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Entscheid

IV.2020.81

Rentenanspruch bejaht. Abstellen auf Tabelle T17 der LSE zur Berechnung des Invalideneinkommens vorliegend nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» Frauen, Kompetenzniveau 3 heranzuziehen (Bungesgerichtsurteil: 8C1242021) vom 02.08.2021

24. November 2020Deutsch26 min

beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 19. Juli 2013 (IV-Akte 38) abgeschlossen.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin MLaw N.

Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.81

Verfügung vom 5. Juni 2020

Rentenanspruch bejaht. Abstellen

auf Tabelle T17 der LSE zur Berechnung des Invalideneinkommens vorliegend nicht

gerechtfertigt. Vielmehr ist die Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» Frauen,

Kompetenzniveau 3 heranzuziehen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1972 geborene, verwitwete Beschwerdeführerin ist Mutter

eines im Jahr 2002 geborenen Sohnes. Sie meldete sich am 7. Februar 2012

erstmals aufgrund psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit

Mitteilung vom 2. Oktober 2012 und vom 10. Juni 2013 (IV-Akte 23, IV-Akte 35)

Kostengutsprache für ein Jobcoaching erteilte. Da die Beschwerdeführerin im

April 2013 ihre volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, wurden die

beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 19. Juli 2013 (IV-Akte 38) abgeschlossen.

In der Folge hatte die Beschwerdeführerin diverse Anstellungen als Project

Managerin, zuletzt vom 10. März 2015 bis zum 8. August 2017 bei der C____ in

einem 100%-Pensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2018, IV-Akte

65).

b)

Am 11. Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut unter

Hinweis auf psychische Beschwerden zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an. Diese veranlasste daraufhin medizinische und erwerbliche

Abklärungen. Insbesondere gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in den

medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Gutachten

vom 28. November 2019, IV-Akte 103).

c)

Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom

28.November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Februar 2020,

IV-Akte 111; Stellungnahme zum Vorbescheid vom 20. März 2020, IV-Akte 18), mit

Verfügung vom 5. Juni 2020 (IV-Akte 124) ab dem 1. März 2018 eine ganze Rente (IV-Grad

100%), ab dem 1. März 2019 eine halbe Rente (IV-Grad 50%) und ab dem 1. Mai

2019 keine Rente (IV-Grad 20%) zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2020 und die Zusprache einer ganzen Rente

ab dem 1. März 2018 bis mindestens 31. Oktober 2019, sowie einer Viertelsrente

ab dem 1. Oktober 2019. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsabklärung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 24.

November 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% für den

Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 eine ganze Rente zu und ab dem 1.März

2019.

bis zum 30. April 2019 eine halbe Rente. Ab dem 1. Mai 2019 errechnete sie

einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20%. Zur Begründung führte

sie im Wesentlichen aus, aus medizinischer Sicht sei ab November 2018 von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

auszugehen. Im Februar 2018 habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert

und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage nunmehr 80%, was eine

Rentenleistung ausschliesse.

2.2

Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen, dass eine

Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht begründet worden sei. Die

behandelnden Ärzte und Therapeuten würden zudem von einer höheren

Arbeitsunfähigkeit ausgehen als die Gutachter. Es sei der Beschwerdeführerin

daher bis mindestens zum 31. Oktober 2019 eine ganze und danach eine

Viertelsrente auszurichten. Da nicht auf das bidisziplinäre Gutachten

abgestellt werden könne, sei die Sache im Eventualantrag zur erneuten

Sachverhaltsabklärung und Einholung eines neuen (psychiatrischen) Gutachtens an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.3

Vorliegend unbestritten ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente von März 2018 bis Februar 2019.

Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab März

2019.

zu Recht lediglich noch eine halbe Rente zusprach und den Rentenanspruch

ab Mai 2019 verneinte und ob diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen

vorzunehmen sind.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim

bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16.

Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.2

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen,

sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV

Dispositiv

auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine

bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab November 2018

und Februar 2019 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein

verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen,

nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und

voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).

4.

4.1.

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung

zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht

oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.

3a).

4.2.

Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom

5. Juni 2020 (IV-Akte 124) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom

28. November 2019 (IV-Akte 102, 103).

4.3.

4.3.1. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. November

2019 (IV-Akte 103, S. 8) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10. F33.0), fest.

In der Herleitung der Diagnose hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin

sei anfangs 2017 in eine depressive Krise geraten, weshalb sie bis November 2018

stationär und teilstationär behandelt werden musste. Seitdem befinde sie sich

in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Anlässlich

der Untersuchung habe sie sich leichtgradig depressiv gezeigt. Sie beklagte

morgendliche Antriebsstörungen und eine gewisse Freudlosigkeit. Sie lebe

allein, der Sohn sei im Internat. Sie führe den Haushalt selbst, besuche

täglich während zwei Stunden das Fitnessstudio, meditiere regelmässig und fahre

Auto. Sie sei zwar sozial isoliert. Dies sei aber schon vorher so gewesen und nicht

Folge eines sozialen Rückzugs. Aufgrund der geschilderten geringradigen

Beeinträchtigung im Alltag, sei von einer leichten depressiven Episode

auszugehen, ausser während den stationären und teilstationären Settings, anlässlich

welchen von März 2017 bis November 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin

somit während sechs bis acht Stunden anwesend sein, wobei aufgrund der

depressiven Verstimmung von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit

auszugehen sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde daher seit

Dezember 2018 auf 50% und seit Februar 2019 auf 80% geschätzt.

4.3.2. Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie, FMH,

Facharzt für Innere Medizin, FMH, konnte keine rheumatologischen Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Rheumatologisches

Teilgutachten vom 28. November 2019, S. 30, IV-Akte 102). Aus somatischer Sicht

bestünden zudem keine Inkonsistenzen. Die Beschwerdeführerin sei aktiv, koche,

besorge den Haushalt, fahre Auto, gehe täglich zwei Stunden ins Fitnesscenter. Aufgrund

der dokumentierten Alltagsaktivitäten könne von körperlich normalen Ressourcen

ausgegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe daher eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Auch in der Vergangenheit lasse sich gemäss den vorliegenden

Akten aus rein somatischer Sicht, mit Ausnahme der Abdominal OP vom 12. Januar

2018 und der OSG-Fraktur Typ Weber rechts am 21. Februar 2019, nicht auf eine

länger andauernde IV-relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen.

4.3.3. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum

Schluss, dass aus bidisziplinärer Sicht von März 2017 bis November 2018 eine

volle Arbeitsunfähigkeit vorlag. Von Dezember 2018 bis Januar 2019 könne von

einer 50%igen und ab Februar 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden.

5.

5.1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Berichte der

behandelnden Ärzte und Medizinalpersonen sei weder im November 2018, noch im

Februar 2019 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.

Vielmehr müsse anhand der entsprechenden Berichte von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit

bis im Herbst 2019 und danach von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden.

5.2.

5.2.1. Aus dem Austrittsbericht der F____ vom 28. November

2018 (IV-Akte 81) sind als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F.33.11) und eine

Osteoporose-Gefährdung zu entnehmen. Die anfängliche Symptomatik

(Niedergeschlagenheit, Morgentief, Schuldgefühle, niedriger Selbstwert,

Durschlafschwierigkeiten, Gedankenkreisen, Affektlabilität und sozialer

Rückzug) seien während des teilstationären Aufenthaltes teilweise rückläufig

gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ein hochprozentiger rascher beruflicher

Wiedereinstieg aufgrund der Instabilität und der dadurch bedingten grossen

Rückfallgefahr nicht indiziert. Es sei als wahrscheinlich einzuschätzen, dass

die Beschwerdeführerin im Rahmen eines erhöhten Anforderungsprofils erneut

überfordert würde.

5.2.2. Dr. med. et phil. G____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, H____, Delegierte Fachpsychologin für Psychotherapie, FSP,

diagnostizierten mit Bericht vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 93) eine depressive

Episode gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11.),

eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1) und Probleme mit Bezug auf

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Burn-out [Z.73]). Es bestehe eine

Niedergestimmtheit, eine Antriebsschwere, rasche Erschöpfung. Die

Beschwerdeführerin ziehe sich sozial zurück, sei rasch überfordert, leide an

Ein- und Durchschlafstörungen und Gedankenkreisen. Zudem falle es ihr schwer,

einer Tagesstruktur nachzugehen. Seit März 2017 bestehe daher eine 100%ige und

seit Juni 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.2.3. Mit Stellungnahme zum Vorbescheid vom 20. März 2020

führte H____ (IV-Akte 118) als Diagnosen eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11),

eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z.73.1) und Probleme mit Bezug auf

Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (Burn-out [Z.73]) an.

In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt die

Therapeutin fest, vom 18. Dezember 2018 bis im Herbst 2019 sei aus

psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Mai

2019 könne von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

5.3.

5.3.1. Einigkeit besteht zwischen den behandelnden Ärzten

und den Gutachtern im Hinblick auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin bis im November 2018. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin und der behandelnden Therapeuten ist jedoch gestützt auf den

Austrittsbericht der F____ vom 28. November 2018 (IV-Akte 81) von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend von einer

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. So kann der Austritt aus dem teilstationären

Setting Ende November 2018 bereits für sich allein betrachtet als Indikator für

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angesehen

werden. Dem Austrittsbericht der F____ vom 28. November 2018 ist dann auch zu

entnehmen, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin im Verlaufe

der Therapie als teilweise rückläufig zu bezeichnen sei. Zudem konnte eine

Verbesserung des globalen Funktionsniveaus (Einhaltung einer Tagesstruktur,

verbesserte Grundstimmung) erreicht werden. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen

des Austrittsberichts der F____ vor einem raschen hochprozentigen

Wiedereinstieg ins Berufsleben abgeraten wird. Eine eigentliche prozentgenaue

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche die

gutachterlichen Feststellungen in Frage stellen würde, lässt sich dem Bericht

jedoch nicht entnehmen. Hinzu kommt,

dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die

Behandlung zu konzentrieren haben, ihre Berichte nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und daher die

Anforderungen gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a bezüglich des Beweiswertes eines

ärztlichen Berichts kaum je erfüllen. Die von Dr. med. D____ ab November 2018

attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ist angesichts der einhellig gestellten

Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und den

damit verbundenen Funktionseinschränkungen mit Blick auf das Urteil des

Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020, wonach eine 60%ige

Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode

(ICD-10 F32.10) nicht in Betracht falle, nachvollziehbar und im Lichte des von

der F____ empfohlenen langsamen Wiedereinstiegs in das Berufsleben auch

vertretbar. Daran vermag die Darstellung der behandelnden Therapeuten mit

Bericht vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 93) aus zweierlei Hinsicht nichts zu ändern. Zum

einen setzen sich G____ und H____ nicht mit der im Bericht vom 28. November

2018 angesprochenen rückläufigen depressiven Symptomatik und des damit

verbundenen Austritts aus dem teilstationären Setting auseinander. Ebenfalls

keine Erwähnung findet der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin während der

Dauer des teilstationären Aufenthaltes möglich war, für die Hochzeit ihrer

Schwester alleine für drei Wochen nach Malaysia zu verreisen. Die von den

Therapeuten dargestellte Symptomatik (Niedergestimmtheit, Antriebsschwere,

Lebensüberdrussgedanken, sozialer Rückzug) und der sich daraus abgeleitete Grad

der Arbeitsunfähigkeit erscheinen vor diesem Hintergrund nicht schlüssig. I____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, des Regionalen Ärztlichen

Dienstes hält mit Bericht vom 21. April 2020 (IV-Akte 120) fest, dass sich die

gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit angesichts der Diagnosen und der

Anamnese als nachvollziehbar präsentiert. Zum anderen ist es Erfahrungstatsache, dass

behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde

Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts

8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E.

4.3.3; je mit Hinweisen). Es ist daher gemäss den gutachterlichen

Darstellungen im November 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer

Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen.

5.3.2. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass sich das

Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nach ihrem Austritt aus der F____ im

November 2018 nach und nach noch weiter gesteigert hat. So war es der

Beschwerdeführerin neben den alltäglichen Verrichtungen wieder möglich, täglich

das Fitnessstudio für zwei Stunden aufzusuchen, was eine enorme Motivation

voraussetzt. Auch eine Justierung der Medikation führte im Februar 2019 (vgl.

Einwand vom 20. März 2020, IV-Akte 118) zu einer leichten Zustandsverbesserung.

Die Beschwerdeführerin konnte im Februar 2019 sogar einen Skiurlaub machen.

Dieser Urlaub endete leider in einem Unfall, anlässlich welchem sich die

Beschwerdeführerin eine komplexe OSG-Distorsion zuzog und für 10 Tage zu 100%

krankgeschrieben wurde (vgl. Austrittsbericht Interdisziplinäre Notfallstation

des J____ vom 25. Februar 2019). Am 27. Februar 2019 wurde, ebenfalls im J____ ein

MRI des rechten Sprunggelenks angefertigt und eine undislozierte

Weber-A-Fraktur festgestellt. Der Gutachter Weber erachtete aufgrund dieser

Fraktur eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für den Zeitraum von vier Wochen als

erstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht diese somatisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit der Annahme einer rentenrelevanten Verbesserung

ihres (psychischen) Gesundheitszustandes nicht im Wege, da Verschlechterungen

des Gesundheitszustandes erst nach einer Dauer von drei Monaten zu

berücksichtigen sind (Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Verbesserung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Februar 2019 lässt sich nach dem

Gesagten anhand ihres im Übrigen unbestrittenen gesteigerten Aktivitätsniveaus

darstellen. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem Umstand, dass sich in

den Akten über den Zeitraum Dezember 2018 bis und mit November 2019, mit

Ausnahme des Berichts der behandelnden Therapeuten vom 6. Juni 2019, keine

ärztlichen Berichte befinden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

5.3.3. Die gutachterlich ab Februar 2019 festgestellte

rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.00)

und die in diesem Zusammenhang geschätzte Arbeitsfähigkeit von 80% erscheint

angesichts des hohen Funktionsniveaus überwiegend wahrscheinlich. Dies wird im

Übrigen auch von I____ mit Bericht vom 21. April 2020 (IV-Akte 120, S. 7)

bestätigt. Auch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei

leichten (rezidivierenden) Störungen aus dem depressiven Formkreis – aufgrund

der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten

Therapierbarkeit – keine invalidenversicherungsrechtlich relevante

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler BGE 140 V 193 E.

3.3.), erscheint die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

schlüssig. Auf die Einschätzung von H____ kann dagegen aus den dargestellten

Gründen nicht abgestellt werden. In Bezug auf die von H____ gestellte ungünstige

Prognose der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass

eine solche grundsätzlich zulässig ist (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2). Sie vermag

aber vorliegend angesichts der von D____ ausführlich dargestellten

Einschränkungen (differenzierter Ausdruck, leicht herabgesetzte Stimmung,

lebhafte Psychomotorik, keine Konzentrationsschwäche), dessen Einschätzung

nicht in Zweifel zu ziehen.

5.4.

Zusammenfassend zeigt sich, dass das bidisziplinäre Gutachten

einer Überprüfung standhält und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a)

nicht zu beanstanden ist. Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten

wurden im Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das

bidisziplinäre Gutachten wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben

erstellt. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und zu vorhandenen

früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen

Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist zudem aktuell und umfassend.

Die Standardindikatoren wurden berücksichtigt (BGE 141 V 281). Die Gutachter

der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene Fachärzte und zertifizierte Gutachter

SIM, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den Teilgutachten und

auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig sind. Dem

bidisziplinären Gutachten ist demnach voller Beweiswert anzuerkennen.

Es ist daher von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit von März 2018 bis und mit

Februar 2019, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von März 2019 bis und mit

April 2019 und ab Mai 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von

einer ungenügenden Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes kann daher

nicht die Rede sein.

6.

6.1.

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch

auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf

dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer

erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach

Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art.

28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit

Art. 1. ATSG).

6.2.

Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die

Beschwerdegegnerin auf die Angaben der K____, der letzten Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin (vgl. Fragen für Arbeitgebende vom 19. Juni 2018, Lohnkontoblätter

der Jahre 2015 bis 2017, IV-Akte 65) und ermittelte für das Jahr 2018 ein

massgebliches Jahreseinkommen von CHF 103'400.00. Dieses Vorgehen ist unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach in

der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen

ist (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2.), unter Vorbehalt der Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.9%, nicht zu beanstanden. Für

das Jahr 2019 ist demnach von einem massgeblichen Validenlohn von CHF 104'331.00

(CHF 103'400.00 + CHF 931.00 [0.9%]) auszugehen.

6.3.

6.3.1. Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) aus dem Jahr 2016,

Tabelle T17 Pos. 2/Akademische Berufe, Frauen im Alter von 39 bis 40 Jahren,

mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung

bis 2018 von 0.87%, zugrunde. Vor diesem Hintergrund errechnete die

Beschwerdegegnerin ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 103'12.00,

respektive ein solches von CHF 51'563.00 bei einem 50%-Pensum im Zeitpunkt

November 2018. Im Februar 2019, ab welchem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin anzunehmen ist, geht die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung

eines Einkommensvergleichs von einem Invaliditätsgrad von 20% aus.

6.3.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell nicht in einem

Anstellungsverhältnis. Es ist daher prinzipiell korrekt, dass die

Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE

abgestellt hat (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2.). Da jeweils die im

Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2), ist jedoch vorliegend

auf die LSE aus dem Jahr 2018 und nicht auf jene aus dem Jahr 2016 abzustellen.

Weiter wendet die Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne

gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Ausnahmsweise

kann aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen

abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall

zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung

zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange

Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen

Bereichen kaum in Frage kommt (BGE 124 V 321,

323 E. 3b/aa; Urteils des Bundesgerichts

8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017, E.

6.2). Auf den Wert

"Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich namentlich

dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar

ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei

grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August .2007 E. 5.1).

Vorliegend war die Beschwerdeführerin vor

Eintritt ihrer Erkrankung im Jahr 2017 über einen Zeitraum von insgesamt etwa

acht Jahren (vgl. Lebenslauf Beschwerdeführerin, IV-Akte 47) als Project

Managerin für namhafte Unternehmen tätig. Angesichts des Alters der

Beschwerdeführerin von 48 Jahren im Urteilszeitpunkt ist dies nicht als eine

lange Zeit anzusehen, nach welcher ein Branchenwechsel nicht mehr denkbar ist.

Ferner war der Berufsalltag der Beschwerdeführerin geprägt von langen, oftmals

zwölfstündigen Arbeitstagen, grossem (zeitlichem) Druck und durch

Kundenkontakte ausgelöste Stresssituationen (vgl. psychiatrisches

Teilgutachten, IV-Akte 103, S. 25; Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 65 S.

2). Angesichts der psychischen Labilität der Beschwerdeführerin und der damit

einhergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. psychiatrisches

Teilgutachten, IV-Akte 103, S. 35) erscheint es nicht sinnvoll, wenn die

Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit gerade in diesem Bereich

zu verwerten versucht. Dies bestätigt sich mit Blick auf die Akten, wonach es

in den Jahren 2013 und 2017 nach hoher Arbeitsbelastung zu einer Dekompensation

gekommen ist. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, gerne wieder arbeiten zu

wollen. Sie habe jedoch Angst, wieder in eine Überforderungssituation zu

gelangen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin rechtfertigt

es sich somit vorliegend nicht, vom Grundsatz der Anwendbarkeit der TA1 «Total

Privater Sektor» abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin bringt im Übrigen auch

keine Argumente vor, die für eine Anwendung der Tabelle T17 sprechen würden. Es

ist daher für die Schätzung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1

abzustellen, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden unter Berücksichtigung

einer allfälligen Nominallohnentwicklung.

6.3.3. Innerhalb der Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» ist

das für die Berechnung des Invalidenlohns massgebende Kompetenzniveau (Kompetenzniveaus

1 bis 4) zu bestimmen. Das Kompetenzniveau 4 der

Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen

und Entscheidungsfindungen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen

in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des

Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen

praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus

praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration,

Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und

Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen

aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urteil des

Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1.).

Der Beschwerdeführerin scheint

angesichts ihrer Ausbildung, Bachelorstudiengang in Communication Management

Public Relations an der Deakin University in Australien (vgl. Lebenslauf der

Beschwerdeführerin, IV-Akte 47) und der darauffolgenden erfolgreichen

beruflichen Karriere, die Anforderungen an das Kompetenzniveau 3, unter

Berücksichtigung der vom Bundesgericht unter diesem Kompetenzniveau

angesiedelten Tätigkeiten, zu erfüllen. Es ist daher für die Ermittlung

des Invaliditätsgrades dem Invalideneinkommen die LSE 2018 TA1 «Total Privater Sektor Frauen», Kompetenzniveau 3

zugrunde zu legen.

6.3.4. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist nach

dem Gesagten für den Einkommensvergleich 2018 wie folgt zu berechnen: Grundlage

bildet die LSE 2018, TA1, «Total Privater Sektor

Frauen», Kompetenzniveau 3, wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40

Stunden ein monatlicher Lohn von CHF 6'229.00 zu erwirtschaften wäre.

Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies einen

monatlichen Lohn von CHF 6'494.00 und einen Jahreslohn von CHF 77'928.00 (12 x

CHF 6’494.00), respektive von CHF 38'964.00 bei einem 50%-Pensum. Für das Jahr

2019 ist zum jährlichen Invalideneinkommen von CHF 77'928.00 die Nominallohnentwicklung

von 0.9% (CHF 701.00) zu addieren, was zu einem Invalideneinkommen von CHF 78'629.00,

respektive von CHF 62'903.00 bei einem 80%-Pensum führt.

6.4.

Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins

Verhältnis resultiert hieraus, ab März 2018 ein Invaliditätsgrad von 100% (CHF 103'400.00

: CHF 0.00), ab Dezember 2018 ein Invaliditätsgrad von 63% (CHF 103'400.00 : CHF

38'964.00) und ab Februar 2019 ein Invaliditätsgrad von 40% (CHF 104'331.00 : CHF 62'903.00). Anzuführen ist, dass entgegen der Vorgehensweise der

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 5. Juni 2020 für die Ermittlung

des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt Februar 2019 kein Prozentvergleich, sondern

ein Einkommensvergleich zu erfolgen hat, da die zu vergleichenden Einkommen

nicht aufgrund des selben statistischen Durchschnittlohnes ermittelt worden

sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010

vom 25. Januar 2011 E. 7.1-3).

7.

7.1.

7.1.1. Strittig ist

weiter, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen

vorzunehmen ist.

7.1.2. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund des Teilzeitpensums, der

bestehenden leidensbedingten Einschränkungen und sprachlichen Schwierigkeiten ein

leidensbedingter Abzug von mindestens 15% und nicht wie von der

Beschwerdegegnerin angenommen von 0% zuzusprechen.

7.1.3. Auf

Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt

werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.

Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmenden lohnmässig benachteiligt sind. Merkmale die –

einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das

Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug

beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die

Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale zu

schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen

(BGE 129 V 472 E. 4.2.3. mit Hinweisen).

7.1.4. Die

Frage, ob das Merkmal «Beschäftigungsgrad» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt,

wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, muss mit Hinweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei teilzeitlich tätigen Frauen unter

dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 7. Juli 2019 E. 7.2. mit Hinweis auf

Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 5.2), verneint

werden. Aus dem Urteil

des Bundesgerichts 9C_399/2011 vermag die Beschwerdeführerin insofern nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten, als dass der dortige Sachverhalt nicht mit dem

vorliegenden vergleichbar ist, da das vorgenannte Urteil einen Mann betrifft,

wobei die Rechtsprechung bei Teilzeitpensen geschlechterspezifische Differenzierungen

vornimmt.

7.1.5. Mit

Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen ebenfalls

nicht abzugsrelevant, da diesen Einschränkungen bereits anlässlich der

gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde (vgl.

psychiatrisches Teilgutachten vom 283. November 2019, S. 34, IV-Akte 103).

Hinzu kommt, dass im auch in ähnlich gelagerten Fällen ein leidensbedingten

Abzugs aufgrund leidensbedingter Einschränkungen verneint wurde (vgl.

Urteil des

Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 08.10.2019 E. 4.3.2; 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018

E. 3.4.2.;

9C_126/2011 vom 08.

Juli 2011 E. 5.2).

7.1.6. Schliesslich

rechtfertigt sich vorliegend unter Berücksichtigung, dass beide Gutachter der

Beschwerdeführerin gute Deutschkenntnisse attestierten, welche die Durchführung

der Untersuchung unproblematisch gestalteten (IV-Akte 103, S. 30; IV-Akte 102,

S. 2), kein leidensbedingter Abzug aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten. Darüber

hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug. Nach dem

Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die

Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat.

7.2.

Unter Berücksichtigung der anhand der

Einkommensvergleichsmethode errechneten Invaliditätsgrade (vgl. Ziff. 6.4

hiervor) und unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin somit ab März 2018 eine ganze Invalidenrente, ab März

2019 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

8.

8.1.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

hat der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze

Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente

und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

8.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

8.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 5. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze

Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente

und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin

bezahlt eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00., (inkl. Auslagen) zuzüglich

CHF 288.75 (7.7 %) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: