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Entscheid

IV.2020.59

Zwischenverfügung vom 27. April 2020; Anordnung einer Begutachtung

12. August 2020Deutsch15 min

I____; IV-Akte 122). Die Massnahme wurde schliesslich vorzeitig abgebrochen. Mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

August 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.59

Zwischenverfügung vom 27. April

2020; Anordnung einer Begutachtung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1972, arbeitete

seit dem 21. April 1997 (100 %) als Hilfsgipser für die C____ AG (vgl. IV-Akte

6). Ab dem 2. Mai 2001 wurde ihm primär wegen Rückenbeschwerden eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 7). Im November 2001 meldete er

sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an

(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf

(vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 6. Februar 2002; IV-Akte 7) und liess den

Beschwerdeführer von der E____klinik psychiatrisch begutachten (Gutachten vom

15. Mai 2002; IV-Akte 9). Die IV-Stelle gewährte eine dreimonatige berufliche

Abklärung (vgl. IV-Akte 25), welche jedoch nach kurzer Zeit mangels

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers beendet wurde (vgl. IV-Akten 30

und 33). In der Folge holte die IV-Stelle bei der E____klinik das

Verlaufsgutachten vom 12. Februar 2004 (IV-Akte 39) ein. Mit Verfügung vom 8.

Oktober 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer ab Mai 2002 bis April 2004

eine Viertelsrente und ab Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. IV-Akte 47).

Die im Oktober 2005, im August 2008 und Ende 2011 eingeleiteten

Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl.

IV-Akten 60, 67 und 76).

b) Im Jahr 2015 nahm die IV-Stelle schliesslich eine

weitere Rentenüberprüfung vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. D____ vom 15. Juli 2015 [IV-Akte

83]; Bericht M. Sc. F____ vom 19. Juli 2015 [IV-Akte 85]). In der Folge

wurden Dr. G____ und Dr. H____ mit der bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt

(Gutachten vom 20. Mai 2016; IV-Akte 94). Unter Berücksichtigung der

Gutachtensergebnisse leitete die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen,

namentlich ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining bei I____, ein (vgl. insb.

IV-Akten 102 ff.). Der Beschwerdeführer konnte seine Leistung jedoch nicht

auf ein verwertbares Niveau steigern (vgl. insb. den entsprechenden Bericht von

I____; IV-Akte 122). Die Massnahme wurde schliesslich vorzeitig abgebrochen. Mit

Schreiben vom 27. April 2017 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) forderte die

IV-Stelle den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf bzw. setzte ihm Frist, um

sich zu äussern (vgl. IV-Akte 124). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. J____ vom 16. August

2017; IV-Akte 126). Anschliessend liess sich der RAD vernehmen (vgl. IV-Akte

128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 129 und 133) stellte

die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (per

31. Januar 2018) ein (vgl. IV-Akte 145). Die hiergegen erhobene Beschwerde

vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 153, S. 2 ff.) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte

165, S. 2 ff.) in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme

weiterer Abklärungen zurückwies. Es wurde dargetan, die IV-Stelle habe zur

Klärung der Sachlage eine Stellungnahme der beiden Gutachter Dr. H____ und

Dr. G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des

Belastbarkeitstrainings (gemäss Massnahmenbericht vom 11. April 2017)

einzuholen. Sobald nachvollziehbar sei, ob die Diskrepanz auf medizinische oder

invaliditätsfremde Gründe zurückgehe, habe sie neu über den Anspruch des

Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung 4.5. des Urteils).

c) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen.

Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht

Dr. D____ vom 2. Mai 2019 [IV-Akte 177]; Berichte Dr. K____ vom 24.

August 2019 [IV-Akte 184] und vom 11. Januar 2020 [IV-Akte 188]). Schliesslich

liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer wissen, man beabsichtige, bei Dr. H____

und Dr. G____ ein Verlaufsgutachten einzuholen. Damit zeigte sich der

Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 198). In der Folge

hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 an der

vorgesehenen Begutachtung fest. Gleichzeitig wurde klargestellt, die

Sachverständigen würden entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts

vom 11. Juni 2018 ersucht, im Rahmen des Gutachtens zur Diskrepanz zwischen der

Einschätzung in ihrem früheren Gutachten und dem Ergebnis des danach

durchgeführten Belastungstrainings Stellung zu nehmen (vgl. IV-Akte 201).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle

entsprechend Ziff. 4.5 der Erwägungen des rechtskräftigen Urteils des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt dazu zu verurteilen, bei Dr.

H____ und Dr. G____ eine Stellungnahme zur Diskrepanz zwischen deren

Einschätzung und dem Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (gemäss dem

Massnahmenbericht vom 11. April 2017) einzuholen und alsdann eine neue

Verfügung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni

2020.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 schliesst

die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Juli 2020

an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 12. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gegen

Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

[ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit

auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 17

zu Art. 56 ATSG).

1.1.2

Bei der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2020 betreffend

die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung.

Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbstständig

mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger Nachteil wird regelmässig

angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der von der versicherten

Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen (zulässigen) Einwände

(sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) – mangels Einigung an

der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte

Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen

Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden

können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die

fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch

können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie

etwa, es handle sich um eine unnötige second opinion). Zudem können Beanstandungen

gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl

der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa

betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E.

1.1; vgl. zum Ganzen auch Rz 2076.4 des Kreisschreibens über das Verfahren

in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand Januar 2018).

1.1.3

Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen

die Begutachtung als solche. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich

zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 27. April 2020 kann daher direkt

Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.

1.2

Verfügungen

der kantonalen IV-Stellen sind direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der

IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit für die Beurteilung der

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. April

2020.

örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100).

1.3

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe die Beschwerdegegnerin mit Urteil

vom 11. Juni 2018 (lediglich) dazu angewiesen, eine Stellungnahme bei den Dres.

H____ und G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des

Belastbarkeitstrainings einzuholen und im Anschluss daran erneut über seinen Rentenanspruch

zu entscheiden. Die Vornahme weiterer Abklärungen – insbesondere die Einholung

eines umfassenden Verlaufsgutachtens – sei daher als unzulässig zu erachten

(vgl. insb. die Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das

Gerichtsurteil vom 11. Juni 2018 stehe einer umfassenden (medizinischen)

Sachverhaltsabklärung nicht entgegen. Insbesondere gelte es zu beachten, dass

sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten sei, den relevanten

Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl. die Beschwerdeantwort).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die von der Beschwerdegegnerin

mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 angeordnete Verlaufsbegutachtung des

Beschwerdeführers durch Dr. G____ und Dr. H____ als rechtens angesehen werden

kann bzw. ob sich der Beschwerdeführer einer Begutachtung durch Dr. G____ und

Dr. H____ zu unterziehen hat.

3.

3.1

3.1.1

Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer

Verlaufsbegutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____ zu unterziehen hat, lässt

sich nicht losgelöst von der Vorgeschichte beurteilen. Diesbezüglich ergibt

sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Dr. G____ führte im

rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 95, S.

1.

ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener

Ausstrahlung links an (vgl. S. 9 des Gutachtens). Des Weiteren gab er an, die

Tätigkeit als Hilfsgipser sei dem Exploranden – da es sich um eine körperlich

schwere Tätigkeit handle – auf Dauer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien dem

Exploranden aber körperlich leichte und mittelschwere, rückenadaptierte

Tätigkeiten, mithin Tätigkeiten ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen

und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder

rekliniert (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. H____ führte seinerseits im

psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 94, S. 1

ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger

Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F33.00" an (vgl. S. 13 des

Gutachtens). Des Weiteren gab Dr. H____ an, aus psychiatrischer Sicht lasse

sich deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %

begründen. Dabei mitenthalten sei eine gewisse Verminderung der

Leistungsfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. H____

klar, als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung gelte diejenige des

psychiatrischen Gutachtens (vgl. S. 22 des Gutachtens).

3.1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stufte dieses

bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 19./20. Mai 2016 mit

Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) als zum Zeitpunkt der

Erstellung (Mai 2016) umfassend bzw. voll beweiskräftig ein (vgl. Erwägung 4.2.

des Urteils). In Anbetracht des Ergebnisses der von der Beschwerdegegnerin

veranlassten Eingliederungsmassnahme (Bericht I____ vom 11. April 2017;

IV-Akte 122) gelangte es aber zum Schluss, die Diskrepanz zwischen den im

Rahmen des Belastbarkeitstrainings gemachten Feststellungen (keine stabile

50%ige Präsenz) und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

(80%ige Arbeitsfähigkeit) sei beachtlich und derzeit noch nicht in

nachvollziehbarer Weise geklärt. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt

werden, ob das Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

(Dezember 2017) weiterhin Geltung gehabt habe oder ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der Gutachtenserstellung (Mai

2016) und dem Erlass der Verfügung verändert habe (vgl. Erwägung 4.4. des

Urteils). Das Gericht stellte schliesslich klar, die Beschwerdegegnerin habe zur

Klärung der Sachlage eine Stellungnahme der beiden Gutachter Dr. H____ und

Dr. G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des

Belastbarkeitstrainings (gemäss Massnahmenbericht vom 11. April 2017)

einzuholen. Sobald nachvollziehbar sei, ob der Diskrepanz medizinische oder

invaliditätsfremde Gründe zugrunde lägen, habe sie neu über den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung 4.5. des Urteils). Die

Beschwerde wurde in der Folge gutgeheissen und die Verfügung vom 13. Dezember

2017.

aufgehoben. Des Weiteren wurde die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet,

weitere "Abklärungen im Sinne der Erwägungen" zu treffen und

anschliessend neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl.

Erwägung 7.1. des Urteils).

3.2

3.2.1

Gestützt auf diese Sachlage – namentlich auch unter

Berücksichtigung der vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 11. Juni 2018

gemachten Aussagen – kann die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom

27.

April 2020 angeordnete Verlaufsbegutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____

als korrekt erachtet werden. Zunächst lässt der im Urteil verwendete Begriff der

"Stellungnahme" offen, in welchem Rahmen die klärende Antwort zu

erfolgen hat. Namentlich ist nicht per se nur eine einfache schriftliche

Anfrage/Rückfrage bei den Gutachtern gemeint. Gestützt auf den Wortlaut spricht

daher nichts dagegen, dass die verlangte "Stellungnahme" im Rahmen

eines neuen umfassenden Verlaufsgutachtens erfolgt (vgl. auch die nachstehenden

Überlegungen). Diese von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise

erscheint denn auch aus den nachstehenden Überlegungen als sachgerecht.

3.2.2

Wie bereits ausgeführt wurde, war im Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 11. Juni 2018 klargestellt worden, es könne

nicht zuverlässig beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers in der Zeit seit der Erstellung des Gutachtens (Mai 2016) bis

zum Erlass der Verfügung im Dezember 2017 verschlechtert habe (Erwägung 4.4.). Die

Frage, ob eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, lässt sich allerdings

für gewöhnlich nicht im Rahmen einer einfachen schriftlichen Anfrage/Rückfrage

bei den Gutachtern beantworten. Denn es ist in der Regel als praktisch

unmöglich anzusehen, dass die Gutachter die Frage nach einer zwischenzeitlich

eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne neuerliche Untersuchung

des Versicherten, mithin rein gestützt auf die Aktenlage, korrekt beantworten

können. Dies trifft jedenfalls auf den vorliegenden Fall zu, wo seit der

Begutachtung bis zur Beendigung der Eingliederungsmassnahme bereits rund ein

Jahr vergangen war. Hier lässt sich in Anbetracht der zeitlichen Distanz zur

Begutachtung mit einer blossen einfachen Rückfrage nicht mehr zuverlässig

klären, ob das Ergebnis der Berufsabklärung (gemäss Bericht I____) auf ein Nichtwollen

oder ein Nicht(mehr)können des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Im Übrigen

kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin auf S. 3 [insb. Ziff. 9 bis Ziff. 11] der Beschwerdeantwort

verwiesen werden.

3.2.3

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, das Verlaufsgutachten sei jedenfalls nicht bei

Dr. G____ / Dr. H____ einzuholen (vgl. S. 7 der Beschwerde), kann ihm ebenfalls

nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es gerade als sinnvoll zu erachten, dass das

Verlaufsgutachten von den bereits mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen

Gutachter erstellt wird.

3.2.4

Im Übrigen begründet die wiederholte Exploration

derselben Person durch den gleichen Sachverständigen praxisgemäss keinen

Anschein der Befangenheit (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom

29.

Juni 2018 E. 3.1 und 9C_457/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2).

Konkrete Umstände, die auf eine Voreingenommenheit der Gutachter hindeuteten,

werden in der Beschwerde denn auch nicht dargetan.

3.2.5

Klarzustellen ist schliesslich noch, dass bei mono- und

bidisziplinären medizinischen Begutachtungen die zufallsbasierte Zuweisung zu

einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. Urteile des

Bundesgerichts 9C_595/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3.1. und 9C_436/2017 vom

14.

Dezember 2017 E. 3.6.1.).

3.3

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die von der

Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 angeordnete

Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. G____ und Dr. H____ als

korrekt erachtet werden kann.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat und Notar, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: