IV.2020.72
Invalidenrente (Beschwerde beim Bundesgerichtshängig) (Bundesgerichtsurteil: 9C_2017/2021 vom 15.7.2021)
9. Februar 2021Deutsch20 min
1) und eine konservative Behandlung (Ruhigstellung) vorgenommen. Die Beschwerden
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.72
Verfügung vom 18. Mai 2020
Invalidenrente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1982, arbeitete
seit Juli 2010 als Lagermitarbeiter für die C____ Logistik in [...] (vgl.
IV-Akte 6). Am 3. Juni 2015 stürzte er während der Arbeit auf das rechte
Handgelenk (vgl. IV-Akte 7.54, S. 1) und verletzte sich hierbei. Ursprünglich
wurde eine "traumatisierte, vorher asymptomatische Pseudarthrose des
Processus styloideus ulnae rechts" diagnostiziert (vgl. IV-Akte 7.57, S.
1) und eine konservative Behandlung (Ruhigstellung) vorgenommen. Die Beschwerden
besserten sich jedoch nicht (vgl. u.a. IV-Akte 7.53). Schliesslich wurde eine TFCC-Läsion
nicht mehr ausgeschlossen (vgl. IV-Akte 7.46, S. 1), weshalb am 16. September
2015 eine diagnostische Arthroskopie mit Pseudarthrosesanierung des Processus
styloideus ulnae und ulnarseitiger TFCC-Refixation erfolgte (vgl. IV.-Akte
7.40). Der Zustand verbesserte sich jedoch nicht (vgl. u.a. IV-Akten 7.34 und
7.16). Im weiteren Verlauf wurde die Verdachtsdiagnose "CRPS" gestellt
(vgl. u.a. IV-Akten 7.9 und 7.5).
b) Am 8. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2). Die IV-Stelle Basel-Stadt zog fortan die Akten des Unfallversicherers (SUVA)
bei (vgl. u.a. IV-Akten 7.1 bis 7.57) und forderte die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht des Kantonsspitals D____ vom 10.
März 2016; IV-Akte 9). Am 20. März 2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals
im Kantonsspital D____ am rechten Handgelenk operiert (vgl. IV-Akte 40.7, S.
2). Im Mai 2017 begab er sich in psychiatrische Behandlung zu Dr. E____ (vgl.
IV-Akte 44). Am 16. Juni 2017 erfolgte ein Gespräch auf der IV-Stelle (vgl. das
Protokoll über das Erstgespräch Frühintervention; IV-Akte 44). Daraufhin gewährte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akte
57). Das Arbeitstraining wurde jedoch wegen Schmerzen bereits nach drei Tagen
vorzeitig beendet (vgl. IV-Akte 60.4, S. 1; siehe auch IV-Akte 60.2, S. 1 f.). Die
Massnahme wurde später fortgesetzt; der Beschwerdeführer vermochte nunmehr drei
Stunden pro Tag (an vier Tagen pro Woche) ohne Absenzen zu arbeiten (vgl.
IV-Akte 64.1). Eine weitere, markante Steigerung des Arbeitspensums war jedoch
nicht möglich (vgl. den Bericht der Eingliederungsstätte [...] vom 26. Januar
2018; IV-Akte 78). Die Frühintervention wurde daher abgeschlossen (vgl. das
Schreiben vom 28. März 2018; IV-Akte 86).
c) Die SUVA stellte ihrerseits die vorübergehenden
Leistungen per Ende April 2018 ein (vgl. IV-Akte 84.2, S. 1 f.).
Mit
Verfügung vom 18. April 2018 sprach sie dem Beschwerdeführer ab Mai 2018 eine
Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % zu. Ein Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung wurde verneint (vgl. IV-Akte 89). Daran
wurde auf Einsprache hin festgehalten (vgl. den Einspracheentscheid vom 9.
November 2018; IV-Akte 106).
d) Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Unterlagen ein
(vgl. u.a. die Sprechstundenberichte des Kantonsspitals D____ vom 7. Februar
2019 und vom 27. Mai 2019; IV-Akte 115, S. 1 ff. und IV-Akte 119, S.
1 ff.). Am 25. Juli 2019 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 121). Daraufhin
erteilte die IV-Stelle Dr. F____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung
des Beschwerdeführers (Gutachten vom 28. November 2019; IV-Akte 129). Nach
Einholung der Stellungnahme des RAD vom 3. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 131)
wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2019 mitgeteilt,
man gedenke, ihm ab August 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente
zusprechen und ab März 2017 einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 133, S.
2 ff.). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020. Seiner
Eingabe legte er einen Bericht von Dr. E____ vom 20. Februar 2020 bei (vgl.
IV-Akte 142). In der Folge forderte die IV-Stelle von Dr. F____ die
ergänzende Stellungnahme vom 12. März 2020 (IV-Akte 149) an und erliess am 18.
Mai 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 154).
Erwägungen
II.
a) Am 17. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes:
(1.) Es sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 18. Mai 2020 eine ganze
Invalidenrente auch für den Zeitraum ab 1. März 2017 zuzusprechen. (2.) Eventualiter
sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(3.) Es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsberichts der G____ zu
sistieren und ihm alsdann die Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerde zu
ergänzen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer),
wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2020, es sei die Beschwerde abzuweisen. Bei
Nachreichung des Austrittsberichts der G____ sei ein zweiter Schriftenwechsel
anzusetzen.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7.
August 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 11. November 2020 hält der
Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
9.
Dezember 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 9. Februar 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den
massgebenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen (insb. gemäss den Feststellungen
der SUVA, dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F____ vom 28. November 2019
sowie der zusammenfassenden Einschätzung des RAD) sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2015 in seiner angestammten Tätigkeit 100
% arbeitsunfähig sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch –
abgesehen von einer kurzen postoperativen Phase (Eingriff vom 20. März 2017)
– seit dem 16. November 2016 in einer angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage sei die Zusprechung einer ganzen
Rente ab August 2016 (Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit ab Anmeldung) bis Februar
2017.
(Ablauf der dreimonatigen Frist seit der Verbesserung des
Gesundheitszustandes) als korrekt zu erachten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 28. November 2019 könne nicht
abgestellt werden. Dieses lasse sich nicht mit der Beurteilung von Dr. E____
vereinbaren (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom
18.
Mai 2020 ab August 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente
zugesprochen und ab März 2017 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
In organischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage wie
folgt: Im Austrittsbericht der Rehaklinik H____ vom 16. November 2016 (IV-Akte
25, S. 1 ff.) wurde festgehalten, in der bisherigen (teilweise schweren)
Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Eine
leidensangepasste, knapp mittelschwere Tätigkeit sei ihm aber ganztags
zumutbar. Ausgeschlossen sei ein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten
Hand. Nicht möglich seien auch häufig wiederholte Handgelenksbewegungen oder
Drehbewegungen der Hand und Tätigkeiten mit Schlägen sowie Vibrationen in Bezug
auf die Hand (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Kreisarzt der SUVA legte in seiner Beurteilung
vom 25. Januar 2018 (IV-Akte 80.6) dar, da die Situation aus unfallchirurgisch-orthopädischer
Sicht völlig unklar sei und gegen jegliche Erfahrung spreche, erachte er nach Abschluss
der Behandlung die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik H____ als weiterhin
gültig.
4.2.2
Gestützt auf diese Einschätzung des Kreisarztes stellte
die SUVA die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2018 ein (vgl. IV-Akte
84.2, S. 1 f.) und gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April
2018.
(IV-Akte 89) ab 1. Mai 2018 eine Rente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 19 %. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
wurde verneint. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. November
2018.
(IV-Akte 106) fest. Der Einspracheentscheid blieb angefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
4.2.3
Der RAD äusserte sich zur somatischen Situation am 25. Juli
2019.
wie folgt (vgl. IV-Akte 121): Der Kreisarzt der SUVA habe in seiner abschliessenden
Stellungnahme vom 23. Januar 2018 weiterhin auf die Beurteilung der
Rehaklinik H____ abgestellt. Ab dem 16. November 2016 könne somit in einer
leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden; denn es seien keine unfallunabhängigen somatischen Beeinträchtigungen
auszumachen (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Mit Stellungnahme vom 3. Dezember
2019.
(IV-Akte 131) bestätigte der RAD seine frühere Einschätzung (vgl. insb. S.
5.
f. der Stellungnahme).
4.3
Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Insbesondere gibt es keine
Hinweise darauf, dass nebst den Unfallfolgen noch weitere organische Leiden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Dies wird
letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt (vgl. insb. S. 5 ff.
der Beschwerde). Folglich ist gemäss den Feststellungen des RAD resp. der SUVA
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einer kurzen
postoperativen Phase (Eingriff vom 20. März 2017) – seit dem 16. November 2016
aus organischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit verfügt. Fraglich und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der
Beschwerdeführer allenfalls wegen eines psychischen Leidens in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.4
4.4.1
Dr. F____ führte im Gutachten vom 28. November 2019
(IV-Akte 129) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei
die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10
F45.41 (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.4.2
Zur Begründung wies Dr. F____ darauf hin, gemäss den somatischen
Untersuchungsbefunden sei dem Exploranden eine adaptierte Tätigkeit ganztags
zumutbar. Er selbst sehe sich jedoch als arbeitsunfähig an. Es bestehe folglich
eine Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden und der subjektiven
Krankheitsüberzeugung. Daher müsse von einer psychischen Überlagerung der
geklagten Beschwerden ausgegangen werden. Der Explorand leide unter seinen
Schmerzen. Er leide auch unter der fehlenden Tagesstruktur, den fehlenden
sozialen Kontakten bei der Arbeit. Er sei finanziell belastet. Seine Ehefrau sei
mit ihm unzufrieden, die Kollegen hätten sich zum Teil zurückgezogen, weil er
manchmal etwas gereizt sei. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven
Krankheitsüberzeugung habe er auch keine Zukunftsperspektiven. Diese
Belastungen führten beim Exploranden zur psychischen Überlagerung. Es handle
sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren. Die etwas erhöhte Reizbarkeit sei vor allem den psychosozialen
Belastungen geschuldet. Neben der chronischen Schmerzstörung könne keine
weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Explorand befinde sich in
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Psychopharmaka würden nicht eingenommen.
Er leide unter leichten, schmerzbedingten Schlafstörungen. Er habe am Morgen
keine Mühe aufzustehen. Tagsüber unternehme er zwei bis drei längere
Spaziergänge. Er könne sich auch im öffentlichen Raum bewegen, fahre
regelmässig in seine Heimat, plane in einer Woche zur Zahnbehandlung alleine
mit dem Flugzeug in den Kosovo zu fliegen. Er sei also im Alltag nicht durch
psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die Aussage, dass er seit zwei oder drei
Monaten nachts, wenn er ausser Haus unterwegs sei, das Gefühl habe, jemand gehe
hinter ihm her, sei nicht Ausdruck einer Psychose. Es handle sich um
Pseudohalluzinationen, die keinen Krankheitswert hätten, die ihn auch in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.5
4.5.1
Auf dieses psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 28.
November 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).
Insbesondere hat sich Dr. F____ mit den relevanten Vorakten (insb. dem
Bericht von Dr. E____ vom 9. Januar 2018 zu Handen der SUVA; IV-Akte 75) auseinandergesetzt
(vgl. insb. S. 24 des Gutachtens) und seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und
Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2
Zunächst sprechen die von Dr. F____ erhobenen Befunde
nicht für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So hielt Dr. F____ fest, bei der
Schilderung der Schmerzen sei der Explorand ruhig und entspannt geblieben. Die
Stimmung sei ausgeglichen gewesen, gelegentlich etwas klagsam wegen der
körperlichen Beschwerden. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen und der
affektive Kontakt zum Untersucher gut. Der Explorand habe einen wachen Eindruck
gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei zeitlich, örtlich, situativ
und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Er habe sich differenziert ausgedrückt.
Während der Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt.
Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und
die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die Ausführungen seien anschaulich
gewesen und das Denken nicht eingeengt. Er habe kein Gedankenabreissen, keine
Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. In seinen Schilderungen seien keine
Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen
seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für
illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile
Halluzinationen gegeben. Der Explorand habe einen klaren und guten Bezug zur
Realität und zu seiner Person gehabt. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar
abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien
nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe keine Zwangsgedanken geäussert.
Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Er habe nicht über
Ängste berichtet und auch keine Phobien erwähnt. Aus seinen Schilderungen hätten
sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe
des Tages ergeben. Der Explorand habe nicht über einen Lebensverleider,
Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichtet (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.5.3
Gegen das Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung,
mithin einer solchen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, spricht ausserdem
die geringe Therapieintensität. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass
der Beschwerdeführer einmal pro Woche zu Dr. E____ geht (vgl. S. 18 des
Gutachtens von Dr. F____; siehe auch S. 5 des Protokolls betreffend das
Erstgespräch Frühintervention [IV-Akte 44, S. 5]). Psychopharmaka nimmt er
keine ein (vgl. S. 21 des Gutachtens von Dr. F____).
4.5.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf das
Gutachten von Dr. F____ könne nicht abgestellt werden, da es sich nicht
mit der Beurteilung von Dr. E____ vereinbaren lasse (vgl. S. 4 f. der
Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. E____ hielt im Bericht vom
20.
Februar 2020 (IV-Akte 142) fest, sein Patient leide jetzt an einem
zentral fixierten Schmerzsyndrom. Es müsse daher zwingend eine Beruhigung des
Schmerzverarbeitungssystems erreicht werden, was nur mit einer Entlastung des
betroffenen rechten Armes erfolgen könne. In Bezug auf diese Einschätzung von
Dr. E____ stellte Dr. F____ mit ergänzendem Bericht vom 12. März 2020 (IV-Akte
149) klar, aus somatischer Sicht werde dem Exploranden eine angepasste
Tätigkeit als 100 % zumutbar erachtet. Somit bestünden keine Hinweise dafür,
dass aus somatischer Sicht eine objektivierbare Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege. Beim postulierten zentral fixierten
Schmerzsyndrom handle es sich somit um einen Versuch, die Schmerzen zu erklären,
welche sich nicht mit den objektiven Befunden vereinbaren liessen. Diese
Ausführungen von Dr. F____ sind plausibel. Denn es trifft zu, dass sich das
Ausmass der geklagten Beschwerden aus organischer Sicht nicht erklären lässt
und dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. Erwägungen 4.2. und 4.3. hiervor).
4.5.5
Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. F____
habe keine sog. Ressourcenprüfung vorgenommen (vgl. S. 9 der Beschwerde). Geht
es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so
sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren
beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren
Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) –
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361, 364 E. 3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich fällt vorliegend ins Gewicht,
dass Dr. F____ in seinem Gutachten darauf hinwies, der Explorand gestalte den
Alltag aktiv. Er unternehme täglich mehrere längere Spaziergänge, könne sich
ohne weiteres im öffentlichen Raum bewegen, besuche seine Therapien in [...], fahre
regelmässig in den Kosovo, habe regelmässig Kontakt mit seinen Brüdern, besuche
regelmässig die Fussballspiele seines Sohnes. Bei der psychiatrischen
Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können.
Auch Dr. E____ habe kein depressives Geschehen festzustellen vermocht. Die in
den Akten erwähnte leichte depressive Episode sei somit remittiert. Aufgrund
der chronischen Schmerzstörung könne aus psychiatrischer Sicht – bei Fehlen von
durch psychische Beschwerden eingeschränkten Alltagsfunktionen – keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.5.6
Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. März 2020 (IV-Akte
149) wies Dr. F____ nochmals darauf hin, der Explorand leide unter der
fehlenden Tagesstruktur und den fehlenden sozialen Kontakten bei der Arbeit. Er
habe aber erzählt, dass er täglich zwei bis drei längere Spaziergänge mache,
regelmässig in seine Heimat fliege, sich auch regelmässig mit seinen Brüdern
und deren Kollegen treffe. Der Explorand habe seinen Alltag also als aktiv
geschildert. Dass er keine Tagesstruktur und keine sozialen Kontakte bei der
Arbeit habe, sei auf seine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann es daher – angesichts des
Fehlens auch einer erheblichen körperlichen Begleiterkrankung (vgl. dazu Erwägungen
4.2
und 4.3. hiervor) – insgesamt nachvollzogen werden, dass Dr. F____ ein
psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint bzw. die von
ihm diagnostizierte Schmerzstörung als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
qualifiziert hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, was Dr. F____
(insb. auf S. 18 f. des Gutachtens) über sein Funktionieren im Alltag bzw.
seine Ressourcen sage, entspreche nicht den Tatsachen (vgl. S. 10 der
Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es
gibt keinerlei Anhalte dafür, dass die Angaben von Dr. F____ nicht auf den tatsächlichen
Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Dafür, dass Dr. F____ sein Interview
nicht mit der nötigen Tiefe vorgenommen hat (vgl. dazu S. 3 der
Beschwerde), gibt es ebenfalls keine Hinweise.
4.5.7
Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen das
Gutachten von Dr. F____ erhobenen Einwände allesamt als unberechtigt. Für
weitere Abklärungen besteht kein Anlass. Insbesondere ist auch vom
Austrittsbericht der G____ – in Bezug auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) – kein weiterer Erkenntnisgewinn
zu erwarten.
4.6
Mangels eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ist daher auch aus gesamtmedizinischer Sicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seit Juni 2015 in seiner angestammten Tätigkeit 100 %
arbeitsunfähig ist und dass bis zum 15. November 2016 auch in Bezug auf eine dem
körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seit dem 16. November 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine
100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (vgl. Erwägung 4.3. hiervor).
4.7
Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 154) ab
August 2016 (Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten sechsmonatigen
Karenzfrist) bis Februar 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab März 2017 (Ablauf
einer dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201]) einen Rentenanspruch verneint.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: