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Entscheid

IV.2020.8

Beweiskraft eines psychiatrischen neutralen Gutachtens bejaht.

10. Juni 2020Deutsch30 min

ff., 104.1 ff., insb. Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 1. Dezember

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.8

Verfügung vom 13. Dezember 2019

Beweiskraft eines psychiatrischen

neutralen Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 19. März 2012

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

angemeldet (IV-Akte 9). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte sie

Beschwerden an der rechten Hand bzw. am Mittelfinger seit August 2011

angegeben. Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen. Nach

deren Abschluss prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch. Unter anderem

erfolgte am 21. Juni 2013 (Abklärungsbericht vom gleichen Tag, IV-Akte 43) eine

Abklärung im Haushalt. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 31.

Oktober 2013 einen Rentenanspruch (IV-Akte 49).

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. April 2016

erneut an (IV-Akte 50). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine

Erschöpfungsdepression seit November 2015 angegeben. Die Beschwerdegegnerin

nahm medizinische Akten (vgl. u.a. Arztbericht von C____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], vom 8. Mai 2017, IV-Akte 87) zu den Akten und holte auch

Unterlagen eines Krankentaggeldversicherers (D____, vgl. IV-Akte 86,

insbesondere den an diesen gerichteten Bericht von C____ vom 25. September

2016, IV-Akte 86 S. 5 ff.) ein.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete E____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, am 26. April 2019 (IV-Akte 146) ein Gutachten.

c) Im Verlauf der Rentenabklärungen erlitt die

Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 einen Unfall (mehrfragmentäre Fraktur

des Tuberculum majus links = grosser Knochenvorsprung im Oberarmknochen nahe

Schultergelenk). Die Beschwerdegegnerin holte darum auch die Akten des

zuständigen Unfallversicherers (F____) ein (vgl. u.a. IV-Akte 79.1 ff., 95.1

ff., 104.1 ff., insb. Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 1. Dezember

2017, IV-Akte 104.2).

d) Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 (IV-Akte 153) kündigte

die Beschwerdegegnerin eine auf Ende Juli 2017 befristete ganze Invalidenrente

ab 1. November 2016 an. Der hiergegen gerichtete begründete Einwand erfolgte am

9. August 2019 (IV-Akte 158). Dieser Vorbescheid wurde durch einen neuen

Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 (IV-Akte 164) ersetzt. Nun wurde nebst der

befristeten ganzen Invalidenrente die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1.

Januar 2018 angekündigt. Der Einwand hiergegen erfolgte am 1. November 2019

(IV-Akte 165). Die dem zweiten Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am

13. Dezember 2019 (IV-Akte 176).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2020 beantragt die

Versicherte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember

2019.

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 bis zum 30.

Juni 2019 eine ganze und ab dem 1. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente

zuzusprechen. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen durchzuführen und

gestützt auf diese neu zu entscheiden.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 15. April 2020 hält die

Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 10. Juni 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 176) eine auf Ende Juli 2017 befristete ganze

Invalidenrente ab 1. November 2016 sowie eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 zugesprochen.

Mit Beschwerde vom 29. Januar 2020 beantragt die Versicherte,

die Beschwerde-gegnerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2019 zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 bis zum 30. Juni 2019

eine ganze und ab dem 1. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Strittig ist in erster Linie die Beweiskraft des

psychiatrischen Gutachtens von E____ vom 26. April 2019 (IV-Akte 146), auf

welches die Beschwerdegegnerin ihren Rentenentscheid für die

streitgegenständliche Leistungsperiode ab 1. August 2017 stützt. Die

Beschwerdeführerin rügt vorab (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.6), dass die Gutachterin

unzulässigerweise eine retrospektive Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

im Ausmass von 40% schon ab November 2015 vorgenommen habe.

Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf das strittige

medizinische Abklärungsergebnis der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu

untersuchen.

3.

3.1

E____ diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 26. April 2019 (IV-Akte

146.

S. 27) aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung,

aktuell (Untersuchungsdatum: 5. März 2019, IV-Akte 146 S. 1) leicht (ICD-10: F

33.0), sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und

paranoiden Zügen (ICD-10: Z73).

3.1.1

Zur erstgenannten Diagnose führt E____ aus (IV-Akte 146

S. 27 ff.), die Kriterien einer depressiven Episode seien insofern erfüllt, als

die Versicherte über eine vermehrte Erschöpfbarkeit, Antriebsverminderung und einen

depressiven Affekt klage.

In der Untersuchungssituation habe sie traurig und enttäuscht

gewirkt und sie habe immer wieder geweint, wenn ihre Situation thematisiert

worden sei.

Der Gutachterin fällt jedoch auf, dass die Versicherte schwingungsfähig

und auch im Krankheitsverlauf in ihrer Befindlichkeit stark von den Situationen

abhängig sei.

Dies bestätige auch der behandelnde Psychiater C____, der immer

wieder schreibe, dass die Belastung und die existenziellen Sorgen das Ausmass

ihrer Depression beeinflussten (Hinweis, IV-Akte 146 S. 27, auf Berichte von C____

vom Mai 2017 und Januar 2018).

Die Versicherte weise eine Tagesrhythmik sowie Grübeln und

Gedankenkreisen im Sinne formaler Denkstörungen auf. Es bestünden immer wieder

Suizidgedanken und Ein- und Durchschlafstörungen.

Nachdem die Versicherte seit mindestens 2006 in ambulanter

psychiatrischer Behandlung sei, könne von einer rezidivierenden depressiven

Störung ausgegangen werden. Hierzu passe auch der Erkrankungsbeginn im

mittleren Lebensabschnitt.

Das Vorliegen einer Depression an sich korrespondiere mit den

positiven Screeningresultaten in der HADS-D und der Angabe schlechter

Lebenszufriedenheit (vgl. Gutachten Ziffer 4.3.2.2, IV-Akte 146 S. 26 f.).

Zum Schweregrad der Depression hält E____ fest (IV-Akte 146 S.

28), für eine leichte Depression spreche, dass die Versicherte in ihren

sozialen Aktivitäten nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Sie könne zum

Beispiel in den Urlaub fahren. Zudem schwanke ihre Affektivität mit der

subjektiven äusseren Belastung, was für eine Depression stärkeren Ausmasses

untypisch sei.

Die Gutachterin hält fest, subjektiv scheine die Versicherte unter

den körperlichen Beschwerden mehr als unter den psychischen zu leiden. Dies korrespondiere

mit den Antworten im Fragebogen zur Lebensqualität (vgl. Hinweis auf den WHOQOL-Bref

[WHOQOL = World Health Organisation Quality of Life], vgl. Gutachten Ziff.

4.3.2.2., IV-Akte 146 S. 26) sowie ihren Angaben zu einer möglichen zukünftigen

Tätigkeit, wo sie wiederholt auf die Problematik ihrer Toilettenbesuche hinweise.

Die vermehrte Erschöpfbarkeit und die Schlafstörungen stünden auch im Kontext

mit ihrer metabolischen Situation. Bei Zustand nach bariatrischen Operationen sei

eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 35% bereits vom RAD im August 2013

festgestellt worden. Diese habe auf den Einschätzungen der entsprechenden

Abteilung des [...]spitals vom März 2012 beruht (vgl. Bericht vom 26. März

2012, IV-Akte 16). Gemäss dem Bericht vom 26. März 2012 seien chronische

rezidivierende gastroösophageale Refluxbeschwerden und eine metabolische

Osteopathie festgehalten worden. Sie leide zudem unter einer ausgeprägten

Durchfallneigung, vor allen Dingen morgens. Dies mache ihren Einsatz am

Postschalter in den Morgenstunden unmöglich. Die Möglichkeit eines

regelmässigen und unmittelbaren Toilettenbesuchs sei für die Versicherte von

zentraler Bedeutung. In jenem Bericht sei auch festgehalten worden, dass die

Probleme aus medizinischer Sicht unter Therapie maximal stabil gehalten werden

könnten. Mit Blick auf diese Feststellungen aus dem Bereich der Somatik gelangt

E____ zum Schluss, dass ein Teil des depressiven Syndroms auf die somatische

Situation zurückzuführen ist. Explizit betreffe dies die vermehrte Erschöpfbarkeit,

die Antriebs- und Schlafstörungen.

3.1.2

Zum zweitgenannten Diagnosepunkt führt die Gutachterin

aus, «auffällig» sei eine akzentuierte Persönlichkeit.

Nach Einschätzung von E____ sind die Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung in Anbetracht einer Biografie mit langjähriger

Berufstätigkeit, guter Integration am Arbeitsplatz und Beziehungsfähigkeit

nicht erfüllt.

Es fänden sich Auffälligkeiten dahingehend, dass die

Versicherte sich immer wieder in einer Opferposition sehe. So berichte sie (vgl.

vertiefende Befragung zur Berufsanamnese Ziffer 3.2 des Gutachtens, IV-Akte 146

S. 19), dass sie gewissermassen ausbildungstechnisch zu kurz gekommen sei.

Heute würden alle „drei Jahre bekommen“. Nicht zuletzt sprächen auch die beiden

Persönlichkeitsprofile dafür. Sowohl im BFI (Big Five Inventory, IV-Akte 146 S.

27) als auch im PSSI (Persönlichkeit Stil- und Störungsintenvar, IV-Akte 146 S.

27) fänden sich Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eigenwillig und wenig

offen für neue Erfahrungen sei. Zudem scheine sie selbstunsicher.

Dieses Verhalten ist gemäss den Aufführungen der Gutachterin

wiederholt vom Arbeitgeber festgehalten worden. So werde im Standortgespräch

vom 27. September 2012 (IV-Akte 23 S. 2) festgehalten, dass sie mit Änderungen

des Ablaufs zum Beispiel bei Einzahlungen nicht einverstanden gewesen sei. Sie

wolle die zusätzlichen Arbeiten am Schalter nicht ausüben. Die

Verkaufsaktivitäten gehörten jedoch jetzt zum neuen Stellenbeschrieb, und die

Post erwarte, dass die Mitarbeitenden mithelfen. Es wird dabei ausdrücklich

festgehalten, dass die Versicherte über ihren eigenen Schatten springen müsse

und versuchen müsse, eine PC Routine aufzubauen. Hierbei habe sie sich

offensichtlich nicht flexibel genug gezeigt. Auch im Zwischenzeugnis der

Arbeitgeberin vom 27. Juli 2016 (IV-Akte 69 S. 2) werde dies noch einmal

betont. Hier finde sich die Formulierung: "... auf Veränderungen oder neue

Vorgaben reagiert Frau … zögernd." Ihrer subjektiven Opferposition - die

offensichtlich durch den behandelnden Psychiater unterstützt werde - stehe eben

auch die Aussenwahrnehmung einer Mitarbeiterin, die nicht will, gegenüber. Eine

Minderung der Intelligenz spiele dabei keine Rolle.

3.1.3

Die Gutachterin kann die vom behandelnden Psychiater

vermutete leichte Intelligenzminderung nicht bestätigen. Dagegen spreche in der

Anamnese bereits der problemlose Schulbesuch. Die Versicherte gebe aktuell

selbst an, dass sie in der Schule gut war, nachdem sie eine fördernde Lehrerin

gefunden habe. Zudem sei ihr vor der Schule der Spracherwerb der deutschen

Sprache relativ mühelos gelungen (sie stamme aus einem italienischsprachen

Haushalt und Umfeld). Nicht zuletzt sei die Kündigung wegen des langen

Arbeitsausfalls und nicht wegen zu geringer Leistungen erfolgt. Bei der

jetzigen Intelligenztestung mit der Wechsler-Skala (vgl. Ziff. 4.3.2.1. des

Gutachtens, IV-Akte 146 S. 24), einem Standardinstrument hierfür, finde sich

ein IQ-Wert von 83, der unterdurchschnittlich sei und den sie mit 13.6% der

Bevölkerung teile. Der Unterschied zu einem ermittelten Wert des allgemeinen

Fähigkeitsindexes deute darauf hin, dass bei ihr die Bereiche des

Arbeitsgedächtnisses und auch der Verarbeitungsgeschwindigkeit problematisch seien.

Die Lernfähigkeit an sich sei gut. Bei der Testung falle auch auf, dass die

Versicherte sich selbst schlecht einschätze und dazu neige, Aufgaben

abzubrechen, sobald diese schwerer würden. Dies hänge mit der Persönlichkeit

und der affektiven Störung zusammen.

Auch die Angabe des behandelnden Psychiaters, sie sei durch die

Erziehung des Sohnes überfordert gewesen, lasse sich nicht bestätigen.

Schliesslich habe die Versicherte parallel zur Kindererziehung ein Pensum von

80% ausüben können.

3.2

In der bisherigen Tätigkeit erachtet die Gutachterin die

Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden depressiven Symptomatik und der

zusätzlichen somatischen Beeinträchtigung als insgesamt zu 40% beeinträchtigt.

Dies gelte insbesondere für die verringerte Leistungsgeschwindigkeit,

Konzentration und Aufmerksamkeit. Zudem sei die Versicherte rascher erschöpft

und brauche Pausen. Weitere Gründe seien die Probleme in der Anpassung an

Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Selbstbehauptungs- und

Durchhaltefähigkeit (IV-Akte 146 S. 32 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit schätzt die Gutachterin ähnlich ein. Eine angepasste Tätigkeit

müsste ihr ermöglichen, dass sie jederzeit für einen Toilettengang unterbrechen

könne. Zudem sollte Kundenkontakt und ausreichend Zeit für ihre Tätigkeit zur

Verfügung stehen. Komplexe Aufgabenstellungen seien im Sinne einer

Überforderung bei ihrer unterdurchschnittlichen Intelligenz zu verstehen

(IV-Akte 146 S. 32 f.).

Die Gutachterin nimmt in Beantwortung einer Gutachterfrage des

RAD auch eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vor (Untersuchungsdatum:

5.

März 2019, IV-Akte 146 S. 1). Die retrospektive Einschätzung sei «schwierig,

zumal die Diagnose einer psychischen Erkrankung bereits 2013 bekannt war». Funktionell

relevant sei die Erkrankung jedoch wohl erst im weiteren Verlauf geworden, was

«nicht untypisch» sei. Ein Beginn der aktuellen Einschränkung von 40% könne mit

dem Beginn der letzten ambulanten Therapie im November 2015 angenommen

werden.

3.3

Die von der Gutachterin angesprochene ambulante Therapie seit

November 2015 fand bei C____ statt, dessen Einschätzungen zur Diagnostik sowie

zur Arbeitsunfähigkeit die Beschwerdeführerin denjenigen der Gutachterin

entgegenhält.

3.3.1

Die Gutachterin hält zum Krankheitsverlauf fest (Ziff.

7.2, IV-Akte 146 S. 31) die bisherigen psychiatrischen Behandlungen seien ausschliesslich

ambulant erfolgt. Erstmals habe eine psychiatrische Behandlung im Jahr 2006 stattgefunden.

Zu einer nachhaltigen Arbeitsunfähigkeit sei es seit dem Behandlungsbeginn bei C____

im November 2015 gekommen. Dieser habe von Anfang an die Prognose als schlecht

angesehen (vgl. Bericht von C____ vom 18. April 2016, IV-Akte 56).

Bereits im April 2016 (vgl. a.a.O., IV-Akte 56, unter Ziff. 3) habe

er eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei Verdacht auf

leichte Intelligenzminderung diagnostiziert. Die Gutachterin hält dazu fest, C____

habe diesen Verdacht «dann ohne weitere Diagnostik zu einer festen Diagnose

einer leichten Intelligenzminderung bereits ein halbes Jahr später» (vgl.

Bericht C____ vom 26. September 2016, IV-Akte 72, insb. IV-Akte 72 S. 2) ausgebaut.

Ein psychopathologischer Befund finde sich aber nicht, was bereits vom RAD zu

Recht kritisiert worden sei (vgl. Stellungnahme des RAD vom 7. August 2018, sig.

G____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM, IV-Akte 119 S. 6).

3.3.2

Bereits im April 2016 (vgl. Bericht vom 18. April 2016,

IV-Akte 56) habe C____ festgestellt, dass eine Besserung nicht absehbar sei. C____

habe sich die Versicherte nur noch im geschützten Rahmen vorstellen können und

habe es auch begrüsst, dass die Versicherte die Arbeitsversuche reduziert habe,

was sie «sichtbar entlastet» habe (vgl. Bericht C____ vom 8. Mai 2017, IV-Akte

87.

S. 3 und 4). Die Gutachterin hält fest, C____ gehe bei seinen Angaben zur

Anamnese davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schule schlecht

reüssiert habe, was aber mit der Selbstauskunft und auch mit den Ergebnissen

der von E____ durchgeführten Tests kontrastiere. Zudem gebe C____ an, dass die

Trennung vom Ehemann wegen Überforderung in der Erziehung erfolgt sei. Auch

dies halte einer weiteren Überprüfung zumindest nicht ohne Zweifel stand. Eine

Übereinstimmung mit eigenen Untersuchungsergebnis sieht E____ einzig darin,

dass die Versicherte eine Selbstunsicherheit auch im Rahmen ihrer

Persönlichkeit aufweist.

Obwohl er eine schwere depressive Episode feststelle, behandle C____

die Versicherte mit Johanniskraut, das er nach seinen Angaben mit 900 mg dosiere

(«Jarsin 450mg 1/0/1»; vgl. Bericht C____ vom 8. Mai 2017, IV-Akte 87 S. 4).

Die Versicherte gebe zudem an, dass sie 450 mg pro Tag einnehme. Eine Änderung

der psychiatrischen Pharmakotherapie sei allenfalls durch Zugabe sedierender

Substanzen, zum Beispiel Trozodon oder auch Chlorprothixen (Antipsychoticum)

erfolgt.

Es fänden sich aber keine Aufzeichnungen vom Einsatz anderer

Antidepressiva bzw. von Spiegelkontrollen. Nachdem C____ vorübergehend angegeben

habe, dass sich die Symptomatik verbessert habe zu einer leichten Depression (Mai

2017), habe er im Januar 2018 festgestellt, dass aufgrund ihrer existenziellen

Sorgen nun wieder ein schweres Ausmass vorliege (vgl. Berichte C____ vom 22.

Januar 2018 und vom 11. Juni 2018, IV-Akte 110 S. 3 sowie IV-Akte 117 S. 2).

Die Expertin bezeichnet es als verwunderlich, dass die

Psychotherapie durch C____ trotz des schweren Ausmasses in ihrer Frequenz auf

aktuell zwei Termine im Monat reduziert worden sei. Ebenso erstaune, dass keine

stationäre Therapie und auch keine stärkere Pharmakotherapie versucht worden

seien.

Insgesamt falle deshalb auf, dass der behandelnde Psychiater

zwar eine schwere depressive Episode diagnostiziere, sich jedoch therapeutisch

nicht dieser Diagnose entsprechend verhalte.

Zudem sind die von C____ gestellten Diagnosen nach der

Wahrnehmung der Gutachterin kaum begründet. C____ gibt in seinen Berichten

keine psychopathologische Befundung (im Sinne einer Präsentation durchgeführter

Testungen bzw. spezifischer Untersuchungen der Patientin) wieder, worauf die

Expertin zutreffend hinweist.

3.4

3.4.1

Mit den vorstehenden wiedergegebenen Äusserungen sowohl zur

Diagnostik als auch zu den Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die

Arbeitsfähigkeit hat sich die Expertin zu den sich stellenden medizinischen

Fragen umfassend und gut nachvollziehbar geäussert. Sie hat auch eingehend und

ebenfalls gut nachvollziehbar zu den Äusserungen des behandelnden Psychiaters

im Verlauf der Behandlung Stellung bezogen. Die Expertin falsifiziert in

einleuchtender Art und Weise die Einschätzungen von C____ zur Diagnostik und

zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Dies erlaubt den Schluss, dass auch aufgrund der von der

Beschwerdeführerin angerufenen Berichterstattung durch C____ keine Zweifel an

der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten angebracht

sind.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis

des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten

unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als

solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten und - wie im vorliegenden Fall -

behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte. Dies hängt in erster Linie mit dem

unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben

sich - im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E.

4.5

mit weiteren Hinweisen).

3.4.2

Nicht zu folgen ist auch dem Argument der

Beschwerdeführerin, das Gutachten von E____ beruhe nicht auf einem

strukturierten Beweisverfahren (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4). Zwar trifft zu,

dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281, 308 E. 6) anhand von

Standardindikatoren zu unterziehen sind. Ebenso trifft der Hinweis zu, wonach

praxisgemäss Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418, 430 E. 8.1).

Die Expertin hat die gemäss der Praxis zur Standardindikatorenprüfung

relevanten Punkte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in den

Abschnitten 7. ff. (IV-Akte 146 S. 29 ff.) abgehandelt. Namentlich verneint sie

unter dem Gesichtspunkt Konsistenz und Plausibilität jeden Anhaltspunkt für

Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation (IV-Akte 146 S. 32 Ziff. 7.3). Die

Fähigkeiten, Ressourcen sowie die Belastungen werden ebenfalls eingehend

gegeneinander abgewogen (IV-Akte 146 S. 32 f. Ziff. 7.4). Der Aufbau des Gutachtens

spiegelt exakt die Struktur wieder, welche die Beschwerdegegnerin im

Gutachtensauftrag kommuniziert hatte (vgl. Schreiben vom 29. Januar 2019,

IV-Akte 143 S. 4 f.). Dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Fragen in

einer der bundesgerichtlichen Praxis widersprechenden Art und Weise formuliert

und strukturiert hätte, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Aus

formalen Gründen ist somit kein Hinweis ersichtlich, welcher gegen die

Beweiskraft des Gutachtens sprechen könnte.

Inhaltlich bleibt festzustellen, dass die Expertin an der

angeführten Stelle (IV-Akte 146 S. 32 f. Ziff. 7.4) nachvollziehbar darlegt,

dass die Versicherte ihr bisheriges Leben relativ gut bewältigt habe. Sie habe

aber Veränderungen in ihrer Beschäftigung bei einem Dienstleistungsunternehmen

dahingehend, dass sie nun auch eine kaufmännische Funktion übernehmen sollte, abgelehnt.

Ihr Leben lang habe sie relativ gut soziale Kontakte gefunden und auch

Beziehungen und Bindungen halten können. Bezüglich ihrer

unterdurchschnittlichen Intelligenz fänden sich Beeinträchtigungen im Bereich

des Arbeitsgedächtnisses und der Leistungsgeschwindigkeit. Dies korrespondiere

damit, dass sie sich ausreichend Zeit wünsche für die Bewältigung ihrer

Aufgaben. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen

vor allen Dingen in den Vormittagsstunden weniger belastbar sei. In

Belastungssituationen fühle sie sich rasch in der Rolle der Benachteiligten,

weswegen sie auch im Gespräch eine gewisse Enttäuschung und Verbitterung zeige.

Die Expertin weist darauf hin, dass die Versicherte mit dem Smartphone intensiv

kommuniziere, woraus sie schliesst, dass die Beschwerdeführerin in der Lage

wäre, die eher einfachen Programme bei der Arbeitgeberin intellektuell zu bewältigen.

Zusammenfassend attestiert die Expertin mittelgradige Beeinträchtigungen in der

Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben,

der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Selbstbehauptungs- und

Durchhaltefähigkeit auf. In allen anderen Funktionen sei die Versicherte leicht

bzw. nicht beeinträchtigt.

Wenn die Expertin in Abwägung all dieser Faktoren auf eine psychisch

bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40% ab November 2015 gelangt, so

erscheint dies schlüssig und nachvollziehbar.

4.

Die Beschwerdeführerin hatte sich am 1. April 2016 zum

Leistungsbezug angemeldet. Allein schon mit Blick auf die von Seiten von E____

attestierte Arbeitsunfähigkeit auch im bisherigen Beruf von 40% ab November

2015.

war somit das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nach Ablauf der Frist

von 6 Monaten nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. November 2016

erfüllt.

Zum Zeitpunkt des 1. November 2016 war die Versicherte nicht

nur aus psychischen Gründen, sondern auch infolge eines Unfallereignisses am

26.

Oktober 2016 arbeitsunfähig. Sie hatte gemäss Bericht des Kreisarztes der

für die Leistungen aus diesem Unfall zuständigen F____ vom 1. Dezember 2017

(IV-Akte 104.2) eine mehrfragmentäre Fraktur des Tuberculum majus links (=

grosser Knochenvorsprung im Oberarmknochen nahe Schultergelenk) erlitten. Der

Kreisarzt hielt im angeführten Bericht fest, es liege ein «sehr schönes

konservatives Behandlungsergebnis mit wieder guter belastbarer und aktiv freier

Schulterbeweglichkeit links» vor; die volle Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit sei gegeben. Für die Zeit nach dem Unfall hat der

behandelnde Arzt H____, FMH Innere Medizin, [...], ab Unfalldatum eine volle

Arbeitsfähigkeit, ab 1. Mai 2017 eine solche von 50%, ab 1. Juli 2017 eine

solche von 25% und ab 28. März 2017 eine solche von 0% attestiert (IV-Akte 95.5

S. 2).

Die Einschätzungen der Auswirkungen der unfallbedingten

somatischen Verletzungen auf die Arbeitsfähigkeit werden in der Beschwerde als

solche nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin moniert (Beschwerde S. 6

Ziff. 2.6) aber, im Unfallschein, auf welchem die 50%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden sei, werde auch das Arbeitspensum genau angegeben (29.4

Stunden/Woche). Es gebe daher keinen aktenkundigen Beweis für die von der

Beschwerdegegnerin behauptete 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2017 bezogen auf

ein 100%-Pensum. Der Aktennotiz der Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin

(sig. [...]) vom 23. September 2019 (IV-Akte 162 S. 2) ist zu entnehmen, dass

sich die Arbeitsunfähigkeiten im Unfallschein «auf das tatsächliche Pensum

beziehen» dürften. Unfallbedingt sei ab April 2017 eine 50% Arbeitsunfähigkeit

bezogen auf das tatsächliche Pensum und ab Juni 2017 eine 25%

Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das tatsächliche Pensum bescheinigt worden.

Damit habe ab Mai 2017 erst eine 35% Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein

100%-Pensum bestanden. Dies müsse bei der Bemessung des Invaliditätsgrades

berücksichtigt werden.

Angesichts dieser Ausführungen geht die Beschwerdeführerin

somit fehl in der Annahme, die Beschwerdegegnerin sei für die Zeit ab 1. Mai

2017.

von einer Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein volles Pensum

ausgegangen. Wie nachfolgend darzulegen ist, ändert dies jedoch am

rentenbestimmenden Invaliditätsgrad ab 1. Mai 2017 bzw. an der Einstellung der

Invalidenrente nach Ablauf von 3 Monaten am 1. August 2017 nichts.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 7. November 2018

insgesamt drei Invaliditätsschätzungen durchgeführt, und zwar für die

Intervalle

-

ab 1. November 2016, dem Ablauf der Frist von 6 Monaten gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG ab Anmeldung im April 2016;

-

ab 1. August 2017, d.h. ab Ablauf der Frist von 3 Monaten gemäss

Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach Erreichen der Arbeitsfähigkeit von

35% bezogen auf ein 100%-Pensum am 1. Mai 2017 (1. August 2017) sowie

-

ab 1. Januar 2018, d.h. ab Inkrafttreten von Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV.

Dabei gelangte die gemischte Methode mit den Anteilen Erwerb

von 70% und Haushalt von 30% zur Anwendung. Die Schätzungsmethode als solche

als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig. Der

Abklärungsbericht Haushalt vom 5. April 2017 (IV-Akte 81) hält als Angabe der

Versicherten anlässlich der Abklärung am 31. März 2017 fest, sie habe auf

Wunsch ihres Ex-Ehemannes ihre Arbeit zwischen 1986 - 1994 zugunsten der

Familienarbeit aufgegeben. Ab 1994 habe sie dann wieder mit der Erwerbsarbeit

angefangen, u.a., weil dies finanziell notwendig gewesen sei. Ziemlich rasch

habe sie dann auf ein 80%-Pensum erhöht. Die Kinderbetreuung habe sie mit ihrem

Ehemann teilen können, da dieser als Briefträger ebenfalls Schichtarbeit

geleistet habe. Seit 2003 sei die Versicherte geschieden, sie erhalte keine Unterhaltszahlungen.

Sie lebe ohne Partner. Der Sohn sei 2008 ausgezogen und sei finanziell von der

Versicherten unabhängig.

Per Oktober 2008 habe die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 70%

reduziert, weil ihre Eltern erkrankt seien und sie die Zeit für die Betreuung

benötigt habe. Zudem habe sie eine behinderte Schwester, die damals noch bei

den Eltern gelebt habe und ebenfalls habe betreut werden müssen. Die

Versicherte gebe an, dass sie nach dem Wegzug des Sohnes grundsätzlich ihr

Arbeitspensum gerne auf ein Vollzeitpensum erhöht hätte, dass dies aber wegen

den Eltern und der Schwester nicht möglich gewesen sei. Später, nach dem Tod

der Eltern zu Beginn des Jahres sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht

mehr möglich gewesen, sie habe sich zu erschöpft und ausgelaugt gefühlt.

Die Versicherte gab anlässlich des Abklärungsgespräches vom 31.

März 2017 an, dass sie bei guter Gesundheit nach wie vor 70% arbeiten würde.

Zwar hätte sie auch gerne mehr gearbeitet, jedoch habe sie, auch in Zeiten

guter Gesundheit, keine Arbeitsbemühungen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund

erscheint die der Invaliditätsschätzung zu Grunde gelegte Aufteilung in 70%

Erwerb und 30% Haushalt nachvollziehbar.

5.2

Erstes Intervall

Für die Invaliditätsschätzung im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin

für das erste Intervall 1. November 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

zu Grunde gelegt. Dies führt zu einem gewichteten Invaliditätsgrad im

erwerblichen Bereich von 70%, womit bereits in Berücksichtigung allein dieser

Komponente eine ganze Invalidenrente resultiert. Darauf ist nicht weiter

einzugehen.

5.3

Zweites Intervall

5.3.1

Für das zweite Intervall ab 1. August 2017 ist die ab

1.

Mai 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 65% im erwerblichen Bereich zu

Grunde zu legen (vgl. vorstehende Erw.4).

Die Beschwerdegegnerin hat dem in der Verfügung 13. Dezember

2019.

dadurch Rechnung getragen, dass sie als Invalideneinkommen die Hälfte des

im Rahmen eines Pensums von 70% im bisherigen Beruf erzielten Einkommens

eingesetzt hat. Damit gelangte sie in korrekter Umsetzung des bis 31. Dezember

2017.

massgeblichen Rechts für den erwerblichen Bereich auf einen

Invaliditätsgrad von 50%. Entsprechend dem für den Gesundheitsfall angenommenen

Pensum von 70% ergibt dies einen gewichteten Invaliditätsgrad von 35%.

5.3.2

Strittig sind die Einschränkungen im Haushalt, welche

im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. April 2017 auf 8% (bzw. gewichtet,

entsprechend dem Haushaltsanteil von 30%, von 2,4%) geschätzt werden (IV-Akte

81.

S. 7). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Einschränkung (n.b.

zum Zeitpunkt der Haushaltsabkärung am 31. März 2017) von 15% anzunehmen (Beschwerde

S. 13 Ziff. 2.8 a.E.).

In der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 19) wird dazu dargelegt, anlässlich

der Haushaltsabklärung sei «eine gewisse Unordnung» festzustellen gewesen. Die

Wohnung sei aber keineswegs völlig unordentlich gewesen, wie dies bei sehr

schweren Einschränkungen bezüglich der Haushaltstätigkeit zu erwarten wäre

(vgl. auch Stellungnahme der Abklärungsperson am 13. November 2019, IV-Akte 169

S. 2). Zudem deuteten verschiedene Äusserungen der Beschwerdeführerin im

Abklärungsbericht darauf hin, dass die Unordnung nicht im vollen Umfang

krankheitsbedingt sei. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin angegeben,

dass sie, seitdem ihr Sohn im Jahr 2008 ausgezogen sei, keine gründliche

Reinigungsarbeiten im Sinne eines "Frühjahrputzes" mehr vorgenommen

habe. Ebenso habe sie angegeben, dass der Verzicht auf eine gründliche

Küchenreinigung nur teilweise gesundheitsbedingte Gründe habe, denn die

Beschwerdeführerin lege darauf weniger Wert als früher. Wenn die

Beschwerdeführerin einmal pro Monat für 2 bis 4 Stunden und für die Reinigung

der Fenster eine Haushaltshilfe beiziehe, so spreche dies nicht bereits für

eine erheblichere Beeinträchtigung.

Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, die Folgen der

unfallbedingten Schulterverletzungen seien im Rahmen der Haushaltsabklärung

nicht zureichend berücksichtigt worden. Zu Recht verweist die Abklärungsperson

darauf, dass die ermittelte Einschränkung seitens der Gutachterin E____ als

plausibel erachtet worden sei (vgl. IV-Akte 146 S. 34). Daraus lässt sich

schliessen, dass es auch gemäss den Feststellungen der psychiatrischen

Gutachterin an einem Einbezug der Einschränkungen im Haushaltsabklärungsbericht

nicht fehlt.

Die Abklärungsperson legt in ihrer Stellungnahme vom 13.

November 2019 somit zutreffend dar (IV-Akte 169 S. 2), die noch verbliebenen

Einschränkungen seien in die Einschätzungen mit einbezogen worden. Auf Seite 2

dokumentiere der Bericht die entsprechenden funktionalen Einschränkungen.

Danach hatte die Versicherte bezüglich körperlicher Beschwerden angegeben, dass

sie nach wie vor unter einer frozen shoulder links leide. Sie könne ihren

linken Oberarm bis auf Schulterhöhe anheben, der Schürzengriff sei knapp

möglich. Die Kraft der linkshändigen Versicherten sei auf der linken Seite im

Allgemeinen leicht reduziert. Durch eine blosse Erwähnung des Unfallereignisses

im Bericht hätte sich an der Einschränkung der Versicherten im Haushalt nichts

geändert, so dass es zu keiner anderslautenden Beurteilung gekommen wäre. Die

Abklärungsperson hält fest, die im Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung

von 8% beruhe auf den Angaben der Versicherten, dies auch unter Einbezug der Schulterverletzung.

Im Einzelnen nimmt die Abklärungsperson noch zur Kritik der

Beschwerdeführerin an der Einschätzung Stellung, wonach im Bereich der

Wohnungspflege eine Einschränkung von 15% ermittelt wurde. Die Abklärungsperson

legt dar, die Versicherte erhalte einmal pro Monat für 2-4 Stunden Hilfe bei

Haushaltsarbeiten. Sie selber habe anlässlich des Abklärungsgespräches angegeben,

dass sie zahlreiche Tätigkeiten im Haushalt selber durchführe. Dies ändere

jedoch nichts an der getroffenen Einschätzung, ebenso wenig der Umstand, dass die

Versicherte 1 bis 2 Mal jährlich eine Reinigungsfirma zum Putzen der Fenster

aufbiete.

In Einklang mit der Praxis steht, worauf die Abklärungsperson

zutreffend hinweist, dass die Schadenminderungspflicht es gebietet, die Reinigungsarbeiten

in Etappen zu erledigen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit

in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 3090 zur Schadenminderungspflicht im

Haushalt tätiger Personen).

5.3.3

Damit erweist sich die Einschätzung einer Einschränkung

um 8% im Haushalt als vertretbar und gut nachvollziehbar. Entsprechend dem

Anteil der Betätigung im Haushalt im Umfang von 30% ergibt dies einen

gewichteten Invaliditätsgrad von 2,4%. Gesamthaft wird somit ein

Invaliditätsgrad von 37,4% erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat folglich für

das zweite Intervall einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt.

5.4

Drittes Intervall

5.4.1

Für das dritte Intervall ab 1. Januar 2018 hat die

Beschwerdegegnerin zutreffend die neue Vorgabe zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich (Art. 27bis Abs. 3 lit. a

IVV) befolgt und das Valideneinkommen auf volles Pensum hochgerechnet. Die

Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergab im erwerblichen Bereich eine

Einschränkung von 61,9%. Gewichtet, entsprechend dem Anteil Erwerb von 70%,

ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 43,33%.

5.4.2

Ausgehend vom individuellen Konto (IK) entnahm sie als

Wert aus dem Jahr 2016 den Betrag von CHF 60'392.-- (entsprechend einem Pensum

von 60%) und gelangte nach Umrechnung auf 100% auf CHF 86'274.--. Der Betrag

als solcher ist nicht strittig. Die Beschwerdeführerin rügt, der Validenlohn

sei, anders als das Invalideneinkommen, nicht der Nominallohnentwicklung

angepasst worden. Dies ergäbe allerdings, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend

ausführt (Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 28), eine nur marginale Differenz von

rund 0,4%, woraus vorliegend keine höhere Invalidenrente resultieren würde.

5.4.3

Das Invalideneinkommen entnahm die Beschwerdegegnerin den

Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40

auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.37%).

Laut dieser konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2017 ein durchschnittliches

Einkommen von CHF 54’783.-- erzielen bzw. ein solches von CHF 32’870.-- bei

einem Pensum von 60% entsprechend der von E____ attestierten

Restarbeitsfähigkeit.

Diese Vorgehensweise ist korrekt (vgl. auch Beschwerdeantwort

S. 6 Ziff. 24), da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht

mehr im bisherigen Beruf tätig war. Nimmt die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit auf, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens nach der

Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für Statistik (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 129 V 472, 475).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt einen

LSE-Tabellenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 herangezogen. Beim

Kompetenzniveau 1 handelt es sich um den niedrigsten Zentralwert (die

LSE-Tabellen unterscheiden insgesamt vier Kompetenzniveaus, vgl.

IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), welcher für einen

Einkommensvergleich herangezogen werden kann (näheres vgl. BGE 142 V 178, 181

E. 1.3 und 1.4). Das Kompetenzniveau 1 umfasst ein breites Spektrum an

möglichen einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und zeigt das

durchschnittliche Einkommen der möglichen Einkommen in diesem Spektrum an. Mit

Heranziehung des Tabellenwertes entsprechend dem Kompetenzniveau 1 hat die

Beschwerdegegnerin folglich die Verhältnisse im Rahmen der höchstrichterlichen

Vorgaben (vgl. BGE 110 V 273, 276 E. 4b) korrekt gewürdigt. Die

Beschwerdeführerin tut demgegenüber nicht dar, dass es ihr grundsätzlich

verwehrt wäre, im gesamten Spektrum möglicher Arbeitsangebote eine Stelle zu

finden, die es ihr erlauben würde, einen Lohn entsprechend den angeführten

LSE-Tabellenwerten zu erzielen.

5.4.4

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei vom

Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20% (Beschwerde S. 13 ff.

Ziff. 2.9) vorzunehmen.

Viele einfache und repetitive Tätigkeiten stellen keine hohen

Anforderungen an die Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie die Anpassungs-

und Planungsfähigkeit und sind dennoch verglichen mit dem Tabellenlohn Total,

Kompetenzniveau 1 nicht unterdurchschnittlich bezahlt. Insofern rechtfertigte

es sich, deswegen nicht bereits einen leidensbedingten Abzug anzubringen. Zutreffend

weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass E____ die 40% Arbeitsunfähigkeit

wegen der verringerten Leistungsgeschwindigkeit, Konzentration und

Aufmerksamkeit attestiert (IV-Akte 146 S. 32 f.). Damit ist diesen Faktoren zu

einem wesentlichen Teil bereits in der reduzierten Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Anzufügen ist, dass vorliegend wie

erwähnt ein Lohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art) herangezogen wird. Damit wollte die

Beschwerdegegnerin der Tatsache Rechnung tragen, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund ihres unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten in ihrer

Anpassungs- und Planungsfähigkeit sowie in ihrer Flexibilität und

Umstellfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt ist. Dem formalen Ausbildungsstand

entsprechend wäre in der Tat ein höheres Kompetenzniveau 2 (Praktische

Tätigkeiten wie Verkauf/Pfle­ge/Da­ten­ver­ar­bei­tung und

Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Si­cher­heitsdienst/Fahrdienst)

in Betracht zu ziehen gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin davon – zu Gunsten –

der Beschwerdeführerin abgesehen hat, so liegt darin eine Reduktion des

Invalideneinkommens, das einem Leidensabzug im Ergebnis bereits entspricht.

Zur Begründung der attestierten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 40% in Verweisungstätigkeiten hat E____ (IV-Akte 146 S. 32

f.) ausgeführt, dass die angepasste Tätigkeit es der Versicherten ermöglichen

müsse, die Arbeit jederzeit für einen Toilettengang unterbrechen zu können.

Wird dieser Umstand bereits für die Begründung des attestierten Grades der

Arbeitsunfähigkeit herangezogen, so kann er nicht zugleich einen Faktor zur

Vornahme eines leidensbedingten Abzugs bilden. Im Ergebnis zutreffend legt

darum die Beschwerdegegnerin dar, die Einschränkung, dass der Arbeitsplatz in

der Nähe einer Toilette liegen sollte und diese jederzeit aufgesucht werden könne,

brauche sich nicht zwingend auf die Höhe des Lohnes auszuwirken. Zutreffend

weist sie auch darauf hin, dass die Auswirkungen der bariatrischen Operationen

mindestens seit dem Jahr 2004 bestünden. Es fänden sich aber keine Anzeichen,

dass sich diese bei der früheren Arbeitgeberin auf das Einkommen ausgewirkt hätten

(Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 26).

Zutreffend sind auch die Darlegungen der Beschwerdegegnerin

(Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 26), wonach gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei Frauen wegen der nur noch möglichen Teilzeittätigkeit kein

Abzug vorzunehmen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli

2019.

E. 7.2) ist. Ebenso werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

einfache Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, so dass sich ein Abzug wegen

des Alters ebenfalls nicht bereits von Vornherein aufdrängt (vgl. z.B. Urteil

des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1).

5.4.5

Die Einschränkungen im Haushalt sind ebenfalls

entsprechend dem Anteil der Betätigung im Haushalt, mit 2,4% zu beziffern.

Gesamthaft resultiert somit ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 46%. Somit

ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2019 auch

hinsichtlich der Berentung ab 1. Januar 2018 zu schützen.

6.

6.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gemäss dem Ausgang des

Verfahrens sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- von der Beschwerdeführerin

zu tragen.

6.3

Bei diesem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: