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Entscheid

IV.2020.68

Beweiskraft eines interdisziplinären Gutachtens (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie) bejaht.

16. September 2020Deutsch23 min

Gesundheitszustand bestehe, weshalb ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

September 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.68

Verfügung vom 8. Mai 2020

Beweiskraft eines

interdisziplinären Gutachtens (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und

Neurologie) bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Januar

2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle erwerbliche und

medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem die Unterlagen der

Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 13, 30 und 32). In

diesen Unterlagen enthalten war ein zuhanden der Taggeldversicherung erstelltes

medizinisches Gutachten der C____ vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 32). Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 41 und 43) verneinte die

IV-Stelle - im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten - bei einem

Invaliditätsgrad von 5% einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 57).

Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen (IV-Akte 59)

kam der regionalärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass ein veränderter

Gesundheitszustand bestehe, weshalb ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches

Gutachten einzuholen sei (RAD-Beurteilung vom 15. Dezember 2016, IV-Akte 61).

Am 27. Januar 2017 fand eine mikrochirurgische spinale Dekompression an der

Lendenwirbelsäule (LWS) statt (IV-Akte 64). Am 11. September 2017 wurde die

Beschwerdeführerin durch das D____ begutachtet (vgl. interdisziplinäres

medizinisches D____-Gutachten vom 6. November 2017 zuhanden der

Taggeldversicherung und der IV-Stelle, IV-Akte 89). Dazu nahm der RAD am 13.

Dezember 2017 Stellung und beurteilte den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (IV-Akte 85). Im

Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten medizinischen Unterlagen kündigte

die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Mai 2018 an, die Beschwerdeführerin habe

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% ab Februar 2017 Anspruch auf eine

Viertelsrente. Ab Mai 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch

auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2017 liege bei einem Invaliditätsgrad von 26%

kein Rentenanspruch mehr vor (IV-Akte 100). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 7. Juni 2018 Einwand und reichte einen medizinischen

Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____ ein (IV-Akte 103). Dazu

nahmen die psychiatrischen Experten des D____ am 28. November 2018 Stellung

(IV-Akte 127). Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin im vorerwähnten Einwand um

Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 103). In der Folge nahm die IV-Stelle eine

Arbeitsvermittlung an die Hand (IV-Akte 116). Nach Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens (IV-Akte 122), weiteren Abklärungen (vgl. Schreiben vom

14. März 2019, IV-Akte 130) und eines Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 134)

schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 die Arbeitsvermittlung

ab, da die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin zu einem 12%-

bzw. 18%-Pensum gefunden habe (IV-Akte 135). Am 31. Januar 2020 reichte die

Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akte 143). Nachdem

der RAD am 12. Februar 2020 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 145), erliess

die IV-Stelle am 8. Mai 2020 eine dem Vorbescheid vom 9. Mai 2018 entsprechende

Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 155).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 wird beantragt, die Verfügung

vom 8. Mai 2020 sei insoweit aufzuheben, als dass sie den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 verweigert. Es seien der Beschwerdeführerin

die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei der

Beschwerdeführerin durchgehend ab 1. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente,

eventualiter eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine halbe Invalidenrente

zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung durch Anwältin B____ beantragt.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. Juli 2020 hält die Beschwerdeführerin an den

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 11. Juni 2020

die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin

B____.

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung

verlangt hat, findet am 16. September 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 hat die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% ab Februar 2017

eine Viertelsrente und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab Mai

2017.

eine ganze Rente zugesprochen. Ab Dezember 2017 verneinte sie bei einem

Invaliditätsgrad von 26% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In

medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf das

interdisziplinäre D____-Gutachten vom 6. November 2017 in den Fachrichtungen

Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (IV-Akte 89). Danach sei

die Beschwerdeführerin seit August 2015 ununterbrochen und in erheblichem

Ausmass arbeitsunfähig. Im Februar 2017 habe erstmalig eine durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres bestanden, weshalb ab diesem

Zeitpunkt der Anspruch auf eine Viertelsrente entstehe. Da ab Januar 2017

vorübergehend keine Arbeitsfähigkeit mehr in der bisherigen Tätigkeit als

Mitarbeiterin Verkauf/Kassiererin sowie in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen

habe, bestehe nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten,

d.h. ab Mai 2017 der Anspruch auf eine ganze Rente. Ab September 2017 habe in

einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit mit

einer Leistungsfähigkeit von 80% bestanden. In erwerblicher Hinsicht hat die

IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Ausgehend von der 80%igen

Restarbeitsfähigkeit ab September 2017 errechnete sie einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26%, wobei sie beim

Invalideneinkommen aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug

von 10% gewährte (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2020, IV-Akte 155).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der

Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Entgegen der Ansicht der Gutachter der D____

sei ab September 2017 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten.

Diese Behauptung widerspreche den echtzeitlichen ärztlichen Berichten, aus

denen hervorgehe, dass die Operation 2017 eben gerade keine Verbesserung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erbracht habe. Ferner sei das D____-Gutachten

vom 6. November 2017 bereits vor zweieinhalb Jahren erstellt worden und nicht

mehr aktuell. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hätten sich seither

neue medizinische Aspekte ergeben, die noch abgeklärt werden müssten. So liege

nunmehr auch eine lumboischialgieformes Schmerzsyndrom rechts vor, das noch

weiter abgeklärt werden müsse. Es sei zu einer Schmerzverstärkung gekommen,

weshalb die Beschwerdeführerin starke Schmerzmittel einnehme und noch 30%

arbeitsfähig sei. Schliesslich vermöge das D____-Gutachten auch inhaltlich

nicht zu überzeugen. In psychiatrischer Hinsicht könne nicht auf das Gutachten

abgestellt werden. Der behandelnde Psychiater Dr. E____ diagnostiziere eine

Persönlichkeitsstörung, eine Double Depression bei schon vorbestehender

Dysthymie und im Rahmen einer Schmerzexazerbation einhergehende schwere

depressive Episoden. Dies widerspreche der Einschätzung des psychiatrischen

Gutachters, er könne von psychiatrischer Seite her keine eigenständige schwere

Erkrankung finden. In Anbetracht der unterschiedlichen psychiatrischen

Diagnosen sei ein psychiatrisches Obergutachten unverzichtbar. Des Weiteren

werde im psychiatrischen Gutachten das Vorliegen einer starken

Schmerzproblematik mehrfach explizit erwähnt, im Ergebnis jedoch bei der

Beurteilung der der Beschwerdeführerin verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht

hinreichend gewertet. In diesem Zusammenhang fehle es im D____-Gutachten auch

an der Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin über

psychische Ressourcen verfüge, um trotz der Schmerzen arbeiten zu gehen. Dazu

sei sie eben nicht in der Lage, wie Dr. E____ eindrücklich beschreibe.

Schliesslich sei aufgrund der Vielzahl der körperlichen Einschränkungen und der

Tatsache, dass ihr Einsatzbereich äusserst beschränkt sei, der Leidensabzug von

10% viel zu gering bemessen (vgl. Beschwerde vom 10. Juni 2020).

2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Verfügung vom 8. Mai

2020.

einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente

zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen

Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der

versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich

irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.

3.2).

3.2

Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer

Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und

Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den

Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 125 V 351 E. 3).

3.3

Als medizinische Entscheidgrundlagen der Verfügungen vom 8. Mai 2020

dienten im Wesentlichen das interdisziplinäre D____-Gutachten vom 6. November

2017.

(IV-Akte 89) und die ergänzende Stellungnahme des D____

vom 28. November 2018 (IV-Akte 127) sowie die

RAD-Beurteilungen vom 13. Dezember 2017 und vom 12. Februar 2020 (IV-Akten

85.

und 145). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz

dargestellt:

Mit interdisziplinärem Gutachten vom 6. November 2017 halten

die Experten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

chronische Lumboischalgie links mit residuellem sensomotorischem Ausfallsyndrom

L5/S1 links, eine Coccygodynie, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion (ICD-10:F43.21) sowie einen Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren fest. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Hysterektomie und ein

Knick-Senk-Spreizfuss beidseits. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin

Kasse/Verkauf sei die Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 zu 50%

arbeitsfähig. In adaptierter Tätigkeit solle die Beschwerdeführerin leichte bis

wechselbelastende Tätigkeiten, teils stehend, teils sitzend, teils gehend

ausführen. Repetitive Tätigkeiten in Zwangshaltungen, vor allem sitzender oder

kauernder Körperhaltung seien nicht möglich. Auch häufig gebückte oder

vornübergeneigte Körperhaltungen oder repetitive Drehbewegungen der Wirbelsäule

seien zu vermeiden. Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten seien nicht möglich.

Ein repetitives Heben von Lasten von 10 kg sei ebenso nicht möglich. Gehende

Tätigkeiten auf unebenem Gelände seien nicht zumutbar, auf ebenem Gelände nur

eingeschränkt möglich. Unter Berücksichtigung all dieser Einschränkungen inklusive

des leicht vermehrten Pausenbedarfs aus psychischen Gründen einerseits, sowie

andererseits aufgrund der eingeschränkten Sitz- und Stehdauer sowie der Gang-

und Standinstabilität sei die Beschwerdeführerin mit den genannten

Einschränkungen ebenso ab 1. September 2017 ganztags mit einem 80%-Rendement

arbeitsfähig. Dieses verminderte Rendement bestehe aufgrund der

Schmerzsymptomatik, die einen erhöhten Ruhe- und Pausenbedarf bedinge, zum

Beispiel auch in Form eines Wechsels der Belastung des Achsenskeletts durch

verschiedene Körperpositionen. Im Rahmen der aus somatischen Gründen

eingeschränkten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen

nicht zusätzlich vermehrt eingeschränkt arbeitsfähig. Die psychische

Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei bei der somatischen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit inkludiert. Psychosoziale Elemente seien dabei bewusst

ausgeklammert worden (IV-Akte 89, S. 49-53).

Mit RAD-Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 hält der RAD-Arzt

Dr. med. F____ fest, dass das D____-Gutachten zu überzeugen vermöge. Die

Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD-Sicht nachvollziehbar. In

der angestammten Tätigkeit habe vom 27. August 2015 bis 19. Oktober 2015 eine

100%ige, vom 20. Oktober 2015 bis 18. Mai 2016 eine 50%ige, vom 19. Mai 2016

bis 26. Januar 2017 eine 30%ige, vom 27. Januar bis 30. April 2017 eine

100%ige, vom 1. Mai bis 31. August 2017 eine 80%ige und ab 1. September 2017

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer alternativen Tätigkeit habe

vom 27. August 2015 bis 19. Oktober 2015 eine 100%ige, vom 20. Oktober 2015 bis

18.

Mai 2016 eine 50%ige, vom 19. Mai 2016 bis 26. Januar 2017 eine 0%ige, vom

27.

Januar bis 30. April 2017 eine 100%ige, vom 1. Mai bis 31. August 2017 eine

80%ige und ab 1. September 2017 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden

(IV-Akte 85).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 28. November 2018 äussern

sich die Experten zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____. Sie geben

an, dass sich in ihrer psychiatrischen Untersuchung eine von ihrer

Persönlichkeit her völlig unauffällige Versicherte gezeigt habe, die adäquat

und stringent über ihre Probleme habe Auskunft geben können. Hinweise darauf,

dass über ein normales Mass hinausgehende Belastungen in der frühen Kindheit

oder im jungen Erwachsenenalter vorhanden gewesen seien, lägen nicht vor. Dass

Eltern eine erhöhte Leistungsbereitschaft von ihren Kindern verlangen würden,

könne alleine nicht als traumatisierender Faktor für eine im späteren Leben

entwickelte Persönlichkeitsstörung gedeutet werden. Die Versicherte habe bis zu

ihrer Trennung von ihrem letzten Ehemann ein zwar schwieriges, jedoch relativ

unauffälliges Leben geführt. Einziger Hinweis auf eine schwerere

Traumatisierung seien die Vorfälle, die sich während der ersten Ehe der Versicherten

ereigneten. Diese hätten jedoch keine bleibenden negativen Spuren in der

Persönlichkeit der Versicherten hinterlassen, zumindest gebe es keine direkten

und indirekten Hinweise darauf. In der Untersuchung habe die Versicherte auch

nicht über schwere depressive Zustände berichtet. Es fände sich auch insofern

eine Inkonsistenz, dass aus der Sicht der Experten eine Arbeit zu 50% an einer

Kasse eines Lebensmittelgeschäftes bei einer schweren depressiven Episode nicht

möglich sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe sehr wohl eine grosse

psychosoziale Belastung, welche auch einen gewissen Einfluss auf die Psyche der

Versicherten habe. Dabei handle es sich jedoch um IV-fremde Faktoren, die für

eine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant seien

(IV-Akte 127).

In der RAD-Beurteilung vom 12. Februar 2020 nimmt der RAD-Arzt

Dr. F____ zu den nachträglich eingegangenen medizinischen Unterlagen der

Beschwerdeführerin Stellung. Er kommt zum Schluss, dass in all diesen Berichten

keine neuen medizinischen Aspekte aufgeführt würden, welche den RAD dazu

veranlassen würden, auf seine früheren Stellungnahmen zurückzukommen. Die

involvierten Ärzte beurteilten, wenn überhaupt, die zumutbare Arbeitsfähigkeit

einfach anders (IV-Akte 145).

3.4

In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das

interdisziplinäre D____-Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie,

Psychiatrie und Neurologie vom 6. November 2017 (IV-Akte 89)

sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Akte

127) und die RAD-Stellungnahmen vom 13. Dezember 2017 und 12. Februar 2020 abgestellt

werden. Das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen wurden in Kenntnis der

Aktenlage erstellt, sind umfassend und schlüssig, so dass ihnen voller

Beweiswert zukommt (vgl. E. 3.2.). Was die Beschwerdeführerin dagegen

vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei –

entgegen der Ansicht der IV-Stelle – im September 2017 zu keiner Verbesserung

des Gesundheitszustandes gekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der RAD

und die Gutachter bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zwar den Behandlungsverlauf berücksichtigt haben, indessen sind

sie nicht alleine aufgrund der durchgeführten Operation vom Januar 2017 zum

Schluss gekommen, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

eingetreten. Vielmehr stützen sich die Experten bei ihrer Beurteilung vom

September 2017 in der Hauptsache auf ihre aktuellen Untersuchungsbefunde sowie

die medizinische Aktenlage. Unter Einbezug derselben gehen die Gutachter davon

aus, die Beschwerdeführerin sei ab September 2017 - mithin ab dem Untersuchungszeitpunkt

in der Woche vom 11. September 2017 (IV-Akte 89, S. 2) – in der angestammten

Tätigkeit zu 50% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig

(IV-Akte 89, S. 52 f.). Darauf ist abzustellen. Dass der RAD bzw. die IV-Stelle

zuvor davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei vom 27. Januar bis 30.

April 2017 zu 100% und vom 1. Mai bis 31. August 2017 zu 80% in der

angestammten als auch in der leidensangepassten Tätigkeit in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist der Tatsache geschuldet, dass sich die

Beschwerdeführerin nach der Operation im Januar 2017 in Rekonvaleszenz befand.

Hierbei handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Veränderung des

Gesundheitszustandes. Diese ist bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit,

insbesondere, wenn sie länger als drei Monate andauert, ebenfalls zu

berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin haben die Gutachter sodann auch zur Kenntnis genommen, dass

die im Januar 2017 durchgeführte Operation von Seiten der Beschwerdeführerin

nicht den gewünschten Erfolg zeitigte (IV-Akte 89, S. 25 und S. 34) und dies in

ihrer Beurteilung berücksichtigt (IV-Akte 89, S. 54). Mit der IV-Stelle bleibt

jedoch anzumerken, dass die wiederaufgenommene Tätigkeit als Kassiererin im Mai

2017.

zu 20% und im September 2017 zu 50% jedenfalls für eine gewisse

Stabilisierung des Gesundheitszustandes spricht, so dass sich die Experten im

September 2017 ein eingehendes Bild vom Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin machen und die Arbeitsfähigkeit umfassend beurteilen konnten.

Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin haben

sich die Experten sodann auch mit der psychiatrischen Beurteilung von Dr. E____

auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zu einer anderen

Einschätzung gelangen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2018

führen die Experten diesbezüglich aus, dass die von Dr. E____ erhobene Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen vermöge, da sich anlässlich

der Untersuchung eine von ihrer Persönlichkeit her völlig unauffällige

Versicherte gezeigt habe, die adäquat und stringent über ihre Probleme Auskunft

gegeben habe. Hinweise darauf, dass über ein normales Mass hinausgehende

Belastungen in der frühen Kindheit oder im jungen Erwachsenenalter vorhanden

gewesen seien, lägen nicht vor. Ferner habe die Versicherte weder über schwere

depressive Zustände noch über eine Selbstwertproblematik berichtet, wie dies

Dr. E____ beschreibe. Auch die Arbeit zu 50% an einer Kasse eines

Lebensmittelgeschäftes spreche gegen das Vorliegen schwerer depressiver

Zustände (IV-Akte 127). Damit haben sich die Experten mit der gegenteiligen

Ansicht des behandelnden Arztes befasst und schlüssig ihre divergierende

Auffassung, es liege keine schwere psychische Erkrankung vor, begründet. Diese

Einschätzungen der Gutachter sind nicht zu beanstanden, so dass sich weitere

diesbezügliche Abklärungen erübrigen.

Wie die IV-Stelle zudem zu Recht festhält, haben sich die

Gutachter auch mit der Schmerzsymptomatik aus psychischer Sicht befasst. Gemäss

den Experten habe in der psychiatrischen Untersuchung lediglich eine leichte

depressive Symptomatik und eine starke Schmerzsymptomatik vorgelegen. Die

Schmerzsymptomatik sei in ihrem Schmerzcharakter sowohl von der Lokalisation

wie auch von ihrer Intensität somatisch erklärbar. Es fände sich keine Ausweitung

derselben an andere Orte des Körpers. Die Intensität des Schmerzes sei klar

bewegungs- und belastungsabhängig. Von psychiatrischer Seite fände sich keine

eigenständige schwerere Erkrankung, insbesondere kein Hinweis auf eine

mittelschwere oder schwere Depression oder eine somatoforme Schmerzstörung

(IV-Akte 89, S. 45). Sodann wurde die Schmerzsymptomatik auch bei der Würdigung

der Arbeitsfähigkeit einbezogen. So geben die Experten diesbezüglich an, die

Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2017 ganztags mit einem 80%-Rendement

arbeitsfähig. Dieses verminderte Rendement bestehe aufgrund der

Schmerzsymptomatik, welche einen erhöhten Ruhe- und Pausenbedarf - auch aus

psychischen Gründen - bedinge, zum Beispiel auch in Form eines Wechsels der

Belastung des Achsenskeletts durch verschiedene Körperpositionen. Im Rahmen der

aus somatischen Gründen eingeschränkten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin

aus psychischen Gründen nicht zusätzlich vermehrt eingeschränkt arbeitsfähig.

Die psychische Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei bei der somatischen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit inkludiert. Psychosoziale Elemente seien dabei

bewusst ausgeklammert worden (IV-Akte 89, S. 53). Damit haben die Gutachter bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Schmerzsymptomatik genügend Rechnung

getragen. Ferner haben sich die Gutachter auch zu den Ressourcen der

Beschwerdeführerin geäussert. Sie halten diesbezüglich fest, die

Beschwerdeführerin sei intelligent und leistungsorientiert, es bestehe eine

hohe Motivation, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Von der

Persönlichkeitsstruktur her seien daher eher Ressourcen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten (IV-Akte 89, S. 51 f.). Vor diesem Hintergrund

erscheint die Aussage von Dr. E____, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund

der anhaltenden Schmerzen nicht über genügend Ressourcen, um einer Arbeit in

höherem Umfang nachzugehen (vgl. IV-Akte 103 und Beschwerdebeilage 5), als

zweifelhaft. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2018 in einem Pensum von 50% ihre angestammte,

nicht leidensangepasste Tätigkeit als Kassiererin ausübte (IV-Akte 116) und

nunmehr einer Tätigkeit in der Kinderbetreuung nachgeht, welche ebenfalls nicht

dem Leiden angepasst ist (IV-Akte 133 und Protokolleintrag vom 24. Juni 2019,

S. 8 f.).

Schliesslich vermögen auch die neusten ärztlichen Unterlagen keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin darzutun. Die

Beschwerdeführerin beruft sich in somatischer Hinsicht in der Hauptsache auf

Dr. med. G____, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des

Bewegungsapparates. Dr. G____ diagnostiziert mit Berichten vom 12. Dezember

2019.

und 1. Juni 2020 eine chronische belastungsverstärkte Lumboischialgie

links mit residuellem leichtem radikulärem Ausfallsyndrom S1/L5 links, eine

Osteochondrose L4-S1 mit absoluter Neuroforamenstenose L4-S1 rechts und

relativer Neuroforamenstenose L4-S1 links, Zustand nach mikrochirurgischer

spinaler Dekompression L4-L5 und L5-S1 links bei degenerativer rezessaler

Spinalkanalstenose L4-5 und L5-S1 links am 27. Januar 2017, Status nach

Diskektomie L4-L5 links im April 2007 mit postoperativer Neuropathie L5 links,

funktioneller Vorfussheberschwäche links, Senkfuss beidseits, Instabilität des

Oberen Sprunggelenks (OSG) links, chronische Metatarsalgie links sowie

Beinlänge rechts um 2.5 cm kürzer als links (IV-Akte 143). Mit der

Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass Dr. G____ mit den vorerwähnten

Diagnosen auch eine Beschwerdeproblematik am Rücken rechts beschreibt. Indes gibt

Dr. G____ an, dass aufgrund der chronischen Lumboischalgie links mit

Osteochondrose L4-S1 mit absoluter Neuroforamenstenose L4-S1 rechts und

relativer Neuroforamenstenose L4-S1 links beruflich nur leichte körperliche

Tätigkeiten möglich seien, wobei die Beschwerdeführerin stets mehrere Pausen

während der Arbeit einlegen müsse (IV-Akte 143). Damit weicht das von Dr. G____

erhobene Anforderungsprofil indes nicht wesentlich von demjenigen der Gutachter

ab. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das im Gutachten vom 6.

November 2017 erhobene Anforderungsprofil allfällige rechtsseitige

Rückenbeschwerden als auch neu hinzugekommene Einschränkungen an der linken

unteren Extremität berücksichtigt. Im Übrigen bleibt mit der IV-Stelle darauf

hinzuweisen, dass die von Dr. G____ genannten Diagnosen nicht wesentlich von

denjenigen der Gutachter abweichen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 12. Februar

2020, IV-Akte 145). Auch die weiteren Berichte der behandelnden Fachärzte

vermögen in somatischer Hinsicht keine neuen medizinischen Aspekte aufzuzeigen,

die eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen

könnten (vgl. IV-Akten 128, 139 und 145). Nach dem Vorerwähnten ist die

IV-Stelle daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Beschwerdebild der

Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im September 2017 nicht

rentenerheblich verändert hat und weiterhin auf das D____-Gutachten abgestellt

werden kann.

Mit Blick auf die Ausführungen von Dr. E____ ist auch in

psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht

ausgewiesen. In seinem neuesten Bericht vom 3. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 5)

führt Dr. E____ im Wesentlichen dasselbe aus wie im Bericht vom 3. Juni 2018

(IV-Akte 103). Zum Bericht vom 3. Juni 2018 haben indes die Gutachter in der

ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2018 (IV-Akte 127) bereits

ausführlich Stellung genommen. Diesbezüglich kann auf das oben Erwähnte

verwiesen werden. Abschliessend bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine medizinische Administrativ- oder

Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Ärzte bzw. die beteiligten

Fachpersonen nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an

vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des

Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach

dem Dargelegten vermag daher die Einschätzung von Dr. E____ die psychiatrische

Beurteilung der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen.

3.5

Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die lege artis erstellte D____-Expertise, die

ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2018 sowie die RAD-Beurteilungen vom 13.

Dezember 2017 und vom 12. Februar 2020 (IV-Akten 85 und 145) abgestellt hat und

ab September 2017 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Weitere medizinische Abklärungen

erscheinen bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht in erwerblicher Hinsicht geltend, es

sei ihr aufgrund der Vielzahl der körperlichen Einschränkungen und der

Tatsache, dass ihr Einsatzbereich äusserst beschränkt sei, ein höherer

leidensbedingter Abzug als 10% zu gewähren.

4.2

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug

vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund

bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit

voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem

derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der

Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der

Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal

25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des

Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es

rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat

qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E.

4.2.3

mit Hinweisen).

4.3

Die IV-Stelle hat die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere

die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge der hohen Anforderungen an den

Arbeitsplatz ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann, mit einem Abzug von 10% berücksichtigt (IV-Akte 155). Ein

höherer Abzug ist vorliegend nicht angezeigt, da bereits mit der von den

Gutachtern attestierten Verminderung des Rendements um 20% dem erhöhten Ruhe-

und Pausenbedarf der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde (vgl. IV-Akte

89, S. 53). Da allfällige, bereits in der Beurteilung der medizinischen

Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in

die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer

doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des

Bundesgerichts vom 24. Januar 2020 [8C_586/2019] E. 5.3.2 mit Hinweisen) und

weitere Kriterien wie beispielsweise Alter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit

nicht erfüllt sind, erscheint der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10%

als angemessen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht. Anzufügen bleibt,

dass selbst ein leidensbedingter Abzug von 25% bei einer Restarbeitsfähigkeit

von 80% nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% führen würde.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 8. Mai 2020

korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da

ihr mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist

der Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin,

Rechtsanwältin B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: