IV.2020.71
Beweistauglichkeit des Gutachtens
31. Mai 2021Deutsch27 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
C. Müller
und Gerichtsschreiberin MLaw L.
Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.71
Verfügung vom 13. Mai 2020
Beweistauglichkeit des Gutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt in der
Geschäftsleitung der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Juni
2009, Akte 10 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am
6. April 2009 meldete er sich unter Angabe psychischer Probleme (Burn-Out,
starke Depressionen und Panikattacken) bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese leitete die Anmeldung mangels
Zuständigkeit an die IV-Stelle D____ weiter (Schreiben vom 22. April 2009,
IV-Akte 1). Die IV-Stelle D____ nahm in der Folge Abklärungen auf. Im
Frühling sprach sie dem Beschwerdeführer ein Taggeld sowie eine berufliche
Abklärung zu (vgl. u.a. IV-Akten 26, 27, 30 und 31 bzw. auch 37, 38, 40). Mit
Mitteilung vom 23. April 2015 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab
(IV-Akte 258). Mit Vorbescheid vom 2. November 2015 und Verfügungen
vom 14. April 2015 sprach die IV-Stelle D____ dem Beschwerdeführer ab dem
1. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2011 eine befristete halbe Rente
zu (IV-Akten 272, 279, 282, 283, 286, 287 und 289).
b)
Aufgrund eines Kantonswechsels des Beschwerdeführers überwies die
IV-Stelle D____ ihre Akten mit Schreiben vom 24. Mai 2016 an die
Beschwerdegegnerin.
c)
Mit einem Schreiben vom 6. September 2017 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zur Früherfassung an (IV-Akten 296 und 297). Nach
ersten Abklärungen schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und
teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinen Anspruch auf eine Rente prüfe
(Mitteilung vom 14. November 2017, IV-Akte 307). Mit Schreiben vom
31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Anmeldung für
eine Rente ein (IV-Akte 312).
d)
Die Beschwerdegegnerin führte weitere Abklärungen durch. Insbesondere
gab sie ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten in Auftrag (vgl.
dazu IV-Akten 329 bis 331). Eine erste psychiatrische Begutachtung bei
Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde
abgebrochen, nachdem der Gutachter nicht bereit war, das Gespräch vom
Beschwerdeführer auf Tonband aufnehmen zu lassen (Schreiben von Dr. E____
vom 29. November 2018, IV-Akte 338). Die rheumatologische
Untersuchung des Gutachters Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und
für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, fand am 30. November 2018 statt
(vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 5. Dezember 2018,
IV-Akte 340, S. 1). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Januar 2019 mit, die psychiatrische
Begutachtung sei nun bei PD Dr. G____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie für Erwachsene, in Auftrag gegeben worden (IV-Akte 348).
Die Begutachtung durch den Psychiater fand am 13. Mai 2019 statt
(psychiatrisches Teilgutachten vom 24. Mai 2019, IV-Akte 358,
S. 1). Mit E-Mail vom 20. Mai 2019 bzw. Schreiben vom 18. Mai
2019 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die erfolgte psychiatrische
Untersuchung (IV-Akte 355). PD Dr. G____ nahm am 21. Juni 2019
ergänzend zur Begutachtung Stellung (IV-Akte 363). In ihrer
interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. Mai 2019 kamen die Gutachter
zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe "für jedwelche Tätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt" eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
(IV-Akte 358, S. 48).
e)
Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 (IV-Akte 368) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie sein Leistungsbegehren
abzulehnen gedenke. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für alle
Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen
nicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2019 Einwand
(IV-Akte 369; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom
24. September 2019, IV-Akte 375, sowie den von der Sozialhilfe [...]
verfassten Einwand vom 29. November 2019, IV-Akte 391). Mit Verfügung
vom 13. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest
IV-Akte 403).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 (Postaufgabe 17. Juni 2020)
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, (1)
es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab dem
7.
März 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. (2) Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (3) Unter
o/e-Kostenfolge.
Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher
Hinsicht folgende Anträge: (1) das Verfahren sei bis zum Eingang "des H____-Berichts
und des Berichts der spinalen Chirurgie des I____spitals [...]" zu
sistieren. (2) Das seitens der Beschwerdegegnerin eingereichte und durch den
Beschwerdeführer bemängelte psychiatrische Gutachten sei "im Auftrag des
Gerichts durch einen neutralen Gutachter in Zusammenarbeit der zuständigen
Psychiater, des Beschwerdeführers der H____-[...] sowie H____-[...] zu
vergleichen." (3) Die [...] (gemeint sein dürfte die [...] des J____-Spitals)
sei vom Gericht zu beauftragen, "basierend des Befundes vom
12.
August 2019", eine tragfähige Aussage bezüglich der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen. Auch bezüglich des zweiten
und dritten Verfahrensantrags beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des
Verfahrens. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer (4) eine
Fristerstreckung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und für die Suche eines
Anwalts bzw. einer Anwältin sowie zudem die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
b)
Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerde mit Verfügung vom
22.
Juni 2020 der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdebeantwortung und zur
Einreichung der Vorakten zugestellt hat, erklärt der Beschwerdeführer mit einer
auf den 17. Juni 2020 datierten Eingabe im Wesentlichen, dass er mit der
ersten Beschwerde insbesondere eine Fristerstreckung habe erreichen wollen und
führte aus, dass er nicht in der Lage sei, ohne Anwalt eine "tiefgründige
Beschwerde einzureichen".
c)
In einem Schreiben vom 8. Juli 2020 informiert B____ das Gericht,
dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt
habe.
d)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2020
auf Abweisung der Beschwerde.
e)
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht mit Eingabe vom
17.
August 2020 um eine vorläufige Sistierung des Verfahrens, insbesondere
um selbst medizinische Unterlagen einzuholen. Zudem ändert er das
Rechtsbegehren ab, welches nun mehr laute: "Es sei die Verfügung vom
13.
Mai 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer ab 1. März 2018 eine Invalidenrente gemäss IVG zu
bezahlen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer nunmehr, es sei ein pluridisziplinäres Gerichtsgutachten unter
Beteiligung von Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie bei der K____ (nachfolgend: K____ Begutachtung) mit Prof. Dr. L____
als psychiatrischem Gutachter und Dr. M____ als neurologische Gutachterin
in Auftrag zu geben. Im Weiteren beantragt er die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
f)
Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer am
zuletzt gestellten Rechtsbegehren fest.
g)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 8. Februar 2021 an ihrem
im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
h)
Der Beschwerdeführer hält in der Triplik vom 8. März 2021 ebenfalls
an seinem zuletzt gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 gewährt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001.
(SVGG; SG 154.200).
IV.
Am 31. Mai 2021 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es hat ein sehr umfangreicher
Schriftenwechsel stattgefunden, sodass aus der Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung keinerlei weitere entscheidrelevante Erkenntnisse resultieren
können. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird deshalb
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente. Dabei stellt sie im Wesentlichen auf die
bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. F____ und PD Dr. G____ ab.
2.2
Der Beschwerdeführer kritisiert das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. F____ und Dr. G____, wobei er insbesondere das psychiatrische
Teilgutachten beanstandet. Er bestreitet namentlich die von den Gutachtern
veranschlagte Arbeitsfähigkeit und macht geltend, ihm sei ab dem 1. März
2018.
eine Invalidenrente zuzusprechen.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 einen
Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bezog die betreffende Person
bereits einmal eine Rente und wurde diese aufgehoben oder war sie befristet,
werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern die neue
Arbeitsunfähigkeit innert drei Jahren eintritt und auf dasselbe Leiden
zurückzuführen ist wie die erste Arbeitsunfähigkeit (Art. 29bis
IVV).
3.2
Handelt es sich beim Gesuch auf
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
Dispositiv
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine
Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
4.1.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ stellte keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellt er die Folgenden (rheumatologisches Teilgutachten
vom 5. Dezember 2018, IV-Akte 340, S. 43 f.):
-
Chronisches
Zervikovertebralsyndrom mit/bei
o
Ausgeprägten
Osteochondrosen C5/6, C6/7 und C7/Th1 mit z.T. bis nach neuroforaminal
reichenden Diskusprotrusionen C5/6, C6/7 und C7/Th1 (MRI HWS 14.04.2017 und 16.08.2018)
o
St. n. rein
sensibler radikulärer reizung ohne motorische Ausfälle C6-C8 ca. 03/2017 – ca.
01/2018, nachfolgend alleiniges zervikovertebrales Syndrom
o
derzeit keine
Hinweise für radikuläre Reizsituation
-
Epicondylus
humeri ulnaris bds. Mit proximaler Partialläsion mediales Seitenband bds. (MRI
Ellenbogen rechts 11.04.2018, MRI Ellenbogen links 13.04.2018)
-
Sulcus ulnaris
Syndrom links bei Reizung des Nervus ulnaris links im Bereich des Sulkus
ulnaris im linken Ellenbogen
-
Intermittierendes
parodysmales Vorhofflimmern (=VHF), ED 2017
o
St. n. primär
erfolgreicher Pulmonalvenen-Isolation am 20.06.2018
o
St. n. Rezidiv
des tachykarden VHF, Elektrokardioversion mit anschliessendem normokardem SR am
29.06.2018, nachfolgend erneut rezidivierendes Vorhofflimmern mit zeitweilig
Sinusrhytmus, derzeit unter medikamentöser Therapiestrategie
-
Kombiniertes CAM-
und Pincer-Impingement Hüfte links, unter Therapie heute beschwerdefrei
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum
Schluss, bei den bisherigen Tätigkeiten als Verkaufsfachmann und als
Marketingleiter, wie auch als Kommunikationsleiter handle es sich nicht um
körperlich schwer belastende Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten entsprächen eine
Bürotätigkeit. In allen diesen drei Tätigkeiten bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Dr. F____ wies darauf hin,
dass die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im
Prinzip entfalle, da die bisherige Tätigkeit einer leichten Tätigkeit
entspreche und für diese eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Dennoch
definierte er das folgende Profil um "allenfalls klärend wirken zu
können": Es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren
Arbeiten mehr in Frage, sondern nur noch leichte Arbeiten. Für eine leichte Tätigkeit,
bei welcher er nicht dauernd mit inklinierter oder reklinierter Halswirbelsäule
(HWS) arbeiten müsse und bei welcher die Arme nur im leichten Gewichtsbereich
belastet würden, welche also zusammengefasst HWS- und Ellenbogen-schonend sei,
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Bezüglich
des zeitlichen Verlaufs hielt er fest, der Beschwerdeführer sei vom
1. März 2017 bis zum 30. Januar 2018 0 % arbeitsfähig gewesen.
Ab den 31. Januar 2018 und weiterhin bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Formal bestehe für die jeweiligen Hospitalisationen eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % (IV-Akte 340, S. 47 ff.).
4.1.2 PD Dr. G____ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten
vom 24. Mai 2019 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80)
und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4; vgl. IV-Akte 358, S. 20).
Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierte
PD Dr. G____ dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. PD
Dr. G____ wies dabei darauf hin, dass die Arbeitsrahmenbedingungen, welche
er unter Punkt 7.4. seines Gutachtens dargelegt habe, zwingend zu
berücksichtigen seien (IV-Akte 358,
S. 39 f.). An der benannten Stelle führte der psychiatrischer Gutachter
insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer seinem Gegenüber nicht
"inferior", also unterlegen fühlen dürfe, damit er sich auf eine
Beziehung einlassen könne. Andernfalls seien konflikthafte
Beziehungsgestaltungen vorprogrammiert und neigten zu raschen Abbrüchen
(IV-Akte 358, S. 37).
4.1.3 In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
24. Mai 2019 schlossen die Gutachter darauf, es resultiere für jegliche
Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % unter
Berücksichtigung von Belastungslimiten aus rheumatologischer Sicht und unter
Berücksichtigung von spezifischen Arbeitsrahmenbedingungen aus psychiatrischer
Sicht (IV-Akte 358, S. 48).
4.2.
Die beiden oben genannten Teilgutachten sind beide für die streitigen
Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in
Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im
Gutachten berücksichtigt – was das psychiatrische Gutachten betrifft
jedenfalls, soweit der Beschwerdeführer zu Angaben bereit war (vgl. dazu im
Folgenden E. 4.4.5). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.
Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen
Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297
f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt
(vgl. IV-Akte 358, S. 36 ff. und S. 44 ff.). In
formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F____
bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten sei falsch und es erscheine
offensichtlich, dass der Gutachter die medizinische Dokumentation nicht
berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 4 und 5). Dem ist zu entgegnen, dass
aus dem ersten Teil des Gutachtens klar hervorgeht, dass Dr. F____ seine
Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten gezogen hat: Er hat diese
zusammengefasst bzw. auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 340,
S. 7 ff.). Ausserdem ging er gegen Ende des Gutachtens auf
Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und seiner Beurteilung ein
(IV-Akte 340, S. 56 ff.). Dies wäre ohne entsprechende
Aktenkenntnis nicht möglich gewesen. Weitere konkrete Argumente, weshalb nicht
auf das Teilgutachten von Dr. F____ abgestellt werden könnte, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Infolgedessen
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dieses abgestellt
hat.
4.4.
4.4.1 Am psychiatrischen Teilgutachten von PD Dr. G____
kritisiert der Beschwerdeführer zunächst – wie beim rheumatologischen
Teilgutachten – dieses sei falsch und es habe keine Berücksichtigung der
medizinischen Dokumentation stattgefunden. Auch bezüglich dieses Teilgutachtens
ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter zu Beginn die Vorakten aufgelistet
und auszugsweise wiedergegeben hat (IV-Akte 358, S. 5 ff.). Im
Weiteren ging er auf die bisher erfolgten Behandlungen ein und hielt explizit
fest, dass diese Angaben den Akten entstammten (IV-Akte 358, S. 15). Auch
fasste er die Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer
Sicht anhand der Akten zusammen (IV-Akte 358, S. 21). Es kann somit
nicht gesagt werden, der Gutachter habe seine Einschätzung ohne Aktenkenntnis
abgegeben. Zum Vorwurf, der Gutachter habe keine Fremdanamnesen eingeholt, ist
festzuhalten, dass es gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
zwingend notwendig ist, dass die Gutachter eine Fremdanamnese, insbesondere
einen neuen Bericht des behandelnden Arztes, einholen oder mit diesem
Rücksprache nehmen; es steht im Ermessen der Gutachter, zu beurteilen, ob eine
entsprechende Notwendigkeit vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_804/2018
vom 23. Januar 2019 E. 2.2., 9C_671/2012
vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; vgl. auch Anhang 2
zu den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten –
Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Leitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und
psychosomatischer Störungen in der
Versicherungsmedizin, 3. vollständig
überarbeitete und ergänzte Auflage, in SZS 2016, S. 466). Dies gilt auch
im vorliegenden Fall, zumal es keine Hinweise in den Akten gibt, dass der
Gutachter einen relevanten Aspekt nicht beachtet hätte.
4.4.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der
Gutachter habe die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht
begründet, bzw. eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang sei in einer
Leitungsposition, die der Beschwerdeführer infolge seiner Ausbildung einnehmen
würde, nicht möglich, sei auf die umfangreichen Ausführungen des Gutachters PD
Dr. G____ hingewiesen (IV-Akte 358, S. 37 ff.). Der
psychiatrische Gutachter legte nicht nur dar, weshalb sich der Beschwerdeführer
seinem Gegenüber nicht als unterlegen erleben dürfe, um sich auf eine Beziehung
einlassen zu können (dies ist zweifelsohne auch bei einer Erwerbstätigkeit
notwendig), er wies auch darauf hin, dass trotz der schweren Pathologie,
nämlich der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sowohl in den Akten der
Klinik N____, als auch des O____ und der H____ Arbeitsfähigkeiten von
mindestens 70 % bzw. 80 % unter entsprechend günstigen äusseren
Rahmenbedingungen attestiert worden seien (vgl. dazu den Bericht der H____ vom
24. Juni 2015, in welchem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde,
IV-Akte 266, S. 4). Er führte weiter aus, dass es dem
Beschwerdeführer unter diesen günstigen äusseren Rahmenbedingungen auch möglich
sein werde, sich auf den Inhalt einer Tätigkeit zu fokussieren, sich von
Beziehungsaspekten abzuwenden, sodass er Aufgaben ohne Weiteres planen und
strukturieren, sich in diesem Rahmen auch an Routinen und Regeln halten,
Entscheidungen treffen und Urteile fällen sowie auch eine ausreichende, wenn
auch möglicherweise noch leicht beeinträchtigte Flexibilität und
Anpassungsfähigkeit aufbringen könne und, wo seine Selbstbehauptungsfähigkeit,
die aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung zwar dauerhaft beeinträchtigt sei,
zumindest nicht über eine leichte Beeinträchtigung hinaus aktiviert sei. Daraus
resultiere sodann eine maximal leicht beeinträchtigte Durchhaltefähigkeit
(IV-Akte 358, S. 38). Die abweichende Einschätzung des
Behandlungsteams der H____-Bericht vom 16. Dezember 2019
(IV-Akte 394) – die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht
mehr zumutbar – wurde nicht so ausführlich und differenziert begründet wie die
Einschätzung von PD Dr. G____ in seinem Gutachten. Sie vermag daher nicht
zu Zweifeln an der gutachterlichen Beurteilung zu führen.
4.4.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ging PD
Dr. G____ auch auf die ADHS ein. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer
die störungsbedingten Defizite in Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit
mit hohem Leistungsanspruch zu kompensieren versuche – diese lasse sich durch
die narzisstische Persönlichkeitsstörung erklären – was aber die Gefahr berge,
dass er sich überarbeite und überfordere und nicht ökonomisch mit seinen
innerpsychischen Ressourcen umgehe. Dies habe anamnestisch wiederholt zu
Erschöpfungszuständen geführt. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung bedeute
aber auch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Unterforderung die ihm
dargebotene Arbeit entwerten würde, wobei das Gefühl der Unterforderung gerade
im Rahmen der ADHS immer wieder ein Thema sein könne (IV-Akte 358,
S. 39). Aus diesen gutachterlichen Ausführungen wird namentlich deutlich,
wie ADHS und Persönlichkeitsstörung zusammenspielen und dass die aufgeführten
Aspekte auch bei einer Arbeitstätigkeit berücksichtigt werden müssen. Es ist
aufgrund der Ausführungen des Gutachters davon auszugehen, dass keine
zusätzlichen Einschränkungen aus der ADHS resultieren. Zudem entspricht diese
Einschätzung derjenigen der H____ im Bericht vom 24. Juni 2015. Auch das
dortige Behandlungsteam hatte nebst einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung
auch eine ADHS im Erwachsenenalter diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von
80 % angenommen (IV-Akte 266, S. 2 und 4). Die diesbezügliche
Kritik des Beschwerdeführers vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht in
Frage zu stellen.
4.4.4 Im Weiteren ist auch die Begründung des psychiatrischen
Gutachters, weshalb keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren vorliege, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht,
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer argumentiert, da eine Symptomausweitung
nicht zwingend sei, bedeute auch die explizite Verneinung von
Ganzkörperschmerzen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht unter einer
somatoformen Schmerzstörung leide. Der Gutachter habe das von ihm zitierte
Material nicht aufgenommen und die Abhandlung zur Schmerzstörung sei kürzer
ausgefallen als jene zu den Themen Depression und Persönlichkeitsstörung. Diese
Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Überzeugend ist hingegen der Hinweis
des Gutachters, dass für die vom Beschwerdeführer beklagten Nacken- und
Ellbogenschmerzen gemäss dem rheumatologischen Gutachter Dr. F____
somatische Korrelate in Form eines chronischen Zervikovertrebralsyndroms mit
ausgeprägten Osteochondrosen C5 bis Th1 mit zum Teil bis nach neuroforaminal
reichenden Diskusprotrusionen sowie Epicondylitis humeri ulnaris beidseits und
Sulcus ulnaris Syndrom (vgl. die Ausführungen von PD Dr. G____,
IV-Akte 358, S. 35, sowie E. 4.1.1).
4.4.5 In der Replik weist der Beschwerdeführer bzw. sein
Rechtsvertreter auf eine von ihm eingereichte Kritik von Dr. von P____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
1. September 2020 hin (Replikbeilage [RB 3]). Dr. P____
kritisiert im Wesentlichen, die Anamnese zum jetzigen Leiden des
Beschwerdeführers sei nicht vollständig, die Arbeitsfähigkeit von 80 %
werde nicht genügend begründet und der Verzicht auf die Einholung von
Fremdanamnesen und die Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, aktuelle
Berichte einzufordern, stellten eine verlorene Chance des Erkenntnisgewinns
dar. Ausserdem sei die Symptomatik der Schmerzen völlig unerklärt geblieben.
Zusammenfassend kommt er zum Schluss, das Gutachten von PD Dr. G____
imponiere durch Ausführlichkeit, Struktur und sichere handwerkliche Form, sei
aber stark defizitär in der Anamnese. Auch inhaltlich würden "ganz
entscheidende Punkte nicht adäquat diskutiert".
Bezüglich dieser Beurteilung von Dr. P____ ist zunächst
festzuhalten, dass der Rechtsvertreter diesen als "befreundeten
Psychiater" bezeichnete (Replik, Ziff. 2). Entgegen den Ausführungen
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist dies sehr wohl ein Grund,
weshalb schon daher nicht ohne Weiteres auf dessen Beurteilung abgestellt
werden kann, da seine Unbefangenheit nicht von Vornherein angenommen werden
kann und jedenfalls in Frage zu stellen ist. Was zudem seine Kritik
hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, der Schmerzproblematik und
der nicht eingeholten Fremdanamnese betrifft, sei auf die obigen Ausführungen
verwiesen (vgl. E. 4.4.1, 4.4.2 und 4.4.4).
Was die Kritik bezüglich der fehlenden Anamnese betrifft, so
geht aus dem psychiatrischen Gutachten selbst klar hervor, dass der
Beschwerdeführer bereits zu Beginn mitgeteilt habe, dass er einzig über seine
Schmerzen sprechen werde und über nichts anderes (IV-Akte 358,
S. 12). Als er zu seiner psychischen Verfassung befragt worden sei, habe
er wiederholt mitgeteilt, dass er über diese nicht sprechen werde, da er hier
sei, um über seine Schmerzen zu sprechen. Der Gutachter PD Dr. G____ hielt
dazu fest, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sämtliche Bereiche des
innerpsychischen Erlebens zu explorieren und in Erfahrung zu bringen. Auch zum
Tagesablauf tätigte der Beschwerdeführer PD Dr. G____ gegenüber keine
Angaben, weshalb dieser den vom rheumatologischen Gutachter Dr. F____
wiedergegebenen Tagesablauf als Grundlage nahm (IV-Akte 358, S. 13). Aus
den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zu den Verhaltensbeobachtungen geht
hervor, dass PD Dr. G____ dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass es
problematisch sei, einfach Akten abzuschreiben, weil manchmal fehlerhafte
Angaben in den Berichten vorlägen. Dennoch habe der Beschwerdeführer nochmals
darauf bestanden, keine Angaben zu bestimmten Lebensbereichen machen zu wollen
(IV-Akte 358, S. 17). Die gesamte Begutachtung sei ähnlich verlaufen.
Er habe den Beschwerdeführer wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er noch
einige weitere Fragen stellen wolle und ihn gebeten, sich auf die eigentliche Begutachtung
einzulassen und sich nicht an den von ihm ständig kritisierten
Rahmenbedingungen aufzuhalten. Dies sei dem Beschwerdeführer nur punktuell
gelungen (IV-Akte 358, S. 18). Aus dem Gutachten geht damit deutlich
hervor, dass der Gutachter den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert hatte,
seine Fragen zu beantworten und sich auf die Begutachtung einzulassen. Ferner
geht aus dem Gutachten hervor, welche Informationen der PD Dr. G____
anlässlich der Begutachtung erhalten hat und welche er den Akten entnahm (vgl.
IV-Akte 358, insbesondere S. 20 ff.). Der Beschwerdeführer
bestätigte in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2019,
dass er den psychiatrischen Gutachter darauf verwiesen habe, dass er in diesem
Gespräch keine Auskunft über seine Kinder, seine Partnerinnen, seine Ausbildung
und zum Verhältnis mit seiner Familie geben werde (IV-Akte 255,
S. 5). Im Weiteren hielt er eine psychiatrische Begutachtung durch PD
Dr. G____ ablehne (IV-Akte 355, S. 7).
Aus dem psychiatrischen Gutachten und dem erwähnten Schreiben
des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gar nicht zu einer
umfassenden Anamnese bereit war und er auch keine zweite Untersuchung von PD
Dr. G____ wollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass PD Dr. G____
so viele Informationen wie möglich dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer
entnahm, sich im Übrigen aber auf die Akten abstützte. Unter den gegebenen
Umständen erscheint es überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b), dass
die Ansetzung eines zweiten Untersuchungstermins nicht zielführend gewesen
wäre. Wie unter E. 4.4.1 dargelegt lag es dabei in seinem Ermessen, zu
beurteilen, ob die Einholung weiterer Informationen in Form einer Fremdanamnese
bzw. weiterer Arztberichte notwendig war. Die Kritik von Dr. P____ vermag
das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. G____ aus den genannten
Gründen nicht in Frage zu stellen.
Ob die mangelnde Mitwirkung im Übrigen krankheitsbedingt
verunmöglicht war, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Triplik,
Ziff. 2), oder ob es ihm durchaus zumutbar und möglich gewesen wäre, seine
Abneigung gegenüber den ihm gestellten Fragen zu überwinden, kann vorliegend
offengelassen werden, da es dem Gutachter möglich war, anhand der Angaben des
Beschwerdeführers und der Akten eine nachvollziehbare Beurteilung vorzunehmen.
4.4.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Frage,
welche Bedeutung die juxtakortikale Läsion linksfrontal habe, sei nicht geklärt
(Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. August 2020, S. 2). Über
diese Läsion wurde im Bericht des I____spitals [...] über ein MRI der ganzen
Wirbelsäule und ein MRI des Neurokraniums vom 8. Juni 2020 berichtet
(IV-Akte 416, S. 12). Die zuständige Ärztin benannte die
juxtakortikale Läsion als vorbestehend. Es gibt dabei keinerlei Anhaltspunkte
in den Akten, welche darauf hinweisen würden, dass sich diese Läsion
(zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde.
Insbesondere gibt es keine Hinweise auf diesbezügliche weitere Abklärungen.
Zudem sind letztlich nicht (allein) die Diagnosen ausschlaggebend für die
Festlegung der Arbeitsfähigkeit, sondern deren Auswirkungen. Die beiden
Gutachter haben die Einschränkungen des Beschwerdeführers beurteilt und
dementsprechend ihre Beurteilung abgegeben. Es ist somit aufgrund der
vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
hinsichtlich der erwähnten Läsion weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen.
4.4.7 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nicht
nur der Bericht von Dr. P____, sondern auch die übrigen, vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichte nichts an der Beweistauglichkeit ändern.
4.5.
Zusammengefasst vermag die Kritik des Beschwerdeführers nicht zu
Zweifeln am bidisziplinären Gutachten von Dr. F____ und PD Dr. G____
zu führen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt. Die
Einholung weiterer medizinischer Berichte und insbesondere die Veranlassung
eines Gerichtsgutachtens sind somit nicht angezeigt. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Sinne der Ausführungen der Gutachter (vgl.
E. 4.1.) zu 80 % arbeitsfähig ist.
4.6.
Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.1. müsste der
Beschwerdeführer die einjährige Wartezeit für eine Rente erneut zurücklegen –
sofern er überhaupt einen Rentenanspruch hätte –, da die ihm zuletzt
zugesprochene Rente im Jahr 2011 endete und die Neuanmeldung im September 2017
erfolgte (vgl. Tatsachen I.a und c). Da der Beschwerdeführer im vorliegend zu
beurteilenden Zeitraum stets eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auswies, scheitert
der Rentenanspruch bereits am Erfordernis, dass seine Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % betragen müsste (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die
Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch demzufolge zu Recht verneint.
5.
5.1.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
5.3.
Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist schon aufgrund der umfangreichen Akten etwas aufwändiger als ein
durchschnittlicher Fall, weshalb ein entsprechend erhöhtes Honorar in Höhe von Fr. 3'300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 254.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: