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Entscheid

IV.2020.80

IVG Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

21. Oktober 2020Deutsch23 min

Dr. E____, vom 25.04.2008, 18.02.2010, 4.05.2011 und 30.09.2011, IV-Akten 8, 12,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Fuchs, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. Iur .B____, c/o [...], Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.80

Verfügung vom 2. Juni 2020

Beweiskraft von

Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Maurer und

arbeitete mehrere Jahre in einer [...] bevor er zuletzt als Allrounder und

Abwart bei der Stiftung [...] tätig war. Aufgrund einer Depression und eines

Burnouts meldete er sich am 15. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Sowohl vor und als auch nach der IV-Anmeldung

hielt sich der Beschwerdeführer mehrfach in der Klinik C____ auf und wurde dort

psychiatrisch behandelt (Bericht Dr. D____ vom 30.09.2011, IV-Akte 12; Berichte

Dr. E____, vom 25.04.2008, 18.02.2010, 4.05.2011 und 30.09.2011, IV-Akten 8, 12,

79 S. 28 und 30). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche

Abklärungen und zog neben den Berichten der Klinik C____ das von der zuständigen

Krankentaggeldversicherung bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in

Auftrag gegebene Gutachten vom 8. Juli 2011 hinzu (IV-Akte 8, S. 9). Gestützt

auf diese Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit

Verfügung vom 20. Februar 2012 ab (IV-Akte 20).

b) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 8. Dezember 2014 bis 5.

Januar 2015 zum ersten Mal in den G____ (nachfolgend G____) zwecks

Alkoholentzug auf (Bericht G____ vom 19.01.2015, IV-Akte 64, S. 27). Ferner

absolvierte der Beschwerdeführer ein zweiwöchiges multimodales Schmerzprogramm

in der [...]klinik in [...] (IV-Akte 30, S. 14 ff.).

c) Am 21. Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum

zweiten Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 21). Nachdem

die Beschwerdegegnerin zunächst auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten war

(Mitteilung vom 05.11.2018, IV-Akte 40), gab sie nach Eingang weiterer

Unterlagen (Sammelbeilage verschiedener Arztberichte und Stellungnahmen,

IV-Akte 45; Bericht M.Sc. H____, IV-Akte 47) sowie einer Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrische)

Gutachten in Auftrag, welches am 25. Juni 2019 (IV-Akte 64) resp. 20. Dezember

2019 (IV-Akte 72) erstattet wurde. Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte

74), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

16. Januar 2020 in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad

von 0% abzulehnen (IV-Akte 75).

d) Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 16. Januar 2020

Einwand und ergänzte diesen am 3. März 2020 (IV-Akten 76 und 79). In der

Beilage reichte er sein Sanitätsdossier der Schweizer Armee (mit medizinischen

Akten aus den Jahren 2000, 2005 und 2008-2010) sowie einen Bericht des

delegiert arbeitenden Psychologen M.Sc. H____ ein (IV-Akte 79). Die Beschwerdegegnerin

legte das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor (Stellungnahme Dr. I____, FMH

Allgemeine Medizin, IV-Akten 85 und 87; Stellungnahme Dr. J____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, IV-Akte 86) und hielt in der Folge mit Verfügung vom 2.

Juni 2020 an der bisherigen Einschätzung fest (IV-Akte 92).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. Juli 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufzuheben.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer nach Durchführung einer gerichtlich angeordneten

psychiatrischen Begutachtung eine Invalidenrente zuzusprechen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von anfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

14.

August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. September 2020

an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den in den G____

als Selbstzuweiser durchgeführten SKID-Test vom 24. Juli 2020 ein

(Replikbeilage/RB 1).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, c/o [...], Advokat, als

unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 21. Oktober 2019 wird die Sache von

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung

einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% (IV-Akte 92).

Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre

(rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. K____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 25. Juni 2019 (IV-Akte 64) und Dr. L____, FMH Innere Medizin

und Rheumatologie, vom 20. Dezember 2019 (IV-Akte 72).

2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Gutachten von

Dr. K____ und macht geltend, dass darauf nicht abgestellt werden könne, weil es

hinsichtlich der Anamnese unvollständig sei. Er bemängelt das Gutachten als

nicht beweiskräftig, da es das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu

Unrecht verneint habe und beantragt die Durchführung eines gerichtlichen

Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht (Beschwerde, S. 6 f.; Replik, S. 2 f.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit

Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom

6.

Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60%

auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%

auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.

Valideneinkommen, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343,

348.

E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.

3.3

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen

Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer wurde von Dr. L____ rheumatologisch und

von Dr. K____ psychiatrisch untersucht. Dr. L____ attestiert dem

Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine Vielzahl an Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (Konsensbeurteilung, IV-Akte 72, S. 7 ff.). Er

formulierte ein eingeschränktes Belastungsprofil (a.a.O., S. 9) und attestierte

dem Beschwerdeführer (nach einer initial 75%igen Arbeitsfähigkeit unter

adäquater Therapie bezüglich der Fehlhaltung der Sprunggelenke mit Fusseinlagen

nach Mass und evtl. orthopädischem Schuhwerk) eine volle Arbeitsfähigkeit in

einer adaptierten Tätigkeit ab Juni 2017. In der bisherigen Tätigkeit

attestierte er dem Beschwerdeführer seit 16. Januar 2017 eine volle

Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 72, S. 13).

4.1.2

Der Beschwerdeführer beanstandet das rheumatologische Gutachten von

Dr. L____ nicht und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der

Beurteilung Zweifel aufkommen liessen. Vielmehr ist es ausführlich und sehr

sorgfältig begründet, sodass darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.2

4.2.1

In psychiatrischer Hinsicht attestierte Dr. K____ dem

Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er beim Beschwerdeführer eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine

Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie einen Status nach

Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent fest (ICD-10 F10.20). Entsprechend

verwies der Gutachter bezüglich der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit auf

die rheumatologische Beurteilung (vgl. IV-Akte 72, S. 13). Zur Begründung führte

er aus, der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Umgang mit seinen somatischen

Beschwerden nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt (IV-Akte 72, S.

9). Weiter vermerkte er, der Beschwerdeführer habe während Jahren als Maurer, Monteur,

Leiter einer Brockenstube und als Allrounder gearbeitet und habe dabei keine

nennenswerten Schwierigkeiten gehabt. Von seiner Persönlichkeit her sei der

Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 72, S. 9). Der

Beschwerdeführer sehe sich als kaum arbeitsfähig, sei im Alltag durch

psychische Beschwerden jedoch nicht beeinträchtig und gestalte den Alltag

aktiv, sodass die geltend gemachte psychiatrische Arbeitsfähigkeit nicht

nachvollziehbar sei (a.a.O. S. 12).

4.2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische

Teilgutachten als ungenügend (Beschwerde, S. 6 ff.). Insbesondere macht er

geltend, dass die seitens des Gutachters erhobene Anamnese in wesentlichen

Punkten unvollständig sei, sodass es nicht überzeugen könne, wenn der Gutachter

keine Persönlichkeitsstörung feststellen wolle. Dem Gutachten Dr. K____ könne

somit kein Beweiswert zukommen (Beschwerde, S. 9). Der Beschwerdeführer

verweist ausserdem auf die SKID-Testung in den G____ vom 24. Juli 2020 und

macht geltend, die dort gemachten Angaben würden denjenigen im Gutachten Dr. K____

widersprechen und müssten deshalb durch ein Gerichtsgutachten validiert werden

(Replik, S. 3). Auf die im einzelnen vorgebrachten Rügen ist nachfolgend

vertieft einzugehen.

4.3

4.3.1

Zur Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer, dass der

Gutachter keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe und macht

diesbezüglich geltend, es treffe nicht zu, dass diese Diagnose bisher von

keinem Arzt gestellt worden sei (Beschwerde, S. 9). Er verweist diesbezüglich

auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. M____ (zusammen mit dem

delegiert arbeitenden Psychologen M.Sc. H____) vom 9. Januar 2019, bei welchem

der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in der Klinik C____ in

Behandlung war, sowie auf den Bericht vom 4. Juni 2018 (IV-Akte 29). Er moniert

weiter, dass der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen habe,

ohne eine entsprechende Testung durchzuführen (Beschwerde, S. 10). Es erstaune

deshalb, dass die Gutachter in der Konsensbeurteilung darauf hinweisen, dass

bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung ein entsprechendes

spezifisches Instrumentarium zur Diagnostik angewendet werden müsse.

Offensichtlich hätten sie dabei übersehen, dass entsprechende Testergebnisse

bereits vorliegen würden (a.a.O.). Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf

BGer 9C_103/2011 E. 2.3 geltend, allein aufgrund der unterschiedlichen

Beurteilungen durch den behandelnden Psychiater bzw. die G____ einerseits und

Dr. K____ bzw. des RAD andererseits, drängte sich eine erneute Begutachtung auf.

4.3.2

Zwar geht der delegiert arbeitende Psychologe M.Sc. H____

in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 (anders als noch in seinem Bericht vom 9.

August 2017, IV-Akte 33 S. 11) von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit

einer paranoiden Weltansicht und einem überdurchschnittlichen Misstrauen

gegenüber Institutionen aus (vgl. IV-Akte 79). Da es sich dabei im Zeitpunkt

der Abklärungen nach der Neuanmeldung um den einzigen Bericht handelte, welcher

dem Beschwerdeführer eine solche Diagnose attestierte, konnte der RAD die Persönlichkeitsstörung

aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen, was gerade den Anlass

für die Empfehlung der erwähnten psychiatrischen Begutachtung gab (vgl. RAD-Beurteilung

vom 01.04.2019, IV-Akte 59). So wird im psychiatrischen Gutachten explizit

ausgeführt, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen wurde,

dass der behandelnde Psychologe M.Sc H____ u.a. von einer Persönlichkeitsstörung

ausgehe (IV-Akte 72, S. 3). Dr. K____ war sich damit des Stellenwerts dieser

Diagnose im Kontext des Dossiers des Beschwerdeführers durchaus bewusst. Auch die

Einschätzung von Dr. F____ betreffend einer allfälligen neurotischen

Persönlichkeit war dem Gutachter bekannt.

4.3.3

Beim vom Beschwerdeführer selbst veranlassten SKID-Test wird

ausdrücklich auf die fehlende Validität der erhobenen Befunde hingewiesen («Die

hier aufgeführten Diagnosen beruhen auf den Angaben der Patientin während der

Testung. Eine Fremdanamnese bzw. Verhaltensbeobachtung über einen längeren

Zeitraum fehlt und schränkt die Validität des Befunds ein», RB 1 S. 14).

Aufgrund dessen, kann die Testung keinen Anlass für ein Gerichtsgutachten

bieten. Ferner wurde der Test an zwei Tagen im Juni und Juli 2020 und damit

erst nach der Begutachtung durchgeführt, weshalb er Dr. K____ damals nicht

vorliegen und er dazu nicht Stellung nahmen konnte. Auf den ersten im Auftrag

von M.Sc. H____ durchgeführte SKID-Test vom 4. April 2018 (vgl. IV-Akte 29, S.

3) kann nach den Ausführungen des RAD nicht abgestellt werden, da aus dem

Ergebnisblatt nicht hervorgehe, dass ein SKID-Il-Interview durchgeführt wurde.

Es fehle ein Protokoll eines strukturierten klinischen Interviews, es fehlten

die konkreten Antworten des Beschwerdeführers sowie die testpsychologische

ausführliche Begründung und Beurteilung. Erkennbar seien lediglich von Hand

ausgefüllten Zahlenreihen, welche keinen fachpsychiatrischen Beweis für eine

Persönlichkeitsstörung darstellen würden (vgl. IV-Akte 87, S. 3). Dies ist

nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich vorliegend keine Rückfrage an den

Gutachter zu erfolgen hat.

4.3.4

Auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist,

dass der delegiert arbeitende Psychologe M.Sc. H____ den Beschwerdeführer

anlässlich des Berichts vom 9. August 2017 zum ersten Mal gesehen habe und

daher noch keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren konnte, ist auffällig,

dass bis dahin keine andere medizinische Fachperson beim Beschwerdeführer diese

Diagnose gestellt hatte. Auch bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten lassen

sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung paranoider Art finden,

welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stützen und Anlass für ein

Gerichtsgutachten bilden könnten. Insbesondere lassen sich in den medizinischen

Akten des Beschwerdeführers betreffend seiner bisherigen stationären

Aufenthalte (Klinik C____, G____, [...]klinik) keine Anhaltspunkte für

wahnhaftes Erleben entnehmen und es fehlen Anzeichen für paranoide Verhaltensweisen

oder eine paranoide Weltansicht, entsprechende Wahrnehmungen wie illusionäre

Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen,

überwertige Ideen und überdurchschnittliches Misstrauen gegenüber Institutionen,

worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (vgl. auch Beschwerdeantwort,

S. 2). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrfach in den genannten

unterschiedlichen therapeutischen Institutionen behandelt, ohne dass hierbei

Auffälligkeiten zutage getreten sind, wie dies bei einer paranoiden Störung

insbesondere in Bezug auf Institutionen zu erwarten wäre (vgl. Stellungnahme

RAD-Arzt Dr. J____, IV-Akte 86).

4.3.5

Hinsichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine

andere Form der Persönlichkeitsstörung vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass M.Sc.

H____ in seiner Stellungnahme vom März 2020 im Vorbescheidverfahren eine

antisoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Borderline-Persönlichkeitsstörung,

ausschliessen konnte (zustimmend auch der RAD, vgl. IV-Akte 87, S. 2) und

derartige Diagnosen auch in der vom Beschwerdeführer beigebrachten Testung in

den G____ vom 24. Juli 2020 nicht erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass sich bei

der Persönlichkeitsstörung gemäss Definition um ein lebenslang vorhandenes dysfunktionales

Verhaltensmuster mit Beginn im frühen Erwachsenenalter handelt (RAD-Bericht,

IV-Akte 87, S. 3). Solche Störungen manifestieren sich daher in aller Regel

bereits in jungen Jahren in allen Lebensbereichen, mithin nicht nur dem

Berufsleben, sondern auch in der Gestaltung der persönlichen Beziehungen, und

führen dort zu deutlichen Einschränkungen. Während es diesbezüglich vorliegend

an zeitnahen medizinischen Akten, welche dem Beschwerdeführer bereits als

Jugendlicher oder junger Erwachsener eine Persönlichkeitsstörung attestieren

würden, fehlt, lassen die vorhandenen Akten und insbesondere die Erwerbs- und

Lebensbiografie nicht auf Einschränkungen in der Lebensführung aufgrund einer

Persönlichkeitsstörung schliessen. Insbesondere befindet sich der

Beschwerdeführer in einer langjährigen und stabilen Ehe mit intakten

Beziehungen zu den beiden Töchtern. Die Beziehung zur Ehefrau ermöglichte ihm

die Abkehr von den Drogen und die Aufgabe seiner Alkoholsucht. Eine

dysfunktionale Verhaltensweise, welche ein zentrales Kriterium für eine

Persönlichkeitsstörung darstellt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht

erkennen. Vielmehr liegen eine Alltagsbewältigung und ein Funktionsniveau vor,

welche mit einer Persönlichkeitsstörung nicht vereinbar sind, worauf der

Gutachter und der RAD zu Recht hinweisen (vgl. Gutachten, IV-Akte 64 S. 20 ff;

RAD Stellungnahme, IV-Akte 87, S. 2). Deshalb ist der Auffassung des RAD,

wonach nicht ersichtlich sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine angepasste

Tätigkeit in übersichtlichem und intellektuell nicht anspruchsvollen Rahmen

nicht zumutbar sein sollte (vgl. IV-Akte 87, S. 3), durchaus nachvollziehbar.

4.3.6

In diesem Kontext ist ausserdem zu berücksichtigen, dass

sich auch in den ältesten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere den

Berichten von Dr. E____ von der Klinik C____, vom 25. April 2008, 18. Februar

2010, 4. Mai 2011 und 30. September 2011 (IV-Akten 8 und 12, 79 S. 28 und 30) und

im Gutachten von Dr. F____ zugunsten der Taggeldversicherung vom 8. Juli 2011

keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung finden. Auch die G____, in welchen sich

der Beschwerdeführer stationär zwecks Alkoholentzug im Jahr 2015 aufhielt, hat

dem Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung attestiert (vgl. IV-Akte 42),

obwohl diese Diagnose in den Jahren 2008 bis 2015 schon bestanden haben müsste,

da es sich, wie bereits ausgeführt, um ein lebenslanges Verhaltensmuster

handelt.

4.3.7

M.Sc. H____ bestätigte im Januar 2019, dass die

depressive Episode zurückgegangen sei und noch eine leichte depressive Episode

bestehe. Somit ist nachvollziehbar, dass auch Dr. K____ im Juni 2019 zum

Schluss kam, sämtliche depressiven Symptome seien remittiert. Zwar ist es

möglich, dass eine Persönlichkeitsstörung erst relativ spät diagnostiziert wird,

wenn sie lange kompensiert oder von anderen psychischen Störungen überlagert wird,

wie dies der Beschwerdeführer ausführt (Replik, S. 3 m.H.). Es ist richtig,

dass eine Persönlichkeitsstörung von einer depressiven Störung beeinflusst

werden kann (vgl. Replik, S. 3). Insgesamt bestehen jedoch beim

Beschwerdeführer aufgrund der vorstehende Ausführungen zu wenig Hinweise, die

auf eine paranoide oder anderweitige Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Daran

ändern auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers zur Anamneseerhebung von

Dr. K____ nichts.

4.4

So bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gutachten nicht

berücksichtigt habe, dass er bereits im Primarschulalter mehrere Psychiater

aufgesucht habe und diese ein POS diagnostiziert hätten (vgl. Beschwerde, S.

6). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Vernachlässigung des

Beschwerdeführers als Kind vom Gutachter im Gutachten gewürdigt worden ist

(IV-Akte 64, S. 15). Zudem anerkennt die Beschwerdegegnerin die schwierige

schulische Situation des Beschwerdeführers und auch den Drogenkonsum als

Jugendlicher ausdrücklich (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1), weist jedoch zu

Recht darauf hin, dass hierzu medizinische Akten fehlen, weshalb die Umstände

und Auswirkungen diesbezüglich im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden

können.

4.5

4.5.1

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gutachter

die Ereignisse in den USA 1992 nur sehr knapp und zudem verharmlosend

dargestellt habe (vgl. Beschwerde, S. 6; vgl. auch Replik, S. 3 f.). Aus den

Ausführungen im schriftlichen Lebenslauf lasse sich nämlich entnehmen, dass das

FBI nicht einfach nur mit dem Helikopter auf den Parkplatz gelandet und

sogleich in das ca. 2 km entfernte Haus gegangen sei. Die Darstellungen des

Beschwerdeführers würden ein wesentlich beeindruckenderes Bild zeigen: Es

hätten immer mehr schwer bewaffnete Männer (insgesamt ca. 400-500 Personen) mit

Panzern und Hubschraubern auf dem ganzen Areal ihr Quartier bezogen und es habe

«wie im Krieg» ausgesehen; das ganze Ereignis habe etwa zweieinhalb Wochen gedauert.

Der Beschwerdeführer musste auch mit ansehen, wie die Folgen der Ereignisse

seinen Onkel heruntergezogen hätten, wie er angefangen habe «zu spinnen und

durchzudrehen». Die banale Darstellung des Gutachters, dass der Onkel bloss

«darunter gelitten» habe, trage den tatsächlichen Umständen nicht annähernd

Rechnung. Angesichts dieser «dramatischen Tragödien» ist es absolut

nachvollziehbar, dass diese Ereignisse für den jugendlichen Beschwerdeführer

ein «extremer Schock» gewesen sein mussten und zu einer Traumatisierung führten

(vgl. Beschwerde, S. 6 f.). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer

auch vor, dass der Gutachter im Gutachten unter der Rubrik «einschneidende

Erlebnisse» den Vermerk «keine» angebracht habe, obwohl sich dem Lebenslauf des

Beschwerdeführers drei solche Ereignisse entnehmen liessen (vgl. Beschwerde, S.

8.

f.). Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer auf sein nachgereichtes

Dossier aus dem Militär und macht geltend, diesbezüglich hätte eine Nachfrage

an den Gutachter erfolgen müssen (vgl. Beschwerde, S. 7), zumal die

Dispensation vom Militärdienst in Zusammenhang mit dem dramatisierenden

Erlebnis in den USA gestanden sei, bei welchem der Beschwerdeführer 14 Jahre

alt gewesen sei (a.a.O.).

4.5.2

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben,

dass ein FBI Einsatz dieser Grössenordnung auf einen jugendlichen im damaligen

Alter des Beschwerdeführers einen bleibenden Eindruck hinterlassen kann.

Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich der FBI Einsatz und die damit einhergehende

Gewalt nicht gegen den Beschwerdeführer, dessen Eltern, andere Familienangehörige

oder sonstige ihm nahestehende Personen richtete. Die Schiesserei mit

Todesfolge hat der Beschwerdeführer nicht mit eigenen Augen erlebt. Weiter

lässt sich nicht erkennen, inwiefern diese Ereignisse in einem Zusammenhang mit

einer Persönlichkeitsstörung stehen und es lässt sich ein solcher Zusammenhang

auch nicht aus dem Militärdossier des Beschwerdeführers ableiten. Auch eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD 10 F. 43.1) worauf der Beschwerdeführer mit den

Ausführungen im Lebenslauf («extremen Schock und einer Traumatisierung»)

aufgrund der Ereignisse in den ASA von 1992 hinzudeuten scheint, konnte von

M.Sc. H____ im Zusammenhang mit diesen Ereignissen in den USA nicht

diagnostiziert werden. Für eine solche wären nach den zutreffenden Ausführungen

der Beschwerdegegnerin die übrigen Kriterien (insb. das Kriterium der

sechsmonatigen Latenzzeit) nicht erfüllt.

4.6

4.6.1

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass der

Gutachter seine Berufsausbildung in Hinblick auf eine Persönlichkeitsstörung zu

wenig Rechnung getragen habe und diese nur knapp und ohne die damit

einhergehenden Schwierigkeiten berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 7 f.).

Dies lasse vermuten, dass sich der Gutachter nur knapp mit dem Verlauf der

Berufsausbildung beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer moniert, dass auch hier

keine Rückfrage an den Gutachter stattgefunden habe (vgl. a.a.O.). Im Einzelnen

macht der Beschwerdeführer geltend, die Tätigkeit in den Brockenstuben zwischen

2000.

und 2005 sei als eine Art «geschützter Arbeitsplatz» und nicht als eine

gewöhnliche Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu sehen, da ihm sein Vater als

Betreuer zur Seite gestanden habe. Nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer

diese Stelle unter dem neuen Leiter aufgegeben. Auch die danach selbständig mit

der Ehefrau geführten Brockenstube könne nicht als Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt betrachtet werden, da ihn seine Frau dabei fürsorglich unterstützt

habe (a.a.O.). Ferner verweist er darauf, dass er ab 2008 bei der Stiftung [...]

gearbeitet habe und auch diese Tätigkeit einem geschützten Arbeitsplatz nahe gewesen

sei, wie sich aus der Vision dieser Stiftung erschliesse (Beschwerde, S. 8).

4.6.2

Die unstete Berufsanamnese wurde bereits im Gutachten

von Dr. F____ erwähnt, wobei dieser von einer neurotischen

Hintergrundproblematik ausgegangen war und eine Tendenz des Beschwerdeführers

annahm, wiederholt in Schwierigkeiten zu geraten, ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit

dauerhaft beeinträchtigt war. Bei einer neurotischen Problematik handelt es

sich um ein Symptom, welches in der Bevölkerung häufig anzutreffen ist und in

der Regel kein Grund für eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit darstellt

(Stellungnahme RAD, IV-Akte 86). Ein Verweis auf eine mögliche Neurose, ohne

dass eine Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar dargelegt wird, vermag keine

Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

4.7

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen und Schlussfolgerungen

von Dr. K____ nachvollziehbar sind. Er hat sie auf die gesamte Voraktenlage und seiner persönlichen Untersuchung und

Befragung gestützt und in schlüssiger Weise das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung, für die es in den vorliegenden Akten an Anhaltspunkten

fehlt, verneint. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich in antizipierter

Beweiswürdigung das vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische

Obergutachten.

5.

5.1

Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten

des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der

Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung (namentlich [...]) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist

in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl.

Auslagen) nebst Fr. 169.40 Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.

iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr.

169.40

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: