IV.2020.53
Wiederanmeldung zur Rentenprüfung; keine Verschlechterung nachgewiesen
26. Oktober 2020Deutsch11 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.53
Verfügung vom 17. März 2020
Wiederanmeldung zur
Rentenprüfung; keine Verschlechterung nachgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1957 geborene Beschwerdeführer verfügt über keine
berufliche Ausbildung. Er arbeitete zuletzt als Mitarbeiter Produktion für die
Firma C____. Ab dem 1. Oktober 2004 wurde ihm wegen Rückenschmerzen eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daraufhin meldet sich der
Beschwerdeführer mehrmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit
Verfügungen vom 25. Oktober 2006 (IV-Akte 38), vom 3. März 2009 (IV-Akte 64)
und vom 10. Dezember 2015 (IV-Akte 192) wies die Beschwerdegegnerin seine
Leistungsbegehren jeweils ab (vgl. dazu das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts IV 2016 19 vom 19. Juli 2016, IV-Akte 204).
Im Mai 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 207). Mit Vorbescheid vom 2. August 2017 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf sein Begehren nicht
einzutreten (IV-Akte 211). Nachdem der Beschwerdeführer, vertreten durch den
Advokaten B____, Einwand gegen den vorgesehenen Nichteintretensentscheid
erhoben hatte (IV-Akten 212, 214), leitete die Beschwerdegegnerin ein
Abklärungsverfahren ein, in dessen Rahmen sie Dr. med. D____ mit der Erstellung
eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens beauftragte (Gutachten vom 1. November
2019, IV-Akte 245). Nachdem sie dieses ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet
hatte (vgl. IV-Akte 247), stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
28. November 2019 (IV-Akte 248) mangels einer massgeblichen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Weiterhin
vertreten durch Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akten
250, 252, 254) gegen den vorgesehenen Entscheid. Am 16. März 2020 äusserte sich
der RAD aus psychiatrischer Sicht nochmals zur medizinischen Einschätzung
(IV-Akte 256). Daraufhin erging am 17. März 2020 die ablehnende Verfügung
(IV-Akte 258).
Erwägungen
II.
Am 19. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch
den Advokaten B____, Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2020 und
beantragt die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab November
2017.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Seiner Beschwerde liegt ein MRT der LWS vom
15.
Mai 2019 der E____ bei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 reicht die
Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2020 (IV-Akte 259)
zum neu eingereichten MRT ein und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich zum neuen RAD
Bericht zu äussern. Mit Replik vom 4. September 2020 hält an er an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest. Die Beschwerdegegnerin
dupliziert am 9. September 2020.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. September 2020 bewilligt.
IV.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Oktober 2020 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 1
der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4), rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 17. März 2020 lehnt die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zum wiederholten Mal ab. Zur Begründung
führt sie aus, die medizinischen Abklärungen hätten seit der letztmaligen
Überprüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 keine massgebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Erwerbsfähigkeit ergeben. Nach wie vor sei dem Beschwerdeführer die Ausübung
leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen - im Wesentlichen unter Berufung
auf seine behandelnden Ärzte - vor, das Administrativgutachten werde seinen
psychisch bedingten Einschränkungen nicht gerecht. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin
unterlassen, den festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen mittels einer
Neuropsychologischen Abklärung weiter nachzugehen. Schliesslich hätten sich
auch seine Rückenbeschwerden seit 2015 deutlich verschlechtert. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie ihm unter Berücksichtigung all dieser Leiden die Ausübung
einer 100%-Tätigkeit zumutbar sein solle.
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin eine massgebliche, rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 Erw. 3.1). Sie hat somit analog einem
Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch revidiert werden, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund.
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114).
3.4
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit
Hinweisen).
3.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, die Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen).
4.
4.1
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 in
rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat.
4.1.1
Aus somatischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom Dezember
2015.
auf einem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. F____ vom
24.
November 2014 (IV-Akte 170). Dieser hatte damals ein
Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform und altersentsprechenden degenerativen
Veränderungen diagnostiziert und die körperlichen Befunde als eher bescheiden
bewertet. Der Gutachter erachtete die Ausübung einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit als vollschichtig zumutbar. Mit Urteil IV 2016 19 vom
19.
Juli 2016 (IV-Akte 204) mass das Sozialversicherungsgericht dem
rheumatologischen Teilgutachten volle Beweiskraft zu. Der RAD führt in seiner
Stellungnahme vom 4. Juni 2020 (IV-Akte 259) nachvollziehbar und überzeugend
aus, weshalb sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten MRI vom 15. Mai
2019.
(Beschwerdebeilage [BB] 3) im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung
keine Verschlechterung ablesen lässt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann
verwiesen und mit der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung der
Rückenproblematik verneint werden.
4.1.2
Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird
von Dr. med. D____, der bereits im Jahr 2014 eine psychiatrische Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint hatte, mit Verlaufsgutachten
vom 1. November 2019 erneut umfassend untersucht und beurteilt. Unter
Berücksichtigung sämtlicher in der Zwischenzeit ergangener Arztberichte kommt
er aufgrund seiner Exploration des Beschwerdeführers zum Ergebnis, es liege
nach wie vor keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die
diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Gutachter führt aus, es lägen lediglich, durch die psychosoziale
Belastungssituation bedingte, leichtgradige depressive Verstimmungen vor. Diese
seien in Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen, Hinweise auf eine eigenständige
depressive Erkrankung seien nicht vorhanden. Seit der letztmaligen Begutachtung
habe sich das psychopathologische Bild nicht wesentlich verändert. Aus
psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nach wie vor 100% arbeitsfähig.
Auf diese lege artis erstellte Expertise kann abgestellt
werden. Was der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G____ in
seinem Bericht vom 7. März 2017 (IV-Akte 206) vorbringt, vermag an der
Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung keine Zweifel zu wecken.
Insbesondere legt der behandelnde Arzt nicht dar, inwiefern sich die depressive
Symptomatik im Vergleich zur Voruntersuchung objektiv verschlechtert haben soll.
Er beschränkte sich vielmehr darauf, die subjektiven Befindlichkeiten des
Beschwerdeführers wiederzugeben. Zu den im Weiteren von ihm erwähnten
neuropsychologischen Störungen (vgl. auch den Bericht der H____ vom 16. April
2018, IV-Akte 237) äussert sich der Gutachter ebenfalls ausführlich und legt
schlüssig dar, dass er im Rahmen seiner Untersuchung keine Einschränkungen in
den kognitiven Funktionen feststellen konnte. Im Einzelnen kann diesbezüglich
auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des RAD in dessen
Stellungnahme vom 16. März 2020 (IV-Akte 256) verwiesen werden. Anzufügen
bleibt, dass ein im Mai 2017 angefertigtes MRI des Neurokraniums lediglich eine
geringe bis moderate globale Atrophie zeigte, Hinweise auf eine
Wernicke-Encephalopathie und ein damit verbundenes Korsakow-Syndrom konnten
nicht dargestellt werden (IV-Akte 237 S. 7 f.). Damit darf als erstellt
betrachtet werden, dass sich im Vergleichszeitraum auch aus
neuropsychologischer Sicht keine nennenswerten Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit
ergeben haben. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich damit.
4.2
Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen gefolgert
werden, dass sich im Vergleichszeitraum keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes ergeben hat. Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor
zuzumuten, eine angepasste Arbeit mit einem Pensum von 100% auszuüben. Die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin hat demnach das erneute Rentenbegehren zu Recht abgewiesen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen
die Verfügung vom 17. März 2020 abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 7. September 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei einem
vollständigen Unterliegen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher erscheint ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: