IV.2020.70
Beweiswert eines gerichtlich angeordneten psychiatrischen Gutachtens bejaht
25. August 2021Deutsch24 min
(IV-Akte 2). In der Rubrik zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie Depression,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2020.70
Verfügung vom 14. Mai 2020
Beweiswert eines gerichtlich angeordneten
psychiatrischen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Mai 2017
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). In der Rubrik zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie Depression,
Ängste, eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie sozialen Rückzug an
(IV-Akte 2 S. 6).
Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilungen vom 13. Oktober
2017, 7. Februar 2018, 3. Mai 2018 und 2. Juli 2018, IV-Akten 25, 36, 55 und
68) wurden mit Mitteilung vom 13. September 2018 beendet (IV-Akte 82).
b) Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl.
IK-Auszug, IV-Akte 4, Auskunft des Arbeitgebers vom 30. Juni 2017, IV-Akte 11) sowie
medizinische (vgl. u.a. von der SVA Basel-Landschaft weitergeleiteter Arztbericht
von D____ vom 26. Juli 2017, IV-Akte 16, Arztbericht von E____, Facharzt für Psychiatrie,
vom 25. Oktober 2018, IV-Akte 88) Unterlagen ein.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____, FMH für
Rheumatologie und Innere Medizin (Das Gutachten von F____ sowie die
bidisziplinäre Gesamtbeurteilung datieren vom 19. Juni 2019, IV-Akte 100), sowie
G____, FMH für Psychotherapie und Psychotherapie (Gutachten vom 14. Februar
2019, IV-Akte 96) ein bidisziplinäres Gutachten. Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD, sig. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM) nahm dazu am 27. Juni 2019 Stellung (IV-Akte 102).
c) Mit Vorbescheid vom 28. August 2019 (IV-Akte 105)
kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer bis
zum 28. Februar 2019 befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 an.
Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 9. September 2019 Einwand (IV-Akte
115; ergänzende Begründung vom 13. März 2020, IV-Akte 124). Der RAD (sig. H____)
nahm am 21. April 2020 nochmals Stellung (IV-Akte 126). Am 14. Mai 2020 erliess
die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte
134).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 beantragt die Versicherte,
es sei die Verfügung vom 14. Mai 2020 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 eine unbefristete ganze Rente auszurichten.
Eventualiter sei zur abschliessenden Klärung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
der Beschwerdeführerin durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten
einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
b) Mit
Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 ordnet die
Instruktionsrichterin ein psychiatrisches Obergutachten an. Zum
Expertenvorschlag sowie zum Fragenkatalog nehmen die Beschwerdeführerin am 26.
August 2020 und die Beschwerdegegnerin am 20. August 2020 Stellung.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28.
August 2020 wird die I____ (I____) mit dem Gutachten beauftragt, mit der
Vorgabe, dieses sei durch J____ oder K____ zu erstellen.
c) Am 6. April 2021 geht das monodisziplinäre psychiatrische
Gutachten der I____ (sig. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) vom 1. April
2021.
ein.
Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am 8. Juli 2021 und die
Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 Stellung.
d) In Nachachtung der Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 23. Juli 2021 reicht die I____ am 28. Juli 2021 den
Bericht des L____klinikums [...] vom 9. Mai 2006 über den teilstationären
Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27. Februar bis zum 17. März 2006 ein.
IV.
Mit Verfügung vom 7. April 2021 lädt die Instruktionsrichterin
die Pensionskasse zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 stellt die
Instruktionsrichterin fest, die Beigeladene habe sich nicht geäussert.
V.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 25. August 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 134) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine bis 28. Februar 2019 befristete
ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 zu.
In medizinischer Hinsicht stützte sie diese Verfügung im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von F____ (Rheumatologie,
Gutachten 19. Juni 2019, IV-Akte 100), sowie G____ (Psychiatrie, vom 14.
Februar 2019, IV-Akte 96).
Die Untersuchungen erfolgten im Februar 2019 (F____: 20.
Februar 2019, G____: 7. Februar 2019, IV-Akte 100 S. 2). In der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter in
rheumatologischer Hinsicht die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. In
psychiatrischer Hinsicht wurde für die bisherige Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 80% attestiert (IV-Akte 100 S. 8 f.). Für
Verweisungstätigkeiten attestierten die Gutachter in rheumatologischer Hinsicht
eine Arbeitsfähigkeit von 100% unter Beachtung einer Reihe von Vorgaben (körperlich
adaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit, Lasten
über 10 kg zu heben, zu tragen oder zu stossen. Vermieden werden müssten
Tätigkeiten mit Hantieren der rechten Hand mit Kraftanwendung über 10 kg vor
allem beim kräftigen Greifen über 10 kg). In psychiatrischer Hinsicht wurde
eine Arbeitsfähigkeit von 100% in jeder Verweisungstätigkeit bejaht (IV-Akte
100.
S. 8).
2.2
Mit der Beschwerde zieht die Beschwerdeführerin die Beweiswertigkeit
des Gutachtens von G____ vom 14. Februar 2019 in Zweifel.
Die Instruktionsrichterin hat ein gerichtliches Gutachten
angeordnet. Dieses wurde von der I____ (sig. J____) am 1. April 2021 erstattet
(Aktenstück G 09 im Faszikel «Gutachten» der Gerichtsakten, nachfolgend zitiert
mit «G 09»). Die Beschwerdegegnerin verweist mit Eingabe vom 19. Mai 2021 (G
12) auf eine Stellungnahme des RAD vom 12. Mai 2021 (sig. H____, G 13), mit
welcher die Beweiswertigkeit nicht in Zweifel gezogen wird. Die
Beschwerdeführerin verweist mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (G 14) auf einen
Bericht vom 28. Juni 2021 (G 15) des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden
Fachperson (M____ und N____), welche sich dem Gutachten der I____ hinsichtlich
der Diagnostik anschliessen, hingegen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
in Verweisungstätigkeiten davon abweichen.
Ob auf das Gutachten der I____ abzustellen ist, ist nachfolgend
zu prüfen.
2.3
Anzufügen ist, dass das rheumatologische Gutachten von F____ vom 19.
Juni 2019 (IV-Akte 100) sowie die darin angeführten Diagnosen sowie die
Arbeitsfähigkeit (von 100%) aus rheumatologischer Sicht in der Beschwerde zwar
erwähnt werden, jedoch der Beweiswert dieses Gutachtens nicht in Frage gestellt
wird (so richtig auch Beschwerdeantwort «Rechtliches» Ziff. 1a).
Hinweise, die Zweifel an der Beweiskraft dieses
rheumatologischen Teilgutachtens zu erwecken vermöchten, sind nicht
ersichtlich. Somit ist dazu vorliegend nichts Weiteres auszuführen.
3.
3.1
Die I____ stellt im psychiatrischen Gutachten vom 1. April 2021 (G
09) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10: F33.10), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) sowie schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden
(ICD-10: F12.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden
nicht gestellt (G 09 S.18).
Zur Herleitung der Diagnosen führt das Gutachten aus (G 09 S.
19.
f.), anamnestisch ergäben sich Hinweise, dass bereits in der Adoleszenz und
im jungen Erwachsenenalter eine Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens vorhanden
war. Die inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster wichen von kulturell erwarteten
und akzeptierten Vorgaben ab. Betroffen seien dabei die Kognition, die
Affektivität, die Impulskontrolle und die Bedürfnisbefriedigung. Die Abweichungen
wirkten sich nachhaltig auf den Umgang mit anderen Menschen bzw. auf die Beziehungsgestaltung
aus. Neben diesen allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung, die
bei der Explorandin zu bejahen seien, erfülle die Beschwerdeführerin auch
deutlich die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ. Ein zusätzliches Kriterium für diese Diagnose leitet die
Gutachterin ab aus Unsicherheiten bezüglich des Selbstbildes der
Beschwerdeführerin und ihrer „inneren Präferenzen“, was ein weiteres
gefordertes Kriterium nach ICD-10 für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung darstelle.
Die Beschwerdeführerin zeige die deutliche Tendenz zu Streitereien, sie handle unerwartet
und ohne Berücksichtigung der Konsequenz und neige zu Ausbrüchen mit Wut und
Gewalt.
Neben der Persönlichkeitsstörung komme es bei der Beschwerdeführerin
auch rezidivierend zu depressiven Episoden. Sie sei zurzeit vor allem durch die
depressive Symptomatik in ihrer Ausdauerfähigkeit, ihrer Umstellungsfähigkeit
und in ihrer Spontanaktivität eingeschränkt. Neben einer depressiven Stimmung bestehe
auch ein Interesse- und Freudverlust, sodass 2 von 3 Symptomen des ersten
Symptomkomplexes nach ICD-10 erfüllt seien. Daneben bestünden ein Verlust des
Selbstwertgefühls, Suizidgedanken, Schlafstörungen und ein Appetitverlust,
sodass die Schwere der depressiven Episode zurzeit als mittelgradig anzusehen sei.
Die Versicherte gebe einen Konsum von 20 Gramm THC (Tetrahydrocannabinol)
in einem Monat an. Zu einer deutlichen Steigerung des Konsums oder zu einer
Toleranzentwicklung scheine es bisher nicht gekommen zu sein, sodass man
zurzeit nach ICD-10 von einem schädlichen Gebrauch ausgehen müsse.
3.2
Das Gutachten der I____ attestiert eine Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit von 60% (G 09 S. 23).
3.2.1
Die I____ begründet die vom Gutachten von G____
abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (80%) bzw. in
einer Verweisungstätigkeit (100%) mit Hinweis auf einen Austrittbericht der L____klinik
[...] aus dem Jahr 2006 (Bericht vom 9. Mai 2006, G 20), der bei der ersten
Begutachtung noch nicht vorgelegen zu haben scheine. G____ habe sich somit nur
auf die Angaben der Explorandin abstützen können.
Insgesamt seien darum die bestehenden Grundeinschränkungen
durch die Persönlichkeitsproblematik von G____ in ihrem Ausmass nicht ausreichend
gewürdigt worden. Wie der Austrittsbericht aus der Psychiatrischen L____klinik [...]
darlege, sei die Entwicklung der Explorandin bereits in der Jugend gestört
gewesen, so dass bereits damals eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert worden sei.
Die I____ hält dazu fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin
seien, wie es für eine derartige Persönlichkeitsstörung typisch sei, nicht
immer belastbar, sondern die Beschwerdeführerin habe über die Zeit eine
Sichtweise auf ihre Vergangenheit entwickelt, bei der sie stark externalisiere
und sich selbst als Opfer erlebe. Andererseits habe die intensive Beschäftigung
der Explorandin mit sich und ihrem Leben zu einer Zunahme der depressiven
Symptome und zu einer Verunsicherung geführt. Sie habe begonnen, ihre
Entwicklung und ihr familiäres Umfeld anders zu beurteilen und seit September
2018.
habe sie keine von aussen vorgegebene Tagesstruktur mehr. Dies habe zu der
heute deutlichen Verschlechterung ihrer Situation gegenüber Februar 2019
geführt.
3.2.2
Die I____ setzt sich mit den Einschätzungen bzw.
Berichten der Behandler auseinander.
Der Herleitung der von E____ gestellten Diagnosen einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden
Depression gemäss Schreiben vom 11. Februar 2020 (IV-Akte 124 S. 5 ff.) vermag
die I____ zu folgen. Dagegen kann sich die I____ der Beurteilung von E____ zur Schwere
der Erkrankungen nicht anschliessen.
Die I____ begründet dies damit, die Beschwerdeführerin habe trotz
der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und ihrer rezidivierenden
depressiven Episode, die bereits im Alter von 18 Jahren gestellt worden seien,
eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und über mehrere Jahre Vollzeit an
zwei Arbeitsplätzen gearbeitet, die sie jeweils von selber gekündigt habe, um
sich beruflich zu verbessern. Die beruflichen Probleme seien erst in [...] aufgetreten,
als die Beschwerdeführerin sich von ihren ausschliesslich männlichen Kollegen
in ihrer Kompetenz nicht anerkannt gefühlt habe und sie gleichzeitig mit ihrem
damaligen Freund zusammengearbeitet habe.
Zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung habe die letzte
Arbeitsintegrationsmassnahme erst wenige Monate zurückgelegen. Die Beschwerdeführerin
habe diese Massnahme im September 2018 nach 3 Monaten aufgegeben, weil sie sich
psychisch erschöpft erlebt habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit der
Begutachtung durch G____ deutlich weniger belastet gewesen als während der Zeit
des Arbeitstrainings. Aus Sicht ihres Arbeitgebers im Rahmen der Arbeitsintegrationsmassnahme
habe die Beschwerdeführerin aber ihre Aufgaben so gut erledigt, dass ihr eine
Anstellung in Aussicht gestellt worden sei. Deswegen lässt sich nach
Einschätzung der I____ die starke Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die E____
attestiert hat, nicht nachvollziehen.
Wie sich die depressive Symptomatik und damit auch die
Veränderung der Arbeitsfähigkeit zwischen Februar 2019 und der jetzigen
Begutachtung entwickelte, lässt sich gemäss dem Gutachten der I____ an Hand der
Unterlagen und auch nach Rücksprache mit ihrem Therapeuten nicht ausreichend
sicher beurteilen. Die Symptomatik sei Schwankungen unterworfen. Der Umstand,
dass die Explorandin am 14. August 2020 geheiratet habe und eine Hochzeitsreise
geplant habe, lege nahe, dass sich die auch aktuell gesehene Verbesserung schon
im Sommer 2020 abgezeichnet und keine schwere Depressionssymptomatik mehr
vorgelegen habe.
3.2.3
Die I____ nimmt die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit
von 60% in der bisherigen Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Begutachtung (29.
Oktober 2020, G 09 S. 2) hin vor.
Die I____ verweist auf den Bericht des behandelnden Facharztes
vom 3. September 2019 (IV-Akte 109 S. 2, sig. E____). Am 11. Februar 2020 habe
er eine schwere depressive Episode diagnostiziert und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% attestiert. Die I____ hält dazu fest, inwieweit damals ein erneutes
Rezidiv der depressiven Störung aufgetreten sei oder ob die beschriebene
depressive Symptomatik als Reaktion auf den negativen IV-Bescheid im Sinne
einer Anpassungsstörung zu sehen sei, lasse sich rückwirkend anhand der
Unterlagen nicht ausreichend sicher differenzieren. Auch ein Telefonat mit dem
zurzeit behandelnden Psychotherapeuten N____ (Praxis E____) lasse keine nähere
Eingrenzung der damals als schwer beurteilten depressiven Symptomatik zu. Ob
damals eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, lässt sich nach
Einschätzung der I____ nicht mit ausreichender Sicherheit sagen.
Die I____ kommt darum zum Schluss, dass sich die aktuell
erhobene Verbesserung des Gesundheitszustandes erst ab dem aktuellen Gutachtenszeitpunkt
annehmen lasse, da der Verlauf anhand der Akten nicht lückenlos rekonstruiert
werden könne (G09 S. 25).
3.3
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führt die I____ aus (G
09.
S. 25), zurzeit wäre ein Arbeitsplatz, der den Neigungen der
Beschwerdeführerin entspreche und bei der ihr keine Verantwortung für Kollegen
übertragen werde, sinnvoll. Eine angepasste Tätigkeit sollte möglichst wenig
Teamarbeit erfordern, um ihr eine flexible Pausengestaltung mit
Rückzugmöglichkeiten einzuräumen. In einer solchen Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig.
Darüber hinaus wäre eine handwerkliche Tätigkeit oder eine
Tätigkeit mit Tieren, bei der auch ein möglicher Fehler zu keiner Gefährdung führt,
wichtig, damit die Beschwerdeführerin ihre zurzeit bestehenden Ängste und
Unsicherheiten bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit abbauen könne.
In zeitlicher Hinsicht hält die I____ fest, die Leistungsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit sei seit dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens
anzunehmen, da es in den letzten 3 Jahren, auch nach Eindruck des behandelnden
Psychotherapeuten, immer wieder zu Einbrüchen gekommen sei, die die sich
zeitlich retrospektiv nicht sicher abgrenzen liessen.
3.4
Der RAD hält der Stellungnahme vom 12. Mai 2021 (Beilage zur
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021) fest, das Gutachten der I____
beruhe auf umfassendem Aktenstudium und sehr ausführlicher Untersuchung,
insbesondere zum Verhaltensmuster und den Persönlichkeitszügen der Beschwerdeführerin.
Zudem hätten der Gutachterin die stationären Akten von 2006 vorgelegen und die vom
Gutachten von G____ abweichende Einschätzung werde ausführlich begründet. Das
Gutachten der I____ erfülle die erforderlichen Qualitätskriterien durchwegs und
sei hinsichtlich des Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel. Diesen
Darlegungen des RAD zur Frage, ob das Gutachten den von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügt, ist beizupflichten.
Der RAD merkt ausserdem an, es sei hinsichtlich des Beginns der
attestierten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, dass Persönlichkeitsstörungen
grundsätzlich eine Entwicklung darstellen und nicht eine Zäsur oder ein
Ereignis. Die Frage nach dem Beginn einer Persönlichkeitsstörung könne aus
medizinischer Sicht nicht auf den Tag genau beantwortet werden. Somit
beantworte das Gutachten der I____ diese Frage so, wie dies medizinisch
rational und nachvollziehbar möglich sei. Auch in diesem Punkt ist dem RAD
beizupflichten.
Die I____ hat sich mit den abweichenden Einschätzungen der
Behandler mit gut nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt. Hinzuweisen
ist an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von behandelnden Ärzten
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Auch mit Blick auf diese Praxis
ist dem vorliegenden, vom Gericht in Auftrag gegebenen neutralen Gutachten
gegenüber den Einschätzungen der Behandler der Vorzug zu geben. Aus diesem
Grund wecken auch die Ausführungen von M____ bzw. N____ in der Stellungnahme
vom 28. Juni 2021 keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der I____.
4.
4.1
Die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sind
sinngemäss anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 125, 126 E. 4a), wenn rückwirkend eine befristete oder eine rückwirkend
abgestufte Rente zuzusprechen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Wirkung ab 1. Dezember 2017
zunächst eine ganze Invalidenrente gesprochen. Dem legte sie in der Verfügung
vom 14. Mai 2020 zugrunde, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist
im Dezember 2017 weder die bisherige noch eine Verweisungstätigkeit ausüben
konnte.
Gemäss dem Gutachten der I____ besteht erst ab dem Zeitpunkt
der Begutachtung (29. Oktober 2020, G 09 S. 2) für Verweisungstätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 80%. Für die Zeit davor verweist die I____ darauf, es sei
bis zur Begutachtung immer wieder zu Einbrüchen gekommen, die sich zeitlich
nicht sicher abgrenzen liessen (Erw. 3.3.). Somit ist für das Zeitintervall bis
zum Begutachtungszeitpunkt nicht erwiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin
ab Rentenbeginn (Dezember 2017) anerkannte volle Arbeitsunfähigkeit in jeder
Tätigkeit (vgl. Verfügung vom 2. Februar 2020 (IV-Akte 134 S. 6) sich bereits
zu einem früheren Zeitpunkt gebessert hatte. Unter Berücksichtigung von Art.
88a Abs. 1 IVV ergibt sich darum bis 31. Januar 2021 ein Anspruch auf eine
ganze Rente.
Der Einkommensvergleich entsprechend einem dem Grad der
Arbeitsfähigkeit von 80% entsprechenden Invalideneinkommen ist somit auf den 1.
Februar 2021 hin vorzunehmen.
4.2
4.2.1
Als Basiswerte für den Einkommensvergleich hat die
Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen anhand der Lohnangaben des letzten
Arbeitgebers sowie ein Invalideneinkommen anhand der Zahlen zu den
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik herangezogen (LSE 2016).
In der Auskunft vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 11) hatte der letzte
Arbeitgeber für 2016 einen Jahresverdienst von CHF 73'464.40 angeführt. Eben
dieser Betrag findet sich für das Jahr 2016 im IK-Auszug (IV-Akte 4). Auf die
Frage, wie viel die Versicherte ohne Gesundheitsschaden «heute» (somit 2017) in
der ursprünglichen Tätigkeit verdienen würde, hatte der Arbeitgeber den Betrag
von CHF 71'513.-- angegeben. Dieser Betrag figuriert auch als vertraglicher
Grundlohn einschliesslich Teuerungszulage in einem Meldungsformular zu Handen
des involvierten Krankentaggeldversicherers (IV-Akte 7 S. 2), mit welchem eine
Arbeitsunfähigkeit ab 20. Dezember 2016 angegeben wurde. Dieses Formular führt aber
noch «andere Lohnzulagen (z.B. Akkord/Provision/Naturallohn/Schichtzulage)»
über CHF 2'370.-- auf. Vor diesem Hintergrund erweist sich zwar die Auskunft
des Arbeitgebers, was die Versicherte 2017 verdient hätte, als korrekt, soweit
es den vertraglichen Grundlohn betrifft. Jedoch ist darauf zu schliessen, dass
die Versicherte auch in den Folgejahren Zulagen bezogen hätte, welche zu einem
Salär einschliesslich Zulagen wie gemäss IK-Auszug für das Jahr 2016 über CHF
73'464.40 geführt hätten.
4.2.2
Für das Invalideneinkommmen hat die Beschwerdegegnerin
die Tabelle TA 1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf
41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung beigezogen. Gemäss der
Tabelle TA1-tirage_skill_level (03.04.01.20.41) beträgt der Wert «Total»
monatlich CHF 4'363.-- und pro Jahr, unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, CHF 54'581.--.
Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,4% bis 2017 (Tabelle T1.2.10
Nominallohnindex, Frauen 2011-2018) resultiert für 2017 ein Basiswert von CHF
54'799.--.
4.2.3
Eine Anpassung dieser für das Jahr 2017 ermittelten
Werte entsprechend der Nominallohnentwicklung von 2017 bis 2021 erübrigt sich,
falls man bei beiden Vergleichseinkommen der Nominallohnentwicklung
proportional anpasst, wie dies auch die Beschwerdegegnerin mit einer
Hochrechnung bis ins Jahr 2018 getan hat (vgl. IV-Akte 134 S. 6).
4.3
4.3.1
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind
und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2
Gemäss Verfügung vom 14. Mai 2020 hat die
Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug abgelehnt, weil mit
Berücksichtigung des niedrigen Kompetenzniveaus die leidensbedingten
Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen
einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorlägen.
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führt die I____ wie
erwähnt aus (G 09 S. 25), es sei ein Arbeitsplatz sinnvoll, an welchem der
Beschwerdeführerin keine Verantwortung für Kollegen übertragen werde. Eine
angepasste Tätigkeit sollte möglichst wenig Teamarbeit erfordern. Um der
Versicherten eine flexible Pausengestaltung mit Rückzugmöglichkeiten
einzuräumen, sei sie in einer solchen Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Bereits
vor diesem Hintergrund wird klar, dass sich die Ablehnung eines
leidensbedingten Abzuges vor einem anderen medizinischen Hintergrund
präsentiert als noch bei Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2020. G____ hatte
eine zeitliche Einschränkung verneint und in diesem Rahmen aus psychiatrischer
Sicht attestiert, die Versicherte könne aus psychiatrischer Sicht ohne
Einschränkung einer ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit
nachgehen (IV-Akte 96 S. 21). Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass
gemäss dem rheumatologischen Gutachten von F____ die bisherige Tätigkeit als […]
nicht mehr möglich ist (IV-Akte 100 S. 40). F____ formuliert im Rahmen des
zeitlich möglichen Rendements eine Reihe von Vorgaben (körperlich adaptierte,
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit Lasten über 10 kg zu
heben, zu tragen oder zu stossen. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit
Hantieren der rechten Hand mit Kraftanwendung über 10 kg vor allem beim
kräftigen Greifen über 10 kg).
Diese geänderte medizinische Ausgangslage ruft nach einer
erneuten Prüfung nach plichtgemässem Ermessen, ob ein Abzug zu gewähren ist.
4.3.3
Die Beschwerdeführerin ist 1986 geboren. Das Merkmal
Alter kann vorliegend keinen Abzug zu begründen. Der Bedarf an Teilzeitarbeit
führt statistisch gesehen nicht zu einer tieferen Entlöhnung (vgl. etwa
Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung, Tabelle T18, 2014 und
2016, Lohnniveau 4, Hinweis in Urteil IV.2017.00483 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2018 E. 5). Die
Merkmale Dienstjahre (die Beschwerdeführerin war beim letzten Arbeitgeber seit
Dezember 2015 angestellt, vgl. IV-Akte 11 S. 2) sowie Nationalität/Aufenthaltskategorie
(vgl. Aufenthaltsbewilligung, IV-Akte 2 S. 12) kommen ebenfalls nicht zum
Tragen.
Vorliegend besteht jedoch aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit (aus rheumatologischer Sicht) zu
100% arbeitsunfähig und auch in einer angepassten Tätigkeit nur beschränkt
einsatzfähig ist, Anspruch auf einen Leidensabzug (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4892 vom 20. Mai 2020 E. 6.7.2 mit Hinweis auf
Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 870/05 vom 2. Mai
2007.
E. 9 und des Bundesgerichts 9C_273/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2).
Die I____ beschreibt die Einschränkungen im Gutachten vom 1.
April 2021 dahingehend, die Versicherte sei durch die depressive Symptomatik
zurzeit mittelgradig in ihrer Durchhaltefähigkeit und leicht in ihrer Fähigkeit
zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und in ihrer Flexibilität
eingeschränkt. Durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei sie
mittelgradig in ihrer Gruppenfähigkeit und leicht in ihrer Kontaktfähigkeit zu
Dritten und ihren familiären Beziehungen eingeschränkt (G09 S. 25). Diese
Umstände kommen auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 80% zum Tragen, mit
welchem gemäss Gutachten lediglich den Rückzugsmöglichkeiten und der flexiblen
Pausengestaltung Rechnung getragen wird (vgl. Belastungsprofil bei angepasster
Tätigkeit im Gutachten der I____, G 09 S. 25 Ziff. 8.2.).
Hervorzuheben ist, dass das Gutachten der I____ zwar eine
mittelgradige depressive Symptomatik zum Begutachtungszeitpunkt bejaht, jedoch
davon ausgeht, die dadurch bewirkten Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit
sowie der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Ausgaben sowie der
Flexibilität seien «nicht von Dauer», sondern der «zurzeit noch bestehenden
depressiven Symptomatik geschuldet». Dies lässt den Schluss zu, dass die Gutachterin
der I____ bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit von 80% für
Verweisungstätigkeiten zugrunde legt, dass die attestierte mittelgradige
Depressivität längerfristig nicht zum Tragen komme.
Trägt man jedoch den gesundheitlichen Gegebenheiten zum
Zeitpunkt der erst vor rund 5 Monaten abgeschlossenen Begutachtung Rechnung, so
zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig
benachteiligt ist und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
muss. Es ist darum angezeigt, der Beschwerdeführerin einen Abzug von 10% vom Invalideneinkommen
zu gewähren.
Entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem
Leidensabzug von 10% ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von CHF
39'455.30.
4.4
Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von CHF 73'464.40 und
eines Invalideneinkommens von CHF 39'455.30 ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von 46%. Daraus resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2
IVG).
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Verfügung vom 14. Mai 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember
2017.
bis 31. Januar 2021 und hernach eine Viertelsrente ab 1. Februar 2021 zu
entrichten.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der
Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.--
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung (namentlich die [...]) erfolgt.
Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei
einfachen Verfahren reduziert. Vorliegend fand zwar nur ein einfacher
Schriftenwechsel statt, jedoch waren im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung
Stellungnahmen zu verfassen. Da somit der vorliegende Fall durchschnittlich
aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
7.
7.1
Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die
Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine
Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die
Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder
Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78
Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Somit können die Kosten einer Expertise,
die das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit anstelle
einer Rückweisung einholt, der Invalidenversicherung auferlegt werden, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher
Weise nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit
Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).
7.2
Vorliegend hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. Juli
2020.
ein psychiatrisches Obergutachten angeordnet, da die Differenzen zwischen
dem (psychiatrischen) Gutachter und dem behandelnden Psychiater weder durch
Nachvollziehbarkeit ihrer Einschätzungen noch durch die Beweishierarchie
aufgelöst werden könnten. Zudem sei die Anamnese unvollständig. Die Situation
der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise seien zu wenig bekannt, um ihre
heutigen Beschwerden korrekt einzuordnen. Die Ergebnisse der medizinischen
Abklärungen im Verwaltungsverfahren waren somit für die Beurteilung der
Rentenfrage nicht ausreichend aufschlussreich.
Es war somit unerlässlich, den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin erneut gutachterlich abzuklären, um eine valide
Entscheidungsbasis zu erhalten. Auf das Gerichtsgutachten kann nun im Rahmen
der Entscheidfindung massgebend abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist
erwiesen, dass die Ergebnisse der medizinischen Erhebungen im Verfahren vor der
IV-Stelle in rechtserheblichen Aspekten nicht ausreichend beweiswertig waren,
sodass sich eine entsprechende Ergänzung zwingend aufdrängte. Somit ist die
IV-Stelle in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 496, 502 E. 4.4) zu
verpflichten, die Kosten für die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht
angeordneten Beweismassnahmen zu tragen.
7.3
Die Kosten für das von den der I____ durchgeführte monodisziplinäre
Gutachten betragen CHF 6'623.75. In Anbetracht des getätigten Aufwands der
Gutachterin, des komplexen Krankheitsbildes und des Vorgutachtens erweist sich
dieses Honorar als gerechtfertigt.
Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von CHF
6'623.75 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 bis 31.
Januar 2021 und hernach eine Viertelsrente ab 1. Februar 2021 zu entrichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 231.-- Mehrwertsteuer.
Die Kosten für das monodisziplinäre Gerichtsgutachten
der I____ in Höhe von CHF 6'623.75 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
–
Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: