IV.2020.57
Retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im einem vor der polydisziplinären Begutachtung gelegenen Zeitintervall bestätigt
26. Oktober 2020Deutsch16 min
verschiedenen Arbeitsstellen als Unterhaltsreiniger tätig, zuletzt bei der Firma
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.57
Verfügung vom 15. April 2020
Retrospektive Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im einem vor der polydisziplinären Begutachtung gelegenen
Zeitintervall bestätigt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer war seit 2006 in
verschiedenen Arbeitsstellen als Unterhaltsreiniger tätig, zuletzt bei der Firma
C____, [...], als er am 10. September 2012 von einer Leiter stürzte und sich
den Oberkörper verdrehte (vgl. Unfallmeldung, IV-Akte 4). Die zuständige
Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte diese jedoch mit
Verfügung vom 28. Januar 2013 per 31. Januar 2013 wegen fehlender Unfallkausalität
der bestehenden (Rest-)Beschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies
die zuständige Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014
ab (vgl. IV-Akte 49.1, S. 12 ff.).
Am 22. März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf das Unfallereignis und in diesem Zusammenhang stehenden Schmerzen
an der linken Schulter, dem Arm und der Hand zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle
tätigte in der Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen,
wobei sie unter anderem die Akten der Unfallversicherung und Berichte der
behandelnden Ärzte beizog (vgl. IV-Akten 5, 28, 37, 47 und 49). Ausserdem gab
sie nach dem Zufallsprinzip ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen
Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie in
Auftrag, wobei das Los auf die Gutachterstelle D____ fiel. Diese erstattete das
Gutachten am 10. März 2017 (vgl. IV-Akte 128). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 132 und 139) verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 6. November 2017 - bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 8% -
einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 146). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, [...], am 11. Dezember
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit Urteil vom 7.
Mai 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde
teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den
zeitlichen Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit bzw. den Beginn der vollständigen
Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit mittels einer Rückfrage bei der
Gutachterstelle D____ feststelle und anschliessend erneut über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide (IV-Akte 154). Nachdem die
IV-Stelle diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2019 bei der
D____ sowie eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni
2019 eingeholt hatte (IV-Akten 160 und 162), kündigte sie mit Vorbescheid vom
24. September 2019 an, der Beschwerdeführer habe ab September 2013 bei einem
Invaliditätsgrad von 73% Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2014
bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 23% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte
164). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 28. Oktober 2019
und ergänzender Begründung vom 15. November 2019 (IV-Akte 173). Dazu liess sich
der RAD am 28. Januar 2020 vernehmen (IV-Akte 175). Am 15. April 2020 erliess
die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
Entscheid fest (IV-Akte 182).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 wird beantragt, die Verfügung
der IV-Stelle vom 15. April 2020 sei bezüglich der Abweisung des Leistungsanspruchs
ab 1. Dezember 2014 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer über den 30.
November 2014 hinaus und bis 30. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung
und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat B____, [...], ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 17. August 2020 hält der Beschwerdeführer an den
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 1. September 2020 hält die IV-Stelle am
gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
sie, falls es das Gericht für den Entscheid als wesentlich ansehe, beim
ärztlichen Leiter der D____ eine gerichtliche Erkundigung einzuholen zur Frage,
ob die beteiligten Sachverständigen bei der Beurteilung der Frage, wie es sich
mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit verhalte, beigezogen worden seien.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18.
August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Advokat B____,
[...].
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Oktober 2020 die Urteilsberatung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 15. April 2020 dem
Beschwerdeführer - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 73% - ab September
2013.
eine ganze Rente zugesprochen. Ab Dezember 2014 hat sie - auf der Basis
eines Invaliditätsgrads von 23% - einen Rentenanspruch verneint. In
medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 10. März 2017 (IV-Akte 128) und die
ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2019 (IV-Akte 160). Danach sei der
Beschwerdeführer seit September 2012 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass
arbeitsunfähig. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist könne er die bisherige
Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr ausüben. Leidensangepasste
Tätigkeiten seien ihm noch mit einem Pensum von 30% zumutbar. Der
Gesundheitszustand habe sich ab September 2014 verbessert. Zwar sei ihm die
angestammte Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar, aber in einer
leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit
von 80%. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche
vorgenommen. Dabei hat sie beim Invalideneinkommen infolge der leidensbedingten
Einschränkungen und des Beschäftigungsgrades einen Abzug von 15% ab September
2013.
bzw. von 10% ab Dezember 2014 gewährt (vgl. IV-Akte 182).
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische
Sachverhalt sei für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von
August 2014 bis März 2017 nach wie vor ungenügend abgeklärt. Die Einschätzung
von Dr. med. E____, Facharzt FMH für Neurologie, Ärztlicher Leiter der
Gutachterstelle D____, der Beschwerdeführer sei ab ca. August 2014, spätestens
rund 6 Monate nach den Feststellungen der F____ vom 20. Januar 2014, in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig, sei eine blosse Behauptung,
weil jegliche Begründung und weitere Auseinandersetzung mit den echtzeitlichen
medizinischen Berichten und Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit in den Akten
fehle. Damit sei die behauptete Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit ab
August 2014 nicht nachvollziehbar begründet, so dass nicht darauf abgestellt
werden könne. Hinzu komme, dass sich die von Dr. E____ aufgestellte Behauptung
offensichtlich nur auf seiner eigenen Einschätzung und Interpretation des
Gutachtens stütze. Namentlich fehle eine Unterzeichnung der Einschätzung durch
die beim Gutachten involvierten Fachärzte, was belege, dass diese bei der
Beantwortung der Rückfrage überhaupt nicht einbezogen worden seien. Eine
Konsensbeurteilung habe offensichtlich nicht stattgefunden. Die Beurteilung von
Dr. E____ genüge folglich definitiv nicht, zumal er an der Begutachtung für das
Gutachten der D____ vom 10. März 2017 selbst gar nicht mitgewirkt habe.
Entsprechend werde beantragt, dem Beschwerdeführer ergänzend zur angefochtenen
Verfügung vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2017 eine ganze Rente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache erneut zur korrekten Abklärung an die IV-Stelle
zurückzuweisen (Beschwerde vom 19. Mai 2020).
2.3
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 10. März
2017.
steht fest, dass der Beschwerdeführer ab März 2017 in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 7. Mai 2018, E. 7.2., IV-Akte 154, S. 11).
Strittig und zu prüfen ist indes, wie es sich mit dem Verlauf der
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ab September 2012
bis Februar 2017 verhält.
3.
3.1
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder
eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung
des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom
18.
August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).
3.2
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3
Vorliegend ist einzig noch die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit von September 2012 bis Februar 2017
strittig. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 7. Mai
2018.
diesbezüglich festgehalten, dass die spezifische Frage nach dem zeitlichen
Verlauf abzuklären bzw. der Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der
Verweistätigkeit in Erfahrung zu bringen sei. In diesem Punkt erscheine eine
Rückfrage an die Gutachterstelle D____ angezeigt, damit die Gutachter den
genauen Zeitpunkt spezifizieren, ab wann beim Beschwerdeführer von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auszugehen sei (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 7. Mai 2018, E. 7.3.).
3.4
Die IV-Stelle hat diesem Urteil folgend eine ergänzende
Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019 (IV-Akte 160) eingeholt. Diese wird
im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. April 2019 hält Dr. E____,
der Ärztliche Leiter der Gutachtensstelle D____ fest, in der angestammten
Tätigkeit bestehe seit dem Unfall vom 10. September 2012 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die Feststellungen der orthopädischen F____
vom 20. Januar 2014, wonach zum damaligen Zeitpunkt noch das klinische Bild
eines Complex Regional Pain Syndroms (CRPS) am linken dominanten Arm bestanden
habe, gingen sie von einer rund 70%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer
Verweistätigkeit noch zu diesem Zeitpunkt aus. Weiter gingen sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die im Gutachten vom 28.
Februar 2017 getroffenen Einschätzungen bezüglich der Schulterbeschwerden auch
bereits ab ca. August 2014, d.h. spätestens rund 6 Monate nach den
Feststellungen der F____ vom 20. Januar 2014 Gültigkeit hätten. Aus
neurologischer Sicht gingen sie von einer rund 20%igen Einschränkung aufgrund
der Epilepsie bis zur Umstellung auf Apydan ungefähr im Mai 2016 aus (welche
Arbeitsunfähigkeit aber bis August 2014 von der bereits aufgrund der
Schulterbeschwerden bestehenden rund 70%igen Arbeitsunfähigkeit konsumiert werde).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration sei er seit
der Umstellung auf Apydan ungefähr im Mai 2016 bis zur Exploration am 18.
November 2016 anfallsfrei gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 19.
November 2016 einen weiteren Krampfanfall erlitten habe, so sei die Häufigkeit
der Anfälle nicht derart, dass dadurch eine massgebliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit bestehen würde. In
einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ihres Erachtens ab Ende Mai 2016
eine vollständige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 160).
3.5
Mit Blick auf die Aktenlage kann auf die ergänzende Stellungnahme
der D____ vom 8. April 2019 abgestellt werden. Sie ist begründet und
berücksichtigt die echtzeitliche Aktenlage plausibel, so dass ihr volle
Beweiskraft zukommt. Hieran vermag die Kritik des Beschwerdeführers nichts zu
ändern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Tatsache, dass einzig
Dr. E____ die Stellungnahme unterzeichnet hat, die Feststellungen der Gutachterstelle
D____ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab September 2012 nicht in Zweifel zu
ziehen. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn alle beteiligten Gutachter
unterschrieben hätten, indes führt dieser Formmangel alleine nicht zur
Unverwertbarkeit der ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2019. Denn aus den Ausführungen
von Dr. E____ geht eindeutig hervor, dass er Rücksprache mit den anderen
Gutachtern genommen hat, verwendet er doch in seinen Darlegungen die
«wir-Formulierung». Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die
beteiligten Gutachter mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers seit September 2012 befasst und eine diesbezügliche
Beurteilung abgegeben haben. In Kenntnis dieser Einschätzungen hat Dr. E____ in
der Funktion als Leiter der Gutachterstelle das vorerwähnte Schreiben verfasst
und unterzeichnet, was nicht zu beanstanden ist. Mit der IV-Stelle ist darüber
hinaus festzuhalten, dass eine abschliessende Konsensbesprechung unter Einbezug
aller beteiligten Fachgebiete zwar wünschbar ist, aber gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine stricto sensu gebotene
Anforderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016
[9C_889/2015], E. 2.2 mit Hinweisen).
Dass Dr. E____ am polydisziplinären Gutachten der D____ vom 10. März 2017
nicht mitgewirkt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Nach dem oben Dargelegten ist davon auszugehen, dass Dr. E____ als Leiter der
Gutachterstelle die Auffassungen der beteiligten Experten zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Schreiben vom 8.
Dispositiv
April 2019 wiedergegeben hat. Zudem verfügt er als Facharzt der Neurologie über
die erforderlichen Sachkenntnisse, stellvertretend für die anderen Fachärzte
eine Vernehmlassung zu verfassen, zumal die Gesundheitsproblematik des
Beschwerdeführers auch neurologische Aspekte umfasst. Mit der IV-Stelle ist ausserdem
darauf hinzuweisen, dass Dr. E____ anlässlich der neurologischen Begutachtung
vom Dezember 2016 eine Neurographie erstellt hat (IV-Akte 128, S. 82 ff.), so
dass er nicht gänzlich unbeteiligt am polydisziplinären Gutachten war und
Kenntnis von der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers hatte.
Schliesslich ist die Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019
auch in materieller Hinsicht überzeugend. Es wurde in schlüssiger Weise
dargelegt, dass infolge des diagnostizierten CRPS ab September 2012 in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-Akte
160). Wie der RAD mit Beurteilung vom 28. Januar 2020 zu Recht festhält
(IV-Akte 175), beziehen sich die Gutachter bei der Beurteilung des
retrospektiven Arbeitsfähigkeitsverlaufs im Wesentlichen auf den Bericht der F____
vom 20. Januar 2014. Darin diagnostizierten die Ärzte der F____ einen Verdacht
auf ein CRPS bei Hyperflexionstrauma am 10. September 2012 mit Plexusreizung
Schulter links und beschrieben ein klinisches Bild, welches mit einem
CRPS-Syndrom vereinbar sei (IV-Akte 49.1, S. 56 f.). Mit Bericht vom 16. April
2014 bestätigten die Ärzte im Wesentlichen die Diagnose. Sie gaben jedoch auch
an, dass zwar anamnestisch Kriterien für ein entsprechendes Syndrom vorhanden
seien, objektivierbare Kriterien aber fehlten (IV-Akte 49.1, S. 38). Unter
diesen Umständen erscheint die Beschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 70%
infolge der CRPS auf die Zeit bis zum August 2014 als nachvollziehbar, ist sie
doch mit der echtzeitlichen Aktenlage vereinbar (vgl. auch RAD-Beurteilung vom
28. Januar 2020, IV-Akte 175). Ab September 2014 wird von den Gutachtern
aufgrund der Epilepsie eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis Mai
2016 attestiert (IV-Akte 160). Auch diese Beurteilung erscheint plausibel. Denn
der Beschwerdeführer hat anlässlich der Begutachtung angegeben, dass er infolge
einer Medikamentenumstellung seit Mai 2016 bis zur Begutachtung im November
2016 anfallsfrei gewesen sei (IV-Akte 128, S. 64). Vor diesem Hintergrund ist die
befristete Bescheinigung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2016 infolge
der Epilepsie nicht zu beanstanden (vgl. auch IV-Akte 128, S. 72) und es kann
ihr gefolgt werden.
3.6.
Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht auf die ergänzende
Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019 abgestellt und dieser volle
Beweiskraft zuerkannt. Bei dieser Ausgangslage erscheinen weitere Abklärungen
nicht angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 70%igen
Arbeitsunfähigkeit ab September 2012, von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab
September 2014 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2016 des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
Die in der Verfügung vom 15. April 2020 ermittelten
Invaliditätsgrade werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten
und sie sind auch nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akte 175). Gesamthaft
betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 73% dem
Beschwerdeführer von September 2012 bis November 2014 eine befristete ganze
Invalidenrente zugesprochen. Ausgehend von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes ab September 2014 und damit einhergehend einer Reduktion
der Arbeitsunfähigkeit auf 20% (vgl. E. 3) ermittelte die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 23%. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen
Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV führte dies ab Dezember 2014 zur
Verneinung eines Rentenanspruchs (IV-Akte 182). Nach dem Vorerwähnten ist dies
nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen und die
Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen die
ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, ist ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: