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Entscheid

IV.2020.53

Wiederanmeldung zur Rentenprüfung; keine Verschlechterung nachgewiesen

26. Oktober 2020Deutsch11 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.53

Verfügung vom 17. März 2020

Wiederanmeldung zur

Rentenprüfung; keine Verschlechterung nachgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1957 geborene Beschwerdeführer verfügt über keine

berufliche Ausbildung. Er arbeitete zuletzt als Mitarbeiter Produktion für die

Firma C____. Ab dem 1. Oktober 2004 wurde ihm wegen Rückenschmerzen eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daraufhin meldet sich der

Beschwerdeführer mehrmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit

Verfügungen vom 25. Oktober 2006 (IV-Akte 38), vom 3. März 2009 (IV-Akte 64)

und vom 10. Dezember 2015 (IV-Akte 192) wies die Beschwerdegegnerin seine

Leistungsbegehren jeweils ab (vgl. dazu das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts IV 2016 19 vom 19. Juli 2016, IV-Akte 204).

Im Mai 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 207). Mit Vorbescheid vom 2. August 2017 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf sein Begehren nicht

einzutreten (IV-Akte 211). Nachdem der Beschwerdeführer, vertreten durch den

Advokaten B____, Einwand gegen den vorgesehenen Nichteintretensentscheid

erhoben hatte (IV-Akten 212, 214), leitete die Beschwerdegegnerin ein

Abklärungsverfahren ein, in dessen Rahmen sie Dr. med. D____ mit der Erstellung

eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens beauftragte (Gutachten vom 1. November

2019, IV-Akte 245). Nachdem sie dieses ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet

hatte (vgl. IV-Akte 247), stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

28. November 2019 (IV-Akte 248) mangels einer massgeblichen Verschlechterung

des Gesundheitszustandes die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Weiterhin

vertreten durch Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akten

250, 252, 254) gegen den vorgesehenen Entscheid. Am 16. März 2020 äusserte sich

der RAD aus psychiatrischer Sicht nochmals zur medizinischen Einschätzung

(IV-Akte 256). Daraufhin erging am 17. März 2020 die ablehnende Verfügung

(IV-Akte 258).

Erwägungen

II.

Am 19. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch

den Advokaten B____, Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2020 und

beantragt die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab November

2017.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Seiner Beschwerde liegt ein MRT der LWS vom

15.

Mai 2019 der E____ bei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 reicht die

Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2020 (IV-Akte 259)

zum neu eingereichten MRT ein und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich zum neuen RAD

Bericht zu äussern. Mit Replik vom 4. September 2020 hält an er an seiner

Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest. Die Beschwerdegegnerin

dupliziert am 9. September 2020.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. September 2020 bewilligt.

IV.

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Oktober 2020 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 1

der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und

Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4), rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 17. März 2020 lehnt die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zum wiederholten Mal ab. Zur Begründung

führt sie aus, die medizinischen Abklärungen hätten seit der letztmaligen

Überprüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 keine massgebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die

Erwerbsfähigkeit ergeben. Nach wie vor sei dem Beschwerdeführer die Ausübung

leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen - im Wesentlichen unter Berufung

auf seine behandelnden Ärzte - vor, das Administrativgutachten werde seinen

psychisch bedingten Einschränkungen nicht gerecht. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin

unterlassen, den festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen mittels einer

Neuropsychologischen Abklärung weiter nachzugehen. Schliesslich hätten sich

auch seine Rückenbeschwerden seit 2015 deutlich verschlechtert. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie ihm unter Berücksichtigung all dieser Leiden die Ausübung

einer 100%-Tätigkeit zumutbar sein solle.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin eine massgebliche, rentenrelevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht

wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache

materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 Erw. 3.1). Sie hat somit analog einem

Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,

wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch revidiert werden, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens

erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts kein Revisionsgrund.

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114).

3.4

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung

zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit

Hinweisen).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, die Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen).

4.

4.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 in

rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat.

4.1.1

Aus somatischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom Dezember

2015.

auf einem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. F____ vom

24.

November 2014 (IV-Akte 170). Dieser hatte damals ein

Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform und altersentsprechenden degenerativen

Veränderungen diagnostiziert und die körperlichen Befunde als eher bescheiden

bewertet. Der Gutachter erachtete die Ausübung einer leichten bis

mittelschweren Tätigkeit als vollschichtig zumutbar. Mit Urteil IV 2016 19 vom

19.

Juli 2016 (IV-Akte 204) mass das Sozialversicherungsgericht dem

rheumatologischen Teilgutachten volle Beweiskraft zu. Der RAD führt in seiner

Stellungnahme vom 4. Juni 2020 (IV-Akte 259) nachvollziehbar und überzeugend

aus, weshalb sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten MRI vom 15. Mai

2019.

(Beschwerdebeilage [BB] 3) im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung

keine Verschlechterung ablesen lässt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann

verwiesen und mit der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung der

Rückenproblematik verneint werden.

4.1.2

Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird

von Dr. med. D____, der bereits im Jahr 2014 eine psychiatrische Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint hatte, mit Verlaufsgutachten

vom 1. November 2019 erneut umfassend untersucht und beurteilt. Unter

Berücksichtigung sämtlicher in der Zwischenzeit ergangener Arztberichte kommt

er aufgrund seiner Exploration des Beschwerdeführers zum Ergebnis, es liege

nach wie vor keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die

diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10: F45.41) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der

Gutachter führt aus, es lägen lediglich, durch die psychosoziale

Belastungssituation bedingte, leichtgradige depressive Verstimmungen vor. Diese

seien in Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen, Hinweise auf eine eigenständige

depressive Erkrankung seien nicht vorhanden. Seit der letztmaligen Begutachtung

habe sich das psychopathologische Bild nicht wesentlich verändert. Aus

psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nach wie vor 100% arbeitsfähig.

Auf diese lege artis erstellte Expertise kann abgestellt

werden. Was der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G____ in

seinem Bericht vom 7. März 2017 (IV-Akte 206) vorbringt, vermag an der

Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung keine Zweifel zu wecken.

Insbesondere legt der behandelnde Arzt nicht dar, inwiefern sich die depressive

Symptomatik im Vergleich zur Voruntersuchung objektiv verschlechtert haben soll.

Er beschränkte sich vielmehr darauf, die subjektiven Befindlichkeiten des

Beschwerdeführers wiederzugeben. Zu den im Weiteren von ihm erwähnten

neuropsychologischen Störungen (vgl. auch den Bericht der H____ vom 16. April

2018, IV-Akte 237) äussert sich der Gutachter ebenfalls ausführlich und legt

schlüssig dar, dass er im Rahmen seiner Untersuchung keine Einschränkungen in

den kognitiven Funktionen feststellen konnte. Im Einzelnen kann diesbezüglich

auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des RAD in dessen

Stellungnahme vom 16. März 2020 (IV-Akte 256) verwiesen werden. Anzufügen

bleibt, dass ein im Mai 2017 angefertigtes MRI des Neurokraniums lediglich eine

geringe bis moderate globale Atrophie zeigte, Hinweise auf eine

Wernicke-Encephalopathie und ein damit verbundenes Korsakow-Syndrom konnten

nicht dargestellt werden (IV-Akte 237 S. 7 f.). Damit darf als erstellt

betrachtet werden, dass sich im Vergleichszeitraum auch aus

neuropsychologischer Sicht keine nennenswerten Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit

ergeben haben. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich damit.

4.2

Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen gefolgert

werden, dass sich im Vergleichszeitraum keine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustandes ergeben hat. Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor

zuzumuten, eine angepasste Arbeit mit einem Pensum von 100% auszuüben. Die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin hat demnach das erneute Rentenbegehren zu Recht abgewiesen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen

die Verfügung vom 17. März 2020 abzuweisen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 7. September 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen

diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei einem

vollständigen Unterliegen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher erscheint ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: