IV.2020.69
Reduktion der Hilflosenentschädigung
30. November 2020Deutsch29 min
verneinte die IV-Stelle C____ eine Rente (IV-Akten 40 und 41). Mit einer Mitteilung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.69
Verfügung vom 13. Mai 2020
Reduktion der
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1960 geborene Beschwerdeführer lebt seit 2003 in der Schweiz
(Akte 4 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am
16. November 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von
Leistungen der IV (konkret zur Kostenübernahme von orthopädischen Schuhen) an
(IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 8. März 2005 wies die IV-Stelle C____
das Gesuch ab (IV-Akte 11).
b)
Am 21. Februar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 14). Nach der Durchführung von
Abklärungen sprach die IV-Stelle C____ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
13. Juli 2006 und Verfügung vom 3. November 2006 ab dem 1. Januar
2006 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu
(IV-Akten 23 und 29).
c)
Am 6. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine
Invalidenrente und Kostenübernahme für ein Pflegebett (IV-Akte 30). Mit
Vorbescheid vom 8. Februar 2008 und Verfügung vom 17. März 2008
verneinte die IV-Stelle C____ eine Rente (IV-Akten 40 und 41). Mit einer Mitteilung
vom 2. April 2008 übernahm sie jedoch die Kosten für ein Elektrobett
(IV-Akte 44).
d)
Im August 2010 leitete die IV-Stelle C____ ein Revisionsverfahren
bezüglich der Hilflosenentschädigung ein (vgl. z.B. Schreiben vom
4. August 2010, IV-Akte 59). Mit Mitteilung vom 11. November
2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalte (IV-Akte 67).
e)
Am 2. April 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Revision der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 91). Nach der Durchführung
von Abklärungen erhöhte die IV-Stelle C____ die Hilflosenentschädigung des
Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Vorbescheid
vom 26. Juli 2013 und Verfügung vom 23. Oktober 2013, IV-Akten 98
und 111).
f)
Im April 2016 leitete die IV-Stelle C____ eine Revision der
Hilflosenentschädigung ein (vgl. IV-Akte 129). Mit Mitteilung vom
26. April 2016 (IV-Akte 130) bestätigte sie die bisher ausgerichtete
Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
g)
Etwa im Juni 2017 zog der Beschwerdeführer nach Basel (vgl. sein
Schreiben vom 21. Juli 2017, IV-Akte 138). Daraufhin wechselte die
Zuständigkeit von der IV-Stelle C____ zur Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben
vom 26. Juli 2017, IV-Akte 140). Diese leitete im April 2019 ein weiteres
Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 148). Währenddessen führte sie
insbesondere eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit durch (vgl.
Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juli 2019, IV-Akte 153).
Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid vom 10. Juli
2019 mit, dass sie gedenke, seine Hilflosenentschädigung auf eine solche
leichten Grades zu reduzieren (IV-Akte 154). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 7. August 2019 Einwand (IV-Akte 163). Mit Verfügung
vom 13. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 199).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2020 (Postaufgabe 15. Juni 2020) beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei dem
Beschwerdeführer, in Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2020, ab dem
1.
Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung auf einer Basis einer mindestens
mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in
Aufhebung der Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für
das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen
Prozessführung zu erteilen und es sei ihm B____ als amtlicher Anwalt
beizuordnen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli
2020.
auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss
kommen sollte, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen
regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, beantragt
sie, es sei "in substituierter Begründung der Wiedererwägung zu
berücksichtigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der
alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden von Anfang an nie auf
regelmässige Dritthilfe angewiesen" gewesen sei. Die Verfügungen vom
3.
November 2006 und vom 23. Oktober 2013 seien daher als zweifellos
unrichtig zu betrachten.
c)
In der Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
d)
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reicht der Beschwerdeführer einen
Bericht von Dr. D____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom
28.
September 2020 ein.
e)
Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 8. Oktober 2020
ebenfalls an ihrem Antrag fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____
und die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin anerkennt ab Juni 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Eine Hilflosigkeit mittleren
Grades, wie sie von der IV-Stelle C____ mit Verfügung vom 23. Oktober 2013
(IV-Akte 111) erstmals zugesprochen wurde, verneint sie. Sie begründet
dies damit, dass die Verfügung der IV-Stelle C____ vom 3. November 2006
(IV-Akte 29) sowie die Verfügung vom 23. Oktober 2013
(IV-Akte 111) als zweifellos unrichtig zu betrachten seien. Es bestehe ein
regelmässiger Unterstützungsbedarf bei zwei Lebensverrichtungen, der Körperpflege
und dem Verrichten der Notdurft, wodurch sich eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades ergebe.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er in den
meisten alltäglichen Verrichtungen, vorliegend mindestens vier, auf die Hilfe
Dritter angewiesen sei. Er habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 einen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos
(Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten
bleibt Art. 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen
einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen
dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9
ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos,
welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd
auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1
IVG; vgl. auch Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und
leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit
liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung
bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37
Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit.
c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV
liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf (lit. b) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder
eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist (lit. d).
3.2
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche
Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft
und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,
BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,
141.
E. 1c; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],
gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Juli 2020, N 8010).
3.3
Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert
zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst,
muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson
notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet, bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert
sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung
stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem
Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson
ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom
2.
April 2015 E. 4.1.1).
3.4
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach
Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2
IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424,
427.
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 139 zu
Art. 30 – 31). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als
eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich
der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87-88bis IVV
Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit nach Entstehung des Anspruchs
auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 35 Abs. 1 IVV) in erheblicher Weise
ändert. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus.
Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder
Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der
Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424,
428.
E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem
Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss
BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
3.5
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Die Wiedererwägung kann jederzeit, also ohne zeitliche Befristung,
erfolgen und auf Gesuch hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2015, Art. 53 N 80; BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2) und dient der
nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder
Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des Bundesgerichts
8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 117 V 8, 17 E 2c). Der
Versicherungsträger hat den Entscheid willkürfrei und unter Beachtung des
Rechtsgleichheitsgebots zu fällen (Ueli
Kieser, Art. 53 N 70 mit Hinweisen).
Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein
vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der
einzig denkbare Schluss ist der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der
Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom
17.
August 2009 E. 2.2). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist
allerdings dann Zurückhaltung geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine
materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf
Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die
notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Bundesgerichtsurteile 9C_429/2012 vom
19.
September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E.
2.2).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Beurteilung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung insbesondere auf
den Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit vom 9. Juli 2019 (IV-Akte 153). Daraus
geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden"
der regelmässigen und erheblichen Hilfe bedürfe. Gemäss Vorabklärung benötige
er seit Januar 2005 direkte Hilfe beim Anziehen der Socken, Schuhe und Hosen,
wobei nach wie vor eine unveränderte Situation vorliege (IV-Akte 153,
S. 3). Betreffend die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"
wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbständig auf einen Stuhl
absitzen und auch davon aufstehen könne, was die Abklärungsperson anlässlich
des Abklärungsgespräches mehrfach persönlich habe beobachten können. Dank des
elektrischen Bettes könne der Beschwerdeführer ebenfalls ohne Dritthilfe abliegen,
wie auch daraus aufstehen (IV-Akte 153, S. 3). Weiter werde Hilfe bei
der Lebensverrichtung "Körperpflege" benötigt, namentlich beim
Rasieren sowie beim Baden bzw. Duschen. In der Beschreibung wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer Hilfe beim Waschen und Abtrocknen benötige. Dank
eines Hockers könne der Beschwerdeführer selbständig in die Badewanne steigen,
beim Aussteigen sei er hingegen auf Hilfe angewiesen. Seit der
Halswirbeloperation könne er zudem nur noch die Gesichtspartie selber rasieren.
Aufgrund fehlender Beweglichkeit müsse die Ehefrau das Rasieren des Halses
übernehmen. Bezüglich der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft"
sei die Situation nach wie vor unverändert. Der Beschwerdeführer sei beim
Reinigen nach der Notdurft auf Hilfe angewiesen, da ihm seit der
Halswirbeloperation die dafür notwendige Beweglichkeit fehle. Nach dem Wasser
lösen könne er sich selber reinigen (IV-Akte 153, S. 4). Der
Beschwerdeführer sei darüber hinaus jedoch selbständig und benötige namentlich
weder lebenspraktische Begleitung noch persönliche Überwachung (IV-Akte 153, S.
4.
und 6). Als Hilfsmittel wurden ein Pflegebett, Gehstöcke, eine Brille,
orthopädische Schuhe, ein Badebrett und eine Anti-Rutsch-Matte genannt
(IV-Akte 153, S. 6).
In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Oktober 2019
(IV-Akte 174) zum Einwand des Beschwerdeführers vom 7. August 2019
(IV-Akte 163) gegen den Vorbescheid vom 10. Juli 2019 (IV-Akte 154)
hielt der Abklärungsdienst an seiner bisherigen Beurteilung fest. Die Abklärungsperson
ergänzte, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht in der
Lage dazu sei, sein Kopfkissen im Bett zu richten, nicht nachvollziehbar sei.
Der Beschwerdeführer sei zweifelsohne in seiner Beweglichkeit eingeschränkt,
allerdings verfüge er über ein elektrisches Bett, welches hochgefahren werden
könne, so dass der Beschwerdeführer das Kissen selber zurechtrücken könne,
indem er dies vor seinem Bett stehend erledige, bevor er sich hinlege. Der
Beschwerdeführer könne sich selber ins Bett legen, könne sich lagern, sich
zudecken und könne alleine aufstehen. Warum er sein Kissen nicht selber richten
können solle, erschliesse sich nicht. Daher könne diesbezüglich ein allfälliger
Hilfsbedarf nicht angerechnet werden.
4.1.2
Von Seiten des RAD nahm Dr. E____, Facharzt FMH für
Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, in einem Bericht vom
30.
Oktober 2019 (IV-Akte 181) zum Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 und
zur Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Oktober 2019 Stellung.
Dr. E____ hielt zunächst insbesondere unter Bezugnahme auf den Bericht des F____spitals
Basel vom 8. März 2019 (vgl. IV-Akte 150) fest, dass die Schmerzen
von 10/10 auf 6/10 hätten reduziert werden können, was auch eine deutlich
bessere Mobilität im Alltag zur Folge habe. Im Weiteren führte er aus, dass es
dem Beschwerdeführer betreffend die Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden"
durchaus zumutbar und möglich sei, entsprechende Hilfsmittel wie Greifzange
kurz und lang, einen Strumpfanzieher und einen langen Schuhlöffel zu benutzen,
auch die Schuhe könnten mit Klettverschlüssen versehen werden. Bei der
Anerkennung dieser Dritthilfe durch den Abklärungsdienst handle es sich um eine
sehr weitreichende und dem Beschwerdeführer entgegenkommende Beurteilung. Dass
der Beschwerdeführer bei der Einsteifung der Wirbelsäule Hilfe beim Waschen und
Abtrocknen benötige, sei nachvollziehbar. Das "Reinigen nach der Notdurft
und nach dem Wasser lösen" sei bei einer guten Beweglichkeit der Arme und
Beine selbständig möglich. Die Zuerkennung von Dritthilfe durch den
Abklärungsdienst sei anhand der funktionellen Befunde nicht nachvollziehbar.
Ebenfalls erschliesse sich unter Berücksichtigung der Funktion der oberen
Extremitäten nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte,
sein Kopfkissen in die richtige Position zu bringen. Zusammenfassend hielt er
fest, die Beurteilung des Abklärungsdienstes sei in einzelnen Punkten
grosszügig ausgefallen und teilweise nicht nachvollziehbar. Es sei unter
Kenntnis der funktionellen Befunde am Bewegungsapparat ein höherer Grad an
Behinderung akzeptiert worden als dies eigentlich von medizinischer Seite zu
erwarten gewesen sei (IV-Akte 181, S. 6).
4.1.3
Die Abklärungsperson nahm am 31. Oktober 2019
Stellung zum erwähnten RAD-Bericht (IV-Akte 183, S. 2). Sie nahm
insbesondere Bezug auf die Feststellung, dass sich die Schmerzsituation und
damit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert habe.
Unter Verweis darauf, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach
BGE 160 V 62 (gemeint ist vermutlich BGE 130 V 61, 61 f. E. 6.1.1.)
bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkung auf alltägliche Lebensverrichtungen [bei der Erarbeitung der
Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit] Rückfragen an die medizinische
Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig ist. Die Abklärungsperson
kommt zum Schluss, dass insofern – gemäss den Angaben des RAD – die
Hilflosenentschädigung aufzuheben sei bzw. der Fall dem Rechtsdienst vorgelegt
werden solle, da sich in diesem Fall die Frage einer Wiedererwägung stelle.
Dazu müsse von juristischer Seite Stellung genommen werden.
4.1.4
Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam daraufhin
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"
nicht mehr auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Bevor über eine allfällige
Aufhebung der Hilflosenentschädigung entschieden werde, müsse allerdings ein
weiterer Bericht des behandelnden Arztes Dr. D____ eingeholt werden
(Stellungnahme vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 190). Nachdem Dr. D____
einen aktuellen Bericht eingereicht hatte (Bericht vom 20. Januar 2020,
IV-Akte 193), prüfte der Rechtsdienst das Vorliegen der
Wiedererwägungsvoraussetzungen. In Bezug auf die Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden"
stellte er fest, dass die in der RAD-Stellungnahme vom 30. Oktober 2019
(IV-Akte 181) genannten Hilfsmittel wie Strumpfanzieher, langer Schuhlöffel und
Klettverschlüsse, ohne Weiteres bereits bei der erstmaligen Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen durch die IV-Stelle C____ hätten miteinbezogen werden
müssen, da diese Hilfsmittel geeignet seien bzw. schon früher geeignet gewesen wären,
dem Beschwerdeführer das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken ohne Dritthilfe
zu ermöglichen. Insoweit dürfe davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" nie
auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei und die gegenteilige ursprüngliche
Einschätzung der IV-Stelle C____ daher zweifellos unrichtig sei. Im Weiteren
bestätigte er nochmals, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die
Situation des Beschwerdeführers dahingehend verbessert habe, als dass er in der
Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nicht mehr auf Dritthilfe
angewiesen sei (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes 25. Februar 2020,
IV-Akte 196). Ausgehend von einer Verbesserung der Situation des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"
könne am Vorbescheid vom 10. Juli 2019 (IV-Akte 154) mit Gewährung einer
Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit aufgrund von
Einschränkungen in drei alltäglichen Lebensverrichtungen festgehalten werden
(vgl. Stellungnahme Rechtsdienst vom 9. Dezember 2019, IV- Akte 190).
Werde nun zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch in der
Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" nie auf Dritthilfe
angewiesen gewesen war, ergebe sich im Hinblick auf den Grad der Hilflosigkeit,
dass er immer noch in zwei Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei
und somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe,
was im Ergebnis mit dem Vorbescheid vom 10. Juli 2019 übereinstimme (vgl.
Stellungnahme Rechtsdienst vom 25. Februar 2020, IV-Akte 196).
4.2
Der Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 (IV-Akte 153) wurde von einer
qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt, genauso die
ergänzenden Stellungnahmen. Sodann wurden die Angaben des Beschwerdeführers
aufgeführt und berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind
detailliert und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Auf diese
kann abgestellt werden (vgl. E. 3.3.). Der Beschwerdeführer macht jedoch
geltend, es lägen Fehleinschätzungen der Abklärungsperson vor.
4.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe
angegeben, er könne dank seines elektrischen Betts ohne Hilfe abliegen und aus
dem Bett aufstehen. Dieses Bett verwende er allerdings schon seit mehreren
Jahren und er sei bei der Ermittlung der mittelschweren Hilflosigkeit durch die
IV-Stelle C____ bereits im Besitze dieses elektrischen Bettes gewesen. Die IV-Stelle
C____ habe korrekterweise festgestellt, dass er nachts stets Hilfe durch seine
Ehefrau benötige, insbesondere beim Zudecken und Richten des Kissens. An dieser
Situation habe sich bis heute nichts geändert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
habe er zwar ausgeführt, dass er lediglich mithilfe seiner Ehefrau sein Kissen
richten könne, irrtümlicherweise jedoch nicht angegeben, dass sie ihn unter
anderem auch zudecken müsse. Diese Unterstützung durch die Ehefrau sei
zumindest als indirekte Hilfe zu qualifizieren, sodass er bei mindestens vier
Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei und dementsprechend von einer
mittelschweren Hilflosigkeit auszugehen sei (vgl. Beschwerde, S. 7).
4.4
Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 9. Juli 2019 fest,
der Beschwerdeführer könne selbständig auf einen Stuhl absitzen und auch davon
aufstehen. Dies habe anlässlich des Abklärungsgesprächs mehrfach beobachtet
werden können. Dank dem elektrischen Bett könne der Beschwerdeführer sowohl
ohne Dritthilfe abliegen, als auch daraus aufstehen (IV-Akte 153,
S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte bereits im Einwand vom 7. August
2019.
darauf hin, dass er zwar selbständig absitzen, aufstehen, abliegen und aus
dem Bett aufstehen könne, so wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten
sei, allerdings könne er sich aufgrund der Schmerzen im Halswirbelbereich das
Kissen nicht selbständig so unter den Kopf legen, dass er bequem schlafen
könne. Dazu sei er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen, welche ihm das
Kissen richten müsse (IV-Akte 163, S. 1).
Im Lebensbereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" liegt eine
Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht
aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Gelingt es der versicherten Person die
Transfers selbständig zu machen und sich ohne Dritthilfe in das Bett zu legen
und wieder daraus aufzustehen, ist davon auszugehen, dass in dieser
Lebensverrichtung keine Hilfsbedürftigkeit besteht (vgl. KSIH N 8015 und
Dispositiv
N 8016.1). Demnach führt ein Bedarf an Hilfe beim Richten des Kissens
und/oder beim Zudecken nicht zu einer Hilflosigkeit im genannten Lebensbereich.
Selbst bei der Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte,
sein Kissen selbst zu richten und sich zuzudecken, und er dabei auf die Hilfe
seiner Ehefrau angewiesen wäre, kann daraus keine relevante Dritthilfe
abgeleitet werden. Da dies der einzige, geltend gemachte Hilfebedarf in diesem
Lebensbereich ist, wurde in diesem Punkt zu Recht kein Hilfebedarf anerkannt.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. D____
vom 28. September 2020 (Beilage zur Eingabe vom 2. Oktober 2020) ändert
daran nichts. Die Einschätzung von Dr. D____ basiert auf den Angaben des
Beschwerdeführers, darüber, was ihm noch möglich sei und was nicht. Der Bericht
vermag daher die Beurteilung des Abklärungsdienstes, welcher eine Beurteilung
beim Beschwerdeführer zu Hause durchführte, nicht in Frage zu stellen. Im
Übrigen werden der Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 und die
nachfolgenden Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom Beschwerdeführer nicht
kritisiert. Auf die Beurteilung des Abklärungsdienstes kann folglich abgestellt
werden.
4.5.
4.5.1 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten
ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts zu Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Leistungsanspruchs beruhte (vorliegend der Verfügung der IV-Stelle C____ vom
23. Oktober 2013, IV-Akte 111), mit demjenigen, welcher der hier
angefochtenen Verfügung (IV-Akte 199) zugrunde liegt.
4.5.2 Der Abklärungsbericht vom 28. Mai 2013 der
IV-Stelle C____ (IV-Akte 96) diente im Wesentlichen als Entscheidgrundlage
für die Erhöhung der Hilflosenentschädigung, welche am 23. Oktober 2013 verfügt
wurde (IV-Akte 111). Die Abklärungsperson führte damals aus, dass der
Beschwerdeführer seit Januar 2005 und nach wie vor der regelmässigen und
erheblichen Hilfe beim "Ankleiden/Auskleiden" bedürfe, da er in
seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt sei und seinen Kopf weder aufrecht
halten noch nach oben sehen könne. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer seit
Januar 2012 bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"
auf Dritthilfe angewiesen. Er brauche dabei Unterstützung sowohl beim Aufstehen
als auch Abliegen. Da er seinen Oberkörper nicht mehr richtig anheben könne,
brauche er abends ebenfalls Hilfe beim Zudecken. "Wegen Kraftmangel
zunehmender Bewegungseinschränkungen" benötige der Beschwerdeführer auch
nachts Dritthilfe. Betreffend die Lebensverrichtung "Körperpflege"
benötige er einerseits Unterstützung beim Rasieren, da der Beschwerdeführer den
Kopf nicht mehr nach oben heben könne, und andererseits beim Ein- und
Aussteigen bei der Badewanne. Ausserdem sei er aufgrund mangelnder
Beweglichkeit bezüglich der ganzen Körperpflege hilfsbedürftig. Weil er sich
nicht mehr bewegen könne, müsse man ihm die Haare waschen und die Nagelpflege
vornehmen. Im Bereich "Verrichten der Notdurft" bestehe seit Januar
2009 und auch nach wie vor Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe.
Hierbei benötige er Unterstützung bei der Körperreinigung nach jedem
Toilettengang, da der Beschwerdeführer sich nicht nach vorne neigen oder
seitlich abdrehen könne (IV-Akte 96, S. 2 f.). Darüber hinaus wurde
kein weiterer Hilfebedarf angenommen.
4.5.3 Der Vergleich der beiden Abklärungsberichte macht
deutlich, dass im Jahr 2013 eine Unterstützung beim Aufstehen und Abliegen
benötigt wurde (vgl. IV-Akte 96, S. 2). Dies, obwohl er bereits
damals ein elektrisches Pflegebett hatte, welches im genannten Bericht auch
unter den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln genannt wurde (IV-Akte 96,
S. 4). Dass der Beschwerdeführer abends Hilfe beim Zudecken benötigte,
wurde erwähnt. Dieser Umstand stellt sich jedoch im Bericht nicht als
Beschreibung dessen, was es bedeutet, dass er beim Aufstehen und Abliegen Hilfe
benötige, dar, sondern vielmehr als zusätzlicher Aspekt – genauso, wie die
nachts benötigte Dritthilfe. Beim Aufstehen und Abliegen ist heute – wie der
Beschwerdeführer selbst bestätigte – keine Dritthilfe mehr notwendig (vgl.
E. 4.1. und 4.4.). Auch wenn sich die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers nicht verbessert haben mag, so hat sich doch immerhin die
Situation betreffend den Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"
verbessert. Diesbezüglich sei allerdings angemerkt, dass der Umstand, dass beim
Aufstehen aus dem Bett und beim Abliegen in selbiges kein Hilfebedarf (mehr)
besteht, durch das Vorhandensein eines elektrischen Pflegebetts verursacht wird
– so geht dies jedenfalls aus dem Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019
hervor (IV-Akte 153, S. 3). Sollte dem Beschwerdeführer dereinst kein
solches Bett mehr zur Verfügung stehen bzw. das bisherige Bett nicht mehr
funktionieren, ohne, dass ein Ersatz verfügbar wäre, wäre die Hilflosigkeit bei
dieser Lebensverrichtung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
neu zu prüfen.
Dadurch, dass eine Verbesserung bei der Lebensverrichtung
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nachvollziehbar ist, ist eine Revision
der Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.4.) angezeigt.
4.6.
4.6.1 Selbst wenn im Übrigen nicht von einer Verbesserung im
Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" auszugehen wäre, ist das
Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in dieser
Lebensverrichtung nie auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen
gewesen sei, nachvollziehbar.
4.6.2 Hilflosigkeit im Bereich "Ankleiden/Auskleiden"
liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht
selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die
versicherte Person zwar selber ankleiden, jedoch aufgrund kognitiver Probleme
der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite
der Kleidungsstücke verwechselt (KSIH N 8014). Der Beschwerdeführer
benötigt gemäss Abklärungsbericht Hilfe beim Anziehen der Socken und Schuhe
sowie der Hose (E. 4.1.1.). Aus den vorhergehenden Berichten vom
28. Mai 2013 und vom 22. Oktober 2010 geht zudem hervor, dass ein
Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" aufgrund
der eingeschränkten Beweglichkeit des Beschwerdeführers angenommen wurde
(IV-Akten 96, S. und 66, S. 2). Die vom RAD genannten
Hilfsmittel zum Anziehen von Schuhen, Socken und Hosen (vgl. E. 4.1.2 und
E. 4.2.) erscheinen geeignet, um den Beschwerdeführer zu befähigen, sich
vollständig selbst ein- und auszukleiden. Überdies sind keine Hinweise dafür
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insbesondere beim An- und Auskleiden
infolge kognitiver Beeinträchtigungen eingeschränkt wäre und deshalb
kontrolliert werden müsste, ob die Vor- und Rückseite von Kleidungsstücken
verwechselt wurde. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer unter Verwendung der erwähnten Hilfsmittel keinen
Bedarf an Dritthilfe mehr hätte bzw. eine Dritthilfe nie nötig gewesen wäre,
wären diese Hilfsmittel berücksichtigt worden. Da diese bereits bei den
früheren Abklärungen durch die IV-Stelle C____ hätten berücksichtigt werden
müssen, ist der Rechtsdienst zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Verfügung
vom 23. Oktober 2013 (IV-Akte 111) als zweifellos unrichtig angesehen
werden kann. Damit liegt ein Wiedererwägungsgrund vor.
4.6.3 Was den Lebensbereich "Ankleiden/Auskleiden"
betrifft, weist der Beschwerdeführer einzig daraufhin, dass sich die
Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie nun eine
Hilfsbedürftigkeit verneine. Eine Behörde dürfe nicht ohne weiteres von ihrem
einmal eingenommenen Standpunkt abweichen. Das trifft grundsätzlich zu (vgl.
z.B. Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,
Bern 2014, § 22, N 21 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat mit der
Verfügung vom 13. Mai 2020 zunächst festgehalten, dass der
Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe
angewiesen sei (IV-Akte 199, S. 4). In den weiteren Ausführungen
hielt sie allerdings klar und deutlich fest, dass ihre im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens (bzw. der Anhörung des Beschwerdeführers) vorgenommenen
Abklärungen darauf hingewiesen hätten, dass dem Beschwerdeführer in Kenntnis
der funktionellen Befunde am Bewegungsapparat und bei durchaus grosszügiger
Beurteilung hinsichtlich der Dritthilfe bei der Notdurft und dem An- und
Auskleiden ein höherer Grad an Hilflosigkeit attestiert worden sei, als dies
aus medizinischer Sicht zu erwarten wäre (vgl. hier zu E. 4.1.2). Sie wies
namentlich darauf hin, dass es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht
zumutbar wäre, entsprechende Hilfsmittel wie Greifzangen, Strumpfanzieher,
lange Schuhlöffel und Klettverschlüsse einzusetzen und ein ergotherapeutisches
Anziehtraining vorzunehmen. Zusammenfassend kam die Beschwerdegegnerin zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe bei zwei Lebensverrichtungen – der
Körperpflege und der Notdurft – regelmässigen Unterstützungsbedarf (IV-Akte 199,
S. 5). Insofern hat die Beschwerdegegnerin bereits mit der Verfügung
klargestellt, dass sie nicht nur von einem nicht mehr vorhandenen Hilfebedarf
bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ausgeht,
sondern auch davon, dass bei der Lebensverrichtung
"Ankleiden/Auskleiden" gar nie von einem Dritthilfebedarf hätte
ausgegangen werden dürfen. Da es keine Auswirkungen auf den Grad einer
Hilflosigkeit hat, ob in zwei oder drei Lebensverrichtungen ein Bedarf an
Dritthilfe besteht – beides führt zu einer Hilflosigkeit leichten Grades – hat
die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, zugleich zur Revision nach
Art. 17 Abs. 2 ATSG auch eine Wiedererwägung im Sinne von
Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal
die erwähnte Gesetzesbestimmung eine "kann-Bestimmung" darstellt und
es im Ermessen des Versicherungsträgers (hier der Beschwerdegegnerin) steht,
eine Wiedererwägung durchzuführen (Ueli
Kieser, Art. 53 N 70 mit Hinweisen). Ein widersprüchliches
Verhalten, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, kann darin aber
nicht erkannt werden.
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer aufgrund des Unterstützungsbedarfs bei zwei
Lebensverrichtungen, der "Körperpflege" und dem "Verrichten der
Notdurft", zu Recht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne
von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zugesprochen hat und damit zugleich seinen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung revisionsweise gekürzt hat. Da bei der
Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" bis anhin keine Hilfsmittel berücksichtigt
wurden, könnte darüber hinaus die Verfügung der IV-Stelle C____ vom 23. Oktober
2013 (IV-Akte 111) in Wiedererwägung gezogen werden. Da jedoch ohnehin ein
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen ist und
die Bejahung der Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung keine weitergehenden
Leistungen auslösen würde, würde dies im Ergebnis nichts an der
Hilflosenentschädigung ändern. Die Verfügung vom 13. Mai 2020
(IV-Akte 199) ist folglich nicht zu beanstanden. Demzufolge kann dem
Beschwerdeführer weder eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades
zugesprochen werden, noch ist eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur
weiteren Abklärung angezeigt.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen diese zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist
seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 231.--)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint, zumal sich die vom Vertreter eingereichte
Honorarnote etwa im selben Bereich befindet.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird ein Honorar
von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: