IV.2020.66
Gutachten, veranlasst durch die Administration, nicht beweiskräftig. Darum Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur Schätzung der Arbeitsfähigkeit.
2. Juni 2022Deutsch29 min
eine mittelschwere Depression. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (IK-Auszug
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.66
Verfügung vom 6. Mai 2020
Gutachten, veranlasst durch die
Administration, nicht beweiskräftig. Darum Anordnung eines Gerichtsgutachtens
zur Schätzung der Arbeitsfähigkeit.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 1. März
2005 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte sie angegeben, es
bestünden seit Juli 1991 Panikattacken und Angststörungen sowie seit Mitte 2004
eine mittelschwere Depression. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (IK-Auszug
per 22. März 2005, IV-Akte 12) sowie medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von C____,
FMH Innere Medizin, Basel, vom 19. März 2005, IV-Akte 10, Bericht von D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, vom 4. April 2005, IV-Akte 15) Unterlagen
ein.
Im Rahmen der Abklärung im Haushalt am 3. August 2005 hielt die
Abklärungsperson fest, die Versicherte wäre ohne gesundheitliche Probleme voll
erwerbstätig gewesen (Bericht vom 3. August 2005, IV-Akte 18). Im Auftrag der
Beschwerdegegnerin erstattete E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel,
am 10. Februar 2006 ein Gutachten (IV-Akte 25). Mit Verfügung vom 6. September
2006 (IV-Akte 30) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77% eine
ganze Invalidenrente zu.
b) Gemäss Mitteilungen vom 20. Juli 2007, 26. März 2010
und 18. August 2011 (IV-Akten 36, 58, 65) hatte die Beschwerdegegnerin bei der
Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt.
Nach Einleitung einer weiteren Rentenrevision (vgl. den von der
Versicherten am 15. August 2012 unterzeichneten Fragebogen, IV-Akte 81) empfahl
der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 18. Dezember 2012 (IV-Akte 90) eine
fachärztliche Begutachtung der Versicherten. Das von F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, verfasste Gutachten datiert vom 29. April 2013 (IV-Akte 107). Mit
Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die
Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
20% ein (IV-Akte 152). Sie verwies auf die fachärztliche Einschätzung, wonach
der Versicherten die Ausführung einer kaufmännischen Tätigkeit im Pensum von
80% zumutbar sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.
c) Erneut meldete sich die Beschwerdeführerin am 4. Mai
2018 zum Leistungsbezog an (IV-Akte 160). Die Beschwerdegegnerin holte erneut
erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto per 14. August 2018,
IV-Akte 178) und medizinische (vgl. u.a. Bericht der G____ vom 2. August 2018,
IV-Akte 179 S. 2 ff., und der H____[H____] vom 13. Juli 2017, IV-Akte 190 S. 3
ff.) Unterlagen ein und zog die Akten des involvierten
Krankentaggeldversicherers, der I____, bei (IV-Akte 196). Der RAD empfahl am
20. Dezember 2018 ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 197).
d) Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 25.
Januar 2019 (IV-Akte 204) am erstbegutachtenden Facharzt F____ fest. Hiergegen
erhob die Versicherte am 26. Februar 2019 Beschwerde (IV-Akte 210 S. 2 ff.).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe 24. April 2019 (IV-Akte 214) die Gutheissung
der Beschwerde mit Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einsetzung einer
anderen sachverständigen Person beantragt hatte, wies die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Juni 2019
(IV-Akte 216) die Sache zur Einsetzung eines neuen Sachverständigen bzw. einer neuen
Sachverständigen an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Auftrag der
Beschwerdegegnerin erstattete J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein
Gutachten am 6. Januar 2020 (IV-Akte 225). Der RAD nahm dazu am 31. Januar 2020
Stellung (IV-Akte 227).
e) Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 229) kündigte
die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die
Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 6. März 2020 Einwand (IV-Akte 230, Einwandbegründung
vom 24. März 2020, IV-Akte 232). Dazu nahm der RAD am 5. Mai 2020 Stellung
(IV-Akte 235). Am 6. Mai 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 237).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. Juni 2020 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2020 aufzuheben und es sei ihr
eine "volle Rente", eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. August 2020 sowie mit Duplik vom
31.
August 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten (materiellen) Rechtsbegehren fest.
III.
In der Duplik stellt die Beschwerdegegnerin den
Verfahrensantrag, es sei eine amtliche Erkundigung bei der Ausgleichskasse
Basel-Stadt betreffend IK-Auszug der Versicherten einzuholen.
Mit Verfügung vom 2. September 2020 ordnet die
Instruktionsrichterin die Einholung eines IK-Auszugs "inkl. ZIK
abgeschlossene" und kassenfremde Kassen an. Die Ausgleichskasse K____ reicht
am 17. September 2020 den IK-Auszug mit Stand vom 15. September 2020 ein (vgl.
Eingabe der Ausgleichkasse Basel-Stadt vom 9. September 2020). Der IK-Auszug
wird gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. September 2020 den
Parteien zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin
äussert sich am 5. Oktober 2020.
IV.
An der Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2020 wird
das Verfahren ausgestellt.
Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Dezember
2020.
wird dem psychiatrischen Gutachter J____ eine Rückfrage gestellt.
J____ äussert sich mit Schreiben vom 15. Januar 2021. Die
Antwort des Gutachters vom 15. Januar 2021 wird den Parteien zur Stellungahme
zugestellt. Die Beschwerdeführerin äussert sich am 16. Februar 2021. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 17. Februar 2021 auf ergänzende
Bemerkungen.
V.
Mit Verfügung vom 31. März 2021 ordnet die
Instruktionsrichterin ein Gerichtsgutachten an. Mit Verfügung vom 1. April 2021
schlägt sie den Parteien 3 Gutachter bzw. Gutachterstellen vor. Die
Beschwerdeführerin äussert sich am 13. April 2021 und die Beschwerdegegnerin am
20.
April 2021. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 wird E____ um Durchführung der
Oberexpertise zu Handen des Gerichts ersucht.
Innert Frist nehmen die Beschwerdeführerin am 31. August 2021
und die Beschwerdegegnerin am 1. September 2021 zu den Gutachterfragen Stellung.
Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 31. August 2021 auch die
unterzeichnete Verfügung vom 16. August 2021 zur Entbindung des Gutachters von
der ärztlichen Schweigepflicht ein. Die Beschwerdeführerin sowie die
Beschwerdegegnerin äussern sich je am 5. Oktober 2021 zu den Stellungnahmen der
Gegenpartei zu den Gutachterfragen.
Die Gutachterfragen werden dem Experten E____ mit Schreiben der
Instruktionsrichterin vom 13. Oktober 2021 unterbreitet. Das Gerichtsgutachten
von E____ vom 15. Februar 2022 geht am 18. Februar 2022 beim
Sozialversicherungsgericht ein.
Die Beschwerdeführerin äussert sich zum Gutachten am 16. März
2022.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. März 2022 auf
weitere Bemerkungen zum Gerichtsgutachten.
VI.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf
dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 1. März 2005
(IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet. Im Auftrag der
Beschwerdegegnerin hatte E____, am 10. Februar 2006 ein psychiatrisches
Gutachten (IV-Akte 25) erstattet. Der Gutachter hatte der Versicherten für
angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% attestiert
(IV-Akte 25 S. 16). Mit Verfügung vom 6. September 2006 (IV-Akte 30) hatte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2005
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77% eine ganze Invalidenrente
zugesprochen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin
die Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 20% eingestellt (IV-Akte 152). Sie hatte sich nun auf ein Gutachten von F____
vom 29. April 2013 (IV-Akte 107) gestützt. Der Gutachter F____ hatte eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes bejaht. Es könne "allenfalls"
wegen "der Angststörung eine Einschränkung von 20% beibehalten werden"
(IV-Akte 107 S. 10).
Nach erneuter Anmeldung am 4. Mai 2018 zum Leistungsbezug
(IV-Akte 160) wurde die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachtet
(Gutachten J____ vom 6. Januar 2020, IV-Akte 225). J____ umschrieb
Rahmenbedingungen, unter welchen die Versicherte nach seiner Einschätzung in
der Lage sei, auch anspruchsvolle und komplexe kaufmännische Tätigkeiten zu
bewältigen (angepasstes Arbeitsumfeld; günstig seien Tätigkeiten, die von der
Versicherten sehr selbständig ausgeführt werden können, zudem die Arbeit in
einem kleinen verständnisvollen Team mit klar geregelten Zuständigkeiten). J____
hielt fest, "unter solchen Rahmenbedingungen ist der Versicherten eine
kaufmännische Tätigkeit (oder eine andere ihrer Qualifikation entsprechende
Tätigkeit) im Umfang von mindestens 70% (bezogen auf ein Vollzeitpensum von 100
%) zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich v.a. durch eine
Leistungsminderung (Rendement) bei u.a. erhöhtem Pausenbedarf und weniger durch
eine reduzierte Präsenzzeit. Demgegenüber besteht in einer Arbeitsumgebung, in
der die besonderen Bedürfnisse der Versicherten keine Beachtung finden, ein
hohes Risiko für eine rasche psychische Dekompensation. Hierfür besteht aus
psychiatrischer Sicht nur eine Restarbeitsfähigkeit von ca. 20%" (Gutachten
vom 6. Januar 2020, IV-Akte 225 S. 20).
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das Gutachten mit
Verfügung vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 237) einen Invaliditätsgrad von 30%
geschätzt und folglich den Rentenanspruch verneint. Die Beschwerdeführerin
erachtet die von J____ vorgenommene Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von
70% als nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 9), denn auch J____ bestätige,
dass das Risiko einer Dekompensation sehr hoch sei, falls der Arbeitgeber nicht
genügend Rücksicht nehme.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
an der Ablehnung von Leistungen festhält.
3.
3.1
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin im
Rahmen einer Rentenrevision die bis dahin ausgerichtete Invalidenrente wegen
eines zu geringen Invaliditätsgrades einstellt. In einem solchen Fall wird eine
neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV;
SR 831.201]). Tritt, wie dies vorliegend geschehen ist, die Verwaltung auf eine
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob
die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).
Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.2
Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur
Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131,
132.
E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E. 3.5).
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
(Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E. 3.2. mit Hinweis
auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4
Bezüglich des Gutachtens von J____ sind derartige, gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechende konkrete Indizien zu bejahen:
Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts hat an der Sitzung vom
14.
Dezember 2020 das Verfahren ausgestellt. Im Anschluss daran hat die
Instruktionsrichterin den Gutachter J____ mit Erkundigungsschreiben vom 31.
Dezember 2020 um Erläuterung oder Präzisierung seines Gutachtens vom 6. Januar
2020.
ersucht. Unter Hinweis auf die vorstehend angeführten Angaben zu den
Arbeitsfähigkeitsgraden von 70% bzw. noch 20% hielt die Instruktionsrichterin
im Schreiben vom 31. Dezember 2020 fest, es sei für das Gericht nun nicht
leicht nachvollziehbar, "wie hoch das Risiko einer Dekompensation der
Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einzuschätzen ist und
wie das Gericht mit der relativ grossen Diskrepanz der Arbeitsfähigkeit von ca.
20% beziehungsweise 70%-Arbeitsfähigkeit umzugehen hat". J____ führe zur
Begründung der Arbeitsfähigkeit aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer
psychischen Beschwerden in der Vergangenheit wiederholt auch auf dem freien
Arbeitsmarkt bestehen konnte (S. 20 des Gutachtens). Aus den Akten ergebe sich
(vgl. den beiliegenden Auszug aus dem individuellen Konto), dass die letzte
Anstellung der Beschwerdeführerin im 2015 und 2016 bei der L____ in [...] war.
Diese Anstellung habe in einem von einem Bruder der Beschwerdeführerin
geleiteten Betrieb stattgefunden und das Gericht sei nicht sicher, ob J____
dies als Gutachter bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt
habe.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 hat J____ bestätigt, ihm
seien die Umstände des Arbeitsverhältnisses der Versicherten in den Jahren 2015
/ 2016 bekannt gewesen und er habe diese im Gutachten auch berücksichtigt. In
den ihm bei Erstellung des Gutachtens vorliegenden Unterlagen sei nirgends
vermerkt, dass es sich bei dieser Anstellung im Betrieb des Bruders um eine
geschützte Tätigkeit o. ä. gehandelt habe. Auch die Versicherte habe sich in der
Untersuchung nicht entsprechend geäussert. Es entspreche zudem auch nicht der Lebenserfahrung
des Gutachters, dass Anstellungen in Betrieben von Familienangehörigen
grundsätzlich als geschützte oder angepasste Arbeitsplätze zu betrachten wären.
J____ führte weiter aus, die versicherungsmedizinische
Festlegung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich u.a. aus der Gegenüberstellung
medizinisch begründeter funktioneller Beeinträchtigungen und vorhandener
Ressourcen. Damit die Versicherte (mit all ihren Eigenheiten,
Beeinträchtigungen und Ressourcen) stabil auf ihre arbeitsbezogenen Fähigkeiten
zurückgreifen könne, seien gewisse arbeitsplatzbezogene und im Gutachten
beschriebene Rahmenbedingungen von Bedeutung. Dabei handle es sich nicht um
Umstände, die einen geschützten Arbeitsplatz beschrieben bzw. eine Tätigkeit in
der freien Wirtschaft ausschliessen würden.
Mit diesen Ausführungen hat J____ die Diskrepanz der
attestierten Grade der Arbeitsfähigkeit von 20% bzw. 70%, je nach nachdem, ob
in einer Arbeitsumgebung die besonderen Bedürfnisse der Versicherten Beachtung finden
können oder nicht, nicht schlüssig erklärt. J____ führt zwar einerseits die
Tätigkeit im Betrieb eines Familienangehörigen in den Jahren 2015 / 2016 an,
ohne jedoch über eine klare tatsächliche Grundlage zu verfügen, wie sich diese
Verhältnisse dort tatsächlich gestalteten. Die aus der Lebenserfahrung des
Experten abgeleitete Feststellung, dass es sich bei Anstellungen in Betrieben
von Familienangehörigen nicht grundsätzlich um geschützte oder angepasste
Arbeitsplätze handle, ist nicht geeignet, die im Schreiben des Gerichts vom 31.
Dezember 2020 angesprochene Diskrepanz zu erklären.
3.5
Damit erweist sich das Gutachten von J____ als nicht ausreichend
beweiskräftig, um abschliessend als Grundlage für die Restarbeitsfähigkeit
herangezogen werden zu können. Zugleich ist festzuhalten, dass sich aufgrund
des bei Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2020 vorgelegenen weiteren medizinischen
Aktenmaterials das Ausmass der Einschränkungen der Versicherten in ihrer Arbeitsfähigkeit
nicht bestimmen lässt. Es ist bei diesem Stand der Aktenlage die Durchführung
einer Oberexpertise zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten unumgänglich.
Damit hat das Gericht E____ beauftragt.
4.
4.1
4.1.1
E____ erhebt im Gerichtsgutachten (GG S. 25) vom 15. Februar
2022.
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) kombinierte
Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61.0) mit emotional instabilen,
selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, (2) eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), (3) eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), (4) Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10:
F40.01 ) und (5) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).
E____ attestiert (GG S. 54) aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in jeglichen alternativen
beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts von maximal 20%. E____ hält
fest, die Versicherte sei letztmals im Juni 2016 im ersten Arbeitsmarkt tätig
gewesen. E____ lässt die von ihm attestierte maximale Arbeitsfähigkeit von 20 %
im Juli 2016 einsetzen.
4.1.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur
Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer
Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die
bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und
BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung
für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.
Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen
einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E.
4.1.3).
Das GG befasst sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen,
GG S. 35 und deren Herleitung GG S. 36 ff.), dem sozialen Kontext (im Rahmen
der Befragung, GG S: 13 ff.) sowie der Behandlung und Eingliederung (GG S. 51
ff). Die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen werden eingehend gewürdigt (GG
S. 52 ff.), ebenso die psychosozialen Belastungsfaktoren (GG S. 50 f.) mit
anschliessender Festlegung der Arbeitsfähigkeit (GG S. 54).
Das GG richtet sich damit an diesen Standardindikatoren aus,
sodass es formal und inhaltlich den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.
4.2
4.2.1
E____ erachtet die Kardinaldefinition für eine
Persönlichkeitsstörung als erfüllt (GG S. 40). Ab verhältnismässig frühem
Lebensalter seien zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen
Anamnese nachhaltig und relevant tangiert gewesen. Eine – weniger schwerwiegende
("lediglich") - Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich aufgrund des
Ausmasses der Diskontinuität in sämtlichen relevanten Lebensbereichen nicht
rechtfertigen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich aber
auch deshalb nicht rechtfertigen, zumal die Diskontinuitäten jeweils mit einer
relevanten Psychopathologie, also mit relevanten psychischen Symptombildungen
einhergingen. Diese psychischen Symptomformationen würden permanent durch eine
relevante Strukturpathologie «genährt» und «unterhalten», was bis aktuell der
Fall geblieben sei. E____ hält fest, die Abwehrmechanismen der Explorandin zur
Bewältigung von Belastungs- und Konfliktsituationen seien deutlich
unsublimiert, wie dies bei regelrechten Persönlichkeitsstörungen, nicht jedoch
bei Persönlichkeitsakzentuierungen anzutreffen sei, wo diese Abwehrmechanismen
ungleich sublimierter ausfielen.
E____ prüft und diskutiert die vorliegend in Betracht zu ziehenden
Ausformungen, welche gleichermassen emotional instabile, selbstunsichere und
abhängige Anteile erkennen liessen. Die Darlegungen des Experten zu diesem
Punkt werden von Seiten der Parteien nicht bestritten bzw. angezweifelt, sodass
auf die detaillierten Ausführungen im Gutachten verwiesen wird (GG S. 37 ff. ad
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ [ICD-10: F60.30
sowie vom Borderline-Typ [ICD-10: F60.31], GG S. 41 f.; selbstunsichere
Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.6] GG S. 42.; abhängige [asthenische]
Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.7], GG S. 43). Hinweise auf eine
eigentliche histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) verneint E____
(GG S. 45).
4.2.2
E____ diskutiert sodann die Diagnose einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung (GG S. 45 ff.). E____ erläutert (GG S. 46),
bei dieser Störung liege eine Vielzahl diverser Symptome vor, die verschiedene
Dimensionen beträfen, so somatische, kognitive, affektive, dissoziative wie
auch Verhaltensdimensionen. Nebst diesem vielfältigen Symptomenbild zeichneten
sich Patienten auch durch erhebliche interaktionelle bzw. interpersonelle
Defizite aus. Es entstehe ein permanentes Misstrauen anderen Menschen gegenüber
und ein überdauernder insuffizienter Selbstwert. Bei diesem Krankheitsbild könnten
auch all jene Symptome vorkommen, die bei einer "klassischen"
posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen (Alpträume, Flashbacks,
Vermeidungsverhalten wie auch ein Hyperarousal [Zustand eines anhaltend
erhöhten Aktivierungsniveaus des Zentralnervensystems]). E____ lässt offen, ob
die vorstehend erwähnten kombinierten Persönlichkeitsstörungen im Vergleich zu
der von ihm implizit bejahten komplexen Traumafolgestörung die innerpsychische Struktur
der Versicherten mehr in Leidenschaft ziehen. Jedenfalls seien diese
Psychotraumatisierungen auf einen psychostrukturell bereits fragilisierten
Boden gefallen. Es bestehe vorliegend eine langjährige und ausgesprochen
ungünstige Interferenz zwischen diesen beiden psychostrukturellen Störungen,
welche die innerpsychische Struktur der Versicherten definierten (GG S. 48).
4.2.3
Als Sekundärphänomen auf dem Boden der
Strukturpathologien (Erw. 4.2.1. f.) erhebt E____ eine Affektpathologie (GG S.
48.
f.). Im objektiven Psychostatus zeige die Versicherte "fortzu"
eine leichte depressive Grundstimmung, nie aber eine mittelgradige oder schwere
depressive Grundstimmung. E____ stellt u.a. aufgrund der subjektiven Angaben zu
ihren Tagesaktivitäten keine relevanten Beeinträchtigungen der innerpsychischen
Vitalität fest. Dabei würdigt E____, dass die Versicherte gemäss eigenen
Angaben ihren Haushaltstätigkeiten nachgehen könne. Somit könne aufgrund der
subjektiven Angaben der Explorandin lediglich eine leichte, nicht aber eine
schwerergradige, das heisst mittelgradige oder schwere depressive Episode
erhoben werden.
4.2.4
Den subjektiven Angaben im Rahmen der Begutachtung entnimmt
E____, dass die Versicherte einerseits eine anhaltende innere Ängstlichkeit
erlebe. Gestützt darauf diagnostiziert er eine generalisierte Angststörung. Die
Versicherte gebe zudem an, dass sie unter wiederholten Panikattacken leide, die
oftmals assoziiert seien mit agoraphobischen sozialen Situationen. E____ erhebt
darum zusätzlich eine Agoraphobie mit Panikstörung (GG S. 49). E____ hebt
hervor, die strukturellen Störungen (vgl. Erw. 4.2.1. f.) hätten dazu geführt,
dass die Angststörung permanent bzw. immer wieder «genährt» und «unterhalten»
wurde, sodass diese Angststörung unterdessen ebenfalls eine chronifizierte,
dauerhafte und therapieresistente Störung darstelle (GG S. 50).
4.3
4.3.1
E____ legt im Abschnitt zur versicherungsmedizinischen
Beurteilung (GG S. 51 f.) dar, die Versicherte stehe seit vielen Jahren in
teilweise intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, ohne dass
es aber nachhaltig zu einer Verbesserung der innerpsychischen Belastbarkeit
gekommen sei. Dies sei dadurch begründet, dass die psychostrukturellen
Störungen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1.) permanent wirksam seien und zu einer
fortschreitenden und letztendlich chronifizierten, dauerhaften und
therapieresistenten Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen geführt hätten.
Es sei "verdienstvoll", dass der Versicherten durch die verschiedenen
involvierten Fachpersonen Behandlungen angeboten würden, und es sei der
Beschwerdeführerin auch hoch anzurechnen, dass sie diese Behandlungen jeweils
wahrgenommen habe und aktuell noch wahrnehme. Prognostisch verneint E____
jedoch aufgrund der psychostrukturellen Störungen Möglichkeiten, die
innerpsychische Belastbarkeit in irgendeiner Weise relevant zu verbessern. Es werde
letztendlich darum gehen müssen, die verbliebene innerpsychische Belastbarkeit
so lang als möglich aufrechtzuerhalten. Die Ausrichtung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sollte nach Dafürhalten von E____
nicht von aussen auferlegt werden, sondern es sollte der Versicherten überlassen
werden, sich in jene Psychotherapie zu begeben, in welcher sie subjektiv am
meisten Nutzen und Stabilisierung erfahre. Es sei daran zu erinnern, dass die Versicherte
seit knapp 30 Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen stehe
und daher auch nicht nur die verschiedensten Fachpersonen, sondern auch ganz
verschiedene Therapiemodelle kennengelernt habe, sodass auch nachvollzogen
werden könne, wenn sie unterdessen gewissen Therapieausrichtungen kritisch
gegenüberstehe. Dass die Versicherte zahlreiche Therapiewechsel vorgenommen
habe, sei Ausdruck ihrer relevanten Defizite im Bereich ihrer
Beziehungsgestaltungen.
4.3.2
Eingehend setzt sich E____ mit den ICF-Kriterien (International
Classification of Functioning) zur Einschätzung der qualitativen
Funktionsfähigkeiten auseinander (GG S. 53 f.).
E____ nennt schwere Beeinträchtigungen in mehrfacher Hinsicht.
Als schwer betroffene Bereiche nennt er im Wesentlichen:
-
Die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen.
Primär sei dafür die reduzierte
innerpsychische Resilienz von Bedeutung, die dazu führe, dass sich die Versicherte
nicht ausreichend lange mit Regeln und Routinen konfrontieren lassen könne.
-
Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit.
Verantwortlich sei dafür ebenfalls
die mangelnde Resilienz.
-
Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit.
Die Einschränkung bejaht E____ im
Rahmen der deutlichen Selbstwertproblematik, welche den Kern der
innerpsychischen Struktur der Explorandin definiere.
-
Die Durchhaltefähigkeit.
Die psychostrukturellen Störungen
hätten im Langzeitverlauf zu einer deutlichen Schwächung der innerpsychischen
Resilienz geführt.
-
Die Selbstbehauptungsfähigkeit.
Im Rahmen der zugrundeliegenden
narzisstischen Insuffizienz sei diese immer wieder schwer beeinträchtigt.
-
Die Wegefähigkeit.
Die Angststörungen verhinderten die
Benutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel.
Da diese für die Arbeitsfähigkeit relevanten Bereiche nach
Dafürhalten von E____ durchgängig schwer beeinträchtigt sind, erweist sich die
Schätzung einer Restarbeitsfähigkeit der Versicherten im Umfang von 20% als gut
nachvollziehbar.
4.4
4.4.1
Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren von E____ verfassten Gerichtsgutachten
und dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten durch J____ gingen im
Rahmen von Rentenprüfungen durch die Beschwerdegegnerin zwei weitere
Begutachtungen voraus. Mit Verfügung vom 6. September 2006 (IV-Akte 30) hatte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2005
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77% eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Diese Verfügung hatte sich auf ein erstes Gutachten von E____ vom 10. Februar
2006.
(IV-Akte 25) gestützt. E____ hatte in seinem ersten Gutachten eine
Restarbeitsfähigkeit von 30% angenommen (vgl. GG S. 57). Die Renteneinstellung
gemäss Verfügung vom 11. Februar 2015 (IV-Akte 152) hatte sich auf das
Gutachten von F____ vom 29. April 2013 (107) gestützt. F____ hatte nunmehr die
Ausführung einer kaufmännischen Tätigkeit im Pensum von 80% als zumutbar
erachtet.
E____ setzt sich im Gerichtsgutachten vom 15. Februar 2022 mit
der Beurteilung von F____ auseinander. E____ führt dazu im GG (S. 27 f.) näher
aus, F____ fasse in seinem Gutachten vom 29. April 2013 die subjektiven
Beschwerdeangaben der Explorandin sowie die Tagesaktivitäten zusammen. Es
erfolge ein Psychostatus, in welchem unter anderem ein euthymer Affekt
beschrieben werde. F____ diagnostiziere eine Angststörung gemäss ICD10 F40.2,
also im Sinne einer isolierten Phobie, wobei er sich auf die Angst vor
Gewittern beziehe, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge. Eine generalisierte
Angststörung werde jedoch von F____ ebensowenig erwähnt wie eine Panikstörung. F____
habe seit dem Vorgutachten von E____ vom 10. Februar 2006 eine erhebliche Zustandsverbesserung
bejaht. Dafür spreche nach Meinung von F____ die Tatsache, dass die Explorandin
gegenwärtig auf eine psychiatrische Betreuung verzichte. Eine depressive
Störung habe F____ als nicht mehr nachgewiesen erachtet. Die Angststörung, die
ursprünglich offenbar breiter angelegt gewesen sei, fokussiere sich gemäss den
Darlegungen von F____ unterdessen lediglich auf eine Angstreaktion bei
drohenden Gewittern. Somit könne auch die Angststörung als partiell remittiert
eingestuft werden. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten als solche
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser wesentlichen
Verbesserung des Zustandes habe F____ keine rentenerforderliche Arbeitsunfähigkeit
mehr attestieren können (allenfalls könne wegen der Angststörung eine
Einschränkung von 20 % beibehalten werden).
E____ stimmt mit der Beurteilung von F____, wonach sich die
psychische Verfassung der Versicherten seit dem ersten psychiatrischen Gutachten
vom 10. Februar 2006 verbessert habe, nicht überein (GG S. 56 f.). Er
bezeichnet zwar die Einschätzung von F____, es habe eine depressive Störung
nicht mehr nachgewiesen werden können, aufgrund der von F____ erhobenen
Untersuchungsbefunde als nachvollziehbar. E____ bemängelt jedoch, im Gutachten
von F____ fehle eine Diskussion der qualitativen Funktionsfähigkeiten bzw. Funktions-beeinträchtigungen.
Insgesamt vertiefe F____ in seinem Gutachten den Einfluss der innerpsychischen
Struktur der Versicherten zu wenig.
E____ stellt klar, die Würdigung des Langzeitverlaufs zeige
auf, dass die Angststörungen der Explorandin permanent bestehen geblieben
seien, auch wenn gewisse Fluktuationen in der klinischen Präsentation vorkämen,
was jedoch regelhaft der Fall sei. Von Bedeutung ist nach der Einschätzung von E____,
dass die psychostrukturellen Störungen der Explorandin im Langzeitverlauf zu
einer zunehmenden und fortschreitenden Erschöpfung der innerpsychischen
Ressourcen geführt haben.
E____ verweist darauf (GG Kapitel 6.3., Punkt 5 S. 49 f.), dass
die Angststörungen seit 1991, somit schon seit 30 Jahren, bestehen. Im Verlauf hätten
sich die Angststörungen in diesen 30 Jahren nicht permanent gleich präsentiert.
Vielmehr liege es in der Natur dieser Angststörungen, dass sie fluktuieren
können. Eine vollständige Remission der Angststörungen habe die Explorandin nie
erlebt. Zwischendurch habe es Phasen gegeben, in welchen insbesondere auch die
Panikattacken deutlich in den Hintergrund gerückt seien. Dafür seien erfüllende
berufliche Erfahrungen, zum anderen aber auch erfüllende Beziehungserfahrungen
mitverantwortlich gewesen. Jedoch seien die Panikattacken und somit die
Panikstörungen nie vollständig verschwunden. Es sei störungsspezifisch, dass
die betroffenen Patienten bald auch Vermeidungsverhalten entwickelten und
sämtliche sozialen "Bewegungen" nur nach genauer Vorplanung
unternehmen, um möglichst angstinduzierende Situationen identifizieren und
diese sodann vermeiden zu können. E____ verweist darauf, dass die Versicherte kaum
noch mit dem Öffentlichen Verkehr reise. Sie vermeide Menschenmengen, sie stelle
ihr Auto nie in einer Einstellhalle ab. Eine Erklärung hierfür sieht E____
darin, dass die Explorandin gegen aussen hin zunächst den Eindruck vermitteln
könne, dass die Angststörung eine relevante Verbesserung erfahren habe, während
sie aber im Grunde nach wie vor gleichermassen vorliege, von der Versicherten aber
durch ihr Vermeidungsverhalten in ihrer klinischen Relevanz eingedämmt werde.
Es sei auch nicht auszuschliessen, dass F____ die Explorandin 2013 zu einem
Zeitpunkt begutachtet habe, als die Angststörungen klinisch etwas weniger im
Vordergrund gestanden hätten.
4.4.2
Mit Blick auf die in Art. 17 ATSG niedergelegten
revisionsrechtlichen Grundsätze (vgl. Erw. 3.2.) ist zu diesen Ausführungen
von E____ zu bemerken, dass nach Auffassung von E____ die Grunderkrankung der
Versicherten zwar schon seit rund 30 Jahren besteht, dass sie jedoch
retrospektiv betrachtet in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht
stets in gleichem Ausmass vorlag. Dies erklärt die unterschiedlichen
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von F____ einerseits und von E____ anderseits.
Die Ausführungen von E____ zu den Einschätzungen von F____ legen nahe, dass sich
die Erkrankung zum Zeitpunkt der Untersuchung durch E____ im Rahmen des GG auf
die Arbeitsfähigkeit gravierender ausgewirkt hat, als dies im Zeitpunkt ihrer
Untersuchung durch F____ der Fall gewesen war. Es steht aufgrund der
Ausführungen von E____ fest, dass sich die von F____ attestierte und der
Renteneinstellung gemäss Verfügung vom 11. Februar 2015 (IV-Akte 152) zu Grunde
gelegte, nur leichtgradige Beeinträchtigung des psychischen
Gesundheitszustandes nicht mehr bestätigen lässt. Es liegt damit eine
revisionsrechtlich relevante, durch das GG belegte Veränderung des
Gesundheitszustandes und der dadurch bewirkten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vor. Anders als noch bei der Erstbeurteilung vom Februar 2006
bejaht E____ zudem heute eine Arbeitsfähigkeit von noch 20% und nicht von
maximal 30%. Es ist auch somit im Vergleich zum Stand von 2006 eine zusätzliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine dadurch nochmals reduzierte
Restarbeitsfähigkeit zu verzeichnen.
4.5
Zusammenfassend liegen keine Indizien vor, welche gegen die
Beweiskraft des von E____ verfassten GG sprechen würden. Solche werden auch
seitens der Parteien nicht vorgebracht. Auf das GG ist folglich abzustellen.
5.
E____ attestiert (GG S. 54) wie erwähnt aus psychiatrischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in jeglichen
alternativen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts von maximal 20%. E____
hält fest, die Versicherte sei letztmals im Juni 2016 im ersten Arbeitsmarkt
tätig gewesen. E____ lässt die von ihm attestierte maximale Arbeitsfähigkeit
von 20% im Juli 2016 einsetzen. Da es sich bei den diagnostizierten
Persönlichkeitsstörungen, wie E____ sie im Rahmen des GG angetroffen hat, um
dauerhafte Zustandsbilder handelt, leuchtet auch die von E____ getroffene
rückwirkende Einschätzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ein.
6.
6.1
Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von noch 20% sowohl in bisherigen
als auch sämtlichen alternativen Tätigkeiten ergibt sich, ohne dass eigens ein
Einkommensvergleich anzustellen wäre, ein Invaliditätsgrad von jedenfalls 80%
und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28. Abs. 2 des IVG
in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).
Die Versicherte hat sich am 4. Mai 2018 zum Leistungsbezug
angemeldet. (IV-Akte 160). Entsprechend beginnt der Rentenanspruch im November
2018.
(Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).
6.2
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Mai 2020
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
ab November 2018 eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
7.
7.1
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2
Im Rahmen seiner Untersuchungspflicht hat das Sozialversicherungsgericht
die Kompetenz, gerichtliche Expertisen einzuholen (BGE 137 V 210, 263 E. 4.4.1
und BGE 136 V 376, 381 E. 4.2.3). Es ist dann zur Einholung eines
Obergutachtens angehalten, wenn es einen Sachverhalt überhaupt für
gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in
einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 143 V 269, 272 E.
3.1
und BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4). Vorliegend erwies sich das Gutachten
von J____ vom 6. Januar 2020 (IV-Akte 225) hinsichtlich der entscheidenden
Frage nach der Arbeitsfähigkeit als nicht hinreichend beweiskräftig, weshalb
sich das Sozialversicherungsgericht zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens
veranlasst sah. Darum hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das psychiatrische
Gerichtsgutachten von E____ in der Höhe von Fr. 7'000.-- (Gerichtsakte G 27) zu
tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E.
4.4).
7.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das
Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der
Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- nebst
Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend,
durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei
komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.
Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahmen zum
Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr.
500.-- auf Fr. 3'500.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 6. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin ab November 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'000.-- zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 269.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: