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Entscheid

IV.2020.82

Revisionsgesuch, glaubhaft machen

5. Oktober 2020Deutsch10 min

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen und attestierte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 5.

Oktober 2020

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.82

Verfügung vom 10. Juni 2020

Revisionsgesuch, glaubhaft machen

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der am [...] 1983 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner

depressiven Erkrankung im Januar 2015 beruflich tätig (IV-Akte 1). Im

Arztbericht vom 25. Juni 2015 diagnostizierte der behandelnde Arzt, Dr. med.

B____, eine mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen und attestierte

dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 7 S. 4 ff.).

Am 27. August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Depression

sowie Angst- und Erschöpfungserscheinungen erstmals zum Bezug von Leistungen bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Klärung der

Leistungsansprüche beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. C____ mit der

Erstellung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens. Darin wurde

festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer leicht- bis mittelgradig

ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung leide und akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit passiv aggressiver und unreifer Färbung aufweise.

Gestützt auf diese Diagnose wurde dem Beschwerdeführer eine 30%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (Gutachten vom 11. Juli 2017, IV-Akte 56). Sodann

holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim Regionalen ärztlichen

Dienst (RAD) ein. Dieser stellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Januar

2015 bis 21. Juli 2016 und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Juli 2016

fest (IV-Akte 58). Mit Verfügung vom 20. August 2018 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, er habe vom 1. März 2016 bis zum 30. September

2016 bei einem ermittelten IV-Grad von 48% Anspruch auf eine Viertelsrente. Danach

bestehe ab dem 1. Oktober 2016 bei einem ermittelten IV-Grad von 27% kein

Anspruch mehr auf eine Rente (IV-Akte 101). Gegen diese Verfügung wurde keine

Beschwerde erhoben.

1.2.

Am 18. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

ein Gesuch um Rentenrevision ein. Darin macht er geltend, sein

Gesundheitszustand habe sich infolge der Trennung von seiner Ehefrau und aufgrund

des eingeschränkten Kontaktes zu seiner Tochter verschlechtert. Dem Gesuch

wurde ein Arztbericht von Dr. med. B____ vom 14. Februar 2020 beigelegt

(IV-Akte 110). Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 forderte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer auf, ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt und

zur Art der Verschlechterung einzureichen. Sie setzte ihm diesbezüglich eine

Frist bis zum 27. März 2020 (IV-Akte 111). Der Beschwerdeführer liess der Beschwerdegegnerin

während dieser Frist keine Unterlagen zukommen. Mit Vorbescheid vom 24. April

2020 stellte ihm diese daraufhin das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch vom

18. Februar 2020 in Aussicht (IV-Akte 114). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer nicht. Am 10. Juni 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 115).

Erwägungen

2.

2.1

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 (Postaufgabe 8.

Juli 2020) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2020 aufzuheben und es

sei auf sein Revisionsgesuch vom 18. Februar 2020 einzutreten. Der

Beschwerdeschrift wurde ein Arztbericht von Dr. med. B____ vom 7. Juli 2020

beigelegt.

2.2

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.

August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3

Keine der Parteien verlangt innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. Das Urteil wird aufgrund der Akten gefällt und den

Parteien schriftlich und begründet eröffnet.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2

Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 [ATSG])

erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind – einzutreten.

3.3

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin

einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.

4.

4.1

Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 beschloss die Beschwerdegegnerin,

nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2020 einzutreten.

Sie macht dabei geltend, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine neuen

Tatsachen dargelegt und trotz schriftlicher Aufforderung keine Unterlagen eingereicht.

Der Nachweis einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands sei deshalb nicht

glaubhaft erbracht worden.

4.2

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch

vom 18. Februar 2020 eingetreten ist.

5.

5.1

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die

versicherte Person eine Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den

Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss

(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

5.2

Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt

ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der

Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2.

April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen,

vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest

die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E.

4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die

versicherte Person noch nicht (Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31

N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

5.3

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst verpflichtet,

zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind.

Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch

Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die

frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und

dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen

stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht

grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E.

4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante

Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der

letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.

5.4

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

20.

August 2018 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zuletzt umfassend

materiell geprüft. Massgeblich ist somit, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum

zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 20. August 2018 und der hier

angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2020 eine anspruchserhebliche Veränderung

seines Gesundheitszustands glaubhaft darlegen kann.

5.5

Mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2020 ersuchte der

Beschwerdeführer um eine Erhöhung der IV-Rente. Dabei stützte er sich auf den

Arztbericht von Dr. med. B____ vom 14. Februar 2020 (IV-Akte 119 S. 2 f.).

Darin wird festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

infolge der Trennung von seiner Ehefrau und aufgrund des eingeschränkten

Kontaktes zu seiner Tochter verschlechtert habe, weshalb er nicht arbeitsfähig

sei. Der im Arztbericht vom 14. Februar 2020 dargelegte medizinische

Sachverhalt unterscheidet sich jedoch nicht von denjenigen, die vom

behandelnden Arzt in den vorausgehenden Arztberichten vom 2. März 2017 (IV-Akte

45) und vom 30. Juni 2018 (IV-Akte 101) geschildert wurden. Auch in den

beiden letztgenannten Arztberichten hielt Dr. med. B____ eine durch die

Trennung von der Ehefrau und die damit einhergehende Trennung von der

gemeinsamen Tochter bedingte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers fest, diagnostizierte eine schwer ausgeprägte depressive

Episode vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und ging

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aus. Die Aussagen

des behandelnden Arztes waren der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der

Verfügungseröffnung am 20. August 2018 bekannt. Sie wurden im monodisziplinären

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 11. Juli 2017 angemessen

berücksichtigt und gewürdigt. Der Gutachter gelangte jedoch zu einer anderen

Einschätzung als der behandelnde Arzt, indem er nicht von einer schwer

ausgeprägten depressiven Episode vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung,

sondern lediglich von einer leicht- bis mittelgradigen Episode sowie akzentuierten

Persönlichkeitszügen ausging und dem Beschwerdeführer dabei eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit attestierte. Dass der aktuelle psychische Krankheitszustand des

Beschwerdeführers und seine Symptomatik schon seit längerer Zeit unverändert Bestand

haben, bestätigt Dr. med. B____ in seinem Arztbericht vom 14. Februar 2020

sinngemäss, indem er ausführt, der Beschwerdeführer «verbleibt in einem für ihn

kaum aushaltbaren, ihn massiv quälenden Gefühl von Rat- und Sinnlosigkeit sowie

Unwert verhaftet, das seinen Gesundheitszustand seit langem prägt und schädigt».

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich darin nicht erkennen,

zumal Dr. med. B____ seit jeher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für

sämtliche Tätigkeiten ausgeht. An diesem Schluss vermag auch die Tatsache

nichts zu ändern, dass der behandelnde Arzt in seinem ‑ erst nach Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügung ‑ verfassten Bericht vom 7. Juli

2020.

die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:

F43.1) stellt. Dabei handelt es sich vielmehr um die neue Qualifizierung eines

unveränderten Sachverhalts. Hinzu kommt, dass die letzte materielle Überprüfung

des Anspruchs erst relativ kurze Zeit zurückliegt, sodass an die Glaubhaftmachung

einer massgeblichen Sachverhaltsveränderung und an die Mitwirkung des

Beschwerdeführers durchaus gewisse Anforderungen gestellt werden dürfen. Diese wurden

im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

5.6

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine anspruchsrelevante

Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft darzulegen, ist die Beschwerdegegnerin

zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 18. Februar 2020 eingetreten.

6.

6.1

Infolge der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 10. Juni

2020.

korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen

kostenpflichtig. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

400.--, sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 400.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder MLaw S. Turtschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: