IV.2020.68
Beweiskraft eines interdisziplinären Gutachtens (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie) bejaht.
16. September 2020Deutsch23 min
Gesundheitszustand bestehe, weshalb ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
September 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.68
Verfügung vom 8. Mai 2020
Beweiskraft eines
interdisziplinären Gutachtens (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und
Neurologie) bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Januar
2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle erwerbliche und
medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem die Unterlagen der
Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 13, 30 und 32). In
diesen Unterlagen enthalten war ein zuhanden der Taggeldversicherung erstelltes
medizinisches Gutachten der C____ vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 32). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 41 und 43) verneinte die
IV-Stelle - im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten - bei einem
Invaliditätsgrad von 5% einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 57).
Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen (IV-Akte 59)
kam der regionalärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass ein veränderter
Gesundheitszustand bestehe, weshalb ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches
Gutachten einzuholen sei (RAD-Beurteilung vom 15. Dezember 2016, IV-Akte 61).
Am 27. Januar 2017 fand eine mikrochirurgische spinale Dekompression an der
Lendenwirbelsäule (LWS) statt (IV-Akte 64). Am 11. September 2017 wurde die
Beschwerdeführerin durch das D____ begutachtet (vgl. interdisziplinäres
medizinisches D____-Gutachten vom 6. November 2017 zuhanden der
Taggeldversicherung und der IV-Stelle, IV-Akte 89). Dazu nahm der RAD am 13.
Dezember 2017 Stellung und beurteilte den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (IV-Akte 85). Im
Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten medizinischen Unterlagen kündigte
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Mai 2018 an, die Beschwerdeführerin habe
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% ab Februar 2017 Anspruch auf eine
Viertelsrente. Ab Mai 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch
auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2017 liege bei einem Invaliditätsgrad von 26%
kein Rentenanspruch mehr vor (IV-Akte 100). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 7. Juni 2018 Einwand und reichte einen medizinischen
Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____ ein (IV-Akte 103). Dazu
nahmen die psychiatrischen Experten des D____ am 28. November 2018 Stellung
(IV-Akte 127). Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin im vorerwähnten Einwand um
Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 103). In der Folge nahm die IV-Stelle eine
Arbeitsvermittlung an die Hand (IV-Akte 116). Nach Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens (IV-Akte 122), weiteren Abklärungen (vgl. Schreiben vom
14. März 2019, IV-Akte 130) und eines Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 134)
schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 die Arbeitsvermittlung
ab, da die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin zu einem 12%-
bzw. 18%-Pensum gefunden habe (IV-Akte 135). Am 31. Januar 2020 reichte die
Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akte 143). Nachdem
der RAD am 12. Februar 2020 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 145), erliess
die IV-Stelle am 8. Mai 2020 eine dem Vorbescheid vom 9. Mai 2018 entsprechende
Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 155).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 wird beantragt, die Verfügung
vom 8. Mai 2020 sei insoweit aufzuheben, als dass sie den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 verweigert. Es seien der Beschwerdeführerin
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei der
Beschwerdeführerin durchgehend ab 1. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente,
eventualiter eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch Anwältin B____ beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. Juli 2020 hält die Beschwerdeführerin an den
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 11. Juni 2020
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin
B____.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 16. September 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 hat die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% ab Februar 2017
eine Viertelsrente und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab Mai
2017.
eine ganze Rente zugesprochen. Ab Dezember 2017 verneinte sie bei einem
Invaliditätsgrad von 26% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In
medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf das
interdisziplinäre D____-Gutachten vom 6. November 2017 in den Fachrichtungen
Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (IV-Akte 89). Danach sei
die Beschwerdeführerin seit August 2015 ununterbrochen und in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig. Im Februar 2017 habe erstmalig eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres bestanden, weshalb ab diesem
Zeitpunkt der Anspruch auf eine Viertelsrente entstehe. Da ab Januar 2017
vorübergehend keine Arbeitsfähigkeit mehr in der bisherigen Tätigkeit als
Mitarbeiterin Verkauf/Kassiererin sowie in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen
habe, bestehe nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten,
d.h. ab Mai 2017 der Anspruch auf eine ganze Rente. Ab September 2017 habe in
einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit mit
einer Leistungsfähigkeit von 80% bestanden. In erwerblicher Hinsicht hat die
IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Ausgehend von der 80%igen
Restarbeitsfähigkeit ab September 2017 errechnete sie einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26%, wobei sie beim
Invalideneinkommen aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug
von 10% gewährte (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2020, IV-Akte 155).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Entgegen der Ansicht der Gutachter der D____
sei ab September 2017 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Diese Behauptung widerspreche den echtzeitlichen ärztlichen Berichten, aus
denen hervorgehe, dass die Operation 2017 eben gerade keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erbracht habe. Ferner sei das D____-Gutachten
vom 6. November 2017 bereits vor zweieinhalb Jahren erstellt worden und nicht
mehr aktuell. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hätten sich seither
neue medizinische Aspekte ergeben, die noch abgeklärt werden müssten. So liege
nunmehr auch eine lumboischialgieformes Schmerzsyndrom rechts vor, das noch
weiter abgeklärt werden müsse. Es sei zu einer Schmerzverstärkung gekommen,
weshalb die Beschwerdeführerin starke Schmerzmittel einnehme und noch 30%
arbeitsfähig sei. Schliesslich vermöge das D____-Gutachten auch inhaltlich
nicht zu überzeugen. In psychiatrischer Hinsicht könne nicht auf das Gutachten
abgestellt werden. Der behandelnde Psychiater Dr. E____ diagnostiziere eine
Persönlichkeitsstörung, eine Double Depression bei schon vorbestehender
Dysthymie und im Rahmen einer Schmerzexazerbation einhergehende schwere
depressive Episoden. Dies widerspreche der Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters, er könne von psychiatrischer Seite her keine eigenständige schwere
Erkrankung finden. In Anbetracht der unterschiedlichen psychiatrischen
Diagnosen sei ein psychiatrisches Obergutachten unverzichtbar. Des Weiteren
werde im psychiatrischen Gutachten das Vorliegen einer starken
Schmerzproblematik mehrfach explizit erwähnt, im Ergebnis jedoch bei der
Beurteilung der der Beschwerdeführerin verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht
hinreichend gewertet. In diesem Zusammenhang fehle es im D____-Gutachten auch
an der Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin über
psychische Ressourcen verfüge, um trotz der Schmerzen arbeiten zu gehen. Dazu
sei sie eben nicht in der Lage, wie Dr. E____ eindrücklich beschreibe.
Schliesslich sei aufgrund der Vielzahl der körperlichen Einschränkungen und der
Tatsache, dass ihr Einsatzbereich äusserst beschränkt sei, der Leidensabzug von
10% viel zu gering bemessen (vgl. Beschwerde vom 10. Juni 2020).
2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Verfügung vom 8. Mai
2020.
einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente
zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich
irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.
3.2).
3.2
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und
Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351 E. 3).
3.3
Als medizinische Entscheidgrundlagen der Verfügungen vom 8. Mai 2020
dienten im Wesentlichen das interdisziplinäre D____-Gutachten vom 6. November
2017.
(IV-Akte 89) und die ergänzende Stellungnahme des D____
vom 28. November 2018 (IV-Akte 127) sowie die
RAD-Beurteilungen vom 13. Dezember 2017 und vom 12. Februar 2020 (IV-Akten
85.
und 145). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz
dargestellt:
Mit interdisziplinärem Gutachten vom 6. November 2017 halten
die Experten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
chronische Lumboischalgie links mit residuellem sensomotorischem Ausfallsyndrom
L5/S1 links, eine Coccygodynie, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion (ICD-10:F43.21) sowie einen Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren fest. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Hysterektomie und ein
Knick-Senk-Spreizfuss beidseits. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin
Kasse/Verkauf sei die Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 zu 50%
arbeitsfähig. In adaptierter Tätigkeit solle die Beschwerdeführerin leichte bis
wechselbelastende Tätigkeiten, teils stehend, teils sitzend, teils gehend
ausführen. Repetitive Tätigkeiten in Zwangshaltungen, vor allem sitzender oder
kauernder Körperhaltung seien nicht möglich. Auch häufig gebückte oder
vornübergeneigte Körperhaltungen oder repetitive Drehbewegungen der Wirbelsäule
seien zu vermeiden. Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten seien nicht möglich.
Ein repetitives Heben von Lasten von 10 kg sei ebenso nicht möglich. Gehende
Tätigkeiten auf unebenem Gelände seien nicht zumutbar, auf ebenem Gelände nur
eingeschränkt möglich. Unter Berücksichtigung all dieser Einschränkungen inklusive
des leicht vermehrten Pausenbedarfs aus psychischen Gründen einerseits, sowie
andererseits aufgrund der eingeschränkten Sitz- und Stehdauer sowie der Gang-
und Standinstabilität sei die Beschwerdeführerin mit den genannten
Einschränkungen ebenso ab 1. September 2017 ganztags mit einem 80%-Rendement
arbeitsfähig. Dieses verminderte Rendement bestehe aufgrund der
Schmerzsymptomatik, die einen erhöhten Ruhe- und Pausenbedarf bedinge, zum
Beispiel auch in Form eines Wechsels der Belastung des Achsenskeletts durch
verschiedene Körperpositionen. Im Rahmen der aus somatischen Gründen
eingeschränkten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen
nicht zusätzlich vermehrt eingeschränkt arbeitsfähig. Die psychische
Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei bei der somatischen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit inkludiert. Psychosoziale Elemente seien dabei bewusst
ausgeklammert worden (IV-Akte 89, S. 49-53).
Mit RAD-Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 hält der RAD-Arzt
Dr. med. F____ fest, dass das D____-Gutachten zu überzeugen vermöge. Die
Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD-Sicht nachvollziehbar. In
der angestammten Tätigkeit habe vom 27. August 2015 bis 19. Oktober 2015 eine
100%ige, vom 20. Oktober 2015 bis 18. Mai 2016 eine 50%ige, vom 19. Mai 2016
bis 26. Januar 2017 eine 30%ige, vom 27. Januar bis 30. April 2017 eine
100%ige, vom 1. Mai bis 31. August 2017 eine 80%ige und ab 1. September 2017
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer alternativen Tätigkeit habe
vom 27. August 2015 bis 19. Oktober 2015 eine 100%ige, vom 20. Oktober 2015 bis
18.
Mai 2016 eine 50%ige, vom 19. Mai 2016 bis 26. Januar 2017 eine 0%ige, vom
27.
Januar bis 30. April 2017 eine 100%ige, vom 1. Mai bis 31. August 2017 eine
80%ige und ab 1. September 2017 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden
(IV-Akte 85).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 28. November 2018 äussern
sich die Experten zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____. Sie geben
an, dass sich in ihrer psychiatrischen Untersuchung eine von ihrer
Persönlichkeit her völlig unauffällige Versicherte gezeigt habe, die adäquat
und stringent über ihre Probleme habe Auskunft geben können. Hinweise darauf,
dass über ein normales Mass hinausgehende Belastungen in der frühen Kindheit
oder im jungen Erwachsenenalter vorhanden gewesen seien, lägen nicht vor. Dass
Eltern eine erhöhte Leistungsbereitschaft von ihren Kindern verlangen würden,
könne alleine nicht als traumatisierender Faktor für eine im späteren Leben
entwickelte Persönlichkeitsstörung gedeutet werden. Die Versicherte habe bis zu
ihrer Trennung von ihrem letzten Ehemann ein zwar schwieriges, jedoch relativ
unauffälliges Leben geführt. Einziger Hinweis auf eine schwerere
Traumatisierung seien die Vorfälle, die sich während der ersten Ehe der Versicherten
ereigneten. Diese hätten jedoch keine bleibenden negativen Spuren in der
Persönlichkeit der Versicherten hinterlassen, zumindest gebe es keine direkten
und indirekten Hinweise darauf. In der Untersuchung habe die Versicherte auch
nicht über schwere depressive Zustände berichtet. Es fände sich auch insofern
eine Inkonsistenz, dass aus der Sicht der Experten eine Arbeit zu 50% an einer
Kasse eines Lebensmittelgeschäftes bei einer schweren depressiven Episode nicht
möglich sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe sehr wohl eine grosse
psychosoziale Belastung, welche auch einen gewissen Einfluss auf die Psyche der
Versicherten habe. Dabei handle es sich jedoch um IV-fremde Faktoren, die für
eine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant seien
(IV-Akte 127).
In der RAD-Beurteilung vom 12. Februar 2020 nimmt der RAD-Arzt
Dr. F____ zu den nachträglich eingegangenen medizinischen Unterlagen der
Beschwerdeführerin Stellung. Er kommt zum Schluss, dass in all diesen Berichten
keine neuen medizinischen Aspekte aufgeführt würden, welche den RAD dazu
veranlassen würden, auf seine früheren Stellungnahmen zurückzukommen. Die
involvierten Ärzte beurteilten, wenn überhaupt, die zumutbare Arbeitsfähigkeit
einfach anders (IV-Akte 145).
3.4
In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das
interdisziplinäre D____-Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie,
Psychiatrie und Neurologie vom 6. November 2017 (IV-Akte 89)
sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Akte
127) und die RAD-Stellungnahmen vom 13. Dezember 2017 und 12. Februar 2020 abgestellt
werden. Das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen wurden in Kenntnis der
Aktenlage erstellt, sind umfassend und schlüssig, so dass ihnen voller
Beweiswert zukommt (vgl. E. 3.2.). Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei –
entgegen der Ansicht der IV-Stelle – im September 2017 zu keiner Verbesserung
des Gesundheitszustandes gekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der RAD
und die Gutachter bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zwar den Behandlungsverlauf berücksichtigt haben, indessen sind
sie nicht alleine aufgrund der durchgeführten Operation vom Januar 2017 zum
Schluss gekommen, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
eingetreten. Vielmehr stützen sich die Experten bei ihrer Beurteilung vom
September 2017 in der Hauptsache auf ihre aktuellen Untersuchungsbefunde sowie
die medizinische Aktenlage. Unter Einbezug derselben gehen die Gutachter davon
aus, die Beschwerdeführerin sei ab September 2017 - mithin ab dem Untersuchungszeitpunkt
in der Woche vom 11. September 2017 (IV-Akte 89, S. 2) – in der angestammten
Tätigkeit zu 50% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig
(IV-Akte 89, S. 52 f.). Darauf ist abzustellen. Dass der RAD bzw. die IV-Stelle
zuvor davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei vom 27. Januar bis 30.
April 2017 zu 100% und vom 1. Mai bis 31. August 2017 zu 80% in der
angestammten als auch in der leidensangepassten Tätigkeit in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist der Tatsache geschuldet, dass sich die
Beschwerdeführerin nach der Operation im Januar 2017 in Rekonvaleszenz befand.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Veränderung des
Gesundheitszustandes. Diese ist bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit,
insbesondere, wenn sie länger als drei Monate andauert, ebenfalls zu
berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin haben die Gutachter sodann auch zur Kenntnis genommen, dass
die im Januar 2017 durchgeführte Operation von Seiten der Beschwerdeführerin
nicht den gewünschten Erfolg zeitigte (IV-Akte 89, S. 25 und S. 34) und dies in
ihrer Beurteilung berücksichtigt (IV-Akte 89, S. 54). Mit der IV-Stelle bleibt
jedoch anzumerken, dass die wiederaufgenommene Tätigkeit als Kassiererin im Mai
2017.
zu 20% und im September 2017 zu 50% jedenfalls für eine gewisse
Stabilisierung des Gesundheitszustandes spricht, so dass sich die Experten im
September 2017 ein eingehendes Bild vom Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin machen und die Arbeitsfähigkeit umfassend beurteilen konnten.
Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin haben
sich die Experten sodann auch mit der psychiatrischen Beurteilung von Dr. E____
auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zu einer anderen
Einschätzung gelangen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2018
führen die Experten diesbezüglich aus, dass die von Dr. E____ erhobene Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen vermöge, da sich anlässlich
der Untersuchung eine von ihrer Persönlichkeit her völlig unauffällige
Versicherte gezeigt habe, die adäquat und stringent über ihre Probleme Auskunft
gegeben habe. Hinweise darauf, dass über ein normales Mass hinausgehende
Belastungen in der frühen Kindheit oder im jungen Erwachsenenalter vorhanden
gewesen seien, lägen nicht vor. Ferner habe die Versicherte weder über schwere
depressive Zustände noch über eine Selbstwertproblematik berichtet, wie dies
Dr. E____ beschreibe. Auch die Arbeit zu 50% an einer Kasse eines
Lebensmittelgeschäftes spreche gegen das Vorliegen schwerer depressiver
Zustände (IV-Akte 127). Damit haben sich die Experten mit der gegenteiligen
Ansicht des behandelnden Arztes befasst und schlüssig ihre divergierende
Auffassung, es liege keine schwere psychische Erkrankung vor, begründet. Diese
Einschätzungen der Gutachter sind nicht zu beanstanden, so dass sich weitere
diesbezügliche Abklärungen erübrigen.
Wie die IV-Stelle zudem zu Recht festhält, haben sich die
Gutachter auch mit der Schmerzsymptomatik aus psychischer Sicht befasst. Gemäss
den Experten habe in der psychiatrischen Untersuchung lediglich eine leichte
depressive Symptomatik und eine starke Schmerzsymptomatik vorgelegen. Die
Schmerzsymptomatik sei in ihrem Schmerzcharakter sowohl von der Lokalisation
wie auch von ihrer Intensität somatisch erklärbar. Es fände sich keine Ausweitung
derselben an andere Orte des Körpers. Die Intensität des Schmerzes sei klar
bewegungs- und belastungsabhängig. Von psychiatrischer Seite fände sich keine
eigenständige schwerere Erkrankung, insbesondere kein Hinweis auf eine
mittelschwere oder schwere Depression oder eine somatoforme Schmerzstörung
(IV-Akte 89, S. 45). Sodann wurde die Schmerzsymptomatik auch bei der Würdigung
der Arbeitsfähigkeit einbezogen. So geben die Experten diesbezüglich an, die
Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2017 ganztags mit einem 80%-Rendement
arbeitsfähig. Dieses verminderte Rendement bestehe aufgrund der
Schmerzsymptomatik, welche einen erhöhten Ruhe- und Pausenbedarf - auch aus
psychischen Gründen - bedinge, zum Beispiel auch in Form eines Wechsels der
Belastung des Achsenskeletts durch verschiedene Körperpositionen. Im Rahmen der
aus somatischen Gründen eingeschränkten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
aus psychischen Gründen nicht zusätzlich vermehrt eingeschränkt arbeitsfähig.
Die psychische Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei bei der somatischen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit inkludiert. Psychosoziale Elemente seien dabei
bewusst ausgeklammert worden (IV-Akte 89, S. 53). Damit haben die Gutachter bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Schmerzsymptomatik genügend Rechnung
getragen. Ferner haben sich die Gutachter auch zu den Ressourcen der
Beschwerdeführerin geäussert. Sie halten diesbezüglich fest, die
Beschwerdeführerin sei intelligent und leistungsorientiert, es bestehe eine
hohe Motivation, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Von der
Persönlichkeitsstruktur her seien daher eher Ressourcen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten (IV-Akte 89, S. 51 f.). Vor diesem Hintergrund
erscheint die Aussage von Dr. E____, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund
der anhaltenden Schmerzen nicht über genügend Ressourcen, um einer Arbeit in
höherem Umfang nachzugehen (vgl. IV-Akte 103 und Beschwerdebeilage 5), als
zweifelhaft. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2018 in einem Pensum von 50% ihre angestammte,
nicht leidensangepasste Tätigkeit als Kassiererin ausübte (IV-Akte 116) und
nunmehr einer Tätigkeit in der Kinderbetreuung nachgeht, welche ebenfalls nicht
dem Leiden angepasst ist (IV-Akte 133 und Protokolleintrag vom 24. Juni 2019,
S. 8 f.).
Schliesslich vermögen auch die neusten ärztlichen Unterlagen keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin darzutun. Die
Beschwerdeführerin beruft sich in somatischer Hinsicht in der Hauptsache auf
Dr. med. G____, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des
Bewegungsapparates. Dr. G____ diagnostiziert mit Berichten vom 12. Dezember
2019.
und 1. Juni 2020 eine chronische belastungsverstärkte Lumboischialgie
links mit residuellem leichtem radikulärem Ausfallsyndrom S1/L5 links, eine
Osteochondrose L4-S1 mit absoluter Neuroforamenstenose L4-S1 rechts und
relativer Neuroforamenstenose L4-S1 links, Zustand nach mikrochirurgischer
spinaler Dekompression L4-L5 und L5-S1 links bei degenerativer rezessaler
Spinalkanalstenose L4-5 und L5-S1 links am 27. Januar 2017, Status nach
Diskektomie L4-L5 links im April 2007 mit postoperativer Neuropathie L5 links,
funktioneller Vorfussheberschwäche links, Senkfuss beidseits, Instabilität des
Oberen Sprunggelenks (OSG) links, chronische Metatarsalgie links sowie
Beinlänge rechts um 2.5 cm kürzer als links (IV-Akte 143). Mit der
Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass Dr. G____ mit den vorerwähnten
Diagnosen auch eine Beschwerdeproblematik am Rücken rechts beschreibt. Indes gibt
Dr. G____ an, dass aufgrund der chronischen Lumboischalgie links mit
Osteochondrose L4-S1 mit absoluter Neuroforamenstenose L4-S1 rechts und
relativer Neuroforamenstenose L4-S1 links beruflich nur leichte körperliche
Tätigkeiten möglich seien, wobei die Beschwerdeführerin stets mehrere Pausen
während der Arbeit einlegen müsse (IV-Akte 143). Damit weicht das von Dr. G____
erhobene Anforderungsprofil indes nicht wesentlich von demjenigen der Gutachter
ab. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das im Gutachten vom 6.
November 2017 erhobene Anforderungsprofil allfällige rechtsseitige
Rückenbeschwerden als auch neu hinzugekommene Einschränkungen an der linken
unteren Extremität berücksichtigt. Im Übrigen bleibt mit der IV-Stelle darauf
hinzuweisen, dass die von Dr. G____ genannten Diagnosen nicht wesentlich von
denjenigen der Gutachter abweichen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 12. Februar
2020, IV-Akte 145). Auch die weiteren Berichte der behandelnden Fachärzte
vermögen in somatischer Hinsicht keine neuen medizinischen Aspekte aufzuzeigen,
die eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen
könnten (vgl. IV-Akten 128, 139 und 145). Nach dem Vorerwähnten ist die
IV-Stelle daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Beschwerdebild der
Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im September 2017 nicht
rentenerheblich verändert hat und weiterhin auf das D____-Gutachten abgestellt
werden kann.
Mit Blick auf die Ausführungen von Dr. E____ ist auch in
psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht
ausgewiesen. In seinem neuesten Bericht vom 3. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 5)
führt Dr. E____ im Wesentlichen dasselbe aus wie im Bericht vom 3. Juni 2018
(IV-Akte 103). Zum Bericht vom 3. Juni 2018 haben indes die Gutachter in der
ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2018 (IV-Akte 127) bereits
ausführlich Stellung genommen. Diesbezüglich kann auf das oben Erwähnte
verwiesen werden. Abschliessend bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine medizinische Administrativ- oder
Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Ärzte bzw. die beteiligten
Fachpersonen nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach
dem Dargelegten vermag daher die Einschätzung von Dr. E____ die psychiatrische
Beurteilung der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen.
3.5
Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die lege artis erstellte D____-Expertise, die
ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2018 sowie die RAD-Beurteilungen vom 13.
Dezember 2017 und vom 12. Februar 2020 (IV-Akten 85 und 145) abgestellt hat und
ab September 2017 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Weitere medizinische Abklärungen
erscheinen bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht in erwerblicher Hinsicht geltend, es
sei ihr aufgrund der Vielzahl der körperlichen Einschränkungen und der
Tatsache, dass ihr Einsatzbereich äusserst beschränkt sei, ein höherer
leidensbedingter Abzug als 10% zu gewähren.
4.2
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der
Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal
25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des
Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es
rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E.
4.2.3
mit Hinweisen).
4.3
Die IV-Stelle hat die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere
die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge der hohen Anforderungen an den
Arbeitsplatz ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann, mit einem Abzug von 10% berücksichtigt (IV-Akte 155). Ein
höherer Abzug ist vorliegend nicht angezeigt, da bereits mit der von den
Gutachtern attestierten Verminderung des Rendements um 20% dem erhöhten Ruhe-
und Pausenbedarf der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde (vgl. IV-Akte
89, S. 53). Da allfällige, bereits in der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in
die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer
doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Januar 2020 [8C_586/2019] E. 5.3.2 mit Hinweisen) und
weitere Kriterien wie beispielsweise Alter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit
nicht erfüllt sind, erscheint der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10%
als angemessen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht. Anzufügen bleibt,
dass selbst ein leidensbedingter Abzug von 25% bei einer Restarbeitsfähigkeit
von 80% nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% führen würde.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 8. Mai 2020
korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da
ihr mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist
der Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwältin B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: