IV.2020.59
Zwischenverfügung vom 27. April 2020; Anordnung einer Begutachtung
12. August 2020Deutsch15 min
I____; IV-Akte 122). Die Massnahme wurde schliesslich vorzeitig abgebrochen. Mit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
August 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.59
Zwischenverfügung vom 27. April
2020; Anordnung einer Begutachtung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1972, arbeitete
seit dem 21. April 1997 (100 %) als Hilfsgipser für die C____ AG (vgl. IV-Akte
6). Ab dem 2. Mai 2001 wurde ihm primär wegen Rückenbeschwerden eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 7). Im November 2001 meldete er
sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an
(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf
(vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 6. Februar 2002; IV-Akte 7) und liess den
Beschwerdeführer von der E____klinik psychiatrisch begutachten (Gutachten vom
15. Mai 2002; IV-Akte 9). Die IV-Stelle gewährte eine dreimonatige berufliche
Abklärung (vgl. IV-Akte 25), welche jedoch nach kurzer Zeit mangels
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers beendet wurde (vgl. IV-Akten 30
und 33). In der Folge holte die IV-Stelle bei der E____klinik das
Verlaufsgutachten vom 12. Februar 2004 (IV-Akte 39) ein. Mit Verfügung vom 8.
Oktober 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer ab Mai 2002 bis April 2004
eine Viertelsrente und ab Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. IV-Akte 47).
Die im Oktober 2005, im August 2008 und Ende 2011 eingeleiteten
Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl.
IV-Akten 60, 67 und 76).
b) Im Jahr 2015 nahm die IV-Stelle schliesslich eine
weitere Rentenüberprüfung vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. D____ vom 15. Juli 2015 [IV-Akte
83]; Bericht M. Sc. F____ vom 19. Juli 2015 [IV-Akte 85]). In der Folge
wurden Dr. G____ und Dr. H____ mit der bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt
(Gutachten vom 20. Mai 2016; IV-Akte 94). Unter Berücksichtigung der
Gutachtensergebnisse leitete die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen,
namentlich ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining bei I____, ein (vgl. insb.
IV-Akten 102 ff.). Der Beschwerdeführer konnte seine Leistung jedoch nicht
auf ein verwertbares Niveau steigern (vgl. insb. den entsprechenden Bericht von
I____; IV-Akte 122). Die Massnahme wurde schliesslich vorzeitig abgebrochen. Mit
Schreiben vom 27. April 2017 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) forderte die
IV-Stelle den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf bzw. setzte ihm Frist, um
sich zu äussern (vgl. IV-Akte 124). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. J____ vom 16. August
2017; IV-Akte 126). Anschliessend liess sich der RAD vernehmen (vgl. IV-Akte
128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 129 und 133) stellte
die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (per
31. Januar 2018) ein (vgl. IV-Akte 145). Die hiergegen erhobene Beschwerde
vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 153, S. 2 ff.) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte
165, S. 2 ff.) in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme
weiterer Abklärungen zurückwies. Es wurde dargetan, die IV-Stelle habe zur
Klärung der Sachlage eine Stellungnahme der beiden Gutachter Dr. H____ und
Dr. G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des
Belastbarkeitstrainings (gemäss Massnahmenbericht vom 11. April 2017)
einzuholen. Sobald nachvollziehbar sei, ob die Diskrepanz auf medizinische oder
invaliditätsfremde Gründe zurückgehe, habe sie neu über den Anspruch des
Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung 4.5. des Urteils).
c) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen.
Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht
Dr. D____ vom 2. Mai 2019 [IV-Akte 177]; Berichte Dr. K____ vom 24.
August 2019 [IV-Akte 184] und vom 11. Januar 2020 [IV-Akte 188]). Schliesslich
liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer wissen, man beabsichtige, bei Dr. H____
und Dr. G____ ein Verlaufsgutachten einzuholen. Damit zeigte sich der
Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 198). In der Folge
hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 an der
vorgesehenen Begutachtung fest. Gleichzeitig wurde klargestellt, die
Sachverständigen würden entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 11. Juni 2018 ersucht, im Rahmen des Gutachtens zur Diskrepanz zwischen der
Einschätzung in ihrem früheren Gutachten und dem Ergebnis des danach
durchgeführten Belastungstrainings Stellung zu nehmen (vgl. IV-Akte 201).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle
entsprechend Ziff. 4.5 der Erwägungen des rechtskräftigen Urteils des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt dazu zu verurteilen, bei Dr.
H____ und Dr. G____ eine Stellungnahme zur Diskrepanz zwischen deren
Einschätzung und dem Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (gemäss dem
Massnahmenbericht vom 11. April 2017) einzuholen und alsdann eine neue
Verfügung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni
2020.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 schliesst
die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Juli 2020
an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 12. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
[ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit
auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 17
zu Art. 56 ATSG).
1.1.2
Bei der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2020 betreffend
die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung.
Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbstständig
mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger Nachteil wird regelmässig
angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der von der versicherten
Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen (zulässigen) Einwände
(sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) – mangels Einigung an
der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte
Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen
Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden
können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die
fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch
können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie
etwa, es handle sich um eine unnötige second opinion). Zudem können Beanstandungen
gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl
der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa
betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E.
1.1; vgl. zum Ganzen auch Rz 2076.4 des Kreisschreibens über das Verfahren
in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand Januar 2018).
1.1.3
Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen
die Begutachtung als solche. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich
zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 27. April 2020 kann daher direkt
Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
1.2
Verfügungen
der kantonalen IV-Stellen sind direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der
IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959.
über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit für die Beurteilung der
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. April
2020.
örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100).
1.3
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe die Beschwerdegegnerin mit Urteil
vom 11. Juni 2018 (lediglich) dazu angewiesen, eine Stellungnahme bei den Dres.
H____ und G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des
Belastbarkeitstrainings einzuholen und im Anschluss daran erneut über seinen Rentenanspruch
zu entscheiden. Die Vornahme weiterer Abklärungen – insbesondere die Einholung
eines umfassenden Verlaufsgutachtens – sei daher als unzulässig zu erachten
(vgl. insb. die Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das
Gerichtsurteil vom 11. Juni 2018 stehe einer umfassenden (medizinischen)
Sachverhaltsabklärung nicht entgegen. Insbesondere gelte es zu beachten, dass
sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten sei, den relevanten
Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl. die Beschwerdeantwort).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die von der Beschwerdegegnerin
mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 angeordnete Verlaufsbegutachtung des
Beschwerdeführers durch Dr. G____ und Dr. H____ als rechtens angesehen werden
kann bzw. ob sich der Beschwerdeführer einer Begutachtung durch Dr. G____ und
Dr. H____ zu unterziehen hat.
3.
3.1
3.1.1
Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer
Verlaufsbegutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____ zu unterziehen hat, lässt
sich nicht losgelöst von der Vorgeschichte beurteilen. Diesbezüglich ergibt
sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Dr. G____ führte im
rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 95, S.
1.
ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener
Ausstrahlung links an (vgl. S. 9 des Gutachtens). Des Weiteren gab er an, die
Tätigkeit als Hilfsgipser sei dem Exploranden – da es sich um eine körperlich
schwere Tätigkeit handle – auf Dauer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien dem
Exploranden aber körperlich leichte und mittelschwere, rückenadaptierte
Tätigkeiten, mithin Tätigkeiten ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen
und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder
rekliniert (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. H____ führte seinerseits im
psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 94, S. 1
ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger
Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F33.00" an (vgl. S. 13 des
Gutachtens). Des Weiteren gab Dr. H____ an, aus psychiatrischer Sicht lasse
sich deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %
begründen. Dabei mitenthalten sei eine gewisse Verminderung der
Leistungsfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. H____
klar, als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung gelte diejenige des
psychiatrischen Gutachtens (vgl. S. 22 des Gutachtens).
3.1.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stufte dieses
bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 19./20. Mai 2016 mit
Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) als zum Zeitpunkt der
Erstellung (Mai 2016) umfassend bzw. voll beweiskräftig ein (vgl. Erwägung 4.2.
des Urteils). In Anbetracht des Ergebnisses der von der Beschwerdegegnerin
veranlassten Eingliederungsmassnahme (Bericht I____ vom 11. April 2017;
IV-Akte 122) gelangte es aber zum Schluss, die Diskrepanz zwischen den im
Rahmen des Belastbarkeitstrainings gemachten Feststellungen (keine stabile
50%ige Präsenz) und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(80%ige Arbeitsfähigkeit) sei beachtlich und derzeit noch nicht in
nachvollziehbarer Weise geklärt. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt
werden, ob das Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(Dezember 2017) weiterhin Geltung gehabt habe oder ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der Gutachtenserstellung (Mai
2016) und dem Erlass der Verfügung verändert habe (vgl. Erwägung 4.4. des
Urteils). Das Gericht stellte schliesslich klar, die Beschwerdegegnerin habe zur
Klärung der Sachlage eine Stellungnahme der beiden Gutachter Dr. H____ und
Dr. G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des
Belastbarkeitstrainings (gemäss Massnahmenbericht vom 11. April 2017)
einzuholen. Sobald nachvollziehbar sei, ob der Diskrepanz medizinische oder
invaliditätsfremde Gründe zugrunde lägen, habe sie neu über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung 4.5. des Urteils). Die
Beschwerde wurde in der Folge gutgeheissen und die Verfügung vom 13. Dezember
2017.
aufgehoben. Des Weiteren wurde die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet,
weitere "Abklärungen im Sinne der Erwägungen" zu treffen und
anschliessend neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl.
Erwägung 7.1. des Urteils).
3.2
3.2.1
Gestützt auf diese Sachlage – namentlich auch unter
Berücksichtigung der vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 11. Juni 2018
gemachten Aussagen – kann die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom
27.
April 2020 angeordnete Verlaufsbegutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____
als korrekt erachtet werden. Zunächst lässt der im Urteil verwendete Begriff der
"Stellungnahme" offen, in welchem Rahmen die klärende Antwort zu
erfolgen hat. Namentlich ist nicht per se nur eine einfache schriftliche
Anfrage/Rückfrage bei den Gutachtern gemeint. Gestützt auf den Wortlaut spricht
daher nichts dagegen, dass die verlangte "Stellungnahme" im Rahmen
eines neuen umfassenden Verlaufsgutachtens erfolgt (vgl. auch die nachstehenden
Überlegungen). Diese von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise
erscheint denn auch aus den nachstehenden Überlegungen als sachgerecht.
3.2.2
Wie bereits ausgeführt wurde, war im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 11. Juni 2018 klargestellt worden, es könne
nicht zuverlässig beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in der Zeit seit der Erstellung des Gutachtens (Mai 2016) bis
zum Erlass der Verfügung im Dezember 2017 verschlechtert habe (Erwägung 4.4.). Die
Frage, ob eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, lässt sich allerdings
für gewöhnlich nicht im Rahmen einer einfachen schriftlichen Anfrage/Rückfrage
bei den Gutachtern beantworten. Denn es ist in der Regel als praktisch
unmöglich anzusehen, dass die Gutachter die Frage nach einer zwischenzeitlich
eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne neuerliche Untersuchung
des Versicherten, mithin rein gestützt auf die Aktenlage, korrekt beantworten
können. Dies trifft jedenfalls auf den vorliegenden Fall zu, wo seit der
Begutachtung bis zur Beendigung der Eingliederungsmassnahme bereits rund ein
Jahr vergangen war. Hier lässt sich in Anbetracht der zeitlichen Distanz zur
Begutachtung mit einer blossen einfachen Rückfrage nicht mehr zuverlässig
klären, ob das Ergebnis der Berufsabklärung (gemäss Bericht I____) auf ein Nichtwollen
oder ein Nicht(mehr)können des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Im Übrigen
kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin auf S. 3 [insb. Ziff. 9 bis Ziff. 11] der Beschwerdeantwort
verwiesen werden.
3.2.3
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, das Verlaufsgutachten sei jedenfalls nicht bei
Dr. G____ / Dr. H____ einzuholen (vgl. S. 7 der Beschwerde), kann ihm ebenfalls
nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es gerade als sinnvoll zu erachten, dass das
Verlaufsgutachten von den bereits mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen
Gutachter erstellt wird.
3.2.4
Im Übrigen begründet die wiederholte Exploration
derselben Person durch den gleichen Sachverständigen praxisgemäss keinen
Anschein der Befangenheit (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom
29.
Juni 2018 E. 3.1 und 9C_457/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2).
Konkrete Umstände, die auf eine Voreingenommenheit der Gutachter hindeuteten,
werden in der Beschwerde denn auch nicht dargetan.
3.2.5
Klarzustellen ist schliesslich noch, dass bei mono- und
bidisziplinären medizinischen Begutachtungen die zufallsbasierte Zuweisung zu
einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. Urteile des
Bundesgerichts 9C_595/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3.1. und 9C_436/2017 vom
14.
Dezember 2017 E. 3.6.1.).
3.3
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die von der
Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 angeordnete
Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. G____ und Dr. H____ als
korrekt erachtet werden kann.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat und Notar, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: