IV.2020.63
Einreise mit mindestens 40%gier Arbeitsunfähigkeit
30. November 2020Deutsch25 min
Einholung verschiedener Unterlagen lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.63
Verfügung vom 4. Mai 2020
Einreise mit mindestens 40%gier
Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1986 geborene Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus C____ und
lebt seit 2003 in der Schweiz. Im Oktober 2008 wurde sie in der Schweiz
vorläufig aufgenommen (Schreiben des Bundesamts für Migration [BFM], heute
Staatssekretariat für Migration [SEM], vom 4. Mai 2011, Akte 12 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 16. November 2010 stellte
sie erstmals ein Gesuch um Leistungen der IV (IV-Akte 1). Nach der
Einholung verschiedener Unterlagen lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch
mit Vorbescheid vom 4. Juli 2011 und Verfügung vom 19. September 2011
ab. Sie begründete dies damit, dass die Schweiz mit C____ kein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe und die Beschwerdeführerin seit
ihrer Einreise weder erwerbstätig gewesen sei, noch mindestens drei Jahre vor
Eintritt des Versicherungsfalls Beitragszahlungen entrichtet habe
(IV-Akten 14 und 15).
b)
Am 12. Dezember 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Leistungsbezug an. Mit der Anmeldung reichte sie eine Bestätigung der
Ausgleichskasse D____ ein, dass sie von dieser per 1. Januar 2006 in die
Mitgliedschaft aufgenommen worden sei (IV-Akte 16). Mit Vorbescheid vom
30. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, dass sie gedenke, ihr
keine Rente auszurichten. Zur Begründung erklärte sie, in Anbetracht der
vorliegenden Akten könne die Verfügung vom 19. September 2011 nicht als
offensichtlich falsch qualifiziert werden. Eine erneute Überprüfung des
Sachverhalts respektive ein Zurückkommen auf die Verfügung sei grundsätzlich
ausgeschlossen (IV-Akte 19). Dagegen erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt
Einwand (vgl. Schreiben vom 27. Juni 2012 und vom 6. Juli 2012,
IV-Akten 24 und 26). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom
3. Oktober 2012 dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 27).
c)
Am 15. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 29). Nach einer
Anfrage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom
9. September 2016, IV-Akte 34) erklärte die Beschwerdegegnerin mit
Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, dass sie nicht auf das Gesuch einzutreten
gedenke (IV-Akte 35). Dagegen erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt am
2. November 2016 Einwand (IV-Akte 43). In der Folge leitete die
Beschwerdegegnerin Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie im Jahr 2018
eine polydisziplinäre Begutachtung. Diese wurde über SuisseMED@P der
Gutachterstelle E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) zugeteilt (vgl. E-Mail
vom 18. Mai 2018, IV-Akte 83). Nachdem die Beschwerdeführerin der
Einladung zu Untersuchungsterminen am 18. Juli 2018 und am 22. August
2018 nicht nachgekommen war, führte die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durch (vgl. Schreiben vom 7. September 2018, IV-Akte 99).
Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin von den Gutachtern untersuchen. Die
Gutachter kamen dabei zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer
angepassten Tätigkeit ab dem 31. Juli 2018 zu 50 % arbeitsfähig. Sie
gingen davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Einreise
im Jahr 2003 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe
(Gutachten vom 20. Dezember 2018, IV-Akte 109, S. 10). In der
Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einem neuen
Vorbescheid vom 18. Februar 2019, dass ihr keine Rente der IV zustehe
(IV-Akte 115). Einen Tag später teilte sie der Beschwerdeführerin mit,
dass sie nicht auf ihr im Einwand vom 2. November 2016 gestelltes Gesuch
um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. September 2011 und vom
2. Oktober 2012 eintrete (IV-Akte 116). Gegen den Vorbescheid vom
18. Februar 2019 erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt am 15. März 2019
Einwand (IV-Akte 123, vgl. auch Einwandbegründung vom 8. April 2019,
IV-Akte 133).
d)
Mit einer Mitteilung vom 9. April 2019 sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abklärung der
Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 127), in einer weiteren Mitteilung
vom 10. April 2019 ein Aufbautraining vom 16. April 2019 bis zum 14.
Juli 2019 (IV-Akte 131). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Aufbautraining
mehrfach ferngeblieben war (vgl. IV-Akten 135, 136 und 138), führte die
Beschwerdegegnerin erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (vgl.
Schreiben vom 27. Mai 2019, IV-Akte 139). Mit einem Vorbescheid vom
17. Juni 2019 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
über die sofortige Einstellung der Massnahme (IV-Akte 147). Dies
bestätigte sie mit Verfügung vom 4. September 2019 (IV-Akte 152). Mit
einer weiteren Verfügung vom 4. Mai 2020 wies die Beschwerdegegnerin das
Rentengesuch ab (IV-Akte 158).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4.
Mai 2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine mindestens
halbe Rente der Invalidenversicherung ab Mai 2011, spätestens jedoch ab
November 2016 zuzusprechen. Für den Fall der Verneinung eines Anspruchs ab Mai
2011.
und/oder eines Anspruchs ab November 2016 sei eventualiter festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2011 oder später Anspruch auf mindestens
eine halbe Rente der Beschwerdegegnerin gehabt hätte. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege mit B____ zu bewilligen und folglich von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
6.
August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In ihrer Replik vom 22. September 2020 und Duplik vom
9.
Oktober 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 10. August 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Prozessführung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. November 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Auf die Beschwerde gegen ein Wiedererwägungsgesuch an eine
Versicherung kann das Gericht nur dann eintreten, wenn der Versicherungsträger
bereits auf das Gesuch eingetreten ist. Andernfalls ist eine Anfechtung
ausgeschlossen (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 85; BGE 133 V 50, 54 E. 4.2.1, SVR 2008 IV Nr. 54 E. 3.2). Es besteht kein
Anspruch auf eine Wiedererwägung. Der Entscheid über deren Vornahme liegt im Ermessen
des Versicherungsträgers (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 69, vgl. BGE 133 V 50, 52 E. 4.1). Prüft er die materiellen Wiedererwägungsgründe, ist
dies als Eintreten zu werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom
14.
August 2012 E. 3.3).
1.3
Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
19.
Februar 2019 (IV-Akte 116) explizit nicht auf das Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. September 2011 und vom
3.
Oktober 2012 ein. Dementsprechend kann das Gericht diesbezüglich keine
Prüfung vornehmen.
1.4
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten soweit sie sich nicht auf die Fragestellung bezieht, ob die
Verfügungen vom 19. September 2011 und vom 3. Oktober 2012 in
Wiedererwägung zu ziehen sind.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine
mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit liege frühestens seit dem
30.
Dezember 2008 vor. Die erste Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September
2011.
sei "krass falsch" gewesen, weil die Beitragszeit erfüllt
gewesen sei bzw. hätte erfüllt werden können. Der dieser Verfügung anhaftende
Mangel sei besonders schwer. Die Verfügung sei daher nichtig. Im Weiteren sei
die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Unrecht abgelehnt worden, da
es einen Arztbericht gegeben habe, der bei der Verfügung vom 19. September
2011.
nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich seien nach der
Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Veränderungen des
Gesundheitszustandes belegt worden. Unter Berücksichtigung des Wartejahres und
der Wartefrist nach der Anmeldung habe sie daher ab Mai 2011 einen Rentenanspruch
bzw. spätestens ab November 2016, nachdem im April 2016 eine Veränderung ihres
psychischen Gesundheitszustandes belegt worden sei. Sollte weder ein Anspruch
auf eine Rente noch auf eine Revision der früheren Verfügungen bejaht werden
könne, habe die Beschwerdeführerin ein grosses Interesse daran, dass der
Rentenbeginn festgestellt werde. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin auf ein erneutes Wiedererwägungsgesuch eintrete, wenn
festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin bei korrekter Abklärung durch
die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Leistungen gehabt hätte.
2.2
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine ordentliche Invalidenrente mit der Begründung, dass
sie bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im August 2003 zu mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sei. Es fehle an der Erfüllung der
Beitragszeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität. In medizinischer
Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin dabei auf das Gutachten der E____ Begutachtung
vom 20. Dezember 2018 (IV-Akte 109) ab. Auch einen Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente lehnt sie ab, weil die Beschwerdeführerin minderjährig
und ohne ihre Eltern eingereist sei. Im Weiteren bestreitet sie die Nichtigkeit
der Verfügung vom 19. September 2011 und das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen
von Art. 53 Abs. 1 ATSG im Hinblick auf dieselbe Verfügung.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ordentliche
oder ausserordentliche Rente der IV hat. Insbesondere ist umstritten, ob die
Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 zu
mindestens 40 % arbeitsunfähig war bzw. ob auf das Gutachten vom 20. Dezember
2018.
abgestellt werden kann.
3.
3.1
Eine ausländische Person hat – unter Vorbehalt von Art. 9
Abs. 3 IVG – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann einen
Leistungsanspruch, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz nicht
bereits zu mindestens 40 % invalid ist. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2
IVG). Die ausländische Person muss zudem ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben oder sich während zehn
Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und sie muss bei Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben
(Art. 6 Abs. 2 IVG).
3.2
Einen Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV haben Versicherte,
wenn sie während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36
Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung; vgl. z.B.
BGE 136 V 369, 371 E. 1.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom
23.
Juli 2020 E. 6.1., 8C_1063/2009 vom 23. Februar 2010
E. 2.2 und 4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom
30.
Mai 2006 E. 2 in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff.). Als
Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen die Person Beiträge geleistet hat oder
in welchen ihr Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag gemäss
Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entrichtet hat
und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
können (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29ter
Abs. 2 AHVG). Ist eine ausländische Person bereits bei der Einreise zu
mindestens 40 % invalid und nehmen die Beeinträchtigungen später so zu, dass
die Erwerbstätigkeit schwindet, hat sie selbst, wenn sie nach ihrer Einreise
arbeitet und somit obligatorisch AHV/IV-versichert ist und Beiträge bezahlt
hat, keinen Rentenanspruch. Der Grund liegt darin, dass gemäss Rechtsprechung
kein neuer Versicherungsfall vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere
Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer
Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des
Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2 in: SVR 2007 IV Nr.
7.
S. 23 ff., sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai
2016.
E. 3.2, je mit Hinweisen). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität
in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8
Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte
Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020
vom 23. Juli 2020 E. 5.2.).
3.3
Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.
Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen
Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche
Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während
eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf
eine ausserordentliche Rente. Auch invalide Ausländerinnen und Ausländer sowie
Staatenlose haben einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, sofern sie
als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39
Abs. 3 IVG). D.h. ein Anspruch besteht dann, wenn Vater oder Mutter der
ausländischen Person, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge
geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz
aufgehalten haben und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich
bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt
ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid
geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter
sich dort unmittelbar nach der Geburt während höchstens zwei Monate aufgehalten
hat.
3.4
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29.
Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1
Im dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten
polydisziplinären Gutachten der E____ Begutachtung vom 20. Dezember 2018
(IV-Akte 109) stellten die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Akte 109,
S. 7 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Komplexe
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1/44.7 entsprechend DESNOS nach
DSM-4 bzw. PTSD des DSM-5)
2.
Rezidivierende
depressive Episode mit psychotischen Symptomen F33.1 bei Zustand nach schwerer
depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
3.
Linksbetonte
mediale Gonarthrose bei Varusachse (ICD-10 M17.9), ED 11/2014
4.
Lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
5.
Diabetes
mellitus, ED 07/2009
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Sekundäre
Alkoholabhängigkeit
2.
Chronische
Pankreaserkrankung mit exokriner und endokriner Insuffizienz
3.
Steatosis hepatis
Grad II
4.
St.n. Laparotomie
und Adhäsiolyse bei Dünndarmileus 11/2007
5.
St.n. passagerem
Leberversagen mit Enzephalopahtie 01/2011
6.
St.n. Schwangerschaftsabbruch
2006.
und 2009
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter auf
50.
% ein, das heisst täglich 4.25 Stunden, bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit
während dieser Zeit. Sie erklärten, der retrospektive Verlauf sei schwer zu
beurteilen, da die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens, spätestens ab dem
7.
Lebensjahr, als schwer beeinträchtigt eingeschätzt werden müsse.
Retrospektiv gelte diese Einschränkung seit mindestens November 2007. Für
diesen Zeitpunkt lasse sich noch einmal eine deutliche Verschlechterung der
Symptomatik explorieren. Zwischen 2010 und der aktuellen Begutachtung sei die
Beschwerdeführerin unzählige Male hospitalisiert und wegen der psychiatrischen
Störungen nicht arbeitsfähig gewesen. Dies könne auch retrospektiv nachvollzogen
werden und sei glaubwürdig. Es habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2003 eine
mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und dies bis zur aktuellen
Begutachtung. Durch die psychiatrische Therapie und die Verbesserung der
sozialen Integration sei es jetzt aber zu einer Verbesserung gekommen, so dass
die erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab der psychiatrischen
Begutachtung bestehe (IV-Akte 109). Diese erfolgte am 30. Juli 2018
(IV-Akte 109, S. 29).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde bezüglich des
retrospektiven Verlaufs ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach weiblicher
Genitalverstümmelung im Alter von sieben Jahren, fortgesetzter Traumatisierung
durch ältere Cousins aus dem Familienkreis und einmaliger Vergewaltigung im
Alter von elf Jahren, sowie sklavenähnlicher Gefangenhaltung in [...] über drei
Jahre zwischen dem 14. und dem 17. Lebensjahr eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Die aus diesen komplexen,
überwiegend Typ 2-Traumatisierungen entstandene neurobiologische Veränderung
des Gehirns mit chronisch überregulierter Stressachse und mittlerweile aus
funktioneller Bildgebung bekannten Volumenveränderung z.B. der Amygdala und des
Hypocampus, hätten zu einem sekundären Alkoholmissbrauch ab etwa 2007 geführt.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich auf eine Partnerschaft eingelassen habe, in
die sie zuerst grosse Hoffnungen gesetzt und sich dann in einer destruktiven
Dreiecksbeziehung mit Wiederholung von körperlicher Gewalt wiedergefunden habe.
Im Rahmen des sekundären Alkoholmissbrauchs sei es zu umfangreichen
Schädigungen gekommen, wie sie immer wieder bei schwer komplex traumatisierten
Patienten zu beobachten seien. Unter Beachtung des zeitlichen Verlaufs der
depressiven Symptomatik zeige sich seit spätestens dem 14. Lebensjahr eine
rezidivierende Form. Genau genommen habe die Beschwerdeführerin berichtet,
schon ab dem Alter von sieben Jahren nach der Genitalverstümmelung an tiefer
Traurigkeit gelitten zu haben. Streng genommen liege mindestens eine Dysthymie,
wenn nicht gar schon eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit
vor, was als Double Depression bezeichnet werde; und besonders
therapieresistent sei und die Gefahr einer Chronifizierung bestehe (IV-Akte 109,
S. 41).
4.2
Das Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 20. Dezember 2018
(IV-Akte 109) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch
BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 109,
S. 41 ff.) In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Jedenfalls liegen keine
medizinischen Unterlagen vor, welche zu Zweifeln am Gutachten der E____
Begutachtung vom 20. Dezember 2018 führen würden.
4.3
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien
vor, welche hinsichtlich der Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
durch die Gutachter gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). So sei nicht schlüssig und auch nicht durch
echtzeitliche Arztberichte belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits bei
ihrer Einreise in die Schweiz im IV-relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen
sei. Hingegen würden diverse Unterlagen beweisen, dass sie zu diesem Zeitpunkt
noch arbeitsfähig gewesen sei. Dafür seien auch diverse Indizien vorhanden. Sie
führt aus, sie habe vor der Einreise in die Schweiz in [...] als Kindermädchen
gearbeitet. Nach ihrer Einreise habe sie zunächst selbständig gewohnt. Sie habe
"schwarz" gearbeitet, sei jedoch zeitweise auch in
Beschäftigungsprogrammen gewesen und habe Deutschkurse besucht. Dass sie nicht
gleich zu Beginn eine Vollzeitstelle habe finden können, liege darin begründet,
dass sie zunächst habe Deutsch lernen müssen und daher kaum Chancen auf eine Vollzeitbeschäftigung
im ersten Arbeitsmarkt gehabt habe. Ausserdem sei ihr mehrfach mit der
Ausschaffung gedroht worden. Im Jahr 2007 haben sie dann nach einer
gescheiterten Beziehung angefangen exzessiv Alkohol zu trinken. Der erste
Arztbericht, welcher indirekt auf die heute vorliegenden psychiatrischen
Probleme schliessen lasse, sei per Juli 2009 datiert.
4.4
Was zunächst die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kindermädchen
in [...] betrifft, so liegen – nachvollziehbarerweise – keinerlei Belege für
diese Tätigkeit vor. Es ist unklar, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin bei
dieser Tätigkeit konkret hatte, wie viel Zeit am Tag sie mit den Kindern verbrachte
etc. Die dazu in den Akten auffindbaren Angaben äussern sich dazu zu wenig
konkret um darauf schliessen zu können, dass die Beschwerdeführerin in einem
grösseren Umfang hätte arbeiten können. Im Wesentlichen dasselbe gilt für die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Schwarzarbeit". Aus den
Unterlagen der Sozialhilfe geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitte Juni
2006.
einmal von der Polizei nach Hause gebracht worden sei, weil sie beim "Schwarzarbeiten"
erwischt worden sei. Zugleich wurde jedoch festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe angegeben, nur etwas geholfen zu haben und der Wirt habe die Sachlage
bestritten (IV-Akte 54, S. 10). Auch daraus lässt sich nicht
ableiten, ob die Beschwerdeführerin damals tatsächlich gearbeitet hat und wenn
ja, in welchem Pensum. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
zunächst aufgrund ihres Aufenthaltsstatus bzw. der fehlenden Arbeitsbewilligung
(vgl. dazu IV-Akte 54, S. 13) und auch aufgrund ihrer fehlenden
Deutschkenntnisse keiner Vollzeittätigkeit nachgehen konnte. Daraus kann jedoch
nicht automatisch geschlossen werden, dass sie gesundheitlich dazu überhaupt in
der Lage gewesen wäre. Insofern vermögen diese Vorbringen die gutachterlichen
Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.
Im Weiteren ergibt sich aus den Akten der Sozialhilfe, dass die
Beschwerdeführerin an Kursen, namentlich einem Deutschkurs, teilgenommen hat
und zeitweise auch in einem Beschäftigungsprogramm war (dies ergibt sich auch
aus dem Gutachten; vgl. IV-Akte 109, S. 32). Allerdings ergibt sich
aus den Akten ebenfalls, dass sie beides wiederholt nicht besucht hat (IV-Akte 54,
S. 2 ff.). Insofern kann auch aus diesem Umstand nicht darauf
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise noch nicht
zumindest zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Insbesondere ist
festzuhalten, dass auch mit einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit weder die
Möglichkeit selbständig zu leben grundsätzlich ausgeschlossen ist, noch ist es
ausgeschlossen, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Wohnung lebte und selbst wenn davon
ausgegangen wird, dass sie teilweise arbeitete und daneben in Kurse ging,
bedeutet dies nicht, dass die Einschätzung der Gutachter falsch ist. Vielmehr wird
auch gestützt auf die psychiatrische Anamnese im Gutachten deutlich, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in einem höheren oder
gar in einem 100 %-Pensum gearbeitet hat. Dort wird erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin direkt nach der Ausschaffungshaft in eine 1- Zimmerwohnung
gekommen sei. Sie habe keine Arbeit gefunden, sie hätte eigentlich gerne einen
Pflegehelferinnen-Kurs beim Roten Kreuz gemacht, damals habe sie sich aber
nicht getraut. Einen Deutschkurs habe sie angefangen aber nicht abgeschlossen
(vgl. z.B. dazu auch die psychiatrische Anamnese, IV-Akte 109,
S. 31 f.). Die medizinischen Gutachter legen in nachvollziehbarer
Weise dar, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise
gesundheitlich zu stark eingeschränkt war, dies namentlich aufgrund ihrer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche sogar zu einer neurobiologischen
Veränderung des Gehirns geführt hatte, und einer rezidivierenden depressiven
Störung (vgl. dazu namentlich IV-Akte 109, S. 5 ff.), um einer
Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang nachzugehen.
4.5
Infolge dieser Erwägungen kann auf das Gutachten der E____
Begutachtung vom 20. Dezember 2018 abgestellt werden. Damit ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im
Jahr 2003 bereits zu 40 % arbeitsunfähig war. Aufgrund der Darstellungen
der Gutachter erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
bereits damals mindestens ein Jahr zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war
und bereits eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATGS und
Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG ist. Selbst
wenn dem nicht so wäre, könnte der Eintritt der Invalidität spätestens ein Jahr
nach der Einreise angenommen werden. Die benötigte Beitragszeit von drei Jahren
(vgl. E. 3.2.) erreicht die Beschwerdeführerin bei keiner der beiden
Varianten. Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.1. und E. 3.2. hat
Dispositiv
die Beschwerdeführerin demnach schon deshalb keinen Anspruch auf eine
ordentliche Rente der IV.
4.6.
Auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer ausserordentlichen
Rente erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. Sie ist ohne ihre Eltern in die
Schweiz eingereist und war nicht invalid geboren worden (vgl. E. 3.3.).
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Verfügung vom
19. September 2011 (IV-Akte 15) sei nichtig. Die Verfügung sei falsch
gewesen, weil die Beitragszeiten erfüllt gewesen seien bzw. noch hätten erfüllt
werden können, und weil gar keine materielle Prüfung des Anspruchs
stattgefunden habe. Der Mangel wiege besonders schwer, da der
Beschwerdeführerin aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung über Jahre hinweg
Leistungen verweigert worden seien.
5.2.
Die Nichtigkeit einer
Verfügung bedeutet deren Unwirksamkeit (Peter
Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 212). Eine
Verfügung ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie einen besonders schweren
Mangel aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die
Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260 mit Hinweisen).
5.3.
Gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG sind die Beiträge
von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erst dann
festzusetzen und unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu
entrichten, wenn diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden (lit. a),
ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird (lit. b) oder auf Grund des
Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im
Sinne des AHVG oder des IVG entsteht (vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der
Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] N 2172).
Tritt einer dieser Fälle ein, werden die Beiträge unter Vorbehalt der fünfjährigen
Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG rückwirkend ab ihrer Wohnsitznahme
in der Schweiz erhoben (WSN, Rz 2173).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend grundsätzlich anerkannt, dass
die Beiträge der Beschwerdeführerin rückwirkend festzusetzen gewesen wären. Sie
macht jedoch geltend, dass allfällige Beiträge frühestens ab dem 1. Januar
2007 hätten nachbezahlt werden können. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die
Beitragsfrist ohnehin nicht erreichen können (vgl. z.B. Berichte des
Rechtsdienstes vom 15. Februar 2019, IV-Akte 114, S. 2, und vom
28. Juni 2019, IV-Akte 149, sowie Verfügung vom 4. Mai 2020,
IV-Akte 158).
5.5.
Es kann unter diesen Umständen als unumstritten gelten, dass diese
im Gesetz vorgesehene Spezialregelung vorliegend grundsätzlich berücksichtigt
werden muss. Da allerdings davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin
bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz zu mindestens 40 %
arbeitsunfähig war und sie bereits deshalb keinen Rentenanspruch hat
(E. 4.), erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob
der Umstand, dass die Regelung von Art. 14 Abs. 2bis AHVG
beim Erlass der Verfügung vom 19. September 2011 nicht berücksichtigt
wurde, zu deren Nichtigkeit führt. Diese Frage kann offengelassen werden.
5.6.
Im Wesentlichen dasselbe gilt für das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe eine Revision der Verfügung vom
19. September 2011 nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Unrecht
verweigert sowie das Begehren um Feststellung des Rentenbeginns. Da die
Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – ohnehin keinen Anspruch auf eine
ordentliche oder ausserordentliche Rente hat, würde auch eine Revision Nach
Art. 53 Abs. 1 ATSG nichts ändern. Dass sich die Festlegung eines
Rentenbeginns bei fehlendem Anspruch erübrigt, ist selbsterklärend.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
6.3.
Der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: