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Entscheid

IV.2020.79

Beschwerde abgewiesen. Keine medizinische Indikation mehr gegeben für die Hilfsmittelbehandlung (Oberschenkelorthesen)

14. Dezember 2020Deutsch10 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.79

Verfügung vom 8. Juni 2020

Beschwerde abgewiesen. Keine

medizinische Indikation mehr gegeben für die Hilfsmittelbehandlung

(Oberschenkelorthesen).

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 2015 geborene Beschwerdeführerin

leidet an verschiedenen geburtsbedingten Gesundheitsschädigungen (angeborene

Herz- und Gefässmissbildungen, angeborene Darmfehlbildung, angeborene

Klumpfüsse beidseitig, vgl. Bericht C____ [nachfolgend: C____] vom 20. November

2015 [IV-Akte 9, S. 17]). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr in der Folge auf

Anmeldung vom 5. September 2015 (IV-Akte 2) gemäss Anhang der Verordnung vom 9.

Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21], nachfolgend

GgV-Anhang) unter anderem medizinische Massnahmen zur Behandlung des

Geburtsgebrechens 182 (pes equinovarus congenitus [angeborener Klumpfuss]) zu

(vgl. Mitteilung vom 30. Oktober 2015, IV-Akte 11). Namentlich erhielt die

Beschwerdeführerin diverse Kostengutsprachen für Klumpfuss-Orthesen (IV-Akten

38, 54, 73, 86) und Oberschenkelorthesen (IV-Akte 150 - 152, 154, 156 - 158).

b)

Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 162) und Verfügung vom 24.

September 2019 (IV-Akte 170) lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme

für weitere Oberschenkelorthesen ab. Beide Verfügungen sind unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

c)

Die mit Gesuch vom 17. Februar 2020 (IV-Akte 172) beantragte Kostengutsprache

für weitere Oberschenkelorthesen (bereits geliefert am 12. Juli 2019) lehnte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (IV-Akte 180) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. Juni 2020 beantragt die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2020 und die Kostenübernahme

für die Oberschenkelorthesen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgt am 14. Dezember 2020

die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Anlässlich

der Beratung vom 14. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin

die Kostenübernahme für die am 12. Juli 2019 gelieferten Oberschenkelorthesen

mangels Vorliegen einer medizinischen Indikation ab. Die Beschwerdegegnerin

stützte sich hierbei im Wesentlichen auf den Bericht der Schweizerischen

Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte

(nachfolgend: SAHB) vom 12. Februar 2019 (IV-Akte 149).

2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, die

Beschwerdegegnerin hätte die Abklärungen betreffend die Kostenübernahme für die

Oberschenkelorthesen statt beim C____ bei der behandelnden Ärztin, D____,

Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, FMH, einholen müssen.

Die ablehnende Verfügung vom 8. Juni 2020 sei daher nicht haltbar und die

Kosten für die Oberschenkelorthesen seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die

Kostenübernahme für die am 12. Juli 2019 gelieferten Oberschenkelorthesen zu

Recht abgelehnt hat.

3.

3.1

Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis

zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von

Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als Geburtsgebrechen

gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 Bundesgesetz

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG

[SR 830.1] und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Der Bundesrat bezeichnet die

Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1

IVG). Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bildet Gegenstand

einer besonderen Verordnung (Art. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961; IVV [SR 831.201]). Sie ist im Anhang zur GgV aufgeführt (vgl.

Art. 1 Abs. 2 Satz GgV]). Bei der Fussfehlstellung in Form

des Klumpfusses (Pes equinovarus congenitus) handelt es sich um ein zu Lasten

der Invalidenversicherung zu behandelndes Geburtsgebrechen (GgV-Anhang Ziff.

182; vgl. BGE 142 V 58, 59 E. 2.1).

3.2

Damit Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen seitens

der IV-Stellen gewährt werden können, müssen diese nach bewährter

Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den

Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2

Abs. 1 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.1.).

3.3

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es unter anderem, den

Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 125 V 256, 261 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1,

125.

V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom

26.

Januar 2010 E. 2.1).

4.

4.1

Die SAHB geht mit Bericht vom 22. November 2017 (IV-Akte 128)

zunächst im Einklang mit den behandelnden Ärzten des C____ (vgl. Bericht vom

20.

Februar 2017 des C____ [IV-Akte 104] davon aus, dass die Umstellung des

orthetischen Behandlungskonzeptes von «Alfa-Flex»/»Ponseti»-Orthesen auf

massgefertigte «Kopenhagener» (Oberschenkelorthesen) aufgrund der Notwendigkeit

der Miterfassung des Oberschenkels zur weiteren Redression und Konsolidierung

des Therapiererfolges zunächst medizinisch indiziert gewesen sei. Nach Ansicht

der SAHB kämen aber künftig aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin «Kopenhagener»

als Nachtorthesen kaum mehr in Frage.

4.2

Mit Bericht vom 12. Februar 2019

(IV-Akte 149) gelangt die SAHB zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der

Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, dem ärztlichen Befund (Bericht des C____

vom 20. September 2018, IV-Akte 140) und der Meinung der Physiotherapeutin vom

funktionellen Nutzen her die medizinische Indikation zur Abgabe des

Behandlungsgerätes «Kopenhagener» nicht mehr gegeben sei. Für eine

weiterführende orthetische Behandlung in der Nacht reiche eine Unterschenkelorthese

aus und sei einfach und zweckmässig.

4.3

Der Bericht des C____, verfasst von der

behandelnden Ärztin, Dr. D____, vom 20. September 2018 (IV-Akte 140) hält

als Befund im Zusammenhang mit den beidseitigen Klumpfüssen der

Beschwerdeführerin ein sicheres freies Gehen, mit leichtem Toeing-in und

Kneeing-in beidseits, eine sehr schöne Fussform und sehr schön weiche Füsse, Rückfuss

plantigrad, fest. Die Dorsalextension betrage rechts mit gestreckten Knien 20°

und links 25°. Bei im Wesentlichen unveränderten Befund stellte Dr. D____ mit Verlaufsbericht

des C____ vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 160) zusätzlich gerade Beinachsen und

unauffällige Knie- und Hüftgelenke fest. Hinweise auf eine medizinische

Notwendigkeit der Behandlung des Geburtsgebrechens 182 ergeben sich aus den

vorgenannten Berichten nicht.

4.4

E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(nachfolgend: RAD) geht mit Stellungnahme vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 168) in Übereinstimmung

mit der SAHB davon aus, dass angesichts der medizinischen Eckdaten im

Arztbericht des C____ vom 20. September 2018 (IV-Akte 140), mit «sicherem

freien Gehen, plantigradem Rückfuss», einer freien Dorsalextension von 20° bei

gestrecktem und 25° bei gebeugtem Kniegelenk, eine fortlaufende Versorgung mit der

bezeichneten Oberschenkelorthese medizinisch nicht mehr indiziert sei. Die entsprechende

Behandlung sei daher auch nicht mehr wirtschaftlich und zweckmässig. Die im Februar

2019.

von Dr. D____ festgestellte «leichte toeing in Stellung» (vgl. IV-Akte

168) deute zwar auf eine leichte Innenrotation der Beine hin. Diese sei aber

nicht derart ausgeprägt, um im Fokus einer orthetischen Behandlung zu stehen

(Stellungnahme Dr. E____ vom 28. Mai 2020, IV-Akte 179). Eine spezielle

Schienenbehandlung im Sinne einer korrekturbedürftigen Innenrotation der Beine

sei somit nicht ausgewiesen. Es bedürfe bei messtechnisch gutem Resultat keiner

speziellen Versorgung mittels Oberschenkelorthesen mehr.

4.5

Auch die übrigen medizinischen Akten lassen den Rückschluss

auf eine medizinische Indikation für die Behandlung mit den in Streit stehenden

Orthesen nicht zu. Mit Bericht vom 10. August 2020 des C____ (IV-Akte 182)

drückt Dr. F____, Spezialarzt Kinder und Neuroorthopädie, zwar seine

grundsätzliche Verwunderung über den ablehnenden Kostenentscheid der

Beschwerdegegnerin aus. Eine Begründung hinsichtlich der medizinischen

Gebotenheit des in Frage stehenden Behandlungsgeräts ist aber auch dem Bericht

vom 10. August 2020 nicht zu entnehmen.

4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben dem RAD, dessen

Stellungnahme bereits für sich allein genommen den an ein Gutachten gestellten

Anforderungen genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni

2013.

E. 1.2.2.; BGE 125 V 351, 352 E. 3a), vorliegend auch die SAHB mit Bericht

vom 12. Februar 2019 davon ausgeht, dass die Abgabe von Oberschenkelorthesen

medizinisch nicht mehr notwendig und daher auch nicht mehr einfach und

zweckmässig ist. Bei der SAHB handelt es sich um eine neutrale

und unabhängige Fachstelle, deren Kernaufgabe es ist, die IV-Stellen bei der

Überprüfung der Hilfsmittelversorgung auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit

hin zu unterstützen (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung [KHMI], Stand 1. Januar 2021, Rz. 3009 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess die Frage nach

der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung vorliegend nicht

nur vom RAD sondern zusätzlich von einem neutralen und unabhängigen Fachorgan

prüfen. Die Schlussfolgerungen der SAHB erscheinen im Übrigen angesichts der

vorliegenden medizinischen Berichte plausibel und genügen den beweisrechtlichen

Anforderungen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung. Unter Würdigung der

gesamten Aktenlage ist nach dem Gesagten ab dem Jahr 2018 (vgl. Bericht SAHB

vom 22. November 2017, IV-Akte 128) eine medizinische Indikation für die Abgabe

von Oberschenkelorthesen nicht mehr gegeben, die Abgabe der

Oberschenkelorthesen somit auch nicht mehr einfach und zweckmässig.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebührt von CHF 800.00 zu tragen.

Da ihr anlässlich der Beratung vom 14. Dezember 2020 die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: