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Entscheid

IV.2020.66

Gutachten, veranlasst durch die Administration, nicht beweiskräftig. Darum Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur Schätzung der Arbeitsfähigkeit.

2. Juni 2022Deutsch29 min

eine mittelschwere Depression. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (IK-Auszug

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, C. Müller

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.66

Verfügung vom 6. Mai 2020

Gutachten, veranlasst durch die

Administration, nicht beweiskräftig. Darum Anordnung eines Gerichtsgutachtens

zur Schätzung der Arbeitsfähigkeit.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 1. März

2005 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte sie angegeben, es

bestünden seit Juli 1991 Panikattacken und Angststörungen sowie seit Mitte 2004

eine mittelschwere Depression. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (IK-Auszug

per 22. März 2005, IV-Akte 12) sowie medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von C____,

FMH Innere Medizin, Basel, vom 19. März 2005, IV-Akte 10, Bericht von D____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, vom 4. April 2005, IV-Akte 15) Unterlagen

ein.

Im Rahmen der Abklärung im Haushalt am 3. August 2005 hielt die

Abklärungsperson fest, die Versicherte wäre ohne gesundheitliche Probleme voll

erwerbstätig gewesen (Bericht vom 3. August 2005, IV-Akte 18). Im Auftrag der

Beschwerdegegnerin erstattete E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel,

am 10. Februar 2006 ein Gutachten (IV-Akte 25). Mit Verfügung vom 6. September

2006 (IV-Akte 30) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77% eine

ganze Invalidenrente zu.

b) Gemäss Mitteilungen vom 20. Juli 2007, 26. März 2010

und 18. August 2011 (IV-Akten 36, 58, 65) hatte die Beschwerdegegnerin bei der

Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt.

Nach Einleitung einer weiteren Rentenrevision (vgl. den von der

Versicherten am 15. August 2012 unterzeichneten Fragebogen, IV-Akte 81) empfahl

der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 18. Dezember 2012 (IV-Akte 90) eine

fachärztliche Begutachtung der Versicherten. Das von F____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, verfasste Gutachten datiert vom 29. April 2013 (IV-Akte 107). Mit

Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die

Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von

20% ein (IV-Akte 152). Sie verwies auf die fachärztliche Einschätzung, wonach

der Versicherten die Ausführung einer kaufmännischen Tätigkeit im Pensum von

80% zumutbar sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.

c) Erneut meldete sich die Beschwerdeführerin am 4. Mai

2018 zum Leistungsbezog an (IV-Akte 160). Die Beschwerdegegnerin holte erneut

erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto per 14. August 2018,

IV-Akte 178) und medizinische (vgl. u.a. Bericht der G____ vom 2. August 2018,

IV-Akte 179 S. 2 ff., und der H____[H____] vom 13. Juli 2017, IV-Akte 190 S. 3

ff.) Unterlagen ein und zog die Akten des involvierten

Krankentaggeldversicherers, der I____, bei (IV-Akte 196). Der RAD empfahl am

20. Dezember 2018 ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 197).

d) Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 25.

Januar 2019 (IV-Akte 204) am erstbegutachtenden Facharzt F____ fest. Hiergegen

erhob die Versicherte am 26. Februar 2019 Beschwerde (IV-Akte 210 S. 2 ff.).

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe 24. April 2019 (IV-Akte 214) die Gutheissung

der Beschwerde mit Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einsetzung einer

anderen sachverständigen Person beantragt hatte, wies die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Juni 2019

(IV-Akte 216) die Sache zur Einsetzung eines neuen Sachverständigen bzw. einer neuen

Sachverständigen an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Auftrag der

Beschwerdegegnerin erstattete J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein

Gutachten am 6. Januar 2020 (IV-Akte 225). Der RAD nahm dazu am 31. Januar 2020

Stellung (IV-Akte 227).

e) Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 229) kündigte

die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die

Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 6. März 2020 Einwand (IV-Akte 230, Einwandbegründung

vom 24. März 2020, IV-Akte 232). Dazu nahm der RAD am 5. Mai 2020 Stellung

(IV-Akte 235). Am 6. Mai 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 237).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 5. Juni 2020 beantragt die

Versicherte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2020 aufzuheben und es sei ihr

eine "volle Rente", eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 5. August 2020 sowie mit Duplik vom

31.

August 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten (materiellen) Rechtsbegehren fest.

III.

In der Duplik stellt die Beschwerdegegnerin den

Verfahrensantrag, es sei eine amtliche Erkundigung bei der Ausgleichskasse

Basel-Stadt betreffend IK-Auszug der Versicherten einzuholen.

Mit Verfügung vom 2. September 2020 ordnet die

Instruktionsrichterin die Einholung eines IK-Auszugs "inkl. ZIK

abgeschlossene" und kassenfremde Kassen an. Die Ausgleichskasse K____ reicht

am 17. September 2020 den IK-Auszug mit Stand vom 15. September 2020 ein (vgl.

Eingabe der Ausgleichkasse Basel-Stadt vom 9. September 2020). Der IK-Auszug

wird gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. September 2020 den

Parteien zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin

äussert sich am 5. Oktober 2020.

IV.

An der Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2020 wird

das Verfahren ausgestellt.

Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Dezember

2020.

wird dem psychiatrischen Gutachter J____ eine Rückfrage gestellt.

J____ äussert sich mit Schreiben vom 15. Januar 2021. Die

Antwort des Gutachters vom 15. Januar 2021 wird den Parteien zur Stellungahme

zugestellt. Die Beschwerdeführerin äussert sich am 16. Februar 2021. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 17. Februar 2021 auf ergänzende

Bemerkungen.

V.

Mit Verfügung vom 31. März 2021 ordnet die

Instruktionsrichterin ein Gerichtsgutachten an. Mit Verfügung vom 1. April 2021

schlägt sie den Parteien 3 Gutachter bzw. Gutachterstellen vor. Die

Beschwerdeführerin äussert sich am 13. April 2021 und die Beschwerdegegnerin am

20.

April 2021. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 wird E____ um Durchführung der

Oberexpertise zu Handen des Gerichts ersucht.

Innert Frist nehmen die Beschwerdeführerin am 31. August 2021

und die Beschwerdegegnerin am 1. September 2021 zu den Gutachterfragen Stellung.

Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 31. August 2021 auch die

unterzeichnete Verfügung vom 16. August 2021 zur Entbindung des Gutachters von

der ärztlichen Schweigepflicht ein. Die Beschwerdeführerin sowie die

Beschwerdegegnerin äussern sich je am 5. Oktober 2021 zu den Stellungnahmen der

Gegenpartei zu den Gutachterfragen.

Die Gutachterfragen werden dem Experten E____ mit Schreiben der

Instruktionsrichterin vom 13. Oktober 2021 unterbreitet. Das Gerichtsgutachten

von E____ vom 15. Februar 2022 geht am 18. Februar 2022 beim

Sozialversicherungsgericht ein.

Die Beschwerdeführerin äussert sich zum Gutachten am 16. März

2022.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. März 2022 auf

weitere Bemerkungen zum Gerichtsgutachten.

VI.

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf

dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 1. März 2005

(IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet. Im Auftrag der

Beschwerdegegnerin hatte E____, am 10. Februar 2006 ein psychiatrisches

Gutachten (IV-Akte 25) erstattet. Der Gutachter hatte der Versicherten für

angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% attestiert

(IV-Akte 25 S. 16). Mit Verfügung vom 6. September 2006 (IV-Akte 30) hatte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2005

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77% eine ganze Invalidenrente

zugesprochen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin

die Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von 20% eingestellt (IV-Akte 152). Sie hatte sich nun auf ein Gutachten von F____

vom 29. April 2013 (IV-Akte 107) gestützt. Der Gutachter F____ hatte eine wesentliche

Verbesserung des Gesundheitszustandes bejaht. Es könne "allenfalls"

wegen "der Angststörung eine Einschränkung von 20% beibehalten werden"

(IV-Akte 107 S. 10).

Nach erneuter Anmeldung am 4. Mai 2018 zum Leistungsbezug

(IV-Akte 160) wurde die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachtet

(Gutachten J____ vom 6. Januar 2020, IV-Akte 225). J____ umschrieb

Rahmenbedingungen, unter welchen die Versicherte nach seiner Einschätzung in

der Lage sei, auch anspruchsvolle und komplexe kaufmännische Tätigkeiten zu

bewältigen (angepasstes Arbeitsumfeld; günstig seien Tätigkeiten, die von der

Versicherten sehr selbständig ausgeführt werden können, zudem die Arbeit in

einem kleinen verständnisvollen Team mit klar geregelten Zuständigkeiten). J____

hielt fest, "unter solchen Rahmenbedingungen ist der Versicherten eine

kaufmännische Tätigkeit (oder eine andere ihrer Qualifikation entsprechende

Tätigkeit) im Umfang von mindestens 70% (bezogen auf ein Vollzeitpensum von 100

%) zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich v.a. durch eine

Leistungsminderung (Rendement) bei u.a. erhöhtem Pausenbedarf und weniger durch

eine reduzierte Präsenzzeit. Demgegenüber besteht in einer Arbeitsumgebung, in

der die besonderen Bedürfnisse der Versicherten keine Beachtung finden, ein

hohes Risiko für eine rasche psychische Dekompensation. Hierfür besteht aus

psychiatrischer Sicht nur eine Restarbeitsfähigkeit von ca. 20%" (Gutachten

vom 6. Januar 2020, IV-Akte 225 S. 20).

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das Gutachten mit

Verfügung vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 237) einen Invaliditätsgrad von 30%

geschätzt und folglich den Rentenanspruch verneint. Die Beschwerdeführerin

erachtet die von J____ vorgenommene Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von

70% als nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 9), denn auch J____ bestätige,

dass das Risiko einer Dekompensation sehr hoch sei, falls der Arbeitgeber nicht

genügend Rücksicht nehme.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

an der Ablehnung von Leistungen festhält.

3.

3.1

Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin im

Rahmen einer Rentenrevision die bis dahin ausgerichtete Invalidenrente wegen

eines zu geringen Invaliditätsgrades einstellt. In einem solchen Fall wird eine

neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der

Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV;

SR 831.201]). Tritt, wie dies vorliegend geschehen ist, die Verwaltung auf eine

Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob

die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des

Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).

Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.2

Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur

Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131,

132.

E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar,

wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E. 3.5).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich

(Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E. 3.2. mit Hinweis

auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4

Bezüglich des Gutachtens von J____ sind derartige, gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechende konkrete Indizien zu bejahen:

Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts hat an der Sitzung vom

14.

Dezember 2020 das Verfahren ausgestellt. Im Anschluss daran hat die

Instruktionsrichterin den Gutachter J____ mit Erkundigungsschreiben vom 31.

Dezember 2020 um Erläuterung oder Präzisierung seines Gutachtens vom 6. Januar

2020.

ersucht. Unter Hinweis auf die vorstehend angeführten Angaben zu den

Arbeitsfähigkeitsgraden von 70% bzw. noch 20% hielt die Instruktionsrichterin

im Schreiben vom 31. Dezember 2020 fest, es sei für das Gericht nun nicht

leicht nachvollziehbar, "wie hoch das Risiko einer Dekompensation der

Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einzuschätzen ist und

wie das Gericht mit der relativ grossen Diskrepanz der Arbeitsfähigkeit von ca.

20% beziehungsweise 70%-Arbeitsfähigkeit umzugehen hat". J____ führe zur

Begründung der Arbeitsfähigkeit aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer

psychischen Beschwerden in der Vergangenheit wiederholt auch auf dem freien

Arbeitsmarkt bestehen konnte (S. 20 des Gutachtens). Aus den Akten ergebe sich

(vgl. den beiliegenden Auszug aus dem individuellen Konto), dass die letzte

Anstellung der Beschwerdeführerin im 2015 und 2016 bei der L____ in [...] war.

Diese Anstellung habe in einem von einem Bruder der Beschwerdeführerin

geleiteten Betrieb stattgefunden und das Gericht sei nicht sicher, ob J____

dies als Gutachter bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt

habe.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 hat J____ bestätigt, ihm

seien die Umstände des Arbeitsverhältnisses der Versicherten in den Jahren 2015

/ 2016 bekannt gewesen und er habe diese im Gutachten auch berücksichtigt. In

den ihm bei Erstellung des Gutachtens vorliegenden Unterlagen sei nirgends

vermerkt, dass es sich bei dieser Anstellung im Betrieb des Bruders um eine

geschützte Tätigkeit o. ä. gehandelt habe. Auch die Versicherte habe sich in der

Untersuchung nicht entsprechend geäussert. Es entspreche zudem auch nicht der Lebenserfahrung

des Gutachters, dass Anstellungen in Betrieben von Familienangehörigen

grundsätzlich als geschützte oder angepasste Arbeitsplätze zu betrachten wären.

J____ führte weiter aus, die versicherungsmedizinische

Festlegung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich u.a. aus der Gegenüberstellung

medizinisch begründeter funktioneller Beeinträchtigungen und vorhandener

Ressourcen. Damit die Versicherte (mit all ihren Eigenheiten,

Beeinträchtigungen und Ressourcen) stabil auf ihre arbeitsbezogenen Fähigkeiten

zurückgreifen könne, seien gewisse arbeitsplatzbezogene und im Gutachten

beschriebene Rahmenbedingungen von Bedeutung. Dabei handle es sich nicht um

Umstände, die einen geschützten Arbeitsplatz beschrieben bzw. eine Tätigkeit in

der freien Wirtschaft ausschliessen würden.

Mit diesen Ausführungen hat J____ die Diskrepanz der

attestierten Grade der Arbeitsfähigkeit von 20% bzw. 70%, je nach nachdem, ob

in einer Arbeitsumgebung die besonderen Bedürfnisse der Versicherten Beachtung finden

können oder nicht, nicht schlüssig erklärt. J____ führt zwar einerseits die

Tätigkeit im Betrieb eines Familienangehörigen in den Jahren 2015 / 2016 an,

ohne jedoch über eine klare tatsächliche Grundlage zu verfügen, wie sich diese

Verhältnisse dort tatsächlich gestalteten. Die aus der Lebenserfahrung des

Experten abgeleitete Feststellung, dass es sich bei Anstellungen in Betrieben

von Familienangehörigen nicht grundsätzlich um geschützte oder angepasste

Arbeitsplätze handle, ist nicht geeignet, die im Schreiben des Gerichts vom 31.

Dezember 2020 angesprochene Diskrepanz zu erklären.

3.5

Damit erweist sich das Gutachten von J____ als nicht ausreichend

beweiskräftig, um abschliessend als Grundlage für die Restarbeitsfähigkeit

herangezogen werden zu können. Zugleich ist festzuhalten, dass sich aufgrund

des bei Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2020 vorgelegenen weiteren medizinischen

Aktenmaterials das Ausmass der Einschränkungen der Versicherten in ihrer Arbeitsfähigkeit

nicht bestimmen lässt. Es ist bei diesem Stand der Aktenlage die Durchführung

einer Oberexpertise zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten unumgänglich.

Damit hat das Gericht E____ beauftragt.

4.

4.1

4.1.1

E____ erhebt im Gerichtsgutachten (GG S. 25) vom 15. Februar

2022.

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) kombinierte

Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61.0) mit emotional instabilen,

selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, (2) eine komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), (3) eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), (4) Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10:

F40.01 ) und (5) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).

E____ attestiert (GG S. 54) aus psychiatrischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in jeglichen alternativen

beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts von maximal 20%. E____ hält

fest, die Versicherte sei letztmals im Juni 2016 im ersten Arbeitsmarkt tätig

gewesen. E____ lässt die von ihm attestierte maximale Arbeitsfähigkeit von 20 %

im Juli 2016 einsetzen.

4.1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur

Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer

Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die

bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer

Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und

BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung

für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die

Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen

einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E.

4.1.3).

Das GG befasst sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen,

GG S. 35 und deren Herleitung GG S. 36 ff.), dem sozialen Kontext (im Rahmen

der Befragung, GG S: 13 ff.) sowie der Behandlung und Eingliederung (GG S. 51

ff). Die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen werden eingehend gewürdigt (GG

S. 52 ff.), ebenso die psychosozialen Belastungsfaktoren (GG S. 50 f.) mit

anschliessender Festlegung der Arbeitsfähigkeit (GG S. 54).

Das GG richtet sich damit an diesen Standardindikatoren aus,

sodass es formal und inhaltlich den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.

4.2

4.2.1

E____ erachtet die Kardinaldefinition für eine

Persönlichkeitsstörung als erfüllt (GG S. 40). Ab verhältnismässig frühem

Lebensalter seien zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen

Anamnese nachhaltig und relevant tangiert gewesen. Eine – weniger schwerwiegende

("lediglich") - Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich aufgrund des

Ausmasses der Diskontinuität in sämtlichen relevanten Lebensbereichen nicht

rechtfertigen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich aber

auch deshalb nicht rechtfertigen, zumal die Diskontinuitäten jeweils mit einer

relevanten Psychopathologie, also mit relevanten psychischen Symptombildungen

einhergingen. Diese psychischen Symptomformationen würden permanent durch eine

relevante Strukturpathologie «genährt» und «unterhalten», was bis aktuell der

Fall geblieben sei. E____ hält fest, die Abwehrmechanismen der Explorandin zur

Bewältigung von Belastungs- und Konfliktsituationen seien deutlich

unsublimiert, wie dies bei regelrechten Persönlichkeitsstörungen, nicht jedoch

bei Persönlichkeitsakzentuierungen anzutreffen sei, wo diese Abwehrmechanismen

ungleich sublimierter ausfielen.

E____ prüft und diskutiert die vorliegend in Betracht zu ziehenden

Ausformungen, welche gleichermassen emotional instabile, selbstunsichere und

abhängige Anteile erkennen liessen. Die Darlegungen des Experten zu diesem

Punkt werden von Seiten der Parteien nicht bestritten bzw. angezweifelt, sodass

auf die detaillierten Ausführungen im Gutachten verwiesen wird (GG S. 37 ff. ad

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ [ICD-10: F60.30

sowie vom Borderline-Typ [ICD-10: F60.31], GG S. 41 f.; selbstunsichere

Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.6] GG S. 42.; abhängige [asthenische]

Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.7], GG S. 43). Hinweise auf eine

eigentliche histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) verneint E____

(GG S. 45).

4.2.2

E____ diskutiert sodann die Diagnose einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung (GG S. 45 ff.). E____ erläutert (GG S. 46),

bei dieser Störung liege eine Vielzahl diverser Symptome vor, die verschiedene

Dimensionen beträfen, so somatische, kognitive, affektive, dissoziative wie

auch Verhaltensdimensionen. Nebst diesem vielfältigen Symptomenbild zeichneten

sich Patienten auch durch erhebliche interaktionelle bzw. interpersonelle

Defizite aus. Es entstehe ein permanentes Misstrauen anderen Menschen gegenüber

und ein überdauernder insuffizienter Selbstwert. Bei diesem Krankheitsbild könnten

auch all jene Symptome vorkommen, die bei einer "klassischen"

posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen (Alpträume, Flashbacks,

Vermeidungsverhalten wie auch ein Hyperarousal [Zustand eines anhaltend

erhöhten Aktivierungsniveaus des Zentralnervensystems]). E____ lässt offen, ob

die vorstehend erwähnten kombinierten Persönlichkeitsstörungen im Vergleich zu

der von ihm implizit bejahten komplexen Traumafolgestörung die innerpsychische Struktur

der Versicherten mehr in Leidenschaft ziehen. Jedenfalls seien diese

Psychotraumatisierungen auf einen psychostrukturell bereits fragilisierten

Boden gefallen. Es bestehe vorliegend eine langjährige und ausgesprochen

ungünstige Interferenz zwischen diesen beiden psychostrukturellen Störungen,

welche die innerpsychische Struktur der Versicherten definierten (GG S. 48).

4.2.3

Als Sekundärphänomen auf dem Boden der

Strukturpathologien (Erw. 4.2.1. f.) erhebt E____ eine Affektpathologie (GG S.

48.

f.). Im objektiven Psychostatus zeige die Versicherte "fortzu"

eine leichte depressive Grundstimmung, nie aber eine mittelgradige oder schwere

depressive Grundstimmung. E____ stellt u.a. aufgrund der subjektiven Angaben zu

ihren Tagesaktivitäten keine relevanten Beeinträchtigungen der innerpsychischen

Vitalität fest. Dabei würdigt E____, dass die Versicherte gemäss eigenen

Angaben ihren Haushaltstätigkeiten nachgehen könne. Somit könne aufgrund der

subjektiven Angaben der Explorandin lediglich eine leichte, nicht aber eine

schwerergradige, das heisst mittelgradige oder schwere depressive Episode

erhoben werden.

4.2.4

Den subjektiven Angaben im Rahmen der Begutachtung entnimmt

E____, dass die Versicherte einerseits eine anhaltende innere Ängstlichkeit

erlebe. Gestützt darauf diagnostiziert er eine generalisierte Angststörung. Die

Versicherte gebe zudem an, dass sie unter wiederholten Panikattacken leide, die

oftmals assoziiert seien mit agoraphobischen sozialen Situationen. E____ erhebt

darum zusätzlich eine Agoraphobie mit Panikstörung (GG S. 49). E____ hebt

hervor, die strukturellen Störungen (vgl. Erw. 4.2.1. f.) hätten dazu geführt,

dass die Angststörung permanent bzw. immer wieder «genährt» und «unterhalten»

wurde, sodass diese Angststörung unterdessen ebenfalls eine chronifizierte,

dauerhafte und therapieresistente Störung darstelle (GG S. 50).

4.3

4.3.1

E____ legt im Abschnitt zur versicherungsmedizinischen

Beurteilung (GG S. 51 f.) dar, die Versicherte stehe seit vielen Jahren in

teilweise intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, ohne dass

es aber nachhaltig zu einer Verbesserung der innerpsychischen Belastbarkeit

gekommen sei. Dies sei dadurch begründet, dass die psychostrukturellen

Störungen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1.) permanent wirksam seien und zu einer

fortschreitenden und letztendlich chronifizierten, dauerhaften und

therapieresistenten Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen geführt hätten.

Es sei "verdienstvoll", dass der Versicherten durch die verschiedenen

involvierten Fachpersonen Behandlungen angeboten würden, und es sei der

Beschwerdeführerin auch hoch anzurechnen, dass sie diese Behandlungen jeweils

wahrgenommen habe und aktuell noch wahrnehme. Prognostisch verneint E____

jedoch aufgrund der psychostrukturellen Störungen Möglichkeiten, die

innerpsychische Belastbarkeit in irgendeiner Weise relevant zu verbessern. Es werde

letztendlich darum gehen müssen, die verbliebene innerpsychische Belastbarkeit

so lang als möglich aufrechtzuerhalten. Die Ausrichtung der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sollte nach Dafürhalten von E____

nicht von aussen auferlegt werden, sondern es sollte der Versicherten überlassen

werden, sich in jene Psychotherapie zu begeben, in welcher sie subjektiv am

meisten Nutzen und Stabilisierung erfahre. Es sei daran zu erinnern, dass die Versicherte

seit knapp 30 Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen stehe

und daher auch nicht nur die verschiedensten Fachpersonen, sondern auch ganz

verschiedene Therapiemodelle kennengelernt habe, sodass auch nachvollzogen

werden könne, wenn sie unterdessen gewissen Therapieausrichtungen kritisch

gegenüberstehe. Dass die Versicherte zahlreiche Therapiewechsel vorgenommen

habe, sei Ausdruck ihrer relevanten Defizite im Bereich ihrer

Beziehungsgestaltungen.

4.3.2

Eingehend setzt sich E____ mit den ICF-Kriterien (International

Classification of Functioning) zur Einschätzung der qualitativen

Funktionsfähigkeiten auseinander (GG S. 53 f.).

E____ nennt schwere Beeinträchtigungen in mehrfacher Hinsicht.

Als schwer betroffene Bereiche nennt er im Wesentlichen:

-

Die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen.

Primär sei dafür die reduzierte

innerpsychische Resilienz von Bedeutung, die dazu führe, dass sich die Versicherte

nicht ausreichend lange mit Regeln und Routinen konfrontieren lassen könne.

-

Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit.

Verantwortlich sei dafür ebenfalls

die mangelnde Resilienz.

-

Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit.

Die Einschränkung bejaht E____ im

Rahmen der deutlichen Selbstwertproblematik, welche den Kern der

innerpsychischen Struktur der Explorandin definiere.

-

Die Durchhaltefähigkeit.

Die psychostrukturellen Störungen

hätten im Langzeitverlauf zu einer deutlichen Schwächung der innerpsychischen

Resilienz geführt.

-

Die Selbstbehauptungsfähigkeit.

Im Rahmen der zugrundeliegenden

narzisstischen Insuffizienz sei diese immer wieder schwer beeinträchtigt.

-

Die Wegefähigkeit.

Die Angststörungen verhinderten die

Benutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel.

Da diese für die Arbeitsfähigkeit relevanten Bereiche nach

Dafürhalten von E____ durchgängig schwer beeinträchtigt sind, erweist sich die

Schätzung einer Restarbeitsfähigkeit der Versicherten im Umfang von 20% als gut

nachvollziehbar.

4.4

4.4.1

Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren von E____ verfassten Gerichtsgutachten

und dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten durch J____ gingen im

Rahmen von Rentenprüfungen durch die Beschwerdegegnerin zwei weitere

Begutachtungen voraus. Mit Verfügung vom 6. September 2006 (IV-Akte 30) hatte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2005

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77% eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

Diese Verfügung hatte sich auf ein erstes Gutachten von E____ vom 10. Februar

2006.

(IV-Akte 25) gestützt. E____ hatte in seinem ersten Gutachten eine

Restarbeitsfähigkeit von 30% angenommen (vgl. GG S. 57). Die Renteneinstellung

gemäss Verfügung vom 11. Februar 2015 (IV-Akte 152) hatte sich auf das

Gutachten von F____ vom 29. April 2013 (107) gestützt. F____ hatte nunmehr die

Ausführung einer kaufmännischen Tätigkeit im Pensum von 80% als zumutbar

erachtet.

E____ setzt sich im Gerichtsgutachten vom 15. Februar 2022 mit

der Beurteilung von F____ auseinander. E____ führt dazu im GG (S. 27 f.) näher

aus, F____ fasse in seinem Gutachten vom 29. April 2013 die subjektiven

Beschwerdeangaben der Explorandin sowie die Tagesaktivitäten zusammen. Es

erfolge ein Psychostatus, in welchem unter anderem ein euthymer Affekt

beschrieben werde. F____ diagnostiziere eine Angststörung gemäss ICD10 F40.2,

also im Sinne einer isolierten Phobie, wobei er sich auf die Angst vor

Gewittern beziehe, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge. Eine generalisierte

Angststörung werde jedoch von F____ ebensowenig erwähnt wie eine Panikstörung. F____

habe seit dem Vorgutachten von E____ vom 10. Februar 2006 eine erhebliche Zustandsverbesserung

bejaht. Dafür spreche nach Meinung von F____ die Tatsache, dass die Explorandin

gegenwärtig auf eine psychiatrische Betreuung verzichte. Eine depressive

Störung habe F____ als nicht mehr nachgewiesen erachtet. Die Angststörung, die

ursprünglich offenbar breiter angelegt gewesen sei, fokussiere sich gemäss den

Darlegungen von F____ unterdessen lediglich auf eine Angstreaktion bei

drohenden Gewittern. Somit könne auch die Angststörung als partiell remittiert

eingestuft werden. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten als solche

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser wesentlichen

Verbesserung des Zustandes habe F____ keine rentenerforderliche Arbeitsunfähigkeit

mehr attestieren können (allenfalls könne wegen der Angststörung eine

Einschränkung von 20 % beibehalten werden).

E____ stimmt mit der Beurteilung von F____, wonach sich die

psychische Verfassung der Versicherten seit dem ersten psychiatrischen Gutachten

vom 10. Februar 2006 verbessert habe, nicht überein (GG S. 56 f.). Er

bezeichnet zwar die Einschätzung von F____, es habe eine depressive Störung

nicht mehr nachgewiesen werden können, aufgrund der von F____ erhobenen

Untersuchungsbefunde als nachvollziehbar. E____ bemängelt jedoch, im Gutachten

von F____ fehle eine Diskussion der qualitativen Funktionsfähigkeiten bzw. Funktions-beeinträchtigungen.

Insgesamt vertiefe F____ in seinem Gutachten den Einfluss der innerpsychischen

Struktur der Versicherten zu wenig.

E____ stellt klar, die Würdigung des Langzeitverlaufs zeige

auf, dass die Angststörungen der Explorandin permanent bestehen geblieben

seien, auch wenn gewisse Fluktuationen in der klinischen Präsentation vorkämen,

was jedoch regelhaft der Fall sei. Von Bedeutung ist nach der Einschätzung von E____,

dass die psychostrukturellen Störungen der Explorandin im Langzeitverlauf zu

einer zunehmenden und fortschreitenden Erschöpfung der innerpsychischen

Ressourcen geführt haben.

E____ verweist darauf (GG Kapitel 6.3., Punkt 5 S. 49 f.), dass

die Angststörungen seit 1991, somit schon seit 30 Jahren, bestehen. Im Verlauf hätten

sich die Angststörungen in diesen 30 Jahren nicht permanent gleich präsentiert.

Vielmehr liege es in der Natur dieser Angststörungen, dass sie fluktuieren

können. Eine vollständige Remission der Angststörungen habe die Explorandin nie

erlebt. Zwischendurch habe es Phasen gegeben, in welchen insbesondere auch die

Panikattacken deutlich in den Hintergrund gerückt seien. Dafür seien erfüllende

berufliche Erfahrungen, zum anderen aber auch erfüllende Beziehungserfahrungen

mitverantwortlich gewesen. Jedoch seien die Panikattacken und somit die

Panikstörungen nie vollständig verschwunden. Es sei störungsspezifisch, dass

die betroffenen Patienten bald auch Vermeidungsverhalten entwickelten und

sämtliche sozialen "Bewegungen" nur nach genauer Vorplanung

unternehmen, um möglichst angstinduzierende Situationen identifizieren und

diese sodann vermeiden zu können. E____ verweist darauf, dass die Versicherte kaum

noch mit dem Öffentlichen Verkehr reise. Sie vermeide Menschenmengen, sie stelle

ihr Auto nie in einer Einstellhalle ab. Eine Erklärung hierfür sieht E____

darin, dass die Explorandin gegen aussen hin zunächst den Eindruck vermitteln

könne, dass die Angststörung eine relevante Verbesserung erfahren habe, während

sie aber im Grunde nach wie vor gleichermassen vorliege, von der Versicherten aber

durch ihr Vermeidungsverhalten in ihrer klinischen Relevanz eingedämmt werde.

Es sei auch nicht auszuschliessen, dass F____ die Explorandin 2013 zu einem

Zeitpunkt begutachtet habe, als die Angststörungen klinisch etwas weniger im

Vordergrund gestanden hätten.

4.4.2

Mit Blick auf die in Art. 17 ATSG niedergelegten

revisionsrechtlichen Grund­sätze (vgl. Erw. 3.2.) ist zu diesen Ausführungen

von E____ zu bemerken, dass nach Auffassung von E____ die Grunderkrankung der

Versicherten zwar schon seit rund 30 Jahren besteht, dass sie jedoch

retrospektiv betrachtet in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht

stets in gleichem Ausmass vorlag. Dies erklärt die unterschiedlichen

Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von F____ einerseits und von E____ anderseits.

Die Ausführungen von E____ zu den Einschätzungen von F____ legen nahe, dass sich

die Erkrankung zum Zeitpunkt der Untersuchung durch E____ im Rahmen des GG auf

die Arbeitsfähigkeit gravierender ausgewirkt hat, als dies im Zeitpunkt ihrer

Untersuchung durch F____ der Fall gewesen war. Es steht aufgrund der

Ausführungen von E____ fest, dass sich die von F____ attestierte und der

Renteneinstellung gemäss Verfügung vom 11. Februar 2015 (IV-Akte 152) zu Grunde

gelegte, nur leichtgradige Beeinträchtigung des psychischen

Gesundheitszustandes nicht mehr bestätigen lässt. Es liegt damit eine

revisionsrechtlich relevante, durch das GG belegte Veränderung des

Gesundheitszustandes und der dadurch bewirkten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vor. Anders als noch bei der Erstbeurteilung vom Februar 2006

bejaht E____ zudem heute eine Arbeitsfähigkeit von noch 20% und nicht von

maximal 30%. Es ist auch somit im Vergleich zum Stand von 2006 eine zusätzliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine dadurch nochmals reduzierte

Restarbeitsfähigkeit zu verzeichnen.

4.5

Zusammenfassend liegen keine Indizien vor, welche gegen die

Beweiskraft des von E____ verfassten GG sprechen würden. Solche werden auch

seitens der Parteien nicht vorgebracht. Auf das GG ist folglich abzustellen.

5.

E____ attestiert (GG S. 54) wie erwähnt aus psychiatrischer

Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in jeglichen

alternativen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts von maximal 20%. E____

hält fest, die Versicherte sei letztmals im Juni 2016 im ersten Arbeitsmarkt

tätig gewesen. E____ lässt die von ihm attestierte maximale Arbeitsfähigkeit

von 20% im Juli 2016 einsetzen. Da es sich bei den diagnostizierten

Persönlichkeitsstörungen, wie E____ sie im Rahmen des GG angetroffen hat, um

dauerhafte Zustandsbilder handelt, leuchtet auch die von E____ getroffene

rückwirkende Einschätzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ein.

6.

6.1

Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von noch 20% sowohl in bisherigen

als auch sämtlichen alternativen Tätigkeiten ergibt sich, ohne dass eigens ein

Einkommensvergleich anzustellen wäre, ein Invaliditätsgrad von jedenfalls 80%

und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28. Abs. 2 des IVG

in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).

Die Versicherte hat sich am 4. Mai 2018 zum Leistungsbezug

angemeldet. (IV-Akte 160). Entsprechend beginnt der Rentenanspruch im November

2018.

(Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).

6.2

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Mai 2020

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

ab November 2018 eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

7.

7.1

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2

Im Rahmen seiner Untersuchungspflicht hat das Sozialversicherungsgericht

die Kompetenz, gerichtliche Expertisen einzuholen (BGE 137 V 210, 263 E. 4.4.1

und BGE 136 V 376, 381 E. 4.2.3). Es ist dann zur Einholung eines

Obergutachtens angehalten, wenn es einen Sachverhalt überhaupt für

gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in

einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 143 V 269, 272 E.

3.1

und BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4). Vorliegend erwies sich das Gutachten

von J____ vom 6. Januar 2020 (IV-Akte 225) hinsichtlich der entscheidenden

Frage nach der Arbeitsfähigkeit als nicht hinreichend beweiskräftig, weshalb

sich das Sozialversicherungsgericht zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens

veranlasst sah. Darum hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das psychiatrische

Gerichtsgutachten von E____ in der Höhe von Fr. 7'000.-- (Gerichtsakte G 27) zu

tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E.

4.4).

7.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das

Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der

Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- nebst

Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend,

durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei

komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.

Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahmen zum

Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr.

500.-- auf Fr. 3'500.-- als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 6. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

der Beschwerdeführerin ab November 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die

Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'000.-- zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 269.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: