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Entscheid

IV.2020.74

Parallelverfahren zu IV.2020.47 (UrteilNr: 9C7032020)

23. September 2020Deutsch9 min

bis Juli 2013 als [...] für die Personalverleihfirma C____ AG (Arbeitgeberfragebogen,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

September 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.74

Verfügung vom 18. Juni 2020

Parallelverfahren zu IV.2020.47

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete von April 2004

bis Juli 2013 als [...] für die Personalverleihfirma C____ AG (Arbeitgeberfragebogen,

IV-Akte 8). Im Jahr 2009 wurden beim Beschwerdeführer Pleuraplaques in der Lunge

festgestellt, welche als asbest-verursacht eingeschätzt und von der SUVA als

Berufskrankheit anerkannt wurden (IV-Akte 13, S. 30 f.).

b) Am 14. Februar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2) nachdem er bereits

zuvor unter einem Status nach Asbestexposition und unter einer COPD Gold III-IV

litt und sich am 7. Oktober 2013 einer Aoertenklappenersatz-Operation

unterziehen musste (Operationsbericht, IV-Akte 6, S. 21). Die Beschwerdegegnerin

tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Arztbericht Hausarzt Dr. D____,

IV-Akte 13, S. 1 ff.; IV-Arztberichte [...]spital [...], IV-Akten 11 und 15,

Akten Taggeldversicherung E____, IV-Akte 6; Bericht F____, IV-Akte 13, S. 8

ff.) und gewährte ihm Massnahmen der Frühintervention (IV-Akte 17). Mit

Stellungnahme vom 25. September 2014 kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als [...] nicht mehr in Frage komme,

aber eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von 80-100% möglich sei (IV-Akte

21). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer ein Aufbautraining im

Catering-Bereich (Mitteilung und Zielvereinbarung, IV-Akten 27 f.), wobei er

jedoch trotz seiner Bemühungen aufgrund der Situation in der Küche (u.a.

Dämpfe) das Arbeitspensum nicht über 50% steigern konnte (Bericht, IV-Akte 32).

c) Nach Eingang weiterer Unterlagen, insbesondere des

behandelnden Kardiologen Dr. G____ (Konsultationsbericht vom 03.06.2015,

IV-Akte 43, S. 5; IV-Arztbericht vom 02.10.2015, IV-Akte 52), stellte die Beschwerdegegnerin

gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 53) dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 17. November 2015 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1.

August 2014 in Aussicht (IV-Akte 55). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen

Einwand erhoben hatte (Einwandschreiben, IV-Akte 63; Ergänzung, IV-Akte 65),

holte die Beschwerdegegnerin die Akten der SUVA ein (IV-Akte 69.81) und legte

diese dem RAD vor. Dieser hielt an seiner bisherigen Auffassung fest

(Stellungnahme vom 20.04.2017, IV-Akte 74). Daraufhin informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Mai 2017, dass

sie beabsichtige, ihm ab August 2014 eine Viertelrente auszurichten (IV-Akte

76). Erneut erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand (IV-Akte 80), woraufhin

die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine bidisziplinäre

kardiologisch-pneumologische Begutachtung bei der H____ (H____) in Auftrag gab

(IV-Akte 88). Am 22. November 2017 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital [...]

operiert (Thorakoskopie links, Adhäsiolyse, Pleura Biopsie links, Einlage eines

Paravertebralkatheters; vgl. Operationsbericht, IV-Akte 109, S. 26). Das H____-Gutachten

wurde am 11. Oktober 2018 erstattet (IV-Akte 96) und der RAD nahm hierzu am 11.

Februar 2019 Stellung (IV-Akte 98). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin

erneut einen gleichlautenden Vorbescheid (Vorbescheid vom 01.03.2019, IV-Akte

103).

d) Nachdem der Beschwerdeführer dagegen unter Beilage eines

Arztberichtes von Dr. D____ ein weiteres Mal Einwand erhoben hatte (IV-Akte

112), legte die Beschwerdegegnerin diesen dem RAD und dem Rechtsdienst zur

Stellungnahme vor (vgl. IV-Akten 116 f.). Nach einer Rückfrage an die

Gutachter, welche diese mit Schreiben vom 14. August 2019 beantworteten

(IV-Akte 121; Ergänzung vom 04.09.2019, IV-Akte 124) und nach einer weiteren

Stellungnahme des RAD (IV-Akte 125), teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ab August 2014 eine Viertelsrente und

aufgrund einer Verschlechterung ab Mai 2018 eine ganze Rente ausrichten werde,

da eine Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit aufgrund der

gesundheitlichen Einschränkungen und dem Alter nicht mehr zumutbar sei (IV-Akte

135). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin erneut Einwand und es folgte eine

Korrespondenz mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme

lic. iur. I____ vom 05.02.2020, IV-Akte 143). Am 15. April 2020 erliess die Beschwerdegegnerin

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 149) mit folgendem

Hinweis "Zurzeit klären wir noch eine allfällige Verrechnung der

Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten ab. Um Verzögerungen zu

verhindern, wird die laufende Rente der IV ab 1. Mai 2020 vorgängig ausbezahlt.

Die rückwirkende Verfügung erhalten Sie später"

(vgl. IV-Akte 149, S. 1). Nach den erfolgten Abklärungen betreffend EU/EFTA-Rentenantrag

über die Applikation SWAP (vgl. IV-Akte 150, 151), erliess die

Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2020 die betragsmässig detaillierte

Rentenverfügung für den Zeitraum zwischen 1. August 2014 und 30. April 2020

(vgl. IV-Akte 152).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

15.

April 2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente

ab dem 1. August 2014 zu gewähren.

2.

Eventuell sei die

Verfügung vom 15. April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe

Rente ab dem 1. August 2014 sowie eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2018 zu

gewähren.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zzgl. MWSt., zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und der

Verfahrensantrag gestellt, die vorliegende Beschwerde sei mit dem Verfahren

IV.2020.47 zu vereinen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

13.

Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt ebenfalls die

Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2020.47 und macht

geltend, die bereits vorhandenen Akten des Verfahrens IV.2020.47 seien als Vorakten

beizuziehen.

c) Mit Replik vom 20. Juli 2020 hält der Beschwerdeführer an

den gestellten Rechtsbegehen fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2020 wird dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. September 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 16. April 2020 war dem Beschwerdeführer von der

IV-Stelle eine Viertelrente ab August 2014 und eine ganze Rente ab Mai 2018

zugesprochen worden Hingegen war im "ausgleichskassenrechtlichen" Teil dieser Verfügung die

Höhe der Rente nur für die Zeit ab 1. Mai 2020 festgelegt worden. Für die Zeit

davor wurde in der Verfügung der Hinweis angebracht, dass die Rentenhöhe in

einer getrennten Verfügung festgelegt werde. Nach den entsprechenden

Abklärungen wurde dies mit der Verfügung vom 18. Juni 2020 nachgeholt, in dem

die Ausgleichskasse auch die Höhe der Renten für die Zeit vom 1. August 2014

bis 30. April 2020 berechnete. Neue "invalidenversicherungsrechtliche" Aspekte enthielt diese zweite

Verfügung keine. Entsprechend wurden seitens des Beschwerdeführers im

vorliegenden Verfahren die gleichen Vorbringen, die bereits in der Beschwerde

vom 27. April 2020 vorgebracht wurden, wiederholt, so dass die vorliegende

Beschwerde in weiten Teilen der bereits im Verfahren IV.2020.47 eingereichten

Beschwerde bezüglich dem "invalidenversicherungsrechtlichen"

Teil der Verfügung vom 15. April 2020 entspricht. Die Beschwerdegegnerin und

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind sich einig, dass der Verfügung

vom 18. Juni 2020 keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl.

Beschwerdeantwort, S. 2; Replik, S. 1).

2.2

Da die materiell-rechtlichen Fragen bereits im Urteil vom 15. Juli

2020, welches im Verfahren IV.2020.47 ergangen ist, behandelt wurden, kann

darauf verwiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich die vorliegend

angefochtene "ausgleichskassenrechtliche" Verfügung nach der "invalidenversicherungsrechtlichen" Verfügung vom 15. April 2020

richtet und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2020 abgewiesen

wurde, ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen, zumal nicht ersichtlich

ist und auch nicht geltend gemacht wird, inwiefern die Höhe der Rente fehlerhaft

berechnet worden wäre. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

3.

3.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten

des Staates.

3.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem

Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Das Sozialversicherungsgericht

spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im

Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente

der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel

oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung Fr. 2’650.00

(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht.

3.4

Vorliegend wurde im Verfahren IV.2020.47 bereits die volle Pauschale

zugesprochen. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde vom 25. Juni 2020 mit

der Beschwerde vom 27. April 2020 weitgehend identisch war und die Replik vom

20.

Juli 2020 äusserst kurz ausfiel, rechtfertigt sich die nochmalige Zusprache

der üblichen Pauschale nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers aufgrund der Formulierung der Verfügung vom 15. April 2020,

wonach die "rückwirkende

Verfügung" später

erlassen werde resp. dem Hinweis in der Verfügung vom 18. Juni 2020, wonach

diese Verfügung ab 1. Mai 2020 bereits ergangen sei, zur Anfechtung der zweiten

Verfügung aus prozessualer Vorsicht dennoch verpflichtet war, erscheint ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 1’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer

trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie

gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die

ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des

Beschwerdeführers im Kostenerlass MLaw B____ wird ein Anwaltshonorar von Fr.

1‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 77.00

(7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: