IV.2020.74
Parallelverfahren zu IV.2020.47 (UrteilNr: 9C7032020)
23. September 2020Deutsch9 min
bis Juli 2013 als [...] für die Personalverleihfirma C____ AG (Arbeitgeberfragebogen,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
September 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.74
Verfügung vom 18. Juni 2020
Parallelverfahren zu IV.2020.47
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete von April 2004
bis Juli 2013 als [...] für die Personalverleihfirma C____ AG (Arbeitgeberfragebogen,
IV-Akte 8). Im Jahr 2009 wurden beim Beschwerdeführer Pleuraplaques in der Lunge
festgestellt, welche als asbest-verursacht eingeschätzt und von der SUVA als
Berufskrankheit anerkannt wurden (IV-Akte 13, S. 30 f.).
b) Am 14. Februar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2) nachdem er bereits
zuvor unter einem Status nach Asbestexposition und unter einer COPD Gold III-IV
litt und sich am 7. Oktober 2013 einer Aoertenklappenersatz-Operation
unterziehen musste (Operationsbericht, IV-Akte 6, S. 21). Die Beschwerdegegnerin
tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Arztbericht Hausarzt Dr. D____,
IV-Akte 13, S. 1 ff.; IV-Arztberichte [...]spital [...], IV-Akten 11 und 15,
Akten Taggeldversicherung E____, IV-Akte 6; Bericht F____, IV-Akte 13, S. 8
ff.) und gewährte ihm Massnahmen der Frühintervention (IV-Akte 17). Mit
Stellungnahme vom 25. September 2014 kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als [...] nicht mehr in Frage komme,
aber eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von 80-100% möglich sei (IV-Akte
21). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer ein Aufbautraining im
Catering-Bereich (Mitteilung und Zielvereinbarung, IV-Akten 27 f.), wobei er
jedoch trotz seiner Bemühungen aufgrund der Situation in der Küche (u.a.
Dämpfe) das Arbeitspensum nicht über 50% steigern konnte (Bericht, IV-Akte 32).
c) Nach Eingang weiterer Unterlagen, insbesondere des
behandelnden Kardiologen Dr. G____ (Konsultationsbericht vom 03.06.2015,
IV-Akte 43, S. 5; IV-Arztbericht vom 02.10.2015, IV-Akte 52), stellte die Beschwerdegegnerin
gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 53) dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 17. November 2015 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1.
August 2014 in Aussicht (IV-Akte 55). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen
Einwand erhoben hatte (Einwandschreiben, IV-Akte 63; Ergänzung, IV-Akte 65),
holte die Beschwerdegegnerin die Akten der SUVA ein (IV-Akte 69.81) und legte
diese dem RAD vor. Dieser hielt an seiner bisherigen Auffassung fest
(Stellungnahme vom 20.04.2017, IV-Akte 74). Daraufhin informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Mai 2017, dass
sie beabsichtige, ihm ab August 2014 eine Viertelrente auszurichten (IV-Akte
76). Erneut erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand (IV-Akte 80), woraufhin
die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine bidisziplinäre
kardiologisch-pneumologische Begutachtung bei der H____ (H____) in Auftrag gab
(IV-Akte 88). Am 22. November 2017 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital [...]
operiert (Thorakoskopie links, Adhäsiolyse, Pleura Biopsie links, Einlage eines
Paravertebralkatheters; vgl. Operationsbericht, IV-Akte 109, S. 26). Das H____-Gutachten
wurde am 11. Oktober 2018 erstattet (IV-Akte 96) und der RAD nahm hierzu am 11.
Februar 2019 Stellung (IV-Akte 98). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin
erneut einen gleichlautenden Vorbescheid (Vorbescheid vom 01.03.2019, IV-Akte
103).
d) Nachdem der Beschwerdeführer dagegen unter Beilage eines
Arztberichtes von Dr. D____ ein weiteres Mal Einwand erhoben hatte (IV-Akte
112), legte die Beschwerdegegnerin diesen dem RAD und dem Rechtsdienst zur
Stellungnahme vor (vgl. IV-Akten 116 f.). Nach einer Rückfrage an die
Gutachter, welche diese mit Schreiben vom 14. August 2019 beantworteten
(IV-Akte 121; Ergänzung vom 04.09.2019, IV-Akte 124) und nach einer weiteren
Stellungnahme des RAD (IV-Akte 125), teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ab August 2014 eine Viertelsrente und
aufgrund einer Verschlechterung ab Mai 2018 eine ganze Rente ausrichten werde,
da eine Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkungen und dem Alter nicht mehr zumutbar sei (IV-Akte
135). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin erneut Einwand und es folgte eine
Korrespondenz mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme
lic. iur. I____ vom 05.02.2020, IV-Akte 143). Am 15. April 2020 erliess die Beschwerdegegnerin
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 149) mit folgendem
Hinweis "Zurzeit klären wir noch eine allfällige Verrechnung der
Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten ab. Um Verzögerungen zu
verhindern, wird die laufende Rente der IV ab 1. Mai 2020 vorgängig ausbezahlt.
Die rückwirkende Verfügung erhalten Sie später"
(vgl. IV-Akte 149, S. 1). Nach den erfolgten Abklärungen betreffend EU/EFTA-Rentenantrag
über die Applikation SWAP (vgl. IV-Akte 150, 151), erliess die
Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2020 die betragsmässig detaillierte
Rentenverfügung für den Zeitraum zwischen 1. August 2014 und 30. April 2020
(vgl. IV-Akte 152).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
15.
April 2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente
ab dem 1. August 2014 zu gewähren.
2.
Eventuell sei die
Verfügung vom 15. April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe
Rente ab dem 1. August 2014 sowie eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2018 zu
gewähren.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. MWSt., zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und der
Verfahrensantrag gestellt, die vorliegende Beschwerde sei mit dem Verfahren
IV.2020.47 zu vereinen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
13.
Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt ebenfalls die
Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2020.47 und macht
geltend, die bereits vorhandenen Akten des Verfahrens IV.2020.47 seien als Vorakten
beizuziehen.
c) Mit Replik vom 20. Juli 2020 hält der Beschwerdeführer an
den gestellten Rechtsbegehen fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2020 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. September 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 16. April 2020 war dem Beschwerdeführer von der
IV-Stelle eine Viertelrente ab August 2014 und eine ganze Rente ab Mai 2018
zugesprochen worden Hingegen war im "ausgleichskassenrechtlichen" Teil dieser Verfügung die
Höhe der Rente nur für die Zeit ab 1. Mai 2020 festgelegt worden. Für die Zeit
davor wurde in der Verfügung der Hinweis angebracht, dass die Rentenhöhe in
einer getrennten Verfügung festgelegt werde. Nach den entsprechenden
Abklärungen wurde dies mit der Verfügung vom 18. Juni 2020 nachgeholt, in dem
die Ausgleichskasse auch die Höhe der Renten für die Zeit vom 1. August 2014
bis 30. April 2020 berechnete. Neue "invalidenversicherungsrechtliche" Aspekte enthielt diese zweite
Verfügung keine. Entsprechend wurden seitens des Beschwerdeführers im
vorliegenden Verfahren die gleichen Vorbringen, die bereits in der Beschwerde
vom 27. April 2020 vorgebracht wurden, wiederholt, so dass die vorliegende
Beschwerde in weiten Teilen der bereits im Verfahren IV.2020.47 eingereichten
Beschwerde bezüglich dem "invalidenversicherungsrechtlichen"
Teil der Verfügung vom 15. April 2020 entspricht. Die Beschwerdegegnerin und
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind sich einig, dass der Verfügung
vom 18. Juni 2020 keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 2; Replik, S. 1).
2.2
Da die materiell-rechtlichen Fragen bereits im Urteil vom 15. Juli
2020, welches im Verfahren IV.2020.47 ergangen ist, behandelt wurden, kann
darauf verwiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich die vorliegend
angefochtene "ausgleichskassenrechtliche" Verfügung nach der "invalidenversicherungsrechtlichen" Verfügung vom 15. April 2020
richtet und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2020 abgewiesen
wurde, ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen, zumal nicht ersichtlich
ist und auch nicht geltend gemacht wird, inwiefern die Höhe der Rente fehlerhaft
berechnet worden wäre. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
3.
3.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
3.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem
Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im
Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente
der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel
oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung Fr. 2’650.00
(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht.
3.4
Vorliegend wurde im Verfahren IV.2020.47 bereits die volle Pauschale
zugesprochen. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde vom 25. Juni 2020 mit
der Beschwerde vom 27. April 2020 weitgehend identisch war und die Replik vom
20.
Juli 2020 äusserst kurz ausfiel, rechtfertigt sich die nochmalige Zusprache
der üblichen Pauschale nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers aufgrund der Formulierung der Verfügung vom 15. April 2020,
wonach die "rückwirkende
Verfügung" später
erlassen werde resp. dem Hinweis in der Verfügung vom 18. Juni 2020, wonach
diese Verfügung ab 1. Mai 2020 bereits ergangen sei, zur Anfechtung der zweiten
Verfügung aus prozessualer Vorsicht dennoch verpflichtet war, erscheint ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 1’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie
gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass MLaw B____ wird ein Anwaltshonorar von Fr.
1‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 77.00
(7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: