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Entscheid

IV.2020.56

IVG Anpassung einer in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zugesprochenen Invalidenrente aufgrund der (neuen) gemischte Berechnungsmethode ist bei unverändertem Gesundheitszustand unzulässig

21. Oktober 2020Deutsch21 min

2009 bis Oktober 2009 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma [...] AG (Arbeitszeugnis

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Fuchs, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.56

Verfügung vom 20. April 2020

Anpassung einer in Anwendung der

Einkommensvergleichsmethode zugesprochenen Invalidenrente aufgrund der (neuen)

gemischte Berechnungsmethode ist bei unverändertem Gesundheitszustand

unzulässig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt von Februar

2009 bis Oktober 2009 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma [...] AG (Arbeitszeugnis

[...] AG vom 9. August 2010, IV-Akte 12, S. 3) und war danach ab

25. Oktober 2010 in unterschiedlichem Ausmass krankheitsbedingt arbeitsunfähig

(IV-Akte 1, S. 7). Im Jahr 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rheumatoide

Arthritis mit Befall mehrerer Gelenke festgestellt, die zu einer schweren Einschränkung

der beiden Kniegelenke (Arthrofibrose) und später zu einer schweren Zerstörung

beider Handgelenke mit Sekundärarthrosen führte (IV-Akten 51, S. 69;

57, S. 22 ff.; 59, S. 4). Sie musste sich deswegen mehreren

Operationen unterziehen (IV-Akten 51, S. 49 und 54; IV-Akte 57,

S. 5 ff. und S. 32 f).

b) Am 21. Mai 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 16). Die

Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen sowie eine Haushaltsabklärung

(Ärztliche Berichte, IV-Akten 25, 27, 32, 33, 34, 35, 41, 44;

Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2013, IV-Akte 31).

c) In der Haushaltsabklärung vom 2. Juli 2013 verneinte der

Abklärungsdienst bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Aufgabenbereichs.

Er berechnete ihren Finanzbedarf basierend auf den Angaben der Budgetberatung

Schweiz auf monatlich CHF 2'800.00 inkl. 12% Sozialabgaben und ging von einem

jährlichen Bruttoeinkommen von CHF 33'600.00 bei einem Arbeitspensum ohne

Behinderung von 63% aus (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012,

Tabelle TA1, Niveau 4, Frauen, Gesamtschweiz, vgl. Haushaltsabklärungsbericht

vom 2. Juli 2013, IV-Akte 31, S. 3).

d) In medizinischer Hinsicht kam die Beschwerdegegnerin zum

Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (IV-Akten 57

und 59) und sprach der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren

mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 in Anwendung der Methode des

Einkommensvergleichs ab 1. November 2015 eine ganze IV-Rente zu (IV-Akten

61, S. 3 und 65, S. 13).

e) Im Zuge einer am 9. September 2019 eingeleiteten

Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich seither

nicht verändert (IV-Akte 111, S. 2) und es gingen bei der

Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Berichte ein, welche eine leichte

Verschlechterung der Ellenbogenproblematik auswiesen (vgl. IV-Akten 116-119,

insb. 121, S. 2). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin eine Abklärung zur

Hilflosigkeit in Auftrag, welche am 12. November 2019 durchgeführt wurde (vgl.

IV-Akte 120).

f) Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich zwar ihr Gesundheitszustand

nicht wesentlich verändert habe, aber eine Änderung der Berechnungsgrundlage

stattgefunden habe (vgl. IV-Akte 124). Im Einzelnen führte sie aus, dass gemäss

Haushaltsabklärung vom 2. Juli 2013 die Beschwerdeführerin ohne Aufgabengebiet

im Haushalt ohne Invalidität zu 63% erwerbstätig wäre. Seit dem 1. Januar 2018

gelte in der Invalidenversicherung ein neues Modell zur Berechnung des

Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen. Jener Teil der Invaliditätsbemessung,

der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolge, werde auf eine

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV).

Beim Einkommen mit Behinderung werde die medizinische Zumutbarkeit

vollumfänglich berücksichtigt. Nicht betroffen von der Änderung sei der Teil des

Invaliditätsgrads, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich beziehe (vgl.

a.a.O.). Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich, die sich freiwillig für eine

Teilzeitstelle entschieden hätten, seien im Krankheitsfalle lediglich für

diesen Anteil versichert, d.h. der Invaliditätsgrad könne maximal die Höhe des

Teilzeitpensums betragen. Die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit werde daher

proportional zur Höhe des Arbeitspensums berücksichtigt. Im Ergebnis stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Reduktion der Invalidenrente auf

eine Dreiviertelsrente in Aussicht (IV-Akte 124).

g) Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte

(vgl. IV-Akte 132) holte die Beschwerdegegnerin bei der Fachperson

Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 21. Januar 2020 ein (IV-Akte 135). Diese

verneinte das Vorliegen eines Aufgabengebiets bei der Beschwerdeführerin wie

dies bereits im Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2013 festgestellt worden

war. Zudem führte sie aus, eine Hilfsbedürftigkeit bei Haushaltsarbeiten

infolge eines sich verschlechternden Gesundheitszustands rechtfertige das

Vorliegen eines Aufgabengebiets nicht (a.a.O.).

h) Mit Verfügung vom 9. März 2020 sprach die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 1.

August 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Bezüglich der Rente

erliess die Beschwerdegegnerin am 20. April 2020 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung und reduzierte die ganze Rente entsprechend auf eine

Dreiviertelsrente (IV-Akte 150).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle vom 20. April 2020 sei aufzuheben.

2.

Es seien der

Beschwerdeführerin weiterhin die mit Verfügung vom 30. Oktober 2015

zugesprochenen Leistungen auszurichten.

3.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat, als Rechtsbeistand zu gewähren.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Mit Replik vom 15. September 2020 hält die

Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehen fest.

III.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch B____, Advokat,

bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Oktober 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

20.

April 2020 den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Zur Begründung führt sie aus,

dass sich seit der letzten Verfügung vom 30. Oktober 2015 das Berechnungsmodell

für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich mit Wirkung ab 1. Januar 2018 geändert

habe. Entsprechend komme nun neu Art. 27bis Abs. 3 lit. a

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zur

Anwendung (Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020; IV-Akten 65 und 150).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass für die

Herabsetzung einer altrechtlichen zugesprochenen ganzen Invalidenrente für

Personen ohne Aufgabenbereich die gesetzliche Grundlage fehle. Die neue

Bemessungsart nach Art. 27bis Abs. 3 IVV komme auf bereits

zugesprochene ganze Invalidenrente nicht zur Anwendung (Beschwerde vom

19.

Mai 2020, S. 5; Replik vom 15. September 2020, S. 2).

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung

vom 20. April 2020 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,

wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass

zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur

Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 107

vom 29. Januar 2020 E. 3; BGE 144 I 103 E. 2.1;

BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016

vom 7. April 2017 E. 2.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die

Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen).

3.2

Eine Herabsetzung einer mit rechtkräftiger Verfügung zugesprochenen,

laufenden Rente setzt einen Abänderungstitel voraus. Als solche gelten die

Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die prozessuale Revision

(Art. 53 Abs. 1 ATSG), die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

sowie die gesetzlich nicht geregelte Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen

(vgl. zum Ganzen BGE 135 V 201 E. 5.1 und E. 6; Urteil

des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.1).

3.3

Im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 Verfahren 7186/09 Di Trizio gegen

Schweiz beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung

über die Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2018 gelten für die Bemessung

der Invalidität der teilerwerbstätigen Versicherten neu die Absätze 2 bis

4.

von Art. 27bis IVV. Diese Änderung sieht bei teilerwerbstätigen

Versicherte (mit Aufgabenbereich) ein neues Berechnungsmodell zur sog.

gemischten Methode vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom

21.

September 2020 E. 5.3.2; vgl. zum Ganzen

BGE 145 V 370 E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Graubünden S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 3.1). Die

bisherige Regelung gilt für die Zeit bis 31. Dezember 2017. Gemäss

Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im

neunten Abschnitt der IVV sind laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und

Viertelsrenten, welche in Anwendung der (alten) gemischten Methode zugesprochen

wurden, einer bis Ende 2018 einzuleitenden Revision zu unterziehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.2).

3.4

In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der

Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet,

der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom

21.

September 2020 E. 5.3.1; BGE 140 V 41 E. 6.3.1

S. 44 f. mit Hinweisen; BGE 125 V 42 E. 2b; BGE 123 V 70

E. 2; BGE 121 V 97 E. 1a; vgl. auch Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, in: Zeitschrift für

Schweizerisches Recht [ZSR] 124/2005 I, S. 115 ff., S. 128; sowie Alfred Kölz, Intertemporales

Verwaltungsrecht, in: ZSR 102/1983 II, S. 101 ff., S. 248). Diese auf

einmalige und abgeschlossene Ereignisse zugeschnittene intertemporalrechtliche

Grundregel wird ergänzt durch den Grundsatz der zulässigen unechten Rückwirkung

des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte (Urteil 9C_579/2007 vom

18.

März 2008 E. 4.4.2; vgl. Marc

Hürzeler, Die Anpassung der

laufenden Sozialversicherungsleistungen, in: Ueli

Kieser/Hans-Jakob Mosimann

[Hrsg.], November-Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2014, S. 120). Von

unechter Rückwirkung wird gesprochen, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts

auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten

Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern.

Das neue Recht findet dabei lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex

nunc et pro futuro) Anwendung (vgl. BGE 144 I 81

E. 4.1; BGE 114 V 150 E. 2b; vgl. auch

BGE 126 V 134 E. 4a; BGE 122 V 405

E. 3b/aa. mit Hinweisen). Eine solche unechte Rückwirkung ist

grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.1;

BGE 126 V 134 E. 4a; vgl. zum Ganzen sowie zur echten

Rückwirkung: Urteil 8C_706/2019 vom 28. August 2020 E. 7.1 mit

zahlreichen Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass

die der Beschwerdeführerin ursprünglich zugesprochene Invalidenrente nicht in

Anwendung der gemischten Methode, sondern in der Methode des

Einkommensvergleichs berechnet wurde (vgl. Verfügung vom 30. Oktober 2015,

IV-Akte 65). Ebenfalls nicht strittig ist, dass bei der Beschwerdeführerin

keine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Einzig zu prüfen ist, ob die

Reduktion der ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente gestützt auf die

(neue) gemischte Berechnungsmethode zulässig ist.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin ruft in der Verfügung vom 20. April 2020

das neu eingeführte Berechnungsmodell für die Invaliditätsbemessung

Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich – konkret den neu in Kraft getretenen

Absatz 3 von Art. 27bis IVV – als Abänderungstitel an. Nach

Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich bei geänderten Regelungen um

einen Revisionsgrund (Verfügung vom 20. April 2020, IV-Akte 150).

Unter Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 sei

festgehalten worden, dass ab dem 1. Januar 2018 ein Statuswechsel wieder

als ein möglicher Revisionsgrund gelte, da mit dem neuen Berechnungsmodell

(gemischte Methode) Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich nicht

mehr schlechter gestellt würden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 vom

9.

Januar 2018). Der Einkommensvergleich für Teilerwerbstätige ohne

Aufgabenbereich richte sich seit 2018 nach Art. 27bis Abs. 3

IVV. Entsprechend habe die Änderung von IVV zur Erschwerung der

Anspruchsvoraussetzungen einer Rente für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich

geführt, welche einen Revisionsgrund gemäss Randziffer (Rz) 5005.1 des Kreisschreibens

über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom

1.

Juli 2020 darstelle. Im Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass

die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im neunten

Abschnitt der IVV in den Fällen der Rentenreduktion aufgrund der Neuberechnung zur

Anwendung kommen würden. Sie stützt sich ferner auf das IV-Rundschreiben

Nr. 372, wonach eine allfällige Herabsetzung der Rente nach den

allgemeinen Regeln nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV

zu erfolgen habe (Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020).

4.1.3

Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, für die

Herabsetzung einer altrechtlichen zugesprochenen ganzen Rente für Personen ohne

Aufgabenbereich fehle die gesetzliche Grundlage. Die neue Bemessungsart nach

Art. 27bis Abs. 3 IVV komme auf die bereits laufende ganze

Rente nicht zur Anwendung. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 1. Dezember 2017 im neunten Abschnitt der IVV sehe vor, dass laufende

Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die nach der (alten) gemischten

Methode zugesprochen worden seien, innerhalb eines Jahres einer Revision zu

unterziehen seien. Um einen solchen Fall handle es sich vorliegend jedoch

nicht, da die Rente im Jahr 2015 in Anwendung der Methode des reinen

Einkommensvergleichs berechnet worden sei (Beschwerde vom 19. Mai 2020, S. 5;

Replik vom 15. September 2020, S. 2). Die Beschwerdegegnerin wende

das neue Berechnungsmodell zweckwidrig auf einen gleich bleibenden Sachverhalt

an. Im Einzelnen versuche die Beschwerdegegnerin den gleich gebliebenen

Sachverhalt mit Art. 17 ATSG neu zu regeln, indem sie Abs. 1 der

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im neunten

Abschnitt der IVV als anwendbar und infolgedessen die Herabsetzung der IV-Rente

als rechtmässig erachte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stehe im

Widerspruch zu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen von IVV zur Änderung vom

Dispositiv

1. Dezember 2017 – demnach entgegen dem Sinn und Zweck der Bestimmung – und

sei deshalb nicht zu schützen. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass

eine Revision einer laufenden Rente nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen

der IVV zur Änderung vom 1. Dezember 2017 nur während der Dauer eines

Jahres möglich sei. Das Rentenrevisionsverfahren sei frühestens im Juli 2019

aufgenommen worden und damit erst nach Ablauf der am 31. Dezember 2018

abgelaufenen Frist (Beschwerde vom 19. Mai 2020).

4.2.

Es ist festzustellen, dass sich die in diesem vorliegenden Fall aufgeworfene

Frage, ob das neu eingeführte Berechnungsmodell auf bisherige Renten, welche in

Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zugesprochen wurden, angewendet

werden könne, bereits im Kanton Graubünden und im Kanton Zürich Gegenstand

eines Gerichtsverfahrens war. Sowohl die IV-Stelle des Kantons Graubünden als

auch die IV-Stelle des Kantons Zürich sahen im neu eingeführte

Berechnungsmodell für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit

Aufgabenbereich resp. in den neu in Kraft getretenen Absätze 2-4 von Art. 27bis

IVV), wie vorliegend die Beschwerdegegnerin, einen Abänderungsgrund in Bezug

auf Renten, die bisher in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs

gesprochen worden waren. Während das Verwaltungsgericht Graubünden eine

Anpassung ablehnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden

S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 4), liess das

Sozialversicherungsgericht Zürich eine solche zu. Allerdings wurde das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts Zürich an das Bundesgericht weitergezogen,

welche das Urteil aufhob und die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens klar

verneinte. Daher existieren zwei aktuelle Urteile (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020

vom 21. September 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden

S 18 107 vom 29. Januar 2020), die unabhängig voneinander zum gleichen

Schluss gekommen sind. Aufgrund dessen, dass es sich vorliegend um die

identische Problematik handelt, ist nachfolgend auf die beiden Urteile vertieft

einzugehen.

4.3.

Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_19/2020 vom 21. September

2020 fest, dass im Fall, dass die zu beurteilende Rente nicht in Anwendung der

gemischten Methode, sondern eines reinen Einkommensvergleichs zugesprochen worden

sei und die gemischte Methode auch seither keine Anwendung gefunden habe (Urteil

des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.3), sich zum

Vornherein die hypothetische Frage, welches Berechnungsmodell im Rahmen jener

Bemessungsmethode anzuwenden wäre, erübrige. Einzig diesbezüglich hätten aber

die Rechtsgrundlagen geändert und einzig diesbezüglich könne sich die Frage

nach einer Anpassung an diese Änderung überhaupt stellen. Da die formellrechtlichen

Grundlagen für die Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren

Invaliditätsbemessungsmethode unverändert geblieben seien (Art. 28a IVG i.V.m.

Art. 16 ATSG), liege in dieser Konstellation kein Abänderungstitel vor, welcher

die Aufhebung resp. Abänderung der bisher ausgerichteten (ganzen) Rente

rechtfertige (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21.09.2020 E.

5.3.3).

4.4.

Die Erwägungen dieses Entscheids können auf den vorliegenden Fall

uneingeschränkt übertragen werden. Auch im vorliegenden Fall wurde der

Beschwerdeführerin die bisherige Rente aufgrund der Methode des

Einkommensvergleichs zugesprochen und die Anwendung der gemischten Methode

stand bisher nie zur Diskussion. Vor diesem Hintergrund kann sich die

hypothetische Frage, welches Berechnungsmodell bei der Anwendung der gemischten

Methode anzuwenden wäre, von Vornherein nicht stellen. Da sich aber nur

diesbezüglich die Rechtsgrundlagen geändert haben und die Grundsätze zur

Beurteilung der Statusfrage als solcher gleichgeblieben sind, besteht

vorliegend kein Abänderungstitel, um auf die bisherige ganze Rente zurückzukommen.

Zwar trifft es zu, dass ab dem 1. Januar 2018 Teilerwerbstätige infolge der

revidierten IVV nicht mehr grundsätzlich schlechter gestellt sind, sodass IV-Rundschreiben

Nr. 372 vom 9. Januar 2018 festgehalten wurde, dass ab dem 1. Januar 2018 ein

Statuswechsel (allein aus familiären Gründen) wieder ein möglicher

Revisionsgrund bzw. als Grund für eine gleichzeitige Abstufung oder Befristung

bei einer erstmaligen Rentenzusprache gelten. Dies ändert jedoch nichts daran,

dass ein Rückkommen nach den einschlägigen obenstehenden bundesgerichtlichen

Ausführungen nur möglich ist, wenn die in Frage stehende Rente in Anwendung der

gemischten Methode zugesprochen wurde, was vorliegend unbestrittenermassen

nicht der Fall ist.

4.5.

Zum gleichen Schluss wie das Bundesgericht gelangte das Verwaltungsgericht

Graubünden bereits im Urteil S 18 107 vom 29. Januar 2020 in

einer ähnlichen Konstellation. Dort hatte das Gericht einen Fall zu prüfen, in

welchem einer versicherten Person in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode

eine ganze Rente zugesprochen erhielt, welche durch die Geburt eines Kindes am

16. September 2017 von der betreffenden IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2018

unter Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 auf eine

Viertelrente reduziert wurde. Das Gericht hob die Reduktion der bisherigen

Rente mit der Begründung auf, dass im vorliegenden Fall die potenziell

anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit der Geburt der

Tochter der Beschwerdeführerin am 16. September 2017 und somit klarerweise

unter der Geltung der Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 60 erfolgt sei. Daher

stelle die tatsächliche Änderung des (anspruchserheblichen) Sachverhaltes im

Zeitpunkt der Geburt keinen zulässigen Revisionsgrund dar, welcher eine

Herabsetzung einer aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs

für Vollerwerbstätige ermittelte ganze Invalidenrente bezüglich dieses

Zeitpunktes auf eine Viertelsrente in Anwendung der (alten) gemischten Methode

erlauben würde.

4.6.

In Bezug auf das Rundschreiben führte das Verwaltungsgericht aus,

dass davon lediglich Geburten ab dem 1. Januar 2018 erfasst wären, was

vorliegend aber nicht der Fall sei, weil die Beschwerdeführerin ihre Tochter

bereits am 16. September 2017 geboren habe. Der Statuswechsel habe somit nicht

unter der Geltung des revidierten Art. 27bis IVV, welcher die

neue gemischte Methode kodifizierte, stattgefunden Zur Beurteilung eines

Sachverhaltes seien nach einem allgemeinen intertemporalen Grundsatz

normalerweise die im Zeitpunkt der Verwirklichung geltenden (materiellen)

Rechtssätze anzuwenden (vgl. dazu BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1, 130 V

445 E.1.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18

52 vom 19. März 2019 E.3.2).

4.7.

Schliesslich führte das Gericht aus, der vorliegende Fall sei auch

nicht von den Übergangsbestimmungen zur IVV-Revision vom 1. Dezember 2017

erfasst. Der in Absatz 1 der Übergangsbestimmungen auf Verordnungsstufe

normierte "Revisionstatbestand" sei nicht einschlägig, weil es sich

vorliegend nicht um eine am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrente, halbe

Rente oder Viertelsrente handle, welche in Anwendung der (alten) gemischten

Methode zugesprochen worden sei (siehe Urteil des Verwaltungsgerichtes des

Kantons Bern 200 19 174 IV vom 24. April 2019 E.3.2.2 f.). Im Ergebnis

erachtete das Verwaltungsgericht Graubünden die Rentenreduktion als unzulässig

(vgl. Kantons Graubünden im Urteil S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 4).

4.8.

Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des

Verwaltungsgerichts Graubünden rechtfertigt sich eine Herabsetzung der

bisherigen ganzen Rente der Beschwerdeführerin nicht, fand doch

unbestrittenermassen keine Veränderung des Sachverhalts vor dem 1. Januar 2018

statt. Hinzu kommt, dass nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auch die

Übergangsbestimmungen nicht angewendet werden können, da es sich auch bei der

Rente der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht um eine solche handelt,

welche in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde.

4.9.

Zusammenfassend liegt in der vorliegenden Konstellation kein Abänderungstitel

vor, welcher die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente

rechtfertigen würde. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um

eine am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrente, halbe Rente oder

Viertelsrente, welche in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurde. Der

in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen auf Verordnungsstufe normierte

Revisionstatbestand ist folglich nicht anwendbar (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 107 vom

29. Januar 2020 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21.

September 2020 E. 5.3.3). Zum anderen hatte die Beschwerdegegnerin die

Rente der Beschwerdeführerin bislang in Anwendung der allgemeinen

Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs ermittelt (vgl. Verfügung vom

30. Oktober 2015, IV-Akte 65) und weder der massgebliche tatsächliche

Sachverhalt noch die formellrechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Statusfrage

zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode haben bisher geändert (Art. 28a

IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21.

September 2020 E. 5.3.3), sodass keine Anpassung erfolgen kann. Die Beschwerde ist

daher begründet.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 30. Oktober

2015 zugesprochene ganze Rente weiterhin auszurichten.

5.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

5.3.

Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel

regelmässig eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10 als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 20. April 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

angewiesen, der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 30. Oktober 2015

zugesprochene ganze Rente weiterhin auszurichten.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘300.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: