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Entscheid

IV.2020.58

IVG

10. November 2020Deutsch22 min

Herzerkrankung sowie einer Gefässerkrankung aufgetreten waren, musste er sich im

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.58

Verfügung vom 20. April 2020

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer arbeitete von 1989 bis 2018 bei der C____

AG als [...]. Nachdem bei ihm im Jahr 2014 Anzeichen einer koronaren

Herzerkrankung sowie einer Gefässerkrankung aufgetreten waren, musste er sich im

Jahr 2016 einer Herzoperation unterziehen (1-fach Bypass, IV-Akte 4, S. 1). In

der Folge war der Beschwerdeführer in verschiedenem Ausmass arbeitsunfähig. Ein

Arbeitsversuch bei der C____ AG konnte nicht auf ein 100% Pensum gesteigert

werden, weshalb ihm die Arbeitsstelle gekündet wurde.

b) Am 29. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf eine Bypass-Operation sowie eine Stenose der Aorta bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte erwerbliche

und medizinische Abklärungen und zog u.a. das kardiologische Gutachten der

Taggeldversicherung bei (Gutachten Dr. D____, IV-Akte 26, S. 14).

c) Gestützt auf diese Abklärungen stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Februar 2018 in

Aussicht, bei einem ermittelten IV-Grad von 18% einen Rentenanspruch abzulehnen

(IV-Akte 33). Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Mai 2018 fest (IV-Akte 38).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt (Verfahren IV.2018.99) und teilte neu mit, dass er sich in psychiatrischer

Behandlung befinde. Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine

Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 42) die Gutheissung der Beschwerde beantragt

hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 30. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen und nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Verfügung vom

26. September 2018 abgeschrieben.

d) In der Folge beabsichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt

auf eine Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 56) bei Dr. E____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Nachdem der

Beschwerdeführer beantragt hatte, das Gutachten nicht bei Dr. E____ durchzuführen

und den Hinweis an den Gutachter "Grund

für die Empfehlung zum Gutachten"

streichen zu lassen (IV-Akte 63), eröffnete die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer, dass Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit

der Erstellung des Gutachtens beauftragt werde, blieb ansonsten aber beim

bisherigen Auftrag (IV-Akte 69).

e) Die Untersuchung bei Dr. F____ wurde am 29. Oktober 2019 durchgeführt

und das Gutachten am 20. November 2019 erstattet (IV-Akte 71). Hierzu nahm der Regionale

Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 2. Dezember 2019 ausführlich Stellung (Stellungnahme

RAD-Arzt Dr. G____, IV-Akte 75; Stellungnahme Dr. H____, IV-Akte 74).

f) In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2019 mit, dass sie

beabsichtige das Rentengesuch abzulehnen, da der Beschwerdeführer ab 29.

Dezember 2016 als Betriebsmitarbeiter wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei

und daher die einjährige Wartefrist nicht erfülle (vgl. IV-Akte 76). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 Einwand und begründete diesen mit

Eingabe vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 79). Nach einer Rückfrage beim RAD (Stellungnahme

Dr. G____ vom 18.03.2020, IV-Akte 82) hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 20. April 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 84).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 20. Mai 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der

psychischen und physischen Einschränkungen neu zu berechnen, wobei von einem

Invaliditätsgrad von mindestens 69% auszugehen sei.

2.

Eventualiter sei

die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, ein Obergutachten bezüglich die psychisch bedingte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.

Es sei dem

Beschwerdeführer für die Gerichts- und Anwaltskosten der Kostenerlass zu

bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.

Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 1. September 2020 resp. Duplik vom 30.

September 2020 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 10. Juli 2020 geht der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF

800.00

ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 10. November 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 20.

April 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung

verneint, das Wartejahr sei nicht erfüllt. Sie stützte sich dabei in

medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 20.

November 2019 (IV-Akte 71).

2.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Invalidenrente,

wobei mindestens von einem IV-Grad von 69% auszugehen sei. Eventualiter sei die

Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte anzuweisen,

ein Obergutachten betreffend die psychisch bedingte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen.

2.3

Umstritten und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG;

SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein

(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung

zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,

die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe

Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16.

ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die

beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt

und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz

der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob der medizinische

Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.

4.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

hat den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 während drei Stunden untersucht (IV-Akte

71, S. 4). Er hielt fest, eine valide Diagnosestellung einer psychiatrischen

Störung sei im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung wegen der Inkonsistenzen,

den begründeten Zweifeln an der Authentizität der beklagten subjektiven

Beschwerden und wegen der Hinweise für eine Aggravation resp. Simulation nicht

möglich. Insbesondere könne der Schweregrad einer depressiven Symptomatik nicht

zuverlässig beurteilt werden. Deshalb könnten die Auswirkungen der Symptomatik

auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten

Tätigkeit nicht eingeschätzt werden (IV-Akte 71, S. 16 ff.).

4.3

Zur Begründung verwies der Gutachter zum einen auf die Diskrepanz

zwischen den geschilderten Beschwerden (schwere Gedächtnisprobleme, ausgeprägte

Müdigkeit, Kraftlosigkeit, verminderter Antrieb/Aktivität) und dem Verhalten in

der Untersuchung, zum anderen auf die Diskrepanz zwischen der angegebenen

Intensität der Beschwerden und der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe in

Form niederfrequenter psychiatrischer Gespräche ohne Dolmetscher und einer

fehlenden Einnahme von Antidepressiva seit über einem Jahr (IV-Akte 71, S. 16).

Der Gutachter hielt zudem mehrfach fest, dass es in der Untersuchung Anhaltspunkte

für die Aggravation oder Simulation von Beschwerden gegeben habe (vgl. die vier

Hinweise in IV-Akte 71, S. 17 f.).

4.4

4.4.1

Weiter führte der Gutachter aus, die vom behandelnden

Psychiater attestierte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne

wegen der subjektiv vorgetragenen Beschwerden nachvollzogen werden. Der

Beschwerdeführer beklage eine dauernd schlechte Stimmung, einen Interessen- und

Freudverlust, einen verminderten Antrieb mit gesteigerter Ermüdbarkeit,

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, einen reduzierten

Appetit und einer verminderten Libido (IV-Akte 71, S. 13). Damit seien formell

die Kriterien nach ICD-10 für eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1) erfüllt. Nach der Einschätzung des Schweregrades mit der Hamilton

Depressionsskala (HAMD-17) bestehe eine leichte Depression (15 Punkte). Allerdings

bestünden begründete Zweifel an der Authentizität der geschilderten

Beschwerden. In Bezug auf die berichteten Gedächtnisstörungen habe mit einem

Beschwerdevalidierungstest nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer

mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit absichtlich falsche Antworten gegeben habe.

Daher müssten auch die anderen subjektiven Beschwerden mit Vorbehalt betrachtet

werden. Die Hauptbeschwerden (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Lustlosigkeit) könnten

nicht objektiviert werden. Der eingeschränkte Antrieb und das reduzierte

Aktivitätsniveau würden subjektiv berichtet, jedoch würden bestätigende

objektive Beobachtungen fehlen. Die subjektive Angabe von Schlafstörungen,

Appetit- und Libidoverminderung habe auch nicht objektiviert werden können. In der

Untersuchung habe der Gutachter einen deprimierten Gesichtsausdruck und eine

Verminderung der emotionale Auslenkbarkeit beobachtet. Eine Verlangsamung von

Denken und Sprache oder eine Erregung habe er jedoch nicht feststellen können.

Die kursorische Testung der Konzentration im Rahmen der Erhebung des

Psychostatus sei zwar leicht auffällig, aber die Aufmerksamkeit und

Konzentration in dem dreistündigen Gespräch gut gewesen. Im Ergebnis konnte der

Gutachter aufgrund der Vorbehalte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven

Episode weder bestätigen noch widerlegen.

4.4.2

Zusätzlich gab der Gutachter an, eine depressive Episode könne zwar

aus den oben beschriebenen Gründen weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.

Falls aber – wie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert – eine mittelgradige depressive

Episode vorliegen würde, seien die diesbezüglichen psychiatrischen

Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft: In der Psychotherapie könnte zur

Verbesserung der Verständigung zumindest teilweise ein Dolmetscher beigezogen

werden oder es könnte eine Behandlung durch einem türkisch sprechenden

Therapeuten erfolgen. Sie könnte ausserdem durch eine Erhöhung der

Therapiefrequenz intensiviert werden. Zudem sollte, falls eine mittelgradige

depressive Episode vorliege, was nicht ausgeschlossen sei, eine adäquate

medikamentöse antidepressive Therapie gemäss den aktuellen Empfehlungen für die

Behandlung depressiver Episoden unter Kontrolle der Compliance (Blutspiegel)

durchgeführt werden. Sollte durch die ambulante Therapie keine wesentliche

Verbesserung erreicht werden, bestünde die Möglichkeit einer teilstationären

oder stationären Behandlung (IV-Akte 71, S. 16).

4.5

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten

Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen

schlüssig und nachvollziehbar sind. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen

Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis

der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. IV-Akte 71, S. 5 ff.) und

berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Ferner leuchtet das Gutachten in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der

medizinischen Situation ein und setzt sich mit den vorhandenen ärztlichen

Einschätzungen auseinander. In den Schlussfolgerungen ist es überzeugend. Damit

erfüllt das Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige

medizinische Erhebungen. Insbesondere fehlt es vorliegend vor dem Hintergrund,

dass sich das Ausmass der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht

objektivieren liess, an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme einer

schweren Krankheit. Zudem müsste, selbst wenn mit dem behandelnden Psychiater von

einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen würde, die derzeitige

Behandlung als ungenügend qualifiziert werden. Insgesamt bestehen zur Erfüllung

des Wartejahres keine objektiven Hinweise auf eine dauernde und nicht

behandelbare invalidisierende Gesundheitsschädigung.

4.6

Hervorzuheben ist weiter, dass zur Beschwerdenvalidierung eine

Beurteilung nach den Slick-Kriterien (von Slick et al. 1999 entwickelte

Kriterien für die Diagnosestellung vorgetäuschter kognitiver Störungen)

durchgeführt wurde. Gemäss den Slick-Kriterien war beim Beschwerdeführer mit

Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung

seiner kognitiven Störungen auszugehen (IV-Akte 71, S. 17). So verwies der

Gutachter darauf, dass die Antworten des Beschwerdeführers im durchgeführten

empirisch gut validierten Test (Alternativwahlverfahren) im ersten Durchgang im

Zufallsbereich gewesen seien (44% Richtige). Bei der Wiederholung (nach Lernen)

seien die Antworten sogar im Unterzufallsbereich gewesen (32% Richtige). Im dritten

Durchgang seien die Antworten auch im Zufallsbereich gewesen (44% Richtige).

Resultate im Zufallsbereich würden einem Totalausfall der

Merkfähigkeit/Gedächtnis entsprechen. Resultate im Unterzufallsbereich (nach

Lernen) seien ein Beleg, dass der Versicherte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit

absichtlich falsche Antworten gegeben habe (IV-Akte 71, S. 14 und 17). Zudem gebe

es eine Diskrepanz zwischen den Testdaten (vollkommender Ausfall der

Merkfähigkeit/Kurzzeitgedächtnis) und dem sonstigen Verhalten und Befunden in

der Untersuchung und der behandelnde Psychiater schreibe selbst, dass keine

Gedächtnisdefizite feststellbar seien. Die Verhaltensweisen des

Beschwerdeführers könnten daher nicht vollständig durch psychiatrische,

neurologische oder Entwicklungsfaktoren erklärt werden und es sei von einer

Aggravation oder sogar eine Simulation auszugehen. Somit müssten die anderen

subjektiven Beschwerden ebenfalls mit Vorbehalt betrachtet werden (IV-Akte 71

S. 17).

4.7

4.7.1

Weiter stützen sich die Schlussfolgerungen auf die

Beobachtungen des Gutachters anlässlich der Untersuchung. So hielt der

Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung wach,

zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert gewesen und

habe keine Bewusstseinsstörungen gezeigt (IV-Akte 71, S. 11). Der Gutachter

verneinte Zwangsgedanken, Zwangshandlungen oder Zwangsimpulse. Es bestehe auch

keine Agoraphobie. Andere spezifische Ängste/Phobien seien vom Beschwerdeführer

nicht angeben worden. Wahnsymptome hätten nicht festgestellt werden können und

Sinnestäuschungen seien vom Beschwerdeführer verneint worden (a.a.O., S. 13). Es

bestünden keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen. Zur Aufmerksamkeit und

Konzentration führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über

Konzentrationsstörungen berichtet, sei bei der dreistündigen Untersuchung mit

einer Pause von 10 Minuten jedoch durchgängig aufmerksam gewesen. Bei einer kursorischen

Testung der Konzentration mit Rückwärtsaufsagen von Monatsnamen (so schnell wie

möglich) habe der Beschwerdeführer einen Fehler gemacht und sei verlangsamt

gewesen. Bei der gleichen Aufgabe mit den Wochentagen habe er keinen Fehler und

das Tempo sei ordentlich gewesen. Eine weitere Testung der Konzentration mit

einer einfachen Rechenaufgabe sei jedoch nicht möglich gewesen, da der

Beschwerdeführer schnell aufgegeben und mitgeteilt habe, dass er nicht gut

rechnen könne (a.a.O., S. 11). Beim Gedächtnis habe der Beschwerdeführer

angegeben, dass er vergesslich sei und er sich frage, ob er Alzheimer habe. Bei

einer groben Testung der Merkfähigkeit mit drei Begriffen konnte sich der

Beschwerdeführer nach einigen Minuten an zwei von drei Begriffen erinnern und

der dritte Begriff sei ihm nach Hilfestellung in den Sinn gekommen. Den

formalen Gedankengang beurteilte der Gutachter aus unauffällig (a.a.O.).

4.7.2

Differenzialdiagnostisch zog der Gutachter eine

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf die Kündigung (ICD-10 F43.2) in

Betracht, da der Beginn der psychiatrischen Behandlung im November 2017 mit dem

Zeitpunkt der Kündigung zusammenfiel. Zur Begründung führt er aus, dass der

Psychiater in seinem Bericht schreibe, dass eine tiefsitzende Kränkung und ein

damit verbundener Groll wegen der Kündigung spürbar sei. Der Beschwerdeführer

sei eingeengt auf das nicht nachvollziehbare Verhalten des ehemaligen

Arbeitgebers sowie die düstere Zukunftsperspektive. Bei der Untersuchung habe

der Beschwerdeführer angegeben, dass wenn er an die Kündigung denke, es ihm weh

mache und er eine grosse Enttäuschung und Wut spüre. Diese Leute (Arbeitgeber)

seien daran schuld, dass er nun keine Arbeit mehr habe und es ihm so schlecht

gehe (a.a.O., S. 13).

4.7.3

Andere psychische Störungen nach ICD-10 konnte der Gutachter

ausschliessen (a.a.O., S. 15) und werden im Übrigen auch vom behandelnden

Psychiater nicht geltend gemacht.

4.8

Im Ergebnis kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer zwar vom 3. März 2016 bis 28. Dezember 2016 zu 100%

arbeitsunfähig war, er seit 29. Dezember 2016 in der angestammten Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiter in einer Bäckerei wieder ganztags arbeitsfähig sei und ihm

auch alternative, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags

zumutbar seien, weshalb das Wartejahr nicht erfüllt sei. Diese Schlussfolgerungen

sind vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine ausreichenden Zweifel

am Gutachten zu wecken.

5.2

Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die depressiven

Beschwerden bereits vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Bestand gehabt

hätten und im Zusammenhang mit seinen Herz- und Gefässerkrankung zu sehen seien

(a.a.O.). Dies entspricht jedoch nicht den Akten. So gab der Beschwerdeführer

gegenüber dem Gutachter an, dass die Kündigung seiner Arbeitsstelle im November

2017.

erfolgt sei (IV-Akte 71, S. 9) und teilte gleichzeitig mit, dass er erstmals

im November 2017 den behandelnden Psychiater Dr. I____ aufgesucht habe (IV-Akte

71, S. 14). Für den Zeitraum davor fehlt es sowohl nach den Angaben des

Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung selbst, als auch nach den

Ausführungen des langjährigen Hausarztes, wonach diesem keine psychiatrische

Behandlung vor November 2017 bekannt sei, an Hinweisen für eine Inanspruchnahme

psychiatrische Therapien im Zusammenhang mit der im September 2016

durchgeführten Herzoperation.

5.3

Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die

Berichte seines behandelnden Psychiaters vom 23. Juni 2018 (IV-Akte 40, S. 3 f.)

und vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 50, S. 2 ff.) vorgebrachten Kritik ist

auszuführen, dass sich der Gutachter mit der abweichenden Einschätzung des

behandelnden Psychiaters ausführlich auseinandergesetzt hat. Der Gutachter

erachtete die Diagnose aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

als nachvollziehbar, konnte sie aufgrund der fehlenden objektiven Befunde für

eine Depression und aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten und unter

Berücksichtigung der erhobenen psychopathologischen Befunde aus

nachvollziehbaren Gründen jedoch nicht validieren. Weiter hielt der RAD zu

Recht fest, dass der Gutachter ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt

habe, obwohl die strukturierte Prüfung der Standardindikatoren erschwert war (vgl.

IV-Akte 82, S. 2). Der Gutachter habe dabei schlüssig ausgeführt, dass die

vorhandenen Ressourcen darauf hinweisen würden, dass keine psychiatrische

Erkrankung von erheblicher Schwere ersichtlich sei, sondern eher eine

psychische Reaktion auf die erlittene Kränkung durch die aus Sicht des

Beschwerdeführers ungerechtfertigte Kündigung seiner letzten Arbeitsstelle

vorliege (IV-Akte 71, S. 15). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

5.4

Aufgrund der Ergebnisse der empirisch abgestützten

Beschwerdevalidierungstests, welche klare Hinweise auf eine nicht authentische

Mitwirkung und Beschwerdeschilderung hervorbrachten, bestanden beim

Beschwerdeführer die nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung mittels

der Standardindikatoren zu prüfenden Ausschlusskriterien. Die gegenteilige

Auffassung des Beschwerdeführers, wonach keinerlei Anzeichen einer Aggravation/Simulation

vorhanden seien (Replik, S. 2 f.), trifft daher nicht zu. Ohne selbständig ausgewiesene

Gesundheitsschädigung aus psychiatrischer Sicht fehlt es somit vorliegend an

einer Grundlage für die Zusprache von Rentenleistungen.

5.5

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Beschwerden

einer Depression per se nicht objektivieren liessen und es sich dabei um

subjektive Angaben handle (Replik, S. 3). Diesbezüglich ist festzustellen, dass

der Gutachter seine Auffassung auf objektivierbare Angaben stützte, in dem er

auf den Widerspruch zwischen starken Beschwerden und der geringen

Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, so die niederfrequenten psychiatrischen

Gespräche ohne Dolmetscher und die fehlende Einnahme von Antidepressiva über

ein Jahr, hinwies.

5.6

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die

Beschwerdegegnerin auch zu seinen physischen Einschränkungen hätte Stellung

nehmen müssen, wie sie dies in der Verfügung vom 8. Mai 2018 getan hatte

(Beschwerde, S. 7 f.).

5.7

5.7.1

Hierzu ist festzustellen, dass in den Akten die somatischen

Befunde ausreichend beschrieben sind, sodass darauf nachfolgend eingegangen

werden kann. In Bezug auf die Rückenbeschwerden findet sich ein kurz vor der

Begutachtung im J____ Spital erstelltes MRI LWS vom 10. Juli 2019, mit welchem eine

grössere Diskushernie der unteren LWS und eine foraminale

Stenosierung/Nervenwurzelirritation der lumbalen Segmente ausgeschlossen wurde

(IV-Akte 71, S. 22; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 2.12.2019, IV-Akte 75, S. 5).

Eine Arbeitsunfähigkeit ergibt sich daraus nicht.

5.7.2

Bezüglich des Verlaufs der kardiologischen Beschwerden war der

Beschwerdeführer im kardiologischen Gutachten vom 26. April 2017 als zu 50%

arbeitsunfähig eingestuft worden, weil er während einer kardiologischen

Kontrolle bei Dr. K____ am 11. Januar 2017 eine Fahrradergometrie vorzeitig

abgebrochen hatte (vgl. IV-Akte 26, S. 17 und 19). Der Gutachter sah aber

bereits damals das Potential für eine Steigerung des Pensums auf 75% nach

Ablauf des dreimonatigen Programms L____ sowie auf eine Steigerung auf 100%

nach einem weiteren Monat (a.a.O., S. 19). Auch Dr. M____, FMH Angiologie und

FMH Innere Medizin, beschrieb im Bericht vom 11. Mai 2017 eine unauffällige

Nachkontrolle ohne Claudicatio (IV-Akte 26, S. 13) und Dr. K____, FMH

Kardiologie, ging im Bericht vom 2. Juni 2017 von einer mindestens 80%igen

Arbeitsfähigkeit aus. Daher wurde im Standortgespräch mit dem Arbeitgeber vom

30.

Oktober 2017 (Protokoll, IV-Akte 28, S. 1 f) festgehalten, dass der

Vertrauensarzt der Taggeldversicherung und der RAD den Beschwerdeführer

spätestens ab September 2017 wieder für vollumfänglich arbeitsfähig erachten

und die angestammte Tätigkeit für den Beschwerdeführer ideal sei (IV-Akte 28,

S. 1). Die Leistungen des Beschwerdeführers im Programm L____ waren damals gut

und auch der Vorgesetzte des Beschwerdeführers konnte keine Einschränkungen

feststellen (a.a.O., S. 2). Daher hielt der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme

vom 17. Januar 2018 zu Recht fest, dass beim Beschwerdeführer bereits vor der

Reha in der L____ eine volle Arbeitsfähigkeit bestand und das L____-Training

lediglich eine Dekonditionierung als Ursache der Leistungsintoleranz offenbart

hat. Die Leistungsfähigkeit habe sich durch körperliches Training in der L____

erheblich steigern lassen und hat bei Austritt 95% des Solls betragen, weshalb

ab Januar 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war (vgl.

IV-Akte 32, S. 4). Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Weder in den Akten

noch in den Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich Hinweise auf eine

Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustands von kardialer Seite.

Vielmehr bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst anlässlich der

Begutachtung bei Dr. F____ am 29. Oktober 2019 auf Nachfrage des Gutachters, dass

mit dem Herzen alles in Ordnung sei (IV-Akte 71, S. 11), weshalb sich

weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

6.

6.1

Es bleibt auf die erwerblichen Aspekte der angefochtenen Verfügung

einzugehen.

6.2

In der ursprünglichen Verfügung vom 8. Mai 2018 ging die Beschwerdegegnerin

von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis

mittelschweren Tätigkeit aus und ermittelten einen Invaliditätsgrad von 18% (IV-Akte

38, S. 1f.). In der angefochtenen Verfügung führte sie demgegenüber keinen

Einkommensvergleich durch, sondern verwies lediglich darauf, dass das Wartejahr

nicht erfüllt sei. Allerdings liegt darin kein Widerspruch. Die Beschwerdegegnerin

hätte auch in der ersten Verfügung aufgrund der vollumfänglichen

Erwerbsfähigkeit darauf hinweisen können, dass die Wartefrist nach Art. 18 IVG

nicht erfüllt sei.

6.3

Der Beschwerdeführer macht ausgehend von den Einkommenszahlen in der

ersten Verfügung geltend, dass ihm ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von

25% zu gewähren sei (Beschwerde, S. 8 f.). Es sei widersprüchlich, wenn die

Beschwerdegegnerin in der ersten Verfügung davon ausgehe, die angestammte

Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich und einen IV-Grad von 18% ermittle,

nunmehr aber einen leidensbedingten Abzug verweigere (Replik, S. 4).

6.4

Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1

hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.

Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die

Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).

6.5

Im vorliegenden Fall konnten vom Gutachter die leidensbedingten

Einschränkungen resp. das Verweisprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit

nicht definiert resp. formuliert werden. Ausgehend von den Zahlen und dem

Zumutbarkeitsprofil der Verfügung vom 8. Mai 2018 ist jedoch festzuhalten, dass

sich beim Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug von 25% nicht

rechtfertigt. Zudem würde selbst ein solcher Abzug nicht zu einem

rentenrelevanten Invaliditätsgrad führen.

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: