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Entscheid

IV.2020.60

IV-Rente

19. Oktober 2020Deutsch27 min

und Vater von vier Kindern, stammt aus [...] und reiste 1991 in die Schweiz ein.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o C____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.60

Verfügung vom 24. April 2020

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1965, verheiratet

und Vater von vier Kindern, stammt aus [...] und reiste 1991 in die Schweiz ein.

Hier war er – grösstenteils im Rahmen kürzerer Anstellungsverhältnisse – in

diversen Branchen als Hilfskraft im Einsatz (vgl. IV-Akte 9). Zuletzt arbeitete

er bis Ende Oktober 2007 im Restaurant D____ in [...] (vgl. IV-Akte 17, S. 7).

Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen eines Programmes

zur vorübergehenden Beschäftigung war er vom 4. März 2009 bis 27. Mai 2009 im

Ristorante E____ tätig (vgl. IV-Akte 17, S. 8). Ab September 2009 wurde er (wieder)

von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 8).

b) Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer wegen

Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Vom 1. Juni 2012 bis zum 23. Juli

2012 wurde er in der Transkulturellen Ambulanz der F____ Kliniken untersucht

und behandelt (vgl. IV-Akte 36, S. 7). Die IV-Stelle erteilte in der Folge Dr. G____

und Dr. H____ einen Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten

vom 27. Dezember 2013; IV-Akte 47; ergänzende Stellungnahme Dr. H____ vom 26. Februar

2014 [IV-Akte 53]; ergänzende Stellungnahme Dr. G____ vom 10. März 2014 [IV-Akte

54]). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14.

April 2014 mit, man gedenke, ihm ab August 2013 bis November 2013 eine ganze

Rente zuzusprechen und ab Dezember 2013 einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl.

IV-Akte 57).

c) Angesichts der Stellungnahme des Beschwerdeführers

(vgl. insb. IV-Akte 74, S. 1 ff.) wurden weitere medizinische Abklärungen

veranlasst. Zunächst wurden bei den behandelnden Ärzten Berichte eingeholt

(vgl. IV-Akte 82 und 87). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. I____ einen

Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers. Nachdem

sich der RAD zum Gutachten von Dr. I____ vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 99) geäussert

und – insb. wegen fehlender adäquater Behandlung – eine Verschlechterung des

psychischen Zustandes verneint hatte (vgl. IV-Akten 108 und 112), teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 28. Juli 2017 wiederum

mit, er habe ab August 2013 bis November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente

(vgl. IV-Akte 114).

d) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des

Beschwerdeführers (vgl. insb. IV-Akte 130) traf die IV-Stelle schliesslich

nochmals weitere medizinische Abklärungen. Nach Einholung der Unterlagen des

Krankenversicherers (IV-Akte 138) sowie weiterer Verlaufsberichte (vgl. IV-Akte

148 und IV-Akte 150) erteilte sie der J____ AG den Auftrag zur

polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 4. Mai 2019

[IV-Akte 169, S. 1 ff.]; ergänzende Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 [IV-Akte

184]). In der Folge äusserte sich der RAD nochmals zusammenfassend zur

medizinischen Situation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 185 und 186). Daraufhin

stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Dezember

2019 (IV-Akte 188) die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente ab 1. Mai

2013 bis November 2013 in Aussicht. Am 24. April 2020 erliess sie – ungeachtet

der Stellungnahme des Beschwerdeführers (IV-Akte 200) – eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 209).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Mai 2020

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei ihm ab Mai 2013 bis November 2013 eine ganze Rente und ab Januar 2015

bis auf Weiteres eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 29. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. August

2020.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 18.

August 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31.

August 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

III.

Am 19. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, ausweislich

der vorliegenden Akten (insb. die ergänzende Stellungnahme von Dr. H____ vom

26.

Februar 2014, die Stellungnahmen des RAD vom 19. März 2014 und vom 7.

Juli 2017 und das Gutachten der J____ AG vom 4. Mai 2019) habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Mai 2013 vorübergehend verschlechtert

gehabt und er habe damals (wegen einer Depression) keinerlei Erwerbstätigkeit mehr

nachgehen können. Spätestens im September 2013 sei jedoch bereits wieder eine

Besserung eingetreten und die Verrichtung einer angepassten Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer wieder vollschichtig zumutbar gewesen. Folglich sei die

Zusprechung einer ganzen Rente ab Mai 2013 bis November 2013 (Ablauf der üblicherweise

zu gewährenden dreimonatigen Frist der Verbesserung) als korrekt anzusehen. Nicht

als beweiskräftig erachtet werden könne das Gutachten von Dr. I____ vom 29.

Januar 2016; denn die von Dr. I____ angenommene 60%ige Arbeitsunfähigkeit sei

nicht nachvollziehbar (vgl. die angefochtene Verfügung; siehe auch die

Beschwerdeantwort und die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei

gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten von Dr. I____ vom 29. Januar

2016.

davon auszugehen, dass er aufgrund einer Depression zu 60 % in seiner

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Da er sich seit November 2014 bei Dr. K____

in Behandlung befinde, müsse von einer in diesem Zeitpunkt eingetretenen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Folglich habe er

ab Januar 2015 (Ablauf der für gewöhnlich zu berücksichtigenden dreimonatigen

Frist der Verschlechterung) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. die

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 24. April 2020 ab Mai 2013 bis

November 2013 eine ganze Rente zugesprochen und ab Dezember 2013 einen

Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

3.3.1

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung

einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung

des Art. 17 Abs. 1 ATSG auch die Regelungen in Art. 88a Abs. 1 und

Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

(IVV; SR 831.201) betreffend die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer

Verbesserung oder einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog

anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine

anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1;

BGE 131 V 164, 165 E. 2.2).

3.3.2

Eine noch vor dem Erlass der Rentenverfügung

eingetretene anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist daher

dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 15. April

2020.

E. 3.). Im Falle einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ist die

bisherige höhere Rente in der Regel – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 folgend – drei

Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren (vgl.

u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1.

und 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5.).

3.3.3

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt

sich eine "sofortige" Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente jedoch

dann, wenn eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen ist, der

Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war,

oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen

und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der

echtzeitlichen Aktenlage hat einschätzen lassen. In diesen Fällen ist die

Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festzusetzen (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1. und 8C_36/2019

vom 30. April 2019 E. 5.).

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen

von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Im bidisziplinären Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ vom

27.

Dezember 2013 (IV-Akte 47) wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht

liege beim Exploranden derzeit eine leichte depressive Episode vor. In der

Vergangenheit sei es – wie sich aufgrund der Akten zeige – zu depressiven

Episoden mittleren Grades gekommen. Aktuell sei der Explorand aus rein

psychiatrischer Sicht nicht in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit

eingeschränkt. Es sei ihm eine seinen körperlichen Einschränkungen angepasste

Tätigkeit zu 100 % zuzumuten. Eine psychotherapeutische oder

psychopharmakologische Behandlung sei derzeit nicht dringend indiziert. Aus

rheumatologischer Sicht stehe das lumbovertebrale und lumbospondylogene

Schmerzsyndrom im Vordergrund, wobei intermittierend eine radikuläre Reizung

durchaus möglich sei, jedoch keine Ausfallsymptomatik und aktuell keine

Provokation desselben objektivierbar sei und letzteres keinen Einfluss auf die

Alltagaktivitäten nehme. Die nachvollziehbaren Beschwerden seien basierend auf

den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskopathie L4/5 und

L5/S1 mit konsekutiver Osteochondrose und Spondylarthrose in diesen Segmenten,

aber auch durch die ausgeprägte Haltungsinsuffizienz der lumbalen

Rückenmuskulatur sowie der muskulären Beckenstabilisatoren. Konsekutiv sei es

zu einer Überbeanspruchung der muskulären und Bandstrukturen im lumbosakralen

Bereich gekommen, ebenso zur Verkürzung der Hüftbeugemuskulatur. Dadurch ergebe

sich eine Einschränkung der Belastbarkeit (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.2.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten von

Dr. G____ und Dr. H____ vom 27. Dezember 2013 festgehalten, massgebend sei

Dispositiv

die rheumatologische Beurteilung. Demnach sei dem Exploranden in einer leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Vermieden

werden sollten Arbeiten in Zwangshaltungen sowie mit repetitiver Rumpfbeugung

sowie Rumpfrotation (vgl. S. 19 des Gutachtens). Über den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ mit Stellungnahme vom 10. März 2014 ergänzend

an, der Explorand sei bis zu seiner Arbeitsaufgabe im Jahr 2007 100 %

arbeitsfähig gewesen. Seither bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine

100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54). Dr. H____ legte seinerseits mit

Stellungnahme vom 26. Februar 2014 dar, unter Berücksichtigung der im

Bericht der F____ Kliniken beschriebenen Besserung der Symptomatik sei davon

auszugehen, dass der Explorand aus psychiatrischer Sicht ab August 2012 wieder

100 % arbeitsfähig gewesen sei. Im Mai 2013 habe die Hausärztin des Exploranden

dann wieder eine mittelschwere Depression diagnostiziert. Es lägen jedoch keine

detaillierten Unterlagen vor, die es ermöglichen würden, zu beurteilen,

inwieweit der Explorand im Mai 2013 aufgrund der Depressivität in seiner

Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Überdies sei auch nicht

klar definierbar, ab wann wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Jedenfalls

sei anlässlich der Begutachtung im September 2013 eine leichte Depression feststellbar

gewesen (vgl. IV-Akte 53).

4.2.3. Der RAD erachtete daraufhin – primär den Aussagen von

Dr. H____ folgend – für die Zeit von Mai 2013 bis August 2013 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer körperlich angepassten Verweistätigkeit)

als ausgewiesen. Ab September 2013 (Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung)

bewertete er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit

wieder mit 100 % (vgl. die Beurteilung vom 19. März 2014 [IV-Akte 55, S. 3];

siehe auch den Eintrag im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 4.

April 2014). Diese Einschätzung machte sich in der Folge auch die Beschwerdegegnerin

zu eigen, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt wird (vgl.

die angefochtene Verfügung [IV-Akte 209] bzw. die Beschwerde; siehe auch Erwägung

4.4.4. hiernach).

4.3.

4.3.1. In Bezug auf den weiteren Verlauf seit der Begutachtung

durch Dr. H____ ergibt sich Folgendes aus den Akten: Dr. I____ hielt in seinem

Gutachten vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 99) als Diagnose fest (vgl. S. 15): rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

und ausgeprägten Somatisierungstendenzen (ICD-10 F33.11). Erläuternd gab Dr. I____

an, anlässlich der aktuellen Untersuchung (vom Januar 2016) habe der Explorand

eine ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt. In psychodynamischer Hinsicht

sei anzumerken, dass er den Verlust der Arbeitsstelle bzw. die Unmöglichkeit,

eine neue Erwerbstätigkeit zu finden, in depressiver Manier fehlverarbeite. In

Bezug auf die Tätigkeit als Küchenhilfe im Ristorante E____ sei von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Tätigkeiten, welche den somatischen

Einschränkungen des Exploranden Rechnung tragen würden, bestehe eine etwas

höhere Arbeitsfähigkeit, welche zurzeit mit 40 % beziffert werden könne. Auch

hier falle der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des Einsatzes im Ristorante

E____ zusammen (vgl. S. 17 f. des Gutachtens).

4.3.2. Dr. L____, Psychiater, c/o RAD, stufte das Gutachten von

Dr. I____ als mangelhaft ein. Seine Kritik lautete dahingehend, es könne keine zuverlässige

Beurteilung von verbleibenden Aktivitäten und Ressourcen vorgenommen werden. Auch

lasse sich aufgrund des Vergleiches der aktuellen Befunde mit denjenigen, welche

im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H____ erhoben worden seien, keine derart

massive Veränderung feststellen, dass sich die von Dr. I____ angenommene Arbeitsunfähigkeit

von 60 % begründen liesse. Retrospektiv sei auch davon auszugehen, dass keine

adäquate Behandlung stattgefunden habe, weder psychotherapeutisch noch

pharmakologisch. Ansonsten wäre eine Remission zu erwarten gewesen (vgl. die Telefonnotiz

vom 5. April 2017 [IV-Akte 108]; siehe auch die Stellungnahme vom 7. Juli 2017

[IV-Akte 112]).

4.3.3. Die Beschwerdegegnerin stufte das Gutachten von Dr. I____

vom 29. Januar 2016 gestützt auf die Einschätzung des RAD (und auch aufgrund

des von ihr in der Folge in Auftrag gegebenen Gutachtens der J____ AG; vgl.

dazu Erwägung 4.5. hiernach) als nicht beweiskräftig und unbeachtlich ein. Dem

kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

4.4.

4.4.1. Die Beurteilung von Dr. I____ erscheint zwar aus heutiger Sicht

in gewissen Punkten, insbesondere was die Ressourcenfrage angeht, als etwas knapp

und insgesamt als wohlwollend. Unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage

erscheint sie aber – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – als korrekt.

Namentlich gilt es zu beachten, dass das "strukturierte Beweisverfahren"

gemäss BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) im Zeitpunkt der

Begutachtung durch Dr. I____ im Wesentlichen nur bei anhaltenden somatoformen

Schmerzstörungen (und damit vergleichbaren Leiden) zum Tragen kam. Eine

Ausdehnung auf sämtliche psychischen Leiden (insb. auf leichte bis

mittelschwere Depressionen) erfolgte erst mit BGE 143 V 418 (Urteil 8C_130/2017

vom 30. November 2017).

4.4.2. Überdies gilt es zu beachten, dass die psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem

medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet, innert welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im

Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (BGE 145 V 361, 365 E.

4.1.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_791/2018 vom 25. Januar 2019

E. 4.3.2. und 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1.). Es gibt nunmehr

keine Anhalte dafür, dass die Begutachtung durch Dr. I____ nicht lege artis

vorgenommen worden ist. Namentlich erscheint es nachvollziehbar, dass der

Gutachter in Anbetracht der erhobenen Befunde (vgl. S. 11 und S. 12 des

Gutachtens) die depressive Symptomatik im Zeitpunkt der Begutachtung (Januar

2016) als ausgeprägt bewertete (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.4.3. Im Übrigen geht die Argumentation des RAD fehl, bei adäquater

Therapie wäre der Zustand besser gewesen und es könne daher – seit der

Beurteilung durch Dr. H____ – keine Verschlechterung angenommen werden. Der

Beschwerdeführer weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich

die tatsächlich vorhandene gesundheitliche Einschränkung massgebend ist und

nicht die Situation nach einer (aus Sicht der IV) adäquaten Behandlung. Um im

Sinne des RAD argumentieren zu können, bräuchte es zunächst einer vorgängigen

Behandlungsauflage. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des

Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Auch gilt es

zu beachten, dass ab Januar 2016 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____)

wieder regelmässig Konsultationen bei Dr. K____ stattgefunden haben, wovon

auch der RAD ausgeht (vgl. IV-Akte 108, S. 2).

4.4.4. Es ist daher insgesamt als überwiegend wahrscheinlich anzusehen,

dass die depressive Symptomatik im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____

(Januar 2016) verstärkt ausgeprägt war und der Beschwerdeführer damals tatsächlich

zu 60 % in der Arbeitsfähigkeit (in einer Alternativtätigkeit) eingeschränkt

war. Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass nicht – wie von

Dr. I____ befürwortet – bereits nach der Beendigung des Einsatzes des

Beschwerdeführers im Ristorante E____, mithin ab dem 27. Mai 2009

(vgl. IV-Akte 17, S. 8), vom Vorliegen einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen

werden kann. Zunächst gilt es zu beachten, dass sich eine korrekte Beurteilung

des Verlaufes der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor einer umfassenden Begutachtung

im Normalfall als schwierig gestaltet, was im Übrigen auch von allen vorliegend

involvierten psychiatrischen Gutachtern eingeräumt wird (vgl. insb. die

Stellungnahme von Dr. H____ vom 26. Februar 2014 [IV-Akte 53]; siehe auch

S. 19 des Gutachtens der J____ AG [IV-Akte 169, S. 19]). Die von Dr. I____ rückwirkend

angenommene 60%ige Arbeitsunfähigkeit liesse sich aber auch nicht mit der "echtzeitlichen"

Einschätzung von Dr. H____ vereinbaren, wonach ab September 2013 (Zeitpunkt der

Begutachtung) eine leichte Depression bzw. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

gegeben war (vgl. dazu insb. Erwägungen 4.2.2. und 4.2.3. hiervor). Im Übrigen

kann auch nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. S. 8 der

Beschwerde) – bereits ab November 2014 (Beginn der Behandlung bei Dr. K____) von

einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es ist daher (erst) ab

Januar 2016, mithin dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____, eine

60%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu erachten.

4.4.5. Schliesslich ist auch das Gutachten der J____ AG vom 4. Mai 2019

(IV-Akte 169, S. 1 ff.) nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. I____ als

unzutreffend und unbeachtlich zu qualifizieren (vgl. dazu die sub Erwägung 4.5.

hiernach gemachten Überlegungen).

4.5.

4.5.1. Im polydisziplinären Gutachten der J____ AG vom 4. Mai 2019

(IV-Akte 169, S. 1 ff.) wurden schliesslich folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) derzeit medikamentös

unzureichend eingestellte arterielle Hypertonie, Verdacht auf mangelnde

Compliance bei der Medikamenteneinnahme; (2.) chronisches

Lumbovertebralsyndrom; (3.) rezidivierend verlaufende depressive Störung, zum

Untersuchungszeitpunkt leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10

F33.00/F33.10); (4.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (5.) auf neuropsychologischem Gebiet keine

Aussage möglich wegen eingeschränkter Mitwirkung (vgl. S. 14 der

Gesamtbeurteilung; IV-Akte 169, S. 14).

4.5.2. Zur Begründung wurde im Gutachten der J____ AG ausgeführt, die auf

psychiatrischem Gebiet festgestellten Störungen brächten nur mässige

qualitative Leistungsbeschränkungen mit sich. Aufgrund der auf

rheumatologischem Gebiet festgestellten Gesundheitsstörungen seien dem

Exploranden nur noch leichte und zwischenzeitlich mittelschwere Tätigkeiten

zumutbar. Es ihm nicht mehr möglich, schwere Lasten von mehr als 10 kg zu heben

oder zu tragen, in Zwangshaltungen (kniend, kauernd und gebückt sowie

verharrend in Oberkörpervorbeugung) zu arbeiten und Überkopfarbeiten

durchzuführen und (aus Sicherheitsgründen) auf Leitern oder Gerüsten zu

arbeiten. Als ungünstig anzusehen seien auch Arbeiten bei Kälte und Nässe. Bei

einer wechselbelastenden Tätigkeit sollte nicht länger als vier Stunden

ununterbrochen im Sitzen gearbeitet werden. Längeres Stehen am Stück sei nur

für drei Stunden am Tag möglich. Aufgrund der schwer einstellbaren

Bluthochdruckerkrankung seien aus rein internistischer Sicht ebenfalls keine

schweren Arbeiten mehr möglich (vgl. S. 15 der Gesamtbeurteilung). Aus

interdisziplinärer Sicht ergebe sich aufgrund der rheumatologischen

Beeinträchtigung in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Buffet- und

Küchenmitarbeiter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten

Tätigkeit bestehe aufgrund der psychiatrischen Beeinträchtigung eine 30%ige

Einschränkung. Optimal angepasste Arbeiten seien somit noch in einem 70%-Pensum

möglich. Der Explorand könne an fünf Tagen pro Woche acht Stunden anwesend

sein. Dabei sei er jedoch zu 30 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl.

S. 19 der Gesamtbeurteilung).

4.5.3. Was den Verlauf angehe, so sei eine retrospektive Beurteilung

(aus psychiatrischer Sicht) ohne persönliche Untersuchung der betreffenden

Person nicht unproblematisch, da man sich auf die aktenkundigen Angaben der

Vorgutachter verlassen müsse. Das aktuelle Leistungsprofil bestehe mit

Sicherheit ab Erstellung des aktuellen Gutachtens. Angesichts des chronischen

Verlaufes sei jedoch davon auszugehen, dass das aktuell festgestellte

Leistungsprofil wahrscheinlich bereits ab Januar 2016 Gültigkeit gehabt

habe (vgl. S. 19 f. der Gesamtbeurteilung). Auf Nachfrage hin gab die Gutachterstelle

an, im Untersuchungszeitpunkt (mithin Februar 2019; vgl. dazu IV-Akte 169, S. 132)

habe sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung von

mittelgradiger Ausprägung, wie sie von Dr. I____ im Januar 2016 gestellt

worden sei, nicht mehr nachvollziehen lassen. Es gelte ab Januar 2016 das

aktuell festgestellte Leistungsprofil (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 6.

Dezember 2019; IV-Akte 184).

4.6.

4.6.1. Auf das Gutachten der J____ AG vom 4. Mai 2019 (IV-Akte 169,

S. 1 ff.) kann grundsätzlich abgestellt werden. Es erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).

Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die im

Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen

plausibel begründet.

4.6.2. Klarzustellen ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Begutachtung

durch Dr. I____ (Januar 2016) eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat

(vgl. hierzu insb. Erwägung 4.4.4. hiervor) und die 70%ige Arbeitsfähigkeit

erst ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. M____, mithin ab

26. Februar 2019 (vgl. IV-Akte 169, S. 132), angenommen werden kann. Es

ist mit anderen Worten nicht – gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der J____

AG; IV-Akte 184) – davon auszugehen, dass (bereits) ab Januar 2016 eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit gegeben ist. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen,

dass die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – gestützt auf

Fremdakten – naturgemäss äusserst schwierig ist, was auch im Gutachten der J____

AG explizit klargestellt wurde (vgl. S. 19 f. der Gesamtbeurteilung).

4.6.3. Die Stellungnahme von Dr. K____ vom 5. Februar 2020

(IV-Akte 200, S. 6 f.) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der

Beurteilung von Dr. M____ hervorzurufen. Zunächst fällt ins Gewicht, dass Dr. M____

im psychiatrischen Gutachten vom 29. April 2019 (IV-Akte 169, S. 130 ff.) sich

durchaus zum Tagesablauf und dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers äusserte

(vgl. S. 22 f. des Gutachtens). Insofern lässt sich die von Dr. K____ erhobene

Kritik nicht nachvollziehen. Im Übrigen gilt es mit Bezug auf die Stellungnahme

von Dr. K____ zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich

mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.6.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S.

8 der Beschwerde gibt es auch keine zuverlässigen Hinweise darauf, dass sich seine

gesundheitliche Situation nach der Begutachtung durch Dr. M____ (bis zum massgebenden

Zeitpunkt des Verfügungserlasses; vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1.) erheblich verschlechtert

hat. Insbesondere lässt sich gestützt auf die Ausführungen von Dr. K____

vom 13. Januar 2020 (IV-Akte 200, S. 5) – bereits mangels näherer Begründung der

darin angegebenen Diagnose – nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

schliessen. Im Übrigen erfolgten offenbar weiterhin nur monatliche

Konsultationen bei Dr. K____, was ebenfalls nicht für eine Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation spricht. Gegen eine Verschlechterung spricht

schliesslich, dass Dr. K____ selber im darauffolgenden Schreiben vom 5.

Februar 2020 (IV-Akte 200, S., 6 f.) – den eigenen Ausführungen vom 13.

Januar 2020 widersprechend – angab, der Gesundheitszustand seines

Patienten habe sich nicht verändert.

4.7.

Zusammenfassend ergibt sich daher in medizinischer Hinsicht

Folgendes: Gestützt auf die Ausführungen von Dr. G____ (ergänzende

Stellungnahme vom 10. März 2014; IV-Akte 54) ist davon auszugehen, dass das

Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Erwägung 3.1. hiervor) im

Oktober 2008 abgelaufen war. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit – in Bezug

auf die interessierende Zeit seit Februar 2012 (Ablauf der sechsmonatigen

Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Erwägung 3.2. hiervor) – angeht,

präsentiert sich die Sachlage gemäss den obigen Ausführungen wie folgt: Es ist

davon auszugehen, dass (ab Februar 2012) bis April 2013 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ab Mai 2013 bis August 2013 ist eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen und ab September 2013 bis Dezember

2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Schliesslich ist ab Januar

2016 bis Januar 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und seit dem 26. Februar

2019 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu erachten.

4.8.

Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen

Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit(en) in einer angepassten

Alternativtätigkeit verhält.

5.

5.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das

Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für

Statistik (LSE BFS) ermittelt (vgl. IV-Akte 209, S. 7). Dem kann gefolgt

werden. Angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers erscheint namentlich

der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens bzw. die

Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE als korrekt.

Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist überdies

auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als

richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,

301 E. 5.2). Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben

Tabellenlohn zu bestimmen. Die Erwerbseinbusse entspricht folglich dem

Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn

(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015

E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15.

April 2003 E. 5.2).

5.3.

5.3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2013 (100%ige

Arbeitsunfähigkeit) Anspruch auf eine ganze Rente hat und dass der

Rentenanspruch – unter Berücksichtigung der von Dr. H____ im September 2013

festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – per

Ende November 2013 (Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2

IVV) aufzuheben ist (vgl. dazu die angefochtene Verfügung; IV-Akte 209, S. 8).

5.3.2. Unter Berücksichtigung der seit der psychiatrischen Begutachtung

durch Dr. I____ anzunehmenden 60%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. insb. Erwägung

4.4.4. hiervor) ergibt sich – da sich der genaue Zeitpunkt der Verschlechterung

nicht feststellen lässt, jedoch (spätestens) im Zeitpunkt der Begutachtung

(Januar 2016) gegeben war – (bei sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung zur Rentenaufhebung

bei Verbesserung des Gesundheitszustandes; vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor) ab

Januar 2016 (und nicht erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist) ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente. Ein Anspruch auf eine ganze Rente

lässt sich nicht begründen; denn hierfür wäre eine Reduktion des Tabellenlohnes

um 25 % (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; siehe auch BGE 126 V 75, 80

E. 5b/aa) erforderlich, was offensichtlich nicht angezeigt ist.

5.3.3. Da sich der genaue Zeitpunkt der im weiteren Verlauf

eingetretenen Besserung des Gesundheitszustandes nicht bestimmen lässt, jedoch am

26. Februar 2019 (Begutachtung durch Dr. M____) wieder eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Alternativtätigkeit bestanden

hat (vgl. Erwägung 4.6.2. hiervor), ist die Rente schliesslich per Ende Februar

2019 (ohne Gewährung einer Übergangsfrist; vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor)

aufzuheben. Denn ein rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. Erwägung

3.1. hiervor) lässt sich nicht mehr ermitteln, da sich kein leidensbedingter

Abzug von mindestens 15 % rechtfertigen lässt.

5.4.

Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2013 bis

November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2016 bis Februar 2019

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Ab März 2019 besteht kein

Rentenanspruch mehr.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise

gutzuheissen und die Verfügung vom 24. April 2020 ist aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Mai 2013 bis November

2013 eine ganze Rente und ab Januar 2016 bis Februar 2019 eine

Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Da von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist, haben die Parteien

die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr.

800.--, zur Hälfte zu tragen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass

bewilligt worden ist, geht sein Anteil zu Lasten des Staates.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Richtlinie bei vollem Obsiegen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (wie

insb. durch C____) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. In Anbetracht des hälftigen Obsiegens ist somit ein Honorar

von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %)

zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.4.

Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist

seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen (IV-)Fällen

mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen – bei einer

sog. qualifizierten Vertretung (wie insb. durch C____) – regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,

so dass sich wegen des hälftigen Unterliegens ein Anwaltshonorar in der Höhe

von Fr. 1'100.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen

lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. April 2020

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer

ab Mai 2013 bis November 2013 eine ganze Rente und ab Januar 2016 bis Februar

2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

Die Parteien tragen die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je

zur Hälfte. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, geht

sein Anteil zu Lasten des Staates.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 102.--.

Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

1'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 84.70 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: