Lexipedia

Entscheid

IV.2020.65

Invalidenrente: Medizinische Situation klärungsbedürftig; Rückweisung

18. November 2020Deutsch11 min

Auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% infolge des Mammakarzinoms ermittelte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.65

Verfügung vom 4. Mai 2020

Invalidenrente: Medizinische

Situation klärungsbedürftig; Rückweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin reiste Ende 2007 aus [...]

in die Schweiz ein. Im Juli 2013 meldete sie sich erstmals bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab sie "Krank und Psychisch seit 2008" an (IV-Akte

2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und

medizinischer Art und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. März

2014 mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit vor Eintritt des

Gesundheitsschadens ab (IV-Akte 27).

b) Ende 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom

diagnostiziert und entsprechende Therapien eingeleitet. Am 28. März 2018

meldete sie sich deswegen wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin holte wiederum Unterlagen zur

medizinischen Situation ein und führte eine Abklärung im Haushalt der

Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 26. Februar 2019, IV-Akte 45).

Auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% infolge des Mammakarzinoms ermittelte

die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode einen

Invaliditätsgrad von 38% und stellte der Beschwerdeführerin wieder die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 12. Juli 2019,

IV-Akte 54). Vertreten durch die Sozialhilfe der Stadt Basel liess sich die

Beschwerdeführerin am 28. August 2019 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen

(IV-Akte 58). Am 4. Mai 2020 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 72).

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4.

Mai 2020 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. Juni 2020

reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Diese werden der

Beschwerdegegnerin zugestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Beschwerdeanträgen fest und stellt das Begehren und Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Juni 2020 gutgeheissen.

IV.

Am 18. November 2020 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird mit Hilfe

einer Dolmetscherin befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. C____ anwesend.

Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkennt eine somatisch begründete

Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Mammakarzinoms ab Dezember 2017 an. Da die

Beschwerdeführerin ab Juni 2018 aus rein somatischer Sicht wieder eine

Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht habe, bestehe zum Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns ein Invaliditätsgrad von 38%. Ihrer

Invaliditätsbemessung legt die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode - unter

Annahme einer Statusaufteilung von 74% Erwerb und 26% Haushalt - zugrunde. Ab

April 2020 bestehe nach Auskunft der behandelnden Internistin keine

Arbeitsunfähigkeit mehr.

2.2

Im Wesentlichen ist die Beschwerdeführerin mit der Anwendung der

gemischten Methode nicht einverstanden. Sie bringt vor, in ihrer Heimat immer

vollschichtig berufstätig gewesen zu sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz

habe sie aus gesundheitlichen Gründen nie mehr als 50% arbeiten können. Hinsichtlich

der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht schliesst sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an

(Rz 25). Sie ist jedoch der Ansicht, während des Zeitraums der somatisch

bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse der psychische

Gesundheitsschaden mitberücksichtigt werden. Ferner beantragt die

Beschwerdeführerin es sei, ungeachtet der Frage einer Rentenberechtigung,

zwecks Prüfung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Invaliditätsgrad

unter Berücksichtigung somatischer und psychischer

Gesundheitsbeeinträchtigungen festzustellen.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1

Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in

einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im

Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind

die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer

Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob

er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.

4.1

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den Akten

liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2

4.2.1

Am 28. Dezember 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin ein gut

differenziertes, invasiv-duktales Mammakarzinom links entfernt, das im Rahmen

einer Routinemammographie entdeckt worden war. Nach der Operation wurden eine

Radiotherapie der Brust und eine antihormonelle Therapie festgelegt (Bericht

der D____ vom 2. Januar 2018, IV-Akte 29). Bis zum 31. Mai 2018 war die

Beschwerdeführerin deswegen 100% arbeitsunfähig, ab dem 1. Juni 2018 betrug die

Arbeitsfähigkeit wieder 50% (Bericht Dr. E____ vom 18. Januar 2019, IV-Akte 42

S. 1 - 5). Die behandelnde Onkologin, Dr. med. F____, bestätigte im Dezember

2018.

bezüglich des Mammakarzinoms einen erfreulichen Verlauf ohne Rezidiv oder

Zweitmalignom und ordnete die Weiterführung der antihormonellen Therapie mit

Tamoxifen an (Bericht vom 12. Dezember 2018, IV-Akte 42 S. 10 f.). Die D____

berichtete im März 2019 (IV-Akte 49), die Beschwerdeführerin arbeite wieder wie

vor der Brustkrebsdiagnose zu 50%, diesbezüglich sei der Verlauf gut. Die behandelnde

Onkologin bestätigte dies in ihrem Bericht vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 51). Im

Januar 2020 konnte sie wiederum von einem erfreulichen Verlauf ohne Rezidiv

oder Zweitmalignom berichten. Sie empfahl weiterhin regelmässige Kontrollen und

die Weiterführung der Therapie mit Tamoxifen (IV-Akte 67, S. 5 - 6).

4.2.2

Den dargelegten Berichten lässt sich nebst der

Beschreibung des Verlaufs hinsichtlich der Brustkrebserkrankung ferner entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin über Rücken- und Abdominalbeschwerden, Kopfschmerzen

und Schwindelgefühl klagt. Im Oktober 2018 begab sich die Beschwerdeführerin,

der im November 2015 laparoskopisch ein Gastric Sleeve zur Gewichtsreduktion

gesetzt worden war, in die Bariatrie-Nachsorge, wo sie über regelmässiges

Erbrechen nach den Mahlzeiten klagte (vgl. Bericht des G____ vom 18. Oktober

2018, IV-Akte 42 S. 7 ff.). Anamnestisch wird dort ein Status nach

Adenokarzinom des Kolons erwähnt. Es finden sich sodann weitere Hinweise auf

diverse gesundheitliche Probleme somatischer Art wie etwa Herzprobleme, eine

Hepatopathie unklarer Ätiologie, eine seit Jahren bestehende Hypothyreose, ein

seit 2017 bestehendes Glaucom sowie ein metabolisches Syndrom. Veranlasst durch

die Hausärztin der Beschwerdeführerin wurden verschiedene Abklärungen getätigt

(vgl. die Beilagen zu deren Arztbericht vom 1. April 2020, IV-Akte 67).

4.2.3

Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung berichtete die

Beschwerdeführerin von einem unbefriedigenden Gesundheitszustand. Sie stehe

immer noch unter Chemotherapie, was sich stark auf ihren Gesundheitszustand

auswirke. Dies sei die Folge von zwei verschiedenen Krebserkrankungen,

einerseits habe sie einen Darmkrebs gehabt, vor einem Jahr dann die

Brustkrebserkrankung. Sie leide unter Rückenschmerzen und habe neu auch

Augenprobleme. Das Ganze stelle auch psychisch eine Belastung dar (vgl.

Verlaufsprotokoll).

4.3

4.3.1

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer

Gesundheitssituation mögen etwas inkohärent erscheinen. Dennoch legen die

vorhandenen Berichte von Fachärzten verschiedener Spezialgebiete den Schluss

nahe, dass die Beschwerdeführerin nebst der durchgemachten Brustkrebserkrankung

tatsächlich unter diversen somatischen Beschwerden leidet, die sich womöglich

in ihrer Gesamtheit auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Anhand der derzeit

vorhandenen Akten lässt sich dies jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Eine

umfassende, polydiziplinäre Begutachtung ist zur Beurteilung des

Rentenanspruchs vorliegend daher unerlässlich.

4.3.2

Nebst den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet die

Beschwerdeführerin an massgeblichen psychischen Beeinträchtigungen, die von der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. März 2014 (IV-Akte 27) rechtskräftig

als nicht versichertes Leiden beurteilt wurden. Dennoch ist es angebracht, die

Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen etwaigen Ergänzungsleistungsanspruch

auch psychiatrisch zu begutachten. Das Gutachten hat sich daher einerseits zur

Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht zu äussern. Anderseits soll es Auskunft

darüber geben, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer

leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesamthaften

gesundheitlichen Einschränkungen, also auch jenen psychischen Ursprungs, zumutbar

ist.

5.

5.1

Dispositiv

Die Angelegenheit ist demnach an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die entsprechenden

medizinischen Sachverhaltsabklärungen tätigt.

5.2.

Auf der Basis des einzuholenden polydisziplinären Gutachtens wird

die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten

Gesundheitsbeeinträchtigungen erneut zu prüfen haben. Ob dies anhand eines

reinen Einkommensvergleichs oder mittels Anwendung der gemischten Methode zu erfolgen

hat, kann vorliegend offen bleiben. Im Sinne eines obiter dictum ist

anzumerken, dass die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin vor deren

Einreise in die Schweiz für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit im

Gesundheitsfall spricht (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Die

Beschwerdeführerin ist mit erheblichen psychischen

Gesundheitsbeeinträchtigungen eingereist und hat hier nach ihren eigenen und

überzeugenden Angaben aus gesundheitlichen Gründen nie mehr als 50% gearbeitet.

Der Blick auf ihre hiesige Erwerbsbiographie erscheint unter diesen Umständen

für die Beantwortung der Statusfrage jedenfalls nicht als sachdienlich.

6.

6.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 4. Mai 2020 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der

Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die

notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der

Beschwerdeführerin entscheide.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des

Mehraufwandes infolge Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erscheint

daher ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 4'500.-- als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und

zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50

(7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: