Lexipedia

Entscheid

IV.2020.69

Reduktion der Hilflosenentschädigung

30. November 2020Deutsch29 min

verneinte die IV-Stelle C____ eine Rente (IV-Akten 40 und 41). Mit einer Mitteilung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.69

Verfügung vom 13. Mai 2020

Reduktion der

Hilflosenentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1960 geborene Beschwerdeführer lebt seit 2003 in der Schweiz

(Akte 4 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am

16. November 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von

Leistungen der IV (konkret zur Kostenübernahme von orthopädischen Schuhen) an

(IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 8. März 2005 wies die IV-Stelle C____

das Gesuch ab (IV-Akte 11).

b)

Am 21. Februar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug

einer Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 14). Nach der Durchführung von

Abklärungen sprach die IV-Stelle C____ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

13. Juli 2006 und Verfügung vom 3. November 2006 ab dem 1. Januar

2006 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu

(IV-Akten 23 und 29).

c)

Am 6. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine

Invalidenrente und Kostenübernahme für ein Pflegebett (IV-Akte 30). Mit

Vorbescheid vom 8. Februar 2008 und Verfügung vom 17. März 2008

verneinte die IV-Stelle C____ eine Rente (IV-Akten 40 und 41). Mit einer Mitteilung

vom 2. April 2008 übernahm sie jedoch die Kosten für ein Elektrobett

(IV-Akte 44).

d)

Im August 2010 leitete die IV-Stelle C____ ein Revisionsverfahren

bezüglich der Hilflosenentschädigung ein (vgl. z.B. Schreiben vom

4. August 2010, IV-Akte 59). Mit Mitteilung vom 11. November

2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalte (IV-Akte 67).

e)

Am 2. April 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um

Revision der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 91). Nach der Durchführung

von Abklärungen erhöhte die IV-Stelle C____ die Hilflosenentschädigung des

Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Vorbescheid

vom 26. Juli 2013 und Verfügung vom 23. Oktober 2013, IV-Akten 98

und 111).

f)

Im April 2016 leitete die IV-Stelle C____ eine Revision der

Hilflosenentschädigung ein (vgl. IV-Akte 129). Mit Mitteilung vom

26. April 2016 (IV-Akte 130) bestätigte sie die bisher ausgerichtete

Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

g)

Etwa im Juni 2017 zog der Beschwerdeführer nach Basel (vgl. sein

Schreiben vom 21. Juli 2017, IV-Akte 138). Daraufhin wechselte die

Zuständigkeit von der IV-Stelle C____ zur Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben

vom 26. Juli 2017, IV-Akte 140). Diese leitete im April 2019 ein weiteres

Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 148). Währenddessen führte sie

insbesondere eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit durch (vgl.

Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juli 2019, IV-Akte 153).

Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid vom 10. Juli

2019 mit, dass sie gedenke, seine Hilflosenentschädigung auf eine solche

leichten Grades zu reduzieren (IV-Akte 154). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 7. August 2019 Einwand (IV-Akte 163). Mit Verfügung

vom 13. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest

(IV-Akte 199).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2020 (Postaufgabe 15. Juni 2020) beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei dem

Beschwerdeführer, in Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2020, ab dem

1.

Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung auf einer Basis einer mindestens

mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in

Aufhebung der Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für

das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen

Prozessführung zu erteilen und es sei ihm B____ als amtlicher Anwalt

beizuordnen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli

2020.

auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss

kommen sollte, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen

regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, beantragt

sie, es sei "in substituierter Begründung der Wiedererwägung zu

berücksichtigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der

alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden von Anfang an nie auf

regelmässige Dritthilfe angewiesen" gewesen sei. Die Verfügungen vom

3.

November 2006 und vom 23. Oktober 2013 seien daher als zweifellos

unrichtig zu betrachten.

c)

In der Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer an

seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

d)

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reicht der Beschwerdeführer einen

Bericht von Dr. D____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom

28.

September 2020 ein.

e)

Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 8. Oktober 2020

ebenfalls an ihrem Antrag fest.

III.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____

und die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkennt ab Juni 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Eine Hilflosigkeit mittleren

Grades, wie sie von der IV-Stelle C____ mit Verfügung vom 23. Oktober 2013

(IV-Akte 111) erstmals zugesprochen wurde, verneint sie. Sie begründet

dies damit, dass die Verfügung der IV-Stelle C____ vom 3. November 2006

(IV-Akte 29) sowie die Verfügung vom 23. Oktober 2013

(IV-Akte 111) als zweifellos unrichtig zu betrachten seien. Es bestehe ein

regelmässiger Unterstützungsbedarf bei zwei Lebensverrichtungen, der Körperpflege

und dem Verrichten der Notdurft, wodurch sich eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades ergebe.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er in den

meisten alltäglichen Verrichtungen, vorliegend mindestens vier, auf die Hilfe

Dritter angewiesen sei. Er habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 einen

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos

(Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten

bleibt Art. 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen

einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9

ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos,

welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd

auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1

IVG; vgl. auch Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und

leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit

liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung

bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37

Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit.

c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV

liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf (lit. b) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder

eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

angewiesen ist (lit. d).

3.2

Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche

Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft

und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,

BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,

141.

E. 1c; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],

gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Juli 2020, N 8010).

3.3

Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert

zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst,

muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf

alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson

notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet, bezüglich der

einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen

Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert

sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung

stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem

Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson

ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet

insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher

am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1).

3.4

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach

Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2

IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424,

427.

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 139 zu

Art. 30 – 31). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als

eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich

der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87-88bis IVV

Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit nach Entstehung des Anspruchs

auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 35 Abs. 1 IVV) in erheblicher Weise

ändert. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung

gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus.

Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder

Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der

Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424,

428.

E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und

Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem

Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss

BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

3.5

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Die Wiedererwägung kann jederzeit, also ohne zeitliche Befristung,

erfolgen und auf Gesuch hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2015, Art. 53 N 80; BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2) und dient der

nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder

Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des Bundesgerichts

8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 117 V 8, 17 E 2c). Der

Versicherungsträger hat den Entscheid willkürfrei und unter Beachtung des

Rechtsgleichheitsgebots zu fällen (Ueli

Kieser, Art. 53 N 70 mit Hinweisen).

Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein

vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der

einzig denkbare Schluss ist der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der

Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend

verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom

17.

August 2009 E. 2.2). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist

allerdings dann Zurückhaltung geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine

materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf

Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die

notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Bundesgerichtsurteile 9C_429/2012 vom

19.

September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E.

2.2).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Beurteilung des

Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung insbesondere auf

den Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit vom 9. Juli 2019 (IV-Akte 153). Daraus

geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden"

der regelmässigen und erheblichen Hilfe bedürfe. Gemäss Vorabklärung benötige

er seit Januar 2005 direkte Hilfe beim Anziehen der Socken, Schuhe und Hosen,

wobei nach wie vor eine unveränderte Situation vorliege (IV-Akte 153,

S. 3). Betreffend die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"

wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbständig auf einen Stuhl

absitzen und auch davon aufstehen könne, was die Abklärungsperson anlässlich

des Abklärungsgespräches mehrfach persönlich habe beobachten können. Dank des

elektrischen Bettes könne der Beschwerdeführer ebenfalls ohne Dritthilfe abliegen,

wie auch daraus aufstehen (IV-Akte 153, S. 3). Weiter werde Hilfe bei

der Lebensverrichtung "Körperpflege" benötigt, namentlich beim

Rasieren sowie beim Baden bzw. Duschen. In der Beschreibung wurde festgehalten,

dass der Beschwerdeführer Hilfe beim Waschen und Abtrocknen benötige. Dank

eines Hockers könne der Beschwerdeführer selbständig in die Badewanne steigen,

beim Aussteigen sei er hingegen auf Hilfe angewiesen. Seit der

Halswirbeloperation könne er zudem nur noch die Gesichtspartie selber rasieren.

Aufgrund fehlender Beweglichkeit müsse die Ehefrau das Rasieren des Halses

übernehmen. Bezüglich der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft"

sei die Situation nach wie vor unverändert. Der Beschwerdeführer sei beim

Reinigen nach der Notdurft auf Hilfe angewiesen, da ihm seit der

Halswirbeloperation die dafür notwendige Beweglichkeit fehle. Nach dem Wasser

lösen könne er sich selber reinigen (IV-Akte 153, S. 4). Der

Beschwerdeführer sei darüber hinaus jedoch selbständig und benötige namentlich

weder lebenspraktische Begleitung noch persönliche Überwachung (IV-Akte 153, S.

4.

und 6). Als Hilfsmittel wurden ein Pflegebett, Gehstöcke, eine Brille,

orthopädische Schuhe, ein Badebrett und eine Anti-Rutsch-Matte genannt

(IV-Akte 153, S. 6).

In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Oktober 2019

(IV-Akte 174) zum Einwand des Beschwerdeführers vom 7. August 2019

(IV-Akte 163) gegen den Vorbescheid vom 10. Juli 2019 (IV-Akte 154)

hielt der Abklärungsdienst an seiner bisherigen Beurteilung fest. Die Abklärungsperson

ergänzte, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht in der

Lage dazu sei, sein Kopfkissen im Bett zu richten, nicht nachvollziehbar sei.

Der Beschwerdeführer sei zweifelsohne in seiner Beweglichkeit eingeschränkt,

allerdings verfüge er über ein elektrisches Bett, welches hochgefahren werden

könne, so dass der Beschwerdeführer das Kissen selber zurechtrücken könne,

indem er dies vor seinem Bett stehend erledige, bevor er sich hinlege. Der

Beschwerdeführer könne sich selber ins Bett legen, könne sich lagern, sich

zudecken und könne alleine aufstehen. Warum er sein Kissen nicht selber richten

können solle, erschliesse sich nicht. Daher könne diesbezüglich ein allfälliger

Hilfsbedarf nicht angerechnet werden.

4.1.2

Von Seiten des RAD nahm Dr. E____, Facharzt FMH für

Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, in einem Bericht vom

30.

Oktober 2019 (IV-Akte 181) zum Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 und

zur Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Oktober 2019 Stellung.

Dr. E____ hielt zunächst insbesondere unter Bezugnahme auf den Bericht des F____spitals

Basel vom 8. März 2019 (vgl. IV-Akte 150) fest, dass die Schmerzen

von 10/10 auf 6/10 hätten reduziert werden können, was auch eine deutlich

bessere Mobilität im Alltag zur Folge habe. Im Weiteren führte er aus, dass es

dem Beschwerdeführer betreffend die Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden"

durchaus zumutbar und möglich sei, entsprechende Hilfsmittel wie Greifzange

kurz und lang, einen Strumpfanzieher und einen langen Schuhlöffel zu benutzen,

auch die Schuhe könnten mit Klettverschlüssen versehen werden. Bei der

Anerkennung dieser Dritthilfe durch den Abklärungsdienst handle es sich um eine

sehr weitreichende und dem Beschwerdeführer entgegenkommende Beurteilung. Dass

der Beschwerdeführer bei der Einsteifung der Wirbelsäule Hilfe beim Waschen und

Abtrocknen benötige, sei nachvollziehbar. Das "Reinigen nach der Notdurft

und nach dem Wasser lösen" sei bei einer guten Beweglichkeit der Arme und

Beine selbständig möglich. Die Zuerkennung von Dritthilfe durch den

Abklärungsdienst sei anhand der funktionellen Befunde nicht nachvollziehbar.

Ebenfalls erschliesse sich unter Berücksichtigung der Funktion der oberen

Extremitäten nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte,

sein Kopfkissen in die richtige Position zu bringen. Zusammenfassend hielt er

fest, die Beurteilung des Abklärungsdienstes sei in einzelnen Punkten

grosszügig ausgefallen und teilweise nicht nachvollziehbar. Es sei unter

Kenntnis der funktionellen Befunde am Bewegungsapparat ein höherer Grad an

Behinderung akzeptiert worden als dies eigentlich von medizinischer Seite zu

erwarten gewesen sei (IV-Akte 181, S. 6).

4.1.3

Die Abklärungsperson nahm am 31. Oktober 2019

Stellung zum erwähnten RAD-Bericht (IV-Akte 183, S. 2). Sie nahm

insbesondere Bezug auf die Feststellung, dass sich die Schmerzsituation und

damit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert habe.

Unter Verweis darauf, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach

BGE 160 V 62 (gemeint ist vermutlich BGE 130 V 61, 61 f. E. 6.1.1.)

bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkung auf alltägliche Lebensverrichtungen [bei der Erarbeitung der

Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit] Rückfragen an die medizinische

Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig ist. Die Abklärungsperson

kommt zum Schluss, dass insofern – gemäss den Angaben des RAD – die

Hilflosenentschädigung aufzuheben sei bzw. der Fall dem Rechtsdienst vorgelegt

werden solle, da sich in diesem Fall die Frage einer Wiedererwägung stelle.

Dazu müsse von juristischer Seite Stellung genommen werden.

4.1.4

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam daraufhin

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"

nicht mehr auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Bevor über eine allfällige

Aufhebung der Hilflosenentschädigung entschieden werde, müsse allerdings ein

weiterer Bericht des behandelnden Arztes Dr. D____ eingeholt werden

(Stellungnahme vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 190). Nachdem Dr. D____

einen aktuellen Bericht eingereicht hatte (Bericht vom 20. Januar 2020,

IV-Akte 193), prüfte der Rechtsdienst das Vorliegen der

Wiedererwägungsvoraussetzungen. In Bezug auf die Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden"

stellte er fest, dass die in der RAD-Stellungnahme vom 30. Oktober 2019

(IV-Akte 181) genannten Hilfsmittel wie Strumpfanzieher, langer Schuhlöffel und

Klettverschlüsse, ohne Weiteres bereits bei der erstmaligen Prüfung der

Anspruchsvoraussetzungen durch die IV-Stelle C____ hätten miteinbezogen werden

müssen, da diese Hilfsmittel geeignet seien bzw. schon früher geeignet gewesen wären,

dem Beschwerdeführer das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken ohne Dritthilfe

zu ermöglichen. Insoweit dürfe davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" nie

auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei und die gegenteilige ursprüngliche

Einschätzung der IV-Stelle C____ daher zweifellos unrichtig sei. Im Weiteren

bestätigte er nochmals, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die

Situation des Beschwerdeführers dahingehend verbessert habe, als dass er in der

Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nicht mehr auf Dritthilfe

angewiesen sei (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes 25. Februar 2020,

IV-Akte 196). Ausgehend von einer Verbesserung der Situation des

Beschwerdeführers in Bezug auf die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"

könne am Vorbescheid vom 10. Juli 2019 (IV-Akte 154) mit Gewährung einer

Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit aufgrund von

Einschränkungen in drei alltäglichen Lebensverrichtungen festgehalten werden

(vgl. Stellungnahme Rechtsdienst vom 9. Dezember 2019, IV- Akte 190).

Werde nun zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch in der

Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" nie auf Dritthilfe

angewiesen gewesen war, ergebe sich im Hinblick auf den Grad der Hilflosigkeit,

dass er immer noch in zwei Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei

und somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe,

was im Ergebnis mit dem Vorbescheid vom 10. Juli 2019 übereinstimme (vgl.

Stellungnahme Rechtsdienst vom 25. Februar 2020, IV-Akte 196).

4.2

Der Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 (IV-Akte 153) wurde von einer

qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt, genauso die

ergänzenden Stellungnahmen. Sodann wurden die Angaben des Beschwerdeführers

aufgeführt und berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind

detailliert und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Auf diese

kann abgestellt werden (vgl. E. 3.3.). Der Beschwerdeführer macht jedoch

geltend, es lägen Fehleinschätzungen der Abklärungsperson vor.

4.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe

angegeben, er könne dank seines elektrischen Betts ohne Hilfe abliegen und aus

dem Bett aufstehen. Dieses Bett verwende er allerdings schon seit mehreren

Jahren und er sei bei der Ermittlung der mittelschweren Hilflosigkeit durch die

IV-Stelle C____ bereits im Besitze dieses elektrischen Bettes gewesen. Die IV-Stelle

C____ habe korrekterweise festgestellt, dass er nachts stets Hilfe durch seine

Ehefrau benötige, insbesondere beim Zudecken und Richten des Kissens. An dieser

Situation habe sich bis heute nichts geändert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs

habe er zwar ausgeführt, dass er lediglich mithilfe seiner Ehefrau sein Kissen

richten könne, irrtümlicherweise jedoch nicht angegeben, dass sie ihn unter

anderem auch zudecken müsse. Diese Unterstützung durch die Ehefrau sei

zumindest als indirekte Hilfe zu qualifizieren, sodass er bei mindestens vier

Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei und dementsprechend von einer

mittelschweren Hilflosigkeit auszugehen sei (vgl. Beschwerde, S. 7).

4.4

Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 9. Juli 2019 fest,

der Beschwerdeführer könne selbständig auf einen Stuhl absitzen und auch davon

aufstehen. Dies habe anlässlich des Abklärungsgesprächs mehrfach beobachtet

werden können. Dank dem elektrischen Bett könne der Beschwerdeführer sowohl

ohne Dritthilfe abliegen, als auch daraus aufstehen (IV-Akte 153,

S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte bereits im Einwand vom 7. August

2019.

darauf hin, dass er zwar selbständig absitzen, aufstehen, abliegen und aus

dem Bett aufstehen könne, so wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten

sei, allerdings könne er sich aufgrund der Schmerzen im Halswirbelbereich das

Kissen nicht selbständig so unter den Kopf legen, dass er bequem schlafen

könne. Dazu sei er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen, welche ihm das

Kissen richten müsse (IV-Akte 163, S. 1).

Im Lebensbereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" liegt eine

Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht

aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Gelingt es der versicherten Person die

Transfers selbständig zu machen und sich ohne Dritthilfe in das Bett zu legen

und wieder daraus aufzustehen, ist davon auszugehen, dass in dieser

Lebensverrichtung keine Hilfsbedürftigkeit besteht (vgl. KSIH N 8015 und

Dispositiv

N 8016.1). Demnach führt ein Bedarf an Hilfe beim Richten des Kissens

und/oder beim Zudecken nicht zu einer Hilflosigkeit im genannten Lebensbereich.

Selbst bei der Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte,

sein Kissen selbst zu richten und sich zuzudecken, und er dabei auf die Hilfe

seiner Ehefrau angewiesen wäre, kann daraus keine relevante Dritthilfe

abgeleitet werden. Da dies der einzige, geltend gemachte Hilfebedarf in diesem

Lebensbereich ist, wurde in diesem Punkt zu Recht kein Hilfebedarf anerkannt.

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. D____

vom 28. September 2020 (Beilage zur Eingabe vom 2. Oktober 2020) ändert

daran nichts. Die Einschätzung von Dr. D____ basiert auf den Angaben des

Beschwerdeführers, darüber, was ihm noch möglich sei und was nicht. Der Bericht

vermag daher die Beurteilung des Abklärungsdienstes, welcher eine Beurteilung

beim Beschwerdeführer zu Hause durchführte, nicht in Frage zu stellen. Im

Übrigen werden der Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 und die

nachfolgenden Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom Beschwerdeführer nicht

kritisiert. Auf die Beurteilung des Abklärungsdienstes kann folglich abgestellt

werden.

4.5.

4.5.1 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten

ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts zu Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Leistungsanspruchs beruhte (vorliegend der Verfügung der IV-Stelle C____ vom

23. Oktober 2013, IV-Akte 111), mit demjenigen, welcher der hier

angefochtenen Verfügung (IV-Akte 199) zugrunde liegt.

4.5.2 Der Abklärungsbericht vom 28. Mai 2013 der

IV-Stelle C____ (IV-Akte 96) diente im Wesentlichen als Entscheidgrundlage

für die Erhöhung der Hilflosenentschädigung, welche am 23. Oktober 2013 verfügt

wurde (IV-Akte 111). Die Abklärungsperson führte damals aus, dass der

Beschwerdeführer seit Januar 2005 und nach wie vor der regelmässigen und

erheblichen Hilfe beim "Ankleiden/Auskleiden" bedürfe, da er in

seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt sei und seinen Kopf weder aufrecht

halten noch nach oben sehen könne. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer seit

Januar 2012 bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"

auf Dritthilfe angewiesen. Er brauche dabei Unterstützung sowohl beim Aufstehen

als auch Abliegen. Da er seinen Oberkörper nicht mehr richtig anheben könne,

brauche er abends ebenfalls Hilfe beim Zudecken. "Wegen Kraftmangel

zunehmender Bewegungseinschränkungen" benötige der Beschwerdeführer auch

nachts Dritthilfe. Betreffend die Lebensverrichtung "Körperpflege"

benötige er einerseits Unterstützung beim Rasieren, da der Beschwerdeführer den

Kopf nicht mehr nach oben heben könne, und andererseits beim Ein- und

Aussteigen bei der Badewanne. Ausserdem sei er aufgrund mangelnder

Beweglichkeit bezüglich der ganzen Körperpflege hilfsbedürftig. Weil er sich

nicht mehr bewegen könne, müsse man ihm die Haare waschen und die Nagelpflege

vornehmen. Im Bereich "Verrichten der Notdurft" bestehe seit Januar

2009 und auch nach wie vor Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe.

Hierbei benötige er Unterstützung bei der Körperreinigung nach jedem

Toilettengang, da der Beschwerdeführer sich nicht nach vorne neigen oder

seitlich abdrehen könne (IV-Akte 96, S. 2 f.). Darüber hinaus wurde

kein weiterer Hilfebedarf angenommen.

4.5.3 Der Vergleich der beiden Abklärungsberichte macht

deutlich, dass im Jahr 2013 eine Unterstützung beim Aufstehen und Abliegen

benötigt wurde (vgl. IV-Akte 96, S. 2). Dies, obwohl er bereits

damals ein elektrisches Pflegebett hatte, welches im genannten Bericht auch

unter den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln genannt wurde (IV-Akte 96,

S. 4). Dass der Beschwerdeführer abends Hilfe beim Zudecken benötigte,

wurde erwähnt. Dieser Umstand stellt sich jedoch im Bericht nicht als

Beschreibung dessen, was es bedeutet, dass er beim Aufstehen und Abliegen Hilfe

benötige, dar, sondern vielmehr als zusätzlicher Aspekt – genauso, wie die

nachts benötigte Dritthilfe. Beim Aufstehen und Abliegen ist heute – wie der

Beschwerdeführer selbst bestätigte – keine Dritthilfe mehr notwendig (vgl.

E. 4.1. und 4.4.). Auch wenn sich die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers nicht verbessert haben mag, so hat sich doch immerhin die

Situation betreffend den Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"

verbessert. Diesbezüglich sei allerdings angemerkt, dass der Umstand, dass beim

Aufstehen aus dem Bett und beim Abliegen in selbiges kein Hilfebedarf (mehr)

besteht, durch das Vorhandensein eines elektrischen Pflegebetts verursacht wird

– so geht dies jedenfalls aus dem Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019

hervor (IV-Akte 153, S. 3). Sollte dem Beschwerdeführer dereinst kein

solches Bett mehr zur Verfügung stehen bzw. das bisherige Bett nicht mehr

funktionieren, ohne, dass ein Ersatz verfügbar wäre, wäre die Hilflosigkeit bei

dieser Lebensverrichtung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

neu zu prüfen.

Dadurch, dass eine Verbesserung bei der Lebensverrichtung

"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nachvollziehbar ist, ist eine Revision

der Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG in

Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.4.) angezeigt.

4.6.

4.6.1 Selbst wenn im Übrigen nicht von einer Verbesserung im

Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" auszugehen wäre, ist das

Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in dieser

Lebensverrichtung nie auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen

gewesen sei, nachvollziehbar.

4.6.2 Hilflosigkeit im Bereich "Ankleiden/Auskleiden"

liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht

selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die

versicherte Person zwar selber ankleiden, jedoch aufgrund kognitiver Probleme

der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite

der Kleidungsstücke verwechselt (KSIH N 8014). Der Beschwerdeführer

benötigt gemäss Abklärungsbericht Hilfe beim Anziehen der Socken und Schuhe

sowie der Hose (E. 4.1.1.). Aus den vorhergehenden Berichten vom

28. Mai 2013 und vom 22. Oktober 2010 geht zudem hervor, dass ein

Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" aufgrund

der eingeschränkten Beweglichkeit des Beschwerdeführers angenommen wurde

(IV-Akten 96, S. und 66, S. 2). Die vom RAD genannten

Hilfsmittel zum Anziehen von Schuhen, Socken und Hosen (vgl. E. 4.1.2 und

E. 4.2.) erscheinen geeignet, um den Beschwerdeführer zu befähigen, sich

vollständig selbst ein- und auszukleiden. Überdies sind keine Hinweise dafür

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insbesondere beim An- und Auskleiden

infolge kognitiver Beeinträchtigungen eingeschränkt wäre und deshalb

kontrolliert werden müsste, ob die Vor- und Rückseite von Kleidungsstücken

verwechselt wurde. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer unter Verwendung der erwähnten Hilfsmittel keinen

Bedarf an Dritthilfe mehr hätte bzw. eine Dritthilfe nie nötig gewesen wäre,

wären diese Hilfsmittel berücksichtigt worden. Da diese bereits bei den

früheren Abklärungen durch die IV-Stelle C____ hätten berücksichtigt werden

müssen, ist der Rechtsdienst zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Verfügung

vom 23. Oktober 2013 (IV-Akte 111) als zweifellos unrichtig angesehen

werden kann. Damit liegt ein Wiedererwägungsgrund vor.

4.6.3 Was den Lebensbereich "Ankleiden/Auskleiden"

betrifft, weist der Beschwerdeführer einzig daraufhin, dass sich die

Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie nun eine

Hilfsbedürftigkeit verneine. Eine Behörde dürfe nicht ohne weiteres von ihrem

einmal eingenommenen Standpunkt abweichen. Das trifft grundsätzlich zu (vgl.

z.B. Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,

Bern 2014, § 22, N 21 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat mit der

Verfügung vom 13. Mai 2020 zunächst festgehalten, dass der

Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe

angewiesen sei (IV-Akte 199, S. 4). In den weiteren Ausführungen

hielt sie allerdings klar und deutlich fest, dass ihre im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens (bzw. der Anhörung des Beschwerdeführers) vorgenommenen

Abklärungen darauf hingewiesen hätten, dass dem Beschwerdeführer in Kenntnis

der funktionellen Befunde am Bewegungsapparat und bei durchaus grosszügiger

Beurteilung hinsichtlich der Dritthilfe bei der Notdurft und dem An- und

Auskleiden ein höherer Grad an Hilflosigkeit attestiert worden sei, als dies

aus medizinischer Sicht zu erwarten wäre (vgl. hier zu E. 4.1.2). Sie wies

namentlich darauf hin, dass es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht

zumutbar wäre, entsprechende Hilfsmittel wie Greifzangen, Strumpfanzieher,

lange Schuhlöffel und Klettverschlüsse einzusetzen und ein ergotherapeutisches

Anziehtraining vorzunehmen. Zusammenfassend kam die Beschwerdegegnerin zum

Schluss, der Beschwerdeführer habe bei zwei Lebensverrichtungen – der

Körperpflege und der Notdurft – regelmässigen Unterstützungsbedarf (IV-Akte 199,

S. 5). Insofern hat die Beschwerdegegnerin bereits mit der Verfügung

klargestellt, dass sie nicht nur von einem nicht mehr vorhandenen Hilfebedarf

bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ausgeht,

sondern auch davon, dass bei der Lebensverrichtung

"Ankleiden/Auskleiden" gar nie von einem Dritthilfebedarf hätte

ausgegangen werden dürfen. Da es keine Auswirkungen auf den Grad einer

Hilflosigkeit hat, ob in zwei oder drei Lebensverrichtungen ein Bedarf an

Dritthilfe besteht – beides führt zu einer Hilflosigkeit leichten Grades – hat

die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, zugleich zur Revision nach

Art. 17 Abs. 2 ATSG auch eine Wiedererwägung im Sinne von

Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal

die erwähnte Gesetzesbestimmung eine "kann-Bestimmung" darstellt und

es im Ermessen des Versicherungsträgers (hier der Beschwerdegegnerin) steht,

eine Wiedererwägung durchzuführen (Ueli

Kieser, Art. 53 N 70 mit Hinweisen). Ein widersprüchliches

Verhalten, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, kann darin aber

nicht erkannt werden.

4.7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer aufgrund des Unterstützungsbedarfs bei zwei

Lebensverrichtungen, der "Körperpflege" und dem "Verrichten der

Notdurft", zu Recht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne

von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zugesprochen hat und damit zugleich seinen

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung revisionsweise gekürzt hat. Da bei der

Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" bis anhin keine Hilfsmittel berücksichtigt

wurden, könnte darüber hinaus die Verfügung der IV-Stelle C____ vom 23. Oktober

2013 (IV-Akte 111) in Wiedererwägung gezogen werden. Da jedoch ohnehin ein

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen ist und

die Bejahung der Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung keine weitergehenden

Leistungen auslösen würde, würde dies im Ergebnis nichts an der

Hilflosenentschädigung ändern. Die Verfügung vom 13. Mai 2020

(IV-Akte 199) ist folglich nicht zu beanstanden. Demzufolge kann dem

Beschwerdeführer weder eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades

zugesprochen werden, noch ist eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur

weiteren Abklärung angezeigt.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

gehen diese zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist

seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung

eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 231.--)

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen erscheint, zumal sich die vom Vertreter eingereichte

Honorarnote etwa im selben Bereich befindet.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird ein Honorar

von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: