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Entscheid

IV.2020.63

Einreise mit mindestens 40%gier Arbeitsunfähigkeit

30. November 2020Deutsch25 min

Einholung verschiedener Unterlagen lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.63

Verfügung vom 4. Mai 2020

Einreise mit mindestens 40%gier

Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1986 geborene Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus C____ und

lebt seit 2003 in der Schweiz. Im Oktober 2008 wurde sie in der Schweiz

vorläufig aufgenommen (Schreiben des Bundesamts für Migration [BFM], heute

Staatssekretariat für Migration [SEM], vom 4. Mai 2011, Akte 12 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 16. November 2010 stellte

sie erstmals ein Gesuch um Leistungen der IV (IV-Akte 1). Nach der

Einholung verschiedener Unterlagen lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch

mit Vorbescheid vom 4. Juli 2011 und Verfügung vom 19. September 2011

ab. Sie begründete dies damit, dass die Schweiz mit C____ kein

Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe und die Beschwerdeführerin seit

ihrer Einreise weder erwerbstätig gewesen sei, noch mindestens drei Jahre vor

Eintritt des Versicherungsfalls Beitragszahlungen entrichtet habe

(IV-Akten 14 und 15).

b)

Am 12. Dezember 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum

Leistungsbezug an. Mit der Anmeldung reichte sie eine Bestätigung der

Ausgleichskasse D____ ein, dass sie von dieser per 1. Januar 2006 in die

Mitgliedschaft aufgenommen worden sei (IV-Akte 16). Mit Vorbescheid vom

30. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, dass sie gedenke, ihr

keine Rente auszurichten. Zur Begründung erklärte sie, in Anbetracht der

vorliegenden Akten könne die Verfügung vom 19. September 2011 nicht als

offensichtlich falsch qualifiziert werden. Eine erneute Überprüfung des

Sachverhalts respektive ein Zurückkommen auf die Verfügung sei grundsätzlich

ausgeschlossen (IV-Akte 19). Dagegen erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt

Einwand (vgl. Schreiben vom 27. Juni 2012 und vom 6. Juli 2012,

IV-Akten 24 und 26). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom

3. Oktober 2012 dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 27).

c)

Am 15. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 29). Nach einer

Anfrage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom

9. September 2016, IV-Akte 34) erklärte die Beschwerdegegnerin mit

Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, dass sie nicht auf das Gesuch einzutreten

gedenke (IV-Akte 35). Dagegen erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt am

2. November 2016 Einwand (IV-Akte 43). In der Folge leitete die

Beschwerdegegnerin Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie im Jahr 2018

eine polydisziplinäre Begutachtung. Diese wurde über SuisseMED@P der

Gutachterstelle E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) zugeteilt (vgl. E-Mail

vom 18. Mai 2018, IV-Akte 83). Nachdem die Beschwerdeführerin der

Einladung zu Untersuchungsterminen am 18. Juli 2018 und am 22. August

2018 nicht nachgekommen war, führte die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durch (vgl. Schreiben vom 7. September 2018, IV-Akte 99).

Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin von den Gutachtern untersuchen. Die

Gutachter kamen dabei zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer

angepassten Tätigkeit ab dem 31. Juli 2018 zu 50 % arbeitsfähig. Sie

gingen davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Einreise

im Jahr 2003 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe

(Gutachten vom 20. Dezember 2018, IV-Akte 109, S. 10). In der

Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einem neuen

Vorbescheid vom 18. Februar 2019, dass ihr keine Rente der IV zustehe

(IV-Akte 115). Einen Tag später teilte sie der Beschwerdeführerin mit,

dass sie nicht auf ihr im Einwand vom 2. November 2016 gestelltes Gesuch

um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. September 2011 und vom

2. Oktober 2012 eintrete (IV-Akte 116). Gegen den Vorbescheid vom

18. Februar 2019 erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt am 15. März 2019

Einwand (IV-Akte 123, vgl. auch Einwandbegründung vom 8. April 2019,

IV-Akte 133).

d)

Mit einer Mitteilung vom 9. April 2019 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abklärung der

Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 127), in einer weiteren Mitteilung

vom 10. April 2019 ein Aufbautraining vom 16. April 2019 bis zum 14.

Juli 2019 (IV-Akte 131). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Aufbautraining

mehrfach ferngeblieben war (vgl. IV-Akten 135, 136 und 138), führte die

Beschwerdegegnerin erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (vgl.

Schreiben vom 27. Mai 2019, IV-Akte 139). Mit einem Vorbescheid vom

17. Juni 2019 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

über die sofortige Einstellung der Massnahme (IV-Akte 147). Dies

bestätigte sie mit Verfügung vom 4. September 2019 (IV-Akte 152). Mit

einer weiteren Verfügung vom 4. Mai 2020 wies die Beschwerdegegnerin das

Rentengesuch ab (IV-Akte 158).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4.

Mai 2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine mindestens

halbe Rente der Invalidenversicherung ab Mai 2011, spätestens jedoch ab

November 2016 zuzusprechen. Für den Fall der Verneinung eines Anspruchs ab Mai

2011.

und/oder eines Anspruchs ab November 2016 sei eventualiter festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2011 oder später Anspruch auf mindestens

eine halbe Rente der Beschwerdegegnerin gehabt hätte. Alles unter

o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege mit B____ zu bewilligen und folglich von der Erhebung eines

Kostenvorschusses abzusehen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

6.

August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

In ihrer Replik vom 22. September 2020 und Duplik vom

9.

Oktober 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Anträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 10. August 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

und die unentgeltliche Prozessführung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. November 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Auf die Beschwerde gegen ein Wiedererwägungsgesuch an eine

Versicherung kann das Gericht nur dann eintreten, wenn der Versicherungsträger

bereits auf das Gesuch eingetreten ist. Andernfalls ist eine Anfechtung

ausgeschlossen (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 85; BGE 133 V 50, 54 E. 4.2.1, SVR 2008 IV Nr. 54 E. 3.2). Es besteht kein

Anspruch auf eine Wiedererwägung. Der Entscheid über deren Vornahme liegt im Ermessen

des Versicherungsträgers (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 69, vgl. BGE 133 V 50, 52 E. 4.1). Prüft er die materiellen Wiedererwägungsgründe, ist

dies als Eintreten zu werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom

14.

August 2012 E. 3.3).

1.3

Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

19.

Februar 2019 (IV-Akte 116) explizit nicht auf das Gesuch um

Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. September 2011 und vom

3.

Oktober 2012 ein. Dementsprechend kann das Gericht diesbezüglich keine

Prüfung vornehmen.

1.4

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten soweit sie sich nicht auf die Fragestellung bezieht, ob die

Verfügungen vom 19. September 2011 und vom 3. Oktober 2012 in

Wiedererwägung zu ziehen sind.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine

mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit liege frühestens seit dem

30.

Dezember 2008 vor. Die erste Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September

2011.

sei "krass falsch" gewesen, weil die Beitragszeit erfüllt

gewesen sei bzw. hätte erfüllt werden können. Der dieser Verfügung anhaftende

Mangel sei besonders schwer. Die Verfügung sei daher nichtig. Im Weiteren sei

die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Unrecht abgelehnt worden, da

es einen Arztbericht gegeben habe, der bei der Verfügung vom 19. September

2011.

nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich seien nach der

Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Veränderungen des

Gesundheitszustandes belegt worden. Unter Berücksichtigung des Wartejahres und

der Wartefrist nach der Anmeldung habe sie daher ab Mai 2011 einen Rentenanspruch

bzw. spätestens ab November 2016, nachdem im April 2016 eine Veränderung ihres

psychischen Gesundheitszustandes belegt worden sei. Sollte weder ein Anspruch

auf eine Rente noch auf eine Revision der früheren Verfügungen bejaht werden

könne, habe die Beschwerdeführerin ein grosses Interesse daran, dass der

Rentenbeginn festgestellt werde. Es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin auf ein erneutes Wiedererwägungsgesuch eintrete, wenn

festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin bei korrekter Abklärung durch

die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Leistungen gehabt hätte.

2.2

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine ordentliche Invalidenrente mit der Begründung, dass

sie bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im August 2003 zu mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sei. Es fehle an der Erfüllung der

Beitragszeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität. In medizinischer

Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin dabei auf das Gutachten der E____ Begutachtung

vom 20. Dezember 2018 (IV-Akte 109) ab. Auch einen Anspruch auf eine

ausserordentliche Rente lehnt sie ab, weil die Beschwerdeführerin minderjährig

und ohne ihre Eltern eingereist sei. Im Weiteren bestreitet sie die Nichtigkeit

der Verfügung vom 19. September 2011 und das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen

von Art. 53 Abs. 1 ATSG im Hinblick auf dieselbe Verfügung.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ordentliche

oder ausserordentliche Rente der IV hat. Insbesondere ist umstritten, ob die

Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 zu

mindestens 40 % arbeitsunfähig war bzw. ob auf das Gutachten vom 20. Dezember

2018.

abgestellt werden kann.

3.

3.1

Eine ausländische Person hat – unter Vorbehalt von Art. 9

Abs. 3 IVG – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann einen

Leistungsanspruch, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz nicht

bereits zu mindestens 40 % invalid ist. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2

IVG). Die ausländische Person muss zudem ihren Wohnsitz und gewöhnlichen

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben oder sich während zehn

Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und sie muss bei Eintritt der

Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben

(Art. 6 Abs. 2 IVG).

3.2

Einen Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV haben Versicherte,

wenn sie während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36

Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung; vgl. z.B.

BGE 136 V 369, 371 E. 1.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom

23.

Juli 2020 E. 6.1., 8C_1063/2009 vom 23. Februar 2010

E. 2.2 und 4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom

30.

Mai 2006 E. 2 in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff.). Als

Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen die Person Beiträge geleistet hat oder

in welchen ihr Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag gemäss

Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entrichtet hat

und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden

können (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29ter

Abs. 2 AHVG). Ist eine ausländische Person bereits bei der Einreise zu

mindestens 40 % invalid und nehmen die Beeinträchtigungen später so zu, dass

die Erwerbstätigkeit schwindet, hat sie selbst, wenn sie nach ihrer Einreise

arbeitet und somit obligatorisch AHV/IV-versichert ist und Beiträge bezahlt

hat, keinen Rentenanspruch. Der Grund liegt darin, dass gemäss Rechtsprechung

kein neuer Versicherungsfall vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere

Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer

Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des

Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2 in: SVR 2007 IV Nr.

7.

S. 23 ff., sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai

2016.

E. 3.2, je mit Hinweisen). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität

in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8

Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte

Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit

erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020

vom 23. Juli 2020 E. 5.2.).

3.3

Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.

Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen

Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche

Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während

eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf

eine ausserordentliche Rente. Auch invalide Ausländerinnen und Ausländer sowie

Staatenlose haben einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, sofern sie

als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39

Abs. 3 IVG). D.h. ein Anspruch besteht dann, wenn Vater oder Mutter der

ausländischen Person, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei

Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge

geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz

aufgehalten haben und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich

bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt

ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid

geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter

sich dort unmittelbar nach der Geburt während höchstens zwei Monate aufgehalten

hat.

3.4

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29.

Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

Im dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten

polydisziplinären Gutachten der E____ Begutachtung vom 20. Dezember 2018

(IV-Akte 109) stellten die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Akte 109,

S. 7 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Komplexe

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1/44.7 entsprechend DESNOS nach

DSM-4 bzw. PTSD des DSM-5)

2.

Rezidivierende

depressive Episode mit psychotischen Symptomen F33.1 bei Zustand nach schwerer

depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)

3.

Linksbetonte

mediale Gonarthrose bei Varusachse (ICD-10 M17.9), ED 11/2014

4.

Lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

5.

Diabetes

mellitus, ED 07/2009

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Sekundäre

Alkoholabhängigkeit

2.

Chronische

Pankreaserkrankung mit exokriner und endokriner Insuffizienz

3.

Steatosis hepatis

Grad II

4.

St.n. Laparotomie

und Adhäsiolyse bei Dünndarmileus 11/2007

5.

St.n. passagerem

Leberversagen mit Enzephalopahtie 01/2011

6.

St.n. Schwangerschaftsabbruch

2006.

und 2009

Die aktuelle Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter auf

50.

% ein, das heisst täglich 4.25 Stunden, bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit

während dieser Zeit. Sie erklärten, der retrospektive Verlauf sei schwer zu

beurteilen, da die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens, spätestens ab dem

7.

Lebensjahr, als schwer beeinträchtigt eingeschätzt werden müsse.

Retrospektiv gelte diese Einschränkung seit mindestens November 2007. Für

diesen Zeitpunkt lasse sich noch einmal eine deutliche Verschlechterung der

Symptomatik explorieren. Zwischen 2010 und der aktuellen Begutachtung sei die

Beschwerdeführerin unzählige Male hospitalisiert und wegen der psychiatrischen

Störungen nicht arbeitsfähig gewesen. Dies könne auch retrospektiv nachvollzogen

werden und sei glaubwürdig. Es habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2003 eine

mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und dies bis zur aktuellen

Begutachtung. Durch die psychiatrische Therapie und die Verbesserung der

sozialen Integration sei es jetzt aber zu einer Verbesserung gekommen, so dass

die erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab der psychiatrischen

Begutachtung bestehe (IV-Akte 109). Diese erfolgte am 30. Juli 2018

(IV-Akte 109, S. 29).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde bezüglich des

retrospektiven Verlaufs ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach weiblicher

Genitalverstümmelung im Alter von sieben Jahren, fortgesetzter Traumatisierung

durch ältere Cousins aus dem Familienkreis und einmaliger Vergewaltigung im

Alter von elf Jahren, sowie sklavenähnlicher Gefangenhaltung in [...] über drei

Jahre zwischen dem 14. und dem 17. Lebensjahr eine komplexe

posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Die aus diesen komplexen,

überwiegend Typ 2-Traumatisierungen entstandene neurobiologische Veränderung

des Gehirns mit chronisch überregulierter Stressachse und mittlerweile aus

funktioneller Bildgebung bekannten Volumenveränderung z.B. der Amygdala und des

Hypocampus, hätten zu einem sekundären Alkoholmissbrauch ab etwa 2007 geführt.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich auf eine Partnerschaft eingelassen habe, in

die sie zuerst grosse Hoffnungen gesetzt und sich dann in einer destruktiven

Dreiecksbeziehung mit Wiederholung von körperlicher Gewalt wiedergefunden habe.

Im Rahmen des sekundären Alkoholmissbrauchs sei es zu umfangreichen

Schädigungen gekommen, wie sie immer wieder bei schwer komplex traumatisierten

Patienten zu beobachten seien. Unter Beachtung des zeitlichen Verlaufs der

depressiven Symptomatik zeige sich seit spätestens dem 14. Lebensjahr eine

rezidivierende Form. Genau genommen habe die Beschwerdeführerin berichtet,

schon ab dem Alter von sieben Jahren nach der Genitalverstümmelung an tiefer

Traurigkeit gelitten zu haben. Streng genommen liege mindestens eine Dysthymie,

wenn nicht gar schon eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit

vor, was als Double Depression bezeichnet werde; und besonders

therapieresistent sei und die Gefahr einer Chronifizierung bestehe (IV-Akte 109,

S. 41).

4.2

Das Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 20. Dezember 2018

(IV-Akte 109) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf

allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch

die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind

begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der

Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch

BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 109,

S. 41 ff.) In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Jedenfalls liegen keine

medizinischen Unterlagen vor, welche zu Zweifeln am Gutachten der E____

Begutachtung vom 20. Dezember 2018 führen würden.

4.3

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien

vor, welche hinsichtlich der Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit

durch die Gutachter gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). So sei nicht schlüssig und auch nicht durch

echtzeitliche Arztberichte belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits bei

ihrer Einreise in die Schweiz im IV-relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen

sei. Hingegen würden diverse Unterlagen beweisen, dass sie zu diesem Zeitpunkt

noch arbeitsfähig gewesen sei. Dafür seien auch diverse Indizien vorhanden. Sie

führt aus, sie habe vor der Einreise in die Schweiz in [...] als Kindermädchen

gearbeitet. Nach ihrer Einreise habe sie zunächst selbständig gewohnt. Sie habe

"schwarz" gearbeitet, sei jedoch zeitweise auch in

Beschäftigungsprogrammen gewesen und habe Deutschkurse besucht. Dass sie nicht

gleich zu Beginn eine Vollzeitstelle habe finden können, liege darin begründet,

dass sie zunächst habe Deutsch lernen müssen und daher kaum Chancen auf eine Vollzeitbeschäftigung

im ersten Arbeitsmarkt gehabt habe. Ausserdem sei ihr mehrfach mit der

Ausschaffung gedroht worden. Im Jahr 2007 haben sie dann nach einer

gescheiterten Beziehung angefangen exzessiv Alkohol zu trinken. Der erste

Arztbericht, welcher indirekt auf die heute vorliegenden psychiatrischen

Probleme schliessen lasse, sei per Juli 2009 datiert.

4.4

Was zunächst die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kindermädchen

in [...] betrifft, so liegen – nachvollziehbarerweise – keinerlei Belege für

diese Tätigkeit vor. Es ist unklar, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin bei

dieser Tätigkeit konkret hatte, wie viel Zeit am Tag sie mit den Kindern verbrachte

etc. Die dazu in den Akten auffindbaren Angaben äussern sich dazu zu wenig

konkret um darauf schliessen zu können, dass die Beschwerdeführerin in einem

grösseren Umfang hätte arbeiten können. Im Wesentlichen dasselbe gilt für die

von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Schwarzarbeit". Aus den

Unterlagen der Sozialhilfe geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitte Juni

2006.

einmal von der Polizei nach Hause gebracht worden sei, weil sie beim "Schwarzarbeiten"

erwischt worden sei. Zugleich wurde jedoch festgehalten, die Beschwerdeführerin

habe angegeben, nur etwas geholfen zu haben und der Wirt habe die Sachlage

bestritten (IV-Akte 54, S. 10). Auch daraus lässt sich nicht

ableiten, ob die Beschwerdeführerin damals tatsächlich gearbeitet hat und wenn

ja, in welchem Pensum. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin

zunächst aufgrund ihres Aufenthaltsstatus bzw. der fehlenden Arbeitsbewilligung

(vgl. dazu IV-Akte 54, S. 13) und auch aufgrund ihrer fehlenden

Deutschkenntnisse keiner Vollzeittätigkeit nachgehen konnte. Daraus kann jedoch

nicht automatisch geschlossen werden, dass sie gesundheitlich dazu überhaupt in

der Lage gewesen wäre. Insofern vermögen diese Vorbringen die gutachterlichen

Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.

Im Weiteren ergibt sich aus den Akten der Sozialhilfe, dass die

Beschwerdeführerin an Kursen, namentlich einem Deutschkurs, teilgenommen hat

und zeitweise auch in einem Beschäftigungsprogramm war (dies ergibt sich auch

aus dem Gutachten; vgl. IV-Akte 109, S. 32). Allerdings ergibt sich

aus den Akten ebenfalls, dass sie beides wiederholt nicht besucht hat (IV-Akte 54,

S. 2 ff.). Insofern kann auch aus diesem Umstand nicht darauf

geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise noch nicht

zumindest zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Insbesondere ist

festzuhalten, dass auch mit einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit weder die

Möglichkeit selbständig zu leben grundsätzlich ausgeschlossen ist, noch ist es

ausgeschlossen, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Wohnung lebte und selbst wenn davon

ausgegangen wird, dass sie teilweise arbeitete und daneben in Kurse ging,

bedeutet dies nicht, dass die Einschätzung der Gutachter falsch ist. Vielmehr wird

auch gestützt auf die psychiatrische Anamnese im Gutachten deutlich, dass die

Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in einem höheren oder

gar in einem 100 %-Pensum gearbeitet hat. Dort wird erwähnt, dass die

Beschwerdeführerin direkt nach der Ausschaffungshaft in eine 1- Zimmerwohnung

gekommen sei. Sie habe keine Arbeit gefunden, sie hätte eigentlich gerne einen

Pflegehelferinnen-Kurs beim Roten Kreuz gemacht, damals habe sie sich aber

nicht getraut. Einen Deutschkurs habe sie angefangen aber nicht abgeschlossen

(vgl. z.B. dazu auch die psychiatrische Anamnese, IV-Akte 109,

S. 31 f.). Die medizinischen Gutachter legen in nachvollziehbarer

Weise dar, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise

gesundheitlich zu stark eingeschränkt war, dies namentlich aufgrund ihrer

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche sogar zu einer neurobiologischen

Veränderung des Gehirns geführt hatte, und einer rezidivierenden depressiven

Störung (vgl. dazu namentlich IV-Akte 109, S. 5 ff.), um einer

Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang nachzugehen.

4.5

Infolge dieser Erwägungen kann auf das Gutachten der E____

Begutachtung vom 20. Dezember 2018 abgestellt werden. Damit ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im

Jahr 2003 bereits zu 40 % arbeitsunfähig war. Aufgrund der Darstellungen

der Gutachter erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

bereits damals mindestens ein Jahr zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war

und bereits eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATGS und

Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG ist. Selbst

wenn dem nicht so wäre, könnte der Eintritt der Invalidität spätestens ein Jahr

nach der Einreise angenommen werden. Die benötigte Beitragszeit von drei Jahren

(vgl. E. 3.2.) erreicht die Beschwerdeführerin bei keiner der beiden

Varianten. Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.1. und E. 3.2. hat

Dispositiv

die Beschwerdeführerin demnach schon deshalb keinen Anspruch auf eine

ordentliche Rente der IV.

4.6.

Auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer ausserordentlichen

Rente erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. Sie ist ohne ihre Eltern in die

Schweiz eingereist und war nicht invalid geboren worden (vgl. E. 3.3.).

5.

5.1.

Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Verfügung vom

19. September 2011 (IV-Akte 15) sei nichtig. Die Verfügung sei falsch

gewesen, weil die Beitragszeiten erfüllt gewesen seien bzw. noch hätten erfüllt

werden können, und weil gar keine materielle Prüfung des Anspruchs

stattgefunden habe. Der Mangel wiege besonders schwer, da der

Beschwerdeführerin aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung über Jahre hinweg

Leistungen verweigert worden seien.

5.2.

Die Nichtigkeit einer

Verfügung bedeutet deren Unwirksamkeit (Peter

Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 212). Eine

Verfügung ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie einen besonders schweren

Mangel aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die

Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260 mit Hinweisen).

5.3.

Gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG sind die Beiträge

von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne

Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erst dann

festzusetzen und unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu

entrichten, wenn diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden (lit. a),

ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird (lit. b) oder auf Grund des

Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im

Sinne des AHVG oder des IVG entsteht (vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der

Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] N 2172).

Tritt einer dieser Fälle ein, werden die Beiträge unter Vorbehalt der fünfjährigen

Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG rückwirkend ab ihrer Wohnsitznahme

in der Schweiz erhoben (WSN, Rz 2173).

5.4.

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend grundsätzlich anerkannt, dass

die Beiträge der Beschwerdeführerin rückwirkend festzusetzen gewesen wären. Sie

macht jedoch geltend, dass allfällige Beiträge frühestens ab dem 1. Januar

2007 hätten nachbezahlt werden können. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die

Beitragsfrist ohnehin nicht erreichen können (vgl. z.B. Berichte des

Rechtsdienstes vom 15. Februar 2019, IV-Akte 114, S. 2, und vom

28. Juni 2019, IV-Akte 149, sowie Verfügung vom 4. Mai 2020,

IV-Akte 158).

5.5.

Es kann unter diesen Umständen als unumstritten gelten, dass diese

im Gesetz vorgesehene Spezialregelung vorliegend grundsätzlich berücksichtigt

werden muss. Da allerdings davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin

bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz zu mindestens 40 %

arbeitsunfähig war und sie bereits deshalb keinen Rentenanspruch hat

(E. 4.), erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob

der Umstand, dass die Regelung von Art. 14 Abs. 2bis AHVG

beim Erlass der Verfügung vom 19. September 2011 nicht berücksichtigt

wurde, zu deren Nichtigkeit führt. Diese Frage kann offengelassen werden.

5.6.

Im Wesentlichen dasselbe gilt für das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe eine Revision der Verfügung vom

19. September 2011 nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Unrecht

verweigert sowie das Begehren um Feststellung des Rentenbeginns. Da die

Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – ohnehin keinen Anspruch auf eine

ordentliche oder ausserordentliche Rente hat, würde auch eine Revision Nach

Art. 53 Abs. 1 ATSG nichts ändern. Dass sich die Festlegung eines

Rentenbeginns bei fehlendem Anspruch erübrigt, ist selbsterklärend.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.

Der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: