IV.2020.8
Beweiskraft eines psychiatrischen neutralen Gutachtens bejaht.
10. Juni 2020Deutsch30 min
ff., 104.1 ff., insb. Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 1. Dezember
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.8
Verfügung vom 13. Dezember 2019
Beweiskraft eines psychiatrischen
neutralen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 19. März 2012
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 9). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte sie
Beschwerden an der rechten Hand bzw. am Mittelfinger seit August 2011
angegeben. Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen. Nach
deren Abschluss prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch. Unter anderem
erfolgte am 21. Juni 2013 (Abklärungsbericht vom gleichen Tag, IV-Akte 43) eine
Abklärung im Haushalt. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 31.
Oktober 2013 einen Rentenanspruch (IV-Akte 49).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. April 2016
erneut an (IV-Akte 50). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine
Erschöpfungsdepression seit November 2015 angegeben. Die Beschwerdegegnerin
nahm medizinische Akten (vgl. u.a. Arztbericht von C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], vom 8. Mai 2017, IV-Akte 87) zu den Akten und holte auch
Unterlagen eines Krankentaggeldversicherers (D____, vgl. IV-Akte 86,
insbesondere den an diesen gerichteten Bericht von C____ vom 25. September
2016, IV-Akte 86 S. 5 ff.) ein.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, am 26. April 2019 (IV-Akte 146) ein Gutachten.
c) Im Verlauf der Rentenabklärungen erlitt die
Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 einen Unfall (mehrfragmentäre Fraktur
des Tuberculum majus links = grosser Knochenvorsprung im Oberarmknochen nahe
Schultergelenk). Die Beschwerdegegnerin holte darum auch die Akten des
zuständigen Unfallversicherers (F____) ein (vgl. u.a. IV-Akte 79.1 ff., 95.1
ff., 104.1 ff., insb. Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 1. Dezember
2017, IV-Akte 104.2).
d) Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 (IV-Akte 153) kündigte
die Beschwerdegegnerin eine auf Ende Juli 2017 befristete ganze Invalidenrente
ab 1. November 2016 an. Der hiergegen gerichtete begründete Einwand erfolgte am
9. August 2019 (IV-Akte 158). Dieser Vorbescheid wurde durch einen neuen
Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 (IV-Akte 164) ersetzt. Nun wurde nebst der
befristeten ganzen Invalidenrente die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1.
Januar 2018 angekündigt. Der Einwand hiergegen erfolgte am 1. November 2019
(IV-Akte 165). Die dem zweiten Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am
13. Dezember 2019 (IV-Akte 176).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2020 beantragt die
Versicherte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember
2019.
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 bis zum 30.
Juni 2019 eine ganze und ab dem 1. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen durchzuführen und
gestützt auf diese neu zu entscheiden.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. April 2020 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 10. Juni 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 176) eine auf Ende Juli 2017 befristete ganze
Invalidenrente ab 1. November 2016 sowie eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 zugesprochen.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2020 beantragt die Versicherte,
die Beschwerde-gegnerin sei in Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2019 zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. November 2016 bis zum 30. Juni 2019
eine ganze und ab dem 1. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Strittig ist in erster Linie die Beweiskraft des
psychiatrischen Gutachtens von E____ vom 26. April 2019 (IV-Akte 146), auf
welches die Beschwerdegegnerin ihren Rentenentscheid für die
streitgegenständliche Leistungsperiode ab 1. August 2017 stützt. Die
Beschwerdeführerin rügt vorab (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.6), dass die Gutachterin
unzulässigerweise eine retrospektive Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
im Ausmass von 40% schon ab November 2015 vorgenommen habe.
Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf das strittige
medizinische Abklärungsergebnis der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu
untersuchen.
3.
3.1
E____ diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 26. April 2019 (IV-Akte
146.
S. 27) aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung,
aktuell (Untersuchungsdatum: 5. März 2019, IV-Akte 146 S. 1) leicht (ICD-10: F
33.0), sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und
paranoiden Zügen (ICD-10: Z73).
3.1.1
Zur erstgenannten Diagnose führt E____ aus (IV-Akte 146
S. 27 ff.), die Kriterien einer depressiven Episode seien insofern erfüllt, als
die Versicherte über eine vermehrte Erschöpfbarkeit, Antriebsverminderung und einen
depressiven Affekt klage.
In der Untersuchungssituation habe sie traurig und enttäuscht
gewirkt und sie habe immer wieder geweint, wenn ihre Situation thematisiert
worden sei.
Der Gutachterin fällt jedoch auf, dass die Versicherte schwingungsfähig
und auch im Krankheitsverlauf in ihrer Befindlichkeit stark von den Situationen
abhängig sei.
Dies bestätige auch der behandelnde Psychiater C____, der immer
wieder schreibe, dass die Belastung und die existenziellen Sorgen das Ausmass
ihrer Depression beeinflussten (Hinweis, IV-Akte 146 S. 27, auf Berichte von C____
vom Mai 2017 und Januar 2018).
Die Versicherte weise eine Tagesrhythmik sowie Grübeln und
Gedankenkreisen im Sinne formaler Denkstörungen auf. Es bestünden immer wieder
Suizidgedanken und Ein- und Durchschlafstörungen.
Nachdem die Versicherte seit mindestens 2006 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung sei, könne von einer rezidivierenden depressiven
Störung ausgegangen werden. Hierzu passe auch der Erkrankungsbeginn im
mittleren Lebensabschnitt.
Das Vorliegen einer Depression an sich korrespondiere mit den
positiven Screeningresultaten in der HADS-D und der Angabe schlechter
Lebenszufriedenheit (vgl. Gutachten Ziffer 4.3.2.2, IV-Akte 146 S. 26 f.).
Zum Schweregrad der Depression hält E____ fest (IV-Akte 146 S.
28), für eine leichte Depression spreche, dass die Versicherte in ihren
sozialen Aktivitäten nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Sie könne zum
Beispiel in den Urlaub fahren. Zudem schwanke ihre Affektivität mit der
subjektiven äusseren Belastung, was für eine Depression stärkeren Ausmasses
untypisch sei.
Die Gutachterin hält fest, subjektiv scheine die Versicherte unter
den körperlichen Beschwerden mehr als unter den psychischen zu leiden. Dies korrespondiere
mit den Antworten im Fragebogen zur Lebensqualität (vgl. Hinweis auf den WHOQOL-Bref
[WHOQOL = World Health Organisation Quality of Life], vgl. Gutachten Ziff.
4.3.2.2., IV-Akte 146 S. 26) sowie ihren Angaben zu einer möglichen zukünftigen
Tätigkeit, wo sie wiederholt auf die Problematik ihrer Toilettenbesuche hinweise.
Die vermehrte Erschöpfbarkeit und die Schlafstörungen stünden auch im Kontext
mit ihrer metabolischen Situation. Bei Zustand nach bariatrischen Operationen sei
eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 35% bereits vom RAD im August 2013
festgestellt worden. Diese habe auf den Einschätzungen der entsprechenden
Abteilung des [...]spitals vom März 2012 beruht (vgl. Bericht vom 26. März
2012, IV-Akte 16). Gemäss dem Bericht vom 26. März 2012 seien chronische
rezidivierende gastroösophageale Refluxbeschwerden und eine metabolische
Osteopathie festgehalten worden. Sie leide zudem unter einer ausgeprägten
Durchfallneigung, vor allen Dingen morgens. Dies mache ihren Einsatz am
Postschalter in den Morgenstunden unmöglich. Die Möglichkeit eines
regelmässigen und unmittelbaren Toilettenbesuchs sei für die Versicherte von
zentraler Bedeutung. In jenem Bericht sei auch festgehalten worden, dass die
Probleme aus medizinischer Sicht unter Therapie maximal stabil gehalten werden
könnten. Mit Blick auf diese Feststellungen aus dem Bereich der Somatik gelangt
E____ zum Schluss, dass ein Teil des depressiven Syndroms auf die somatische
Situation zurückzuführen ist. Explizit betreffe dies die vermehrte Erschöpfbarkeit,
die Antriebs- und Schlafstörungen.
3.1.2
Zum zweitgenannten Diagnosepunkt führt die Gutachterin
aus, «auffällig» sei eine akzentuierte Persönlichkeit.
Nach Einschätzung von E____ sind die Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung in Anbetracht einer Biografie mit langjähriger
Berufstätigkeit, guter Integration am Arbeitsplatz und Beziehungsfähigkeit
nicht erfüllt.
Es fänden sich Auffälligkeiten dahingehend, dass die
Versicherte sich immer wieder in einer Opferposition sehe. So berichte sie (vgl.
vertiefende Befragung zur Berufsanamnese Ziffer 3.2 des Gutachtens, IV-Akte 146
S. 19), dass sie gewissermassen ausbildungstechnisch zu kurz gekommen sei.
Heute würden alle „drei Jahre bekommen“. Nicht zuletzt sprächen auch die beiden
Persönlichkeitsprofile dafür. Sowohl im BFI (Big Five Inventory, IV-Akte 146 S.
27) als auch im PSSI (Persönlichkeit Stil- und Störungsintenvar, IV-Akte 146 S.
27) fänden sich Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eigenwillig und wenig
offen für neue Erfahrungen sei. Zudem scheine sie selbstunsicher.
Dieses Verhalten ist gemäss den Aufführungen der Gutachterin
wiederholt vom Arbeitgeber festgehalten worden. So werde im Standortgespräch
vom 27. September 2012 (IV-Akte 23 S. 2) festgehalten, dass sie mit Änderungen
des Ablaufs zum Beispiel bei Einzahlungen nicht einverstanden gewesen sei. Sie
wolle die zusätzlichen Arbeiten am Schalter nicht ausüben. Die
Verkaufsaktivitäten gehörten jedoch jetzt zum neuen Stellenbeschrieb, und die
Post erwarte, dass die Mitarbeitenden mithelfen. Es wird dabei ausdrücklich
festgehalten, dass die Versicherte über ihren eigenen Schatten springen müsse
und versuchen müsse, eine PC Routine aufzubauen. Hierbei habe sie sich
offensichtlich nicht flexibel genug gezeigt. Auch im Zwischenzeugnis der
Arbeitgeberin vom 27. Juli 2016 (IV-Akte 69 S. 2) werde dies noch einmal
betont. Hier finde sich die Formulierung: "... auf Veränderungen oder neue
Vorgaben reagiert Frau … zögernd." Ihrer subjektiven Opferposition - die
offensichtlich durch den behandelnden Psychiater unterstützt werde - stehe eben
auch die Aussenwahrnehmung einer Mitarbeiterin, die nicht will, gegenüber. Eine
Minderung der Intelligenz spiele dabei keine Rolle.
3.1.3
Die Gutachterin kann die vom behandelnden Psychiater
vermutete leichte Intelligenzminderung nicht bestätigen. Dagegen spreche in der
Anamnese bereits der problemlose Schulbesuch. Die Versicherte gebe aktuell
selbst an, dass sie in der Schule gut war, nachdem sie eine fördernde Lehrerin
gefunden habe. Zudem sei ihr vor der Schule der Spracherwerb der deutschen
Sprache relativ mühelos gelungen (sie stamme aus einem italienischsprachen
Haushalt und Umfeld). Nicht zuletzt sei die Kündigung wegen des langen
Arbeitsausfalls und nicht wegen zu geringer Leistungen erfolgt. Bei der
jetzigen Intelligenztestung mit der Wechsler-Skala (vgl. Ziff. 4.3.2.1. des
Gutachtens, IV-Akte 146 S. 24), einem Standardinstrument hierfür, finde sich
ein IQ-Wert von 83, der unterdurchschnittlich sei und den sie mit 13.6% der
Bevölkerung teile. Der Unterschied zu einem ermittelten Wert des allgemeinen
Fähigkeitsindexes deute darauf hin, dass bei ihr die Bereiche des
Arbeitsgedächtnisses und auch der Verarbeitungsgeschwindigkeit problematisch seien.
Die Lernfähigkeit an sich sei gut. Bei der Testung falle auch auf, dass die
Versicherte sich selbst schlecht einschätze und dazu neige, Aufgaben
abzubrechen, sobald diese schwerer würden. Dies hänge mit der Persönlichkeit
und der affektiven Störung zusammen.
Auch die Angabe des behandelnden Psychiaters, sie sei durch die
Erziehung des Sohnes überfordert gewesen, lasse sich nicht bestätigen.
Schliesslich habe die Versicherte parallel zur Kindererziehung ein Pensum von
80% ausüben können.
3.2
In der bisherigen Tätigkeit erachtet die Gutachterin die
Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden depressiven Symptomatik und der
zusätzlichen somatischen Beeinträchtigung als insgesamt zu 40% beeinträchtigt.
Dies gelte insbesondere für die verringerte Leistungsgeschwindigkeit,
Konzentration und Aufmerksamkeit. Zudem sei die Versicherte rascher erschöpft
und brauche Pausen. Weitere Gründe seien die Probleme in der Anpassung an
Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Selbstbehauptungs- und
Durchhaltefähigkeit (IV-Akte 146 S. 32 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit schätzt die Gutachterin ähnlich ein. Eine angepasste Tätigkeit
müsste ihr ermöglichen, dass sie jederzeit für einen Toilettengang unterbrechen
könne. Zudem sollte Kundenkontakt und ausreichend Zeit für ihre Tätigkeit zur
Verfügung stehen. Komplexe Aufgabenstellungen seien im Sinne einer
Überforderung bei ihrer unterdurchschnittlichen Intelligenz zu verstehen
(IV-Akte 146 S. 32 f.).
Die Gutachterin nimmt in Beantwortung einer Gutachterfrage des
RAD auch eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vor (Untersuchungsdatum:
5.
März 2019, IV-Akte 146 S. 1). Die retrospektive Einschätzung sei «schwierig,
zumal die Diagnose einer psychischen Erkrankung bereits 2013 bekannt war». Funktionell
relevant sei die Erkrankung jedoch wohl erst im weiteren Verlauf geworden, was
«nicht untypisch» sei. Ein Beginn der aktuellen Einschränkung von 40% könne mit
dem Beginn der letzten ambulanten Therapie im November 2015 angenommen
werden.
3.3
Die von der Gutachterin angesprochene ambulante Therapie seit
November 2015 fand bei C____ statt, dessen Einschätzungen zur Diagnostik sowie
zur Arbeitsunfähigkeit die Beschwerdeführerin denjenigen der Gutachterin
entgegenhält.
3.3.1
Die Gutachterin hält zum Krankheitsverlauf fest (Ziff.
7.2, IV-Akte 146 S. 31) die bisherigen psychiatrischen Behandlungen seien ausschliesslich
ambulant erfolgt. Erstmals habe eine psychiatrische Behandlung im Jahr 2006 stattgefunden.
Zu einer nachhaltigen Arbeitsunfähigkeit sei es seit dem Behandlungsbeginn bei C____
im November 2015 gekommen. Dieser habe von Anfang an die Prognose als schlecht
angesehen (vgl. Bericht von C____ vom 18. April 2016, IV-Akte 56).
Bereits im April 2016 (vgl. a.a.O., IV-Akte 56, unter Ziff. 3) habe
er eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei Verdacht auf
leichte Intelligenzminderung diagnostiziert. Die Gutachterin hält dazu fest, C____
habe diesen Verdacht «dann ohne weitere Diagnostik zu einer festen Diagnose
einer leichten Intelligenzminderung bereits ein halbes Jahr später» (vgl.
Bericht C____ vom 26. September 2016, IV-Akte 72, insb. IV-Akte 72 S. 2) ausgebaut.
Ein psychopathologischer Befund finde sich aber nicht, was bereits vom RAD zu
Recht kritisiert worden sei (vgl. Stellungnahme des RAD vom 7. August 2018, sig.
G____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, IV-Akte 119 S. 6).
3.3.2
Bereits im April 2016 (vgl. Bericht vom 18. April 2016,
IV-Akte 56) habe C____ festgestellt, dass eine Besserung nicht absehbar sei. C____
habe sich die Versicherte nur noch im geschützten Rahmen vorstellen können und
habe es auch begrüsst, dass die Versicherte die Arbeitsversuche reduziert habe,
was sie «sichtbar entlastet» habe (vgl. Bericht C____ vom 8. Mai 2017, IV-Akte
87.
S. 3 und 4). Die Gutachterin hält fest, C____ gehe bei seinen Angaben zur
Anamnese davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schule schlecht
reüssiert habe, was aber mit der Selbstauskunft und auch mit den Ergebnissen
der von E____ durchgeführten Tests kontrastiere. Zudem gebe C____ an, dass die
Trennung vom Ehemann wegen Überforderung in der Erziehung erfolgt sei. Auch
dies halte einer weiteren Überprüfung zumindest nicht ohne Zweifel stand. Eine
Übereinstimmung mit eigenen Untersuchungsergebnis sieht E____ einzig darin,
dass die Versicherte eine Selbstunsicherheit auch im Rahmen ihrer
Persönlichkeit aufweist.
Obwohl er eine schwere depressive Episode feststelle, behandle C____
die Versicherte mit Johanniskraut, das er nach seinen Angaben mit 900 mg dosiere
(«Jarsin 450mg 1/0/1»; vgl. Bericht C____ vom 8. Mai 2017, IV-Akte 87 S. 4).
Die Versicherte gebe zudem an, dass sie 450 mg pro Tag einnehme. Eine Änderung
der psychiatrischen Pharmakotherapie sei allenfalls durch Zugabe sedierender
Substanzen, zum Beispiel Trozodon oder auch Chlorprothixen (Antipsychoticum)
erfolgt.
Es fänden sich aber keine Aufzeichnungen vom Einsatz anderer
Antidepressiva bzw. von Spiegelkontrollen. Nachdem C____ vorübergehend angegeben
habe, dass sich die Symptomatik verbessert habe zu einer leichten Depression (Mai
2017), habe er im Januar 2018 festgestellt, dass aufgrund ihrer existenziellen
Sorgen nun wieder ein schweres Ausmass vorliege (vgl. Berichte C____ vom 22.
Januar 2018 und vom 11. Juni 2018, IV-Akte 110 S. 3 sowie IV-Akte 117 S. 2).
Die Expertin bezeichnet es als verwunderlich, dass die
Psychotherapie durch C____ trotz des schweren Ausmasses in ihrer Frequenz auf
aktuell zwei Termine im Monat reduziert worden sei. Ebenso erstaune, dass keine
stationäre Therapie und auch keine stärkere Pharmakotherapie versucht worden
seien.
Insgesamt falle deshalb auf, dass der behandelnde Psychiater
zwar eine schwere depressive Episode diagnostiziere, sich jedoch therapeutisch
nicht dieser Diagnose entsprechend verhalte.
Zudem sind die von C____ gestellten Diagnosen nach der
Wahrnehmung der Gutachterin kaum begründet. C____ gibt in seinen Berichten
keine psychopathologische Befundung (im Sinne einer Präsentation durchgeführter
Testungen bzw. spezifischer Untersuchungen der Patientin) wieder, worauf die
Expertin zutreffend hinweist.
3.4
3.4.1
Mit den vorstehenden wiedergegebenen Äusserungen sowohl zur
Diagnostik als auch zu den Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die
Arbeitsfähigkeit hat sich die Expertin zu den sich stellenden medizinischen
Fragen umfassend und gut nachvollziehbar geäussert. Sie hat auch eingehend und
ebenfalls gut nachvollziehbar zu den Äusserungen des behandelnden Psychiaters
im Verlauf der Behandlung Stellung bezogen. Die Expertin falsifiziert in
einleuchtender Art und Weise die Einschätzungen von C____ zur Diagnostik und
zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Dies erlaubt den Schluss, dass auch aufgrund der von der
Beschwerdeführerin angerufenen Berichterstattung durch C____ keine Zweifel an
der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten angebracht
sind.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten und - wie im vorliegenden Fall -
behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte. Dies hängt in erster Linie mit dem
unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben
sich - im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E.
4.5
mit weiteren Hinweisen).
3.4.2
Nicht zu folgen ist auch dem Argument der
Beschwerdeführerin, das Gutachten von E____ beruhe nicht auf einem
strukturierten Beweisverfahren (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4). Zwar trifft zu,
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen
einem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281, 308 E. 6) anhand von
Standardindikatoren zu unterziehen sind. Ebenso trifft der Hinweis zu, wonach
praxisgemäss Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418, 430 E. 8.1).
Die Expertin hat die gemäss der Praxis zur Standardindikatorenprüfung
relevanten Punkte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in den
Abschnitten 7. ff. (IV-Akte 146 S. 29 ff.) abgehandelt. Namentlich verneint sie
unter dem Gesichtspunkt Konsistenz und Plausibilität jeden Anhaltspunkt für
Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation (IV-Akte 146 S. 32 Ziff. 7.3). Die
Fähigkeiten, Ressourcen sowie die Belastungen werden ebenfalls eingehend
gegeneinander abgewogen (IV-Akte 146 S. 32 f. Ziff. 7.4). Der Aufbau des Gutachtens
spiegelt exakt die Struktur wieder, welche die Beschwerdegegnerin im
Gutachtensauftrag kommuniziert hatte (vgl. Schreiben vom 29. Januar 2019,
IV-Akte 143 S. 4 f.). Dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Fragen in
einer der bundesgerichtlichen Praxis widersprechenden Art und Weise formuliert
und strukturiert hätte, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Aus
formalen Gründen ist somit kein Hinweis ersichtlich, welcher gegen die
Beweiskraft des Gutachtens sprechen könnte.
Inhaltlich bleibt festzustellen, dass die Expertin an der
angeführten Stelle (IV-Akte 146 S. 32 f. Ziff. 7.4) nachvollziehbar darlegt,
dass die Versicherte ihr bisheriges Leben relativ gut bewältigt habe. Sie habe
aber Veränderungen in ihrer Beschäftigung bei einem Dienstleistungsunternehmen
dahingehend, dass sie nun auch eine kaufmännische Funktion übernehmen sollte, abgelehnt.
Ihr Leben lang habe sie relativ gut soziale Kontakte gefunden und auch
Beziehungen und Bindungen halten können. Bezüglich ihrer
unterdurchschnittlichen Intelligenz fänden sich Beeinträchtigungen im Bereich
des Arbeitsgedächtnisses und der Leistungsgeschwindigkeit. Dies korrespondiere
damit, dass sie sich ausreichend Zeit wünsche für die Bewältigung ihrer
Aufgaben. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen
vor allen Dingen in den Vormittagsstunden weniger belastbar sei. In
Belastungssituationen fühle sie sich rasch in der Rolle der Benachteiligten,
weswegen sie auch im Gespräch eine gewisse Enttäuschung und Verbitterung zeige.
Die Expertin weist darauf hin, dass die Versicherte mit dem Smartphone intensiv
kommuniziere, woraus sie schliesst, dass die Beschwerdeführerin in der Lage
wäre, die eher einfachen Programme bei der Arbeitgeberin intellektuell zu bewältigen.
Zusammenfassend attestiert die Expertin mittelgradige Beeinträchtigungen in der
Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben,
der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Selbstbehauptungs- und
Durchhaltefähigkeit auf. In allen anderen Funktionen sei die Versicherte leicht
bzw. nicht beeinträchtigt.
Wenn die Expertin in Abwägung all dieser Faktoren auf eine psychisch
bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40% ab November 2015 gelangt, so
erscheint dies schlüssig und nachvollziehbar.
4.
Die Beschwerdeführerin hatte sich am 1. April 2016 zum
Leistungsbezug angemeldet. Allein schon mit Blick auf die von Seiten von E____
attestierte Arbeitsunfähigkeit auch im bisherigen Beruf von 40% ab November
2015.
war somit das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nach Ablauf der Frist
von 6 Monaten nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. November 2016
erfüllt.
Zum Zeitpunkt des 1. November 2016 war die Versicherte nicht
nur aus psychischen Gründen, sondern auch infolge eines Unfallereignisses am
26.
Oktober 2016 arbeitsunfähig. Sie hatte gemäss Bericht des Kreisarztes der
für die Leistungen aus diesem Unfall zuständigen F____ vom 1. Dezember 2017
(IV-Akte 104.2) eine mehrfragmentäre Fraktur des Tuberculum majus links (=
grosser Knochenvorsprung im Oberarmknochen nahe Schultergelenk) erlitten. Der
Kreisarzt hielt im angeführten Bericht fest, es liege ein «sehr schönes
konservatives Behandlungsergebnis mit wieder guter belastbarer und aktiv freier
Schulterbeweglichkeit links» vor; die volle Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit sei gegeben. Für die Zeit nach dem Unfall hat der
behandelnde Arzt H____, FMH Innere Medizin, [...], ab Unfalldatum eine volle
Arbeitsfähigkeit, ab 1. Mai 2017 eine solche von 50%, ab 1. Juli 2017 eine
solche von 25% und ab 28. März 2017 eine solche von 0% attestiert (IV-Akte 95.5
S. 2).
Die Einschätzungen der Auswirkungen der unfallbedingten
somatischen Verletzungen auf die Arbeitsfähigkeit werden in der Beschwerde als
solche nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin moniert (Beschwerde S. 6
Ziff. 2.6) aber, im Unfallschein, auf welchem die 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden sei, werde auch das Arbeitspensum genau angegeben (29.4
Stunden/Woche). Es gebe daher keinen aktenkundigen Beweis für die von der
Beschwerdegegnerin behauptete 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2017 bezogen auf
ein 100%-Pensum. Der Aktennotiz der Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin
(sig. [...]) vom 23. September 2019 (IV-Akte 162 S. 2) ist zu entnehmen, dass
sich die Arbeitsunfähigkeiten im Unfallschein «auf das tatsächliche Pensum
beziehen» dürften. Unfallbedingt sei ab April 2017 eine 50% Arbeitsunfähigkeit
bezogen auf das tatsächliche Pensum und ab Juni 2017 eine 25%
Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das tatsächliche Pensum bescheinigt worden.
Damit habe ab Mai 2017 erst eine 35% Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein
100%-Pensum bestanden. Dies müsse bei der Bemessung des Invaliditätsgrades
berücksichtigt werden.
Angesichts dieser Ausführungen geht die Beschwerdeführerin
somit fehl in der Annahme, die Beschwerdegegnerin sei für die Zeit ab 1. Mai
2017.
von einer Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein volles Pensum
ausgegangen. Wie nachfolgend darzulegen ist, ändert dies jedoch am
rentenbestimmenden Invaliditätsgrad ab 1. Mai 2017 bzw. an der Einstellung der
Invalidenrente nach Ablauf von 3 Monaten am 1. August 2017 nichts.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 7. November 2018
insgesamt drei Invaliditätsschätzungen durchgeführt, und zwar für die
Intervalle
-
ab 1. November 2016, dem Ablauf der Frist von 6 Monaten gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG ab Anmeldung im April 2016;
-
ab 1. August 2017, d.h. ab Ablauf der Frist von 3 Monaten gemäss
Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach Erreichen der Arbeitsfähigkeit von
35% bezogen auf ein 100%-Pensum am 1. Mai 2017 (1. August 2017) sowie
-
ab 1. Januar 2018, d.h. ab Inkrafttreten von Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV.
Dabei gelangte die gemischte Methode mit den Anteilen Erwerb
von 70% und Haushalt von 30% zur Anwendung. Die Schätzungsmethode als solche
als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig. Der
Abklärungsbericht Haushalt vom 5. April 2017 (IV-Akte 81) hält als Angabe der
Versicherten anlässlich der Abklärung am 31. März 2017 fest, sie habe auf
Wunsch ihres Ex-Ehemannes ihre Arbeit zwischen 1986 - 1994 zugunsten der
Familienarbeit aufgegeben. Ab 1994 habe sie dann wieder mit der Erwerbsarbeit
angefangen, u.a., weil dies finanziell notwendig gewesen sei. Ziemlich rasch
habe sie dann auf ein 80%-Pensum erhöht. Die Kinderbetreuung habe sie mit ihrem
Ehemann teilen können, da dieser als Briefträger ebenfalls Schichtarbeit
geleistet habe. Seit 2003 sei die Versicherte geschieden, sie erhalte keine Unterhaltszahlungen.
Sie lebe ohne Partner. Der Sohn sei 2008 ausgezogen und sei finanziell von der
Versicherten unabhängig.
Per Oktober 2008 habe die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 70%
reduziert, weil ihre Eltern erkrankt seien und sie die Zeit für die Betreuung
benötigt habe. Zudem habe sie eine behinderte Schwester, die damals noch bei
den Eltern gelebt habe und ebenfalls habe betreut werden müssen. Die
Versicherte gebe an, dass sie nach dem Wegzug des Sohnes grundsätzlich ihr
Arbeitspensum gerne auf ein Vollzeitpensum erhöht hätte, dass dies aber wegen
den Eltern und der Schwester nicht möglich gewesen sei. Später, nach dem Tod
der Eltern zu Beginn des Jahres sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr möglich gewesen, sie habe sich zu erschöpft und ausgelaugt gefühlt.
Die Versicherte gab anlässlich des Abklärungsgespräches vom 31.
März 2017 an, dass sie bei guter Gesundheit nach wie vor 70% arbeiten würde.
Zwar hätte sie auch gerne mehr gearbeitet, jedoch habe sie, auch in Zeiten
guter Gesundheit, keine Arbeitsbemühungen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund
erscheint die der Invaliditätsschätzung zu Grunde gelegte Aufteilung in 70%
Erwerb und 30% Haushalt nachvollziehbar.
5.2
Erstes Intervall
Für die Invaliditätsschätzung im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin
für das erste Intervall 1. November 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
zu Grunde gelegt. Dies führt zu einem gewichteten Invaliditätsgrad im
erwerblichen Bereich von 70%, womit bereits in Berücksichtigung allein dieser
Komponente eine ganze Invalidenrente resultiert. Darauf ist nicht weiter
einzugehen.
5.3
Zweites Intervall
5.3.1
Für das zweite Intervall ab 1. August 2017 ist die ab
1.
Mai 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 65% im erwerblichen Bereich zu
Grunde zu legen (vgl. vorstehende Erw.4).
Die Beschwerdegegnerin hat dem in der Verfügung 13. Dezember
2019.
dadurch Rechnung getragen, dass sie als Invalideneinkommen die Hälfte des
im Rahmen eines Pensums von 70% im bisherigen Beruf erzielten Einkommens
eingesetzt hat. Damit gelangte sie in korrekter Umsetzung des bis 31. Dezember
2017.
massgeblichen Rechts für den erwerblichen Bereich auf einen
Invaliditätsgrad von 50%. Entsprechend dem für den Gesundheitsfall angenommenen
Pensum von 70% ergibt dies einen gewichteten Invaliditätsgrad von 35%.
5.3.2
Strittig sind die Einschränkungen im Haushalt, welche
im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. April 2017 auf 8% (bzw. gewichtet,
entsprechend dem Haushaltsanteil von 30%, von 2,4%) geschätzt werden (IV-Akte
81.
S. 7). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Einschränkung (n.b.
zum Zeitpunkt der Haushaltsabkärung am 31. März 2017) von 15% anzunehmen (Beschwerde
S. 13 Ziff. 2.8 a.E.).
In der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 19) wird dazu dargelegt, anlässlich
der Haushaltsabklärung sei «eine gewisse Unordnung» festzustellen gewesen. Die
Wohnung sei aber keineswegs völlig unordentlich gewesen, wie dies bei sehr
schweren Einschränkungen bezüglich der Haushaltstätigkeit zu erwarten wäre
(vgl. auch Stellungnahme der Abklärungsperson am 13. November 2019, IV-Akte 169
S. 2). Zudem deuteten verschiedene Äusserungen der Beschwerdeführerin im
Abklärungsbericht darauf hin, dass die Unordnung nicht im vollen Umfang
krankheitsbedingt sei. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin angegeben,
dass sie, seitdem ihr Sohn im Jahr 2008 ausgezogen sei, keine gründliche
Reinigungsarbeiten im Sinne eines "Frühjahrputzes" mehr vorgenommen
habe. Ebenso habe sie angegeben, dass der Verzicht auf eine gründliche
Küchenreinigung nur teilweise gesundheitsbedingte Gründe habe, denn die
Beschwerdeführerin lege darauf weniger Wert als früher. Wenn die
Beschwerdeführerin einmal pro Monat für 2 bis 4 Stunden und für die Reinigung
der Fenster eine Haushaltshilfe beiziehe, so spreche dies nicht bereits für
eine erheblichere Beeinträchtigung.
Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, die Folgen der
unfallbedingten Schulterverletzungen seien im Rahmen der Haushaltsabklärung
nicht zureichend berücksichtigt worden. Zu Recht verweist die Abklärungsperson
darauf, dass die ermittelte Einschränkung seitens der Gutachterin E____ als
plausibel erachtet worden sei (vgl. IV-Akte 146 S. 34). Daraus lässt sich
schliessen, dass es auch gemäss den Feststellungen der psychiatrischen
Gutachterin an einem Einbezug der Einschränkungen im Haushaltsabklärungsbericht
nicht fehlt.
Die Abklärungsperson legt in ihrer Stellungnahme vom 13.
November 2019 somit zutreffend dar (IV-Akte 169 S. 2), die noch verbliebenen
Einschränkungen seien in die Einschätzungen mit einbezogen worden. Auf Seite 2
dokumentiere der Bericht die entsprechenden funktionalen Einschränkungen.
Danach hatte die Versicherte bezüglich körperlicher Beschwerden angegeben, dass
sie nach wie vor unter einer frozen shoulder links leide. Sie könne ihren
linken Oberarm bis auf Schulterhöhe anheben, der Schürzengriff sei knapp
möglich. Die Kraft der linkshändigen Versicherten sei auf der linken Seite im
Allgemeinen leicht reduziert. Durch eine blosse Erwähnung des Unfallereignisses
im Bericht hätte sich an der Einschränkung der Versicherten im Haushalt nichts
geändert, so dass es zu keiner anderslautenden Beurteilung gekommen wäre. Die
Abklärungsperson hält fest, die im Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung
von 8% beruhe auf den Angaben der Versicherten, dies auch unter Einbezug der Schulterverletzung.
Im Einzelnen nimmt die Abklärungsperson noch zur Kritik der
Beschwerdeführerin an der Einschätzung Stellung, wonach im Bereich der
Wohnungspflege eine Einschränkung von 15% ermittelt wurde. Die Abklärungsperson
legt dar, die Versicherte erhalte einmal pro Monat für 2-4 Stunden Hilfe bei
Haushaltsarbeiten. Sie selber habe anlässlich des Abklärungsgespräches angegeben,
dass sie zahlreiche Tätigkeiten im Haushalt selber durchführe. Dies ändere
jedoch nichts an der getroffenen Einschätzung, ebenso wenig der Umstand, dass die
Versicherte 1 bis 2 Mal jährlich eine Reinigungsfirma zum Putzen der Fenster
aufbiete.
In Einklang mit der Praxis steht, worauf die Abklärungsperson
zutreffend hinweist, dass die Schadenminderungspflicht es gebietet, die Reinigungsarbeiten
in Etappen zu erledigen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit
in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 3090 zur Schadenminderungspflicht im
Haushalt tätiger Personen).
5.3.3
Damit erweist sich die Einschätzung einer Einschränkung
um 8% im Haushalt als vertretbar und gut nachvollziehbar. Entsprechend dem
Anteil der Betätigung im Haushalt im Umfang von 30% ergibt dies einen
gewichteten Invaliditätsgrad von 2,4%. Gesamthaft wird somit ein
Invaliditätsgrad von 37,4% erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat folglich für
das zweite Intervall einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt.
5.4
Drittes Intervall
5.4.1
Für das dritte Intervall ab 1. Januar 2018 hat die
Beschwerdegegnerin zutreffend die neue Vorgabe zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich (Art. 27bis Abs. 3 lit. a
IVV) befolgt und das Valideneinkommen auf volles Pensum hochgerechnet. Die
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergab im erwerblichen Bereich eine
Einschränkung von 61,9%. Gewichtet, entsprechend dem Anteil Erwerb von 70%,
ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 43,33%.
5.4.2
Ausgehend vom individuellen Konto (IK) entnahm sie als
Wert aus dem Jahr 2016 den Betrag von CHF 60'392.-- (entsprechend einem Pensum
von 60%) und gelangte nach Umrechnung auf 100% auf CHF 86'274.--. Der Betrag
als solcher ist nicht strittig. Die Beschwerdeführerin rügt, der Validenlohn
sei, anders als das Invalideneinkommen, nicht der Nominallohnentwicklung
angepasst worden. Dies ergäbe allerdings, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
ausführt (Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 28), eine nur marginale Differenz von
rund 0,4%, woraus vorliegend keine höhere Invalidenrente resultieren würde.
5.4.3
Das Invalideneinkommen entnahm die Beschwerdegegnerin den
Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.37%).
Laut dieser konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2017 ein durchschnittliches
Einkommen von CHF 54’783.-- erzielen bzw. ein solches von CHF 32’870.-- bei
einem Pensum von 60% entsprechend der von E____ attestierten
Restarbeitsfähigkeit.
Diese Vorgehensweise ist korrekt (vgl. auch Beschwerdeantwort
S. 6 Ziff. 24), da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht
mehr im bisherigen Beruf tätig war. Nimmt die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit auf, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens nach der
Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE) beigezogen werden (vgl. BGE 129 V 472, 475).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt einen
LSE-Tabellenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 herangezogen. Beim
Kompetenzniveau 1 handelt es sich um den niedrigsten Zentralwert (die
LSE-Tabellen unterscheiden insgesamt vier Kompetenzniveaus, vgl.
IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014), welcher für einen
Einkommensvergleich herangezogen werden kann (näheres vgl. BGE 142 V 178, 181
E. 1.3 und 1.4). Das Kompetenzniveau 1 umfasst ein breites Spektrum an
möglichen einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und zeigt das
durchschnittliche Einkommen der möglichen Einkommen in diesem Spektrum an. Mit
Heranziehung des Tabellenwertes entsprechend dem Kompetenzniveau 1 hat die
Beschwerdegegnerin folglich die Verhältnisse im Rahmen der höchstrichterlichen
Vorgaben (vgl. BGE 110 V 273, 276 E. 4b) korrekt gewürdigt. Die
Beschwerdeführerin tut demgegenüber nicht dar, dass es ihr grundsätzlich
verwehrt wäre, im gesamten Spektrum möglicher Arbeitsangebote eine Stelle zu
finden, die es ihr erlauben würde, einen Lohn entsprechend den angeführten
LSE-Tabellenwerten zu erzielen.
5.4.4
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei vom
Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20% (Beschwerde S. 13 ff.
Ziff. 2.9) vorzunehmen.
Viele einfache und repetitive Tätigkeiten stellen keine hohen
Anforderungen an die Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie die Anpassungs-
und Planungsfähigkeit und sind dennoch verglichen mit dem Tabellenlohn Total,
Kompetenzniveau 1 nicht unterdurchschnittlich bezahlt. Insofern rechtfertigte
es sich, deswegen nicht bereits einen leidensbedingten Abzug anzubringen. Zutreffend
weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass E____ die 40% Arbeitsunfähigkeit
wegen der verringerten Leistungsgeschwindigkeit, Konzentration und
Aufmerksamkeit attestiert (IV-Akte 146 S. 32 f.). Damit ist diesen Faktoren zu
einem wesentlichen Teil bereits in der reduzierten Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Anzufügen ist, dass vorliegend wie
erwähnt ein Lohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art) herangezogen wird. Damit wollte die
Beschwerdegegnerin der Tatsache Rechnung tragen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten in ihrer
Anpassungs- und Planungsfähigkeit sowie in ihrer Flexibilität und
Umstellfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt ist. Dem formalen Ausbildungsstand
entsprechend wäre in der Tat ein höheres Kompetenzniveau 2 (Praktische
Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und
Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst)
in Betracht zu ziehen gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin davon – zu Gunsten –
der Beschwerdeführerin abgesehen hat, so liegt darin eine Reduktion des
Invalideneinkommens, das einem Leidensabzug im Ergebnis bereits entspricht.
Zur Begründung der attestierten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 40% in Verweisungstätigkeiten hat E____ (IV-Akte 146 S. 32
f.) ausgeführt, dass die angepasste Tätigkeit es der Versicherten ermöglichen
müsse, die Arbeit jederzeit für einen Toilettengang unterbrechen zu können.
Wird dieser Umstand bereits für die Begründung des attestierten Grades der
Arbeitsunfähigkeit herangezogen, so kann er nicht zugleich einen Faktor zur
Vornahme eines leidensbedingten Abzugs bilden. Im Ergebnis zutreffend legt
darum die Beschwerdegegnerin dar, die Einschränkung, dass der Arbeitsplatz in
der Nähe einer Toilette liegen sollte und diese jederzeit aufgesucht werden könne,
brauche sich nicht zwingend auf die Höhe des Lohnes auszuwirken. Zutreffend
weist sie auch darauf hin, dass die Auswirkungen der bariatrischen Operationen
mindestens seit dem Jahr 2004 bestünden. Es fänden sich aber keine Anzeichen,
dass sich diese bei der früheren Arbeitgeberin auf das Einkommen ausgewirkt hätten
(Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 26).
Zutreffend sind auch die Darlegungen der Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 26), wonach gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei Frauen wegen der nur noch möglichen Teilzeittätigkeit kein
Abzug vorzunehmen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli
2019.
E. 7.2) ist. Ebenso werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
einfache Tätigkeiten altersunabhängig nachgefragt, so dass sich ein Abzug wegen
des Alters ebenfalls nicht bereits von Vornherein aufdrängt (vgl. z.B. Urteil
des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1).
5.4.5
Die Einschränkungen im Haushalt sind ebenfalls
entsprechend dem Anteil der Betätigung im Haushalt, mit 2,4% zu beziffern.
Gesamthaft resultiert somit ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 46%. Somit
ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2019 auch
hinsichtlich der Berentung ab 1. Januar 2018 zu schützen.
6.
6.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gemäss dem Ausgang des
Verfahrens sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- von der Beschwerdeführerin
zu tragen.
6.3
Bei diesem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: