IV.2020.65
Invalidenrente: Medizinische Situation klärungsbedürftig; Rückweisung
18. November 2020Deutsch11 min
Auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% infolge des Mammakarzinoms ermittelte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.65
Verfügung vom 4. Mai 2020
Invalidenrente: Medizinische
Situation klärungsbedürftig; Rückweisung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin reiste Ende 2007 aus [...]
in die Schweiz ein. Im Juli 2013 meldete sie sich erstmals bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab sie "Krank und Psychisch seit 2008" an (IV-Akte
2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und
medizinischer Art und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. März
2014 mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit vor Eintritt des
Gesundheitsschadens ab (IV-Akte 27).
b) Ende 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom
diagnostiziert und entsprechende Therapien eingeleitet. Am 28. März 2018
meldete sie sich deswegen wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin holte wiederum Unterlagen zur
medizinischen Situation ein und führte eine Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 26. Februar 2019, IV-Akte 45).
Auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% infolge des Mammakarzinoms ermittelte
die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode einen
Invaliditätsgrad von 38% und stellte der Beschwerdeführerin wieder die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 12. Juli 2019,
IV-Akte 54). Vertreten durch die Sozialhilfe der Stadt Basel liess sich die
Beschwerdeführerin am 28. August 2019 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen
(IV-Akte 58). Am 4. Mai 2020 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 72).
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4.
Mai 2020 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. Juni 2020
reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Diese werden der
Beschwerdegegnerin zugestellt.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdeanträgen fest und stellt das Begehren und Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Juni 2020 gutgeheissen.
IV.
Am 18. November 2020 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird mit Hilfe
einer Dolmetscherin befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. C____ anwesend.
Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin anerkennt eine somatisch begründete
Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Mammakarzinoms ab Dezember 2017 an. Da die
Beschwerdeführerin ab Juni 2018 aus rein somatischer Sicht wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht habe, bestehe zum Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns ein Invaliditätsgrad von 38%. Ihrer
Invaliditätsbemessung legt die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode - unter
Annahme einer Statusaufteilung von 74% Erwerb und 26% Haushalt - zugrunde. Ab
April 2020 bestehe nach Auskunft der behandelnden Internistin keine
Arbeitsunfähigkeit mehr.
2.2
Im Wesentlichen ist die Beschwerdeführerin mit der Anwendung der
gemischten Methode nicht einverstanden. Sie bringt vor, in ihrer Heimat immer
vollschichtig berufstätig gewesen zu sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz
habe sie aus gesundheitlichen Gründen nie mehr als 50% arbeiten können. Hinsichtlich
der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht schliesst sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an
(Rz 25). Sie ist jedoch der Ansicht, während des Zeitraums der somatisch
bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse der psychische
Gesundheitsschaden mitberücksichtigt werden. Ferner beantragt die
Beschwerdeführerin es sei, ungeachtet der Frage einer Rentenberechtigung,
zwecks Prüfung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Invaliditätsgrad
unter Berücksichtigung somatischer und psychischer
Gesundheitsbeeinträchtigungen festzustellen.
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
3.2.1
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in
einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.2.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.
4.1
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den Akten
liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.
4.2
4.2.1
Am 28. Dezember 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin ein gut
differenziertes, invasiv-duktales Mammakarzinom links entfernt, das im Rahmen
einer Routinemammographie entdeckt worden war. Nach der Operation wurden eine
Radiotherapie der Brust und eine antihormonelle Therapie festgelegt (Bericht
der D____ vom 2. Januar 2018, IV-Akte 29). Bis zum 31. Mai 2018 war die
Beschwerdeführerin deswegen 100% arbeitsunfähig, ab dem 1. Juni 2018 betrug die
Arbeitsfähigkeit wieder 50% (Bericht Dr. E____ vom 18. Januar 2019, IV-Akte 42
S. 1 - 5). Die behandelnde Onkologin, Dr. med. F____, bestätigte im Dezember
2018.
bezüglich des Mammakarzinoms einen erfreulichen Verlauf ohne Rezidiv oder
Zweitmalignom und ordnete die Weiterführung der antihormonellen Therapie mit
Tamoxifen an (Bericht vom 12. Dezember 2018, IV-Akte 42 S. 10 f.). Die D____
berichtete im März 2019 (IV-Akte 49), die Beschwerdeführerin arbeite wieder wie
vor der Brustkrebsdiagnose zu 50%, diesbezüglich sei der Verlauf gut. Die behandelnde
Onkologin bestätigte dies in ihrem Bericht vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 51). Im
Januar 2020 konnte sie wiederum von einem erfreulichen Verlauf ohne Rezidiv
oder Zweitmalignom berichten. Sie empfahl weiterhin regelmässige Kontrollen und
die Weiterführung der Therapie mit Tamoxifen (IV-Akte 67, S. 5 - 6).
4.2.2
Den dargelegten Berichten lässt sich nebst der
Beschreibung des Verlaufs hinsichtlich der Brustkrebserkrankung ferner entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin über Rücken- und Abdominalbeschwerden, Kopfschmerzen
und Schwindelgefühl klagt. Im Oktober 2018 begab sich die Beschwerdeführerin,
der im November 2015 laparoskopisch ein Gastric Sleeve zur Gewichtsreduktion
gesetzt worden war, in die Bariatrie-Nachsorge, wo sie über regelmässiges
Erbrechen nach den Mahlzeiten klagte (vgl. Bericht des G____ vom 18. Oktober
2018, IV-Akte 42 S. 7 ff.). Anamnestisch wird dort ein Status nach
Adenokarzinom des Kolons erwähnt. Es finden sich sodann weitere Hinweise auf
diverse gesundheitliche Probleme somatischer Art wie etwa Herzprobleme, eine
Hepatopathie unklarer Ätiologie, eine seit Jahren bestehende Hypothyreose, ein
seit 2017 bestehendes Glaucom sowie ein metabolisches Syndrom. Veranlasst durch
die Hausärztin der Beschwerdeführerin wurden verschiedene Abklärungen getätigt
(vgl. die Beilagen zu deren Arztbericht vom 1. April 2020, IV-Akte 67).
4.2.3
Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung berichtete die
Beschwerdeführerin von einem unbefriedigenden Gesundheitszustand. Sie stehe
immer noch unter Chemotherapie, was sich stark auf ihren Gesundheitszustand
auswirke. Dies sei die Folge von zwei verschiedenen Krebserkrankungen,
einerseits habe sie einen Darmkrebs gehabt, vor einem Jahr dann die
Brustkrebserkrankung. Sie leide unter Rückenschmerzen und habe neu auch
Augenprobleme. Das Ganze stelle auch psychisch eine Belastung dar (vgl.
Verlaufsprotokoll).
4.3
4.3.1
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Gesundheitssituation mögen etwas inkohärent erscheinen. Dennoch legen die
vorhandenen Berichte von Fachärzten verschiedener Spezialgebiete den Schluss
nahe, dass die Beschwerdeführerin nebst der durchgemachten Brustkrebserkrankung
tatsächlich unter diversen somatischen Beschwerden leidet, die sich womöglich
in ihrer Gesamtheit auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Anhand der derzeit
vorhandenen Akten lässt sich dies jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Eine
umfassende, polydiziplinäre Begutachtung ist zur Beurteilung des
Rentenanspruchs vorliegend daher unerlässlich.
4.3.2
Nebst den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet die
Beschwerdeführerin an massgeblichen psychischen Beeinträchtigungen, die von der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. März 2014 (IV-Akte 27) rechtskräftig
als nicht versichertes Leiden beurteilt wurden. Dennoch ist es angebracht, die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen etwaigen Ergänzungsleistungsanspruch
auch psychiatrisch zu begutachten. Das Gutachten hat sich daher einerseits zur
Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht zu äussern. Anderseits soll es Auskunft
darüber geben, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesamthaften
gesundheitlichen Einschränkungen, also auch jenen psychischen Ursprungs, zumutbar
ist.
5.
5.1
Dispositiv
Die Angelegenheit ist demnach an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die entsprechenden
medizinischen Sachverhaltsabklärungen tätigt.
5.2.
Auf der Basis des einzuholenden polydisziplinären Gutachtens wird
die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Gesundheitsbeeinträchtigungen erneut zu prüfen haben. Ob dies anhand eines
reinen Einkommensvergleichs oder mittels Anwendung der gemischten Methode zu erfolgen
hat, kann vorliegend offen bleiben. Im Sinne eines obiter dictum ist
anzumerken, dass die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin vor deren
Einreise in die Schweiz für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall spricht (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Die
Beschwerdeführerin ist mit erheblichen psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen eingereist und hat hier nach ihren eigenen und
überzeugenden Angaben aus gesundheitlichen Gründen nie mehr als 50% gearbeitet.
Der Blick auf ihre hiesige Erwerbsbiographie erscheint unter diesen Umständen
für die Beantwortung der Statusfrage jedenfalls nicht als sachdienlich.
6.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 4. Mai 2020 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die
notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der
Beschwerdeführerin entscheide.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des
Mehraufwandes infolge Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erscheint
daher ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 4'500.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50
(7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: