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Entscheid

IV.2020.72

Invalidenrente (Beschwerde beim Bundesgerichtshängig) (Bundesgerichtsurteil: 9C_2017/2021 vom 15.7.2021)

9. Februar 2021Deutsch20 min

1) und eine konservative Behandlung (Ruhigstellung) vorgenommen. Die Beschwerden

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.72

Verfügung vom 18. Mai 2020

Invalidenrente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1982, arbeitete

seit Juli 2010 als Lagermitarbeiter für die C____ Logistik in [...] (vgl.

IV-Akte 6). Am 3. Juni 2015 stürzte er während der Arbeit auf das rechte

Handgelenk (vgl. IV-Akte 7.54, S. 1) und verletzte sich hierbei. Ursprünglich

wurde eine "traumatisierte, vorher asymptomatische Pseudarthrose des

Processus styloideus ulnae rechts" diagnostiziert (vgl. IV-Akte 7.57, S.

1) und eine konservative Behandlung (Ruhigstellung) vorgenommen. Die Beschwerden

besserten sich jedoch nicht (vgl. u.a. IV-Akte 7.53). Schliesslich wurde eine TFCC-Läsion

nicht mehr ausgeschlossen (vgl. IV-Akte 7.46, S. 1), weshalb am 16. September

2015 eine diagnostische Arthroskopie mit Pseudarthrosesanierung des Processus

styloideus ulnae und ulnarseitiger TFCC-Refixation erfolgte (vgl. IV.-Akte

7.40). Der Zustand verbesserte sich jedoch nicht (vgl. u.a. IV-Akten 7.34 und

7.16). Im weiteren Verlauf wurde die Verdachtsdiagnose "CRPS" gestellt

(vgl. u.a. IV-Akten 7.9 und 7.5).

b) Am 8. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

2). Die IV-Stelle Basel-Stadt zog fortan die Akten des Unfallversicherers (SUVA)

bei (vgl. u.a. IV-Akten 7.1 bis 7.57) und forderte die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht des Kantonsspitals D____ vom 10.

März 2016; IV-Akte 9). Am 20. März 2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals

im Kantonsspital D____ am rechten Handgelenk operiert (vgl. IV-Akte 40.7, S.

2). Im Mai 2017 begab er sich in psychiatrische Behandlung zu Dr. E____ (vgl.

IV-Akte 44). Am 16. Juni 2017 erfolgte ein Gespräch auf der IV-Stelle (vgl. das

Protokoll über das Erstgespräch Frühintervention; IV-Akte 44). Daraufhin gewährte

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akte

57). Das Arbeitstraining wurde jedoch wegen Schmerzen bereits nach drei Tagen

vorzeitig beendet (vgl. IV-Akte 60.4, S. 1; siehe auch IV-Akte 60.2, S. 1 f.). Die

Massnahme wurde später fortgesetzt; der Beschwerdeführer vermochte nunmehr drei

Stunden pro Tag (an vier Tagen pro Woche) ohne Absenzen zu arbeiten (vgl.

IV-Akte 64.1). Eine weitere, markante Steigerung des Arbeitspensums war jedoch

nicht möglich (vgl. den Bericht der Eingliederungsstätte [...] vom 26. Januar

2018; IV-Akte 78). Die Frühintervention wurde daher abgeschlossen (vgl. das

Schreiben vom 28. März 2018; IV-Akte 86).

c) Die SUVA stellte ihrerseits die vorübergehenden

Leistungen per Ende April 2018 ein (vgl. IV-Akte 84.2, S. 1 f.).

Mit

Verfügung vom 18. April 2018 sprach sie dem Beschwerdeführer ab Mai 2018 eine

Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % zu. Ein Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung wurde verneint (vgl. IV-Akte 89). Daran

wurde auf Einsprache hin festgehalten (vgl. den Einspracheentscheid vom 9.

November 2018; IV-Akte 106).

d) Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Unterlagen ein

(vgl. u.a. die Sprechstundenberichte des Kantonsspitals D____ vom 7. Februar

2019 und vom 27. Mai 2019; IV-Akte 115, S. 1 ff. und IV-Akte 119, S.

1 ff.). Am 25. Juli 2019 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 121). Daraufhin

erteilte die IV-Stelle Dr. F____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung

des Beschwerdeführers (Gutachten vom 28. November 2019; IV-Akte 129). Nach

Einholung der Stellungnahme des RAD vom 3. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 131)

wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2019 mitgeteilt,

man gedenke, ihm ab August 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente

zusprechen und ab März 2017 einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 133, S.

2 ff.). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020. Seiner

Eingabe legte er einen Bericht von Dr. E____ vom 20. Februar 2020 bei (vgl.

IV-Akte 142). In der Folge forderte die IV-Stelle von Dr. F____ die

ergänzende Stellungnahme vom 12. März 2020 (IV-Akte 149) an und erliess am 18.

Mai 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 154).

Erwägungen

II.

a) Am 17. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes:

(1.) Es sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 18. Mai 2020 eine ganze

Invalidenrente auch für den Zeitraum ab 1. März 2017 zuzusprechen. (2.) Eventualiter

sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

(3.) Es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsberichts der G____ zu

sistieren und ihm alsdann die Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerde zu

ergänzen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer),

wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als

unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer

Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2020, es sei die Beschwerde abzuweisen. Bei

Nachreichung des Austrittsberichts der G____ sei ein zweiter Schriftenwechsel

anzusetzen.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7.

August 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Mit Replik vom 11. November 2020 hält der

Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

9.

Dezember 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 9. Februar 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den

massgebenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen (insb. gemäss den Feststellungen

der SUVA, dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F____ vom 28. November 2019

sowie der zusammenfassenden Einschätzung des RAD) sei davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2015 in seiner angestammten Tätigkeit 100

% arbeitsunfähig sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch –

abgesehen von einer kurzen postoperativen Phase (Eingriff vom 20. März 2017)

– seit dem 16. November 2016 in einer angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage sei die Zusprechung einer ganzen

Rente ab August 2016 (Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit ab Anmeldung) bis Februar

2017.

(Ablauf der dreimonatigen Frist seit der Verbesserung des

Gesundheitszustandes) als korrekt zu erachten (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 28. November 2019 könne nicht

abgestellt werden. Dieses lasse sich nicht mit der Beurteilung von Dr. E____

vereinbaren (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom

18.

Mai 2020 ab August 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente

zugesprochen und ab März 2017 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei

einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und

bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.

Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

In organischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage wie

folgt: Im Austrittsbericht der Rehaklinik H____ vom 16. November 2016 (IV-Akte

25, S. 1 ff.) wurde festgehalten, in der bisherigen (teilweise schweren)

Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Eine

leidensangepasste, knapp mittelschwere Tätigkeit sei ihm aber ganztags

zumutbar. Ausgeschlossen sei ein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten

Hand. Nicht möglich seien auch häufig wiederholte Handgelenksbewegungen oder

Drehbewegungen der Hand und Tätigkeiten mit Schlägen sowie Vibrationen in Bezug

auf die Hand (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Kreisarzt der SUVA legte in seiner Beurteilung

vom 25. Januar 2018 (IV-Akte 80.6) dar, da die Situation aus unfallchirurgisch-orthopädischer

Sicht völlig unklar sei und gegen jegliche Erfahrung spreche, erachte er nach Abschluss

der Behandlung die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik H____ als weiterhin

gültig.

4.2.2

Gestützt auf diese Einschätzung des Kreisarztes stellte

die SUVA die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2018 ein (vgl. IV-Akte

84.2, S. 1 f.) und gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April

2018.

(IV-Akte 89) ab 1. Mai 2018 eine Rente auf der Basis einer

Erwerbsunfähigkeit von 19 %. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

wurde verneint. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. November

2018.

(IV-Akte 106) fest. Der Einspracheentscheid blieb angefochten und erwuchs

in Rechtskraft.

4.2.3

Der RAD äusserte sich zur somatischen Situation am 25. Juli

2019.

wie folgt (vgl. IV-Akte 121): Der Kreisarzt der SUVA habe in seiner abschliessenden

Stellungnahme vom 23. Januar 2018 weiterhin auf die Beurteilung der

Rehaklinik H____ abgestellt. Ab dem 16. November 2016 könne somit in einer

leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden; denn es seien keine unfallunabhängigen somatischen Beeinträchtigungen

auszumachen (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Mit Stellungnahme vom 3. Dezember

2019.

(IV-Akte 131) bestätigte der RAD seine frühere Einschätzung (vgl. insb. S.

5.

f. der Stellungnahme).

4.3

Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Insbesondere gibt es keine

Hinweise darauf, dass nebst den Unfallfolgen noch weitere organische Leiden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Dies wird

letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt (vgl. insb. S. 5 ff.

der Beschwerde). Folglich ist gemäss den Feststellungen des RAD resp. der SUVA

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einer kurzen

postoperativen Phase (Eingriff vom 20. März 2017) – seit dem 16. November 2016

aus organischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit verfügt. Fraglich und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der

Beschwerdeführer allenfalls wegen eines psychischen Leidens in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.4

4.4.1

Dr. F____ führte im Gutachten vom 28. November 2019

(IV-Akte 129) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei

die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10

F45.41 (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.4.2

Zur Begründung wies Dr. F____ darauf hin, gemäss den somatischen

Untersuchungsbefunden sei dem Exploranden eine adaptierte Tätigkeit ganztags

zumutbar. Er selbst sehe sich jedoch als arbeitsunfähig an. Es bestehe folglich

eine Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden und der subjektiven

Krankheitsüberzeugung. Daher müsse von einer psychischen Überlagerung der

geklagten Beschwerden ausgegangen werden. Der Explorand leide unter seinen

Schmerzen. Er leide auch unter der fehlenden Tagesstruktur, den fehlenden

sozialen Kontakten bei der Arbeit. Er sei finanziell belastet. Seine Ehefrau sei

mit ihm unzufrieden, die Kollegen hätten sich zum Teil zurückgezogen, weil er

manchmal etwas gereizt sei. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven

Krankheitsüberzeugung habe er auch keine Zukunftsperspektiven. Diese

Belastungen führten beim Exploranden zur psychischen Überlagerung. Es handle

sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren. Die etwas erhöhte Reizbarkeit sei vor allem den psychosozialen

Belastungen geschuldet. Neben der chronischen Schmerzstörung könne keine

weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Explorand befinde sich in

ambulanter psychiatrischer Behandlung. Psychopharmaka würden nicht eingenommen.

Er leide unter leichten, schmerzbedingten Schlafstörungen. Er habe am Morgen

keine Mühe aufzustehen. Tagsüber unternehme er zwei bis drei längere

Spaziergänge. Er könne sich auch im öffentlichen Raum bewegen, fahre

regelmässig in seine Heimat, plane in einer Woche zur Zahnbehandlung alleine

mit dem Flugzeug in den Kosovo zu fliegen. Er sei also im Alltag nicht durch

psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die Aussage, dass er seit zwei oder drei

Monaten nachts, wenn er ausser Haus unterwegs sei, das Gefühl habe, jemand gehe

hinter ihm her, sei nicht Ausdruck einer Psychose. Es handle sich um

Pseudohalluzinationen, die keinen Krankheitswert hätten, die ihn auch in seiner

Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Auf dieses psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 28.

November 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).

Insbesondere hat sich Dr. F____ mit den relevanten Vorakten (insb. dem

Bericht von Dr. E____ vom 9. Januar 2018 zu Handen der SUVA; IV-Akte 75) auseinandergesetzt

(vgl. insb. S. 24 des Gutachtens) und seine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und

Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2

Zunächst sprechen die von Dr. F____ erhobenen Befunde

nicht für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So hielt Dr. F____ fest, bei der

Schilderung der Schmerzen sei der Explorand ruhig und entspannt geblieben. Die

Stimmung sei ausgeglichen gewesen, gelegentlich etwas klagsam wegen der

körperlichen Beschwerden. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen und der

affektive Kontakt zum Untersucher gut. Der Explorand habe einen wachen Eindruck

gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei zeitlich, örtlich, situativ

und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Er habe sich differenziert ausgedrückt.

Während der Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt.

Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und

die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die Ausführungen seien anschaulich

gewesen und das Denken nicht eingeengt. Er habe kein Gedankenabreissen, keine

Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. In seinen Schilderungen seien keine

Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen

seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für

illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile

Halluzinationen gegeben. Der Explorand habe einen klaren und guten Bezug zur

Realität und zu seiner Person gehabt. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar

abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien

nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe keine Zwangsgedanken geäussert.

Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Er habe nicht über

Ängste berichtet und auch keine Phobien erwähnt. Aus seinen Schilderungen hätten

sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe

des Tages ergeben. Der Explorand habe nicht über einen Lebensverleider,

Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichtet (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.5.3

Gegen das Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung,

mithin einer solchen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, spricht ausserdem

die geringe Therapieintensität. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass

der Beschwerdeführer einmal pro Woche zu Dr. E____ geht (vgl. S. 18 des

Gutachtens von Dr. F____; siehe auch S. 5 des Protokolls betreffend das

Erstgespräch Frühintervention [IV-Akte 44, S. 5]). Psychopharmaka nimmt er

keine ein (vgl. S. 21 des Gutachtens von Dr. F____).

4.5.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf das

Gutachten von Dr. F____ könne nicht abgestellt werden, da es sich nicht

mit der Beurteilung von Dr. E____ vereinbaren lasse (vgl. S. 4 f. der

Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. E____ hielt im Bericht vom

20.

Februar 2020 (IV-Akte 142) fest, sein Patient leide jetzt an einem

zentral fixierten Schmerzsyndrom. Es müsse daher zwingend eine Beruhigung des

Schmerzverarbeitungssystems erreicht werden, was nur mit einer Entlastung des

betroffenen rechten Armes erfolgen könne. In Bezug auf diese Einschätzung von

Dr. E____ stellte Dr. F____ mit ergänzendem Bericht vom 12. März 2020 (IV-Akte

149) klar, aus somatischer Sicht werde dem Exploranden eine angepasste

Tätigkeit als 100 % zumutbar erachtet. Somit bestünden keine Hinweise dafür,

dass aus somatischer Sicht eine objektivierbare Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege. Beim postulierten zentral fixierten

Schmerzsyndrom handle es sich somit um einen Versuch, die Schmerzen zu erklären,

welche sich nicht mit den objektiven Befunden vereinbaren liessen. Diese

Ausführungen von Dr. F____ sind plausibel. Denn es trifft zu, dass sich das

Ausmass der geklagten Beschwerden aus organischer Sicht nicht erklären lässt

und dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. Erwägungen 4.2. und 4.3. hiervor).

4.5.5

Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. F____

habe keine sog. Ressourcenprüfung vorgenommen (vgl. S. 9 der Beschwerde). Geht

es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so

sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren

beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren

Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) –

erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361, 364 E. 3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich fällt vorliegend ins Gewicht,

dass Dr. F____ in seinem Gutachten darauf hinwies, der Explorand gestalte den

Alltag aktiv. Er unternehme täglich mehrere längere Spaziergänge, könne sich

ohne weiteres im öffentlichen Raum bewegen, besuche seine Therapien in [...], fahre

regelmässig in den Kosovo, habe regelmässig Kontakt mit seinen Brüdern, besuche

regelmässig die Fussballspiele seines Sohnes. Bei der psychiatrischen

Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können.

Auch Dr. E____ habe kein depressives Geschehen festzustellen vermocht. Die in

den Akten erwähnte leichte depressive Episode sei somit remittiert. Aufgrund

der chronischen Schmerzstörung könne aus psychiatrischer Sicht – bei Fehlen von

durch psychische Beschwerden eingeschränkten Alltagsfunktionen – keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.5.6

Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. März 2020 (IV-Akte

149) wies Dr. F____ nochmals darauf hin, der Explorand leide unter der

fehlenden Tagesstruktur und den fehlenden sozialen Kontakten bei der Arbeit. Er

habe aber erzählt, dass er täglich zwei bis drei längere Spaziergänge mache,

regelmässig in seine Heimat fliege, sich auch regelmässig mit seinen Brüdern

und deren Kollegen treffe. Der Explorand habe seinen Alltag also als aktiv

geschildert. Dass er keine Tagesstruktur und keine sozialen Kontakte bei der

Arbeit habe, sei auf seine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann es daher – angesichts des

Fehlens auch einer erheblichen körperlichen Begleiterkrankung (vgl. dazu Erwägungen

4.2

und 4.3. hiervor) – insgesamt nachvollzogen werden, dass Dr. F____ ein

psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint bzw. die von

ihm diagnostizierte Schmerzstörung als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

qualifiziert hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, was Dr. F____

(insb. auf S. 18 f. des Gutachtens) über sein Funktionieren im Alltag bzw.

seine Ressourcen sage, entspreche nicht den Tatsachen (vgl. S. 10 der

Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es

gibt keinerlei Anhalte dafür, dass die Angaben von Dr. F____ nicht auf den tatsächlichen

Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Dafür, dass Dr. F____ sein Interview

nicht mit der nötigen Tiefe vorgenommen hat (vgl. dazu S. 3 der

Beschwerde), gibt es ebenfalls keine Hinweise.

4.5.7

Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen das

Gutachten von Dr. F____ erhobenen Einwände allesamt als unberechtigt. Für

weitere Abklärungen besteht kein Anlass. Insbesondere ist auch vom

Austrittsbericht der G____ – in Bezug auf den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) – kein weiterer Erkenntnisgewinn

zu erwarten.

4.6

Mangels eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ist daher auch aus gesamtmedizinischer Sicht davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer seit Juni 2015 in seiner angestammten Tätigkeit 100 %

arbeitsunfähig ist und dass bis zum 15. November 2016 auch in Bezug auf eine dem

körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

seit dem 16. November 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine

100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (vgl. Erwägung 4.3. hiervor).

4.7

Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 154) ab

August 2016 (Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten sechsmonatigen

Karenzfrist) bis Februar 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab März 2017 (Ablauf

einer dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201]) einen Rentenanspruch verneint.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: