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Entscheid

IV.2020.78

Beweiswert eines von der IV veranlassten neutralen medizinischen Gutachtens bejaht

12. Januar 2021Deutsch22 min

Erwerbsunfähigkeit von 29% eine Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.78

Verfügung vom 5. Juni 2020

Beweiswert eines von der IV

veranlassten neutralen medizinischen Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 10. August 2015

(IV-Akte 3.61) hatte der Beschwerdeführer am 10. August 2015 als Arbeitnehmer

der C____ einen Unfall erlitten. Er zog sich dabei Verletzungen am linken

Unterschenkel zu. Das D____spital [...] diagnostizierte im Austrittsbericht vom

13. September 2015 (IV-Akte 3.31) nach Hospitalisierung vom 10. August bis 14.

September 2015 eine drittgradig (IIIb) offene Unterschenkelfraktur links. Der

zuständige Unfallversicherer erbrachte Taggeldleistungen sowie Heilbehandlung.

Am 14. Juli 2017 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung

(IV-Akte 28.3). Der Kreisarzt gelangte zum Schluss, dass eine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit nicht mehr zu

erwarten sei (IV-Akte 28.3 S. 8). Er nahm eine Einschätzung der

Restarbeitsfähigkeit vor. Mit Verfügung vom 24. August 2017 (IV-Akte 43.48)

sprach der Unfallversicherer dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2017

eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 28% sowie eine

Integritätsentschädigung zu. Gemäss Schreiben vom 18. Oktober 2017 (IV-Akten 33

S. 2 sowie 43.32) zog der Unfallversicherer jedoch diese Verfügung aufgrund der

«erneut medizinischen Phase» zurück und erbrachte ab 1. Oktober 2017 weiterhin

Taggeldleistungen. Mit erneuter Verfügung vom 29. März 2019 (IV-Akte 76) sprach

der Unfallversicherer dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 beruhend auf einer

Erwerbsunfähigkeit von 29% eine Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung

zu.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar 2016

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte

1) mit der Angabe, er sei wegen der Folgen des Unfalles vom 10. August 2015

immer noch in Behandlung.

Die Beschwerdegegnerin holte mehrfach die aktualisierten

Unterlagen des Unfallversicherers ein (IV-Akten 3, 13, 16, 19, 22, 28, 43, 45, 49

und 57). Sie nahm zudem Berichte der Kardiologie des D____spitals [...] zu den

Akten, welche die Diagnose einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung anführen

(vgl. u.a. Bericht vom 12. Oktober 2017 über eine Besprechung vom 11. Oktober

2017, IV-Akte 34, sowie vom 14. Dezember 2017 über eine Besprechung vom 14.

Dezember 2017, IV-Akte 37 S. 2 f.).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die E____ (E____)

am 21. Januar 2019 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 69).

c) Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 82)

kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer bis

28. Februar 2019 befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. August 2016 an.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 Einwand (IV-Akte 85). Am

5. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 93).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 3. Juli 2020 ficht der Versicherte

die Verfügung vom 5. Juni 2020 an und beantragt, es sei ihm ab 1. März 2019

eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% zu

gewähren.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 19. Oktober 2020 beantragt der

Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 5.

Juni 2020 über den 28. Februar 2019 hinaus zur Leistung einer Invalidenrente

nach den gesetzlichen Be­stimmungen zu verpflichten.

d) Mit Duplik vom 18. November 2020 hält die

Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 12. Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine bis 28. Februar 2019 befristete ganze Invalidenrente ab 1.

August 2016 zugesprochen. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese

Befristung. Er ist der Auffassung, es sei ihm über den 28. Februar 2019 hinaus eine

Invalidenrente «nach den gesetzlichen Bestimmungen» auszurichten.

Die Terminierung der Invalidenrente stützt sich in

medizinisch-theoretischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der E____

vom 21. Januar 2019 (Untersuchungsdaten: internistisch 13. November 2018,

orthopädisch 12. November 2018, psychiatrisch: 13. November 2018, kardiologisch

14.

November 2018, IV-Akte 69 S. 5).

Der Beschwerdeführer zweifelt zum einen den Beweiswert dieses

Gutachtens an, soweit es sich zu den Verhältnissen an den Untersuchungsdaten im

November 2018 äussert. Sodann macht er geltend, im Zeitintervall zwischen der

Begutachtung und dem Erlass der Verfügung hätten sich die medizinischen

Verhältnisse verschlimmert.

Ob dem Gutachten der E____ Beweiswert zuzumessen ist sowie, ob

sich die Verhältnisse seit der Begutachtung im November 2018 bis zum Erlass der

Verfügung im Juni 2020 verschlimmert haben, ist nachfolgend zu untersuchen.

3.

3.1

Die E____ erhebt als Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

(IV-Akte 69 S. 7 f.) chronische Unterschenkelschmerzen links (ICD-10: M79.66)

sowie eine schwere koronare 3-Gefässerkrankung mit ausgeprägter

Restenosetendenz in allen Koronarien (ICD-10: I25.9).

Beide Diagnosen führen nebst begleitenden Befunden die

einzelnen der Begutachtung zeitlich vorangegangenen Eingriffe an. Darauf wird

verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die orthopädische Diagnose einen Status nach

insgesamt 15 Eingriffen ab 10. August 2015 bis 22. Juni 2018 aufführt. Auch für

die die Herzerkrankung betreffende Diagnose ist ein Status nach mehreren, im

Einzelnen in Punkt 3.2.2 zur kardiologischen Befragung angeführten Eingriffen

(vgl. IV-Akte 69 S. 48) verzeichnet.

3.2

Die E____ gelangt in der interdisziplinären medizinischen

Beurteilung (funktionelle Auswirkungen der Befunde / Diagnosen, IV-Akte 69 S. 9)

zum Schluss, aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der linken

unteren Extremität seien sämtliche im Stehen und Gehen zu verrichtenden

Tätigkeiten für den Exploranden ungeeignet. Aufgrund der schweren koronaren

Herzkrankheit kämen körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten für den

Exploranden nicht in Frage. Gestützt darauf gelangt die E____ für die bisherige

Tätigkeit im Baugewerbe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 10. August

2015.

Für optimal angepasste Tätigkeiten (IV-Akte 69 S. 9) formuliert

die E____ die Vorgabe, dass diese sitzend, mit entsprechend geringer Belastung

des linken Unterschenkels, mit nur leichten körperlichen Belastungen zu

erfolgen habe. Hierbei sei eine Präsenz von 8 Stunden täglich möglich, dies

ohne Einschränkung der Leistung (somit eine Arbeitsfähigkeit von 100% in diesem

Rahmen).

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hält die E____

fest (IV-Akte 69 S. 9), da sich in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August

2015.

und den nachfolgenden Operationen immer wieder Komplikationen ergeben

hätten, sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Versicherte nach dem

Unfall auch einer körperlich adaptierten Tätigkeit nie mehr während längerer

Zeit habe nachgehen können. Die oben formulierte Arbeitsfähigkeit gelte «wahrscheinlich

ab Anfang 2019, wenn die Wunden nach der für den 20.11.2018 vorgesehenen

ambulanten Implantatentfernung an der Fibula voraussichtlich gut abgeheilt sind».

Mit Blick auf diesen Eingriff führt die E____ ergänzend aus, es

könne eine definitive und stabile ossäre Ausheilung am linken Unterschenkel in

Anbetracht der aktuellen Situation zwar erhofft werden. Nach wie vor bestehe

jedoch das Risiko einer chronischen Osteomyelitis mit einer dauerhaft

verminderten Belastungsfähigkeit des linken Beins. Für Tätigkeiten gemäss dem

geschilderten Belastungsprofil sollten sich dadurch aber keine grundsätzlichen

Einschränkungen ergeben.

4.

4.1

In der Beschwerde wird der Beweiswert des Gutachtens der E____ mit

Hinweis auf die kardiologischen Probleme in Frage gestellt.

4.1.1

Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde die

Einreichung eines Berichts der Kardiologie des D____spitals [...] in Aussicht.

Dieser werde belegen, dass aus kardiologischer Sicht eine ganztätige Tätigkeit

nicht zu verantworten sei, auch wenn sie sitzend ausgeführt werde (Beschwerde

S. 2 f.). Das Herz sei nicht belastbar für einen stressigen 8-Stunden-Tag. Mit

Eingabe vom 14. Juli 2020 reicht der Beschwerdeführer den auf 26. Juni 2020

datierten Arztbrief des D____spitals [...], Kardiovaskuläre Prävention (=

IV-Akte 96 S. 3 f., sig. F____, Leitender Arzt, am 10. Juli 2020) ein. F____

verneint, in Übereinstimmung mit der E____, eine Arbeitsfähigkeit für schwere

oder mittelschwere Arbeiten. Er erachtet aus kardiologischer Sicht für eine

Verweisungstätigkeit mit wechselnd sitzender oder stehender Aktivität einen

Arbeitsversuch im Umfang von 50% als möglich.

4.1.2

Der kardiologische Teilgutachter der E____ schätzte im

November 2018 die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten demgegenüber auf

100% (IV-Akte 69 S. 52). Auch er ging dabei aber davon aus, dass infolge der

Absenz von jeder Tätigkeit nach dem Herzinfarkt im November 2016 ab Januar 2018

mit einer solchen Tätigkeit mit 25% begonnen werden sollte, mit Steigerung des

Pensums bis 100% (IV-Akte 69 S. 52 Ziff. 8.2.4 f.). Die Einschätzungen von F____

und dem kardiologischen Teilgutachter der E____ weichen somit hinsichtlich

eines Wiedereinstiegs mit einem tiefen Pensum nicht voneinander ab. Dagegen

äussert sich F____ zu der auf lange Sicht gegeben Restarbeitsfähigkeit nicht.

Somit widerspricht der Arztbrief vom 26. Juni 2020 den

Einschätzungen der E____ aus kardiologischer Sicht im entscheidenden Punkt nicht.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hat mit Stellungnahme vom

6.

August 2020 (IV-Akte 98, sig. G____, Fachärztin für Anästhesie,

Zertifizierte Gutachterin SIM) dargelegt, dem Arztbrief vom 26. Juni 2020 sei

zu entnehmen, dass im März 2020 erneut eine Echokardiographie durchgeführt

worden sei. Diese habe keine neuen wegweisenden medizinischen Befunde erbracht.

Im Rahmen einer PET-Untersuchung am 11. Juni 2020 habe sich eine «sehr

umschriebene» inferolaterale Ischämie bei erhaltener Pumpfunktion und deutlicher

Septumasynchronie gezeigt. Der RAD notiert, die Befunde wichen nicht wesentlich

von denjenigen zum Gutachtenszeitpunkt ab. Auch die Medikation des Versicherten

sei seit Gutachtenszeitpunkt nahezu unverändert. Kardiologische Interventionen

bzw. eine Veränderung des therapeutischen Regimes seien nicht erforderlich

gewesen, was für stabile Befunde spreche. Auch die klinischen Befunde seien

stabil geblieben.

Vor diesem Hintergrund ist dem RAD darin beizupflichten, dass

die Einschätzung von F____ zur Arbeitsfähigkeit nicht auf eine Verschlechterung

des Zustandes hindeutet.

In der Replik (S. 3 Ziff. 4) macht der Beschwerdeführer

geltend, der RAD gehe in seiner Stellungnahme 6. August 2020 fälschlicherweise

davon aus, dass keine Hinweise auf eine – neu hinzugetretene - prognostisch

relevante Myokardischiämie bestünden. Eine solche sei mit der PET-Untersuchung

vom 11. Juni 2020 festgestellt worden. Der RAD führt dazu in der Stellungnahme

vom 18. November 2020 (Duplikbeilage) aus, dass dieser bereits in der

Stellungnahme vom 6. August 2020 erwähnte Befund gemäss den Arztberichten keine

prognostische Relevanz habe. Dies geht auch aus dem Arztbrief vom 26. Juni 2020

hervor: Im letzten Beistrich zur Hauptdiagnose einer schweren koronaren

3-Gefäss-Erkrankung hält der Bericht fest: «kein Hinweis auf prognostisch

relevante Myokardischämie». Der Stellungnahme des RAD ist somit darin zu

folgen, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes aus

kardiologischer Sicht seit der Begutachtung durch die E____ nicht zu

verzeichnen ist.

4.2

Die Replik (S. 3 f. Ziff. 4 f.) weist darauf hin, dass die Untersuchungen

durch die E____ zwischen dem 12. und 14. November 2018 erfolgten und damit das Gutachten

zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits 1 ½ Jahre alt war. Das Gutachten

berücksichtige somit auch in orthopädischer Hinsicht wesentliche medizinische

Eingriffe und Veränderungen nicht. Zu nennen seien der operative Eingriff vom

20.

November 2018, die Bildung einer Pseudarthrose im Bereich der ehemaligen

Fraktur und die weiterhin fehlende knöcherne Durchbauung. Sodann weist der

Versicherte auf eine zusätzlich aufgetretene dermatologische Problematik hin.

Der Replik legt der Beschwerdeführer Austrittsberichte des D____spitals

[...] vom 20. November 2018 sowie vom 28. Januar 2020 (Replikbeilagen 1 und 2)

bei.

Der Bericht vom 20. November 2018 bezieht sich auf einen

eintägigen Aufenthalt am 20. November 2018 zwecks operativer «K-Draht

Entfernung Fibula links». Vermerkt wird ein komplikationsloser Verlauf. Daraus

lässt sich keine Verschlechterung des Zustandes ableiten.

Gemäss Bericht vom 28. Januar 2020 hat sich der Versicherte in der

Sprechstunde nach letztmaliger Kontrolle vor sechs Monaten vorgestellt. Wie

zuvor sei er mit normalem Schuhwerk unterwegs. Er habe an einem Gehstock nach

etwa 40 bis 100 Metern Wegstrecke Schmerzen im Sprunggelenk. Klinisch seien seit

der letzten Kontrolle die Wunden stets trocken gewesen. Die Schmerzen hätten sich

weder verbessert noch verschlechtert. Klinisch seien die Wunden wie zuvor

reizlos. Der Fuss sei ganz leicht geschwollen, trotz Kompressionsstrümpfen. Das

Sprunggelenk könne der Beschwerdeführer 10’ dorsal flektieren und 20’ plantar

flektieren, die USG-Beweglichkeit liege bei etwa 10’. Das Gangbild in Schuhen

mit Schuhsohlenerhöhung sei flüssig, aber leicht verlangsamt. Der Einbeinstand

sei möglich. Im Bereich der ehemaligen Fraktur habe sich eine Pseudarthrose

gebildet. Die Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks könnten auf diese

Pseudarthrose sowie auch auf eine leichte Arthrose im Bereich des Sprunggelenks

zurückgeführt werden. Es bestehe kein Verdacht auf Infekt in diesem Bereich.

Bereits in der Zusammenfassung der Fallentwicklung im Gutachten

der E____ (IV-Akte 69 S. 6 Ziff. 3.2) wird dargelegt, dass nachdem der

Unfallversicherer am 24. August 2017 eine Rentenverfügung erlassen hatte,

weitere Operationen erforderlich gewesen seien. Zuletzt sei am 25. Mai 2018 bei

Re-Fraktur einer Tibiapseudarthrose bei chronischer Osteomyelitis sowie

Re-Fraktur der Fibula u.a. eine Pseudarthrosenresektion durchgeführt worden. Vor

diesem Hintergrund sei es zur Auftragserteilung für das polydisziplinäre Gutachten

der E____ gekommen. Die E____ entnimmt (IV-Akte 69 S. 36) den vom Versicherten

mitgebrachten Röntgenbildern, es liege gemäss den jüngsten Aufnahmen eine leichte

Malrotation des fibularen Implantates vor, sodass die Drahtspitze knapp

unterhalb der Haut liege und mechanisch störe. An der Tibia entstehe der

Eindruck einer zunehmenden ossären Konsolidation im Bereich der ehemaligen

Fraktur und späteren Pseudarthrose. Nach wie vor könne aber nicht definitiv von

einem stabilen Durchbau ausgegangen werden.

Im Vergleich zur Beschreibung gemäss E____-Gutachten ergibt

sich aufgrund des Berichts vom 28. Januar 2020 keine wesentliche Veränderung

des Zustandes. Zu folgen ist darum der Einschätzung des RAD gemäss Aktennotiz

vom 16. November 2020 (Duplikbeilage, sig. H____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter

SIM). Dort wird ausgeführt, aus den mit der Replik eingereichten Unterlagen liessen

sich in orthopädischer Hinsicht keine wegweisenden Veränderungen des Gesundheitszustandes

des Versicherten im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung der E____ vom 29.

Januar 2019 feststellen. Eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken

Unterschenkels sei bereits damals unstrittig gewesen und sei bei der

Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt worden,

indem sämtliche gehenden und stehenden Tätigkeiten ausgeklammert worden seien.

Der RAD weist darauf hin, dass zwar im November 2018, also kurz nach der

Begutachtung, noch ein Eingriff erfolgte, der sich jedoch auf die Entfernung

eines K-Drahtes in der Fibula beschränkte. Zuletzt seien noch Restbeschwerden

beschrieben, die im gutachterlich ermittelten Zumutbarkeitsprofil

berücksichtigt seien.

4.3

Mit der Replik weist der Beschwerdeführer auf ein neu aufgetretenes

dermatologisches Problem hin (vgl. Arztbericht des D____spitals [...] vom 8.

Juni 2020, Replikbeilage 3). Dazu legt der RAD in der Aktennotiz vom 18.

November 2020 (Duplikbeilage) dar, die diagnostizierte Hidradenitis suppurativa

sei behandelbar und stelle darum kein invalidisierendes Leiden dar.

Dass eine Behandelbarkeit vorliegt, wird durch den Bericht vom

8.

Juni 2020 selber bestätigt. Danach habe eine systemische Therapie mit einem

Antibiotikum kombiniert mit lokalen Massnahmen zu einer Regredienz des Befundes

geführt. Der Bericht vom 8. Juni 2020 notiert, bei der Verlaufskontrolle habe

sich der Befund «bereits erfreulich regredient» gezeigt. Der Bericht bildet

somit kein Indiz für eine richtungsweisend invalidisierende Erkrankung.

4.4

Schliesslich werden in der Replik (S. 4 Ziff. 5) Zweifel an der

Beweistauglichkeit des Gutachtens mit dem Hinweis darauf angemeldet, die E____

habe den Einfluss der umfangreichen Medikation und deren Wechselwirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit nicht diskutiert. Da sich die Gutachter mit dieser Frage

nicht auseinandergesetzt hätten und seit dem Gutachtenszeitpunkt weitere

Medikamente hinzugetreten seien, sei die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar.

In der Stellungnahme vom 6. August 2020 hält der RAD fest, die

Medikation sei seit dem Gutachtenszeitpunkt nahezu unverändert (IV-Akte 98 S.

3).

In der Stellungnahme vom 18. November 2020 (Duplikbeilage) führt

der RAD aus, die aktuelle Medikation des Versicherten enthalte mit Aspirin,

Concor, Beloc Zok, Triatec, Crestor, Ezetimibe, Pantozol und Novalgin keine

Medikamente, welche auf der Ebene des zentralen Nervensystems wirkten und so zu

Müdigkeit und/oder Schwindel führen würden. Concor, Belok Zok sowie Triatec

könnten zwar aufgrund ihrer blutdrucksenkenden Wirkung mit Weitstellung der

Gefässe zu Schwindelsymptomen und Müdigkeit führen, dies in der Regel jedoch

nicht in einem die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Masse. Es

handle sich um eine häufige Medikamentenkombination bei Patienten mit koronarer

Herzerkrankung bzw. arterieller Hypertonie. Durch Dosisanpassungen könnten die

genannten Nebenwirkungen in der Regel abgeschwächt werden.

Diese Darlegungen des RAD sind nachvollziehbar. Da sich die Replik

auf den allgemein gehaltenen Hinweis beschränkt, die Medikation könnte sich auf

die Arbeitsfähigkeit auswirken, sind Zweifel an den Äusserungen des RAD nicht

angebracht. Die Medikation war im Übrigen auch den Gutachtern der E____

bekannt. So wird im Rahmen der vertieften Befragung zu psychiatrischen Themen

die Angabe des Versicherten notiert, er nehme gegenwärtig die vom Kardiologen

und vom Orthopäden verschriebenen Medikamente (Aspirin Cardio, Beloc Zok,

Triatec, Crestor, Ezetimibe, Pantozol, IV-Akte 69 S. 43).

4.5

Mit den Einwendungen gegen den Beweiswert des Gutachtens der E____

dringt der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten nicht durch. Indizien gegen

die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351) sind somit nicht

dargetan. Die Beschwerdegegnerin konnte folglich für ihren Rentenentscheid

darauf abstellen.

5.

5.1

Die Befristung der Invalidenrente beruht auf einem

Einkommensvergleich entsprechend den Verhältnissen im Jahre 2018. Auf diesen

Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der E____

abgestellt, aus welchem ab November 2018 eine Arbeitsfähigkeit für

Verweisungstätigkeiten annimmt. Dies ist, vorbehältlich der nachstehenden Erw.

6., nicht zu beanstanden.

5.2

5.2.1

Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin hergeleitet

aus den Tabellen der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE

2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf

41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.95%). Laut

dieser konnten männliche Hilfskräfte im Jahr 2018 ein durchschnittliches

Einkommen von CHF 67’438.-- erzielen.

5.2.2

In der Beschwerde wird bemängelt, dieser von der

Beschwerdegegnerin theoretisch angenommene Wert sei «in der realen Arbeitswelt

nicht gegeben» (Beschwerde S. 4).

Seit Eintritt des Gesundheitsschadens geht der Beschwerdeführer

keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Hat die versicherte Person nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178, 188 E. 2.5.7;

139.

V 592, 593 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen daher

in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund statistischer

Einkommenszahlen festgesetzt.

Dem Einwand, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner multiplen

Einschränkungen nicht zumutbar, ein Einkommen in der von der Beschwerdegegnerin

geschätzten Höhe erzielen, ist entgegenzuhalten, dass das trotz der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen

auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist zwar nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten

und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen

Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März

2012.

E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner koronaren Beschwerden

und den Verletzungsfolgen am linken Bein in seiner Arbeitsfähigkeit und bei der

Stellensuche zwar eingeschränkt. Nach wie vor sind ihm jedoch grundsätzlich Tätigkeiten

ganztags, mit den im Gutachten der E____ formulierten Vorgaben (IV-Akte 69 S. 9:

sitzend, mit entsprechend geringer Belastung des linken Unterschenkels, mit nur

leichten körperlichen Belastungen, in diesem Rahmen ohne Einschränkung der

Leistung) möglich.

In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene Hilfstätigkeiten,

die diesen Anforderungen entsprechen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt

werden, die zumutbare Tätigkeit sei nur noch in so eingeschränkter Form

möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie

nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von

vornherein als ausgeschlossen erscheine (vgl. statt vieler: Urteile des

Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6.

Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

umfasst sodann bekanntlich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen-

und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015

vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).

5.2.3

Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, das der im

Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen

im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen

Tabellenlohn der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung,

Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw. 5).

Mit Rücksicht auf die leidensbedingten Einschränkungen hat die

Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15% vorgenommen und ist damit auf ein

Invalideneinkommen von CHF 57'322.-- gelangt.

Der Beschwerdeführer äussert sich dazu im Einzelnen nicht.

Der Beschwerdeführer ist 1972 geboren. Das Merkmal «Alter»

kommt somit nicht zum Tragen. Die Verweisungstätigkeit ist ihm ganztags

möglich. Somit berechtigt auch der Faktor «Beschäftigungsgrad» zu keinem Abzug.

Der Versicherte hat die Niederlassungsbewilligung (IV-Akte 1 S. 9), somit sind

auch die Nationalität bzw. die Aufenthaltskategorie nicht zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer war seit 2009 beim letzten Arbeitgeber tätig (vgl.

Auskunft des Arbeitgebers vom 18. Februar 2016, IV-Akte 6 S. 5). Somit entfällt

auch ein Abzug aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit. Dazu ist zu

bemerken, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je

niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 kommt

der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu

(Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2015 [9C_874/2014], E. 3.3.2 mit

Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat darum in ihrer Verfügung zutreffend

festgestellt, es lägen abgesehen von der leidensbedingten Einschränkungen keine

weiteren einkommensbeeinflussenden Merkmale vor.

5.3

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf CHF 80'041.--

geschätzt (Verfügung vom 5. Juni 2020, IV-Akte 94 S. 6). Der Arbeitgeber hatte

angegeben, dass der Versicherte 2015 ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hätte

und dass sich der Lohn in den Jahren 2016 und 2018 nicht erhöht hätte (vgl.

handschriftliche Erklärung, angebracht im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

3.

Mai 2019 (IV-Akte 80).

In der Replik (S. 4 f. Ziff. 7 f.) wird gestützt auf die

Angaben im IK-Auszug der Jahre 2013 und 2014 (IV-Akte 5) beantragt, es sei auf

ein Valideneinkommen von CHF 84'402.-- abzustellen.

Ob auf dieses höhere Valideneinkommen abzustellen wäre, kann

offenbleiben. Auch wenn man den Betrag von CHF 84'402.-- im Einkommensvergleich

dem Invalideneinkommen von CHF 57'322.-- gegenüberstellt, ergäbe sich mit 32%

kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

6.

In der Replik wird eventualiter geltend gemacht, die

Renteneinstellung sei per 28. Februar 2019 zu früh erfolgt (Replik S. 4 Ziff.

6). Diese Einstellung beruhe fälschlicherweise auf der Annahme, der

Beschwerdeführer sei seit dem Gutachtenszeitpunkt in einer angepassten

Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Bereits anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen

durch die E____ habe festgestanden, dass der Versicherte sich am 20. November

2018.

einer weiteren Operation zur Entfernung von Osteosynthesematerial werde

unterziehen müssen.

Der Beschwerdeführer verweist auf den Bericht des RAD vom 2.

Mai 2019 (IV-Akte 78 S. 6), wonach die volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit ab dem 29. März 2019 erreicht worden sei. Der RAD

verweist für dieses Datum auf die Verfügung des Unfallversicherers vom 29. März

2019.

(IV-Akte 76).

Die Verfügung des Unfallversicherers verweist auf ein Schreiben

vom 15. März 2019, wonach dem Versicherten der Fallabschluss im Sinne von Art.

19.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20) mitgeteilt worden war. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist zu prüfen, ob von

weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

erwartet werden kann. Ist dies zu verneinen, werden u.a. die Taggeldleistungen

eingestellt und die Rentenfrage geprüft. Aus dem Vorgehen des Unfallversicherers

zum Fallabschluss lässt sich für die vorliegende invalidenversicherungsrechtliche

Streitigkeit zur Beantwortung der Frage, ab wann eine Arbeitsfähigkeit von 100%

in Verweisungstätigkeiten bestand, nichts ableiten.

Es besteht darum auch kein Anlass, die Beschwerdegegnerin bei

der vom Versicherten angesprochenen Äusserung des RAD am 2. Mai 2019 zu

behaften.

Zu folgen ist vielmehr der Einschätzung des RAD gemäss

Aktennotiz vom 16. November 2020 (Duplikbeilage, sig. H____), wonach zwar im

November 2018, also kurz nach der Begutachtung, noch ein Eingriff erfolgte, der

sich jedoch auf die Entfernung eines K-Drahtes in der Fibula beschränkte.

Zuletzt seien noch Restbeschwerden beschrieben, die im gutachterlich ermittelten

Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt seien.

Der Bericht des D____spitals [...] vom 20. November 2018

(Replikbeilage 1) hält fest, dass nach dem Eingriff am gleichen Tag ein

komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen war. Der Versicherte wurde am

gleichen Tag nach Hause entlassen, dies bei Mobilisation in erlaubter

Vollbelastung. Es ist somit dem Bericht kein Indiz dafür zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer nach der Entlassung am 20. November 2018 in seiner

Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre.

Somit ist auch die von der Beschwerdegegnerin per 28. Februar

2019.

verfügte Einstellung der Invalidenrente nicht zu beanstanden.

7.

.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

8.2

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: