IV.2020.62
Keine Rentenerhöhung mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes
21. Oktober 2020Deutsch25 min
DMS-Abschluss und arbeitete seither in verschiedenen Anstellungen, hauptsächlich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.62
Verfügung vom 30. April 2020
Keine Rentenerhöhung mangels
wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin machte im Jahr 1999 einen
DMS-Abschluss und arbeitete seither in verschiedenen Anstellungen, hauptsächlich
als Betriebsmitarbeiterin und in der Reinigung. Von 2004 bis 2005 machte sie
ein Pflegepraktikum (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 52, S. 35 f.). Im
November 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung
bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom
17. März 2017, IV-Akte 21, S. 1). Im Jahr 2013 traten erstmals epileptische
Anfälle auf (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 17. Juni 2014,
IV-Akte 36, S. 1 f.). Ab dem 1. Mai 2013 schrieb der
Hausarzt Dr. E____, FMH Allgemeine Medizin, die Beschwerdeführerin zu
100 % krank (Arztzeugnis vom 3. Dezember 2013 IV-Akte 3).
b)
Am 3. Dezember 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer
Epilepsie und einer Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere liess
sie von Dr. F____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein
psychiatrisches Gutachten erstellen (IV-Akte 52). Gestützt auf ihre
Abklärungen teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
5. Dezember 2016 (IV-Akte 52) und Verfügung vom 24. Februar 2017
(IV-Akte 59) mit, dass sie ab dem 1. Juni 2014 einen Anspruch auf eine
halbe Rente der IV habe.
c)
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom [...]. März
2017 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft zur Unterstützung bei
der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten errichtet
(IV-Akte 63). Mit einem Schreiben vom 7. April 2017 bat die
Beschwerdeführerin um die Aufnahme beruflicher Massnahmen (IV-Akte 60).
Die Beschwerdegegnerin leitete erneut Abklärungen ein. Vom 19. Juli 2017
bis zum 28. September 2017 befand sich die Beschwerdeführerin zunächst zur
stationären und anschliessend zur tagesstationären Behandlung in der Klinik G____
(Berichte vom 13. Oktober 2017, IV-Akte 74 und vom 27. September
2017, IV-Akte 93, S. 17 f.). Danach sprach ihr die
Beschwerdegegnerin ein vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2018
dauerndes Belastbarkeitstraining zu (vgl. Mitteilungen vom 23. Oktober
2017, IV-Akte 76, vom 6. November 2017, IV-Akte 80, und vom
13. Dezember 2017, IV-Akte 84). Per 9. Januar 2018 wurde die
Massnahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (vgl. Vermerk auf der Mitteilung
vom 13. Dezember 2017, IV-Akte 84). Ab demselben Datum war die
Beschwerdeführerin in der Psychiatrie H____ hospitalisiert. Am 27. Februar
2018 trat sie aus der Psychiatrie aus (Bericht vom 7. März 2018,
IV-Akte 93, S. 9 f.).
d)
Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2018 (IV-Akte 88) und Verfügung
vom 5. März 2018 (IV-Akte 91) schloss die Beschwerdegegnerin die
Integrationsmassnahme ab. In einer Verfügung vom 23. Mai 2018
(IV-Akte 101) informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie weiterhin
Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erheben (IV-Akte 103). Diese hiess
das angerufene Gericht mit Urteil IV.2018.105 vom 14. November 2018 (vgl.
IV-Akte 110) gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung,
insbesondere der Einholung eines Verlaufsgutachtens, an die Beschwerdegegnerin
zurück.
e)
Infolge des Gerichtsurteils gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. F____
ein Verlaufsgutachten in Auftrag (vgl. z.B. Mitteilung vom 27. Februar
2019, IV-Akte 117). Der Gutachter kam im Wesentlichen zum Schluss, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert
habe und ihr weiterhin eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar wäre
(psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124,
S. 29 f.). Mit Vorbescheid vom 25. September 2019
(IV-Akte 127) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,
dass sie keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe. Dagegen erhob der
Beistand der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 Einwand
(IV-Akte 134). Nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des
Gutachters Dr. F____ (Stellungnahme vom 24. März 2020,
IV-Akte 141), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
30. April 2020 (IV-Akte 145) an ihrem Vorbescheid fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2020 vollumfänglich
aufzuheben.
2.
Demgemäss sei der
Beschwerdeführerin ab Juli 2017 eine ganze Invalidenrente (zzgl. Zins zu
5.
% seit dem 1. Juni 2019) auszurichten.
3.
Eventualiter sei
das Verfahren auszustellen und es sei ein gerichtliches psychiatrisches
Gutachten anzuordnen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu entscheiden.
4.
Es sei der
Beschwerdeführerin ein Replikrecht einzuräumen.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.
Eventualiter sei
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
B____ zu bewilligen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli
2020.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In ihrer Replik vom 11. September 2020 hält die Beschwerdeführerin an
ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 bewilligt der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Oktober 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rentenerhöhung mit der Begründung, dass ihre
Arbeitsfähigkeit seit Juni 2014 unverändert geblieben sei und weiterhin 50 %
betrage. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Verlaufsgutachten von
Dr. F____ vom 24. März 2020 (IV-Akte 141).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass das
Gutachten von Dr. F____ aus verschiedenen Gründen nicht beweistauglich
sei. Aus dem von ihr dargelegten Sachverhalt bzw. aus den Akten ergebe sich,
dass sie aufgrund der festgestellten psychiatrischen Diagnosen bzw. des völlig
instabilen psychischen Zustands nicht arbeits- und leistungsfähig sei. Seit
einem Austritt nach einem Klinikaufenthalt im April 2017 habe sie sich nie mehr
erholt. Unter Berücksichtigung von Art. 88a der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sei
ihr deshalb ab Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2.3
Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2017 (IV-Akte 59) wesentlich
verändert hat und sie deshalb einen Anspruch auf eine höhere als eine halbe
Invalidenrente hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 %
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Nach Art. 17 ATSG wird eine
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371,
372.
E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12.
November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer
Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil
des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit
Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61
lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1
ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.
Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29.
Oktober 2014 E. 4.1.).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2
und BGE 107 V 17, 20 E. 2b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019
vom 23. Januar 2020 E. 4.2., 8C_30/2020 vom 5. Mai 2020
E. 5.2.1. und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
4.
4.1
4.1.1
Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 15. Juli 2019
stellte Dr. F____ folgende Diagnosen (IV-Akte 124,
S. 20 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Emotional
instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (F60.31) bei/mit
o Status nach repetitiver
Gewalterfahrung
o Status nach sexuellem Missbrauch
o Status nach Selbstverletzungstendenz
in der Pubertät
-
Ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung (F60.6)
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode
(F33.0-1)
-
Störungen durch
Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig weitgehend abstinent in beschützter
Umgebung seit Ende Februar 2018 (F10.20)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach
Bulimia nervosa (F50.2)
-
Status nach
Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55)
-
Status nach
sonstigen negativen Kindheitserlebnissen (Z61.8)
-
Probleme in
Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59); Steuer-
und andere Schulden
-
Episodische
Panikstörung (F41.0), gegenwärtig weitgehend remittiert
Somatisch (Aktendiagnose):
-
Wahrscheinlich symptomatische
fokale Epilepsie mit rasch sekundär generalisierten Anfällen mit/bei:
o am ehesten Frontallappenanfällen
provoziert durch Schlafentzug bei V.a. kortikale Dysplasie im Gyrus frontalis
medius links
o St. nach 11 Anfällen, zuletzt 05/2014
o Semiologisch eher stereotype Anfälle
mit initialem Schreien, Sturz, symmetrischen Krämpfen, fremdanamnestisch auch
Augendeviation, Zungenbiss, postiktale Verwirrtheit und Panik sowie Müdigkeit,
Kopfweh und muskelkaterartige Schmerzen am Folgetag des Anfalls, z.T.
einhergehend mit Auren
o Antiepileptische Therapie mit
Lamictal 2 x 200 mg, Apydan extent 3 x 300 mg
Dr. F____ erklärte namentlich, es bestehe nach wie vor ein
episodischer, schädlicher Gebrauch von Alkohol, wobei es der Beschwerdeführerin
unterdessen wieder gelinge, in beschützender Umgebung mehrheitlich auf
Alkoholüberkonsum zu verzichten. Es komme allerdings immer wieder zu
Konsumdruck und zu einer gewissen Tendenz zu Konsumrückfällen bei übermässigen
Anforderungen, Stressbelastungen oder psychosozialen Belastungsmomenten, wie
z.B. der Ankündigung, dass die Mutter Ende 2019 nach Afrika zurückkehren werde.
Sie zeige eine Tendenz, sich in den Alkohol zu flüchten, wobei dies nur noch
selten und episodisch vorkomme. Gesichert könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der langjährige episodische Alkoholüberkonsum zu einer organischen
Beeinträchtigung, sei es im kognitiven Bereich oder im affektiven Bereich,
geführt habe.
Der Gutachter kam zum Schluss, es könne von der gleichen
Diagnostik wie im Gutachten vom 20. Juli 2016 ausgegangen werden. Der
Gesundheitszustand habe sich gegenüber Juli 2016 nicht in relevanter Weise
verändert, resp. verschlechtert. Er führte aus, dass sich der Alkoholüberkonsum
seit März 2018 deutlich verbessert habe. Die postulierte posttraumatische
Belastungsstörung, resp. DD angenommene andauernde Persönlichkeitsänderung
lägen gesichert nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei alles andre als dermassen
persönlichkeitsverändert, wie man es bei einer Diagnose einer
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung annehmen würde. Sie sei
überhaupt nicht misstrauisch, pflege auch Beziehungen, treibe Sport, nehme an
der Tagesstruktur teil und sei 2018 sogar eine Beziehung eingegangen, wenn auch
eine unglückliche (IV-Akte 124, S. 25 ff.).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F____ fest, die
Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin, z.B. in
der Reinigung, im Verkauf, auch als Hilfsarbeiterin in der Pflege, weiterhin
vier Stunden täglich arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit könnte
sie im selben zeitlichen Umfang einer Arbeit nachgehen. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie sogar im I____ wegen angeblicher psychischer
Beeinträchtigung von den Haushaltspflichten und der Teilnahme an der
Tagesstruktur dispensiert worden sei. Dies halte er für einen psychiatrisch und
psychotherapeutisch ungünstigen Ansatz, da sie so lerne, selbst ihre
Restleistungsfähigkeit in sozialen Belangen quasi aufgeben zu dürfen, was im
Grunde genommen diametral zur Zielsetzung einer Psychotherapie stehe. Die
Beschwerdeführerin müsse nämlich lernen mit ihren unspezifischen Ängsten, der
Selbstunsicherheit und den emotionalen Instabilitäten umzugehen, ohne zu
Alkohol zu greifen, ohne zu vermeiden, ohne sich zurückzuziehen, ohne sich der
totalen Regression hinzugeben, und sollte nicht noch unterstützt werden,
dispensiert zu werden (IV-Akte 124, S. 29).
4.1.2
Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm Dr. F____ mit
Schreiben vom 24. März 2020 (IV-Akte 141) ergänzend Stellung. Dabei ging
er detailliert auf die Argumente im Einwand vom 10. Dezember 2019
(IV-Akte 134) ein. Abschliessend stellte er klar, dass er die im
Einwandschreiben festgehaltenen Einwände psychiatrisch nicht teilen könne und an
der in seinem Gutachten vom 15. Juli 2019 festgehaltenen zumutbaren
Arbeitsfähigkeit festhalte (IV-Akte 141, S. 13).
4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 15. Juli
2019.
(IV-Akte 124); inklusive der ergänzenden Stellungnahme vom
24.
März 2020, IV-Akte 141) ist für die streitigen Belange umfassend
und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten
erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt.
Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. insbesondere
IV-Akte 124, S. 21 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das
Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Auch die
ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 24. März 2020
(IV-Akte 141) ist ausführlich, klar verständlich und gut nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3
Die Beschwerdeführerin kritisiert, im Gutachten von Dr. F____
fehlten fremdanamnestische Erhebungen, obwohl sich solche vorliegend besonders
aufgedrängt hätten. Es sei nicht erstaunlich, dass sich eine Frau mit solch
negativen Erfahrungen wie sie die Beschwerdeführerin erlebt habe (insbesondere
sexuelle Übergriffe in der Kindheit und körperliche Gewalt), gegenüber einem
männlichen Gutachter nicht öffnen könnte. Sie habe ein starkes Schamgefühl,
eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, eine sehr negative Einstellung
gegenüber dem eigenen Äusseren, ein problematisches Essverhalten und eine
misstrauische Grundhaltung gegenüber Männern. Es wäre deshalb nötig gewesen,
Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin zu nehmen.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es nicht zwingend notwendig, dass die Gutachter eine Fremdanamnese
bzw. insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Es
liegt auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den
behandelnden Ärzten angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom
15.
November 2012 E. 4.5). Vorliegend lagen dem Gutachter Dr. F____
die Austrittsberichte der Hospitalisationen der Beschwerdeführerin seit dem
Abbruch der Eingliederungsmassnahme im Januar 2017 vor. Auch zwei Arztberichte
der behandelnden Psychiaterin vom 18. April 2018 und vom 25. März
2019.
(IV-Akten 93 und 120) waren ihm zur Verfügung gestellt worden (vgl.
Zusammenfassung der Akten im Gutachten vom 15. Juli 2019,
IV-Akte 124, S. 6 f.). Insofern ist nachvollziehbar, dass der
Gutachter eine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin nicht für
notwendig hielt.
Was die Schamgefühle der Beschwerdeführerin betrifft, so wird
aus zwei Stellen im Gutachten deutlich, dass solche existieren. Zum einen hielt
Dr. F____ fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich zu
schämen, über den sexuellen Missbrauch von früher zu sprechen
(IV-Akte 124, S. 16), zum anderen habe sie angegeben, sich aus
Schamgefühlen nicht bei der Polizei gemeldet zu haben, als sie von einem
früheren Partner in der Wohnung eingeschlossen worden sei (IV-Akte 124,
S. 22). Dr. F____ nahm sodann auf S. 26 Bezug darauf, dass die
behandelnde Psychiaterin Dr. C____ moniert habe, dass die Beschwerdeführerin
die traumatischen Erlebnisse, vor allem in der Kindheit, als so belastend
erlebt habe, dass sie bis anhin noch nicht habe darüber sprechen können. Als
Folge seien von Dr. C____ unter andrem eine ausgeprägte
Selbstwertproblematik, emotionale Instabilität und ungesundes Essverhalten
angenommen worden (IV-Akte 124, S. 26). Auf S. 27 des Gutachtens
hat Dr. F____ zusammengefasst, im Vordergrund stünden die
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, die rezidivierende depressive
Störung (gegenwärtig leichter bis episodisch mittelgradiger Ausprägung), die
unspezifische Angststörung und die Essstörung sowie die dysmorphophobe
Körperstörung der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Körper, ihrem Aussehen
überhaupt nicht zufrieden sei, nicht, weil sie eine schwarze Frau sei, sondern dies
habe generell mit ihrem Körper zu tun. Letzteres hänge mit ihrer Identitätsstörung
zusammen. Der Gutachter hat diese Problematiken somit nicht nur berücksichtigt,
sondern auch als im Vordergrund stehend beurteilt. Auch bezüglich des sexuellen
Missbrauchs in der Vergangenheit der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt
werden, Dr. F____ habe diesen nicht berücksichtigt. Er hielt dazu klar
fest, dass er keine Hinweise darauf gefunden habe, dass nun, da die
Beschwerdeführerin in der Therapie über ihren sexuellen Missbrauch reden könne,
eine posttraumatische Belastungsstörung angenommen werden müsse. Er bestätigte
allerdings, dass die Beschwerdeführerin "natürlich" einige
Traumatisierungen, schwierige Beziehungen und starken sexuellen Missbrauch in
der Kindheit durchgemacht habe. Dies sei geeignet gewesen, ihr Selbstwertgefühl
stark zu beeinträchtigen und unspezifische Ängste auszulösen (IV-Akte 124,
S. 27).
Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dem Gutachten von Dr. F____ vom 15. Juli 2020,
S. 10, sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine misstrauische
Grundhaltung gegenüber Männern habe. Aus dem Gutachten geht jedoch an der
genannten Stelle nichts dergleichen hervor. Vielmehr hielt der Gutachter fest,
dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass ein Mann im I____ einziehen
solle. Das irritiere sie, man habe ihr aber gesagt, sie solle keine Vorurteile
habe, er sei vielleicht "ein sehr Netter". Sie habe grundsätzlich
Angst vor Neuem und habe Mühe damit, wenn man ihr "5 Min. vor 12 etwas
sage, was neu auf sie zukomme". Sie werde diesen neuen Mitbewohner dann
beim Mittagessen kennenlernen (IV-Akte 124, S. 10). An anderer Stelle im
Gutachten hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei nicht übermässig
introvertiert oder misstrauisch (IV-Akte 124, S. 19 und S. 27).
In der Stellungnahme vom 24. März 2020 wies Dr. F____ sodann darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin viel zu wenig misstrauisch sei, um die
Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung zu erfüllen
(IV-Akte 141, S. 10).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Gutachter hätte zur
Erfassung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine Fremdanamnese bei
der behandelnden Psychiaterin einholen müssen, ist aufgrund dieser Ausführungen
nicht nachvollziehbar – insbesondere zumal der Gutachter die von ihr in der
Beschwerde (S. 14 f.) aufgeworfenen Themen durchaus berücksichtigt
hat. Zudem ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass sich die
Beschwerdeführerin dem Gutachter Dr. F____ nicht genügend öffnen konnte,
weil er ein Mann ist – wurden die von ihr aufgegriffenen Themen doch alle im
Gutachten behandelt.
4.4
Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gutachter habe sich
mit verschiedenen seit seiner Begutachtung im Jahr 2016 erstellten Berichte
nicht auseinandergesetzt. So habe er es unterlassen, zu den
Eingliederungsmassnahmen Stellung zu nehmen und er habe auch die Berichte der
Psychiatrie H____ und der Klinik G____ ausser Acht gelassen. Auch mit den
Äusserungen der Beschwerdeführerin habe er sich nicht auseinandergesetzt. Die
Frage, wie sich die erhebliche Medikamenteneinnahme auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit auswirke, sei vom Gutachter unbeantwortet geblieben. Es sei
ihm nicht gelungen, die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung der
Beschwerdeführerin, ihre verbleibenden Ressourcen und damit die Auswirkung bzw.
Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen. Aus dem
medizinischen Sachverhalt (die Beschwerdeführerin verweist auf Berichte der
Psychiatrie H____, der Klinik G____ und der Psychiaterin Dr. C____ sowie
der beruflichen Abklärung) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin
"aufgrund der festgestellten psychiatrischen Diagnosen bzw. des völlig
instabilen psychischen Zustands auf dem massgebenden ersten Arbeitsmarkt nicht
arbeits- und leistungsfähig" sei. Sie habe seit dem Austritt aus der
stationären Behandlung im April 2017 nicht mehr erholt.
Der Gutachter Dr. F____ hat an verschiedenen Stellen im Gutachten auf
die Eingliederungsmassnahme und deren Abbruch Bezug genommen (vgl.
IV-Akte 124, S. 5 f., S. 15 und S. 26). Seine
Schlussfolgerungen hat er somit eindeutig in Kenntnis des Berichts von J____
gezogen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2020 erklärte er
sodann, dass bezüglich der "Erfolglosigkeit der beruflichen
Frühinterventionsmassnahme" davon ausgegangen werden könne, dass die
Beschwerdeführerin Ende 2017 psychisch nicht stabil genug gewesen sei, um eine
solche Massnahme anzutreten. Er ging zudem davon aus, dass sich die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Hospitalisationen psychisch jeweils
stabilisieren konnte (IV-Akte 141, S. 12). Aus seinen übrigen
Ausführungen im Gutachten wird zudem deutlich, dass der Gutachter der
Auffassung ist, dass die Beschwerdeführerin durchaus mehr zu leisten vermöchte,
als sie dies tat – also trotz des Ausgangs der Eingliederungsmassnahme (zur
Arbeitsfähigkeit vgl. E. 4.1.1). Auffallend ist in diesem Zusammenhang
insbesondere seine Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach
eine gewisse sekundäre Hilflosigkeit eingegangen sei und unterdessen auch
gelernt habe, die eigene Verantwortung eher abzugeben. Seiner Meinung nach seien
der Beschwerdeführerin nach wie vor Anstrengungen zumutbar, sich Teilzeit
wieder ins Berufsleben einzulassen und sich am beruflichen Lebensvollzug zu
beteiligen (IV-Akte 124, S. 28). Er erachtete es als nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im I____ wegen angeblicher
psychischer Beeinträchtigung von den Haushaltspflichten und der Teilnahme an
der Tagesstruktur dispensiert worden sei (IV-Akte 124, S. 29).
Es kann somit nicht gesagt werden, der Gutachter habe den Bericht von J____
(IV-Akte 90) nicht berücksichtigt. Aus den gesamten Äusserungen des
Gutachtens wird zudem deutlich, weshalb der Gutachter trotz des abgebrochenen
Eingliederungsversuchs zu seinen Schlussfolgerungen kam.
Auch die Berichte der Psychiatrie H____ vom 24. April 2017
(IV-Akte 93, S.13 ff.) und vom 7. März 2018 (IV-Akte 93,
S. 9 ff.) sowie der Klinik G____ vom 13. Oktober 2017
(IV-Akte 74) und der behandelnden Psychiaterin Dr. C____ vom
7.
März 2018 (IV-Akte 93, S. 9 ff.) und vom 25. März
2019.
(IV-Akte 120) fanden Eingang in die Beurteilung des Gutachters
Dr. F____. So hat er sie zunächst im Aktenauszug kurz zusammengefasst
(IV-Akte 124, S. 6 ff.). Im Weiteren hat er im Abschnitt
"Zwischenanamnese seit Juli 2016" darauf Bezug genommen. In diesem
Rahmen äusserte er sich insbesondre zu der von der Klinik G____ und auch von der
Psychiaterin Dr. C____ gestellten Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung (vgl. Berichte der Klinik G____ vom 13. Oktober 2017,
IV-Akte 74, S. 3, und von Dr. C____ vom 18. April 2018,
IV-Akte 91, S. 2) und legte dar, weshalb er diese Diagnose nicht
stelle (vgl. IV-Akte 124, S. 27 sowie oben E. 4.1.1). Was die
übrigen von der Klinik G____ sowie von der Psychiatrie H____ gestellten
Diagnosen angeht, so fällt auf, dass Dr. F____ nicht wesentlich von deren
Diagnosen abweicht. Bei allen Diagnosestellungen geht es um die
Alkoholproblematik, das Vorliegen einer depressiven Störung leicht bis
mittelgradiger bzw. mittelgradiger Ausprägung und eine Essstörung. Die
Diagnoseliste von Dr. F____ enthält darüber hinaus Diagnosen, welche von
keiner der beiden psychiatrischen Einrichtungen genannt wurden. Entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Gutachter sehr die erwähnten
Berichte durchaus berücksichtigt und insbesondere bezüglich des Vorliegens
einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung Stellung genommen und beides
nachvollziehbar verneint (Gutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124,
S. 27, und ergänzende Stellungnahme vom 24. März 2020,
IV-Akte 141, S. 10).
Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, der Gutachter
habe sich nicht dazu geäussert, "wie sich die erhebliche
Medikamenteneinnahme auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit" auswirke, so
ergibt sich aus den Akten nichts, was auf eine Relevanz der eingenommenen Medikamente
auf die Arbeitsfähigkeit hinweisen würde. Auch die Beschwerdeführerin selbst
führt nicht weiter aus, weshalb sie von einer solchen Relevanz ausgeht. Dieses
Vorbringen ist daher nicht geeignet um die Schlussfolgerungen von Dr. F____
in Frage zu stellen. Auch insgesamt stellt sich die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar. Der Gutachter
Dr. F____ hat klar dargelegt, weshalb er in der Diagnosestellung teilweise
von anderen Ärzten und Ärztinnen abweicht und seine Beurteilung begründet,
sodass die von ihm statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl.
E. 4.1.1) – entgegen der anderslautenden Einschätzung von Dr. C____
(vgl. Bericht vom 25. März 2019, IV-Akte 120, S. 3) – nachvollziehbar
ist.
4.5
Im psychiatrischen Gutachten vom 20. Juli 2016 hat Dr. F____
im Wesentlichen dieselben Diagnosen genannt wie im neueren Gutachten vom
15.
Juli 2019. Einzig die damals noch erwähnte episodische Panikstörung
(ICD-10 F41.0) ist ganz weggefallen (vgl. Gutachten vom 20. Juli 2016,
IV-Akte 52, S. 23 f. und E. 4.1.1). Bereits damals
erachtete die Beschwerdeführerin Dr. F____ in der bisherigen Tätigkeit sowie
in einer Verweistätigkeit als Hilfsarbeiterin als während vier Stunden täglich
ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Er hielt einschränkend fest, sie
sollte nicht an Maschinen arbeiten müssen. Anforderungen an Stressbelastung,
Hektik und Arbeitsdruck seien gering zu halten. Einfache Kontrolltätigkeiten,
Lagerbewirtschaftung und Verpackung wären ihr zumutbar (IV-Akte 52,
S. 32). Somit ist aus den Gutachten von Dr. F____ – wie von ihm
selbst festgehalten (Gutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124,
S. 27) – keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
ersichtlich.
Im Übrigen ergibt sich namentlich aus den Berichten der behandelnden
Psychiaterin Dr. C____ ebenfalls keine wesentliche Veränderung. Sie nannte
zwar im Jahr 2019 nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % im
geschützten Rahmen (vgl. Bericht vom 25. März 2019, IV-Akte 120,
S. 3), und nicht mehr eine solche von 40 % bis 50 % im geschützten Rahmen
(vgl. Bericht von Dr. C____ vom 5. November 2015, IV-Akte 41), ansonsten
lässt sich aus ihren Berichten auch keine wesentlichen Veränderungen ablesen. Ihre
neue Beurteilung vermag somit die Beurteilung des Gutachters Dr. F____ nicht
in Frage zu stellen.
4.6
Im Lichte der obigen Ausführungen vermögen die Rügen der
Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. F____ vom
15.
Juli 2019 zu führen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht darauf
abgestellt. Das Gericht sieht sich demzufolge nicht veranlasst, ein
psychiatrisches Gerichtsgutachten zu veranlassen, wie dies von der
Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat
eine Erhöhung der Rente der Beschwerdeführerin mangels einer wesentlichen
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere des
Gesundheitszustandes – zu Recht verneint.
5.
5.1
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie
gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass
ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: