IV.2020.80
IVG Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
21. Oktober 2020Deutsch23 min
Dr. E____, vom 25.04.2008, 18.02.2010, 4.05.2011 und 30.09.2011, IV-Akten 8, 12,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Fuchs, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. Iur .B____, c/o [...], Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.80
Verfügung vom 2. Juni 2020
Beweiskraft von
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Maurer und
arbeitete mehrere Jahre in einer [...] bevor er zuletzt als Allrounder und
Abwart bei der Stiftung [...] tätig war. Aufgrund einer Depression und eines
Burnouts meldete er sich am 15. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Sowohl vor und als auch nach der IV-Anmeldung
hielt sich der Beschwerdeführer mehrfach in der Klinik C____ auf und wurde dort
psychiatrisch behandelt (Bericht Dr. D____ vom 30.09.2011, IV-Akte 12; Berichte
Dr. E____, vom 25.04.2008, 18.02.2010, 4.05.2011 und 30.09.2011, IV-Akten 8, 12,
79 S. 28 und 30). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche
Abklärungen und zog neben den Berichten der Klinik C____ das von der zuständigen
Krankentaggeldversicherung bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in
Auftrag gegebene Gutachten vom 8. Juli 2011 hinzu (IV-Akte 8, S. 9). Gestützt
auf diese Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit
Verfügung vom 20. Februar 2012 ab (IV-Akte 20).
b) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 8. Dezember 2014 bis 5.
Januar 2015 zum ersten Mal in den G____ (nachfolgend G____) zwecks
Alkoholentzug auf (Bericht G____ vom 19.01.2015, IV-Akte 64, S. 27). Ferner
absolvierte der Beschwerdeführer ein zweiwöchiges multimodales Schmerzprogramm
in der [...]klinik in [...] (IV-Akte 30, S. 14 ff.).
c) Am 21. Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum
zweiten Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 21). Nachdem
die Beschwerdegegnerin zunächst auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten war
(Mitteilung vom 05.11.2018, IV-Akte 40), gab sie nach Eingang weiterer
Unterlagen (Sammelbeilage verschiedener Arztberichte und Stellungnahmen,
IV-Akte 45; Bericht M.Sc. H____, IV-Akte 47) sowie einer Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrische)
Gutachten in Auftrag, welches am 25. Juni 2019 (IV-Akte 64) resp. 20. Dezember
2019 (IV-Akte 72) erstattet wurde. Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte
74), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
16. Januar 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad
von 0% abzulehnen (IV-Akte 75).
d) Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 16. Januar 2020
Einwand und ergänzte diesen am 3. März 2020 (IV-Akten 76 und 79). In der
Beilage reichte er sein Sanitätsdossier der Schweizer Armee (mit medizinischen
Akten aus den Jahren 2000, 2005 und 2008-2010) sowie einen Bericht des
delegiert arbeitenden Psychologen M.Sc. H____ ein (IV-Akte 79). Die Beschwerdegegnerin
legte das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor (Stellungnahme Dr. I____, FMH
Allgemeine Medizin, IV-Akten 85 und 87; Stellungnahme Dr. J____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, IV-Akte 86) und hielt in der Folge mit Verfügung vom 2.
Juni 2020 an der bisherigen Einschätzung fest (IV-Akte 92).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juli 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufzuheben.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer nach Durchführung einer gerichtlich angeordneten
psychiatrischen Begutachtung eine Invalidenrente zuzusprechen.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von anfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
14.
August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. September 2020
an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den in den G____
als Selbstzuweiser durchgeführten SKID-Test vom 24. Juli 2020 ein
(Replikbeilage/RB 1).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, c/o [...], Advokat, als
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 21. Oktober 2019 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung
einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% (IV-Akte 92).
Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre
(rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. K____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 25. Juni 2019 (IV-Akte 64) und Dr. L____, FMH Innere Medizin
und Rheumatologie, vom 20. Dezember 2019 (IV-Akte 72).
2.2
Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Gutachten von
Dr. K____ und macht geltend, dass darauf nicht abgestellt werden könne, weil es
hinsichtlich der Anamnese unvollständig sei. Er bemängelt das Gutachten als
nicht beweiskräftig, da es das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu
Unrecht verneint habe und beantragt die Durchführung eines gerichtlichen
Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht (Beschwerde, S. 6 f.; Replik, S. 2 f.).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit
Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom
6.
Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60%
auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343,
348.
E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
3.3
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer wurde von Dr. L____ rheumatologisch und
von Dr. K____ psychiatrisch untersucht. Dr. L____ attestiert dem
Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine Vielzahl an Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (Konsensbeurteilung, IV-Akte 72, S. 7 ff.). Er
formulierte ein eingeschränktes Belastungsprofil (a.a.O., S. 9) und attestierte
dem Beschwerdeführer (nach einer initial 75%igen Arbeitsfähigkeit unter
adäquater Therapie bezüglich der Fehlhaltung der Sprunggelenke mit Fusseinlagen
nach Mass und evtl. orthopädischem Schuhwerk) eine volle Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit ab Juni 2017. In der bisherigen Tätigkeit
attestierte er dem Beschwerdeführer seit 16. Januar 2017 eine volle
Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 72, S. 13).
4.1.2
Der Beschwerdeführer beanstandet das rheumatologische Gutachten von
Dr. L____ nicht und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der
Beurteilung Zweifel aufkommen liessen. Vielmehr ist es ausführlich und sehr
sorgfältig begründet, sodass darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.
4.2
4.2.1
In psychiatrischer Hinsicht attestierte Dr. K____ dem
Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er beim Beschwerdeführer eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie einen Status nach
Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent fest (ICD-10 F10.20). Entsprechend
verwies der Gutachter bezüglich der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit auf
die rheumatologische Beurteilung (vgl. IV-Akte 72, S. 13). Zur Begründung führte
er aus, der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Umgang mit seinen somatischen
Beschwerden nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt (IV-Akte 72, S.
9). Weiter vermerkte er, der Beschwerdeführer habe während Jahren als Maurer, Monteur,
Leiter einer Brockenstube und als Allrounder gearbeitet und habe dabei keine
nennenswerten Schwierigkeiten gehabt. Von seiner Persönlichkeit her sei der
Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 72, S. 9). Der
Beschwerdeführer sehe sich als kaum arbeitsfähig, sei im Alltag durch
psychische Beschwerden jedoch nicht beeinträchtig und gestalte den Alltag
aktiv, sodass die geltend gemachte psychiatrische Arbeitsfähigkeit nicht
nachvollziehbar sei (a.a.O. S. 12).
4.2.2
Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische
Teilgutachten als ungenügend (Beschwerde, S. 6 ff.). Insbesondere macht er
geltend, dass die seitens des Gutachters erhobene Anamnese in wesentlichen
Punkten unvollständig sei, sodass es nicht überzeugen könne, wenn der Gutachter
keine Persönlichkeitsstörung feststellen wolle. Dem Gutachten Dr. K____ könne
somit kein Beweiswert zukommen (Beschwerde, S. 9). Der Beschwerdeführer
verweist ausserdem auf die SKID-Testung in den G____ vom 24. Juli 2020 und
macht geltend, die dort gemachten Angaben würden denjenigen im Gutachten Dr. K____
widersprechen und müssten deshalb durch ein Gerichtsgutachten validiert werden
(Replik, S. 3). Auf die im einzelnen vorgebrachten Rügen ist nachfolgend
vertieft einzugehen.
4.3
4.3.1
Zur Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer, dass der
Gutachter keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe und macht
diesbezüglich geltend, es treffe nicht zu, dass diese Diagnose bisher von
keinem Arzt gestellt worden sei (Beschwerde, S. 9). Er verweist diesbezüglich
auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. M____ (zusammen mit dem
delegiert arbeitenden Psychologen M.Sc. H____) vom 9. Januar 2019, bei welchem
der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in der Klinik C____ in
Behandlung war, sowie auf den Bericht vom 4. Juni 2018 (IV-Akte 29). Er moniert
weiter, dass der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen habe,
ohne eine entsprechende Testung durchzuführen (Beschwerde, S. 10). Es erstaune
deshalb, dass die Gutachter in der Konsensbeurteilung darauf hinweisen, dass
bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung ein entsprechendes
spezifisches Instrumentarium zur Diagnostik angewendet werden müsse.
Offensichtlich hätten sie dabei übersehen, dass entsprechende Testergebnisse
bereits vorliegen würden (a.a.O.). Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf
BGer 9C_103/2011 E. 2.3 geltend, allein aufgrund der unterschiedlichen
Beurteilungen durch den behandelnden Psychiater bzw. die G____ einerseits und
Dr. K____ bzw. des RAD andererseits, drängte sich eine erneute Begutachtung auf.
4.3.2
Zwar geht der delegiert arbeitende Psychologe M.Sc. H____
in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 (anders als noch in seinem Bericht vom 9.
August 2017, IV-Akte 33 S. 11) von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit
einer paranoiden Weltansicht und einem überdurchschnittlichen Misstrauen
gegenüber Institutionen aus (vgl. IV-Akte 79). Da es sich dabei im Zeitpunkt
der Abklärungen nach der Neuanmeldung um den einzigen Bericht handelte, welcher
dem Beschwerdeführer eine solche Diagnose attestierte, konnte der RAD die Persönlichkeitsstörung
aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen, was gerade den Anlass
für die Empfehlung der erwähnten psychiatrischen Begutachtung gab (vgl. RAD-Beurteilung
vom 01.04.2019, IV-Akte 59). So wird im psychiatrischen Gutachten explizit
ausgeführt, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen wurde,
dass der behandelnde Psychologe M.Sc H____ u.a. von einer Persönlichkeitsstörung
ausgehe (IV-Akte 72, S. 3). Dr. K____ war sich damit des Stellenwerts dieser
Diagnose im Kontext des Dossiers des Beschwerdeführers durchaus bewusst. Auch die
Einschätzung von Dr. F____ betreffend einer allfälligen neurotischen
Persönlichkeit war dem Gutachter bekannt.
4.3.3
Beim vom Beschwerdeführer selbst veranlassten SKID-Test wird
ausdrücklich auf die fehlende Validität der erhobenen Befunde hingewiesen («Die
hier aufgeführten Diagnosen beruhen auf den Angaben der Patientin während der
Testung. Eine Fremdanamnese bzw. Verhaltensbeobachtung über einen längeren
Zeitraum fehlt und schränkt die Validität des Befunds ein», RB 1 S. 14).
Aufgrund dessen, kann die Testung keinen Anlass für ein Gerichtsgutachten
bieten. Ferner wurde der Test an zwei Tagen im Juni und Juli 2020 und damit
erst nach der Begutachtung durchgeführt, weshalb er Dr. K____ damals nicht
vorliegen und er dazu nicht Stellung nahmen konnte. Auf den ersten im Auftrag
von M.Sc. H____ durchgeführte SKID-Test vom 4. April 2018 (vgl. IV-Akte 29, S.
3) kann nach den Ausführungen des RAD nicht abgestellt werden, da aus dem
Ergebnisblatt nicht hervorgehe, dass ein SKID-Il-Interview durchgeführt wurde.
Es fehle ein Protokoll eines strukturierten klinischen Interviews, es fehlten
die konkreten Antworten des Beschwerdeführers sowie die testpsychologische
ausführliche Begründung und Beurteilung. Erkennbar seien lediglich von Hand
ausgefüllten Zahlenreihen, welche keinen fachpsychiatrischen Beweis für eine
Persönlichkeitsstörung darstellen würden (vgl. IV-Akte 87, S. 3). Dies ist
nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich vorliegend keine Rückfrage an den
Gutachter zu erfolgen hat.
4.3.4
Auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist,
dass der delegiert arbeitende Psychologe M.Sc. H____ den Beschwerdeführer
anlässlich des Berichts vom 9. August 2017 zum ersten Mal gesehen habe und
daher noch keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren konnte, ist auffällig,
dass bis dahin keine andere medizinische Fachperson beim Beschwerdeführer diese
Diagnose gestellt hatte. Auch bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten lassen
sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung paranoider Art finden,
welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stützen und Anlass für ein
Gerichtsgutachten bilden könnten. Insbesondere lassen sich in den medizinischen
Akten des Beschwerdeführers betreffend seiner bisherigen stationären
Aufenthalte (Klinik C____, G____, [...]klinik) keine Anhaltspunkte für
wahnhaftes Erleben entnehmen und es fehlen Anzeichen für paranoide Verhaltensweisen
oder eine paranoide Weltansicht, entsprechende Wahrnehmungen wie illusionäre
Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen,
überwertige Ideen und überdurchschnittliches Misstrauen gegenüber Institutionen,
worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. auch Beschwerdeantwort,
S. 2). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrfach in den genannten
unterschiedlichen therapeutischen Institutionen behandelt, ohne dass hierbei
Auffälligkeiten zutage getreten sind, wie dies bei einer paranoiden Störung
insbesondere in Bezug auf Institutionen zu erwarten wäre (vgl. Stellungnahme
RAD-Arzt Dr. J____, IV-Akte 86).
4.3.5
Hinsichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine
andere Form der Persönlichkeitsstörung vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass M.Sc.
H____ in seiner Stellungnahme vom März 2020 im Vorbescheidverfahren eine
antisoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Borderline-Persönlichkeitsstörung,
ausschliessen konnte (zustimmend auch der RAD, vgl. IV-Akte 87, S. 2) und
derartige Diagnosen auch in der vom Beschwerdeführer beigebrachten Testung in
den G____ vom 24. Juli 2020 nicht erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass sich bei
der Persönlichkeitsstörung gemäss Definition um ein lebenslang vorhandenes dysfunktionales
Verhaltensmuster mit Beginn im frühen Erwachsenenalter handelt (RAD-Bericht,
IV-Akte 87, S. 3). Solche Störungen manifestieren sich daher in aller Regel
bereits in jungen Jahren in allen Lebensbereichen, mithin nicht nur dem
Berufsleben, sondern auch in der Gestaltung der persönlichen Beziehungen, und
führen dort zu deutlichen Einschränkungen. Während es diesbezüglich vorliegend
an zeitnahen medizinischen Akten, welche dem Beschwerdeführer bereits als
Jugendlicher oder junger Erwachsener eine Persönlichkeitsstörung attestieren
würden, fehlt, lassen die vorhandenen Akten und insbesondere die Erwerbs- und
Lebensbiografie nicht auf Einschränkungen in der Lebensführung aufgrund einer
Persönlichkeitsstörung schliessen. Insbesondere befindet sich der
Beschwerdeführer in einer langjährigen und stabilen Ehe mit intakten
Beziehungen zu den beiden Töchtern. Die Beziehung zur Ehefrau ermöglichte ihm
die Abkehr von den Drogen und die Aufgabe seiner Alkoholsucht. Eine
dysfunktionale Verhaltensweise, welche ein zentrales Kriterium für eine
Persönlichkeitsstörung darstellt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht
erkennen. Vielmehr liegen eine Alltagsbewältigung und ein Funktionsniveau vor,
welche mit einer Persönlichkeitsstörung nicht vereinbar sind, worauf der
Gutachter und der RAD zu Recht hinweisen (vgl. Gutachten, IV-Akte 64 S. 20 ff;
RAD Stellungnahme, IV-Akte 87, S. 2). Deshalb ist der Auffassung des RAD,
wonach nicht ersichtlich sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste
Tätigkeit in übersichtlichem und intellektuell nicht anspruchsvollen Rahmen
nicht zumutbar sein sollte (vgl. IV-Akte 87, S. 3), durchaus nachvollziehbar.
4.3.6
In diesem Kontext ist ausserdem zu berücksichtigen, dass
sich auch in den ältesten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere den
Berichten von Dr. E____ von der Klinik C____, vom 25. April 2008, 18. Februar
2010, 4. Mai 2011 und 30. September 2011 (IV-Akten 8 und 12, 79 S. 28 und 30) und
im Gutachten von Dr. F____ zugunsten der Taggeldversicherung vom 8. Juli 2011
keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung finden. Auch die G____, in welchen sich
der Beschwerdeführer stationär zwecks Alkoholentzug im Jahr 2015 aufhielt, hat
dem Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung attestiert (vgl. IV-Akte 42),
obwohl diese Diagnose in den Jahren 2008 bis 2015 schon bestanden haben müsste,
da es sich, wie bereits ausgeführt, um ein lebenslanges Verhaltensmuster
handelt.
4.3.7
M.Sc. H____ bestätigte im Januar 2019, dass die
depressive Episode zurückgegangen sei und noch eine leichte depressive Episode
bestehe. Somit ist nachvollziehbar, dass auch Dr. K____ im Juni 2019 zum
Schluss kam, sämtliche depressiven Symptome seien remittiert. Zwar ist es
möglich, dass eine Persönlichkeitsstörung erst relativ spät diagnostiziert wird,
wenn sie lange kompensiert oder von anderen psychischen Störungen überlagert wird,
wie dies der Beschwerdeführer ausführt (Replik, S. 3 m.H.). Es ist richtig,
dass eine Persönlichkeitsstörung von einer depressiven Störung beeinflusst
werden kann (vgl. Replik, S. 3). Insgesamt bestehen jedoch beim
Beschwerdeführer aufgrund der vorstehende Ausführungen zu wenig Hinweise, die
auf eine paranoide oder anderweitige Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Daran
ändern auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers zur Anamneseerhebung von
Dr. K____ nichts.
4.4
So bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gutachten nicht
berücksichtigt habe, dass er bereits im Primarschulalter mehrere Psychiater
aufgesucht habe und diese ein POS diagnostiziert hätten (vgl. Beschwerde, S.
6). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Vernachlässigung des
Beschwerdeführers als Kind vom Gutachter im Gutachten gewürdigt worden ist
(IV-Akte 64, S. 15). Zudem anerkennt die Beschwerdegegnerin die schwierige
schulische Situation des Beschwerdeführers und auch den Drogenkonsum als
Jugendlicher ausdrücklich (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1), weist jedoch zu
Recht darauf hin, dass hierzu medizinische Akten fehlen, weshalb die Umstände
und Auswirkungen diesbezüglich im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden
können.
4.5
4.5.1
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gutachter
die Ereignisse in den USA 1992 nur sehr knapp und zudem verharmlosend
dargestellt habe (vgl. Beschwerde, S. 6; vgl. auch Replik, S. 3 f.). Aus den
Ausführungen im schriftlichen Lebenslauf lasse sich nämlich entnehmen, dass das
FBI nicht einfach nur mit dem Helikopter auf den Parkplatz gelandet und
sogleich in das ca. 2 km entfernte Haus gegangen sei. Die Darstellungen des
Beschwerdeführers würden ein wesentlich beeindruckenderes Bild zeigen: Es
hätten immer mehr schwer bewaffnete Männer (insgesamt ca. 400-500 Personen) mit
Panzern und Hubschraubern auf dem ganzen Areal ihr Quartier bezogen und es habe
«wie im Krieg» ausgesehen; das ganze Ereignis habe etwa zweieinhalb Wochen gedauert.
Der Beschwerdeführer musste auch mit ansehen, wie die Folgen der Ereignisse
seinen Onkel heruntergezogen hätten, wie er angefangen habe «zu spinnen und
durchzudrehen». Die banale Darstellung des Gutachters, dass der Onkel bloss
«darunter gelitten» habe, trage den tatsächlichen Umständen nicht annähernd
Rechnung. Angesichts dieser «dramatischen Tragödien» ist es absolut
nachvollziehbar, dass diese Ereignisse für den jugendlichen Beschwerdeführer
ein «extremer Schock» gewesen sein mussten und zu einer Traumatisierung führten
(vgl. Beschwerde, S. 6 f.). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer
auch vor, dass der Gutachter im Gutachten unter der Rubrik «einschneidende
Erlebnisse» den Vermerk «keine» angebracht habe, obwohl sich dem Lebenslauf des
Beschwerdeführers drei solche Ereignisse entnehmen liessen (vgl. Beschwerde, S.
8.
f.). Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer auf sein nachgereichtes
Dossier aus dem Militär und macht geltend, diesbezüglich hätte eine Nachfrage
an den Gutachter erfolgen müssen (vgl. Beschwerde, S. 7), zumal die
Dispensation vom Militärdienst in Zusammenhang mit dem dramatisierenden
Erlebnis in den USA gestanden sei, bei welchem der Beschwerdeführer 14 Jahre
alt gewesen sei (a.a.O.).
4.5.2
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben,
dass ein FBI Einsatz dieser Grössenordnung auf einen jugendlichen im damaligen
Alter des Beschwerdeführers einen bleibenden Eindruck hinterlassen kann.
Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich der FBI Einsatz und die damit einhergehende
Gewalt nicht gegen den Beschwerdeführer, dessen Eltern, andere Familienangehörige
oder sonstige ihm nahestehende Personen richtete. Die Schiesserei mit
Todesfolge hat der Beschwerdeführer nicht mit eigenen Augen erlebt. Weiter
lässt sich nicht erkennen, inwiefern diese Ereignisse in einem Zusammenhang mit
einer Persönlichkeitsstörung stehen und es lässt sich ein solcher Zusammenhang
auch nicht aus dem Militärdossier des Beschwerdeführers ableiten. Auch eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD 10 F. 43.1) worauf der Beschwerdeführer mit den
Ausführungen im Lebenslauf («extremen Schock und einer Traumatisierung»)
aufgrund der Ereignisse in den ASA von 1992 hinzudeuten scheint, konnte von
M.Sc. H____ im Zusammenhang mit diesen Ereignissen in den USA nicht
diagnostiziert werden. Für eine solche wären nach den zutreffenden Ausführungen
der Beschwerdegegnerin die übrigen Kriterien (insb. das Kriterium der
sechsmonatigen Latenzzeit) nicht erfüllt.
4.6
4.6.1
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass der
Gutachter seine Berufsausbildung in Hinblick auf eine Persönlichkeitsstörung zu
wenig Rechnung getragen habe und diese nur knapp und ohne die damit
einhergehenden Schwierigkeiten berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 7 f.).
Dies lasse vermuten, dass sich der Gutachter nur knapp mit dem Verlauf der
Berufsausbildung beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer moniert, dass auch hier
keine Rückfrage an den Gutachter stattgefunden habe (vgl. a.a.O.). Im Einzelnen
macht der Beschwerdeführer geltend, die Tätigkeit in den Brockenstuben zwischen
2000.
und 2005 sei als eine Art «geschützter Arbeitsplatz» und nicht als eine
gewöhnliche Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu sehen, da ihm sein Vater als
Betreuer zur Seite gestanden habe. Nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer
diese Stelle unter dem neuen Leiter aufgegeben. Auch die danach selbständig mit
der Ehefrau geführten Brockenstube könne nicht als Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt betrachtet werden, da ihn seine Frau dabei fürsorglich unterstützt
habe (a.a.O.). Ferner verweist er darauf, dass er ab 2008 bei der Stiftung [...]
gearbeitet habe und auch diese Tätigkeit einem geschützten Arbeitsplatz nahe gewesen
sei, wie sich aus der Vision dieser Stiftung erschliesse (Beschwerde, S. 8).
4.6.2
Die unstete Berufsanamnese wurde bereits im Gutachten
von Dr. F____ erwähnt, wobei dieser von einer neurotischen
Hintergrundproblematik ausgegangen war und eine Tendenz des Beschwerdeführers
annahm, wiederholt in Schwierigkeiten zu geraten, ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit
dauerhaft beeinträchtigt war. Bei einer neurotischen Problematik handelt es
sich um ein Symptom, welches in der Bevölkerung häufig anzutreffen ist und in
der Regel kein Grund für eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit darstellt
(Stellungnahme RAD, IV-Akte 86). Ein Verweis auf eine mögliche Neurose, ohne
dass eine Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar dargelegt wird, vermag keine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
4.7
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen und Schlussfolgerungen
von Dr. K____ nachvollziehbar sind. Er hat sie auf die gesamte Voraktenlage und seiner persönlichen Untersuchung und
Befragung gestützt und in schlüssiger Weise das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung, für die es in den vorliegenden Akten an Anhaltspunkten
fehlt, verneint. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich in antizipierter
Beweiswürdigung das vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische
Obergutachten.
5.
5.1
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung (namentlich [...]) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist
in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl.
Auslagen) nebst Fr. 169.40 Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.
iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr.
169.40
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: