IV.2020.54
Revisionsgrund (Art. 17 ATSG) verneint, da andere medizinische Bewertung des gleichen Sachverhalts
16. September 2020Deutsch19 min
die Beschwerdegegnerin Berichte eingeholt (Verlaufsbericht vom 9. November 2002,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
September 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____, c/o C____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.54
Verfügung vom 31. März 2020
Revisionsgrund (Art. 17 ATSG)
verneint, da andere medizinische Bewertung des gleichen Sachverhalts
Sachverhalt
I. Tatsachen
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 22. März 2001 zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet
(IV-Akte 1).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte D____, FMH Kinder- und
Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, am 14. Mai 2020 ein Gutachten erstattet
(IV-Akte 25). Beim E____-Spital, Rheumatologische [...]poliklinik [...], hatte
die Beschwerdegegnerin Berichte eingeholt (Verlaufsbericht vom 9. November 2002,
IV-Akte 31, sowie Bericht zur Wirbelsäulensprechstunde vom 22. November 2002,
IV-Akte 34 S. 2 f.).
Mit Verfügung vom 15. August 2003 (IV-Akte 45) hatte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2001 eine
halbe Invalidenrente zugesprochen.
b) Im weiteren Verlauf führte die Beschwerdegegnerin
Rentenrevisionen durch, welche jeweils mit der Mitteilung endeten, es habe sich
am rentenbestimmenden Invaliditätsgrad nichts geändert (vgl. Mitteilungen vom 27.
März 2009, IV-Akte 78, sowie vom 11. Juni 2012, IV-Akte 85).
Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte die
Beschwerdegegnerin nebst Berichten der behandelnden Ärzte bzw. Stellen ein
neutrales neurologisches Gutachten eingeholt (Gutachten der F____ [nachfolgend:
F____] vom 2. Dezember 2008, IV-Akte 77 S. 2 ff.).
c) Eine weitere Rentenrevision wurde am 17. Juli 2017
eingeleitet (vgl. den am 7. August 2017 unterschriebenen Fragebogen, IV-Akte
89). Im Auftrag (Auftragsvergabe im Rahmen von SuisseMED@P, vgl. E-Mail vom 22.
Mai 2018, IV-Akte 109) der Beschwerdegegnerin erstattete die G____, [...]
(nachfolgend G____) am 24. Oktober 2018 ein polydisziplinäres Gutachten
(IV-Akte 115), das Untersuchungen in den Disziplinen Neurologie (H____, FMH
Neurologie; zugleich Fallführung), Orthopädie (I____, FMH Orthopädische
Chirurgie u. Traumatologie des Bewegungsapparates) und Psychiatrie (J____,
Fachärztin für Psychiatrie u. Psychotherapie) sowie zusätzlich eine allgemein-internistische
(K____, FMH Allgemeine Innere Medizin) und eine testpsychologische Untersuchung
vom 3. Juli 2018 umfasste. Die G____ beantwortete sodann mit Schreiben vom 20.
Januar 2020 Rückfragen (IV-Akte 139).
d) Mit Vorbescheid vom 14. März 2019 (IV-Akte 121)
kündigte die Beschwerdegegnerin an, die Rente werde nach Zustellung der
Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 127): Am 31. März 2020 erging
die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 145).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente
auszurichten. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2020 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 4. August 2020 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 22. Juni
2020.
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 16. September 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Verfügung vom 15. August 2003
(IV-Akte 45) mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen. Nachfolgende periodische Rentenrevisionen wurden jeweils mit der
Mitteilung abgeschlossen es habe sich am rentenbestimmenden Invaliditätsgrad
nichts geändert (Mitteilungen vom 27. März 2009, IV-Akte 78, sowie 11. Juni
2012, IV-Akte 85).
Die am 17. Juli 2017 (vgl. den am 7. August 2017
unterschriebenen Fragebogen, IV-Akte 89) eingeleitete Rentenrevision wurde mit
Verfügung vom 31. März 2020 (IVV-Akte 145) abgeschlossen. Die
Beschwerdegegnerin hob mit dieser nun vorliegend angefochtenen Verfügung die Rente
auf (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). In medizinischer Hinsicht
stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ vom 24. Oktober
2018.
(IV-Akte 115).
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Rentenaufhebung. Er
argumentiert im Wesentlichen damit, mit dem Gutachten der G____ vermöge die
Beschwerdegegnerin eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung des
medizinischen Sachverhalts nicht nachzuweisen.
3.
Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann
revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349
f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt
insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion
oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte die
Beschwerdegegnerin nebst Berichten der behandelnden Ärzte bzw. Stellen ein
neutrales neurologisches Gutachten eingeholt (Gutachten der F____ vom 25.
Februar 2009, IV-Akte 77). Dagegen waren vorgängig zur Mitteilung vom 11. Juni
2012.
(IV-Akte 85) (lediglich) Berichte behandelnder Ärzte eingeholt worden.
Somit beruht einzig die Mitteilung vom 27. März 2009 als – materielle –
Verfügung auf vertieften materiellen Abklärungen. Folglich bildet die
Mitteilung vom 27. März 2009 den relevanten zeitlichen Referenzpunkt im Sinne
der angeführten Rechtsprechung.
Zu prüfen ist somit, ob sich im zeitlichen Intervall vom 27.
März 2009 bis 31. März 2020, dem Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen
Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes
ergeben hat.
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
4.
4.1
4.1.1
Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. August 2003 (IV-Akte
45) hatte die Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt, dem Versicherten seien
adaptierte Tätigkeiten zu 50% zumutbar. In somatischer Hinsicht seien leichte
rückenadaptierte Tätigkeiten ohne Tragen Lasten von mehr als 10 - 15 kg zu 50% (Verlaufsbericht
E____-Spital vom 9. November 2002, IV-Akte 31 S. 2) möglich (z.B.
Montagearbeiten, Boten- oder Portierdienste, Kontrollarbeiten Postzuweisung).
Auch aus psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit zu 50% zumutbar (D____,
Gutachten vom 14. Mai 2002 (IV-Akte 25 S. 8).
4.1.2
Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte L____
als behandelnder Psychiater mit Bericht vom 2. August 2004 (IV-Akte 53) den
Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung notiert. In diesem Bericht fand
sich keine Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einem
weiteren Bericht vom 11. November 2005 (IV-Akte 62) notierte L____ eine
«gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes». L____ hielt fest,
angesichts (ihm) fehlender somatischer Akten sei es aus psychiatrischer Sicht
nicht möglich, Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen, die sich auf das
Schmerzsyndrom beziehen. Infolge der depressiven Symptomatik sei die
Arbeitsfähigkeit «leicht eingeschränkt». L____ attestierte eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% ab Mitte 2005 «bis heute». Vorgängig zur Mitteilung
vom 27. März 2009 finden sich keine fachärztlichen Einschätzungen eines
Psychiaters, die sich für eine höhergradige psychisch bedingte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aussprechen.
Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste neutrale neurologische
(somatische) Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2008 (IV-Akte 77) notiert, der
Versicherte sei aus neurologischer Sicht aufgrund der «deutlichen degenerativen
Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule mit deutlich engem lumbalem Spinalkanal
sowie dem radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallssyndroms L5 links für
mittelschwere und schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig. Für leichte, angepasste
Tätigkeiten, in denen das Einnehmen von Wechselpositionen gewährleistet ist,
sowie auf das Heben von Lasten und auf Rotationsbewegungen verzichtet werden
kann, ist der Explorand zu 50% arbeitsfähig» (IV-Akte 77 S. 16).
4.1.3
In der Gesamtwürdigung der bis zur Mitteilung vom 27.
März 2009 ergangenen Akten ist festzuhalten, dass die schon vorgängig zur
Verfügung vom 15. August 2003 erhobene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach
wie vor im Umfang von 50% bestand, jedoch dabei nun die gemäss neurologischem
Gutachten beleuchtete somatische Komponente im Vordergrund stand. Dagegen hielt
der behandelnde Psychiater die ursprünglich gemäss Gutachten von D____ attestierte
Einschränkung von 50% aus dem von ihm fachärztlich beurteilbaren Gesichtswinkel
heraus nicht mehr aufrecht. Der behandelnde Psychiater L____ nahm an, es
bestehe infolge einer depressiven Symptomatik noch eine Einschränkung von 20%.
4.2
Das nun vorgängig zur hier strittigen Verfügung vom 31. März 2020
verfasste Gutachten der G____ erhob in der Konsensbeurteilung (IV-Akte 115 S. 3
ff.; Besprechungsdatum 17. Oktober 2018, IV-Akte 115 S. 11) als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach links. Bezüglich Zumutbarkeit hielt die G____
fest, das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei
nicht zumutbar (wie auch Arbeiten in Zwangspositionen des Rumpfes). Ebenso
wenig seien rein sitzende, rein gehende und stehende Arbeiten verbunden mit
Gehen auf unebenem Gelände und in gebückter Stellung, wie auch mit Besteigen
von Leitern, Gerüsten und Treppen zumutbar. Für rückengerechte körperlich
leichte Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Psychische Gründe,
welche eine Einschränkung der früher auch verfügbaren persönlichen Ressourcen
erklären könnten, bestünden nicht (IV-Akte 115 S. 8).
Die Beschwerdegegnerin hat die G____ mit einer Zusatzfrage (IV-Akte 115 S.
10) gebeten, «vor allem dazu Stellung (zu) nehmen, ob sich im Vergleich zum
letzten relevanten Rentenentscheid vom 11.06.2012 eine wesentliche,
IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands (und damit der resultierenden
Arbeitsfähigkeit) ergeben hat, und wenn ja, in welcher Weise und weshalb».
Dazu wird im Gutachten ausgeführt, im Vergleich zu Juni 2012 könne nur eine
vorübergehende Verschlechterung peri- bzw. postoperativ im April 2014
attestiert werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100% könnte längstens bis ca.
6-9 Monate danach, also bis Februar 2015, konstatiert werden, danach sei die
80%-ige Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Zumutbarkeitsprofil anwendbar. In
der Stellungnahme vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 139) stellt die G____ mit
Bezugnahme auf das Gutachten der F____ von Dezember 2008 fest, es könne «rückblickend
angesichts der aktuell und auch teilweise aktenkundig dokumentierten
Inkonsistenzen die damals getroffene medizinische und versicherungsmedizinische
Bewertung nur unsicher nachvollzogen werden und eine dauerhaft hohe
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (adaptierte AF 50% wurde attestiert) in
dieser Höhe nicht hinreichend nachvollzogen werden». Es sei damals ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom bewertet worden mit einer im MRI der LWS vom
11.
Dezember 2008 gezeigten Spondylarthrose und medianen (nicht
neurokompressive) Diskushernien LWK 3/4/5. Der Gutachter sei damals von einem
radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndrom L5 links ausgegangen, ohne
Hinweis für motorisches Ausfallsyndrom. Eine theoretisch medizinische Besserung
der Arbeitsfähigkeit sei zumindest aber als möglich erachtet, aber wegen des
chronifizierten Zustandes als unwahrscheinlich betrachtet worden. Die Bedeutung
des inkonsistenten Verhaltens und versicherungsfremde Aspekte an dieser
angegebenen Therapieresistenz und Chronizität sei nicht hinreichend
aufgegliedert reflektiert worden.
Der neurologische Teilgutachter (H____) der G____ beantwortet
die bereits angeführte Frage der Beschwerdegegnerin nach einer Veränderung des
ursprünglich erhobenen medizinischen Zustandes mit folgender Formulierung (IV-Akte
115.
S. 53 f.):
«Es ist insbesondere von Anfang an
ein anderer medizinischer Sachverhalt anzunehmen, wäre damals eine zügige
Besserung anzunehmen gewesen, welche aber infolge von IV-fremden Faktoren /
Inkonsistenzen aber nicht erkennbar waren und zu anderer
versicherungsmedizinischer Bewertung (mit Berentung) führten».
Sinngemäss will H____ mit diesem Wortgefüge zum Ausdruck
bringen, dass sofern invaliditätsfremden Faktoren bzw. Inkonsistenzen die
seines Erachtens gebotene Beachtung zuteilgeworden wäre, seit jeher die nun von
ihm vertretene Bewertung des medizinischen Sachverhalts resultiert
hätte.
Dass eine andere Bewertung im Vordergrund steht, wird auch
aufgrund der Formulierung von H____ deutlich (IV-Akte 115 S. 50), es könne «von
Anfang an bei ursprünglich kaum bestehender Wirbelsäulenpathologie (einfaches
Hebetrauma, ‘Harmlosigkeit der bestehenden Abnutzungserscheinungen’) bei
fehlenden relevanten psychischen Störungssymptomen die medizinische Grundlage
für die Berentung (bei damals noch jungem Versicherten mit zu unterstellendem
gutem Restitutionspotential) nicht nachvollzogen werden. Es muss also der
ursprüngliche medizinische Sachverhalt der Berentung anders bewertet werden …».
An anderer Stelle (IV-Akte 115 S. 50 f.) resümiert H____, es
seien in der «Gesamtschau erhebliche Inkonsistenzen in der Vergangenheit wie
auch aktuell feststellbar. Der medizinische Sachverhalt in der Vergangenheit
ist somit unter Abgrenzung dieser Inkonsistenzen anders zu beurteilen».
Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass H____ hervorgehobenen Inkonsistenzen
nun aber nicht erst anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung als ein
neues, zuvor noch nicht existentes Sachverhaltselement zu Tage getreten sind. H____
weist selbst darauf hin, dass auch im neurologischen Gutachten der F____ vom 2.
Dezember 2008 auf Diskrepanzen hingewiesen worden sei. Auch gemäss diesem
Gutachten sei ein demonstratives Verhalten nicht ausgeschlossen worden», wobei
«gleichwohl auf Arbeitsfähigkeit von nur 50% geschlossen» worden sei, wobei
auch hier nach Auffassung von H____ «ungenügend Inkonsistenzen abgegrenzt»
worden seien.
Weiter legt H____ dar (IV-Akte 115 S. 53 f.), es seien zwar
zwischenzeitlich altershalber degenerative Wirbelsäulenveränderungen stärker
geworden. Gleichwohl könne diese jetzt bestehende Wirbelsäulenpathologie nur
eine leichte Einschränkung des Fähigkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit
begründen. H____ attestiert eine Arbeitsfähigkeit von 80% für leidensadaptierte
Tätigkeit, dies in «Abgrenzung der früher in die medizinische und
versicherungsmedizinische Bewertung eingeflossenen IV-fremden Faktoren
(psychosoziale und persönliche Faktoren)». Die Darlegungen von H____ können nur
dahingehend aufgefasst werden, dass die von ihm nun vertretene Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20% (bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80%) bereits
damals die richtige gewesen wäre.
Mit den angeführten Formulierungen übt die G____ implizit Kritik
an der von der F____ getroffenen Einschätzung der Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Die Kritik läuft im Ergebnis auf Aussage der G____ hinaus,
sie hätte den Zustand im Jahre 2008 bzw. dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit anders beurteilt als die F____, wäre sie damals schon mit der
Untersuchung und Abklärung des Versicherten betraut gewesen.
Jedoch hat die G____ in ihrem Gutachten keine Faktoren bzw.
Kriterien benannt und für den Rechtsanwender klar erkennbar herausgearbeitet,
aufgrund deren sich eine Besserung des somatischen Zustandes im Verlauf
ab 2008 bis zur neuerlichen Begutachtung im Jahr 2018 bzw. bis zur Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020 nachvollziehen liesse.
4.3
Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt gemäss
der bereits angeführten höchstrichterlichen Praxis insbesondere eine - nicht
notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des
erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung
führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts. Die G____ hat vorliegend eine solche abweichende Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vertreten. Folglich
misslingt der Beschwerdegegnerin der Nachweis einer Tatsachenveränderung,
aufgrund deren sie zur Aufhebung der halben Invalidenrente befugt wäre. Die
Beschwerdegegnerin kann die Rentenaufhebung folglich nicht auf Art. 17 ATSG
stützen.
5.
5.1
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch
dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG
gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen
(vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).
Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte die
Beschwerdegegnerin wie erwähnt nebst Berichten der behandelnden Ärzte bzw.
Stellen das bereits erörterte neutrale neurologische Gutachten eingeholt
(Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2008, IV-Akte 77 S. 2 ff.).
Zwar übt die G____ wie erwähnt implizit Kritik an diesem
Gutachten der F____. Dass sich deshalb die Mitteilung vom 27. März 2009 als
materielle Verfügung als zweifellos unrichtig erweist und sie deshalb einer
Wiedererwägung zugänglich gewesen wäre, behauptet zu Recht auch die Beschwerdegegnerin
nicht (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 9 f.). Eine ärztliche
Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der
Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine
unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (BGE
9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3.). Dass die G____ die Auswirkungen des
Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit anders gewichtet als die F____, zeigt
auf, dass es dabei um eine Abweichung im Bereich des gutachterlichen Ermessens
geht. Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit würde den Nachweis
voraussetzen, dass der Arzt sein Ermessen geradezu fehlerhaft angewendet hat. Selbst
wenn anzunehmen wäre, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche aufgrund des
Gutachtens der F____ zur Weiterleistung einer halben Invalidenrente führte, mit
Blick auf die Einschätzungen der G____ als insgesamt wohlwollend erscheint, ist
die ursprüngliche – materielle - Rentenverfügung gemäss Mitteilung vom 27. März
2009.
nicht schon deshalb zweifellos unrichtig gewesen. Es ist anzunehmen, dass
die Beschwerdegegnerin anhand der medizinischen Akten damals eine höhere
Einschränkung als plausibel ansah. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger
Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss nur
vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung
unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf Unrichtigkeit
der Verfügung – möglich. Vorliegend kann die Mitteilung vom 27. März 2009 nicht
als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Es lässt sich somit die Aufhebung
der halben Invalidenrente gemäss Verfügung vom 31. März 2020 auch nicht
hilfsweise mit der Begründung schützen, die materielle Rentenverfügung vom 27. März
2009.
sei zweifellos unrichtig gewesen.
5.2
Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, es müsse «zumindest die
Möglichkeit der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG» zu Gebote
stehen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 10).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die
versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche
neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war (sog. prozessuale Revision). Als neu gelten Tatsachen, welche
sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des
Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender
Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (vgl. u.a. Urteil 8C_720/2009 E. 5.2).
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt
daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr
bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen). Für die Einreichung des Revisionsgesuches gilt
rechtsprechungsgemäss eine Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes
resp. eine zehnjährige Frist ab Eröffnung des Entscheides (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin will die Revisionsregelung nach Art. 53
Abs. 1 ATSG sinngemäss mit Hinweis auf das Gutachten der G____ bzw. mit diesem
gemachte sachverhaltliche Feststellungen herangezogen wissen. Dieses Gutachten
war am 26. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Selbst wenn man
der Beschwerdegegnerin zugutehalten wollte, dass das Gutachten erstmals
Tatsachen zu Tage gefördert haben könnte, von denen die Beschwerdegegnerin bis
zum Eingang des Gutachtens auch bei Beachtung aller Sorgfalt keinerlei Kenntnis
gehabt haben könnte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die angefochtene
Verfügung vom 31. März 2020 datiert. Die Verfügung wurde somit lange nach
Ablauf der in Art. 53 Abs. 1 ATSG genannten Frist von 90 Tagen erlassen, die
mit der Kenntnis des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Es wäre, rechnet man
ab dem 27. März 2009, dem Datum der Mitteilung, welche sich materiell auf das
Gutachten der F____ stützt, ohnedies die im Gesetz ebenfalls genannte
zehnjährige Frist ab Eröffnung des Entscheides abgelaufen. Somit lässt sich die
angefochtene Verfügung vom 31. März 2020 auch nicht auf Art. 53 Abs. 1 ATSG
stützen.
6.
6.1
Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer steht
weiterhin eine halbe Invalidenrente zu.
6.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.
6.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der
Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'650.--
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung (namentlich die C____) erfolgt.
Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei
einfachen Verfahren reduziert. Da der vorliegende Fall durchschnittlich
aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 31. März 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF
800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: