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Entscheid

IV.2020.57

Retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im einem vor der polydisziplinären Begutachtung gelegenen Zeitintervall bestätigt

26. Oktober 2020Deutsch16 min

verschiedenen Arbeitsstellen als Unterhaltsreiniger tätig, zuletzt bei der Firma

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin , MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.57

Verfügung vom 15. April 2020

Retrospektive Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im einem vor der polydisziplinären Begutachtung gelegenen

Zeitintervall bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer war seit 2006 in

verschiedenen Arbeitsstellen als Unterhaltsreiniger tätig, zuletzt bei der Firma

C____, [...], als er am 10. September 2012 von einer Leiter stürzte und sich

den Oberkörper verdrehte (vgl. Unfallmeldung, IV-Akte 4). Die zuständige

Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte diese jedoch mit

Verfügung vom 28. Januar 2013 per 31. Januar 2013 wegen fehlender Unfallkausalität

der bestehenden (Rest-)Beschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies

die zuständige Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014

ab (vgl. IV-Akte 49.1, S. 12 ff.).

Am 22. März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf das Unfallereignis und in diesem Zusammenhang stehenden Schmerzen

an der linken Schulter, dem Arm und der Hand zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle

tätigte in der Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen,

wobei sie unter anderem die Akten der Unfallversicherung und Berichte der

behandelnden Ärzte beizog (vgl. IV-Akten 5, 28, 37, 47 und 49). Ausserdem gab

sie nach dem Zufallsprinzip ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen

Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie in

Auftrag, wobei das Los auf die Gutachterstelle D____ fiel. Diese erstattete das

Gutachten am 10. März 2017 (vgl. IV-Akte 128). Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 132 und 139) verneinte die IV-Stelle mit

Verfügung vom 6. November 2017 - bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 8% -

einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 146). Dagegen erhob

der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, [...], am 11. Dezember

2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit Urteil vom 7.

Mai 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde

teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den

zeitlichen Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit bzw. den Beginn der vollständigen

Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit mittels einer Rückfrage bei der

Gutachterstelle D____ feststelle und anschliessend erneut über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide (IV-Akte 154). Nachdem die

IV-Stelle diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2019 bei der

D____ sowie eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni

2019 eingeholt hatte (IV-Akten 160 und 162), kündigte sie mit Vorbescheid vom

24. September 2019 an, der Beschwerdeführer habe ab September 2013 bei einem

Invaliditätsgrad von 73% Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2014

bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 23% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte

164). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 28. Oktober 2019

und ergänzender Begründung vom 15. November 2019 (IV-Akte 173). Dazu liess sich

der RAD am 28. Januar 2020 vernehmen (IV-Akte 175). Am 15. April 2020 erliess

die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem

Entscheid fest (IV-Akte 182).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 wird beantragt, die Verfügung

der IV-Stelle vom 15. April 2020 sei bezüglich der Abweisung des Leistungsanspruchs

ab 1. Dezember 2014 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer über den 30.

November 2014 hinaus und bis 30. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente

auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung

und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat B____, [...], ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 17. August 2020 hält der Beschwerdeführer an den

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Duplik vom 1. September 2020 hält die IV-Stelle am

gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

sie, falls es das Gericht für den Entscheid als wesentlich ansehe, beim

ärztlichen Leiter der D____ eine gerichtliche Erkundigung einzuholen zur Frage,

ob die beteiligten Sachverständigen bei der Beurteilung der Frage, wie es sich

mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit verhalte, beigezogen worden seien.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18.

August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Advokat B____,

[...].

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Oktober 2020 die Urteilsberatung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 15. April 2020 dem

Beschwerdeführer - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 73% - ab September

2013.

eine ganze Rente zugesprochen. Ab Dezember 2014 hat sie - auf der Basis

eines Invaliditätsgrads von 23% - einen Rentenanspruch verneint. In

medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 10. März 2017 (IV-Akte 128) und die

ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2019 (IV-Akte 160). Danach sei der

Beschwerdeführer seit September 2012 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass

arbeitsunfähig. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist könne er die bisherige

Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr ausüben. Leidensangepasste

Tätigkeiten seien ihm noch mit einem Pensum von 30% zumutbar. Der

Gesundheitszustand habe sich ab September 2014 verbessert. Zwar sei ihm die

angestammte Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar, aber in einer

leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit

von 80%. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche

vorgenommen. Dabei hat sie beim Invalideneinkommen infolge der leidensbedingten

Einschränkungen und des Beschäftigungsgrades einen Abzug von 15% ab September

2013.

bzw. von 10% ab Dezember 2014 gewährt (vgl. IV-Akte 182).

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische

Sachverhalt sei für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von

August 2014 bis März 2017 nach wie vor ungenügend abgeklärt. Die Einschätzung

von Dr. med. E____, Facharzt FMH für Neurologie, Ärztlicher Leiter der

Gutachterstelle D____, der Beschwerdeführer sei ab ca. August 2014, spätestens

rund 6 Monate nach den Feststellungen der F____ vom 20. Januar 2014, in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig, sei eine blosse Behauptung,

weil jegliche Begründung und weitere Auseinandersetzung mit den echtzeitlichen

medizinischen Berichten und Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit in den Akten

fehle. Damit sei die behauptete Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit ab

August 2014 nicht nachvollziehbar begründet, so dass nicht darauf abgestellt

werden könne. Hinzu komme, dass sich die von Dr. E____ aufgestellte Behauptung

offensichtlich nur auf seiner eigenen Einschätzung und Interpretation des

Gutachtens stütze. Namentlich fehle eine Unterzeichnung der Einschätzung durch

die beim Gutachten involvierten Fachärzte, was belege, dass diese bei der

Beantwortung der Rückfrage überhaupt nicht einbezogen worden seien. Eine

Konsensbeurteilung habe offensichtlich nicht stattgefunden. Die Beurteilung von

Dr. E____ genüge folglich definitiv nicht, zumal er an der Begutachtung für das

Gutachten der D____ vom 10. März 2017 selbst gar nicht mitgewirkt habe.

Entsprechend werde beantragt, dem Beschwerdeführer ergänzend zur angefochtenen

Verfügung vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2017 eine ganze Rente zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache erneut zur korrekten Abklärung an die IV-Stelle

zurückzuweisen (Beschwerde vom 19. Mai 2020).

2.3

Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 10. März

2017.

steht fest, dass der Beschwerdeführer ab März 2017 in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 7. Mai 2018, E. 7.2., IV-Akte 154, S. 11).

Strittig und zu prüfen ist indes, wie es sich mit dem Verlauf der

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ab September 2012

bis Februar 2017 verhält.

3.

3.1

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte

Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen

Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der

versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,

sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des

an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder

eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung

des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom

18.

August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für

den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3

Vorliegend ist einzig noch die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in

einer leidensangepassten Tätigkeit von September 2012 bis Februar 2017

strittig. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 7. Mai

2018.

diesbezüglich festgehalten, dass die spezifische Frage nach dem zeitlichen

Verlauf abzuklären bzw. der Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der

Verweistätigkeit in Erfahrung zu bringen sei. In diesem Punkt erscheine eine

Rückfrage an die Gutachterstelle D____ angezeigt, damit die Gutachter den

genauen Zeitpunkt spezifizieren, ab wann beim Beschwerdeführer von einer vollen

Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auszugehen sei (Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 7. Mai 2018, E. 7.3.).

3.4

Die IV-Stelle hat diesem Urteil folgend eine ergänzende

Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019 (IV-Akte 160) eingeholt. Diese wird

im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. April 2019 hält Dr. E____,

der Ärztliche Leiter der Gutachtensstelle D____ fest, in der angestammten

Tätigkeit bestehe seit dem Unfall vom 10. September 2012 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die Feststellungen der orthopädischen F____

vom 20. Januar 2014, wonach zum damaligen Zeitpunkt noch das klinische Bild

eines Complex Regional Pain Syndroms (CRPS) am linken dominanten Arm bestanden

habe, gingen sie von einer rund 70%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer

Verweistätigkeit noch zu diesem Zeitpunkt aus. Weiter gingen sie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die im Gutachten vom 28.

Februar 2017 getroffenen Einschätzungen bezüglich der Schulterbeschwerden auch

bereits ab ca. August 2014, d.h. spätestens rund 6 Monate nach den

Feststellungen der F____ vom 20. Januar 2014 Gültigkeit hätten. Aus

neurologischer Sicht gingen sie von einer rund 20%igen Einschränkung aufgrund

der Epilepsie bis zur Umstellung auf Apydan ungefähr im Mai 2016 aus (welche

Arbeitsunfähigkeit aber bis August 2014 von der bereits aufgrund der

Schulterbeschwerden bestehenden rund 70%igen Arbeitsunfähigkeit konsumiert werde).

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration sei er seit

der Umstellung auf Apydan ungefähr im Mai 2016 bis zur Exploration am 18.

November 2016 anfallsfrei gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 19.

November 2016 einen weiteren Krampfanfall erlitten habe, so sei die Häufigkeit

der Anfälle nicht derart, dass dadurch eine massgebliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit bestehen würde. In

einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ihres Erachtens ab Ende Mai 2016

eine vollständige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 160).

3.5

Mit Blick auf die Aktenlage kann auf die ergänzende Stellungnahme

der D____ vom 8. April 2019 abgestellt werden. Sie ist begründet und

berücksichtigt die echtzeitliche Aktenlage plausibel, so dass ihr volle

Beweiskraft zukommt. Hieran vermag die Kritik des Beschwerdeführers nichts zu

ändern.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Tatsache, dass einzig

Dr. E____ die Stellungnahme unterzeichnet hat, die Feststellungen der Gutachterstelle

D____ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab September 2012 nicht in Zweifel zu

ziehen. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn alle beteiligten Gutachter

unterschrieben hätten, indes führt dieser Formmangel alleine nicht zur

Unverwertbarkeit der ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2019. Denn aus den Ausführungen

von Dr. E____ geht eindeutig hervor, dass er Rücksprache mit den anderen

Gutachtern genommen hat, verwendet er doch in seinen Darlegungen die

«wir-Formulierung». Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die

beteiligten Gutachter mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers seit September 2012 befasst und eine diesbezügliche

Beurteilung abgegeben haben. In Kenntnis dieser Einschätzungen hat Dr. E____ in

der Funktion als Leiter der Gutachterstelle das vorerwähnte Schreiben verfasst

und unterzeichnet, was nicht zu beanstanden ist. Mit der IV-Stelle ist darüber

hinaus festzuhalten, dass eine abschliessende Konsensbesprechung unter Einbezug

aller beteiligten Fachgebiete zwar wünschbar ist, aber gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine stricto sensu gebotene

Anforderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016

[9C_889/2015], E. 2.2 mit Hinweisen).

Dass Dr. E____ am polydisziplinären Gutachten der D____ vom 10. März 2017

nicht mitgewirkt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Nach dem oben Dargelegten ist davon auszugehen, dass Dr. E____ als Leiter der

Gutachterstelle die Auffassungen der beteiligten Experten zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Schreiben vom 8.

Dispositiv

April 2019 wiedergegeben hat. Zudem verfügt er als Facharzt der Neurologie über

die erforderlichen Sachkenntnisse, stellvertretend für die anderen Fachärzte

eine Vernehmlassung zu verfassen, zumal die Gesundheitsproblematik des

Beschwerdeführers auch neurologische Aspekte umfasst. Mit der IV-Stelle ist ausserdem

darauf hinzuweisen, dass Dr. E____ anlässlich der neurologischen Begutachtung

vom Dezember 2016 eine Neurographie erstellt hat (IV-Akte 128, S. 82 ff.), so

dass er nicht gänzlich unbeteiligt am polydisziplinären Gutachten war und

Kenntnis von der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers hatte.

Schliesslich ist die Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019

auch in materieller Hinsicht überzeugend. Es wurde in schlüssiger Weise

dargelegt, dass infolge des diagnostizierten CRPS ab September 2012 in einer

leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-Akte

160). Wie der RAD mit Beurteilung vom 28. Januar 2020 zu Recht festhält

(IV-Akte 175), beziehen sich die Gutachter bei der Beurteilung des

retrospektiven Arbeitsfähigkeitsverlaufs im Wesentlichen auf den Bericht der F____

vom 20. Januar 2014. Darin diagnostizierten die Ärzte der F____ einen Verdacht

auf ein CRPS bei Hyperflexionstrauma am 10. September 2012 mit Plexusreizung

Schulter links und beschrieben ein klinisches Bild, welches mit einem

CRPS-Syndrom vereinbar sei (IV-Akte 49.1, S. 56 f.). Mit Bericht vom 16. April

2014 bestätigten die Ärzte im Wesentlichen die Diagnose. Sie gaben jedoch auch

an, dass zwar anamnestisch Kriterien für ein entsprechendes Syndrom vorhanden

seien, objektivierbare Kriterien aber fehlten (IV-Akte 49.1, S. 38). Unter

diesen Umständen erscheint die Beschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 70%

infolge der CRPS auf die Zeit bis zum August 2014 als nachvollziehbar, ist sie

doch mit der echtzeitlichen Aktenlage vereinbar (vgl. auch RAD-Beurteilung vom

28. Januar 2020, IV-Akte 175). Ab September 2014 wird von den Gutachtern

aufgrund der Epilepsie eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis Mai

2016 attestiert (IV-Akte 160). Auch diese Beurteilung erscheint plausibel. Denn

der Beschwerdeführer hat anlässlich der Begutachtung angegeben, dass er infolge

einer Medikamentenumstellung seit Mai 2016 bis zur Begutachtung im November

2016 anfallsfrei gewesen sei (IV-Akte 128, S. 64). Vor diesem Hintergrund ist die

befristete Bescheinigung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2016 infolge

der Epilepsie nicht zu beanstanden (vgl. auch IV-Akte 128, S. 72) und es kann

ihr gefolgt werden.

3.6.

Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht auf die ergänzende

Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019 abgestellt und dieser volle

Beweiskraft zuerkannt. Bei dieser Ausgangslage erscheinen weitere Abklärungen

nicht angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 70%igen

Arbeitsunfähigkeit ab September 2012, von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab

September 2014 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2016 des

Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.

Die in der Verfügung vom 15. April 2020 ermittelten

Invaliditätsgrade werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten

und sie sind auch nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akte 175). Gesamthaft

betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 73% dem

Beschwerdeführer von September 2012 bis November 2014 eine befristete ganze

Invalidenrente zugesprochen. Ausgehend von einer Verbesserung des

Gesundheitszustandes ab September 2014 und damit einhergehend einer Reduktion

der Arbeitsunfähigkeit auf 20% (vgl. E. 3) ermittelte die IV-Stelle einen

Invaliditätsgrad von 23%. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen

Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV führte dies ab Dezember 2014 zur

Verneinung eines Rentenanspruchs (IV-Akte 182). Nach dem Vorerwähnten ist dies

nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen und die

Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen die

ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des

Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, ist ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____,

wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: