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Entscheid

IV.2020.70

Beweiswert eines gerichtlich angeordneten psychiatrischen Gutachtens bejaht

25. August 2021Deutsch24 min

(IV-Akte 2). In der Rubrik zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie Depression,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2020.70

Verfügung vom 14. Mai 2020

Beweiswert eines gerichtlich angeordneten

psychiatrischen Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Mai 2017

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 2). In der Rubrik zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie Depression,

Ängste, eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie sozialen Rückzug an

(IV-Akte 2 S. 6).

Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilungen vom 13. Oktober

2017, 7. Februar 2018, 3. Mai 2018 und 2. Juli 2018, IV-Akten 25, 36, 55 und

68) wurden mit Mitteilung vom 13. September 2018 beendet (IV-Akte 82).

b) Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl.

IK-Auszug, IV-Akte 4, Auskunft des Arbeitgebers vom 30. Juni 2017, IV-Akte 11) sowie

medizinische (vgl. u.a. von der SVA Basel-Landschaft weitergeleiteter Arztbericht

von D____ vom 26. Juli 2017, IV-Akte 16, Arztbericht von E____, Facharzt für Psychiatrie,

vom 25. Oktober 2018, IV-Akte 88) Unterlagen ein.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____, FMH für

Rheumatologie und Innere Medizin (Das Gutachten von F____ sowie die

bidisziplinäre Gesamtbeurteilung datieren vom 19. Juni 2019, IV-Akte 100), sowie

G____, FMH für Psychotherapie und Psychotherapie (Gutachten vom 14. Februar

2019, IV-Akte 96) ein bidisziplinäres Gutachten. Der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD, sig. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM) nahm dazu am 27. Juni 2019 Stellung (IV-Akte 102).

c) Mit Vorbescheid vom 28. August 2019 (IV-Akte 105)

kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer bis

zum 28. Februar 2019 befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 an.

Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 9. September 2019 Einwand (IV-Akte

115; ergänzende Begründung vom 13. März 2020, IV-Akte 124). Der RAD (sig. H____)

nahm am 21. April 2020 nochmals Stellung (IV-Akte 126). Am 14. Mai 2020 erliess

die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte

134).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 beantragt die Versicherte,

es sei die Verfügung vom 14. Mai 2020 aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 eine unbefristete ganze Rente auszurichten.

Eventualiter sei zur abschliessenden Klärung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

der Beschwerdeführerin durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten

einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b) Mit

Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde.

III.

a) Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 ordnet die

Instruktionsrichterin ein psychiatrisches Obergutachten an. Zum

Expertenvorschlag sowie zum Fragenkatalog nehmen die Beschwerdeführerin am 26.

August 2020 und die Beschwerdegegnerin am 20. August 2020 Stellung.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28.

August 2020 wird die I____ (I____) mit dem Gutachten beauftragt, mit der

Vorgabe, dieses sei durch J____ oder K____ zu erstellen.

c) Am 6. April 2021 geht das monodisziplinäre psychiatrische

Gutachten der I____ (sig. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) vom 1. April

2021.

ein.

Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am 8. Juli 2021 und die

Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 Stellung.

d) In Nachachtung der Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 23. Juli 2021 reicht die I____ am 28. Juli 2021 den

Bericht des L____klinikums [...] vom 9. Mai 2006 über den teilstationären

Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27. Februar bis zum 17. März 2006 ein.

IV.

Mit Verfügung vom 7. April 2021 lädt die Instruktionsrichterin

die Pensionskasse zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 stellt die

Instruktionsrichterin fest, die Beigeladene habe sich nicht geäussert.

V.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 25. August 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 134) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine bis 28. Februar 2019 befristete

ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 zu.

In medizinischer Hinsicht stützte sie diese Verfügung im

Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von F____ (Rheumatologie,

Gutachten 19. Juni 2019, IV-Akte 100), sowie G____ (Psychiatrie, vom 14.

Februar 2019, IV-Akte 96).

Die Untersuchungen erfolgten im Februar 2019 (F____: 20.

Februar 2019, G____: 7. Februar 2019, IV-Akte 100 S. 2). In der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter in

rheumatologischer Hinsicht die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. In

psychiatrischer Hinsicht wurde für die bisherige Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 80% attestiert (IV-Akte 100 S. 8 f.). Für

Verweisungstätigkeiten attestierten die Gutachter in rheumatologischer Hinsicht

eine Arbeitsfähigkeit von 100% unter Beachtung einer Reihe von Vorgaben (körperlich

adaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit, Lasten

über 10 kg zu heben, zu tragen oder zu stossen. Vermieden werden müssten

Tätigkeiten mit Hantieren der rechten Hand mit Kraftanwendung über 10 kg vor

allem beim kräftigen Greifen über 10 kg). In psychiatrischer Hinsicht wurde

eine Arbeitsfähigkeit von 100% in jeder Verweisungstätigkeit bejaht (IV-Akte

100.

S. 8).

2.2

Mit der Beschwerde zieht die Beschwerdeführerin die Beweiswertigkeit

des Gutachtens von G____ vom 14. Februar 2019 in Zweifel.

Die Instruktionsrichterin hat ein gerichtliches Gutachten

angeordnet. Dieses wurde von der I____ (sig. J____) am 1. April 2021 erstattet

(Aktenstück G 09 im Faszikel «Gutachten» der Gerichtsakten, nachfolgend zitiert

mit «G 09»). Die Beschwerdegegnerin verweist mit Eingabe vom 19. Mai 2021 (G

12) auf eine Stellungnahme des RAD vom 12. Mai 2021 (sig. H____, G 13), mit

welcher die Beweiswertigkeit nicht in Zweifel gezogen wird. Die

Beschwerdeführerin verweist mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (G 14) auf einen

Bericht vom 28. Juni 2021 (G 15) des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden

Fachperson (M____ und N____), welche sich dem Gutachten der I____ hinsichtlich

der Diagnostik anschliessen, hingegen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

in Verweisungstätigkeiten davon abweichen.

Ob auf das Gutachten der I____ abzustellen ist, ist nachfolgend

zu prüfen.

2.3

Anzufügen ist, dass das rheumatologische Gutachten von F____ vom 19.

Juni 2019 (IV-Akte 100) sowie die darin angeführten Diagnosen sowie die

Arbeitsfähigkeit (von 100%) aus rheumatologischer Sicht in der Beschwerde zwar

erwähnt werden, jedoch der Beweiswert dieses Gutachtens nicht in Frage gestellt

wird (so richtig auch Beschwerdeantwort «Rechtliches» Ziff. 1a).

Hinweise, die Zweifel an der Beweiskraft dieses

rheumatologischen Teilgutachtens zu erwecken vermöchten, sind nicht

ersichtlich. Somit ist dazu vorliegend nichts Weiteres auszuführen.

3.

3.1

Die I____ stellt im psychiatrischen Gutachten vom 1. April 2021 (G

09) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom

(ICD-10: F33.10), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) sowie schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden

(ICD-10: F12.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden

nicht gestellt (G 09 S.18).

Zur Herleitung der Diagnosen führt das Gutachten aus (G 09 S.

19.

f.), anamnestisch ergäben sich Hinweise, dass bereits in der Adoleszenz und

im jungen Erwachsenenalter eine Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens vorhanden

war. Die inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster wichen von kulturell erwarteten

und akzeptierten Vorgaben ab. Betroffen seien dabei die Kognition, die

Affektivität, die Impulskontrolle und die Bedürfnisbefriedigung. Die Abweichungen

wirkten sich nachhaltig auf den Umgang mit anderen Menschen bzw. auf die Beziehungsgestaltung

aus. Neben diesen allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung, die

bei der Explorandin zu bejahen seien, erfülle die Beschwerdeführerin auch

deutlich die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typ. Ein zusätzliches Kriterium für diese Diagnose leitet die

Gutachterin ab aus Unsicherheiten bezüglich des Selbstbildes der

Beschwerdeführerin und ihrer „inneren Präferenzen“, was ein weiteres

gefordertes Kriterium nach ICD-10 für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung darstelle.

Die Beschwerdeführerin zeige die deutliche Tendenz zu Streitereien, sie handle unerwartet

und ohne Berücksichtigung der Konsequenz und neige zu Ausbrüchen mit Wut und

Gewalt.

Neben der Persönlichkeitsstörung komme es bei der Beschwerdeführerin

auch rezidivierend zu depressiven Episoden. Sie sei zurzeit vor allem durch die

depressive Symptomatik in ihrer Ausdauerfähigkeit, ihrer Umstellungsfähigkeit

und in ihrer Spontanaktivität eingeschränkt. Neben einer depressiven Stimmung bestehe

auch ein Interesse- und Freudverlust, sodass 2 von 3 Symptomen des ersten

Symptomkomplexes nach ICD-10 erfüllt seien. Daneben bestünden ein Verlust des

Selbstwertgefühls, Suizidgedanken, Schlafstörungen und ein Appetitverlust,

sodass die Schwere der depressiven Episode zurzeit als mittelgradig anzusehen sei.

Die Versicherte gebe einen Konsum von 20 Gramm THC (Tetrahydrocannabinol)

in einem Monat an. Zu einer deutlichen Steigerung des Konsums oder zu einer

Toleranzentwicklung scheine es bisher nicht gekommen zu sein, sodass man

zurzeit nach ICD-10 von einem schädlichen Gebrauch ausgehen müsse.

3.2

Das Gutachten der I____ attestiert eine Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit von 60% (G 09 S. 23).

3.2.1

Die I____ begründet die vom Gutachten von G____

abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (80%) bzw. in

einer Verweisungstätigkeit (100%) mit Hinweis auf einen Austrittbericht der L____klinik

[...] aus dem Jahr 2006 (Bericht vom 9. Mai 2006, G 20), der bei der ersten

Begutachtung noch nicht vorgelegen zu haben scheine. G____ habe sich somit nur

auf die Angaben der Explorandin abstützen können.

Insgesamt seien darum die bestehenden Grundeinschränkungen

durch die Persönlichkeitsproblematik von G____ in ihrem Ausmass nicht ausreichend

gewürdigt worden. Wie der Austrittsbericht aus der Psychiatrischen L____klinik [...]

darlege, sei die Entwicklung der Explorandin bereits in der Jugend gestört

gewesen, so dass bereits damals eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert worden sei.

Die I____ hält dazu fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin

seien, wie es für eine derartige Persönlichkeitsstörung typisch sei, nicht

immer belastbar, sondern die Beschwerdeführerin habe über die Zeit eine

Sichtweise auf ihre Vergangenheit entwickelt, bei der sie stark externalisiere

und sich selbst als Opfer erlebe. Andererseits habe die intensive Beschäftigung

der Explorandin mit sich und ihrem Leben zu einer Zunahme der depressiven

Symptome und zu einer Verunsicherung geführt. Sie habe begonnen, ihre

Entwicklung und ihr familiäres Umfeld anders zu beurteilen und seit September

2018.

habe sie keine von aussen vorgegebene Tagesstruktur mehr. Dies habe zu der

heute deutlichen Verschlechterung ihrer Situation gegenüber Februar 2019

geführt.

3.2.2

Die I____ setzt sich mit den Einschätzungen bzw.

Berichten der Behandler auseinander.

Der Herleitung der von E____ gestellten Diagnosen einer

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden

Depression gemäss Schreiben vom 11. Februar 2020 (IV-Akte 124 S. 5 ff.) vermag

die I____ zu folgen. Dagegen kann sich die I____ der Beurteilung von E____ zur Schwere

der Erkrankungen nicht anschliessen.

Die I____ begründet dies damit, die Beschwerdeführerin habe trotz

der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und ihrer rezidivierenden

depressiven Episode, die bereits im Alter von 18 Jahren gestellt worden seien,

eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und über mehrere Jahre Vollzeit an

zwei Arbeitsplätzen gearbeitet, die sie jeweils von selber gekündigt habe, um

sich beruflich zu verbessern. Die beruflichen Probleme seien erst in [...] aufgetreten,

als die Beschwerdeführerin sich von ihren ausschliesslich männlichen Kollegen

in ihrer Kompetenz nicht anerkannt gefühlt habe und sie gleichzeitig mit ihrem

damaligen Freund zusammengearbeitet habe.

Zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung habe die letzte

Arbeitsintegrationsmassnahme erst wenige Monate zurückgelegen. Die Beschwerdeführerin

habe diese Massnahme im September 2018 nach 3 Monaten aufgegeben, weil sie sich

psychisch erschöpft erlebt habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit der

Begutachtung durch G____ deutlich weniger belastet gewesen als während der Zeit

des Arbeitstrainings. Aus Sicht ihres Arbeitgebers im Rahmen der Arbeitsintegrationsmassnahme

habe die Beschwerdeführerin aber ihre Aufgaben so gut erledigt, dass ihr eine

Anstellung in Aussicht gestellt worden sei. Deswegen lässt sich nach

Einschätzung der I____ die starke Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die E____

attestiert hat, nicht nachvollziehen.

Wie sich die depressive Symptomatik und damit auch die

Veränderung der Arbeitsfähigkeit zwischen Februar 2019 und der jetzigen

Begutachtung entwickelte, lässt sich gemäss dem Gutachten der I____ an Hand der

Unterlagen und auch nach Rücksprache mit ihrem Therapeuten nicht ausreichend

sicher beurteilen. Die Symptomatik sei Schwankungen unterworfen. Der Umstand,

dass die Explorandin am 14. August 2020 geheiratet habe und eine Hochzeitsreise

geplant habe, lege nahe, dass sich die auch aktuell gesehene Verbesserung schon

im Sommer 2020 abgezeichnet und keine schwere Depressionssymptomatik mehr

vorgelegen habe.

3.2.3

Die I____ nimmt die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit

von 60% in der bisherigen Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Begutachtung (29.

Oktober 2020, G 09 S. 2) hin vor.

Die I____ verweist auf den Bericht des behandelnden Facharztes

vom 3. September 2019 (IV-Akte 109 S. 2, sig. E____). Am 11. Februar 2020 habe

er eine schwere depressive Episode diagnostiziert und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit

von 100% attestiert. Die I____ hält dazu fest, inwieweit damals ein erneutes

Rezidiv der depressiven Störung aufgetreten sei oder ob die beschriebene

depressive Symptomatik als Reaktion auf den negativen IV-Bescheid im Sinne

einer Anpassungsstörung zu sehen sei, lasse sich rückwirkend anhand der

Unterlagen nicht ausreichend sicher differenzieren. Auch ein Telefonat mit dem

zurzeit behandelnden Psychotherapeuten N____ (Praxis E____) lasse keine nähere

Eingrenzung der damals als schwer beurteilten depressiven Symptomatik zu. Ob

damals eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, lässt sich nach

Einschätzung der I____ nicht mit ausreichender Sicherheit sagen.

Die I____ kommt darum zum Schluss, dass sich die aktuell

erhobene Verbesserung des Gesundheitszustandes erst ab dem aktuellen Gutachtenszeitpunkt

annehmen lasse, da der Verlauf anhand der Akten nicht lückenlos rekonstruiert

werden könne (G09 S. 25).

3.3

Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führt die I____ aus (G

09.

S. 25), zurzeit wäre ein Arbeitsplatz, der den Neigungen der

Beschwerdeführerin entspreche und bei der ihr keine Verantwortung für Kollegen

übertragen werde, sinnvoll. Eine angepasste Tätigkeit sollte möglichst wenig

Teamarbeit erfordern, um ihr eine flexible Pausengestaltung mit

Rückzugmöglichkeiten einzuräumen. In einer solchen Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig.

Darüber hinaus wäre eine handwerkliche Tätigkeit oder eine

Tätigkeit mit Tieren, bei der auch ein möglicher Fehler zu keiner Gefährdung führt,

wichtig, damit die Beschwerdeführerin ihre zurzeit bestehenden Ängste und

Unsicherheiten bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit abbauen könne.

In zeitlicher Hinsicht hält die I____ fest, die Leistungsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit sei seit dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens

anzunehmen, da es in den letzten 3 Jahren, auch nach Eindruck des behandelnden

Psychotherapeuten, immer wieder zu Einbrüchen gekommen sei, die die sich

zeitlich retrospektiv nicht sicher abgrenzen liessen.

3.4

Der RAD hält der Stellungnahme vom 12. Mai 2021 (Beilage zur

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021) fest, das Gutachten der I____

beruhe auf umfassendem Aktenstudium und sehr ausführlicher Untersuchung,

insbesondere zum Verhaltensmuster und den Persönlichkeitszügen der Beschwerdeführerin.

Zudem hätten der Gutachterin die stationären Akten von 2006 vorgelegen und die vom

Gutachten von G____ abweichende Einschätzung werde ausführlich begründet. Das

Gutachten der I____ erfülle die erforderlichen Qualitätskriterien durchwegs und

sei hinsichtlich des Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel. Diesen

Darlegungen des RAD zur Frage, ob das Gutachten den von der höchstrichterlichen

Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügt, ist beizupflichten.

Der RAD merkt ausserdem an, es sei hinsichtlich des Beginns der

attestierten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, dass Persönlichkeitsstörungen

grundsätzlich eine Entwicklung darstellen und nicht eine Zäsur oder ein

Ereignis. Die Frage nach dem Beginn einer Persönlichkeitsstörung könne aus

medizinischer Sicht nicht auf den Tag genau beantwortet werden. Somit

beantworte das Gutachten der I____ diese Frage so, wie dies medizinisch

rational und nachvollziehbar möglich sei. Auch in diesem Punkt ist dem RAD

beizupflichten.

Die I____ hat sich mit den abweichenden Einschätzungen der

Behandler mit gut nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt. Hinzuweisen

ist an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von behandelnden Ärzten

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Auch mit Blick auf diese Praxis

ist dem vorliegenden, vom Gericht in Auftrag gegebenen neutralen Gutachten

gegenüber den Einschätzungen der Behandler der Vorzug zu geben. Aus diesem

Grund wecken auch die Ausführungen von M____ bzw. N____ in der Stellungnahme

vom 28. Juni 2021 keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der I____.

4.

4.1

Die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sind

sinngemäss anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 125, 126 E. 4a), wenn rückwirkend eine befristete oder eine rückwirkend

abgestufte Rente zuzusprechen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Wirkung ab 1. Dezember 2017

zunächst eine ganze Invalidenrente gesprochen. Dem legte sie in der Verfügung

vom 14. Mai 2020 zugrunde, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist

im Dezember 2017 weder die bisherige noch eine Verweisungstätigkeit ausüben

konnte.

Gemäss dem Gutachten der I____ besteht erst ab dem Zeitpunkt

der Begutachtung (29. Oktober 2020, G 09 S. 2) für Verweisungstätigkeiten eine

Arbeitsfähigkeit von 80%. Für die Zeit davor verweist die I____ darauf, es sei

bis zur Begutachtung immer wieder zu Einbrüchen gekommen, die sich zeitlich

nicht sicher abgrenzen liessen (Erw. 3.3.). Somit ist für das Zeitintervall bis

zum Begutachtungszeitpunkt nicht erwiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin

ab Rentenbeginn (Dezember 2017) anerkannte volle Arbeitsunfähigkeit in jeder

Tätigkeit (vgl. Verfügung vom 2. Februar 2020 (IV-Akte 134 S. 6) sich bereits

zu einem früheren Zeitpunkt gebessert hatte. Unter Berücksichtigung von Art.

88a Abs. 1 IVV ergibt sich darum bis 31. Januar 2021 ein Anspruch auf eine

ganze Rente.

Der Einkommensvergleich entsprechend einem dem Grad der

Arbeitsfähigkeit von 80% entsprechenden Invalideneinkommen ist somit auf den 1.

Februar 2021 hin vorzunehmen.

4.2

4.2.1

Als Basiswerte für den Einkommensvergleich hat die

Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen anhand der Lohnangaben des letzten

Arbeitgebers sowie ein Invalideneinkommen anhand der Zahlen zu den

Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik herangezogen (LSE 2016).

In der Auskunft vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 11) hatte der letzte

Arbeitgeber für 2016 einen Jahresverdienst von CHF 73'464.40 angeführt. Eben

dieser Betrag findet sich für das Jahr 2016 im IK-Auszug (IV-Akte 4). Auf die

Frage, wie viel die Versicherte ohne Gesundheitsschaden «heute» (somit 2017) in

der ursprünglichen Tätigkeit verdienen würde, hatte der Arbeitgeber den Betrag

von CHF 71'513.-- angegeben. Dieser Betrag figuriert auch als vertraglicher

Grundlohn einschliesslich Teuerungszulage in einem Meldungsformular zu Handen

des involvierten Krankentaggeldversicherers (IV-Akte 7 S. 2), mit welchem eine

Arbeitsunfähigkeit ab 20. Dezember 2016 angegeben wurde. Dieses Formular führt aber

noch «andere Lohnzulagen (z.B. Akkord/Pro­visi­on/Naturallohn/Schichtzulage)»

über CHF 2'370.-- auf. Vor diesem Hintergrund erweist sich zwar die Auskunft

des Arbeitgebers, was die Versicherte 2017 verdient hätte, als korrekt, soweit

es den vertraglichen Grundlohn betrifft. Jedoch ist darauf zu schliessen, dass

die Versicherte auch in den Folgejahren Zulagen bezogen hätte, welche zu einem

Salär einschliesslich Zulagen wie gemäss IK-Auszug für das Jahr 2016 über CHF

73'464.40 geführt hätten.

4.2.2

Für das Invalideneinkommmen hat die Beschwerdegegnerin

die Tabelle TA 1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf

41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung beigezogen. Gemäss der

Tabelle TA1-tirage_skill_level (03.04.01.20.41) beträgt der Wert «Total»

monatlich CHF 4'363.-- und pro Jahr, unter Berücksichtigung der

durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, CHF 54'581.--.

Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,4% bis 2017 (Tabelle T1.2.10

Nominallohnindex, Frauen 2011-2018) resultiert für 2017 ein Basiswert von CHF

54'799.--.

4.2.3

Eine Anpassung dieser für das Jahr 2017 ermittelten

Werte entsprechend der Nominallohnentwicklung von 2017 bis 2021 erübrigt sich,

falls man bei beiden Vergleichseinkommen der Nominallohnentwicklung

proportional anpasst, wie dies auch die Beschwerdegegnerin mit einer

Hochrechnung bis ins Jahr 2018 getan hat (vgl. IV-Akte 134 S. 6).

4.3

4.3.1

Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter

Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich

beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten

behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind

und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen

müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem

Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und

beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung,

Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)

abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf

höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.3.2

Gemäss Verfügung vom 14. Mai 2020 hat die

Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug abgelehnt, weil mit

Berücksichtigung des niedrigen Kompetenzniveaus die leidensbedingten

Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen

einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorlägen.

Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führt die I____ wie

erwähnt aus (G 09 S. 25), es sei ein Arbeitsplatz sinnvoll, an welchem der

Beschwerdeführerin keine Verantwortung für Kollegen übertragen werde. Eine

angepasste Tätigkeit sollte möglichst wenig Teamarbeit erfordern. Um der

Versicherten eine flexible Pausengestaltung mit Rückzugmöglichkeiten

einzuräumen, sei sie in einer solchen Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Bereits

vor diesem Hintergrund wird klar, dass sich die Ablehnung eines

leidensbedingten Abzuges vor einem anderen medizinischen Hintergrund

präsentiert als noch bei Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2020. G____ hatte

eine zeitliche Einschränkung verneint und in diesem Rahmen aus psychiatrischer

Sicht attestiert, die Versicherte könne aus psychiatrischer Sicht ohne

Einschränkung einer ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit

nachgehen (IV-Akte 96 S. 21). Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass

gemäss dem rheumatologischen Gutachten von F____ die bisherige Tätigkeit als […]

nicht mehr möglich ist (IV-Akte 100 S. 40). F____ formuliert im Rahmen des

zeitlich möglichen Rendements eine Reihe von Vorgaben (körperlich adaptierte,

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit Lasten über 10 kg zu

heben, zu tragen oder zu stossen. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit

Hantieren der rechten Hand mit Kraftanwendung über 10 kg vor allem beim

kräftigen Greifen über 10 kg).

Diese geänderte medizinische Ausgangslage ruft nach einer

erneuten Prüfung nach plichtgemässem Ermessen, ob ein Abzug zu gewähren ist.

4.3.3

Die Beschwerdeführerin ist 1986 geboren. Das Merkmal

Alter kann vorliegend keinen Abzug zu begründen. Der Bedarf an Teilzeitarbeit

führt statistisch gesehen nicht zu einer tieferen Entlöhnung (vgl. etwa

Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung, Tabelle T18, 2014 und

2016, Lohnniveau 4, Hinweis in Urteil IV.2017.00483 des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2018 E. 5). Die

Merkmale Dienstjahre (die Beschwerdeführerin war beim letzten Arbeitgeber seit

Dezember 2015 angestellt, vgl. IV-Akte 11 S. 2) sowie Nationalität/Auf­ent­halts­kate­gorie

(vgl. Aufenthaltsbewilligung, IV-Akte 2 S. 12) kommen ebenfalls nicht zum

Tragen.

Vorliegend besteht jedoch aufgrund der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit (aus rheumatologischer Sicht) zu

100% arbeitsunfähig und auch in einer angepassten Tätigkeit nur beschränkt

einsatzfähig ist, Anspruch auf einen Leidensabzug (Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-4892 vom 20. Mai 2020 E. 6.7.2 mit Hinweis auf

Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 870/05 vom 2. Mai

2007.

E. 9 und des Bundesgerichts 9C_273/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2).

Die I____ beschreibt die Einschränkungen im Gutachten vom 1.

April 2021 dahingehend, die Versicherte sei durch die depressive Symptomatik

zurzeit mittelgradig in ihrer Durchhaltefähigkeit und leicht in ihrer Fähigkeit

zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und in ihrer Flexibilität

eingeschränkt. Durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei sie

mittelgradig in ihrer Gruppenfähigkeit und leicht in ihrer Kontaktfähigkeit zu

Dritten und ihren familiären Beziehungen eingeschränkt (G09 S. 25). Diese

Umstände kommen auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 80% zum Tragen, mit

welchem gemäss Gutachten lediglich den Rückzugsmöglichkeiten und der flexiblen

Pausengestaltung Rechnung getragen wird (vgl. Belastungsprofil bei angepasster

Tätigkeit im Gutachten der I____, G 09 S. 25 Ziff. 8.2.).

Hervorzuheben ist, dass das Gutachten der I____ zwar eine

mittelgradige depressive Symptomatik zum Begutachtungszeitpunkt bejaht, jedoch

davon ausgeht, die dadurch bewirkten Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit

sowie der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Ausgaben sowie der

Flexibilität seien «nicht von Dauer», sondern der «zurzeit noch bestehenden

depressiven Symptomatik geschuldet». Dies lässt den Schluss zu, dass die Gutachterin

der I____ bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit von 80% für

Verweisungstätigkeiten zugrunde legt, dass die attestierte mittelgradige

Depressivität längerfristig nicht zum Tragen komme.

Trägt man jedoch den gesundheitlichen Gegebenheiten zum

Zeitpunkt der erst vor rund 5 Monaten abgeschlossenen Begutachtung Rechnung, so

zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig

benachteiligt ist und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen

muss. Es ist darum angezeigt, der Beschwerdeführerin einen Abzug von 10% vom Invalideneinkommen

zu gewähren.

Entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem

Leidensabzug von 10% ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von CHF

39'455.30.

4.4

Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von CHF 73'464.40 und

eines Invalideneinkommens von CHF 39'455.30 ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von 46%. Daraus resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2

IVG).

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die

Verfügung vom 14. Mai 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember

2017.

bis 31. Januar 2021 und hernach eine Viertelsrente ab 1. Februar 2021 zu

entrichten.

6.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht

von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der

Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.--

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung (namentlich die [...]) erfolgt.

Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei

einfachen Verfahren reduziert. Vorliegend fand zwar nur ein einfacher

Schriftenwechsel statt, jedoch waren im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung

Stellungnahmen zu verfassen. Da somit der vorliegende Fall durchschnittlich

aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

7.

7.1

Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die

Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine

Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die

Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder

Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78

Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Somit können die Kosten einer Expertise,

die das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit anstelle

einer Rückweisung einholt, der Invalidenversicherung auferlegt werden, wenn die

Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher

Weise nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit

Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).

7.2

Vorliegend hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. Juli

2020.

ein psychiatrisches Obergutachten angeordnet, da die Differenzen zwischen

dem (psychiatrischen) Gutachter und dem behandelnden Psychiater weder durch

Nachvollziehbarkeit ihrer Einschätzungen noch durch die Beweishierarchie

aufgelöst werden könnten. Zudem sei die Anamnese unvollständig. Die Situation

der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise seien zu wenig bekannt, um ihre

heutigen Beschwerden korrekt einzuordnen. Die Ergebnisse der medizinischen

Abklärungen im Verwaltungsverfahren waren somit für die Beurteilung der

Rentenfrage nicht ausreichend aufschlussreich.

Es war somit unerlässlich, den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin erneut gutachterlich abzuklären, um eine valide

Entscheidungsbasis zu erhalten. Auf das Gerichtsgutachten kann nun im Rahmen

der Entscheidfindung massgebend abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist

erwiesen, dass die Ergebnisse der medizinischen Erhebungen im Verfahren vor der

IV-Stelle in rechtserheblichen Aspekten nicht ausreichend beweiswertig waren,

sodass sich eine entsprechende Ergänzung zwingend aufdrängte. Somit ist die

IV-Stelle in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 496, 502 E. 4.4) zu

verpflichten, die Kosten für die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht

angeordneten Beweismassnahmen zu tragen.

7.3

Die Kosten für das von den der I____ durchgeführte monodisziplinäre

Gutachten betragen CHF 6'623.75. In Anbetracht des getätigten Aufwands der

Gutachterin, des komplexen Krankheitsbildes und des Vorgutachtens erweist sich

dieses Honorar als gerechtfertigt.

Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von CHF

6'623.75 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 bis 31.

Januar 2021 und hernach eine Viertelsrente ab 1. Februar 2021 zu entrichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von

CHF 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 231.-- Mehrwertsteuer.

Die Kosten für das monodisziplinäre Gerichtsgutachten

der I____ in Höhe von CHF 6'623.75 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: