IV.2020.78
Beweiswert eines von der IV veranlassten neutralen medizinischen Gutachtens bejaht
12. Januar 2021Deutsch22 min
Erwerbsunfähigkeit von 29% eine Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.78
Verfügung vom 5. Juni 2020
Beweiswert eines von der IV
veranlassten neutralen medizinischen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. August 2015
(IV-Akte 3.61) hatte der Beschwerdeführer am 10. August 2015 als Arbeitnehmer
der C____ einen Unfall erlitten. Er zog sich dabei Verletzungen am linken
Unterschenkel zu. Das D____spital [...] diagnostizierte im Austrittsbericht vom
13. September 2015 (IV-Akte 3.31) nach Hospitalisierung vom 10. August bis 14.
September 2015 eine drittgradig (IIIb) offene Unterschenkelfraktur links. Der
zuständige Unfallversicherer erbrachte Taggeldleistungen sowie Heilbehandlung.
Am 14. Juli 2017 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung
(IV-Akte 28.3). Der Kreisarzt gelangte zum Schluss, dass eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit nicht mehr zu
erwarten sei (IV-Akte 28.3 S. 8). Er nahm eine Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit vor. Mit Verfügung vom 24. August 2017 (IV-Akte 43.48)
sprach der Unfallversicherer dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2017
eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 28% sowie eine
Integritätsentschädigung zu. Gemäss Schreiben vom 18. Oktober 2017 (IV-Akten 33
S. 2 sowie 43.32) zog der Unfallversicherer jedoch diese Verfügung aufgrund der
«erneut medizinischen Phase» zurück und erbrachte ab 1. Oktober 2017 weiterhin
Taggeldleistungen. Mit erneuter Verfügung vom 29. März 2019 (IV-Akte 76) sprach
der Unfallversicherer dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 beruhend auf einer
Erwerbsunfähigkeit von 29% eine Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung
zu.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar 2016
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte
1) mit der Angabe, er sei wegen der Folgen des Unfalles vom 10. August 2015
immer noch in Behandlung.
Die Beschwerdegegnerin holte mehrfach die aktualisierten
Unterlagen des Unfallversicherers ein (IV-Akten 3, 13, 16, 19, 22, 28, 43, 45, 49
und 57). Sie nahm zudem Berichte der Kardiologie des D____spitals [...] zu den
Akten, welche die Diagnose einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung anführen
(vgl. u.a. Bericht vom 12. Oktober 2017 über eine Besprechung vom 11. Oktober
2017, IV-Akte 34, sowie vom 14. Dezember 2017 über eine Besprechung vom 14.
Dezember 2017, IV-Akte 37 S. 2 f.).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die E____ (E____)
am 21. Januar 2019 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 69).
c) Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 82)
kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer bis
28. Februar 2019 befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. August 2016 an.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 Einwand (IV-Akte 85). Am
5. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 93).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Juli 2020 ficht der Versicherte
die Verfügung vom 5. Juni 2020 an und beantragt, es sei ihm ab 1. März 2019
eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% zu
gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. Oktober 2020 beantragt der
Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 5.
Juni 2020 über den 28. Februar 2019 hinaus zur Leistung einer Invalidenrente
nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten.
d) Mit Duplik vom 18. November 2020 hält die
Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 12. Januar 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine bis 28. Februar 2019 befristete ganze Invalidenrente ab 1.
August 2016 zugesprochen. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese
Befristung. Er ist der Auffassung, es sei ihm über den 28. Februar 2019 hinaus eine
Invalidenrente «nach den gesetzlichen Bestimmungen» auszurichten.
Die Terminierung der Invalidenrente stützt sich in
medizinisch-theoretischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der E____
vom 21. Januar 2019 (Untersuchungsdaten: internistisch 13. November 2018,
orthopädisch 12. November 2018, psychiatrisch: 13. November 2018, kardiologisch
14.
November 2018, IV-Akte 69 S. 5).
Der Beschwerdeführer zweifelt zum einen den Beweiswert dieses
Gutachtens an, soweit es sich zu den Verhältnissen an den Untersuchungsdaten im
November 2018 äussert. Sodann macht er geltend, im Zeitintervall zwischen der
Begutachtung und dem Erlass der Verfügung hätten sich die medizinischen
Verhältnisse verschlimmert.
Ob dem Gutachten der E____ Beweiswert zuzumessen ist sowie, ob
sich die Verhältnisse seit der Begutachtung im November 2018 bis zum Erlass der
Verfügung im Juni 2020 verschlimmert haben, ist nachfolgend zu untersuchen.
3.
3.1
Die E____ erhebt als Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 69 S. 7 f.) chronische Unterschenkelschmerzen links (ICD-10: M79.66)
sowie eine schwere koronare 3-Gefässerkrankung mit ausgeprägter
Restenosetendenz in allen Koronarien (ICD-10: I25.9).
Beide Diagnosen führen nebst begleitenden Befunden die
einzelnen der Begutachtung zeitlich vorangegangenen Eingriffe an. Darauf wird
verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die orthopädische Diagnose einen Status nach
insgesamt 15 Eingriffen ab 10. August 2015 bis 22. Juni 2018 aufführt. Auch für
die die Herzerkrankung betreffende Diagnose ist ein Status nach mehreren, im
Einzelnen in Punkt 3.2.2 zur kardiologischen Befragung angeführten Eingriffen
(vgl. IV-Akte 69 S. 48) verzeichnet.
3.2
Die E____ gelangt in der interdisziplinären medizinischen
Beurteilung (funktionelle Auswirkungen der Befunde / Diagnosen, IV-Akte 69 S. 9)
zum Schluss, aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der linken
unteren Extremität seien sämtliche im Stehen und Gehen zu verrichtenden
Tätigkeiten für den Exploranden ungeeignet. Aufgrund der schweren koronaren
Herzkrankheit kämen körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten für den
Exploranden nicht in Frage. Gestützt darauf gelangt die E____ für die bisherige
Tätigkeit im Baugewerbe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 10. August
2015.
Für optimal angepasste Tätigkeiten (IV-Akte 69 S. 9) formuliert
die E____ die Vorgabe, dass diese sitzend, mit entsprechend geringer Belastung
des linken Unterschenkels, mit nur leichten körperlichen Belastungen zu
erfolgen habe. Hierbei sei eine Präsenz von 8 Stunden täglich möglich, dies
ohne Einschränkung der Leistung (somit eine Arbeitsfähigkeit von 100% in diesem
Rahmen).
Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hält die E____
fest (IV-Akte 69 S. 9), da sich in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August
2015.
und den nachfolgenden Operationen immer wieder Komplikationen ergeben
hätten, sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Versicherte nach dem
Unfall auch einer körperlich adaptierten Tätigkeit nie mehr während längerer
Zeit habe nachgehen können. Die oben formulierte Arbeitsfähigkeit gelte «wahrscheinlich
ab Anfang 2019, wenn die Wunden nach der für den 20.11.2018 vorgesehenen
ambulanten Implantatentfernung an der Fibula voraussichtlich gut abgeheilt sind».
Mit Blick auf diesen Eingriff führt die E____ ergänzend aus, es
könne eine definitive und stabile ossäre Ausheilung am linken Unterschenkel in
Anbetracht der aktuellen Situation zwar erhofft werden. Nach wie vor bestehe
jedoch das Risiko einer chronischen Osteomyelitis mit einer dauerhaft
verminderten Belastungsfähigkeit des linken Beins. Für Tätigkeiten gemäss dem
geschilderten Belastungsprofil sollten sich dadurch aber keine grundsätzlichen
Einschränkungen ergeben.
4.
4.1
In der Beschwerde wird der Beweiswert des Gutachtens der E____ mit
Hinweis auf die kardiologischen Probleme in Frage gestellt.
4.1.1
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde die
Einreichung eines Berichts der Kardiologie des D____spitals [...] in Aussicht.
Dieser werde belegen, dass aus kardiologischer Sicht eine ganztätige Tätigkeit
nicht zu verantworten sei, auch wenn sie sitzend ausgeführt werde (Beschwerde
S. 2 f.). Das Herz sei nicht belastbar für einen stressigen 8-Stunden-Tag. Mit
Eingabe vom 14. Juli 2020 reicht der Beschwerdeführer den auf 26. Juni 2020
datierten Arztbrief des D____spitals [...], Kardiovaskuläre Prävention (=
IV-Akte 96 S. 3 f., sig. F____, Leitender Arzt, am 10. Juli 2020) ein. F____
verneint, in Übereinstimmung mit der E____, eine Arbeitsfähigkeit für schwere
oder mittelschwere Arbeiten. Er erachtet aus kardiologischer Sicht für eine
Verweisungstätigkeit mit wechselnd sitzender oder stehender Aktivität einen
Arbeitsversuch im Umfang von 50% als möglich.
4.1.2
Der kardiologische Teilgutachter der E____ schätzte im
November 2018 die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten demgegenüber auf
100% (IV-Akte 69 S. 52). Auch er ging dabei aber davon aus, dass infolge der
Absenz von jeder Tätigkeit nach dem Herzinfarkt im November 2016 ab Januar 2018
mit einer solchen Tätigkeit mit 25% begonnen werden sollte, mit Steigerung des
Pensums bis 100% (IV-Akte 69 S. 52 Ziff. 8.2.4 f.). Die Einschätzungen von F____
und dem kardiologischen Teilgutachter der E____ weichen somit hinsichtlich
eines Wiedereinstiegs mit einem tiefen Pensum nicht voneinander ab. Dagegen
äussert sich F____ zu der auf lange Sicht gegeben Restarbeitsfähigkeit nicht.
Somit widerspricht der Arztbrief vom 26. Juni 2020 den
Einschätzungen der E____ aus kardiologischer Sicht im entscheidenden Punkt nicht.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hat mit Stellungnahme vom
6.
August 2020 (IV-Akte 98, sig. G____, Fachärztin für Anästhesie,
Zertifizierte Gutachterin SIM) dargelegt, dem Arztbrief vom 26. Juni 2020 sei
zu entnehmen, dass im März 2020 erneut eine Echokardiographie durchgeführt
worden sei. Diese habe keine neuen wegweisenden medizinischen Befunde erbracht.
Im Rahmen einer PET-Untersuchung am 11. Juni 2020 habe sich eine «sehr
umschriebene» inferolaterale Ischämie bei erhaltener Pumpfunktion und deutlicher
Septumasynchronie gezeigt. Der RAD notiert, die Befunde wichen nicht wesentlich
von denjenigen zum Gutachtenszeitpunkt ab. Auch die Medikation des Versicherten
sei seit Gutachtenszeitpunkt nahezu unverändert. Kardiologische Interventionen
bzw. eine Veränderung des therapeutischen Regimes seien nicht erforderlich
gewesen, was für stabile Befunde spreche. Auch die klinischen Befunde seien
stabil geblieben.
Vor diesem Hintergrund ist dem RAD darin beizupflichten, dass
die Einschätzung von F____ zur Arbeitsfähigkeit nicht auf eine Verschlechterung
des Zustandes hindeutet.
In der Replik (S. 3 Ziff. 4) macht der Beschwerdeführer
geltend, der RAD gehe in seiner Stellungnahme 6. August 2020 fälschlicherweise
davon aus, dass keine Hinweise auf eine – neu hinzugetretene - prognostisch
relevante Myokardischiämie bestünden. Eine solche sei mit der PET-Untersuchung
vom 11. Juni 2020 festgestellt worden. Der RAD führt dazu in der Stellungnahme
vom 18. November 2020 (Duplikbeilage) aus, dass dieser bereits in der
Stellungnahme vom 6. August 2020 erwähnte Befund gemäss den Arztberichten keine
prognostische Relevanz habe. Dies geht auch aus dem Arztbrief vom 26. Juni 2020
hervor: Im letzten Beistrich zur Hauptdiagnose einer schweren koronaren
3-Gefäss-Erkrankung hält der Bericht fest: «kein Hinweis auf prognostisch
relevante Myokardischämie». Der Stellungnahme des RAD ist somit darin zu
folgen, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes aus
kardiologischer Sicht seit der Begutachtung durch die E____ nicht zu
verzeichnen ist.
4.2
Die Replik (S. 3 f. Ziff. 4 f.) weist darauf hin, dass die Untersuchungen
durch die E____ zwischen dem 12. und 14. November 2018 erfolgten und damit das Gutachten
zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits 1 ½ Jahre alt war. Das Gutachten
berücksichtige somit auch in orthopädischer Hinsicht wesentliche medizinische
Eingriffe und Veränderungen nicht. Zu nennen seien der operative Eingriff vom
20.
November 2018, die Bildung einer Pseudarthrose im Bereich der ehemaligen
Fraktur und die weiterhin fehlende knöcherne Durchbauung. Sodann weist der
Versicherte auf eine zusätzlich aufgetretene dermatologische Problematik hin.
Der Replik legt der Beschwerdeführer Austrittsberichte des D____spitals
[...] vom 20. November 2018 sowie vom 28. Januar 2020 (Replikbeilagen 1 und 2)
bei.
Der Bericht vom 20. November 2018 bezieht sich auf einen
eintägigen Aufenthalt am 20. November 2018 zwecks operativer «K-Draht
Entfernung Fibula links». Vermerkt wird ein komplikationsloser Verlauf. Daraus
lässt sich keine Verschlechterung des Zustandes ableiten.
Gemäss Bericht vom 28. Januar 2020 hat sich der Versicherte in der
Sprechstunde nach letztmaliger Kontrolle vor sechs Monaten vorgestellt. Wie
zuvor sei er mit normalem Schuhwerk unterwegs. Er habe an einem Gehstock nach
etwa 40 bis 100 Metern Wegstrecke Schmerzen im Sprunggelenk. Klinisch seien seit
der letzten Kontrolle die Wunden stets trocken gewesen. Die Schmerzen hätten sich
weder verbessert noch verschlechtert. Klinisch seien die Wunden wie zuvor
reizlos. Der Fuss sei ganz leicht geschwollen, trotz Kompressionsstrümpfen. Das
Sprunggelenk könne der Beschwerdeführer 10’ dorsal flektieren und 20’ plantar
flektieren, die USG-Beweglichkeit liege bei etwa 10’. Das Gangbild in Schuhen
mit Schuhsohlenerhöhung sei flüssig, aber leicht verlangsamt. Der Einbeinstand
sei möglich. Im Bereich der ehemaligen Fraktur habe sich eine Pseudarthrose
gebildet. Die Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks könnten auf diese
Pseudarthrose sowie auch auf eine leichte Arthrose im Bereich des Sprunggelenks
zurückgeführt werden. Es bestehe kein Verdacht auf Infekt in diesem Bereich.
Bereits in der Zusammenfassung der Fallentwicklung im Gutachten
der E____ (IV-Akte 69 S. 6 Ziff. 3.2) wird dargelegt, dass nachdem der
Unfallversicherer am 24. August 2017 eine Rentenverfügung erlassen hatte,
weitere Operationen erforderlich gewesen seien. Zuletzt sei am 25. Mai 2018 bei
Re-Fraktur einer Tibiapseudarthrose bei chronischer Osteomyelitis sowie
Re-Fraktur der Fibula u.a. eine Pseudarthrosenresektion durchgeführt worden. Vor
diesem Hintergrund sei es zur Auftragserteilung für das polydisziplinäre Gutachten
der E____ gekommen. Die E____ entnimmt (IV-Akte 69 S. 36) den vom Versicherten
mitgebrachten Röntgenbildern, es liege gemäss den jüngsten Aufnahmen eine leichte
Malrotation des fibularen Implantates vor, sodass die Drahtspitze knapp
unterhalb der Haut liege und mechanisch störe. An der Tibia entstehe der
Eindruck einer zunehmenden ossären Konsolidation im Bereich der ehemaligen
Fraktur und späteren Pseudarthrose. Nach wie vor könne aber nicht definitiv von
einem stabilen Durchbau ausgegangen werden.
Im Vergleich zur Beschreibung gemäss E____-Gutachten ergibt
sich aufgrund des Berichts vom 28. Januar 2020 keine wesentliche Veränderung
des Zustandes. Zu folgen ist darum der Einschätzung des RAD gemäss Aktennotiz
vom 16. November 2020 (Duplikbeilage, sig. H____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter
SIM). Dort wird ausgeführt, aus den mit der Replik eingereichten Unterlagen liessen
sich in orthopädischer Hinsicht keine wegweisenden Veränderungen des Gesundheitszustandes
des Versicherten im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung der E____ vom 29.
Januar 2019 feststellen. Eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken
Unterschenkels sei bereits damals unstrittig gewesen und sei bei der
Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt worden,
indem sämtliche gehenden und stehenden Tätigkeiten ausgeklammert worden seien.
Der RAD weist darauf hin, dass zwar im November 2018, also kurz nach der
Begutachtung, noch ein Eingriff erfolgte, der sich jedoch auf die Entfernung
eines K-Drahtes in der Fibula beschränkte. Zuletzt seien noch Restbeschwerden
beschrieben, die im gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil
berücksichtigt seien.
4.3
Mit der Replik weist der Beschwerdeführer auf ein neu aufgetretenes
dermatologisches Problem hin (vgl. Arztbericht des D____spitals [...] vom 8.
Juni 2020, Replikbeilage 3). Dazu legt der RAD in der Aktennotiz vom 18.
November 2020 (Duplikbeilage) dar, die diagnostizierte Hidradenitis suppurativa
sei behandelbar und stelle darum kein invalidisierendes Leiden dar.
Dass eine Behandelbarkeit vorliegt, wird durch den Bericht vom
8.
Juni 2020 selber bestätigt. Danach habe eine systemische Therapie mit einem
Antibiotikum kombiniert mit lokalen Massnahmen zu einer Regredienz des Befundes
geführt. Der Bericht vom 8. Juni 2020 notiert, bei der Verlaufskontrolle habe
sich der Befund «bereits erfreulich regredient» gezeigt. Der Bericht bildet
somit kein Indiz für eine richtungsweisend invalidisierende Erkrankung.
4.4
Schliesslich werden in der Replik (S. 4 Ziff. 5) Zweifel an der
Beweistauglichkeit des Gutachtens mit dem Hinweis darauf angemeldet, die E____
habe den Einfluss der umfangreichen Medikation und deren Wechselwirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit nicht diskutiert. Da sich die Gutachter mit dieser Frage
nicht auseinandergesetzt hätten und seit dem Gutachtenszeitpunkt weitere
Medikamente hinzugetreten seien, sei die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar.
In der Stellungnahme vom 6. August 2020 hält der RAD fest, die
Medikation sei seit dem Gutachtenszeitpunkt nahezu unverändert (IV-Akte 98 S.
3).
In der Stellungnahme vom 18. November 2020 (Duplikbeilage) führt
der RAD aus, die aktuelle Medikation des Versicherten enthalte mit Aspirin,
Concor, Beloc Zok, Triatec, Crestor, Ezetimibe, Pantozol und Novalgin keine
Medikamente, welche auf der Ebene des zentralen Nervensystems wirkten und so zu
Müdigkeit und/oder Schwindel führen würden. Concor, Belok Zok sowie Triatec
könnten zwar aufgrund ihrer blutdrucksenkenden Wirkung mit Weitstellung der
Gefässe zu Schwindelsymptomen und Müdigkeit führen, dies in der Regel jedoch
nicht in einem die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Masse. Es
handle sich um eine häufige Medikamentenkombination bei Patienten mit koronarer
Herzerkrankung bzw. arterieller Hypertonie. Durch Dosisanpassungen könnten die
genannten Nebenwirkungen in der Regel abgeschwächt werden.
Diese Darlegungen des RAD sind nachvollziehbar. Da sich die Replik
auf den allgemein gehaltenen Hinweis beschränkt, die Medikation könnte sich auf
die Arbeitsfähigkeit auswirken, sind Zweifel an den Äusserungen des RAD nicht
angebracht. Die Medikation war im Übrigen auch den Gutachtern der E____
bekannt. So wird im Rahmen der vertieften Befragung zu psychiatrischen Themen
die Angabe des Versicherten notiert, er nehme gegenwärtig die vom Kardiologen
und vom Orthopäden verschriebenen Medikamente (Aspirin Cardio, Beloc Zok,
Triatec, Crestor, Ezetimibe, Pantozol, IV-Akte 69 S. 43).
4.5
Mit den Einwendungen gegen den Beweiswert des Gutachtens der E____
dringt der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten nicht durch. Indizien gegen
die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351) sind somit nicht
dargetan. Die Beschwerdegegnerin konnte folglich für ihren Rentenentscheid
darauf abstellen.
5.
5.1
Die Befristung der Invalidenrente beruht auf einem
Einkommensvergleich entsprechend den Verhältnissen im Jahre 2018. Auf diesen
Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der E____
abgestellt, aus welchem ab November 2018 eine Arbeitsfähigkeit für
Verweisungstätigkeiten annimmt. Dies ist, vorbehältlich der nachstehenden Erw.
6., nicht zu beanstanden.
5.2
5.2.1
Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin hergeleitet
aus den Tabellen der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE
2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf
41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.95%). Laut
dieser konnten männliche Hilfskräfte im Jahr 2018 ein durchschnittliches
Einkommen von CHF 67’438.-- erzielen.
5.2.2
In der Beschwerde wird bemängelt, dieser von der
Beschwerdegegnerin theoretisch angenommene Wert sei «in der realen Arbeitswelt
nicht gegeben» (Beschwerde S. 4).
Seit Eintritt des Gesundheitsschadens geht der Beschwerdeführer
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178, 188 E. 2.5.7;
139.
V 592, 593 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen daher
in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund statistischer
Einkommenszahlen festgesetzt.
Dem Einwand, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner multiplen
Einschränkungen nicht zumutbar, ein Einkommen in der von der Beschwerdegegnerin
geschätzten Höhe erzielen, ist entgegenzuhalten, dass das trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen
auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist zwar nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen
Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März
2012.
E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner koronaren Beschwerden
und den Verletzungsfolgen am linken Bein in seiner Arbeitsfähigkeit und bei der
Stellensuche zwar eingeschränkt. Nach wie vor sind ihm jedoch grundsätzlich Tätigkeiten
ganztags, mit den im Gutachten der E____ formulierten Vorgaben (IV-Akte 69 S. 9:
sitzend, mit entsprechend geringer Belastung des linken Unterschenkels, mit nur
leichten körperlichen Belastungen, in diesem Rahmen ohne Einschränkung der
Leistung) möglich.
In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene Hilfstätigkeiten,
die diesen Anforderungen entsprechen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt
werden, die zumutbare Tätigkeit sei nur noch in so eingeschränkter Form
möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheine (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6.
Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
umfasst sodann bekanntlich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen-
und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015
vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).
5.2.3
Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, das der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen
im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen
Tabellenlohn der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw. 5).
Mit Rücksicht auf die leidensbedingten Einschränkungen hat die
Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15% vorgenommen und ist damit auf ein
Invalideneinkommen von CHF 57'322.-- gelangt.
Der Beschwerdeführer äussert sich dazu im Einzelnen nicht.
Der Beschwerdeführer ist 1972 geboren. Das Merkmal «Alter»
kommt somit nicht zum Tragen. Die Verweisungstätigkeit ist ihm ganztags
möglich. Somit berechtigt auch der Faktor «Beschäftigungsgrad» zu keinem Abzug.
Der Versicherte hat die Niederlassungsbewilligung (IV-Akte 1 S. 9), somit sind
auch die Nationalität bzw. die Aufenthaltskategorie nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer war seit 2009 beim letzten Arbeitgeber tätig (vgl.
Auskunft des Arbeitgebers vom 18. Februar 2016, IV-Akte 6 S. 5). Somit entfällt
auch ein Abzug aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit. Dazu ist zu
bemerken, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je
niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 kommt
der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu
(Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2015 [9C_874/2014], E. 3.3.2 mit
Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat darum in ihrer Verfügung zutreffend
festgestellt, es lägen abgesehen von der leidensbedingten Einschränkungen keine
weiteren einkommensbeeinflussenden Merkmale vor.
5.3
Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf CHF 80'041.--
geschätzt (Verfügung vom 5. Juni 2020, IV-Akte 94 S. 6). Der Arbeitgeber hatte
angegeben, dass der Versicherte 2015 ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hätte
und dass sich der Lohn in den Jahren 2016 und 2018 nicht erhöht hätte (vgl.
handschriftliche Erklärung, angebracht im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
3.
Mai 2019 (IV-Akte 80).
In der Replik (S. 4 f. Ziff. 7 f.) wird gestützt auf die
Angaben im IK-Auszug der Jahre 2013 und 2014 (IV-Akte 5) beantragt, es sei auf
ein Valideneinkommen von CHF 84'402.-- abzustellen.
Ob auf dieses höhere Valideneinkommen abzustellen wäre, kann
offenbleiben. Auch wenn man den Betrag von CHF 84'402.-- im Einkommensvergleich
dem Invalideneinkommen von CHF 57'322.-- gegenüberstellt, ergäbe sich mit 32%
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
6.
In der Replik wird eventualiter geltend gemacht, die
Renteneinstellung sei per 28. Februar 2019 zu früh erfolgt (Replik S. 4 Ziff.
6). Diese Einstellung beruhe fälschlicherweise auf der Annahme, der
Beschwerdeführer sei seit dem Gutachtenszeitpunkt in einer angepassten
Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Bereits anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen
durch die E____ habe festgestanden, dass der Versicherte sich am 20. November
2018.
einer weiteren Operation zur Entfernung von Osteosynthesematerial werde
unterziehen müssen.
Der Beschwerdeführer verweist auf den Bericht des RAD vom 2.
Mai 2019 (IV-Akte 78 S. 6), wonach die volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ab dem 29. März 2019 erreicht worden sei. Der RAD
verweist für dieses Datum auf die Verfügung des Unfallversicherers vom 29. März
2019.
(IV-Akte 76).
Die Verfügung des Unfallversicherers verweist auf ein Schreiben
vom 15. März 2019, wonach dem Versicherten der Fallabschluss im Sinne von Art.
19.
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) mitgeteilt worden war. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist zu prüfen, ob von
weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
erwartet werden kann. Ist dies zu verneinen, werden u.a. die Taggeldleistungen
eingestellt und die Rentenfrage geprüft. Aus dem Vorgehen des Unfallversicherers
zum Fallabschluss lässt sich für die vorliegende invalidenversicherungsrechtliche
Streitigkeit zur Beantwortung der Frage, ab wann eine Arbeitsfähigkeit von 100%
in Verweisungstätigkeiten bestand, nichts ableiten.
Es besteht darum auch kein Anlass, die Beschwerdegegnerin bei
der vom Versicherten angesprochenen Äusserung des RAD am 2. Mai 2019 zu
behaften.
Zu folgen ist vielmehr der Einschätzung des RAD gemäss
Aktennotiz vom 16. November 2020 (Duplikbeilage, sig. H____), wonach zwar im
November 2018, also kurz nach der Begutachtung, noch ein Eingriff erfolgte, der
sich jedoch auf die Entfernung eines K-Drahtes in der Fibula beschränkte.
Zuletzt seien noch Restbeschwerden beschrieben, die im gutachterlich ermittelten
Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt seien.
Der Bericht des D____spitals [...] vom 20. November 2018
(Replikbeilage 1) hält fest, dass nach dem Eingriff am gleichen Tag ein
komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen war. Der Versicherte wurde am
gleichen Tag nach Hause entlassen, dies bei Mobilisation in erlaubter
Vollbelastung. Es ist somit dem Bericht kein Indiz dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nach der Entlassung am 20. November 2018 in seiner
Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre.
Somit ist auch die von der Beschwerdegegnerin per 28. Februar
2019.
verfügte Einstellung der Invalidenrente nicht zu beanstanden.
7.
.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.
8.2
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: