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Entscheid

IV.2020.62

Keine Rentenerhöhung mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes

21. Oktober 2020Deutsch25 min

DMS-Abschluss und arbeitete seither in verschiedenen Anstellungen, hauptsächlich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.62

Verfügung vom 30. April 2020

Keine Rentenerhöhung mangels

wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin machte im Jahr 1999 einen

DMS-Abschluss und arbeitete seither in verschiedenen Anstellungen, hauptsächlich

als Betriebsmitarbeiterin und in der Reinigung. Von 2004 bis 2005 machte sie

ein Pflegepraktikum (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 52, S. 35 f.). Im

November 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung

bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom

17. März 2017, IV-Akte 21, S. 1). Im Jahr 2013 traten erstmals epileptische

Anfälle auf (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 17. Juni 2014,

IV-Akte 36, S. 1 f.). Ab dem 1. Mai 2013 schrieb der

Hausarzt Dr. E____, FMH Allgemeine Medizin, die Beschwerdeführerin zu

100 % krank (Arztzeugnis vom 3. Dezember 2013 IV-Akte 3).

b)

Am 3. Dezember 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer

Epilepsie und einer Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2).

Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere liess

sie von Dr. F____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein

psychiatrisches Gutachten erstellen (IV-Akte 52). Gestützt auf ihre

Abklärungen teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

5. Dezember 2016 (IV-Akte 52) und Verfügung vom 24. Februar 2017

(IV-Akte 59) mit, dass sie ab dem 1. Juni 2014 einen Anspruch auf eine

halbe Rente der IV habe.

c)

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom [...]. März

2017 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft zur Unterstützung bei

der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten errichtet

(IV-Akte 63). Mit einem Schreiben vom 7. April 2017 bat die

Beschwerdeführerin um die Aufnahme beruflicher Massnahmen (IV-Akte 60).

Die Beschwerdegegnerin leitete erneut Abklärungen ein. Vom 19. Juli 2017

bis zum 28. September 2017 befand sich die Beschwerdeführerin zunächst zur

stationären und anschliessend zur tagesstationären Behandlung in der Klinik G____

(Berichte vom 13. Oktober 2017, IV-Akte 74 und vom 27. September

2017, IV-Akte 93, S. 17 f.). Danach sprach ihr die

Beschwerdegegnerin ein vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2018

dauerndes Belastbarkeitstraining zu (vgl. Mitteilungen vom 23. Oktober

2017, IV-Akte 76, vom 6. November 2017, IV-Akte 80, und vom

13. Dezember 2017, IV-Akte 84). Per 9. Januar 2018 wurde die

Massnahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (vgl. Vermerk auf der Mitteilung

vom 13. Dezember 2017, IV-Akte 84). Ab demselben Datum war die

Beschwerdeführerin in der Psychiatrie H____ hospitalisiert. Am 27. Februar

2018 trat sie aus der Psychiatrie aus (Bericht vom 7. März 2018,

IV-Akte 93, S. 9 f.).

d)

Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2018 (IV-Akte 88) und Verfügung

vom 5. März 2018 (IV-Akte 91) schloss die Beschwerdegegnerin die

Integrationsmassnahme ab. In einer Verfügung vom 23. Mai 2018

(IV-Akte 101) informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie weiterhin

Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erheben (IV-Akte 103). Diese hiess

das angerufene Gericht mit Urteil IV.2018.105 vom 14. November 2018 (vgl.

IV-Akte 110) gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung,

insbesondere der Einholung eines Verlaufsgutachtens, an die Beschwerdegegnerin

zurück.

e)

Infolge des Gerichtsurteils gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. F____

ein Verlaufsgutachten in Auftrag (vgl. z.B. Mitteilung vom 27. Februar

2019, IV-Akte 117). Der Gutachter kam im Wesentlichen zum Schluss, dass

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert

habe und ihr weiterhin eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar wäre

(psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124,

S. 29 f.). Mit Vorbescheid vom 25. September 2019

(IV-Akte 127) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,

dass sie keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe. Dagegen erhob der

Beistand der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 Einwand

(IV-Akte 134). Nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des

Gutachters Dr. F____ (Stellungnahme vom 24. März 2020,

IV-Akte 141), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

30. April 2020 (IV-Akte 145) an ihrem Vorbescheid fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2020 vollumfänglich

aufzuheben.

2.

Demgemäss sei der

Beschwerdeführerin ab Juli 2017 eine ganze Invalidenrente (zzgl. Zins zu

5.

% seit dem 1. Juni 2019) auszurichten.

3.

Eventualiter sei

das Verfahren auszustellen und es sei ein gerichtliches psychiatrisches

Gutachten anzuordnen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4.

Es sei der

Beschwerdeführerin ein Replikrecht einzuräumen.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.

Eventualiter sei

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

B____ zu bewilligen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

In ihrer Replik vom 11. September 2020 hält die Beschwerdeführerin an

ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 bewilligt der

Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Oktober 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Rentenerhöhung mit der Begründung, dass ihre

Arbeitsfähigkeit seit Juni 2014 unverändert geblieben sei und weiterhin 50 %

betrage. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Verlaufsgutachten von

Dr. F____ vom 24. März 2020 (IV-Akte 141).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass das

Gutachten von Dr. F____ aus verschiedenen Gründen nicht beweistauglich

sei. Aus dem von ihr dargelegten Sachverhalt bzw. aus den Akten ergebe sich,

dass sie aufgrund der festgestellten psychiatrischen Diagnosen bzw. des völlig

instabilen psychischen Zustands nicht arbeits- und leistungsfähig sei. Seit

einem Austritt nach einem Klinikaufenthalt im April 2017 habe sie sich nie mehr

erholt. Unter Berücksichtigung von Art. 88a der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sei

ihr deshalb ab Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.3

Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seit Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2017 (IV-Akte 59) wesentlich

verändert hat und sie deshalb einen Anspruch auf eine höhere als eine halbe

Invalidenrente hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 %

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Nach Art. 17 ATSG wird eine

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132

E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371,

372.

E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom

12.

November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer

Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs

beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil

des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit

Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61

lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1

ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.

Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29.

Oktober 2014 E. 4.1.).

Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2

und BGE 107 V 17, 20 E. 2b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019

vom 23. Januar 2020 E. 4.2., 8C_30/2020 vom 5. Mai 2020

E. 5.2.1. und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).

4.

4.1

4.1.1

Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 15. Juli 2019

stellte Dr. F____ folgende Diagnosen (IV-Akte 124,

S. 20 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Emotional

instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (F60.31) bei/mit

o Status nach repetitiver

Gewalterfahrung

o Status nach sexuellem Missbrauch

o Status nach Selbstverletzungstendenz

in der Pubertät

-

Ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung (F60.6)

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode

(F33.0-1)

-

Störungen durch

Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig weitgehend abstinent in beschützter

Umgebung seit Ende Februar 2018 (F10.20)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach

Bulimia nervosa (F50.2)

-

Status nach

Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55)

-

Status nach

sonstigen negativen Kindheitserlebnissen (Z61.8)

-

Probleme in

Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59); Steuer-

und andere Schulden

-

Episodische

Panikstörung (F41.0), gegenwärtig weitgehend remittiert

Somatisch (Aktendiagnose):

-

Wahrscheinlich symptomatische

fokale Epilepsie mit rasch sekundär generalisierten Anfällen mit/bei:

o am ehesten Frontallappenanfällen

provoziert durch Schlafentzug bei V.a. kortikale Dysplasie im Gyrus frontalis

medius links

o St. nach 11 Anfällen, zuletzt 05/2014

o Semiologisch eher stereotype Anfälle

mit initialem Schreien, Sturz, symmetrischen Krämpfen, fremdanamnestisch auch

Augendeviation, Zungenbiss, postiktale Verwirrtheit und Panik sowie Müdigkeit,

Kopfweh und muskelkaterartige Schmerzen am Folgetag des Anfalls, z.T.

einhergehend mit Auren

o Antiepileptische Therapie mit

Lamictal 2 x 200 mg, Apydan extent 3 x 300 mg

Dr. F____ erklärte namentlich, es bestehe nach wie vor ein

episodischer, schädlicher Gebrauch von Alkohol, wobei es der Beschwerdeführerin

unterdessen wieder gelinge, in beschützender Umgebung mehrheitlich auf

Alkoholüberkonsum zu verzichten. Es komme allerdings immer wieder zu

Konsumdruck und zu einer gewissen Tendenz zu Konsumrückfällen bei übermässigen

Anforderungen, Stressbelastungen oder psychosozialen Belastungsmomenten, wie

z.B. der Ankündigung, dass die Mutter Ende 2019 nach Afrika zurückkehren werde.

Sie zeige eine Tendenz, sich in den Alkohol zu flüchten, wobei dies nur noch

selten und episodisch vorkomme. Gesichert könne nicht davon ausgegangen werden,

dass der langjährige episodische Alkoholüberkonsum zu einer organischen

Beeinträchtigung, sei es im kognitiven Bereich oder im affektiven Bereich,

geführt habe.

Der Gutachter kam zum Schluss, es könne von der gleichen

Diagnostik wie im Gutachten vom 20. Juli 2016 ausgegangen werden. Der

Gesundheitszustand habe sich gegenüber Juli 2016 nicht in relevanter Weise

verändert, resp. verschlechtert. Er führte aus, dass sich der Alkoholüberkonsum

seit März 2018 deutlich verbessert habe. Die postulierte posttraumatische

Belastungsstörung, resp. DD angenommene andauernde Persönlichkeitsänderung

lägen gesichert nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei alles andre als dermassen

persönlichkeitsverändert, wie man es bei einer Diagnose einer

Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung annehmen würde. Sie sei

überhaupt nicht misstrauisch, pflege auch Beziehungen, treibe Sport, nehme an

der Tagesstruktur teil und sei 2018 sogar eine Beziehung eingegangen, wenn auch

eine unglückliche (IV-Akte 124, S. 25 ff.).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F____ fest, die

Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin, z.B. in

der Reinigung, im Verkauf, auch als Hilfsarbeiterin in der Pflege, weiterhin

vier Stunden täglich arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit könnte

sie im selben zeitlichen Umfang einer Arbeit nachgehen. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb sie sogar im I____ wegen angeblicher psychischer

Beeinträchtigung von den Haushaltspflichten und der Teilnahme an der

Tagesstruktur dispensiert worden sei. Dies halte er für einen psychiatrisch und

psychotherapeutisch ungünstigen Ansatz, da sie so lerne, selbst ihre

Restleistungsfähigkeit in sozialen Belangen quasi aufgeben zu dürfen, was im

Grunde genommen diametral zur Zielsetzung einer Psychotherapie stehe. Die

Beschwerdeführerin müsse nämlich lernen mit ihren unspezifischen Ängsten, der

Selbstunsicherheit und den emotionalen Instabilitäten umzugehen, ohne zu

Alkohol zu greifen, ohne zu vermeiden, ohne sich zurückzuziehen, ohne sich der

totalen Regression hinzugeben, und sollte nicht noch unterstützt werden,

dispensiert zu werden (IV-Akte 124, S. 29).

4.1.2

Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm Dr. F____ mit

Schreiben vom 24. März 2020 (IV-Akte 141) ergänzend Stellung. Dabei ging

er detailliert auf die Argumente im Einwand vom 10. Dezember 2019

(IV-Akte 134) ein. Abschliessend stellte er klar, dass er die im

Einwandschreiben festgehaltenen Einwände psychiatrisch nicht teilen könne und an

der in seinem Gutachten vom 15. Juli 2019 festgehaltenen zumutbaren

Arbeitsfähigkeit festhalte (IV-Akte 141, S. 13).

4.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 15. Juli

2019.

(IV-Akte 124); inklusive der ergänzenden Stellungnahme vom

24.

März 2020, IV-Akte 141) ist für die streitigen Belange umfassend

und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten

erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt.

Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen

sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der

Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. insbesondere

IV-Akte 124, S. 21 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das

Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Auch die

ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 24. März 2020

(IV-Akte 141) ist ausführlich, klar verständlich und gut nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3

Die Beschwerdeführerin kritisiert, im Gutachten von Dr. F____

fehlten fremdanamnestische Erhebungen, obwohl sich solche vorliegend besonders

aufgedrängt hätten. Es sei nicht erstaunlich, dass sich eine Frau mit solch

negativen Erfahrungen wie sie die Beschwerdeführerin erlebt habe (insbesondere

sexuelle Übergriffe in der Kindheit und körperliche Gewalt), gegenüber einem

männlichen Gutachter nicht öffnen könnte. Sie habe ein starkes Schamgefühl,

eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, eine sehr negative Einstellung

gegenüber dem eigenen Äusseren, ein problematisches Essverhalten und eine

misstrauische Grundhaltung gegenüber Männern. Es wäre deshalb nötig gewesen,

Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin zu nehmen.

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es nicht zwingend notwendig, dass die Gutachter eine Fremdanamnese

bzw. insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Es

liegt auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den

behandelnden Ärzten angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom

15.

November 2012 E. 4.5). Vorliegend lagen dem Gutachter Dr. F____

die Austrittsberichte der Hospitalisationen der Beschwerdeführerin seit dem

Abbruch der Eingliederungsmassnahme im Januar 2017 vor. Auch zwei Arztberichte

der behandelnden Psychiaterin vom 18. April 2018 und vom 25. März

2019.

(IV-Akten 93 und 120) waren ihm zur Verfügung gestellt worden (vgl.

Zusammenfassung der Akten im Gutachten vom 15. Juli 2019,

IV-Akte 124, S. 6 f.). Insofern ist nachvollziehbar, dass der

Gutachter eine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin nicht für

notwendig hielt.

Was die Schamgefühle der Beschwerdeführerin betrifft, so wird

aus zwei Stellen im Gutachten deutlich, dass solche existieren. Zum einen hielt

Dr. F____ fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich zu

schämen, über den sexuellen Missbrauch von früher zu sprechen

(IV-Akte 124, S. 16), zum anderen habe sie angegeben, sich aus

Schamgefühlen nicht bei der Polizei gemeldet zu haben, als sie von einem

früheren Partner in der Wohnung eingeschlossen worden sei (IV-Akte 124,

S. 22). Dr. F____ nahm sodann auf S. 26 Bezug darauf, dass die

behandelnde Psychiaterin Dr. C____ moniert habe, dass die Beschwerdeführerin

die traumatischen Erlebnisse, vor allem in der Kindheit, als so belastend

erlebt habe, dass sie bis anhin noch nicht habe darüber sprechen können. Als

Folge seien von Dr. C____ unter andrem eine ausgeprägte

Selbstwertproblematik, emotionale Instabilität und ungesundes Essverhalten

angenommen worden (IV-Akte 124, S. 26). Auf S. 27 des Gutachtens

hat Dr. F____ zusammengefasst, im Vordergrund stünden die

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, die rezidivierende depressive

Störung (gegenwärtig leichter bis episodisch mittelgradiger Ausprägung), die

unspezifische Angststörung und die Essstörung sowie die dysmorphophobe

Körperstörung der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Körper, ihrem Aussehen

überhaupt nicht zufrieden sei, nicht, weil sie eine schwarze Frau sei, sondern dies

habe generell mit ihrem Körper zu tun. Letzteres hänge mit ihrer Identitätsstörung

zusammen. Der Gutachter hat diese Problematiken somit nicht nur berücksichtigt,

sondern auch als im Vordergrund stehend beurteilt. Auch bezüglich des sexuellen

Missbrauchs in der Vergangenheit der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt

werden, Dr. F____ habe diesen nicht berücksichtigt. Er hielt dazu klar

fest, dass er keine Hinweise darauf gefunden habe, dass nun, da die

Beschwerdeführerin in der Therapie über ihren sexuellen Missbrauch reden könne,

eine posttraumatische Belastungsstörung angenommen werden müsse. Er bestätigte

allerdings, dass die Beschwerdeführerin "natürlich" einige

Traumatisierungen, schwierige Beziehungen und starken sexuellen Missbrauch in

der Kindheit durchgemacht habe. Dies sei geeignet gewesen, ihr Selbstwertgefühl

stark zu beeinträchtigen und unspezifische Ängste auszulösen (IV-Akte 124,

S. 27).

Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, dem Gutachten von Dr. F____ vom 15. Juli 2020,

S. 10, sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine misstrauische

Grundhaltung gegenüber Männern habe. Aus dem Gutachten geht jedoch an der

genannten Stelle nichts dergleichen hervor. Vielmehr hielt der Gutachter fest,

dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass ein Mann im I____ einziehen

solle. Das irritiere sie, man habe ihr aber gesagt, sie solle keine Vorurteile

habe, er sei vielleicht "ein sehr Netter". Sie habe grundsätzlich

Angst vor Neuem und habe Mühe damit, wenn man ihr "5 Min. vor 12 etwas

sage, was neu auf sie zukomme". Sie werde diesen neuen Mitbewohner dann

beim Mittagessen kennenlernen (IV-Akte 124, S. 10). An anderer Stelle im

Gutachten hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei nicht übermässig

introvertiert oder misstrauisch (IV-Akte 124, S. 19 und S. 27).

In der Stellungnahme vom 24. März 2020 wies Dr. F____ sodann darauf

hin, dass die Beschwerdeführerin viel zu wenig misstrauisch sei, um die

Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung zu erfüllen

(IV-Akte 141, S. 10).

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Gutachter hätte zur

Erfassung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine Fremdanamnese bei

der behandelnden Psychiaterin einholen müssen, ist aufgrund dieser Ausführungen

nicht nachvollziehbar – insbesondere zumal der Gutachter die von ihr in der

Beschwerde (S. 14 f.) aufgeworfenen Themen durchaus berücksichtigt

hat. Zudem ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass sich die

Beschwerdeführerin dem Gutachter Dr. F____ nicht genügend öffnen konnte,

weil er ein Mann ist – wurden die von ihr aufgegriffenen Themen doch alle im

Gutachten behandelt.

4.4

Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gutachter habe sich

mit verschiedenen seit seiner Begutachtung im Jahr 2016 erstellten Berichte

nicht auseinandergesetzt. So habe er es unterlassen, zu den

Eingliederungsmassnahmen Stellung zu nehmen und er habe auch die Berichte der

Psychiatrie H____ und der Klinik G____ ausser Acht gelassen. Auch mit den

Äusserungen der Beschwerdeführerin habe er sich nicht auseinandergesetzt. Die

Frage, wie sich die erhebliche Medikamenteneinnahme auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit auswirke, sei vom Gutachter unbeantwortet geblieben. Es sei

ihm nicht gelungen, die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung der

Beschwerdeführerin, ihre verbleibenden Ressourcen und damit die Auswirkung bzw.

Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen. Aus dem

medizinischen Sachverhalt (die Beschwerdeführerin verweist auf Berichte der

Psychiatrie H____, der Klinik G____ und der Psychiaterin Dr. C____ sowie

der beruflichen Abklärung) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin

"aufgrund der festgestellten psychiatrischen Diagnosen bzw. des völlig

instabilen psychischen Zustands auf dem massgebenden ersten Arbeitsmarkt nicht

arbeits- und leistungsfähig" sei. Sie habe seit dem Austritt aus der

stationären Behandlung im April 2017 nicht mehr erholt.

Der Gutachter Dr. F____ hat an verschiedenen Stellen im Gutachten auf

die Eingliederungsmassnahme und deren Abbruch Bezug genommen (vgl.

IV-Akte 124, S. 5 f., S. 15 und S. 26). Seine

Schlussfolgerungen hat er somit eindeutig in Kenntnis des Berichts von J____

gezogen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2020 erklärte er

sodann, dass bezüglich der "Erfolglosigkeit der beruflichen

Frühinterventionsmassnahme" davon ausgegangen werden könne, dass die

Beschwerdeführerin Ende 2017 psychisch nicht stabil genug gewesen sei, um eine

solche Massnahme anzutreten. Er ging zudem davon aus, dass sich die

Beschwerdeführerin im Rahmen der Hospitalisationen psychisch jeweils

stabilisieren konnte (IV-Akte 141, S. 12). Aus seinen übrigen

Ausführungen im Gutachten wird zudem deutlich, dass der Gutachter der

Auffassung ist, dass die Beschwerdeführerin durchaus mehr zu leisten vermöchte,

als sie dies tat – also trotz des Ausgangs der Eingliederungsmassnahme (zur

Arbeitsfähigkeit vgl. E. 4.1.1). Auffallend ist in diesem Zusammenhang

insbesondere seine Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach

eine gewisse sekundäre Hilflosigkeit eingegangen sei und unterdessen auch

gelernt habe, die eigene Verantwortung eher abzugeben. Seiner Meinung nach seien

der Beschwerdeführerin nach wie vor Anstrengungen zumutbar, sich Teilzeit

wieder ins Berufsleben einzulassen und sich am beruflichen Lebensvollzug zu

beteiligen (IV-Akte 124, S. 28). Er erachtete es als nicht

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im I____ wegen angeblicher

psychischer Beeinträchtigung von den Haushaltspflichten und der Teilnahme an

der Tagesstruktur dispensiert worden sei (IV-Akte 124, S. 29).

Es kann somit nicht gesagt werden, der Gutachter habe den Bericht von J____

(IV-Akte 90) nicht berücksichtigt. Aus den gesamten Äusserungen des

Gutachtens wird zudem deutlich, weshalb der Gutachter trotz des abgebrochenen

Eingliederungsversuchs zu seinen Schlussfolgerungen kam.

Auch die Berichte der Psychiatrie H____ vom 24. April 2017

(IV-Akte 93, S.13 ff.) und vom 7. März 2018 (IV-Akte 93,

S. 9 ff.) sowie der Klinik G____ vom 13. Oktober 2017

(IV-Akte 74) und der behandelnden Psychiaterin Dr. C____ vom

7.

März 2018 (IV-Akte 93, S. 9 ff.) und vom 25. März

2019.

(IV-Akte 120) fanden Eingang in die Beurteilung des Gutachters

Dr. F____. So hat er sie zunächst im Aktenauszug kurz zusammengefasst

(IV-Akte 124, S. 6 ff.). Im Weiteren hat er im Abschnitt

"Zwischenanamnese seit Juli 2016" darauf Bezug genommen. In diesem

Rahmen äusserte er sich insbesondre zu der von der Klinik G____ und auch von der

Psychiaterin Dr. C____ gestellten Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung (vgl. Berichte der Klinik G____ vom 13. Oktober 2017,

IV-Akte 74, S. 3, und von Dr. C____ vom 18. April 2018,

IV-Akte 91, S. 2) und legte dar, weshalb er diese Diagnose nicht

stelle (vgl. IV-Akte 124, S. 27 sowie oben E. 4.1.1). Was die

übrigen von der Klinik G____ sowie von der Psychiatrie H____ gestellten

Diagnosen angeht, so fällt auf, dass Dr. F____ nicht wesentlich von deren

Diagnosen abweicht. Bei allen Diagnosestellungen geht es um die

Alkoholproblematik, das Vorliegen einer depressiven Störung leicht bis

mittelgradiger bzw. mittelgradiger Ausprägung und eine Essstörung. Die

Diagnoseliste von Dr. F____ enthält darüber hinaus Diagnosen, welche von

keiner der beiden psychiatrischen Einrichtungen genannt wurden. Entgegen der

Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Gutachter sehr die erwähnten

Berichte durchaus berücksichtigt und insbesondere bezüglich des Vorliegens

einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung Stellung genommen und beides

nachvollziehbar verneint (Gutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124,

S. 27, und ergänzende Stellungnahme vom 24. März 2020,

IV-Akte 141, S. 10).

Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, der Gutachter

habe sich nicht dazu geäussert, "wie sich die erhebliche

Medikamenteneinnahme auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit" auswirke, so

ergibt sich aus den Akten nichts, was auf eine Relevanz der eingenommenen Medikamente

auf die Arbeitsfähigkeit hinweisen würde. Auch die Beschwerdeführerin selbst

führt nicht weiter aus, weshalb sie von einer solchen Relevanz ausgeht. Dieses

Vorbringen ist daher nicht geeignet um die Schlussfolgerungen von Dr. F____

in Frage zu stellen. Auch insgesamt stellt sich die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar. Der Gutachter

Dr. F____ hat klar dargelegt, weshalb er in der Diagnosestellung teilweise

von anderen Ärzten und Ärztinnen abweicht und seine Beurteilung begründet,

sodass die von ihm statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl.

E. 4.1.1) – entgegen der anderslautenden Einschätzung von Dr. C____

(vgl. Bericht vom 25. März 2019, IV-Akte 120, S. 3) – nachvollziehbar

ist.

4.5

Im psychiatrischen Gutachten vom 20. Juli 2016 hat Dr. F____

im Wesentlichen dieselben Diagnosen genannt wie im neueren Gutachten vom

15.

Juli 2019. Einzig die damals noch erwähnte episodische Panikstörung

(ICD-10 F41.0) ist ganz weggefallen (vgl. Gutachten vom 20. Juli 2016,

IV-Akte 52, S. 23 f. und E. 4.1.1). Bereits damals

erachtete die Beschwerdeführerin Dr. F____ in der bisherigen Tätigkeit sowie

in einer Verweistätigkeit als Hilfsarbeiterin als während vier Stunden täglich

ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Er hielt einschränkend fest, sie

sollte nicht an Maschinen arbeiten müssen. Anforderungen an Stressbelastung,

Hektik und Arbeitsdruck seien gering zu halten. Einfache Kontrolltätigkeiten,

Lagerbewirtschaftung und Verpackung wären ihr zumutbar (IV-Akte 52,

S. 32). Somit ist aus den Gutachten von Dr. F____ – wie von ihm

selbst festgehalten (Gutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124,

S. 27) – keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

ersichtlich.

Im Übrigen ergibt sich namentlich aus den Berichten der behandelnden

Psychiaterin Dr. C____ ebenfalls keine wesentliche Veränderung. Sie nannte

zwar im Jahr 2019 nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % im

geschützten Rahmen (vgl. Bericht vom 25. März 2019, IV-Akte 120,

S. 3), und nicht mehr eine solche von 40 % bis 50 % im geschützten Rahmen

(vgl. Bericht von Dr. C____ vom 5. November 2015, IV-Akte 41), ansonsten

lässt sich aus ihren Berichten auch keine wesentlichen Veränderungen ablesen. Ihre

neue Beurteilung vermag somit die Beurteilung des Gutachters Dr. F____ nicht

in Frage zu stellen.

4.6

Im Lichte der obigen Ausführungen vermögen die Rügen der

Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. F____ vom

15.

Juli 2019 zu führen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht darauf

abgestellt. Das Gericht sieht sich demzufolge nicht veranlasst, ein

psychiatrisches Gerichtsgutachten zu veranlassen, wie dies von der

Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat

eine Erhöhung der Rente der Beschwerdeführerin mangels einer wesentlichen

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere des

Gesundheitszustandes – zu Recht verneint.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie

gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass

ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars

für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: