IV.2020.75
Wiederanmeldung, keine rentenrelevante Verschlechterung; gemischte Methode
26. Oktober 2020Deutsch24 min
Schweiz ein, wo sie zunächst als Köchin und später im Reinigungsdienst arbeitete
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.75
Verfügung vom 26. Mai 2020
Wiederanmeldung, keine
rentenrelevante Verschlechterung; gemischte Methode
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrer Heimat
während vier Jahren die Grundschule und verfügt über keine berufliche
Ausbildung. Von 1982 bis 2000 war sie dort als Küchenchefin tätig (vgl.
Lebenslauf, IV-Akte 13). Im Jahr 2001 reiste sie mit ihrer Familie in die
Schweiz ein, wo sie zunächst als Köchin und später im Reinigungsdienst arbeitete
(vgl. Anmeldeformular vom 6. Mai 2013, IV-Akten 1, 13). Infolge einer seit 2004
bestehenden Diabeteserkrankung meldete sie sich im Mai 2013 bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom
21. November 2013 (IV-Akte 24) wies diese einen Leistungsanspruch ab.
Am 22. Juni 2017 meldet sich die inzwischen Sozialhilfe
beziehende Beschwerdeführerin wieder bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 28). Diese tätigte daraufhin Abklärungen
erwerblicher und medizinischer Art, insbesondere liess sie die
Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten des C____ vom 8.
August 2019, IV-Akte 87 und ergänzende Stellungnahmen vom 28. November 2019
[IV-Akte 92] und vom 23. April 2020 [IV-Akte 108]) und führte eine
Haushaltabklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 23. Januar 2019, IV-Akte
75). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2019 stellte sie der Beschwerdeführerin
daraufhin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 19% wiederum die Abweisung
ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch die Sozialhilfe
Basel-Stadt erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen
Entscheid (IV-Akten 98, 102). Am 26. Mai 2020 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 111).
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 26. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai
2020.
und beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juni
2018.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 26. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin
dupliziert am 11. September 2020.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Juli 2020 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Oktober 2020 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin gestützt
auf das C____-Gutachten vom 8. August 2019 davon aus, der Beschwerdeführerin
sei mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70% zumutbar. Aufgrund der
dokumentierten Erwerbsbiographie könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als voll erwerbstätig zu betrachten sei.
Vielmehr erscheine eine Erwerbstätigkeit von 50% als überwiegend
wahrscheinlich. Damit resultiere für den erwerblichen Bereich unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% eine Einschränkung von
34%. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 4%, was in Anwendung der
gemischten Methode gewichtet einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad
von 19% ergebe.
2.2
Die Beschwerdeführerin kann sich der Anwendung der gemischten
Methode nicht anschliessen. Im Gesundheitsfall würde sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehen, wie sie dies
anlässlich der Haushaltabklärung angegeben habe. Ferner ist sie der Ansicht, auf
das Gutachten des C____ könne nicht abgestellt werden, da es diesem an einer
nephrologischen Beurteilung der Niereninsuffizienz mangle. Sodann seien die Anforderungen
an eine geeignete Tätigkeit derart zahlreich, dass nicht mehr von einer
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
ausgegangen werden könne. Daraus ergebe sich zusammenfassend der Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente.
2.3
Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach durch den unvollständigen
Aktenversand im Einwandverfahren ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei, zielt ins Leere. Indem die Beschwerdegegnerin ihr Versehen am 19.
Februar 2020 - mitunter noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung
- korrigiert hat, wurde dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin ausreichend
Rechnung getragen. Nachfolgend ist daher einzig den materiellen Rügen,
insbesondere der Frage nach dem Beweiswert des Gutachtens und der Statusfrage
nachzugehen.
3.
3.1
3.1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) [IVV]).
3.1.2
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach
Art. 17 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) vorzugehen.
3.1.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs
als auch bei der Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode
der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).
3.2
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf Viertelsrente,
wenn sie mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.
4.1
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem
ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352).
4.2
Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend zunächst die bei
den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu beleuchten. In Zentrum steht
dabei das Gutachten des ABI vom 8. August 2019 (IV-Akte 87).
4.3
4.3.1
Im Jahr 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin wegen einer
Diabeteserkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet
(IV-Akte 1). Die Abklärungen ergaben damals keinen IV-relevanten
Gesundheitsschaden, weshalb das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2013
abgewiesen worden war (IV-Akte 24). Im Juni 2017 meldet sich die
Beschwerdeführerin ein zweites Mal zum Leistungsbezug an (IV-Akte 28).
4.3.2
Im Dezember 2017 gibt die Hausärztin der
Beschwerdeführerin an, es bestehe ein Diabetes mellitus Typ 2 mit
Komplikationen, insbesondere seien eine schwere Retinopathie, eine
Polyneuropathie und eine Nephropathie eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei
deswegen in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin seit Februar 2016
vollständig arbeitsunfähig bei schlechter Prognose. Die Beschwerdeführerin
stehe im D____ Innere Medizin, Endokrinologie und Kardiologie sowie in der E____
Klinik in Behandlung (vgl. IV-Akte 37). Das D____ berichtet im März 2018
(IV-Akte 65 S. 4 ff.) ebenfalls von einem Diabetes mellitus Typ 2 mit
Spätfolgen; von einer diabetischen Glomerulosklerose mit Niereninsuffizienz;
einem polyglandulären Autoimmun-Syndrom; einer hypertensiven Kardiopathie mit
schwer einstellbarer arterieller Hypertonie; chronischen Kopfschmerzen;
normochromer, normozytärer Anämie und einem Status nach schwerer depressiver
Episode 10/2013. Im ihrem Bericht vom 8. Oktober 2018 berichtet die Nephrologie
des D____ von einer chronischen mittelschweren Niereninsuffizienz bei
diabetischer Nephropathie, wobei von einer stabilen Situation ausgegangen wird
und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt verneint
wird (vgl. IV-Akte 63 S. 2 ff.). Der RAD erkennt darin aktenanamnestisch
Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2013
und empfiehlt, die Beschwerdeführerin rheumatologisch, psychiatrisch,
endokrinologisch, ophthalmologisch, kardiologisch und pneumologisch
polydisziplinär abzuklären (Stellungnahme vom 6. Dezember 2018, IV-Akte 69).
4.3.3
Das C____ bezeichnet in seinem daraufhin erstatteten Gutachten
vom 8. August 2019 folgende Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: 1. Metabolisches Syndrom; 2. Epiretinale Gliose rechtes Auge;
3.
Hypertensive Kardiopathie und arterielle Hypertonie; 4. Chronische
mittelschwere Niereninsuffizienz; 5. Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom;
6.
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und 7. Eine beginnende
mediale Varusgonarthrose beidseits. Die Verfasser der Teilgutachten
attestierten aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht für die angestammte
Tätigkeit als Köchin / Unterhaltsreinigerin eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 50% und für eine leidensangepasste Arbeit eine solche
von 80%. Aus pneumologischer, endokrinologischer und allgemeininternistischer
Sicht bestehe sowohl in angepasster als auch in der angestammten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 80%, wobei sich die Einschränkung durch den erhöhten
Pausenbedarf ergebe. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus ophthalmologischer
Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 50%. Arbeiten, welche nur geringe oder keine
Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen würden, könne die Beschwerdeführerin
ohne Einschränkung ausüben. Zusammenfassend wird ausgeführt, die
Leistungsfähigkeit in einer angepassten Arbeit betrage aufgrund des erhöhten
Pausenbedarfs seit Juni 2017 70% einer Vollzeitstelle. Eine entsprechende
Tätigkeit müsse körperlich leicht und wechselbelastend sein. Es müsse
regelmässig die Möglichkeit zum Wechsel der Arbeitsposition gegeben sein, wobei
eine gewisse Gehtätigkeit in der Ebene ohne das Benützen von Treppen oder dem
Gehen auf unebenem Boden zumutbar sei. Ebenso das Tragen von Lasten bis zu
einer gewissen Gewichtslimite (10 kg bis Taille, 5 - 7 kg über Taille). Sodann
müssten stereotype Rotationsbewegungen der LWS und Arbeiten in anhaltender
Oberkörperneigeposition vermieden werden. Arbeiten mit Anforderungen an das
Gleichgewichtsvermögen, selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten,
Schichtarbeit, das Führen von Fahrzeugen und Arbeiten mit intellektuellen
Anforderungen seien nicht möglich. Schliesslich dürfe eine geeignete Tätigkeit
nur geringe oder keine Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen (IV-Akte 87 S.
13.
ff.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2019 (IV-Akte 92)
erläutert das C____, dass es mangels echtzeitlicher medizinischer Aussagen
keine genaue Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit haben machen können,
weshalb pragmatisch vom Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung ausgegangen worden
sei. Auf Anfrage erläutert das C____ am 23. April 2019 (IV-Akte 108), eine
zusätzliche nephrologische Untersuchung sei nicht angezeigt gewesen, da die
Nephrologie ein Teilgebiet der allgemeinen inneren Medizin sei. Bei insgesamt
acht durchgeführten Untersuchungen unter Einbezug der nephrologischen
Fragestellung und in Anbetracht der nicht komplexen nephrologischen Situation
sei es nicht adäquat und notwendig gewesen, zusätzlich eine nephrologische
Untersuchung durchzuführen. Gleichzeitig präzisiert das C___ seine Aussage zur
gesamthaften Arbeitsfähigkeit in dem es ausführt, in Anbetracht der
Visuseinschränkungen könnte eine höhergradige Arbeitsfähigkeit nur mit starken
Sehhilfen in einer Tätigkeit erreicht werden, die quasi einer Blindentätigkeit
entspreche. Ohne diese Option betrage die Arbeitsfähigkeit für eine alternative
Arbeit wie in der angestammten Tätigkeit lediglich 50%, was gesamthaft nur eine
50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergebe.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin rügt das Gutachten als nicht
beweistauglich, da es ihm an einer fachärztlichen nephrologischen Untersuchung
mangle. Dieser Kritik ist zu entgegnen, dass die Gutachterstelle ihr Gutachten
in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
erstellt hat. Sie hat eine acht Disziplinen beinhaltende und umfassende
Begutachtung durchgeführt und die nephrologische Fragestellung, soweit
erforderlich, einbezogen. Wenn die Gutachterstelle ausführt, darüber
hinausgehende nephrologische Untersuchungen seien beim Vorliegen einer nicht
komplexen nephrologischen Situation nicht angezeigt gewesen, so ist dies in
Anbetracht des Berichts der Nephrologie am D____ vom 8. Oktober 2018 (vgl. oben
E. 4.3.2.), wonach von einer stabilen
Situation auszugehen sei und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum
damaligen Zeitpunkt verneint wird, nicht zu beanstanden. Das Gutachten kann
nicht als lückenhaft bezeichnet werden und ist, da es zudem sämtliche formellen
Anforderungen erfüllt, als beweistauglich zu qualifizieren.
4.4.2
Ist der Rentenanspruch auf der Basis des C____-Gutachtens
zu prüfen stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage, ob von einer 70%igen
oder 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist. Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Gutachterstelle habe
sich mit ihrem Nachtrag vom 23. April 2020 zu Aspekten geäussert, welche auf
die erwerbliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit abzielen
würden, was nicht in deren Aufgabenbereich falle. Es ist korrekt, dass sich die
den Medizinern gestellte Frage nach der Zumutbarkeit einer Tätigkeit auf die
medizinischen Belange im Sinne einer Beurteilung des funktionellen
Leistungsvermögens zu beschränken hat. Hingegen ist die Beurteilung der
wirtschaftlichen Auswirkungen der festgestellten Defizite Sache der
Rechtsanwendenden, respektive im Streitfall des Gerichts. Vorliegend nennt die
Gutachterstelle in ihrem Nachtrag als Argumente für die Korrektur der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit invaliditätsfremde Faktoren wie das
Alter, die fehlende Ausbildung und die langjährige Abwesenheit vom Erwerbsleben
als erschwerte Voraussetzungen für das Finden einer ophthalmologisch
angepassten Arbeit. Tatsächlich aber sind dies allesamt Momente, die sich auf
die Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit auswirken
können und nicht zur einer Korrektur der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit aus rein ophthalmologisch-somatischer Sicht führen dürfen. Ausschlaggebend
ist jedoch, dass das C____ nachträglich präzisiert, die Beschwerdeführerin
könne nur mit starken Sehhilfen einer Tätigkeit nachgehen, die quasi einer
Blindentätigkeit entsprechen müsse. Worin eine solche Tätigkeit, die allen
anderen Einschränkungen (vgl. die Auflistung in der angefochtenen Verfügung)
ebenfalls Rechnung trägt, bestehen soll, ist schwer vorstellbar und wird von
der Beschwerdegegnerin nicht näher definiert. Gerade Kontroll- und
Sortiertätigkeiten dürften ohne Sehvermögen kaum ausübbar sein. Fällt die
Option der Blindentätigkeit weg, so beträgt die Arbeitsfähigkeit wie in der
angestammten Arbeit nur noch 50%. Bereits im ophthalmologischen Teilgutachten
war ausgeführt worden, für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche
Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen, bestehe eine 50%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Diese sei durch den vermehrten Pausen- bzw.
Kompensationsbedarf aufgrund der erhöhten Anstrengung begründet. Dies ist
nachvollziehbar und darauf ist abzustellen.
4.5
Weshalb von einem sehr strikt umschriebenen Anforderungsprofil
ausgegangen werden sollte, leuchtet zudem mit Blick auf die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit nicht ein. Denn indem sich das Profil von einer Tätigkeit,
die unter Berücksichtigung der medizinisch begründeten Einschränkungen nur in
sehr begrenzter Form möglich - und damit unter Umständen nicht verwertbar wäre -
hin zu einem aus ophthalmologischer Sicht weiter geöffneten Fächer medizinisch
zumutbarer Tätigkeiten verändert, verringert sich zwar die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit quantitativ, die Verwertbarkeit auf
dem Arbeitsmarkt jedoch verbessert sich massgeblich. Denn je restriktiver das
medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eigehender ist praxisgemäss
die Verwertbarkeit abzuklären und nachzuweisen (Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli
2017.
E. 2.2.1 mit Hinweis). Hat die Beschwerdeführerin die Gelegenheit,
lediglich eine 50%ige Leistung erbringen zu müssen, so stehen ihr auf dem
Arbeitsmarkt mehr Möglichkeiten offen, eine ihrem Zumutbarkeitsprofil
entsprechende Stelle zu finden, bei der ihrem erhöhten Pausenbedarf Rechnung
getragen werden kann, ohne dass dabei von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
auszugehen ist. Ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers darf dabei
durchaus vorausgesetzt werden und steht einer Verwertbarkeit nicht entgegen.
Dispositiv
Zusammenfassend ist demnach von einer 50%igen Leistungsfähigkeit in einer
angepassten Arbeit auszugehen.
5.
5.1.
5.1.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer
medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die
Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der
Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.
5.1.2. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 22. Januar
2019 (Bericht vom 23. Januar 2019, IV-Akte 75) deswegen eine derartige
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die
Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 4% eingeschränkt ist. Die
Beschwerdeführerin stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Für den Beweiswert
eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind –
analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist
wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert
bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. All dies trifft zu, womit der Abklärungsbericht
voll beweiskräftig ist und nichts dagegen spricht, für die Bemessung der
Einschränkung im Aufgabenbereich darauf abzustellen (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2;
Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
6.
6.1.
6.1.1. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, ist weiter zu
prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Für die Wahl der
Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die versicherte Person als ganz- oder
teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der
Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die
hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt
haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V
15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
6.1.2. Anlässlich der Abklärung vor Ort gab die
Beschwerdeführerin an, im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig zu sein. Sie
habe immer Vollzeit gearbeitet, von morgens sechs Uhr bis abends 20 Uhr, bis
ihr dies ab 2008/2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen
sei. Dabei habe es sich um verschiedene kleinere Objekte gehandelt, teilweise
hätten lange Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen gelegen. Zu den genauen
Arbeitszeiten könne sie jedoch keine Auskünfte geben. Die Beschwerdegegnerin ermittelte
gestützt auf den IK-Auszug (IV-Akte 7) für die Jahre 2001 bis 2011 ein
durchschnittliches Pensum von 35.5% und berechnete anhand einer
Bedarfsberechnung ein Arbeitspensum von 50% (vgl. IV-Akte 75 S. 3). Dieses legt
sie ihrer Statusaufteilung zugrunde.
6.1.3. Die Angaben, welche sich aus den Akten hinsichtlich der
Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ergeben, sind widersprüchlich und
geben kein klares Bild ab:
In ihrem Lebenslauf (IV-Akte 13) schreibt die
Beschwerdeführerin, sie habe von 2001 bis 2003 als Küchenchefin in [...] und
von 2006 bis 2009 für die F____ gearbeitet. Danach sei sie arbeitslos gewesen.
In ihrer ersten Anmeldung zum Leistungsbezug gab die
Beschwerdeführerin an, von Februar 2003 bis Februar 2004 mit einem Pensum von
100% bei einem [...] Verein in [...] als Köchin tätig gewesen zu sein, sodann
habe sie von Februar 2004 bis Februar 2006 in Basel mit einem 100%-Pensum und
einem Einkommen von Fr. 3'400.-- für die G____ gearbeitet. Ferner habe sie
bis 2008 zu 100% und einem Gehalt von Fr. 2'800.-- in einem Pflanzenbetrieb in [...]
gearbeitet. Von April 2008 bis April 2010 sei sie zu 50% mit einem
Stundenansatz von Fr. 18.-- für die F____ tätig gewesen (vgl. IV-Akte 1
S. 4).
Gegenüber dem Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens
sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe während eines Jahres 100% als Köchin
in [...] gearbeitet, danach habe sie nie mehr in Vollzeit gearbeitet (vgl.
IV-Akte 87 S. 42).
Dem IK-Auszug wiederum lässt sich lediglich für die Monate
Januar bis April 2001 eine Tätigkeit in [...] entnehmen, wobei für diese vier
Monate insgesamt ein Einkommen von Fr. 8'954.-- deklariert wurde. Die G____ hat
für die Monate Juni bis November 2001 ein Einkommen von Fr. 19'078.-- bei der
Ausgleichskasse deklariert (vgl. IV-Akte 7). Gemäss IK-Auszug war die
Beschwerdeführerin sodann in den Jahren 2002 bis 2004 mit - wohl saisonal
bedingten - Unterbrüchen bei H____ Beerenkulturen in [...] tätig, der ein
Einkommen von rund Fr. 3'000.-- monatlich deklarierte.
Aktenkundig ist sodann ein Arbeitsverhältnis mit der
Gebäudeunterhaltsfirma F____. Laut Arbeitsvertrag (IV-Akte 17 S. 10) nahm die
Beschwerdeführerin dort im Juni 2005 eine Anstellung als Unterhaltsreinigerin
an einer Schule an. Vereinbart war ein Einsatz von 25 Stunden pro Woche,
jeweils von Montag bis Freitag 12 Uhr bis 17 Uhr, während 40 Wochen pro
Jahr. Während der unterrichtsfreien Zeit von zwölf Wochen fanden keine Einsätze
statt.
Daneben erzielte die Beschwerdeführerin während der Jahre 2006
und 2007 gemäss IK-Auszug für eine Arbeitgeberin namens I____ ein Einkommen von
je Fr. 4'800.--, was einem Gehalt von Fr. 400.-- monatlich entspricht.
6.1.4. Es fällt auf, dass insbesondere die Angaben der
Beschwerdeführerin in Widerspruch zu dem Bild stehen, welches sich aufgrund der
Akten, insbesondere des Arbeitsvertrages mit der F____ und der Einträge im
IK-Auszug, ergibt. Zusammenfassend darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz in den
Jahren 2001 bis 2004 mit zum Teil mehrmonatigen Unterbrüchen für verschiedene
Arbeitgeber tätig war, und jeweils ein Einkommen erzielte, das zwischen rund
Fr. 2'000.-- und Fr. 3'000.-- monatlich lag, was in Anbetracht ihres
unterdurchschnittlichen Gehaltes (beispielsweise Fr. 18.--/Std. bei F____) für
eine höherprozentige Anstellung spricht. Erst für die Zeit ab Mitte 2005 bis
November 2009 bestand ein Arbeitsvertrag mit einer Gebäudeunterhaltsfirma, der
ein geregeltes Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von fünf Stunden täglich
während 40 Wochen pro Jahr vorsah. Aktenkundig ist ferner ein 2006 und 2007
erzielter Nebenverdienst - womöglich eine Reinigungstätigkeit in einem
Privathaushalt - von monatlich Fr. 400.--, was einem Pensum von rund 10%
entsprechend dürfte.
6.2. 6.2.1. Aufgrund der dargelegten Eckpunkte ist erstellt,
dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens, trotz
fehlender Betreuungspflichten Kindern gegenüber, nie ununterbrochen in einem
Vollzeitpensum tätig war. Von allen zur Diskussion stehenden Varianten kann
daher nicht jene einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall als die am
überwiegend wahrscheinlichste betrachtet werden, auch wenn sie der
hypothetischen Willenserklärung der Beschwerdeführerin entspricht. Fraglich ist,
welches Pensum aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände am ehesten dem
hypothetisch im Gesundheitsfalls ausgeübten Pensum entspricht.
6.2.2. Bis zu ihrem Stellenantritt bei der F____ arbeitete die
Beschwerdeführerin maximal zehn Monate am Stück für einen Arbeitgeber, wobei in
Anbetracht der deklarierten Löhne nicht auszuschliessen ist, dass sie dabei
jeweils zu 100% im Einsatz war. Dazwischen lagen jedoch teils mehrmonatige
Unterbrüche, weshalb ein Rückschluss auf das tatsächlich geleistete Pensum
anhand der jährlich erzielten Durchschnittslöhne - wie die Beschwerdegegnerin
dies in einem ersten Schritt vorgenommen hatte (vgl. IV-Akte 75 S. 2 f.) -
nicht aussagekräftig sein kann. In einem zweiten Schritt nahm die
Beschwerdegegnerin eine existenzrechtliche Bedarfsrechnung vor und ermittelte
anhand des Bedarfs und der statistischen Durchschnittslöhne für
Hilfsarbeiterinnen eine hypothetische Erwerbstätigkeit von 50%. Dabei liess sie
jedoch ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin unterdurchschnittliche Löhne erzielte,
was aus dem IK-Auszug hervorgeht. Sie müsste mit anderen Worten, würde sie ihre
bisherige Tätigkeit - und diese ist zur Beurteilung der Statusfrage massgebend
- im Gesundheitsfalls weiterhin ausüben, ein höheres Pensum erbringen, um ein
Einkommen von Fr. 27'843.-- jährlich zu erwirtschaften. Eine Bedarfsrechnung
anhand statistischer Durchschnittslöhne allein kann demnach nicht zielführend
sein.
Ab Juni 2005 hatte die Beschwerdeführerin bei der Firma F____ einen
unbefristeten Arbeitsvertrag, der nach ihren eigenen Angaben ein 50%-Pensum
umfasste. Diese Angabe erscheint plausibel, da die Beschwerdeführerin zwar 25
Stunden wöchentlich in einem Schulhaus als Reinigungsmitarbeiterin arbeitete,
dies jedoch nur während 40 Wochen pro Jahr, was einem Stundentotal von jährlich
1'000 Stunden entspricht und sich damit auf das ganze Jahr gerechnet mit einem 50%
Pensum deckt. Sie erzielte dort in den Jahren 2006 ein Gehalt von
Fr. 20'380.--, 2007 Fr. 20'628.-- und 2008 Fr. 20'217.--, was weniger
ist, als sie erwirtschaften müsste, um ihren Anteil an das Existenzminimum der
Familie beizusteuern. 2006 und 2007 konnte die Beschwerdeführerin mittels einer
Nebenerwerbstätigkeit von schätzungsweise etwa 10% zwar jährlich noch Fr.
4'800.-- zusätzlich verdienen. Trotz eines Pensums von 60% erreicht sie damit noch
nicht den von der Beschwerdegegnerin errechneten Anteil am Bedarf der
Ehegatten. Damit dürfte erstellt sein, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall je nach Gehalt zwischen 50% bis 70% arbeiten müsste, um finanziell
über die Runden zu kommen. Eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang erscheint
aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände plausibel und überwiegend
wahrscheinlich. Die Anwendung der gemischten Methode ist daher sachgerecht.
7.
7.1.
Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise
erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil
anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich
(Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3
IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im
Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen,
anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.
Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des
Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum
abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird
anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).
7.2.
7.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung
dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie, unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 5%, anhand der gemischten Methode den
Invaliditätsgrad von 19% errechnet hat. Von diesen Einkommenszahlen ist
auszugehen. Zu übernehmen ist sodann die Einschränkung im Haushalt von 4%.
Unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit im Erwerb von lediglich 50% (vgl.
oben Erw. 4.4. f.), ergibt sich im erwerblichen Bereich unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 5% eine Einschränkung von 53% und in
Anwendung der gemischten Methode folgendes Bild:
7.2.2. Ausgehend von einer Statusaufteilung von 50% Erwerb und
50% Haushalt ergibt sich im erwerblichen Bereich eine gewichtete Einschränkung
von 26.5%, im Haushalt bleibt es bei gewichtet 2% Einschränkung, sodass
insgesamt ein Invaliditätsgrad von gerundet 29% resultiert.
7.2.3. Legt man der Berechnung eine Statusaufteilung von 70%
Erwerb und 30% Haushalt zugrunde, so ergibt sich im erwerblichen Bereich eine
Einschränkung von 37.1% und im Haushalt eine solche von 1.2%, womit sich
insgesamt ein nach wie vor nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38.3%
ergibt.
7.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst bei Annahme einer Leistungsfähigkeit
im Erwerb von lediglich 50% und unter Zugrundelegung eines Status von maximal
70% Erwerb und 30% Haushalt ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultiert. Für einen Erwerbsanteil von mehr als 70% gibt es, in Anbetracht der
oben unter Erwägung 6 dargelegten Argumente keine Veranlassung. Die Anhebung
des leidensbedingten Abzugs erscheint unter Berücksichtigung der herabgesetzten
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% ebensowenig angebracht.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge bleibt es bei einem nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Die vorliegende Beschwerde gegen die
Verfügung vom 26. Mai 2020 ist demnach abzuweisen.
8.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 28. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei vollständigem
Unterliegen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: