IV.2020.67
IVG Beweiswert eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie/Neurologie)
6. Januar 2021Deutsch30 min
Bezug von Leistungen angemeldet. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die D____(D____)
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.67
Verfügung vom 6. Mai 2020
Beweiswert eines bidisziplinären
Gutachtens (Psychiatrie/Neurologie)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte bei der Ausübung seiner
Tätigkeit als Schaler (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.) am 31. März 2010 einen Unfall
erlitten (vgl. IV-Akte 5.38, S. 1). Hierbei hatte er sich diverse Verletzungen,
u.a. eine undislozierte Schädelkalottenfraktur sowie eine minim dislozierte
Jochbogenfraktur, zugezogen (vgl. Austrittsbericht des [...]spitals vom 3. Mai
2010, IV-Akte 5.37). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über
persistierende Beschwerden (insb. Schwindel sowie Kopf- und Nackenbeschwerden;
vgl. u.a. IV-Akte 5.35). Er hielt sich vom 11. November 2010 bis 21. Januar
2011 in der [...]klinik C____ auf. Dort wurde u.a. eine schwere depressive
Episode diagnostiziert (vgl. IV-Akte 5.4, S. 1 ff.).
Der zuständige Unfallversicherer hatte seine Leistungen mit
Verfügung vom 29. April 2011 (IV-Akte 24.16) per 30. April 2011 eingestellt.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 30. Mai 2012
(IV-Akte 80.9) die Beschwerde gegen den diese Verfügung bestätigenden
Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 (vgl. Sachverhalt im Urteil vom 30. Mai
2012, IV-Akte 80.9) rechtskräftig abgewiesen.
b) Erstmals am 17. Februar 2011 (IV-Akte 3) hatte sich
der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Bezug von Leistungen angemeldet. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die D____(D____)
am 25. April 2012 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 45 S. 2 ff.) erstattet.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 (IV-Akte 71) hatte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ab März 2011 bis April 2012 eine befristete ganze Rente zugesprochen.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 11. Dezember
2013 (IV 2013 63) die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache
zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 94, S.
2 ff.).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte in der Folge die E____(E____)
am 8. April 2015 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 1 ff.). Mit Verfügung
vom 3. September 2015 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
(erneut) für die Zeit ab August 2011 bis April 2012 eine ganze Rente zugesprochen
(vgl. IV-Akte 156).
c) Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. August 2016
erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte
162). Mit Verfügung vom 1. November 2017 (IV-Akte 186) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2018
(IV-Akte 196, IV 2017 232) gut. Erneut wies es die Sache an die
Beschwerdegegnerin «insbesondere» (vgl. a.a.O. Erw. 4.6) zur psychiatrischen
Begutachtung zurück.
d) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 11. November 2019 (IV-Akte 226) und
G____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, am 30. Oktober 2019 (IV-Akte
225) je ein Fachgutachten.
Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 229) kündigte die
Beschwerdegegnerin die Ablehnung von Leistungen an. Der Beschwerdeführer erhob
am 12. März 2020 (IV-Akte 236) Einwand. Der RAD (sig. H____, Facharzt für
Psychiatrie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich dazu am
27. April 2020 (IV-Akte 238). Am 6. Mai 2020 (IV-Akte 240) erging die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2020
aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten oder eine
erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen und anschliessend über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht
wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 16. Oktober 2020 und Duplik vom 12.
November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 heisst die
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um
unentgeltliche Rechtsvertretung bei einem Selbstbehalt von CHF 750.-- gut.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 6. Januar 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 3. September 2015 hatte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer für die Zeit ab August 2011 bis April 2012 eine befristete ganze
Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 156). Die Renteneinstellung ab Mai 2012 hatte sie
damit begründet, es gelte seit Februar 2012 eine höhere Arbeitsfähigkeit. Aus
spezialärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Tätigkeit
als Maurer/Schaler wieder uneingeschränkt zumutbar. Eine weitere vorübergehende
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ab 25. Juni 2013 bis 5. September 2013 begründe
keinen erneuten Leistungsanspruch.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. August 2016 erneut bei
der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 162).
In einem solchen Fall wird eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Tritt, wie
dies vorliegend geschehen ist, die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat
sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog
einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
2.2
Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349
f. E. 3.5). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies
war vorliegend die Verfügung vom 3. September 2015 (IV-Akte 156).
Zu prüfen ist somit, ob sich im zeitlichen Intervall vom 3.
September 2015 bis 6. Mai 2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung
(IV-Akte 240), eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes
ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
2.3
Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 erfolgte, nachdem das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Aufhebung einer Verfügung vom 1.
November 2017 (IV-Akte 186) die Sache mit Urteil vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 196)
an die Beschwerdegegnerin «insbesondere» (vgl. a.a.O. Erw. 4.6) zur
psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen hatte. Die Verfügung vom 6. Mai
2020.
stützt sich in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf die Begutachtung
durch F____ (psychiatrisches Gutachten vom 11. November 2019, IV-Akte 226) und G____
(neuropsychologisches Gutachten vom 30. Oktober 2019, IV-Akte 225).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Gutachten von F____
und G____ nicht verwertbar und können für die Beurteilung des Beschwerdeführers
nicht herangezogen werden (Beschwerde S. 9 Ziff. 28). Ob die Gutachten dieser
Kritik standhalten, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Der Verfügung vom 3. September 2015 war eine frühere Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. März 2013 (IV-Akte 71) vorangegangen. Dieser
Verfügung hatte in medizinisch-theoretischer Hinsicht das polydisziplinäre
Gutachten der D____ vom 25. März 2012 (IV-Akte 45 S. 2 ff.) zu Grunde gelegen.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 11. Dezember
2013.
die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl.
IV-Akte 94, S. 2 ff.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte in der Folge die
E____ am 8. April 2015 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133, S. 1 ff.), auf
welches die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 3. September 2015 (IV-Akte
156) gestützt hatte.
3.2
3.2.1
Die E____ verwies auf das Vorgutachten der D____. Die D____
hatte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/F32.1),
Spannungskopfschmerz (ICD-10; G44.2) und einen Status nach Schädelhirntrauma
(ICD-10: S06) diagnostiziert (IV-Akte 45 S. 16). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
sei infolge der seit dem Unfallereignis am 31. März 2010 bestehenden
somatischen und psychischen Beschwerden in jeglicher Tätigkeit um 20%
vermindert (IV-Akte 46 S. 17 und 18). Die E____ trat dieser Einschätzung
entgegen (IV-Akte 133 S. 32). Sie könne hinsichtlich der psychiatrischen
Bewertung keine Geltung mehr haben, da der hiesige Befund keine AMDP-konform
belegten namhaften depressiven Störungen mehr ausweise. Auch die Einschätzung,
dass bei dem Versicherten ein posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom vorliege,
sei allenfalls spekulativ, da von einer seinerzeit bereits postulierten
„erheblichen Überlagerung“ gar nicht abgrenzbar. Hinzu komme, dass die
epidemiologische Datenlage keinen Beleg für eine Assoziation chronischer
Kopfschmerzen mit stattgehabten Schädelhirntraumen biete. Zudem fehle in dem
Vorgutachten eine kritische Berücksichtigung des Benzodiazepin-Fehlgebrauchs.
3.2.2
Die E____ setzte sich mit einer Einschätzung des
behandelnden Psychiaters I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
auseinander. Dieser hatte mit Bericht vom 16. Juli 2013 (IV-Akte 86 S. 9 ff.,
Beilage zur Replik im Verfahren IV 2013 63, IV-Akte 86 S. 2 ff.) eine formal
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und,
unter Berücksichtigung neurologischer Befunde, eine schwere depressive Episode
mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) diagnostiziert. Mit Bericht vom 18.
September 2013 (IV-Akte 90 S. 5, Beilage zur Stellungnahme vom 20. September 2013
im Verfahren IV 2013 63, IV-Akte 90 S. 2 f.) hatte I____ festgehalten, während
der ganzen Behandlungszeit habe sich die Befindlichkeit des Beschwerdeführers
nur minimal verändert, dies trotz Einsatz verschiedener Medikamente sowie
Dosierungen. Die E____ hielt hierzu fest (IV-Akte 133 S. 33 f.), die
diagnostische Grundannahme sei nicht hinterfragt worden und der Behandler habe
sich mit dem erheblichen Benzodiazepin-Fehlgebrauch nicht kritisch auseinandergesetzt.
Krankheitsfremde Aspekte seien unberücksichtigt geblieben. Jedoch seien solche
angesichts der Beobachtungen der Gutachter der E____ «überaus deutlich». Die
Gutachter der E____ vermochten sich mit der gleichen, gegenüber den
Einschätzungen von I____ präsentierten Begründung auch nicht einem Bericht der J____(J____)
vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 98 S. 3 ff.) anzuschliessen. Auch in diesem
Bericht war u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:
F32.2; DD bei rezidivierender depressiver Störung, ICD-10: F33.2, DD bei
organischer affektiver Störung nach Schädelhirntrauma, ICD-10: F06.32) sowie
der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Unfalltod des
15-jährigen Sohnes 2005 (F43.1) diagnostiziert worden.
3.2.3
Die E____ verwies abschliessend auf den Bericht der
Neurochirurgie des K____spitals [...] vom 3. Mai 2010 (IV-Akte 5.37) nach Aufenthalt
vom 31. März 2010 bis 9. April 2010. Die E____ entnahm dem Bericht keine
Anhaltspunkte für eine damals bestehende, überdauernde kognitive Störung. Es werde
lediglich eine im weiteren Verlauf reversible Contusio labyrinthi mit einer
assoziierten (und als „Lagerungsschwindel“ fehlbezeichneten) vestibulären
Störung (Schwindel) berichtet. Der Unfall vom 31. März 2010 sei «also
wahrscheinlich als leichtgradiges Schädelhirntrauma zu klassifizieren». Hierfür
gelte die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin, dass eine anhaltende
kognitive Störung nicht wahrscheinlich sei.
3.3
Die E____ hatte gestützt auf die vorstehenden Schlussfolgerungen keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (IV-Akte 133 S. 36). Hinsichtlich
des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hatte der RAD (sig. H____) am 27. April 2015
notiert (IV-Akte 135 S. 6), es habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit
ab 30. März 2010 bis Januar 2012 und hernach nochmals vom 25. Juni 2013 bis zum
5.
September 2013 bestanden.
4.
4.1
4.1.1
Nach der Neuanmeldung am 19. August 2016 (IV-Akte 162) hatte
der RAD mehrfach zur medizinischen Situation Stellung genommen (Stellungnahmen
vom 9. September 2016 (vgl. IV-Akte 165), 14. Januar 2017, IV-Akte 177, 17. Mai
2017, IV-Akte 181 und 16. November 2017, IV-Akte 185). In der letztgenannten
Stellungnahme hatte sich der RAD zu einem Bericht der J____ vom 6. April 2017
(vgl. IV-Akte 182) geäussert. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (IV-Akte 186)
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil
vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 196) gut. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin
«insbesondere» (vgl. a.a.O. Erw. 4.6) zur psychiatrischen Begutachtung zurück.
4.1.2
Das Sozialversicherungsgericht war der Einschätzung des
RAD in den Stellungnahmen vom 9. September 2016 (IV-Akte 165), vom 14. Januar
2017.
(IV-Akte 177), vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 181) und vom 16. September 2017
(IV-Akte 185), wonach das Gutachten der E____ vom 8. April 2015 nichts von
seiner Aktualität eingebüsst habe, nicht gefolgt.
-
Es verwies auf einen Bericht von I____ vom 4. Juli 2016 (IV-Akte
159), der eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer
Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert hatte. Das Gericht erwog,
dieser Bericht könne «nicht einfach als falsch abgetan und damit eine
zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
verneint werden» Erw. 4.5.2). In diesem Zusammenhang falle namentlich ins
Gewicht, dass das Vorliegen einer schweren Depression bereits früher,
namentlich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der [...]klinik C____,
angenommen worden war (vgl. S. 1 des psychiatrischen Berichtes vom 21. Januar
2011; IV-Akte 5.6, S. 1). Ein erneutes Wiederaufflackern der Depression könne
daher nicht einfach ausgeschlossen werden.
-
Weiter erwog das Gericht, es könne auch nicht «ohne weiteres von
einem simulativen bzw. aggravatorischen Verhalten des Beschwerdeführers
ausgegangen werden» (E. 4.5.3). Gemäss dem erwähnten Bericht der J____ vom 6.
April 2017 sei der "Test of Memory Malingering" (TOMM) zur Anwendung
gelangt. Sinn des TOMM sei, simulierte und echte Gedächtnisstörungen
voneinander zu unterscheiden. Die J____ hätten als Ergebnis der durchgeführten
Testung das Vorliegen von Simulation/Aggravation verneint (vgl. insb. den
Bericht vom 6. April 2017; IV-Akte 182 S. 4 ff.).
Das Gericht kam zum Schluss, der Bericht von I____ vom 4. Juli
2016.
und der Bericht der J____ vom 6. April 2017 seien geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit der Beurteilung des RAD hervorzurufen (Erw. 4.5.4.).
4.2
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____ am 11. November
2019.
(IV-Akte 226) und G____ am 30. Oktober 2019 (IV-Akte 225) je ein
Fachgutachten. Die (telefonische) Konsensbesprechung erfolgte am 30. Oktober
2019.
(IV-Akte 226 S. 23). Die Experten gelangen in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung zum Ergebnis, es sei weder hinsichtlich der bisherigen noch
einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung nachweisbar (IV-Akte 226 S. 22).
Sie halten fest, im Rahmen dieser bidisziplinären Begutachtung hätten sie
aufgrund des Verhaltens des Exploranden im Sinne einer sicheren Aggravation
keine gesundheitlichen Einschränkungen erheben können. Ob trotz der Aggravation
dennoch Einschränkungen der Funktions- und Arbeitsfähigkeit vorhanden seien,
entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Exploranden den
Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
5.
5.1
G____ konnte keine neuropsychologischen Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit erheben (IV-Akte 225 S. 20). Unter den Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie eine «sichere Aggravation
neurokognitiver Defizite und schmerzassoziierter Beeinträchtigungen» sowie mit
«an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Übertreibung von psychischen Beeinträchtigungen»
(IV-Akte 225 S. 20).
G____ führt die zur Anwendung gelangten neuropsychologischen
Testverfahren an (IV-Akte 225 S. 15).
-
B-Test.
-
Dot Counting Test.
-
Medical Symptom Validity Test (MSVT).
-
Test of Memory Malingering (TOMM, Erläuterung vgl. IV-Akte 225 S.
17).
-
Strukturierter Fragebogen zur Erfassung simulierter Symptome (SFSS,
Erläuterung vgl. IV-Akte 225 S. 18).
-
Morel Emotional Numbing Test (MENT, Erläuterung vgl. IV-Akte 225
S. 18).
-
Autobiographischer Gedächtnisfragebogen.
Die Untersuchungen erfolgten an 3 aufeinanderfolgenden Tagen ab
7.
Oktober 2019 mit der Dauer von 2 Mal 2 Stunden sowie 1 Mal 3 Stunden
(IV-Akte 225 S. 14). G____ vermerkt, dass der Versicherte auf die Notwendigkeit
einer kooperativen Mitarbeit, maximalen Anstrengungsbereitschaft und
authentischen Beschwerdenschilderung hingewiesen worden sei. Er sei auch
darüber informiert worden, dass diese Faktoren im Untersuchungsverlauf
wiederholt überprüft würden und die Ergebnisse Eingang in das Gutachten fänden.
Der Versicherte habe bestätigt, dies verstanden zu haben und kooperationsbereit
zu sein (IV-Akte 225 S. 15).
Gemäss den Erläuterungen von G____ dienten alle eingesetzten
Testverfahren der «Validierung der gezeigten Performanz in verschiedenen
Funktionsbereichen als auch der Validierung der Beschwerdenschilderung». Die
Ergebnisse der Testverfahren belegten «mit hoher Sicherheit eine Aggravation,
d.h. eine vorgetäuschte Verstärkung von Beschwerden», die «wenigstens zu einem
Teil der Reflexion und der Steuerung durch den Versicherten zugänglich ist»
(IV-Akte 225 S. 28). Die demonstrierten Reaktionszeiten müssten mit einer
Wahrscheinlichkeit von über 99% als invalide gelten.
5.2
Die Expertin begründet dies anhand nachstehender Begebenheiten
(IV-Akte 225 S. 28 f.):
-
Die in einem Durchstreichtest gezeigte „Konzentrationsleistung“
als auch das Resultat beim Zählen von Punkten auf einer DIN-A6 Vorlage sprächen
mit einer Spezifität von 100% für ein nichtauthentisches Resultat.
-
Unter Berücksichtigung der Grundrate von unzureichender
Anstrengungsbereitschaft unter Schweizer Gutachtensexploranden gehöre der
Versicherte danach «mit 100%-iger Wahrscheinlichkeit» zur Gruppe nicht
anstrengungsbereiter bzw. aggravierender Personen.
-
Im Test of Memory Malingering (TOMM), der bereits an der J____
zum Einsatz gekommen sei, habe der Versicherte ein zu 2017 vergleichbares, so
niedriges Ergebnis, dass der Punktwert real innerhalb der Ratewahrscheinlichkeit
von 50% lag, also als „zufällig zustande gekommen“ ausgewiesen wurde. Das
bedeute, dass in diesem Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, aber
tatsächlich die Leistungsmotivation prüfe, mit hoher Sicherheit eine
unzureichende Anstrengungsbereitschaft ausgewiesen worden sei. Ein solches
Ergebnis wäre als authentische Leistungsfähigkeit nur bei einer Person mit
einem komplett amnestischen Syndrom, einer fortgeschrittenen Demenz oder einer
anderen schwersten kognitiven Störung zu erhalten.
-
Ebenfalls im Zufallsbereich habe die Leistung in einem verbalen
Alternativwahlverfahren gelegen, das ebenfalls vorgebe, Gedächtnisleistungen zu
erfassen, aber in den ersten Durchgängen nur die Anstrengungsbereitschaft prüfe.
Es gälten für dieses Ergebnis die gleichen Überlegungen, wie sie bezüglich des im
TOMM beschrieben worden seien. Auch dieses Resultat belege eine unzureichende
Anstrengungsbereitschaft. Dabei seien die Anforderungen so gering, dass auch
Kinder mit Intelligenzminderung (IQ<65) in den ersten drei Durchgängen des
Verfahrens ca. 98% richtige Antworten erzielten. Analoge Ergebnisse erzielten
englischsprachige Grundschulkinder, die das Verfahren auf Französisch
bestritten, obwohl sie kein Französisch sprachen.
-
Ein weiteres Verfahren sei explizit für die Validierung der
semantischen und episodischen biographischen Gedächtnisleistungen aus in den
Akten vorhandenen (z.B. Seit wann leben Sie in der Schweiz?) oder im Internet
erhältlichen Angaben (z.B. Über welchen Fluss führt die osmanische Steinbogenbrücke
(Ura e gurit) in Prizren?) als Forced-choice Verfahren konstruiert. Der
Versicherte habe sich also jeweils zwischen der richtigen und einer ähnlichen,
falschen Antwortalternative entscheiden müssen. Hätte er sein Gedächtnis
komplett verloren, hätte er aufgrund der Ratewahrscheinlichkeit noch immer rund
50%, d.h. zwischen 19 und 31 Fragen korrekt beantworten müssen. Tatsächlich habe
die Zahl korrekter Antworten unter dieser Ratewahrscheinlichkeit gelegen. G____
schliesst daraus, der Versicherte habe nach mathematischer Berechnung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezielt danebengeraten, d.h. es habe nachgewiesen
werden können, dass er falsche Antworten gezielt und bewusst ausgewählt habe,
um Gedächtnisstörungen vorzutäuschen. Dies bedeute, dass in diesem Verfahren,
das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real jedoch die Authentizität der
Erinnerungslücken prüfe, Ergebnisse erzielt worden seien, die mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation bewiesen.
G____ gelangt aufgrund dieser Feststellungen mit einer Wahrscheinlichkeit
von 100% zum Schluss, dass der Versicherte auf Ebene der Beschwerdenschilderung
eine Affektstörung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung vortäusche.
Im gleichen Grad von 100% erachtet sie es als wahrscheinlich, dass der
Versicherte seine kognitiven, affektiven und somatischen Beschwerden in extrem
übertriebener Weise darstellt (IV-Akte 225 S. 29). Dies leitet sie ab aus der
vom Versicherten im strukturierten Fragebogen zur Erfassung simulierter
Symptome (SFSS) erreichten Punktzahl.
5.3
Der Versicherte verweist auf neuropsychologische Abklärungen in den J____
(vgl. schriftlicher Einwand vom 12. März 2020, IV-Akte 236 S. 2 f. Ziff. 5).
Dazu hat diese Stelle am 6. April 2017 (IV-Akte 225 S. 26, vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 22. Mai 2018, IV-Akte 196 Erw. 4.5.3.)
berichtet. Sie hat, wie erwähnt (Erw. 4.1.), gestützt auf testpsychologische
Untersuchungen (L____) das Vorliegen von Simulation bzw. Aggravation verneint (IV-Akte
182.
S. 4 ff.). Der Versicherte habe eine sehr niedrige Belastbarkeit, ebenso
sei deutlich geworden, dass Konzentrations- und Leistungsvermögen deutlich
erniedrigt seien.
Die Expertin G____ kann sich den Ergebnissen dieser
Untersuchung nicht anschliessen. Zwar sei die initiale Testbeschreibung des
TOMM durch L____ noch korrekt. Jedoch zeigt sich nach Darstellung von G____ im
weiteren Verlauf, dass L____ «mit den Grundlagen der Performanzvalidierung und
den statistischen Grundlagen nicht vertraut ist» (IV-Akte 225 S. 26). Die
Anzahl der richtigen Antworten (23) im ersten Testdurchgang erlaube zwar nicht
die Diagnose einer sicheren Aggravation. Jedoch bleibe der Verdacht auf eine
möglich bis wahrscheinliche Aggravation. Dieser Verdacht habe sich erhärtet
durch das Resultat von 27 richtigen Antworten im zweiten Durchgang (IV-Akte 225
S. 26 f.). G____ bemängelt die Feststellung von L____, wonach aufgrund des
Testverlaufs festzustellen sei, dass der Versicherte «eine sehr niedrige
Belastbarkeit hat, ebenso deutlich wurde, dass Konzentrations- und
Leistungsvermögen deutlich erniedrigt sind“. Nach Auffassung von G____ entbehren
diese Feststellungen «jeder wissenschaftlicheren Evidenz und spiegeln eine rein
eindrucksmässige klinische Beurteilung wider».
5.4
5.4.1
G____ notiert gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen
Überlegungen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «sichere
Aggravation neurokognitiver Defizite und schmerzassoziierter
Beeinträchtigungen» sowie mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
Übertreibung von psychischen Beeinträchtigungen» (IV-Akte 225 S. 20).
Der Versicherte stellt diese Diagnose als solche nicht in
Frage. In der Beschwerde bemängelt er jedoch (Beschwerde S. 11 Ziff. 38), es
fehle an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der von der Gutachterin
angenommenen Aggravation. Auch fehle es an einer Auseinandersetzung mit der
Frage, ob dem Versicherten eine bewusste Vortäuschung (Simulation) vorzuwerfen
sei.
5.4.2
Zum zweitgenannten Argument ist dem Beschwerdeführer
sogleich zu entgegnen, dass G____ an keiner Stelle ihres Gutachtens eine
Simulation postuliert. Im Rahmen ihrer Würdigung des Berichts der J____ vom 6.
April 2017 hält G____ fest, die «Diagnose Simulation würde den Nachweis
erfordern, dass die untersuchte Person gar nicht unter der geltend gemachten
Gesundheitsstörung, hier Gedächtnisstörungen, leidet. Dieser Nachweis ist aber
äusserst selten zu führen, erfordert im Grunde das Eingeständnis der Person»
(IV-Akte 225 S. 26).
5.4.3
Hinsichtlich des Vorwurfs, die Gutachterin forsche zu
Unrecht nicht nach den Gründen der Aggravation, ist an die höchstrichterliche
Praxis zu erinnern, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung
einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet
Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine
Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6
und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die
Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem
Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig
keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung
auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2
und E. 2.2.1).
Die Schlussfolgerung von G____ ist mit Blick auf diese Praxis
klar und unmissverständlich. Eine neuropsychologische Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ist nach Einschätzung von G____ nicht erhebbar (IV-Akte
225.
S. 20). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als
auch in angepasster Tätigkeit wird dahingehend beantwortet (IV-Akte 225 S. 32),
dass infolge der sicheren Aggravation der Beschwerden im
neuropsychologischen Fachgebiet eine eventuell bestehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit
nicht positiv nachgewiesen werden könne.
5.4.4
Zu folgen ist auch den Darlegungen der Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1b) zum Einwand in der Beschwerde (S. 10 Ziff. 32,
vgl. auch schriftlicher Einwand vom 12. März 2020 S.3 Ziff. 6). Wenn G____ zur
Untersuchungssituation notiert, der Versicherte habe sich
"demonstrativ" an die Wand gelehnt oder "ausgiebig" gegähnt,
so stellt dies kein Indiz für eine Voreingenommenheit der neuropsychologischen
Gutachterin dar. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe sich anders
verhalten als die Gutachterin festgehalten hat.
6.
6.1
6.1.1
F____ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 11. November
2019.
(IV-Akte 226 S. 15) ein phänomenologisch depressives Zustandsbild. Dabei
sei der «Schweregrad aufgrund Aggravation nicht festzulegen» (ICD-10: F32.8
bzw. F34.8).
Zur Herleitung bzw. Begründung der Diagnose hält F____ fest
(IV-Akte 226 S. 15), der Versicherte berichte im Rahmen der Untersuchung über
vielfältige psychische und körperliche Beschwerden (anhaltende und oftmals
quälende Schmerzen sowie Schwindel). In psychischer Hinsicht gebe er affektive
(vor allem depressive, auch ängstliche) Symptome, kognitive Einschränkungen sowie
auch psychotisch anmutende Phänomene (vor allem halluzinatorisches Erleben) und
Schlafstörungen an.
In der Untersuchungssituation habe der Versicherte einen
erheblich leidenden Eindruck gemacht. F____ hält dazu fest, das Klagen über die
Beschwerden wirke «jedoch häufig plakativ und ohne Tiefgang, Nachfragen geht
der Explorand häufig aus dem Weg (zum Beispiel mit dem Hinweis, sich an etwas
nicht erinnern zu können)». Weiter notiert F____, das Verhalten in einem
einfachen neurologischen Test (Romberg-Test) habe eine erhebliche
Verdeutlichungstendenz gezeigt. Der klinische Eindruck werde durch das Ergebnis
im RMT (Recognition Memory Test) untermauert.
F____ führt abschliessend an, es könne «nicht ohne weiteres von
einer authentischen Beschwerdeschilderung beim Exploranden ausgegangen werden».
6.1.2
Aus psychiatrischer Sicht erachtet F____ das Vorliegen
einer depressiven Störung unklaren Ausmasses als so wahrscheinlich, dass eine
entsprechende Diagnose gerechtfertigt sei. Die somatoform anmutenden
Beschwerden (v.a. Schmerz, aber auch Schwindel und Schwäche) wertet F____ dabei
als Ausdruck dieses depressiven Zustandsbildes.
6.1.3
Für eine (in den Akten mehrmals erwähnte)
posttraumatische Belastungsstörung findet F____ im Rahmen dieser Begutachtung dagegen
keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die vom Versicherten selbst beschriebenen
Beschwerden und die Untersuchungsbefunde entsprächen nicht diesem
Krankheitsbild. Das Gleiche gelte für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung. Im Abschnitt zur Konsensbeurteilung (IV-Akte 226 S. 22)
wird hierzu ausgeführt, die im Alltag gezeigte erhebliche Passivität könne durch
Art und Schwere der objektivierbaren psychischen Störung nicht erklärt werden.
6.2
Stellung zu nehmen ist zu Vorbringen des Versicherten, welche er
gegen die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens anführt.
6.2.1
Der Beschwerdeführer bemängelt (Beschwerde S. 10 Ziff.
33, schriftlicher Einwand vom 12. März 2002, IV-Akte 236 S. 3 Ziff. 7), dass F____
sich bezüglich des Schweregrades der Depression unter Hinweis auf die vorliegende
Aggravation nicht festgelegt habe. Unklar sei, ob er die Aggravation aufgrund
eigener Beobachtung feststelle oder ob er sich auf die Ergebnisse der
neuropsychologischen Untersuchung abstütze.
Klarzustellen ist, dass F____ sich bezüglich des Vorliegens
einer Aggravation nicht lediglich auf die Ergebnisse der neuropsychologischen
Gutachterin, sondern auf von ihm selbst gewonnene Eindrücke gestützt hat. In
der Rubrik «Psychischer Befund» (IV-Akte 226 S. 12, insb. 13) notiert F____
eine psychomotorisch reduzierte Mimik, die gelegentlich zu Grimassen verzerrt wird
(dann auch Angabe von Schmerzen). Der Versicherte präsentiere in seinem
Ausdrucksverhalten Depressivität und Schmerz. F____ notiert dazu, dies werde «vom
Referenten mehrheitlich als theatralisch erlebt». Zum erwähnten RMT hält F____
fest (IV-Akte 226 S. 14), es handle sich dabei um ein Screeninginstrument zur
Erfassung von möglichen Simulationstendenzen, vor allem im Zusammenhang mit
behaupteten Gedächtnisstörungen. Die versicherte Person erreichte mit 3/15
Punkten ein auffälliges Ergebnis.
Zum ebenfalls erwähnten Romberg-Versuch hält F____ fest
(IV-Akte 226 S. 12), bereits mit offenen Augen präsentiere der Versicherte eine
deutliche Unsicherheit, schwanke nach vorne und etwas zur linken Seite, dies
verstärkt sich bei geschlossenen Augen. Der Versicherte breche deshalb den
Versuch nach kurzer Zeit ab. F____ notiert, demgegenüber zeige sich ausserhalb
der Untersuchung ein zwar langsames Gangbild, eine Unsicherheit oder
Fallneigung seien jedoch nicht erkennbar. Auch die recht engen Treppen zum
Untersuchungszimmer habe der Versicherte im Auf- und Abstieg ohne Unsicherheit
bewältigen können.
6.2.2
Bemängelt wird (Beschwerde S. 11 Ziff. 37), F____ habe
sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte einzig insofern befasst, als
er unterstelle, diese hätten in im Verlauf der langjährigen Behandlung eine
Aggravation beim Beschwerdeführer feststellen bzw. sich mit dieser
auseinandersetzen müssen. Jedoch lasse F____ eine Auseinandersetzung mit
Gründen der von ihm bejahten Aggravation vermissen (Beschwerde S. 11 Ziff. 38).
F____ hat in dem die Diagnosen betreffenden Abschnitt (IV-Akte
226.
S. 15) nicht nur eine depressive Störung angesprochen, sondern auch das
Vorliegen weiterer Beschwerdebilder, u.a. einer somatoformen Störung bzw. einer
Persönlichkeitsstörung diskutiert, wobei er aber die für die Bejahung dieser
Diagnosen erforderlichen Merkmale verneint. Nach welchen für psychiatrische
Krankheitsbilder in Betracht fallenden wesentlichen Merkmalen F____ seine Untersuchung
des Versicherten ausgerichtet hat, ist im Abschnitt Psychischer Befund (IV-Akte
226.
S. 12 ff.) dokumentiert. So hat er u.a. das Vorhandensein von Zwängen, von
strukturellen Ich-Störungen sowie von zirkadianen Störungen (Störungen im
Tagesrhythmus) verneint. Verneint hat er ebenso Beeinträchtigungen der
Bewusstseinsklarheit sowie der Bewusstseinshelligkeit. Der Versicherte sei bei
der Untersuchung vollständig orientiert gewesen.
Zwar mag – theoretisch – zutreffen, dass aggravierendes
Verhalten selbst ein diagnostisch zu berücksichtigendes Merkmal in dem Sinne
bilden könnte, dass es sich als Teil bzw. Ausdruck einer darunterliegenden
psychischen Erkrankung darstellt. Solche Merkmale hat der Gutachter in seiner
nach allen Seiten möglicher psychiatrisch relevanter Krankheitsbilder
ausgerichteten Untersuchung jedoch nicht erheben können. Namentlich hat F____
auch Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne
verneint.
6.2.3
Weiter erhebt der Versicherte den Einwand, es sei nicht
schlüssig (Beschwerde S. 10 Ziff. 33, schriftlicher Einwand vom 12. März 2020,
IV-Akte 236 S. 4 Ziff. 9), wenn der Gutachter den Beschwerdeführer während des
Aufenthalts in der Klinik M____ (vgl. Austrittsbericht nach Aufenthalt vom 13.
September 2018 bis 1. November 2018, IV-Akte 202) als voll arbeitsunfähig
einschätze, hingegen davor und danach wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
angenommen habe.
Wenn für die Dauer eines Klinikaufenthaltes Arbeitsunfähigkeit
attestiert wird, so ist dies insofern nicht ungewöhnlich, als naturgemäss das
Arbeiten in der Klinik bei stationärem Aufenthalt verunmöglicht ist. F____ hält
in seinem Gutachten fest, es gebe «ansonsten», d.h. für die Zeiträume vor und
nach dem Klinikaufenthalt, «keinen Hinweis auf eine erhebliche
Zustandsveränderung über die vergangenen Jahre und somit auch nicht für eine
deutlich abweichende Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem jetzigen Zustand». Es
liegt somit kein Widerspruch vor, wenn der Experte für die Zeit unmittelbar vor
und nach dem Klinikaufenthalt die Arbeitsfähigkeit gleich einschätzt wie zum
Begutachtungszeitpunkt.
6.2.4
Der Versicherte moniert (Beschwerde S. 10 Ziff. 33,
schriftlicher Einwand vom 12. März 2020, IV-Akte 236 S. 4 Ziff.8), F____ habe
es bei der Diagnosestellung unterlassen, die Kriterien nach ICD-10 aufzuführen.
Die Diagnose (IV-Akte 226 S. 15) eines phänomenologisch
depressiven Zustandsbildes ist mit einer ICD-Codierung versehen (ICD-10: F32.8
bzw. F34.8).
Der Code ICD-10: F32.8 ist betitelt mit «sonstige depressive
Episoden» und betrifft eine atypische Depression. Der Code ICD-10: F34 ist
betitelt mit «sonstige anhaltende affektive Störungen» (vgl. (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 176, 184).
Gemäss den Leitlinien (a.a.O. S. 176) sollen mit ICD-10: F32.8 Episoden
codiert werden, auf die die Beschreibungen der unter F32.0 bis F32.3 angeführten
depressiven Episoden nicht zutreffen, die aber nach dem diagnostischen
Gesamteindruck depressiver Natur sind. Beispiele sind wechselnde Mischbilder
depressiver Symptome, vor allem somatischer Art mit diagnostisch weniger bedeutsamen
Symptomen wie Spannung, Sorge und Verzweiflung oder Mischbilder somatischer
depressiver Symptome mit anhaltendem Schmerz oder Müdigkeit, die keine
organische Ursache haben.
Zu ICD-10: F34.8 halten die Leitlinien fest (a.a.O. S. 184).),
es handle sich um eine diagnostisch bedeutsame Restkategorie für anhaltende
affektive Störungen, die nicht ausreichend schwer genug sind oder lange genug
dauern, um die Kriterien für Zyklothymia (F34.0) oder Dysthymia (F34/1) zu
erfüllen. Einige Formen der Depression, die früher als «neurotisch» bezeichnet
wurden, sind hier eingeschlossen. Diese dürfen nicht die Kriterien der Zyklothymie
(F34.0), Dysthymia (F34/1) oder der leichten (F32.0) bzw. mittelgradigen
(F32.1) depressiven Episode erfüllen.
Der Experte F____ sah sich nach dem bereits Dargelegten bei seinen
Erhebungen mit der Situation konfrontiert, dass die Aggravation eine nähere
nosologische Spezifikation nicht zulässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es
als gut nachvollziehbar, wenn F____ der Diagnose eines (nur) phänomenologisch
depressiven Zustandsbildes die erwähnten Codes zuweist.
7.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine konkreten
Indizien darzutun, welche gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten von F____
bzw. G____ sprechen. Die Beschwerdegegnerin konnte folglich darauf abstellen.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen
Verfügung vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 240) zu Recht festgehalten, der
Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom 3. September 2015
nicht nachweislich wesentlich verändert. Wie vorstehend (Erw. 3. ff.)
dargelegt, hatte die E____, auf deren Schlussfolgerungen sich die Verfügung vom
3.
September 2015 gestützt hatte, ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit erhoben. Damit ist auch klar, dass sich der
revisionsrechtliche Invaliditätsgrad (von 15% gemäss Verfügung vom 30.
September 2015) nicht in einem rentenrelevanten Ausmass verändert hat.
8.
8.1
Die Beschwerde ist zusammenfassend abzuweisen.
8.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Der
von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 750.-- ist in Anrechnung an den ihm
auferlegten Selbstbehalt von CHF 750.-- für verfallen zu erklären. Im Umfang
von
CHF 50.-- gehen die ordentlichen Kosten zufolge Bewilligung des teilweisen
Kostenerlasses an den Beschwerdeführer zu Lasten des Staates.
8.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass (mit dem erwähnten Selbstbehalt von CHF 750.--)
bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt
sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7%, entsprechend CHF 231.--, rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Der von ihm geleistete
Kostenvorschuss von
CHF 750.-- wird in Anrechnung an den ihm auferlegten Selbstbehalt von
CHF 750.-- für verfallen erklärt. Im Umfang von CHF 50.-- gehen die
ordentlichen Kosten zufolge Bewilligung des teilweisen Kostenerlasses an den
Beschwerdeführer zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: