Lexipedia

Entscheid

IV.2020.55

Beweiswert eines Administrativgutachtens; vorliegend erfüllt. Erwerbliche Grundlagen für Rentenanspruch korrekt ermittelt (Bundesgerichtsurteil 8C_263/2021 vom 11.10.2021)

10. November 2020Deutsch22 min

am 14. Juni 2011 bei der Arbeit von der Bockleiter stürzte und sich dabei Gesicht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.55

Verfügung vom 27. März 2020

Beweiswert eines Administrativgutachtens;

vorliegend erfüllt. Erwerbliche Grundlagen für Rentenanspruch korrekt ermittelt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der am 5. November 1967 geborene Beschwerdeführer war seit

dem 1. Januar 2011 als [...] und Gipser bei der C____ GmbH angestellt, als er

am 14. Juni 2011 bei der Arbeit von der Bockleiter stürzte und sich dabei Gesicht

und beide Unterarme verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 14.06.2011, SUVA-Akte

1 sowie Polizeirapport vom 22.06.2011, SUVA-Akte 11).

b) Der Beschwerdeführer meldete sich bei der SUVA und bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er die

IV-Anmeldung irrtümlich an die SUVA adressierte, welche die Anmeldung an die Beschwerdegegnerin

weiterleitete (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene

Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, welche am

13. November 2013 abgeschlossen wurden.

c) Nachdem die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15.

September 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37%

sowie eine Integritätsentschädigung von 30% zugesprochen hatte (SUVA-Akte 220),

ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erneut um berufliche

Massnahmen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 gewährte ihm die

Beschwerdegegnerin Arbeitsvermittlung und mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ein

externes Coaching. Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 stellte die

Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

oder eine Rente bestehe (IV-Akte 83). Auf seinen Einwand vom 21. Juni 2018 (IV-Akte

84) hin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. Juli 2018 mit, dass kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen

bestehe und betreffend Rente später eine separate Verfügung erlassen werde.

Dieses Schreiben ersetzte den Vorbescheid vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 95).

d) Nach Eingang weiterer medizinischer und erwerblicher

Unterlagen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2019

aufgefordert, der Beschwerdegegnerin ein neues Rentengesuch einzureichen

(IV-Akte 116). Damit war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und informierte

die Beschwerdegegnerin am 4. April 2019, dass ihm am 18. Juli 2018 mitgeteilt

worden sei, dass ihm weiterhin ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zustehe und

er seither ohne Nachricht geblieben und insbesondere nie darüber verfügt worden

sei (IV-Akte 117). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9.

April 2019 an der Einreichung eines neuen Rentengesuchs festgehalten (IV-Akte

118). Dazu hat sich der Beschwerdeführer am 26. April 2019 (IV-Akte 119) vernehmen

lassen, woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin zu weiteren Angaben aufforderte

(IV-Akte 120) und der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Informationen

mit Schreiben vom 14. Mai 2020 zukommen liess (IV-Akte 121).

e) In medizinischer Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin bei

den Dres. D____ und E____ Gutachten ein rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten ein (Gutachten Dr. D____ vom 7.11.2019, IV-Akte 134; Gutachten Dr. E____

vom 8.11.2019, IV-Akte 133). Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 28. November 2019 die Abweisung des Leistungsgesuchs in

Aussicht (IV-Akte 136). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe der F____ am

9. Januar 2020 Einwand (IV-Akte 140). Nachdem der RAD Stellung genommen hatte

(IV-Akte 143), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2020 an

ihrer Auffassung fest (IV-Akte 145).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 9. Mai 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.1

In Gutheissung

der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 27. März 2020 aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab

1.

Juni 2012 eine ganze Invalidenrente, mindestens jedoch eine halbe Rente

auszurichten. Diesen Anspruch hat sie ab 01.06.2014 mit 5% p.a. zu verzinsen.

1.2

Eventualiter

seien zur Anspruchsklärung ein gerichtliches Gutachten aus den Fachbereichen

Rheumatologie und Psychiatrie sowie zur beruflichen Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit ein Bericht bei der G____ einzuholen.

Danach sei erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

2.1

Alles

unter o/e-Kostenfolge.

2.2

Eventualiter sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als

unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

17.

Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2020 werden die

SUVA-Akten beigezogen.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 7. August 2020 und resp. Duplik

vom 18. August 2020 an ihren Anträgen fest. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers reicht seine Honorarnote ein.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2020 werden dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch Herrn B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 10. November 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung bei

einem ermittelten IV-Grad von 13% einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer seien unter

Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation aus spezialärztlicher Sicht

leichte Tätigkeiten, ohne repetitive Belastung und mit einem leidensangepassten

Profil ganztags zumutbar. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre

rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 7. resp. 8. November 2019

(IV-Akten 133 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet das Gutachten als nicht beweiskräftig

und beantragt die Zusprache einer Invalidenrente auf der Grundlage eines

IV-Grades von 55% ab 1. Juni 2012 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Juni 2014 (Beschwerde,

S. 14 ff.)

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin beim

Beschwerdeführer zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.

3.1

Um den Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1

mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.2

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

3.3

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei irrtümlich davon

ausgegangen, dass er sein Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Rente am 5.

Oktober 2017 gestellt habe. Das sei jedoch offensichtlich falsch, da er dieses bereits

am 25. November 2011 (fälschlicherweise bei der SUVA) eingereicht habe, welche

dann das Gesuch an die Beschwerdegegnerin weiterleitete. Die Beschwerdegegnerin

habe über dieses Gesuch erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27.

März 2020 entschieden. Ein allfälliger Anspruch bestehe folglich ab dem 1. Juni

2012.

(ein Jahr nach bei einem Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit als [...] und [...] am Unfalltag, dem 14. Juni

2011, vgl. Beschwerde, S. 9).

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies (Beschwerdeantwort, S. 3).

Die Frage kann indes vorliegend offengelassen werden, da beim Beschwerdeführer ein

Rentenanspruch ohnehin verneint werden muss.

4.2

4.2.1

Nachfolgend ist zunächst auf die medizinischen Grundlagen des

Rentenentscheids einzugehen.

4.2.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ konnte in seinem Gutachten

vom 7. November 2019 keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit stellen (IV-Akte 134, S. 8). Entsprechend beurteilte er den

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch

in jeder anderen Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 134, S. 25

f.).

4.2.3

Zur Begründung führte der psychiatrische Gutachter unter Hinweis auf

eine unauffällige Familien- und Berufsanamnese aus, dass beim Beschwerdeführer

aufgrund diverser Beurteilungsdimensionen die Kardinaldefinition einer

Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem

Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese

relevant tangiert sein müssten (IV-Akte 134, S. 20). Der Gutachter verneinte auch

eine depressive Episode mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zwar

seine Grundstimmung nicht benennen und auf gezielte Nachfrage nicht bestätigen

können, dass er sich niedergeschlagen und deprimiert fühle. Der

Beschwerdeführer beschrieb jedoch einen intakten inneren Antrieb und verneinte

eine anhaltende Freud- Interesse- und Lustlosigkeit. Er berichtete einzig über

eine teilweise Müdigkeit. Damit waren die Eingangskriterien bzw. die sog.

B-Kriterien für eine depressive Episode nicht erfüllt (IV-Akte 134, S. 20).

Auch eine Affektpathologie konnte der Gutachter beim Beschwerdeführer nicht

diagnostizieren, da alle affektiven Parameter bland blieben und die

Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Tagesgestaltung nicht mit einem

darniederliegenden inneren Antrieb oder einer allfällig depressionsbedingten

Lustlosigkeit zusammenhingen (IV-Akte 134, S. 20 f.). Schliesslich verneinte

der Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, da die vom

Beschwerdeführer beklagten Schmerzen den erlittenen Unfallfolgen zugeordnet

werden können (IV-Akte 134, S. 21).

4.3

4.3.1

Der rheumatologische Gutachter Dr. E____ attestierte dem

Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

-

Chronisches

Schmerzsyndrom im Bereich beider Vorderarme links > rechts mit/bei

- St. n. Sturz von Leiter am 14.06.2011 mit/bei

-

mehrfragmentärer

intraartikuläre nach dorsal abgekippter und nach dorsal dislozierter

Unterarmfraktur bds.

-

komplexer

Ellbogenverletzung links mit Ausriss des medialen und lateralen

Kollateralbandapparates und dislozierter mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur

(Essex Lopresti-Läsion)

-

multiplen Prellungen

im Gesicht

-

St. n. offene

Dekompression N. medianus bds. bei Kompartmentsyndrom Unterarme bds. bei

dislozierter intraartikulärer, mehrfragmentärer Vorderarmfraktur bds. am

14.06.2011

-

St. n.

Logenspaltung und Anlage eines Handgelenk-überbrückenden Fixateur externe

Unterarme bds. am 15.06.2011

-

St. n.

Dekompression N. medianus bds. am 15.06.2011

-

St. n.

Sekundärverschluss Unterarme bds., offene Reposition und volare

Plattenosteosynthese distaler Radius bds. und offene Reposition und

Plattenosteosynthese Ulna bds. am 21.06.2011

-

St. n. offener

Reposition, Debridement des Radiusköfpchens und Refixation Kollateralbandapparat

am Epicondylus medialis und lateralis des Humerus links am 21.06.2011

-

Unterarm links:

Beginnende Arthrose des Humero-Ulnargelenks links (SPEGT CT 13.04.2016)

-

Unterarm rechts:

Beginnende geringe Radiokarpalarthrose (SPECT CT 13.04.2016) (IV-Akte 133, S.

39.

f.).

4.3.2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer:

-

Springfinger Dig.

IV rechts, OP auf 07.11.2019 geplant

-

St. n.

A1-Ringbaridspaltung III rechts bei Tendovaginitis stenosans III rechts am

14.06.2018

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links mit/bei

-

St. n.

Treppensturz vom 27.04.2012 mit in der Folge lumbalen Schmerzen, am 18.11.2016

keine Angabe von Schmerzen, keine Hinweise auf neurologische Ausfälle

-

erosive

Osteochondrose L1/2, intraforaminal linksseitige Diskushernie U/2,

intraforaminale linksseitige Diskushernie L3/4, intraforaminal und linksseitige

Diskushernie L4/5 (MRI-LWS 09.10.2018)

-

keinen Hinweisen

für radikuläre Problematik, dominierend Insertionstendinosen

-

St. n.

Verbrennungen Grad I und II von Unterarm rechts und Stirne am 16.09.2012,

konservativ behandelt, abgeheilt (IV-Akte 133, S. 40).

4.3.3

Der rheumatologische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer in der

bisherigen Tätigkeit als [...] und [...] für vollumfänglich arbeitsunfähig

(IV-Akte 133, S. 42). In einer leichten Tätigkeit mit einer Gewichtslimite beim

rechten Arm von maximal 10kg und beim linken Arm von 5kg, ohne repetitive

Belastung, ohne Arbeiten der Arme/Hände mit repetitiver manueller

Kraftanwendung und ohne feinmotorische Arbeiten sowie ohne Handwendungen links und

mit nur langsamen Handwendungen rechts, ohne Arbeiten bei Vibrationen, in

Nässe, Kälte oder Zugluft sowie ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sei der

Beschwerdeführer dagegen vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 133, S. 43).

4.3.4

Der Gutachter begründete dies unter Berücksichtigung der

umfassenden Vorakten mit den Befunden seiner eigenen umfassenden Untersuchung.

So gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter als das grösste Problem die

Schmerzen an (IV-Akte 133, S. 27) und nannte auf das VAS-Skala eine

Schmerzintensität auf beiden Seiten der Arme von 8-9 und bei den Handgelenken

eine solche von 10 (IV-Akte 133, S. 28). Die Kraft in den oberen Extremitäten

war beim Beschwerdeführer jedoch nicht testbar, da er diese überhaupt nicht

betätigte, was dem Gutachter diskrepant zum selbständigen Heben der Arme bei

der Testung der Schultern und dem problemlosen Tragen der Tasche mit den

Röntgenbildern erschien (IV-Akte 133, S. 37). Ebenfalls diskrepant erschien das

Halten an den Handgelenken bei der Prüfung des Fersengangs und des

Böcklisteigens, bei welcher ein relativ festes Halten möglich war, während bei

der Untersuchung zuvor keinerlei Berührungen möglich waren (IV-Akte 133, S. 27

f.). Klinisch bestanden keine Schonungszeichen der Muskulatur im Bereich der

Ober- und der Unterarme sowie der Hände, sodass der Gutachter trotz subjektiver

Schmerzangabe von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ausging (IV-Akte

133, S. 41).

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer kritisiert das bidisziplinäre Gutachten

als nicht beweiskräftig (Beschwerde, S. 10) und macht geltend, es müsse ein

gerichtliches Gutachten eingeholt werden (Replik, S. 4).

4.4.2

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Gutachter habe nicht

berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer jegliche psychiatrische Deutung

seiner Beschwerden ablehne (Beschwerde, S. 11). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten,

dass es sich bei Dr. D____ um einen erfahrenen Gutachter handelt, welcher

auch in der Lage ist Personen ohne Krankheitseinsicht fachgerecht zu

beurteilen. Der Gutachter hat sämtliche subjektiv geklagten Beschwerden erfragt

und im Gutachten abgehandelt. Insbesondere hat er beim Beschwerdeführer Schlafstörungen

sowie eine chronische Tagesmüdigkeit ausgemacht (vgl. IV-Akte 134, S. 15, 23).

Diese liessen sich jedoch nicht mit dem Aktivitätsniveau im Alltag sowie den

bestehenden Ressourcen vereinbaren, wie sie im Übrigen auch der

rheumatologische Gutachter festgestellt hat (IV-Akte 133, S. 41). Vor diesem

Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der psychiatrische Gutachter eine

allfällige Dissimulation übersehen hat. Vielmehr hat der psychiatrische

Gutachter den psychiatrisch unauffälligen Befund gewürdigt. Ferner trifft es

zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf mehrere Fragen des Gutachters nach seinem

Befinden keine genauen Angaben machen konnte (Gutachten, IV-Akte 134, S. 15).

Daraus kann jedoch nicht unbesehen auf eine Dissimulation geschlossen werden.

4.5

Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter seiner

Ansicht nach die Sachlage bloss oberflächlich erfragt habe und somit von falschen

Voraussetzungen ausgegangen sei, was sich auf seine Beurteilung ausgewirkt habe.

Das Gutachten erweise sich hier als unvollständig (Replik, S. 3). Dieser

Auffassung kann vorliegend indes nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat beim

Beschwerdeführer sowohl eine Persönlichkeitspathologie als auch eine

Affektpathologie ausschliessen können und dies mit dem blanden Psychostatus und

den intakten sozialen Beziehungen begründet (IV-Akte 134, S. 24). So gab der Beschwerdeführer

gegenüber dem Gutachter an, über einige Kollegen zu verfügen, mit welchen er

sich regelmässig treffe. Ferner führt er aus, zu seiner Ursprungsfamilie über

regelmässigen Kontakt zu verfügen (IV-Akte 134, S. 15) und beschrieb seine

eheliche Beziehung und die Beziehungen zu seinen Kindern als gut (IV-Akte 134,

S. 16). Es kommt hinzu, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten beim

Beschwerdeführer, die mit den ICF Kriterien abgebildet werden können, keinerlei

Beeinträchtigung aufwiesen (IV-Akte 134, S. 25). Dies korrespondierte mit dem

Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im Alltag. Diese Ausführungen sind

schlüssig und lassen nicht erkennen, inwiefern das Gutachten unvollständig sein

sollte.

4.6

Darüber hinaus hat sich der Gutachter ausdrücklich mit der

abweichenden Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. H____ auseinandergesetzt.

Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht (Replik, S. 3). Der

Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Gutachter gehe zu Unrecht davon aus,

dass sich der Beschwerdeführer erst nach dem leistungsabweisenden Vorbescheid

in psychiatrische Behandlung begeben habe. Diese Sichtweise erweise sich als

falsch (Beschwerde S. 12; Replik, S. 3). Dieses Vorbringen des

Beschwerdeführers trifft indes in dieser Absolutheit nicht zu. Die

Schlussfolgerungen des Gutachters fussten nicht allein auf dem Umstand, dass

der Beschwerdeführer angeblich erst nach Erlass des Vorbescheids therapeutische

Hilfe gesucht habe, sondern vielmehr darauf, dass der behandelnde Arzt zwar

eine chronische Depression sowie eine schmerzbedingte Wesensveränderung diagnostizierte,

jedoch beide Diagnosen nicht mit einem ICD-10 Code belegte und vor allem keine

näheren Angaben zu den Befunden machte (IV-Akte 134. S. 23). Zudem

berücksichtigte der Gutachter, dass nach Lage der Akten zuvor keinerlei

Berichte von behandelnden Fachpersonen verfasst worden sind (a.a.O., S. 24). Auch

diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar.

4.7

4.7.1

Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Ausführungen von

Dr. D____, wonach keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert

werden könne als widersprüchlich gegenüber dem Gutachten von Dr. E____ (Beschwerde,

S. 11 f.; Replik, S. 3). Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte Dr. D____ die

Sachlage unter den gegebenen Umständen vertieft abklären müssen. Es würden

daher erhebliche und für die Entscheidfindung massgebliche Zweifel an seiner

Beurteilung bestehen (Replik, S. 3).

4.7.2

Dies tritt indes nicht zu. Zum einen hat Dr. D____ das

Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit der Begründung verneint, der

Beschwerdeführer habe zwar gedanklich eine gewisse Einengung um die

körperlichen Beschwerden und Einschränkungen, jedoch keine Ausgestaltung der

Beschwerdeschilderung gezeigt und es sei nicht zu einer Schmerzausweitung

gekommen (IV-Akte 134, S. 21). Für die lumbalen Rückenschmerzen könnten nach

den gutachterlichen Ausführungen somatische Korrelate herangezogen werden

(a.a.O.). Lediglich aufgrund der von Dr. E____ festgestellten Diskrepanzen

automatisch auf eine Schmerzfehlverarbeitung bzw. eine somatoforme

Schmerzstörung zu schliessen sei nicht statthaft und Hinweise für eine

grundsätzlich vorliegende Schmerzfehlverarbeitungstendenz hätten sich in der

Anamnese keine finden lassen (a.a.O.). Diese Schlussfolgerungen sind zutreffend

und werden durch die Ausführungen im somatischen Gutachten gestützt, wonach

alle Waddelzeichen positiv gewesen sein (IV-Akte 133, S. 44).

4.8

4.8.1

Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer auch das

rheumatologische Gutachten von Dr. E____ als nicht nachvollziehbar (Beschwerde,

S. 13). So verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Gutachter Dres. I____

und J____ in ihrem Gutachten im Auftrag der SUVA vom 17. März 2017 (SUVA-Akte

200, S. 27) im Gegensatz zu Dr. E____ eine Leistungseinschränkung in einer

Verweistätigkeit anerkannt hätten (Beschwerde, S. 12). Zudem bemängelt er, dass

Dr. E____ seine Abweichung bei den Pausen nicht hinreichend begründe (a.a.O.,

S. 13). Insbesondere führt der Beschwerdeführer an, das Gutachten weise

diesbezüglich Auslassungen auf und beruhe auf unvollständigen Untersuchungen

(Replik, S. 3).

4.8.2

Hierzu ist festzuhalten, dass die für die SUVA tätigen Gutachter Dres.

I____ und J____ beim Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit bzw.

Verweistätigkeit für ganztags möglich hielten (IV-Akte 100, S.47). Dr. E____ bemerkte

in seinem Gutachten ausdrücklich, sein Profil entspreche im Prinzip dem Profil

der SUVA, er habe dieses lediglich noch etwas präzisiert (IV-Akte 133, S. 43),

was sich als zutreffend erweist, da sich die Profile mit Ausnahme der

Gewichtslimite und des Pausenbedarfs vollumfänglich decken. Die abweichende

Einschätzung hinsichtlich der Pausen und der Gewichtslimite begründete Dr. E____

dahingehend, dass er das Belastungsprofil in Bezug auf den rechten Arm mit

10-15kg als zu hoch erachte. Ebenfalls sehe er eine Pausenangabe von 30 Minuten

alle zwei Stunden bei einer derart wenig belastenden Tätigkeit als zu hoch an

(IV-Akte 133, S. 44). Im Ergebnis ist nachvollziehbar, dass ein weniger

anspruchsvolles Leistungsprofil mit einer erhöhten Arbeitsfähigkeit resp. mit

einem geringeren Pausenbedarf einhergeht. Ein Widerspruch zu den Ausführungen

der SUVA-Gutachter ergibt sich daraus nicht.

4.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gutachterlichen Ausführungen

von Dr. D____ und Dr. E____ die formellen und materiellen Anforderungen der

Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb

ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen

Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen

und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Insbesondere ist darauf

hinzuweisen, dass sich der psychiatrische Gutachter mit der teilweise

abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters und der somatische

Gutachter mit dem Verweisprofil der SUVA-Gutachter auseinandersetzt hat. Die

beiden Gutachten erweisen sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Konsensbesprechung als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf

vollumfänglich abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten ist aus spezialärztlicher

Sicht beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in

einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann auf

die beantragte G____-Abklärung zum erwerblich nutzbaren Leistungsvermögen des Beschwerdeführers

und zum notwenigen Pausenbedarf (Beschwerde, S. 14; Replik, S. 4) in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

5.

5.1

Zu prüfen ist der erwerbliche Teil der angefochtenen Verfügung.

5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin analog

zum rechtskräftigen Entscheid der SUVA vom 15. September 2020 (SUVA-Akte 220)

die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2016 (vgl. LSE

2016, TA1, Pos. 41-43/Baugewerbe Männer, Kompetenzniveau 1) beigezogen und nach

Umrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7

Wochenstunden sowie die Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 einen

Betrag von CHF 69'560.00 ermittelt (Verfügung, IV-Akte 145, S. 1). Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das von der SUVA festgelegte

Valideneinkommen sei vorliegend nicht massgeblich. Die IV-Stellen und die

Unfallversicherer hätten die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall

selbstständig vorzunehmen (Replik, S. 4).

5.3

Wie bereits der rechtskräftigen Verfügung der SUVA vom 15. September

2017.

zu entnehmen ist, kann beim Beschwerdeführer nicht auf den zuletzt

erzielten Lohn bei der C____ GmbH abgestellt werden, da er dort infolge des

Konkurses auch ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr angestellt wäre

(vgl. SUVA-Akte 220, S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, beantragt

aber eine Rückfrage bei der Nachfolgefirma Firma C____ [...] (vgl. Replik, S. 4

und 29). Ob der Beschwerdeführer bei der Nachfolgefirma tatsächlich eine

Anstellung erhalten hätte, bleibt jedoch spekulativ. In den Akten fehlen

hierfür entsprechende Anzeichen, die darauf hindeuten würden. Ferner hat der

Beschwerdeführer bei der Firma C____ GmbH zwar ein hohes Einkommen erzielt,

diesbezüglich besteht jedoch eine deutliche Diskrepanz zum IK-Kontoauszug,

welches keine Löhne in entsprechender Höhe über eine längere Dauer aufweist

(IV-Akte 103). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht auf

Tabellenlöhne abgestellt. Da sich die Anwendung des geltend gemachten

Kompetenzniveaus 3 aufgrund der fehlenden Ausbildung nicht rechtfertigt, ist

von einem Valideneinkommen von CHF 69'560.00 auszugehen, wie dies in der

Verfügung festgehalten wurde (vgl. IV-Akte 145).

5.4

Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Invalideneinkommens

auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2016 TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1,

abgestellt und dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10%

gewährt, woraus sich ein Invalideneinkommen von CHF 60'694.00 ergab, was vom

Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Allerdings moniert er, es sei ihm ein

höherer leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% zu gewähren.

5.5

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass selbst bei Gewährung

eines zeitlichen Abzugs von 12% sowie eines maximalen leidensbedingten Abzugs

von 25% analog SUVA weiterhin ein rentenausschliessender IV-Grad von 36% resultieren

würde. Dies trifft zu und es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen

hierzu.

6.

6.1

Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten

des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem

Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers hat eine Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von 14,833

Stunden zuzüglich Kopien und Porto aufweist. Das Sozialversicherungsgericht

spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im

Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente

der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel

oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung CHF 2’650.00

(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es

fand ein doppelter Schriftenwechsel ohne eine Parteiverhandlung statt, weshalb

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) als gerechtfertigt erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 (7,7%%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: