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Entscheid

IV.2020.71

Beweistauglichkeit des Gutachtens

31. Mai 2021Deutsch27 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

C. Müller

und Gerichtsschreiberin MLaw L.

Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.71

Verfügung vom 13. Mai 2020

Beweistauglichkeit des Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt in der

Geschäftsleitung der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Juni

2009, Akte 10 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am

6. April 2009 meldete er sich unter Angabe psychischer Probleme (Burn-Out,

starke Depressionen und Panikattacken) bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese leitete die Anmeldung mangels

Zuständigkeit an die IV-Stelle D____ weiter (Schreiben vom 22. April 2009,

IV-Akte 1). Die IV-Stelle D____ nahm in der Folge Abklärungen auf. Im

Frühling sprach sie dem Beschwerdeführer ein Taggeld sowie eine berufliche

Abklärung zu (vgl. u.a. IV-Akten 26, 27, 30 und 31 bzw. auch 37, 38, 40). Mit

Mitteilung vom 23. April 2015 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab

(IV-Akte 258). Mit Vorbescheid vom 2. November 2015 und Verfügungen

vom 14. April 2015 sprach die IV-Stelle D____ dem Beschwerdeführer ab dem

1. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2011 eine befristete halbe Rente

zu (IV-Akten 272, 279, 282, 283, 286, 287 und 289).

b)

Aufgrund eines Kantonswechsels des Beschwerdeführers überwies die

IV-Stelle D____ ihre Akten mit Schreiben vom 24. Mai 2016 an die

Beschwerdegegnerin.

c)

Mit einem Schreiben vom 6. September 2017 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zur Früherfassung an (IV-Akten 296 und 297). Nach

ersten Abklärungen schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und

teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinen Anspruch auf eine Rente prüfe

(Mitteilung vom 14. November 2017, IV-Akte 307). Mit Schreiben vom

31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Anmeldung für

eine Rente ein (IV-Akte 312).

d)

Die Beschwerdegegnerin führte weitere Abklärungen durch. Insbesondere

gab sie ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten in Auftrag (vgl.

dazu IV-Akten 329 bis 331). Eine erste psychiatrische Begutachtung bei

Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde

abgebrochen, nachdem der Gutachter nicht bereit war, das Gespräch vom

Beschwerdeführer auf Tonband aufnehmen zu lassen (Schreiben von Dr. E____

vom 29. November 2018, IV-Akte 338). Die rheumatologische

Untersuchung des Gutachters Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und

für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, fand am 30. November 2018 statt

(vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 5. Dezember 2018,

IV-Akte 340, S. 1). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Januar 2019 mit, die psychiatrische

Begutachtung sei nun bei PD Dr. G____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und

Psychotherapie für Erwachsene, in Auftrag gegeben worden (IV-Akte 348).

Die Begutachtung durch den Psychiater fand am 13. Mai 2019 statt

(psychiatrisches Teilgutachten vom 24. Mai 2019, IV-Akte 358,

S. 1). Mit E-Mail vom 20. Mai 2019 bzw. Schreiben vom 18. Mai

2019 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die erfolgte psychiatrische

Untersuchung (IV-Akte 355). PD Dr. G____ nahm am 21. Juni 2019

ergänzend zur Begutachtung Stellung (IV-Akte 363). In ihrer

interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. Mai 2019 kamen die Gutachter

zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe "für jedwelche Tätigkeit im

ersten Arbeitsmarkt" eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

(IV-Akte 358, S. 48).

e)

Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 (IV-Akte 368) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie sein Leistungsbegehren

abzulehnen gedenke. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für alle

Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen

nicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2019 Einwand

(IV-Akte 369; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom

24. September 2019, IV-Akte 375, sowie den von der Sozialhilfe [...]

verfassten Einwand vom 29. November 2019, IV-Akte 391). Mit Verfügung

vom 13. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest

IV-Akte 403).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 (Postaufgabe 17. Juni 2020)

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, (1)

es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab dem

7.

März 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. (2) Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (3) Unter

o/e-Kostenfolge.

Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher

Hinsicht folgende Anträge: (1) das Verfahren sei bis zum Eingang "des H____-Berichts

und des Berichts der spinalen Chirurgie des I____spitals [...]" zu

sistieren. (2) Das seitens der Beschwerdegegnerin eingereichte und durch den

Beschwerdeführer bemängelte psychiatrische Gutachten sei "im Auftrag des

Gerichts durch einen neutralen Gutachter in Zusammenarbeit der zuständigen

Psychiater, des Beschwerdeführers der H____-[...] sowie H____-[...] zu

vergleichen." (3) Die [...] (gemeint sein dürfte die [...] des J____-Spitals)

sei vom Gericht zu beauftragen, "basierend des Befundes vom

12.

August 2019", eine tragfähige Aussage bezüglich der

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen. Auch bezüglich des zweiten

und dritten Verfahrensantrags beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des

Verfahrens. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer (4) eine

Fristerstreckung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und für die Suche eines

Anwalts bzw. einer Anwältin sowie zudem die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung.

b)

Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerde mit Verfügung vom

22.

Juni 2020 der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdebeantwortung und zur

Einreichung der Vorakten zugestellt hat, erklärt der Beschwerdeführer mit einer

auf den 17. Juni 2020 datierten Eingabe im Wesentlichen, dass er mit der

ersten Beschwerde insbesondere eine Fristerstreckung habe erreichen wollen und

führte aus, dass er nicht in der Lage sei, ohne Anwalt eine "tiefgründige

Beschwerde einzureichen".

c)

In einem Schreiben vom 8. Juli 2020 informiert B____ das Gericht,

dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt

habe.

d)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2020

auf Abweisung der Beschwerde.

e)

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht mit Eingabe vom

17.

August 2020 um eine vorläufige Sistierung des Verfahrens, insbesondere

um selbst medizinische Unterlagen einzuholen. Zudem ändert er das

Rechtsbegehren ab, welches nun mehr laute: "Es sei die Verfügung vom

13.

Mai 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer ab 1. März 2018 eine Invalidenrente gemäss IVG zu

bezahlen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Beschwerdeführer nunmehr, es sei ein pluridisziplinäres Gerichtsgutachten unter

Beteiligung von Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie bei der K____ (nachfolgend: K____ Begutachtung) mit Prof. Dr. L____

als psychiatrischem Gutachter und Dr. M____ als neurologische Gutachterin

in Auftrag zu geben. Im Weiteren beantragt er die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung.

f)

Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer am

zuletzt gestellten Rechtsbegehren fest.

g)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 8. Februar 2021 an ihrem

im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

h)

Der Beschwerdeführer hält in der Triplik vom 8. März 2021 ebenfalls

an seinem zuletzt gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 gewährt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss

§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200).

IV.

Am 31. Mai 2021 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es hat ein sehr umfangreicher

Schriftenwechsel stattgefunden, sodass aus der Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung keinerlei weitere entscheidrelevante Erkenntnisse resultieren

können. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird deshalb

abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Invalidenrente. Dabei stellt sie im Wesentlichen auf die

bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. F____ und PD Dr. G____ ab.

2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert das bidisziplinäre Gutachten von

Dr. F____ und Dr. G____, wobei er insbesondere das psychiatrische

Teilgutachten beanstandet. Er bestreitet namentlich die von den Gutachtern

veranschlagte Arbeitsfähigkeit und macht geltend, ihm sei ab dem 1. März

2018.

eine Invalidenrente zuzusprechen.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 einen

Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bezog die betreffende Person

bereits einmal eine Rente und wurde diese aufgehoben oder war sie befristet,

werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, sofern die neue

Arbeitsunfähigkeit innert drei Jahren eintritt und auf dasselbe Leiden

zurückzuführen ist wie die erste Arbeitsunfähigkeit (Art. 29bis

IVV).

3.2

Handelt es sich beim Gesuch auf

Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die

materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17

Dispositiv

ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132

E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine

Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,

der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom

19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011

E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine

Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1.

4.1.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ stellte keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit stellt er die Folgenden (rheumatologisches Teilgutachten

vom 5. Dezember 2018, IV-Akte 340, S. 43 f.):

-

Chronisches

Zervikovertebralsyndrom mit/bei

o

Ausgeprägten

Osteochondrosen C5/6, C6/7 und C7/Th1 mit z.T. bis nach neuroforaminal

reichenden Diskusprotrusionen C5/6, C6/7 und C7/Th1 (MRI HWS 14.04.2017 und 16.08.2018)

o

St. n. rein

sensibler radikulärer reizung ohne motorische Ausfälle C6-C8 ca. 03/2017 – ca.

01/2018, nachfolgend alleiniges zervikovertebrales Syndrom

o

derzeit keine

Hinweise für radikuläre Reizsituation

-

Epicondylus

humeri ulnaris bds. Mit proximaler Partialläsion mediales Seitenband bds. (MRI

Ellenbogen rechts 11.04.2018, MRI Ellenbogen links 13.04.2018)

-

Sulcus ulnaris

Syndrom links bei Reizung des Nervus ulnaris links im Bereich des Sulkus

ulnaris im linken Ellenbogen

-

Intermittierendes

parodysmales Vorhofflimmern (=VHF), ED 2017

o

St. n. primär

erfolgreicher Pulmonalvenen-Isolation am 20.06.2018

o

St. n. Rezidiv

des tachykarden VHF, Elektrokardioversion mit anschliessendem normokardem SR am

29.06.2018, nachfolgend erneut rezidivierendes Vorhofflimmern mit zeitweilig

Sinusrhytmus, derzeit unter medikamentöser Therapiestrategie

-

Kombiniertes CAM-

und Pincer-Impingement Hüfte links, unter Therapie heute beschwerdefrei

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum

Schluss, bei den bisherigen Tätigkeiten als Verkaufsfachmann und als

Marketingleiter, wie auch als Kommunikationsleiter handle es sich nicht um

körperlich schwer belastende Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten entsprächen eine

Bürotätigkeit. In allen diesen drei Tätigkeiten bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Dr. F____ wies darauf hin,

dass die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im

Prinzip entfalle, da die bisherige Tätigkeit einer leichten Tätigkeit

entspreche und für diese eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Dennoch

definierte er das folgende Profil um "allenfalls klärend wirken zu

können": Es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren

Arbeiten mehr in Frage, sondern nur noch leichte Arbeiten. Für eine leichte Tätigkeit,

bei welcher er nicht dauernd mit inklinierter oder reklinierter Halswirbelsäule

(HWS) arbeiten müsse und bei welcher die Arme nur im leichten Gewichtsbereich

belastet würden, welche also zusammengefasst HWS- und Ellenbogen-schonend sei,

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Bezüglich

des zeitlichen Verlaufs hielt er fest, der Beschwerdeführer sei vom

1. März 2017 bis zum 30. Januar 2018 0 % arbeitsfähig gewesen.

Ab den 31. Januar 2018 und weiterhin bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Formal bestehe für die jeweiligen Hospitalisationen eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % (IV-Akte 340, S. 47 ff.).

4.1.2 PD Dr. G____ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten

vom 24. Mai 2019 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80)

und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0)

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4; vgl. IV-Akte 358, S. 20).

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierte

PD Dr. G____ dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. PD

Dr. G____ wies dabei darauf hin, dass die Arbeitsrahmenbedingungen, welche

er unter Punkt 7.4. seines Gutachtens dargelegt habe, zwingend zu

berücksichtigen seien (IV-Akte 358,

S. 39 f.). An der benannten Stelle führte der psychiatrischer Gutachter

insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer seinem Gegenüber nicht

"inferior", also unterlegen fühlen dürfe, damit er sich auf eine

Beziehung einlassen könne. Andernfalls seien konflikthafte

Beziehungsgestaltungen vorprogrammiert und neigten zu raschen Abbrüchen

(IV-Akte 358, S. 37).

4.1.3 In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom

24. Mai 2019 schlossen die Gutachter darauf, es resultiere für jegliche

Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % unter

Berücksichtigung von Belastungslimiten aus rheumatologischer Sicht und unter

Berücksichtigung von spezifischen Arbeitsrahmenbedingungen aus psychiatrischer

Sicht (IV-Akte 358, S. 48).

4.2.

Die beiden oben genannten Teilgutachten sind beide für die streitigen

Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in

Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im

Gutachten berücksichtigt – was das psychiatrische Gutachten betrifft

jedenfalls, soweit der Beschwerdeführer zu Angaben bereit war (vgl. dazu im

Folgenden E. 4.4.5). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist

einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.

Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen

Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297

f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt

(vgl. IV-Akte 358, S. 36 ff. und S. 44 ff.). In

formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.

In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F____

bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten sei falsch und es erscheine

offensichtlich, dass der Gutachter die medizinische Dokumentation nicht

berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 4 und 5). Dem ist zu entgegnen, dass

aus dem ersten Teil des Gutachtens klar hervorgeht, dass Dr. F____ seine

Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten gezogen hat: Er hat diese

zusammengefasst bzw. auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 340,

S. 7 ff.). Ausserdem ging er gegen Ende des Gutachtens auf

Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und seiner Beurteilung ein

(IV-Akte 340, S. 56 ff.). Dies wäre ohne entsprechende

Aktenkenntnis nicht möglich gewesen. Weitere konkrete Argumente, weshalb nicht

auf das Teilgutachten von Dr. F____ abgestellt werden könnte, bringt der

Beschwerdeführer nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Infolgedessen

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dieses abgestellt

hat.

4.4.

4.4.1 Am psychiatrischen Teilgutachten von PD Dr. G____

kritisiert der Beschwerdeführer zunächst – wie beim rheumatologischen

Teilgutachten – dieses sei falsch und es habe keine Berücksichtigung der

medizinischen Dokumentation stattgefunden. Auch bezüglich dieses Teilgutachtens

ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter zu Beginn die Vorakten aufgelistet

und auszugsweise wiedergegeben hat (IV-Akte 358, S. 5 ff.). Im

Weiteren ging er auf die bisher erfolgten Behandlungen ein und hielt explizit

fest, dass diese Angaben den Akten entstammten (IV-Akte 358, S. 15). Auch

fasste er die Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer

Sicht anhand der Akten zusammen (IV-Akte 358, S. 21). Es kann somit

nicht gesagt werden, der Gutachter habe seine Einschätzung ohne Aktenkenntnis

abgegeben. Zum Vorwurf, der Gutachter habe keine Fremdanamnesen eingeholt, ist

festzuhalten, dass es gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

zwingend notwendig ist, dass die Gutachter eine Fremdanamnese, insbesondere

einen neuen Bericht des behandelnden Arztes, einholen oder mit diesem

Rücksprache nehmen; es steht im Ermessen der Gutachter, zu beurteilen, ob eine

entsprechende Notwendigkeit vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_804/2018

vom 23. Januar 2019 E. 2.2., 9C_671/2012

vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1; vgl. auch Anhang 2

zu den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten –

Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Leitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und

psychosomatischer Störungen in der

Versicherungsmedizin, 3. vollständig

überarbeitete und ergänzte Auflage, in SZS 2016, S. 466). Dies gilt auch

im vorliegenden Fall, zumal es keine Hinweise in den Akten gibt, dass der

Gutachter einen relevanten Aspekt nicht beachtet hätte.

4.4.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der

Gutachter habe die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht

begründet, bzw. eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang sei in einer

Leitungsposition, die der Beschwerdeführer infolge seiner Ausbildung einnehmen

würde, nicht möglich, sei auf die umfangreichen Ausführungen des Gutachters PD

Dr. G____ hingewiesen (IV-Akte 358, S. 37 ff.). Der

psychiatrische Gutachter legte nicht nur dar, weshalb sich der Beschwerdeführer

seinem Gegenüber nicht als unterlegen erleben dürfe, um sich auf eine Beziehung

einlassen zu können (dies ist zweifelsohne auch bei einer Erwerbstätigkeit

notwendig), er wies auch darauf hin, dass trotz der schweren Pathologie,

nämlich der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sowohl in den Akten der

Klinik N____, als auch des O____ und der H____ Arbeitsfähigkeiten von

mindestens 70 % bzw. 80 % unter entsprechend günstigen äusseren

Rahmenbedingungen attestiert worden seien (vgl. dazu den Bericht der H____ vom

24. Juni 2015, in welchem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde,

IV-Akte 266, S. 4). Er führte weiter aus, dass es dem

Beschwerdeführer unter diesen günstigen äusseren Rahmenbedingungen auch möglich

sein werde, sich auf den Inhalt einer Tätigkeit zu fokussieren, sich von

Beziehungsaspekten abzuwenden, sodass er Aufgaben ohne Weiteres planen und

strukturieren, sich in diesem Rahmen auch an Routinen und Regeln halten,

Entscheidungen treffen und Urteile fällen sowie auch eine ausreichende, wenn

auch möglicherweise noch leicht beeinträchtigte Flexibilität und

Anpassungsfähigkeit aufbringen könne und, wo seine Selbstbehauptungsfähigkeit,

die aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung zwar dauerhaft beeinträchtigt sei,

zumindest nicht über eine leichte Beeinträchtigung hinaus aktiviert sei. Daraus

resultiere sodann eine maximal leicht beeinträchtigte Durchhaltefähigkeit

(IV-Akte 358, S. 38). Die abweichende Einschätzung des

Behandlungsteams der H____-Bericht vom 16. Dezember 2019

(IV-Akte 394) – die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht

mehr zumutbar – wurde nicht so ausführlich und differenziert begründet wie die

Einschätzung von PD Dr. G____ in seinem Gutachten. Sie vermag daher nicht

zu Zweifeln an der gutachterlichen Beurteilung zu führen.

4.4.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ging PD

Dr. G____ auch auf die ADHS ein. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer

die störungsbedingten Defizite in Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit

mit hohem Leistungsanspruch zu kompensieren versuche – diese lasse sich durch

die narzisstische Persönlichkeitsstörung erklären – was aber die Gefahr berge,

dass er sich überarbeite und überfordere und nicht ökonomisch mit seinen

innerpsychischen Ressourcen umgehe. Dies habe anamnestisch wiederholt zu

Erschöpfungszuständen geführt. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung bedeute

aber auch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Unterforderung die ihm

dargebotene Arbeit entwerten würde, wobei das Gefühl der Unterforderung gerade

im Rahmen der ADHS immer wieder ein Thema sein könne (IV-Akte 358,

S. 39). Aus diesen gutachterlichen Ausführungen wird namentlich deutlich,

wie ADHS und Persönlichkeitsstörung zusammenspielen und dass die aufgeführten

Aspekte auch bei einer Arbeitstätigkeit berücksichtigt werden müssen. Es ist

aufgrund der Ausführungen des Gutachters davon auszugehen, dass keine

zusätzlichen Einschränkungen aus der ADHS resultieren. Zudem entspricht diese

Einschätzung derjenigen der H____ im Bericht vom 24. Juni 2015. Auch das

dortige Behandlungsteam hatte nebst einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung

auch eine ADHS im Erwachsenenalter diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von

80 % angenommen (IV-Akte 266, S. 2 und 4). Die diesbezügliche

Kritik des Beschwerdeführers vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht in

Frage zu stellen.

4.4.4 Im Weiteren ist auch die Begründung des psychiatrischen

Gutachters, weshalb keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren vorliege, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht,

nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer argumentiert, da eine Symptomausweitung

nicht zwingend sei, bedeute auch die explizite Verneinung von

Ganzkörperschmerzen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht unter einer

somatoformen Schmerzstörung leide. Der Gutachter habe das von ihm zitierte

Material nicht aufgenommen und die Abhandlung zur Schmerzstörung sei kürzer

ausgefallen als jene zu den Themen Depression und Persönlichkeitsstörung. Diese

Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Überzeugend ist hingegen der Hinweis

des Gutachters, dass für die vom Beschwerdeführer beklagten Nacken- und

Ellbogenschmerzen gemäss dem rheumatologischen Gutachter Dr. F____

somatische Korrelate in Form eines chronischen Zervikovertrebralsyndroms mit

ausgeprägten Osteochondrosen C5 bis Th1 mit zum Teil bis nach neuroforaminal

reichenden Diskusprotrusionen sowie Epicondylitis humeri ulnaris beidseits und

Sulcus ulnaris Syndrom (vgl. die Ausführungen von PD Dr. G____,

IV-Akte 358, S. 35, sowie E. 4.1.1).

4.4.5 In der Replik weist der Beschwerdeführer bzw. sein

Rechtsvertreter auf eine von ihm eingereichte Kritik von Dr. von P____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom

1. September 2020 hin (Replikbeilage [RB 3]). Dr. P____

kritisiert im Wesentlichen, die Anamnese zum jetzigen Leiden des

Beschwerdeführers sei nicht vollständig, die Arbeitsfähigkeit von 80 %

werde nicht genügend begründet und der Verzicht auf die Einholung von

Fremdanamnesen und die Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, aktuelle

Berichte einzufordern, stellten eine verlorene Chance des Erkenntnisgewinns

dar. Ausserdem sei die Symptomatik der Schmerzen völlig unerklärt geblieben.

Zusammenfassend kommt er zum Schluss, das Gutachten von PD Dr. G____

imponiere durch Ausführlichkeit, Struktur und sichere handwerkliche Form, sei

aber stark defizitär in der Anamnese. Auch inhaltlich würden "ganz

entscheidende Punkte nicht adäquat diskutiert".

Bezüglich dieser Beurteilung von Dr. P____ ist zunächst

festzuhalten, dass der Rechtsvertreter diesen als "befreundeten

Psychiater" bezeichnete (Replik, Ziff. 2). Entgegen den Ausführungen

des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist dies sehr wohl ein Grund,

weshalb schon daher nicht ohne Weiteres auf dessen Beurteilung abgestellt

werden kann, da seine Unbefangenheit nicht von Vornherein angenommen werden

kann und jedenfalls in Frage zu stellen ist. Was zudem seine Kritik

hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, der Schmerzproblematik und

der nicht eingeholten Fremdanamnese betrifft, sei auf die obigen Ausführungen

verwiesen (vgl. E. 4.4.1, 4.4.2 und 4.4.4).

Was die Kritik bezüglich der fehlenden Anamnese betrifft, so

geht aus dem psychiatrischen Gutachten selbst klar hervor, dass der

Beschwerdeführer bereits zu Beginn mitgeteilt habe, dass er einzig über seine

Schmerzen sprechen werde und über nichts anderes (IV-Akte 358,

S. 12). Als er zu seiner psychischen Verfassung befragt worden sei, habe

er wiederholt mitgeteilt, dass er über diese nicht sprechen werde, da er hier

sei, um über seine Schmerzen zu sprechen. Der Gutachter PD Dr. G____ hielt

dazu fest, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sämtliche Bereiche des

innerpsychischen Erlebens zu explorieren und in Erfahrung zu bringen. Auch zum

Tagesablauf tätigte der Beschwerdeführer PD Dr. G____ gegenüber keine

Angaben, weshalb dieser den vom rheumatologischen Gutachter Dr. F____

wiedergegebenen Tagesablauf als Grundlage nahm (IV-Akte 358, S. 13). Aus

den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zu den Verhaltensbeobachtungen geht

hervor, dass PD Dr. G____ dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass es

problematisch sei, einfach Akten abzuschreiben, weil manchmal fehlerhafte

Angaben in den Berichten vorlägen. Dennoch habe der Beschwerdeführer nochmals

darauf bestanden, keine Angaben zu bestimmten Lebensbereichen machen zu wollen

(IV-Akte 358, S. 17). Die gesamte Begutachtung sei ähnlich verlaufen.

Er habe den Beschwerdeführer wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er noch

einige weitere Fragen stellen wolle und ihn gebeten, sich auf die eigentliche Begutachtung

einzulassen und sich nicht an den von ihm ständig kritisierten

Rahmenbedingungen aufzuhalten. Dies sei dem Beschwerdeführer nur punktuell

gelungen (IV-Akte 358, S. 18). Aus dem Gutachten geht damit deutlich

hervor, dass der Gutachter den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert hatte,

seine Fragen zu beantworten und sich auf die Begutachtung einzulassen. Ferner

geht aus dem Gutachten hervor, welche Informationen der PD Dr. G____

anlässlich der Begutachtung erhalten hat und welche er den Akten entnahm (vgl.

IV-Akte 358, insbesondere S. 20 ff.). Der Beschwerdeführer

bestätigte in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2019,

dass er den psychiatrischen Gutachter darauf verwiesen habe, dass er in diesem

Gespräch keine Auskunft über seine Kinder, seine Partnerinnen, seine Ausbildung

und zum Verhältnis mit seiner Familie geben werde (IV-Akte 255,

S. 5). Im Weiteren hielt er eine psychiatrische Begutachtung durch PD

Dr. G____ ablehne (IV-Akte 355, S. 7).

Aus dem psychiatrischen Gutachten und dem erwähnten Schreiben

des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gar nicht zu einer

umfassenden Anamnese bereit war und er auch keine zweite Untersuchung von PD

Dr. G____ wollte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass PD Dr. G____

so viele Informationen wie möglich dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer

entnahm, sich im Übrigen aber auf die Akten abstützte. Unter den gegebenen

Umständen erscheint es überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b), dass

die Ansetzung eines zweiten Untersuchungstermins nicht zielführend gewesen

wäre. Wie unter E. 4.4.1 dargelegt lag es dabei in seinem Ermessen, zu

beurteilen, ob die Einholung weiterer Informationen in Form einer Fremdanamnese

bzw. weiterer Arztberichte notwendig war. Die Kritik von Dr. P____ vermag

das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. G____ aus den genannten

Gründen nicht in Frage zu stellen.

Ob die mangelnde Mitwirkung im Übrigen krankheitsbedingt

verunmöglicht war, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Triplik,

Ziff. 2), oder ob es ihm durchaus zumutbar und möglich gewesen wäre, seine

Abneigung gegenüber den ihm gestellten Fragen zu überwinden, kann vorliegend

offengelassen werden, da es dem Gutachter möglich war, anhand der Angaben des

Beschwerdeführers und der Akten eine nachvollziehbare Beurteilung vorzunehmen.

4.4.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Frage,

welche Bedeutung die juxtakortikale Läsion linksfrontal habe, sei nicht geklärt

(Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. August 2020, S. 2). Über

diese Läsion wurde im Bericht des I____spitals [...] über ein MRI der ganzen

Wirbelsäule und ein MRI des Neurokraniums vom 8. Juni 2020 berichtet

(IV-Akte 416, S. 12). Die zuständige Ärztin benannte die

juxtakortikale Läsion als vorbestehend. Es gibt dabei keinerlei Anhaltspunkte

in den Akten, welche darauf hinweisen würden, dass sich diese Läsion

(zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde.

Insbesondere gibt es keine Hinweise auf diesbezügliche weitere Abklärungen.

Zudem sind letztlich nicht (allein) die Diagnosen ausschlaggebend für die

Festlegung der Arbeitsfähigkeit, sondern deren Auswirkungen. Die beiden

Gutachter haben die Einschränkungen des Beschwerdeführers beurteilt und

dementsprechend ihre Beurteilung abgegeben. Es ist somit aufgrund der

vorliegenden Akten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin

hinsichtlich der erwähnten Läsion weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen.

4.4.7 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nicht

nur der Bericht von Dr. P____, sondern auch die übrigen, vom

Beschwerdeführer eingereichten Berichte nichts an der Beweistauglichkeit ändern.

4.5.

Zusammengefasst vermag die Kritik des Beschwerdeführers nicht zu

Zweifeln am bidisziplinären Gutachten von Dr. F____ und PD Dr. G____

zu führen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt. Die

Einholung weiterer medizinischer Berichte und insbesondere die Veranlassung

eines Gerichtsgutachtens sind somit nicht angezeigt. Es ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer im Sinne der Ausführungen der Gutachter (vgl.

E. 4.1.) zu 80 % arbeitsfähig ist.

4.6.

Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.1. müsste der

Beschwerdeführer die einjährige Wartezeit für eine Rente erneut zurücklegen –

sofern er überhaupt einen Rentenanspruch hätte –, da die ihm zuletzt

zugesprochene Rente im Jahr 2011 endete und die Neuanmeldung im September 2017

erfolgte (vgl. Tatsachen I.a und c). Da der Beschwerdeführer im vorliegend zu

beurteilenden Zeitraum stets eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auswies, scheitert

der Rentenanspruch bereits am Erfordernis, dass seine Arbeitsunfähigkeit

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % betragen müsste (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die

Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch demzufolge zu Recht verneint.

5.

5.1.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3.

Dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist schon aufgrund der umfangreichen Akten etwas aufwändiger als ein

durchschnittlicher Fall, weshalb ein entsprechend erhöhtes Honorar in Höhe von Fr. 3'300.--

zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 254.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: