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Entscheid

IV.2020.54

Revisionsgrund (Art. 17 ATSG) verneint, da andere medizinische Bewertung des gleichen Sachverhalts

16. September 2020Deutsch19 min

die Beschwerdegegnerin Berichte eingeholt (Verlaufsbericht vom 9. November 2002,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

September 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____, c/o C____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.54

Verfügung vom 31. März 2020

Revisionsgrund (Art. 17 ATSG)

verneint, da andere medizinische Bewertung des gleichen Sachverhalts

Sachverhalt

I. Tatsachen

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 22. März 2001 zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet

(IV-Akte 1).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte D____, FMH Kinder- und

Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, am 14. Mai 2020 ein Gutachten erstattet

(IV-Akte 25). Beim E____-Spital, Rheumatologische [...]poliklinik [...], hatte

die Beschwerdegegnerin Berichte eingeholt (Verlaufsbericht vom 9. November 2002,

IV-Akte 31, sowie Bericht zur Wirbelsäulensprechstunde vom 22. November 2002,

IV-Akte 34 S. 2 f.).

Mit Verfügung vom 15. August 2003 (IV-Akte 45) hatte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2001 eine

halbe Invalidenrente zugesprochen.

b) Im weiteren Verlauf führte die Beschwerdegegnerin

Rentenrevisionen durch, welche jeweils mit der Mitteilung endeten, es habe sich

am rentenbestimmenden Invaliditätsgrad nichts geändert (vgl. Mitteilungen vom 27.

März 2009, IV-Akte 78, sowie vom 11. Juni 2012, IV-Akte 85).

Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte die

Beschwerdegegnerin nebst Berichten der behandelnden Ärzte bzw. Stellen ein

neutrales neurologisches Gutachten eingeholt (Gutachten der F____ [nachfolgend:

F____] vom 2. Dezember 2008, IV-Akte 77 S. 2 ff.).

c) Eine weitere Rentenrevision wurde am 17. Juli 2017

eingeleitet (vgl. den am 7. August 2017 unterschriebenen Fragebogen, IV-Akte

89). Im Auftrag (Auftragsvergabe im Rahmen von SuisseMED@P, vgl. E-Mail vom 22.

Mai 2018, IV-Akte 109) der Beschwerdegegnerin erstattete die G____, [...]

(nachfolgend G____) am 24. Oktober 2018 ein polydisziplinäres Gutachten

(IV-Akte 115), das Untersuchungen in den Disziplinen Neurologie (H____, FMH

Neurologie; zugleich Fallführung), Orthopädie (I____, FMH Orthopädische

Chirurgie u. Traumatologie des Bewegungsapparates) und Psychiatrie (J____,

Fachärztin für Psychiatrie u. Psychotherapie) sowie zusätzlich eine allgemein-internistische

(K____, FMH Allgemeine Innere Medizin) und eine testpsychologische Untersuchung

vom 3. Juli 2018 umfasste. Die G____ beantwortete sodann mit Schreiben vom 20.

Januar 2020 Rückfragen (IV-Akte 139).

d) Mit Vorbescheid vom 14. März 2019 (IV-Akte 121)

kündigte die Beschwerdegegnerin an, die Rente werde nach Zustellung der

Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 127): Am 31. März 2020 erging

die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 145).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente

auszurichten. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2020 wird die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 4. August 2020 hält der

Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.

Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 22. Juni

2020.

dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 16. September 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Verfügung vom 15. August 2003

(IV-Akte 45) mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente

zugesprochen. Nachfolgende periodische Rentenrevisionen wurden jeweils mit der

Mitteilung abgeschlossen es habe sich am rentenbestimmenden Invaliditätsgrad

nichts geändert (Mitteilungen vom 27. März 2009, IV-Akte 78, sowie 11. Juni

2012, IV-Akte 85).

Die am 17. Juli 2017 (vgl. den am 7. August 2017

unterschriebenen Fragebogen, IV-Akte 89) eingeleitete Rentenrevision wurde mit

Verfügung vom 31. März 2020 (IVV-Akte 145) abgeschlossen. Die

Beschwerdegegnerin hob mit dieser nun vorliegend angefochtenen Verfügung die Rente

auf (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). In medizinischer Hinsicht

stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ vom 24. Oktober

2018.

(IV-Akte 115).

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Rentenaufhebung. Er

argumentiert im Wesentlichen damit, mit dem Gutachten der G____ vermöge die

Beschwerdegegnerin eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung des

medizinischen Sachverhalts nicht nachzuweisen.

3.

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann

revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349

f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt

insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion

oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der

Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel

unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte die

Beschwerdegegnerin nebst Berichten der behandelnden Ärzte bzw. Stellen ein

neutrales neurologisches Gutachten eingeholt (Gutachten der F____ vom 25.

Februar 2009, IV-Akte 77). Dagegen waren vorgängig zur Mitteilung vom 11. Juni

2012.

(IV-Akte 85) (lediglich) Berichte behandelnder Ärzte eingeholt worden.

Somit beruht einzig die Mitteilung vom 27. März 2009 als – materielle –

Verfügung auf vertieften materiellen Abklärungen. Folglich bildet die

Mitteilung vom 27. März 2009 den relevanten zeitlichen Referenzpunkt im Sinne

der angeführten Rechtsprechung.

Zu prüfen ist somit, ob sich im zeitlichen Intervall vom 27.

März 2009 bis 31. März 2020, dem Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen

Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes

ergeben hat.

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,

9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.

4.1

4.1.1

Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. August 2003 (IV-Akte

45) hatte die Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt, dem Versicherten seien

adaptierte Tätigkeiten zu 50% zumutbar. In somatischer Hinsicht seien leichte

rückenadaptierte Tätigkeiten ohne Tragen Lasten von mehr als 10 - 15 kg zu 50% (Verlaufsbericht

E____-Spital vom 9. November 2002, IV-Akte 31 S. 2) möglich (z.B.

Montagearbeiten, Boten- oder Portierdienste, Kontrollarbeiten Postzuweisung).

Auch aus psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit zu 50% zumutbar (D____,

Gutachten vom 14. Mai 2002 (IV-Akte 25 S. 8).

4.1.2

Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte L____

als behandelnder Psychiater mit Bericht vom 2. August 2004 (IV-Akte 53) den

Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung notiert. In diesem Bericht fand

sich keine Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einem

weiteren Bericht vom 11. November 2005 (IV-Akte 62) notierte L____ eine

«gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes». L____ hielt fest,

angesichts (ihm) fehlender somatischer Akten sei es aus psychiatrischer Sicht

nicht möglich, Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen, die sich auf das

Schmerzsyndrom beziehen. Infolge der depressiven Symptomatik sei die

Arbeitsfähigkeit «leicht eingeschränkt». L____ attestierte eine

Arbeitsunfähigkeit von 20% ab Mitte 2005 «bis heute». Vorgängig zur Mitteilung

vom 27. März 2009 finden sich keine fachärztlichen Einschätzungen eines

Psychiaters, die sich für eine höhergradige psychisch bedingte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit aussprechen.

Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste neutrale neurologische

(somatische) Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2008 (IV-Akte 77) notiert, der

Versicherte sei aus neurologischer Sicht aufgrund der «deutlichen degenerativen

Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule mit deutlich engem lumbalem Spinalkanal

sowie dem radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallssyndroms L5 links für

mittelschwere und schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig. Für leichte, angepasste

Tätigkeiten, in denen das Einnehmen von Wechselpositionen gewährleistet ist,

sowie auf das Heben von Lasten und auf Rotationsbewegungen verzichtet werden

kann, ist der Explorand zu 50% arbeitsfähig» (IV-Akte 77 S. 16).

4.1.3

In der Gesamtwürdigung der bis zur Mitteilung vom 27.

März 2009 ergangenen Akten ist festzuhalten, dass die schon vorgängig zur

Verfügung vom 15. August 2003 erhobene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach

wie vor im Umfang von 50% bestand, jedoch dabei nun die gemäss neurologischem

Gutachten beleuchtete somatische Komponente im Vordergrund stand. Dagegen hielt

der behandelnde Psychiater die ursprünglich gemäss Gutachten von D____ attestierte

Einschränkung von 50% aus dem von ihm fachärztlich beurteilbaren Gesichtswinkel

heraus nicht mehr aufrecht. Der behandelnde Psychiater L____ nahm an, es

bestehe infolge einer depressiven Symptomatik noch eine Einschränkung von 20%.

4.2

Das nun vorgängig zur hier strittigen Verfügung vom 31. März 2020

verfasste Gutachten der G____ erhob in der Konsensbeurteilung (IV-Akte 115 S. 3

ff.; Besprechungsdatum 17. Oktober 2018, IV-Akte 115 S. 11) als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach links. Bezüglich Zumutbarkeit hielt die G____

fest, das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei

nicht zumutbar (wie auch Arbeiten in Zwangspositionen des Rumpfes). Ebenso

wenig seien rein sitzende, rein gehende und stehende Arbeiten verbunden mit

Gehen auf unebenem Gelände und in gebückter Stellung, wie auch mit Besteigen

von Leitern, Gerüsten und Treppen zumutbar. Für rückengerechte körperlich

leichte Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Psychische Gründe,

welche eine Einschränkung der früher auch verfügbaren persönlichen Ressourcen

erklären könnten, bestünden nicht (IV-Akte 115 S. 8).

Die Beschwerdegegnerin hat die G____ mit einer Zusatzfrage (IV-Akte 115 S.

10) gebeten, «vor allem dazu Stellung (zu) nehmen, ob sich im Vergleich zum

letzten relevanten Rentenentscheid vom 11.06.2012 eine wesentliche,

IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands (und damit der resultierenden

Arbeitsfähigkeit) ergeben hat, und wenn ja, in welcher Weise und weshalb».

Dazu wird im Gutachten ausgeführt, im Vergleich zu Juni 2012 könne nur eine

vorübergehende Verschlechterung peri- bzw. postoperativ im April 2014

attestiert werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100% könnte längstens bis ca.

6-9 Monate danach, also bis Februar 2015, konstatiert werden, danach sei die

80%-ige Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Zumutbarkeitsprofil anwendbar. In

der Stellungnahme vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 139) stellt die G____ mit

Bezugnahme auf das Gutachten der F____ von Dezember 2008 fest, es könne «rückblickend

angesichts der aktuell und auch teilweise aktenkundig dokumentierten

Inkonsistenzen die damals getroffene medizinische und versicherungsmedizinische

Bewertung nur unsicher nachvollzogen werden und eine dauerhaft hohe

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (adaptierte AF 50% wurde attestiert) in

dieser Höhe nicht hinreichend nachvollzogen werden». Es sei damals ein

chronisches Lumbovertebralsyndrom bewertet worden mit einer im MRI der LWS vom

11.

Dezember 2008 gezeigten Spondylarthrose und medianen (nicht

neurokompressive) Diskushernien LWK 3/4/5. Der Gutachter sei damals von einem

radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndrom L5 links ausgegangen, ohne

Hinweis für motorisches Ausfallsyndrom. Eine theoretisch medizinische Besserung

der Arbeitsfähigkeit sei zumindest aber als möglich erachtet, aber wegen des

chronifizierten Zustandes als unwahrscheinlich betrachtet worden. Die Bedeutung

des inkonsistenten Verhaltens und versicherungsfremde Aspekte an dieser

angegebenen Therapieresistenz und Chronizität sei nicht hinreichend

aufgegliedert reflektiert worden.

Der neurologische Teilgutachter (H____) der G____ beantwortet

die bereits angeführte Frage der Beschwerdegegnerin nach einer Veränderung des

ursprünglich erhobenen medizinischen Zustandes mit folgender Formulierung (IV-Akte

115.

S. 53 f.):

«Es ist insbesondere von Anfang an

ein anderer medizinischer Sachverhalt anzunehmen, wäre damals eine zügige

Besserung anzunehmen gewesen, welche aber infolge von IV-fremden Faktoren /

Inkonsistenzen aber nicht erkennbar waren und zu anderer

versicherungsmedizinischer Bewertung (mit Berentung) führten».

Sinngemäss will H____ mit diesem Wortgefüge zum Ausdruck

bringen, dass sofern invaliditätsfremden Faktoren bzw. Inkonsistenzen die

seines Erachtens gebotene Beachtung zuteilgeworden wäre, seit jeher die nun von

ihm vertretene Bewertung des medizinischen Sachverhalts resultiert

hätte.

Dass eine andere Bewertung im Vordergrund steht, wird auch

aufgrund der Formulierung von H____ deutlich (IV-Akte 115 S. 50), es könne «von

Anfang an bei ursprünglich kaum bestehender Wirbelsäulenpathologie (einfaches

Hebetrauma, ‘Harmlosigkeit der bestehenden Abnutzungserscheinungen’) bei

fehlenden relevanten psychischen Störungssymptomen die medizinische Grundlage

für die Berentung (bei damals noch jungem Versicherten mit zu unterstellendem

gutem Restitutionspotential) nicht nachvollzogen werden. Es muss also der

ursprüngliche medizinische Sachverhalt der Berentung anders bewertet werden …».

An anderer Stelle (IV-Akte 115 S. 50 f.) resümiert H____, es

seien in der «Gesamtschau erhebliche Inkonsistenzen in der Vergangenheit wie

auch aktuell feststellbar. Der medizinische Sachverhalt in der Vergangenheit

ist somit unter Abgrenzung dieser Inkonsistenzen anders zu beurteilen».

Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass H____ hervorgehobenen Inkonsistenzen

nun aber nicht erst anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung als ein

neues, zuvor noch nicht existentes Sachverhaltselement zu Tage getreten sind. H____

weist selbst darauf hin, dass auch im neurologischen Gutachten der F____ vom 2.

Dezember 2008 auf Diskrepanzen hingewiesen worden sei. Auch gemäss diesem

Gutachten sei ein demonstratives Verhalten nicht ausgeschlossen worden», wobei

«gleichwohl auf Arbeitsfähigkeit von nur 50% geschlossen» worden sei, wobei

auch hier nach Auffassung von H____ «ungenügend Inkonsistenzen abgegrenzt»

worden seien.

Weiter legt H____ dar (IV-Akte 115 S. 53 f.), es seien zwar

zwischenzeitlich altershalber degenerative Wirbelsäulenveränderungen stärker

geworden. Gleichwohl könne diese jetzt bestehende Wirbelsäulenpathologie nur

eine leichte Einschränkung des Fähigkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit

begründen. H____ attestiert eine Arbeitsfähigkeit von 80% für leidensadaptierte

Tätigkeit, dies in «Abgrenzung der früher in die medizinische und

versicherungsmedizinische Bewertung eingeflossenen IV-fremden Faktoren

(psychosoziale und persönliche Faktoren)». Die Darlegungen von H____ können nur

dahingehend aufgefasst werden, dass die von ihm nun vertretene Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 20% (bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80%) bereits

damals die richtige gewesen wäre.

Mit den angeführten Formulierungen übt die G____ implizit Kritik

an der von der F____ getroffenen Einschätzung der Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit. Die Kritik läuft im Ergebnis auf Aussage der G____ hinaus,

sie hätte den Zustand im Jahre 2008 bzw. dessen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit anders beurteilt als die F____, wäre sie damals schon mit der

Untersuchung und Abklärung des Versicherten betraut gewesen.

Jedoch hat die G____ in ihrem Gutachten keine Faktoren bzw.

Kriterien benannt und für den Rechtsanwender klar erkennbar herausgearbeitet,

aufgrund deren sich eine Besserung des somatischen Zustandes im Verlauf

ab 2008 bis zur neuerlichen Begutachtung im Jahr 2018 bzw. bis zur Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020 nachvollziehen liesse.

4.3

Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt gemäss

der bereits angeführten höchstrichterlichen Praxis insbesondere eine - nicht

notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des

erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung

führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts. Die G____ hat vorliegend eine solche abweichende Beurteilung

eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vertreten. Folglich

misslingt der Beschwerdegegnerin der Nachweis einer Tatsachenveränderung,

aufgrund deren sie zur Aufhebung der halben Invalidenrente befugt wäre. Die

Beschwerdegegnerin kann die Rentenaufhebung folglich nicht auf Art. 17 ATSG

stützen.

5.

5.1

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch

dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht

erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen

Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG

gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen

(vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).

Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte die

Beschwerdegegnerin wie erwähnt nebst Berichten der behandelnden Ärzte bzw.

Stellen das bereits erörterte neutrale neurologische Gutachten eingeholt

(Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2008, IV-Akte 77 S. 2 ff.).

Zwar übt die G____ wie erwähnt implizit Kritik an diesem

Gutachten der F____. Dass sich deshalb die Mitteilung vom 27. März 2009 als

materielle Verfügung als zweifellos unrichtig erweist und sie deshalb einer

Wiedererwägung zugänglich gewesen wäre, behauptet zu Recht auch die Beschwerdegegnerin

nicht (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 9 f.). Eine ärztliche

Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der

Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine

unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (BGE

9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3.). Dass die G____ die Auswirkungen des

Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit anders gewichtet als die F____, zeigt

auf, dass es dabei um eine Abweichung im Bereich des gutachterlichen Ermessens

geht. Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit würde den Nachweis

voraussetzen, dass der Arzt sein Ermessen geradezu fehlerhaft angewendet hat. Selbst

wenn anzunehmen wäre, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche aufgrund des

Gutachtens der F____ zur Weiterleistung einer halben Invalidenrente führte, mit

Blick auf die Einschätzungen der G____ als insgesamt wohlwollend erscheint, ist

die ursprüngliche – materielle - Rentenverfügung gemäss Mitteilung vom 27. März

2009.

nicht schon deshalb zweifellos unrichtig gewesen. Es ist anzunehmen, dass

die Beschwerdegegnerin anhand der medizinischen Akten damals eine höhere

Einschränkung als plausibel ansah. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger

Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss nur

vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung

unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf Unrichtigkeit

der Verfügung – möglich. Vorliegend kann die Mitteilung vom 27. März 2009 nicht

als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Es lässt sich somit die Aufhebung

der halben Invalidenrente gemäss Verfügung vom 31. März 2020 auch nicht

hilfsweise mit der Begründung schützen, die materielle Rentenverfügung vom 27. März

2009.

sei zweifellos unrichtig gewesen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, es müsse «zumindest die

Möglichkeit der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG» zu Gebote

stehen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 10).

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die

versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche

neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor

nicht möglich war (sog. prozessuale Revision). Als neu gelten Tatsachen, welche

sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des

Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender

Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (vgl. u.a. Urteil 8C_720/2009 E. 5.2).

Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der

Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt

daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr

bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die

Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen). Für die Einreichung des Revisionsgesuches gilt

rechtsprechungsgemäss eine Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes

resp. eine zehnjährige Frist ab Eröffnung des Entscheides (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.4).

Die Beschwerdegegnerin will die Revisionsregelung nach Art. 53

Abs. 1 ATSG sinngemäss mit Hinweis auf das Gutachten der G____ bzw. mit diesem

gemachte sachverhaltliche Feststellungen herangezogen wissen. Dieses Gutachten

war am 26. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Selbst wenn man

der Beschwerdegegnerin zugutehalten wollte, dass das Gutachten erstmals

Tatsachen zu Tage gefördert haben könnte, von denen die Beschwerdegegnerin bis

zum Eingang des Gutachtens auch bei Beachtung aller Sorgfalt keinerlei Kenntnis

gehabt haben könnte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die angefochtene

Verfügung vom 31. März 2020 datiert. Die Verfügung wurde somit lange nach

Ablauf der in Art. 53 Abs. 1 ATSG genannten Frist von 90 Tagen erlassen, die

mit der Kenntnis des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Es wäre, rechnet man

ab dem 27. März 2009, dem Datum der Mitteilung, welche sich materiell auf das

Gutachten der F____ stützt, ohnedies die im Gesetz ebenfalls genannte

zehnjährige Frist ab Eröffnung des Entscheides abgelaufen. Somit lässt sich die

angefochtene Verfügung vom 31. März 2020 auch nicht auf Art. 53 Abs. 1 ATSG

stützen.

6.

6.1

Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer steht

weiterhin eine halbe Invalidenrente zu.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.

6.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht

von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der

Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'650.--

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung (namentlich die C____) erfolgt.

Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei

einfachen Verfahren reduziert. Da der vorliegende Fall durchschnittlich

aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 31. März 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF

800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: