Lexipedia

Entscheid

IV.2020.67

IVG Beweiswert eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie/Neurologie)

6. Januar 2021Deutsch30 min

Bezug von Leistungen angemeldet. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die D____(D____)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.67

Verfügung vom 6. Mai 2020

Beweiswert eines bidisziplinären

Gutachtens (Psychiatrie/Neurologie)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte bei der Ausübung seiner

Tätigkeit als Schaler (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.) am 31. März 2010 einen Unfall

erlitten (vgl. IV-Akte 5.38, S. 1). Hierbei hatte er sich diverse Verletzungen,

u.a. eine undislozierte Schädelkalottenfraktur sowie eine minim dislozierte

Jochbogenfraktur, zugezogen (vgl. Austrittsbericht des [...]spitals vom 3. Mai

2010, IV-Akte 5.37). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über

persistierende Beschwerden (insb. Schwindel sowie Kopf- und Nackenbeschwerden;

vgl. u.a. IV-Akte 5.35). Er hielt sich vom 11. November 2010 bis 21. Januar

2011 in der [...]klinik C____ auf. Dort wurde u.a. eine schwere depressive

Episode diagnostiziert (vgl. IV-Akte 5.4, S. 1 ff.).

Der zuständige Unfallversicherer hatte seine Leistungen mit

Verfügung vom 29. April 2011 (IV-Akte 24.16) per 30. April 2011 eingestellt.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 30. Mai 2012

(IV-Akte 80.9) die Beschwerde gegen den diese Verfügung bestätigenden

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 (vgl. Sachverhalt im Urteil vom 30. Mai

2012, IV-Akte 80.9) rechtskräftig abgewiesen.

b) Erstmals am 17. Februar 2011 (IV-Akte 3) hatte sich

der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Bezug von Leistungen angemeldet. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die D____(D____)

am 25. April 2012 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 45 S. 2 ff.) erstattet.

Mit Verfügung vom 4. März 2013 (IV-Akte 71) hatte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer ab März 2011 bis April 2012 eine befristete ganze Rente zugesprochen.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 11. Dezember

2013 (IV 2013 63) die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache

zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 94, S.

2 ff.).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte in der Folge die E____(E____)

am 8. April 2015 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 1 ff.). Mit Verfügung

vom 3. September 2015 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

(erneut) für die Zeit ab August 2011 bis April 2012 eine ganze Rente zugesprochen

(vgl. IV-Akte 156).

c) Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. August 2016

erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte

162). Mit Verfügung vom 1. November 2017 (IV-Akte 186) verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch. Die gegen diese Verfügung erhobene

Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2018

(IV-Akte 196, IV 2017 232) gut. Erneut wies es die Sache an die

Beschwerdegegnerin «insbesondere» (vgl. a.a.O. Erw. 4.6) zur psychiatrischen

Begutachtung zurück.

d) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 11. November 2019 (IV-Akte 226) und

G____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, am 30. Oktober 2019 (IV-Akte

225) je ein Fachgutachten.

Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 229) kündigte die

Beschwerdegegnerin die Ablehnung von Leistungen an. Der Beschwerdeführer erhob

am 12. März 2020 (IV-Akte 236) Einwand. Der RAD (sig. H____, Facharzt für

Psychiatrie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich dazu am

27. April 2020 (IV-Akte 238). Am 6. Mai 2020 (IV-Akte 240) erging die dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2020

aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung

zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten oder eine

erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen und anschliessend über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht

wird um Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 16. Oktober 2020 und Duplik vom 12.

November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 heisst die

Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um

unentgeltliche Rechtsvertretung bei einem Selbstbehalt von CHF 750.-- gut.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 6. Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 3. September 2015 hatte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer für die Zeit ab August 2011 bis April 2012 eine befristete ganze

Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 156). Die Renteneinstellung ab Mai 2012 hatte sie

damit begründet, es gelte seit Februar 2012 eine höhere Arbeitsfähigkeit. Aus

spezialärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Tätigkeit

als Maurer/Schaler wieder uneingeschränkt zumutbar. Eine weitere vorübergehende

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ab 25. Juni 2013 bis 5. September 2013 begründe

keinen erneuten Leistungsanspruch.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. August 2016 erneut bei

der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 162).

In einem solchen Fall wird eine neue Anmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für

den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Tritt, wie

dies vorliegend geschehen ist, die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat

sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog

einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

2.2

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann

revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349

f. E. 3.5). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies

war vorliegend die Verfügung vom 3. September 2015 (IV-Akte 156).

Zu prüfen ist somit, ob sich im zeitlichen Intervall vom 3.

September 2015 bis 6. Mai 2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung

(IV-Akte 240), eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes

ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,

9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

2.3

Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 erfolgte, nachdem das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Aufhebung einer Verfügung vom 1.

November 2017 (IV-Akte 186) die Sache mit Urteil vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 196)

an die Beschwerdegegnerin «insbesondere» (vgl. a.a.O. Erw. 4.6) zur

psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen hatte. Die Verfügung vom 6. Mai

2020.

stützt sich in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf die Begutachtung

durch F____ (psychiatrisches Gutachten vom 11. November 2019, IV-Akte 226) und G____

(neuropsychologisches Gutachten vom 30. Oktober 2019, IV-Akte 225).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Gutachten von F____

und G____ nicht verwertbar und können für die Beurteilung des Beschwerdeführers

nicht herangezogen werden (Beschwerde S. 9 Ziff. 28). Ob die Gutachten dieser

Kritik standhalten, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Der Verfügung vom 3. September 2015 war eine frühere Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 4. März 2013 (IV-Akte 71) vorangegangen. Dieser

Verfügung hatte in medizinisch-theoretischer Hinsicht das polydisziplinäre

Gutachten der D____ vom 25. März 2012 (IV-Akte 45 S. 2 ff.) zu Grunde gelegen.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 11. Dezember

2013.

die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl.

IV-Akte 94, S. 2 ff.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte in der Folge die

E____ am 8. April 2015 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133, S. 1 ff.), auf

welches die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 3. September 2015 (IV-Akte

156) gestützt hatte.

3.2

3.2.1

Die E____ verwies auf das Vorgutachten der D____. Die D____

hatte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/F32.1),

Spannungskopfschmerz (ICD-10; G44.2) und einen Status nach Schädelhirntrauma

(ICD-10: S06) diagnostiziert (IV-Akte 45 S. 16). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

sei infolge der seit dem Unfallereignis am 31. März 2010 bestehenden

somatischen und psychischen Beschwerden in jeglicher Tätigkeit um 20%

vermindert (IV-Akte 46 S. 17 und 18). Die E____ trat dieser Einschätzung

entgegen (IV-Akte 133 S. 32). Sie könne hinsichtlich der psychiatrischen

Bewertung keine Geltung mehr haben, da der hiesige Befund keine AMDP-konform

belegten namhaften depressiven Störungen mehr ausweise. Auch die Einschätzung,

dass bei dem Versicherten ein posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom vorliege,

sei allenfalls spekulativ, da von einer seinerzeit bereits postulierten

„erheblichen Überlagerung“ gar nicht abgrenzbar. Hinzu komme, dass die

epidemiologische Datenlage keinen Beleg für eine Assoziation chronischer

Kopfschmerzen mit stattgehabten Schädelhirntraumen biete. Zudem fehle in dem

Vorgutachten eine kritische Berücksichtigung des Benzodiazepin-Fehlgebrauchs.

3.2.2

Die E____ setzte sich mit einer Einschätzung des

behandelnden Psychiaters I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

auseinander. Dieser hatte mit Bericht vom 16. Juli 2013 (IV-Akte 86 S. 9 ff.,

Beilage zur Replik im Verfahren IV 2013 63, IV-Akte 86 S. 2 ff.) eine formal

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und,

unter Berücksichtigung neurologischer Befunde, eine schwere depressive Episode

mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) diagnostiziert. Mit Bericht vom 18.

September 2013 (IV-Akte 90 S. 5, Beilage zur Stellungnahme vom 20. September 2013

im Verfahren IV 2013 63, IV-Akte 90 S. 2 f.) hatte I____ festgehalten, während

der ganzen Behandlungszeit habe sich die Befindlichkeit des Beschwerdeführers

nur minimal verändert, dies trotz Einsatz verschiedener Medikamente sowie

Dosierungen. Die E____ hielt hierzu fest (IV-Akte 133 S. 33 f.), die

diagnostische Grundannahme sei nicht hinterfragt worden und der Behandler habe

sich mit dem erheblichen Benzodiazepin-Fehlgebrauch nicht kritisch auseinandergesetzt.

Krankheitsfremde Aspekte seien unberücksichtigt geblieben. Jedoch seien solche

angesichts der Beobachtungen der Gutachter der E____ «überaus deutlich». Die

Gutachter der E____ vermochten sich mit der gleichen, gegenüber den

Einschätzungen von I____ präsentierten Begründung auch nicht einem Bericht der J____(J____)

vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 98 S. 3 ff.) anzuschliessen. Auch in diesem

Bericht war u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:

F32.2; DD bei rezidivierender depressiver Störung, ICD-10: F33.2, DD bei

organischer affektiver Störung nach Schädelhirntrauma, ICD-10: F06.32) sowie

der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Unfalltod des

15-jährigen Sohnes 2005 (F43.1) diagnostiziert worden.

3.2.3

Die E____ verwies abschliessend auf den Bericht der

Neurochirurgie des K____spitals [...] vom 3. Mai 2010 (IV-Akte 5.37) nach Aufenthalt

vom 31. März 2010 bis 9. April 2010. Die E____ entnahm dem Bericht keine

Anhaltspunkte für eine damals bestehende, überdauernde kognitive Störung. Es werde

lediglich eine im weiteren Verlauf reversible Contusio labyrinthi mit einer

assoziierten (und als „Lagerungsschwindel“ fehlbezeichneten) vestibulären

Störung (Schwindel) berichtet. Der Unfall vom 31. März 2010 sei «also

wahrscheinlich als leichtgradiges Schädelhirntrauma zu klassifizieren». Hierfür

gelte die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin, dass eine anhaltende

kognitive Störung nicht wahrscheinlich sei.

3.3

Die E____ hatte gestützt auf die vorstehenden Schlussfolgerungen keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (IV-Akte 133 S. 36). Hinsichtlich

des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hatte der RAD (sig. H____) am 27. April 2015

notiert (IV-Akte 135 S. 6), es habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit

ab 30. März 2010 bis Januar 2012 und hernach nochmals vom 25. Juni 2013 bis zum

5.

September 2013 bestanden.

4.

4.1

4.1.1

Nach der Neuanmeldung am 19. August 2016 (IV-Akte 162) hatte

der RAD mehrfach zur medizinischen Situation Stellung genommen (Stellungnahmen

vom 9. September 2016 (vgl. IV-Akte 165), 14. Januar 2017, IV-Akte 177, 17. Mai

2017, IV-Akte 181 und 16. November 2017, IV-Akte 185). In der letztgenannten

Stellungnahme hatte sich der RAD zu einem Bericht der J____ vom 6. April 2017

(vgl. IV-Akte 182) geäussert. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (IV-Akte 186)

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch. Die gegen diese

Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil

vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 196) gut. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin

«insbesondere» (vgl. a.a.O. Erw. 4.6) zur psychiatrischen Begutachtung zurück.

4.1.2

Das Sozialversicherungsgericht war der Einschätzung des

RAD in den Stellungnahmen vom 9. September 2016 (IV-Akte 165), vom 14. Januar

2017.

(IV-Akte 177), vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 181) und vom 16. September 2017

(IV-Akte 185), wonach das Gutachten der E____ vom 8. April 2015 nichts von

seiner Aktualität eingebüsst habe, nicht gefolgt.

-

Es verwies auf einen Bericht von I____ vom 4. Juli 2016 (IV-Akte

159), der eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer

Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert hatte. Das Gericht erwog,

dieser Bericht könne «nicht einfach als falsch abgetan und damit eine

zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation

verneint werden» Erw. 4.5.2). In diesem Zusammenhang falle namentlich ins

Gewicht, dass das Vorliegen einer schweren Depression bereits früher,

namentlich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der [...]klinik C____,

angenommen worden war (vgl. S. 1 des psychiatrischen Berichtes vom 21. Januar

2011; IV-Akte 5.6, S. 1). Ein erneutes Wiederaufflackern der Depression könne

daher nicht einfach ausgeschlossen werden.

-

Weiter erwog das Gericht, es könne auch nicht «ohne weiteres von

einem simulativen bzw. aggravatorischen Verhalten des Beschwerdeführers

ausgegangen werden» (E. 4.5.3). Gemäss dem erwähnten Bericht der J____ vom 6.

April 2017 sei der "Test of Memory Malingering" (TOMM) zur Anwendung

gelangt. Sinn des TOMM sei, simulierte und echte Gedächtnisstörungen

voneinander zu unterscheiden. Die J____ hätten als Ergebnis der durchgeführten

Testung das Vorliegen von Simulation/Aggravation verneint (vgl. insb. den

Bericht vom 6. April 2017; IV-Akte 182 S. 4 ff.).

Das Gericht kam zum Schluss, der Bericht von I____ vom 4. Juli

2016.

und der Bericht der J____ vom 6. April 2017 seien geeignet, Zweifel an der

Richtigkeit der Beurteilung des RAD hervorzurufen (Erw. 4.5.4.).

4.2

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____ am 11. November

2019.

(IV-Akte 226) und G____ am 30. Oktober 2019 (IV-Akte 225) je ein

Fachgutachten. Die (telefonische) Konsensbesprechung erfolgte am 30. Oktober

2019.

(IV-Akte 226 S. 23). Die Experten gelangen in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung zum Ergebnis, es sei weder hinsichtlich der bisherigen noch

einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung nachweisbar (IV-Akte 226 S. 22).

Sie halten fest, im Rahmen dieser bidisziplinären Begutachtung hätten sie

aufgrund des Verhaltens des Exploranden im Sinne einer sicheren Aggravation

keine gesundheitlichen Einschränkungen erheben können. Ob trotz der Aggravation

dennoch Einschränkungen der Funktions- und Arbeitsfähigkeit vorhanden seien,

entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Exploranden den

Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

5.

5.1

G____ konnte keine neuropsychologischen Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit erheben (IV-Akte 225 S. 20). Unter den Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie eine «sichere Aggravation

neurokognitiver Defizite und schmerzassoziierter Beeinträchtigungen» sowie mit

«an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Übertreibung von psychischen Beeinträchtigungen»

(IV-Akte 225 S. 20).

G____ führt die zur Anwendung gelangten neuropsychologischen

Testverfahren an (IV-Akte 225 S. 15).

-

B-Test.

-

Dot Counting Test.

-

Medical Symptom Validity Test (MSVT).

-

Test of Memory Malingering (TOMM, Erläuterung vgl. IV-Akte 225 S.

17).

-

Strukturierter Fragebogen zur Erfassung simulierter Symptome (SFSS,

Erläuterung vgl. IV-Akte 225 S. 18).

-

Morel Emotional Numbing Test (MENT, Erläuterung vgl. IV-Akte 225

S. 18).

-

Autobiographischer Gedächtnisfragebogen.

Die Untersuchungen erfolgten an 3 aufeinanderfolgenden Tagen ab

7.

Oktober 2019 mit der Dauer von 2 Mal 2 Stunden sowie 1 Mal 3 Stunden

(IV-Akte 225 S. 14). G____ vermerkt, dass der Versicherte auf die Notwendigkeit

einer kooperativen Mitarbeit, maximalen Anstrengungsbereitschaft und

authentischen Beschwerdenschilderung hingewiesen worden sei. Er sei auch

darüber informiert worden, dass diese Faktoren im Untersuchungsverlauf

wiederholt überprüft würden und die Ergebnisse Eingang in das Gutachten fänden.

Der Versicherte habe bestätigt, dies verstanden zu haben und kooperationsbereit

zu sein (IV-Akte 225 S. 15).

Gemäss den Erläuterungen von G____ dienten alle eingesetzten

Testverfahren der «Validierung der gezeigten Performanz in verschiedenen

Funktionsbereichen als auch der Validierung der Beschwerdenschilderung». Die

Ergebnisse der Testverfahren belegten «mit hoher Sicherheit eine Aggravation,

d.h. eine vorgetäuschte Verstärkung von Beschwerden», die «wenigstens zu einem

Teil der Reflexion und der Steuerung durch den Versicherten zugänglich ist»

(IV-Akte 225 S. 28). Die demonstrierten Reaktionszeiten müssten mit einer

Wahrscheinlichkeit von über 99% als invalide gelten.

5.2

Die Expertin begründet dies anhand nachstehender Begebenheiten

(IV-Akte 225 S. 28 f.):

-

Die in einem Durchstreichtest gezeigte „Konzentrationsleistung“

als auch das Resultat beim Zählen von Punkten auf einer DIN-A6 Vorlage sprächen

mit einer Spezifität von 100% für ein nichtauthentisches Resultat.

-

Unter Berücksichtigung der Grundrate von unzureichender

Anstrengungsbereitschaft unter Schweizer Gutachtensexploranden gehöre der

Versicherte danach «mit 100%-iger Wahrscheinlichkeit» zur Gruppe nicht

anstrengungsbereiter bzw. aggravierender Personen.

-

Im Test of Memory Malingering (TOMM), der bereits an der J____

zum Einsatz gekommen sei, habe der Versicherte ein zu 2017 vergleichbares, so

niedriges Ergebnis, dass der Punktwert real innerhalb der Ratewahrscheinlichkeit

von 50% lag, also als „zufällig zustande gekommen“ ausgewiesen wurde. Das

bedeute, dass in diesem Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, aber

tatsächlich die Leistungsmotivation prüfe, mit hoher Sicherheit eine

unzureichende Anstrengungsbereitschaft ausgewiesen worden sei. Ein solches

Ergebnis wäre als authentische Leistungsfähigkeit nur bei einer Person mit

einem komplett amnestischen Syndrom, einer fortgeschrittenen Demenz oder einer

anderen schwersten kognitiven Störung zu erhalten.

-

Ebenfalls im Zufallsbereich habe die Leistung in einem verbalen

Alternativwahlverfahren gelegen, das ebenfalls vorgebe, Gedächtnisleistungen zu

erfassen, aber in den ersten Durchgängen nur die Anstrengungsbereitschaft prüfe.

Es gälten für dieses Ergebnis die gleichen Überlegungen, wie sie bezüglich des im

TOMM beschrieben worden seien. Auch dieses Resultat belege eine unzureichende

Anstrengungsbereitschaft. Dabei seien die Anforderungen so gering, dass auch

Kinder mit Intelligenzminderung (IQ<65) in den ersten drei Durchgängen des

Verfahrens ca. 98% richtige Antworten erzielten. Analoge Ergebnisse erzielten

englischsprachige Grundschulkinder, die das Verfahren auf Französisch

bestritten, obwohl sie kein Französisch sprachen.

-

Ein weiteres Verfahren sei explizit für die Validierung der

semantischen und episodischen biographischen Gedächtnisleistungen aus in den

Akten vorhandenen (z.B. Seit wann leben Sie in der Schweiz?) oder im Internet

erhältlichen Angaben (z.B. Über welchen Fluss führt die osmanische Steinbogenbrücke

(Ura e gurit) in Prizren?) als Forced-choice Verfahren konstruiert. Der

Versicherte habe sich also jeweils zwischen der richtigen und einer ähnlichen,

falschen Antwortalternative entscheiden müssen. Hätte er sein Gedächtnis

komplett verloren, hätte er aufgrund der Ratewahrscheinlichkeit noch immer rund

50%, d.h. zwischen 19 und 31 Fragen korrekt beantworten müssen. Tatsächlich habe

die Zahl korrekter Antworten unter dieser Ratewahrscheinlichkeit gelegen. G____

schliesst daraus, der Versicherte habe nach mathematischer Berechnung mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezielt danebengeraten, d.h. es habe nachgewiesen

werden können, dass er falsche Antworten gezielt und bewusst ausgewählt habe,

um Gedächtnisstörungen vorzutäuschen. Dies bedeute, dass in diesem Verfahren,

das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real jedoch die Authentizität der

Erinnerungslücken prüfe, Ergebnisse erzielt worden seien, die mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation bewiesen.

G____ gelangt aufgrund dieser Feststellungen mit einer Wahrscheinlichkeit

von 100% zum Schluss, dass der Versicherte auf Ebene der Beschwerdenschilderung

eine Affektstörung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung vortäusche.

Im gleichen Grad von 100% erachtet sie es als wahrscheinlich, dass der

Versicherte seine kognitiven, affektiven und somatischen Beschwerden in extrem

übertriebener Weise darstellt (IV-Akte 225 S. 29). Dies leitet sie ab aus der

vom Versicherten im strukturierten Fragebogen zur Erfassung simulierter

Symptome (SFSS) erreichten Punktzahl.

5.3

Der Versicherte verweist auf neuropsychologische Abklärungen in den J____

(vgl. schriftlicher Einwand vom 12. März 2020, IV-Akte 236 S. 2 f. Ziff. 5).

Dazu hat diese Stelle am 6. April 2017 (IV-Akte 225 S. 26, vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 22. Mai 2018, IV-Akte 196 Erw. 4.5.3.)

berichtet. Sie hat, wie erwähnt (Erw. 4.1.), gestützt auf testpsychologische

Untersuchungen (L____) das Vorliegen von Simulation bzw. Aggravation verneint (IV-Akte

182.

S. 4 ff.). Der Versicherte habe eine sehr niedrige Belastbarkeit, ebenso

sei deutlich geworden, dass Konzentrations- und Leistungsvermögen deutlich

erniedrigt seien.

Die Expertin G____ kann sich den Ergebnissen dieser

Untersuchung nicht anschliessen. Zwar sei die initiale Testbeschreibung des

TOMM durch L____ noch korrekt. Jedoch zeigt sich nach Darstellung von G____ im

weiteren Verlauf, dass L____ «mit den Grundlagen der Performanzvalidierung und

den statistischen Grundlagen nicht vertraut ist» (IV-Akte 225 S. 26). Die

Anzahl der richtigen Antworten (23) im ersten Testdurchgang erlaube zwar nicht

die Diagnose einer sicheren Aggravation. Jedoch bleibe der Verdacht auf eine

möglich bis wahrscheinliche Aggravation. Dieser Verdacht habe sich erhärtet

durch das Resultat von 27 richtigen Antworten im zweiten Durchgang (IV-Akte 225

S. 26 f.). G____ bemängelt die Feststellung von L____, wonach aufgrund des

Testverlaufs festzustellen sei, dass der Versicherte «eine sehr niedrige

Belastbarkeit hat, ebenso deutlich wurde, dass Konzentrations- und

Leistungsvermögen deutlich erniedrigt sind“. Nach Auffassung von G____ entbehren

diese Feststellungen «jeder wissenschaftlicheren Evidenz und spiegeln eine rein

eindrucksmässige klinische Beurteilung wider».

5.4

5.4.1

G____ notiert gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen

Überlegungen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «sichere

Aggravation neurokognitiver Defizite und schmerzassoziierter

Beeinträchtigungen» sowie mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

Übertreibung von psychischen Beeinträchtigungen» (IV-Akte 225 S. 20).

Der Versicherte stellt diese Diagnose als solche nicht in

Frage. In der Beschwerde bemängelt er jedoch (Beschwerde S. 11 Ziff. 38), es

fehle an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der von der Gutachterin

angenommenen Aggravation. Auch fehle es an einer Auseinandersetzung mit der

Frage, ob dem Versicherten eine bewusste Vortäuschung (Simulation) vorzuwerfen

sei.

5.4.2

Zum zweitgenannten Argument ist dem Beschwerdeführer

sogleich zu entgegnen, dass G____ an keiner Stelle ihres Gutachtens eine

Simulation postuliert. Im Rahmen ihrer Würdigung des Berichts der J____ vom 6.

April 2017 hält G____ fest, die «Diagnose Simulation würde den Nachweis

erfordern, dass die untersuchte Person gar nicht unter der geltend gemachten

Gesundheitsstörung, hier Gedächtnisstörungen, leidet. Dieser Nachweis ist aber

äusserst selten zu führen, erfordert im Grunde das Eingeständnis der Person»

(IV-Akte 225 S. 26).

5.4.3

Hinsichtlich des Vorwurfs, die Gutachterin forsche zu

Unrecht nicht nach den Gründen der Aggravation, ist an die höchstrichterliche

Praxis zu erinnern, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung

einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet

Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine

Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6

und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche

Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die

Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem

Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig

keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung

auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2

und E. 2.2.1).

Die Schlussfolgerung von G____ ist mit Blick auf diese Praxis

klar und unmissverständlich. Eine neuropsychologische Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit ist nach Einschätzung von G____ nicht erhebbar (IV-Akte

225.

S. 20). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als

auch in angepasster Tätigkeit wird dahingehend beantwortet (IV-Akte 225 S. 32),

dass infolge der sicheren Aggravation der Beschwerden im

neuropsychologischen Fachgebiet eine eventuell bestehende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit

nicht positiv nachgewiesen werden könne.

5.4.4

Zu folgen ist auch den Darlegungen der Beschwerdegegnerin

(Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1b) zum Einwand in der Beschwerde (S. 10 Ziff. 32,

vgl. auch schriftlicher Einwand vom 12. März 2020 S.3 Ziff. 6). Wenn G____ zur

Untersuchungssituation notiert, der Versicherte habe sich

"demonstrativ" an die Wand gelehnt oder "ausgiebig" gegähnt,

so stellt dies kein Indiz für eine Voreingenommenheit der neuropsychologischen

Gutachterin dar. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe sich anders

verhalten als die Gutachterin festgehalten hat.

6.

6.1

6.1.1

F____ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 11. November

2019.

(IV-Akte 226 S. 15) ein phänomenologisch depressives Zustandsbild. Dabei

sei der «Schweregrad aufgrund Aggravation nicht festzulegen» (ICD-10: F32.8

bzw. F34.8).

Zur Herleitung bzw. Begründung der Diagnose hält F____ fest

(IV-Akte 226 S. 15), der Versicherte berichte im Rahmen der Untersuchung über

vielfältige psychische und körperliche Beschwerden (anhaltende und oftmals

quälende Schmerzen sowie Schwindel). In psychischer Hinsicht gebe er affektive

(vor allem depressive, auch ängstliche) Symptome, kognitive Einschränkungen sowie

auch psychotisch anmutende Phänomene (vor allem halluzinatorisches Erleben) und

Schlafstörungen an.

In der Untersuchungssituation habe der Versicherte einen

erheblich leidenden Eindruck gemacht. F____ hält dazu fest, das Klagen über die

Beschwerden wirke «jedoch häufig plakativ und ohne Tiefgang, Nachfragen geht

der Explorand häufig aus dem Weg (zum Beispiel mit dem Hinweis, sich an etwas

nicht erinnern zu können)». Weiter notiert F____, das Verhalten in einem

einfachen neurologischen Test (Romberg-Test) habe eine erhebliche

Verdeutlichungstendenz gezeigt. Der klinische Eindruck werde durch das Ergebnis

im RMT (Recognition Memory Test) untermauert.

F____ führt abschliessend an, es könne «nicht ohne weiteres von

einer authentischen Beschwerdeschilderung beim Exploranden ausgegangen werden».

6.1.2

Aus psychiatrischer Sicht erachtet F____ das Vorliegen

einer depressiven Störung unklaren Ausmasses als so wahrscheinlich, dass eine

entsprechende Diagnose gerechtfertigt sei. Die somatoform anmutenden

Beschwerden (v.a. Schmerz, aber auch Schwindel und Schwäche) wertet F____ dabei

als Ausdruck dieses depressiven Zustandsbildes.

6.1.3

Für eine (in den Akten mehrmals erwähnte)

posttraumatische Belastungsstörung findet F____ im Rahmen dieser Begutachtung dagegen

keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die vom Versicherten selbst beschriebenen

Beschwerden und die Untersuchungsbefunde entsprächen nicht diesem

Krankheitsbild. Das Gleiche gelte für das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung. Im Abschnitt zur Konsensbeurteilung (IV-Akte 226 S. 22)

wird hierzu ausgeführt, die im Alltag gezeigte erhebliche Passivität könne durch

Art und Schwere der objektivierbaren psychischen Störung nicht erklärt werden.

6.2

Stellung zu nehmen ist zu Vorbringen des Versicherten, welche er

gegen die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens anführt.

6.2.1

Der Beschwerdeführer bemängelt (Beschwerde S. 10 Ziff.

33, schriftlicher Einwand vom 12. März 2002, IV-Akte 236 S. 3 Ziff. 7), dass F____

sich bezüglich des Schweregrades der Depression unter Hinweis auf die vorliegende

Aggravation nicht festgelegt habe. Unklar sei, ob er die Aggravation aufgrund

eigener Beobachtung feststelle oder ob er sich auf die Ergebnisse der

neuropsychologischen Untersuchung abstütze.

Klarzustellen ist, dass F____ sich bezüglich des Vorliegens

einer Aggravation nicht lediglich auf die Ergebnisse der neuropsychologischen

Gutachterin, sondern auf von ihm selbst gewonnene Eindrücke gestützt hat. In

der Rubrik «Psychischer Befund» (IV-Akte 226 S. 12, insb. 13) notiert F____

eine psychomotorisch reduzierte Mimik, die gelegentlich zu Grimassen verzerrt wird

(dann auch Angabe von Schmerzen). Der Versicherte präsentiere in seinem

Ausdrucksverhalten Depressivität und Schmerz. F____ notiert dazu, dies werde «vom

Referenten mehrheitlich als theatralisch erlebt». Zum erwähnten RMT hält F____

fest (IV-Akte 226 S. 14), es handle sich dabei um ein Screeninginstrument zur

Erfassung von möglichen Simulationstendenzen, vor allem im Zusammenhang mit

behaupteten Gedächtnisstörungen. Die versicherte Person erreichte mit 3/15

Punkten ein auffälliges Ergebnis.

Zum ebenfalls erwähnten Romberg-Versuch hält F____ fest

(IV-Akte 226 S. 12), bereits mit offenen Augen präsentiere der Versicherte eine

deutliche Unsicherheit, schwanke nach vorne und etwas zur linken Seite, dies

verstärkt sich bei geschlossenen Augen. Der Versicherte breche deshalb den

Versuch nach kurzer Zeit ab. F____ notiert, demgegenüber zeige sich ausserhalb

der Untersuchung ein zwar langsames Gangbild, eine Unsicherheit oder

Fallneigung seien jedoch nicht erkennbar. Auch die recht engen Treppen zum

Untersuchungszimmer habe der Versicherte im Auf- und Abstieg ohne Unsicherheit

bewältigen können.

6.2.2

Bemängelt wird (Beschwerde S. 11 Ziff. 37), F____ habe

sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte einzig insofern befasst, als

er unterstelle, diese hätten in im Verlauf der langjährigen Behandlung eine

Aggravation beim Beschwerdeführer feststellen bzw. sich mit dieser

auseinandersetzen müssen. Jedoch lasse F____ eine Auseinandersetzung mit

Gründen der von ihm bejahten Aggravation vermissen (Beschwerde S. 11 Ziff. 38).

F____ hat in dem die Diagnosen betreffenden Abschnitt (IV-Akte

226.

S. 15) nicht nur eine depressive Störung angesprochen, sondern auch das

Vorliegen weiterer Beschwerdebilder, u.a. einer somatoformen Störung bzw. einer

Persönlichkeitsstörung diskutiert, wobei er aber die für die Bejahung dieser

Diagnosen erforderlichen Merkmale verneint. Nach welchen für psychiatrische

Krankheitsbilder in Betracht fallenden wesentlichen Merkmalen F____ seine Untersuchung

des Versicherten ausgerichtet hat, ist im Abschnitt Psychischer Befund (IV-Akte

226.

S. 12 ff.) dokumentiert. So hat er u.a. das Vorhandensein von Zwängen, von

strukturellen Ich-Störungen sowie von zirkadianen Störungen (Störungen im

Tagesrhythmus) verneint. Verneint hat er ebenso Beeinträchtigungen der

Bewusstseinsklarheit sowie der Bewusstseinshelligkeit. Der Versicherte sei bei

der Untersuchung vollständig orientiert gewesen.

Zwar mag – theoretisch – zutreffen, dass aggravierendes

Verhalten selbst ein diagnostisch zu berücksichtigendes Merkmal in dem Sinne

bilden könnte, dass es sich als Teil bzw. Ausdruck einer darunterliegenden

psychischen Erkrankung darstellt. Solche Merkmale hat der Gutachter in seiner

nach allen Seiten möglicher psychiatrisch relevanter Krankheitsbilder

ausgerichteten Untersuchung jedoch nicht erheben können. Namentlich hat F____

auch Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne

verneint.

6.2.3

Weiter erhebt der Versicherte den Einwand, es sei nicht

schlüssig (Beschwerde S. 10 Ziff. 33, schriftlicher Einwand vom 12. März 2020,

IV-Akte 236 S. 4 Ziff. 9), wenn der Gutachter den Beschwerdeführer während des

Aufenthalts in der Klinik M____ (vgl. Austrittsbericht nach Aufenthalt vom 13.

September 2018 bis 1. November 2018, IV-Akte 202) als voll arbeitsunfähig

einschätze, hingegen davor und danach wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

angenommen habe.

Wenn für die Dauer eines Klinikaufenthaltes Arbeitsunfähigkeit

attestiert wird, so ist dies insofern nicht ungewöhnlich, als naturgemäss das

Arbeiten in der Klinik bei stationärem Aufenthalt verunmöglicht ist. F____ hält

in seinem Gutachten fest, es gebe «ansonsten», d.h. für die Zeiträume vor und

nach dem Klinikaufenthalt, «keinen Hinweis auf eine erhebliche

Zustandsveränderung über die vergangenen Jahre und somit auch nicht für eine

deutlich abweichende Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem jetzigen Zustand». Es

liegt somit kein Widerspruch vor, wenn der Experte für die Zeit unmittelbar vor

und nach dem Klinikaufenthalt die Arbeitsfähigkeit gleich einschätzt wie zum

Begutachtungszeitpunkt.

6.2.4

Der Versicherte moniert (Beschwerde S. 10 Ziff. 33,

schriftlicher Einwand vom 12. März 2020, IV-Akte 236 S. 4 Ziff.8), F____ habe

es bei der Diagnosestellung unterlassen, die Kriterien nach ICD-10 aufzuführen.

Die Diagnose (IV-Akte 226 S. 15) eines phänomenologisch

depressiven Zustandsbildes ist mit einer ICD-Codierung versehen (ICD-10: F32.8

bzw. F34.8).

Der Code ICD-10: F32.8 ist betitelt mit «sonstige depressive

Episoden» und betrifft eine atypische Depression. Der Code ICD-10: F34 ist

betitelt mit «sonstige anhaltende affektive Störungen» (vgl. (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt

[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V

(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 176, 184).

Gemäss den Leitlinien (a.a.O. S. 176) sollen mit ICD-10: F32.8 Episoden

codiert werden, auf die die Beschreibungen der unter F32.0 bis F32.3 angeführten

depressiven Episoden nicht zutreffen, die aber nach dem diagnostischen

Gesamteindruck depressiver Natur sind. Beispiele sind wechselnde Mischbilder

depressiver Symptome, vor allem somatischer Art mit diagnostisch weniger bedeutsamen

Symptomen wie Spannung, Sorge und Verzweiflung oder Mischbilder somatischer

depressiver Symptome mit anhaltendem Schmerz oder Müdigkeit, die keine

organische Ursache haben.

Zu ICD-10: F34.8 halten die Leitlinien fest (a.a.O. S. 184).),

es handle sich um eine diagnostisch bedeutsame Restkategorie für anhaltende

affektive Störungen, die nicht ausreichend schwer genug sind oder lange genug

dauern, um die Kriterien für Zyklothymia (F34.0) oder Dysthymia (F34/1) zu

erfüllen. Einige Formen der Depression, die früher als «neurotisch» bezeichnet

wurden, sind hier eingeschlossen. Diese dürfen nicht die Kriterien der Zyklothymie

(F34.0), Dysthymia (F34/1) oder der leichten (F32.0) bzw. mittelgradigen

(F32.1) depressiven Episode erfüllen.

Der Experte F____ sah sich nach dem bereits Dargelegten bei seinen

Erhebungen mit der Situation konfrontiert, dass die Aggravation eine nähere

nosologische Spezifikation nicht zulässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es

als gut nachvollziehbar, wenn F____ der Diagnose eines (nur) phänomenologisch

depressiven Zustandsbildes die erwähnten Codes zuweist.

7.

Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine konkreten

Indizien darzutun, welche gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten von F____

bzw. G____ sprechen. Die Beschwerdegegnerin konnte folglich darauf abstellen.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen

Verfügung vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 240) zu Recht festgehalten, der

Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom 3. September 2015

nicht nachweislich wesentlich verändert. Wie vorstehend (Erw. 3. ff.)

dargelegt, hatte die E____, auf deren Schlussfolgerungen sich die Verfügung vom

3.

September 2015 gestützt hatte, ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit erhoben. Damit ist auch klar, dass sich der

revisionsrechtliche Invaliditätsgrad (von 15% gemäss Verfügung vom 30.

September 2015) nicht in einem rentenrelevanten Ausmass verändert hat.

8.

8.1

Die Beschwerde ist zusammenfassend abzuweisen.

8.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Der

von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 750.-- ist in Anrechnung an den ihm

auferlegten Selbstbehalt von CHF 750.-- für verfallen zu erklären. Im Umfang

von

CHF 50.-- gehen die ordentlichen Kosten zufolge Bewilligung des teilweisen

Kostenerlasses an den Beschwerdeführer zu Lasten des Staates.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass (mit dem erwähnten Selbstbehalt von CHF 750.--)

bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt

sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7.7%, entsprechend CHF 231.--, rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Der von ihm geleistete

Kostenvorschuss von

CHF 750.-- wird in Anrechnung an den ihm auferlegten Selbstbehalt von

CHF 750.-- für verfallen erklärt. Im Umfang von CHF 50.-- gehen die

ordentlichen Kosten zufolge Bewilligung des teilweisen Kostenerlasses an den

Beschwerdeführer zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: