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Entscheid

IV.2020.83

Invalidittätsbemessungsmethode. Anwendung der gemischten Methode bestätigt

25. November 2020Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.83

Verfügung vom 4. Juni 2020

Invalidittätsbemessungsmethode.

Anwendung der gemischten Methode bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von drei Kindern,

meldete sich am 18. Oktober 2018 mit Hinweis auf eine Panik/Depression zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte

2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und

medizinische Abklärungen. Unter anderem führte sie am 8. Mai 2019 eine

Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst

feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50% im Haushalt

beschäftigt und zu 50% erwerbstätig. Im Haushalt liege aus gesundheitlichen

Gründen keine Einschränkung vor (IV-Akte 20). Weiter beauftragte die IV-Stelle

Dr. med. C____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der

Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 35). Mit psychiatrischem

Gutachten vom 26. Februar 2020 erhebt der Experte eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, eine Panikstörung, eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode sowie eine posttraumatische

Belastungsstörung, subsyndromal ausgeprägt, als Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in den bisherigen, zuletzt

ausgeübten Tätigkeiten im Pflegedienst oder bei D____ weiterhin zu fünf Stunden

täglich arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin fünf Stunden täglich arbeitsfähig, ohne Verminderung des

Rendements. Im Haushalt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 36, S. 23-28). Im Wesentlichen gestützt auf die

vorerwähnten Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März

2020 an, es bestehe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode

ermittelten Invaliditätsgrad von 25% kein Anspruch auf eine Invalidenrente

(IV-Akte 39). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die

Sozialhilfe Basel-Stadt, am 19. Mai 2020 Einwand (IV-Akte 44). Nach Einholung

einer Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 3. Juni 2020 (IV-Akte

46) erliess die IV-Stelle am 4. Juni 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 48).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch

Advokat B____, am 9. Juli 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben

und der Beschwerdeführerin sei ab April 2019 eine halbe Rente zuzusprechen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit Advokat B____ als Rechtsvertreter ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 10. Juli

2020.

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____

als Rechtsvertreter.

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung

verlangt hat, findet am 25. November 2020 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 4. Juni 2020 bei einem

Invaliditätsgrad von 25% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt.

Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu

50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich

bestehe keine Einschränkung. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene

Verfügung auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 26. Februar 2020.

Danach sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 ununterbrochen in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen

Situation könne die Beschwerdeführerin Arbeiten, die ihren Fähigkeiten und

ihrem Können entspreche, mit einem Pensum von 50% ausüben. In Frage kämen

beispielsweise Hilfstätigkeiten im Service, der Produktion oder im

Pflegebereich (IV-Akte 48).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen mit der Festlegung des

Status nicht einverstanden. Sie bringt diesbezüglich vor, dass gemäss der

Praxis des Bundesgerichts in scheidungsrechtlichen Verfahren einem Elternteil

ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 80%

und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten sei.

Der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin sei 13 Jahre alt. Vor diesem

Hintergrund sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von

der Sozialhilfe unterstützt werde, spreche also nichts gegen eine

Erwerbstätigkeit von 80%, ja sogar 100%. Denn im Bereich der Sozialhilfe gelte

der Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe. Bezüger von

Leistungen der Sozialhilfe könnten somit von der Sozialhilfebehörde angehalten

werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, andernfalls eine Kürzung der

Leistungen drohe. Ohnehin gebiete die finanzielle Situation eine höhere

Erwerbstätigkeit. Denn angesichts der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung

müsste die Beschwerdeführerin mit einem Vollzeitpensum arbeiten, um auf die

Unterstützung der Sozialhilfe verzichten zu können. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführerin im Sinne einer «Aussage der ersten Stunde» selbst angegeben

habe, sie würde, wenn sie gesund wäre, zu einem Pensum von 80% arbeiten. Ferner

würden auch die familiären Verhältnisse für ein höheres Erwerbspensum sprechen.

Die beiden erwachsenen Kinder würden keine Betreuungslast verursachen, somit

liege faktisch nur die Betreuung des 13-jährigen Sohnes vor. Es bestünden aber

ausserschulische Entlastungsmöglichkeiten, welche eine Erwerbstätigkeit in

höherem Umfang zulassen würde. Auch gäbe es Aufgabenhilfe für lernschwache

Kinder. Schliesslich sei auch zu beachten, dass die beiden älteren Kinder noch

zu Hause lebten und gewisse Betreuungsaufgaben übernehmen könnten.

Zusammenfassend sei die Invalidität nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs

zu bemessen. Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% resultiere ein IV-Grad in

dieser Höhe und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente.

2.3

Die Beschwerdeführerin kritisiert die medizinischen Feststellungen

der IV-Stelle und insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom

26.

Februar 2020 nicht (vgl. Beschwerde vom 9. Juli 2020 und Replik vom 9.

Oktober 2020). In Erwägung der Aktenlage ist das vorerwähnte psychiatrische

Gutachten auch nicht zu beanstanden. Die Expertise entspricht den

bundesgerichtlichen Anforderungen an rechtsgenügliche Gutachten. Sie ist

umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die

geklagten Beschwerden und ist in der Darlegung der medizinischen Situation

nachvollziehbar und einleuchtend (BGE 125 V 352 E. 3a), so dass ihr volle

Beweiskraft zukommt. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 26. Februar

2020.

ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon aus, die

Beschwerdeführerin sei in der angestammten als auch in einer leidensangepassten

Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 48). Mit Blick auf das psychiatrische Gutachten

vermag dies indes nicht zu überzeugen. Denn der Gutachter Dr. C____ bezeichnet

die Beschwerdeführerin für fünf Stunden täglich als arbeitsfähig (IV-Akte 36,

S. 27). Dementsprechend ist von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit

auszugehen wie dies die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2020

vorbringt. Nicht strittig und nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass aus

gesundheitlichen Gründen keine Einschränkung im Haushalt besteht.

2.4

Strittig und zu untersuchen ist hingegen die Statusfrage. In diesem

Zusammenhang ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht zur

Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt hat.

3.

3.1

Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und

Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu

fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid

Dispositiv

geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität

mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig

oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten

im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der

finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder

auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der

allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).

3.2.

Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode

anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14.

Mai 2019. Anlässlich dieser Abklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben,

dass sie – da ihr Sohn unter grossen schulischen Problemen leide – jeweils

morgens, also halbtags, 50% arbeiten würde, damit sie am Nachmittag für ihren

Sohn da wäre. Zudem handle es sich um einen 4-Personenhaushalt mit einem

grossen Hund und zwei Katzen. Aus diesen Gründen kommt die Fachperson

Abklärungsdienst zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50%

erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt (IV-Akte 20, S. 2). Mit

Schreiben vom 8. Mai 2019 bestätigt die Beschwerdeführerin sodann unterschriftlich,

dass sie als Gesunde zu 50% arbeiten würde (IV-Akte 23). In der ergänzenden Vernehmlassung

vom 3. Juni 2020 nimmt die Fachperson Abklärungsdienst zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Stellung. Sie

führt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe mehrmals erzählt, ihr

jüngster Sohn brauche viel Hilfe bei den Hausaufgaben, da er unter

Lernschwierigkeiten leide. Sie könne daher bei guter Gesundheit nur halbtags

arbeiten. Die Sozialhilfe blende aus, dass der Sohn unter massiven

Lernschwierigkeiten leide. Er gehe auch in die Integrationsklasse. Unter solchen

Umständen würde die Sozialhilfe die Mutter sicherlich nicht zwingen, mehr als

50% zu arbeiten. Zudem handle es sich um einen 4-Personenhaushalt mit einem

grossen Hund und zwei Katzen. Die Beschwerdeführerin müsse zweimal täglich

Hundespaziergänge durchführen. Auch im Gutachten von Dr. C____ werde darauf

hingewiesen, dass der jüngste Sohn es verunmögliche, dass sie arbeiten gehen

könne. Aus diesen Gründen halte sie an dem Status 50% Erwerb und 50% Haushalt

fest (IV-Akte 46).

3.3.

In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin ist

vorliegend zweifelhaft, dass sie als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre. Denn

aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie nie in

einem höheren Pensum gearbeitet hat bzw. kaum einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug vom 29. Oktober 2018, IV-Akte 7 und IV-Akte

36, S. 11 und 24). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin anlässlich der

Haushaltsabklärung selbst angegeben, sie möchte sich um ihren 13-jährigen Sohn

kümmern, der an Lernschwierigkeiten leide, weshalb sie lediglich vormittags

arbeiten werde (IV-Akten 20 und 23). Auch anlässlich der psychiatrischen Begutachtung

hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verschiedene Beispiele geschildert,

der Sohn würde es verunmöglichen, dass die Beschwerdeführerin arbeiten gehen

könne (IV-Akte 36, S. 7). Zudem führt die Beschwerdeführerin als

alleinerziehende Mutter einen 4-Personenhaushalt, hat einen Hund und zwei

Katzen, die ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen. Zwar ist den beiden erwachsenen

Kindern, welche bei der Beschwerdeführerin wohnen, zuzumuten, Aufgaben im

Haushalt als auch teilweise die Betreuung des jüngsten Sohnes zu übernehmen.

Jedoch können den erwachsenen Kindern keine übermässigen Betreuungsaufgaben

angelastet werden, zumal diese selbst mit schwierigen Umständen konfrontiert

sind (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. C____ vom 26. Februar 2020,

IV-Akte 36, S. 13 f.). In den Akten liegen Anhaltspunkte vor, die

Beschwerdeführerin hätte als Gesunde aus finanziellen Gründen bzw. auf Aufforderung

der Sozialhilfe hin (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2017 [9C_90/2017],

E. 5.4.2) zu einem höheren Pensum als 50% gearbeitet. Indes lassen sich in den

Akten keine Hinweise finden, die für das von der Beschwerdeführerin geltend

gemachte volle Erwerbspensum sprechen. So hat die Beschwerdeführerin in einem

Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 2. April 2019 angegeben, sie würde – wenn

sie gesund wäre – einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 80% nachgehen

(IV-Akte 17). Weiter ist aus dem von der Sozialhilfe eingereichten Protokoll

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei der Spitex E____

auf 60% aufgestockt hat (Eintrag vom 17. Mai 2016, IV-Akte 52, S. 17). Entgegen

den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist somit unter den gegebenen Umständen

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie sich als Gesunde aus finanzieller Notwendigkeit für ein

volles Arbeitspensum entschieden hätte. Daran vermag auch die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt wird, nichts zu

ändern. Mit der IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass

für die Wahl der Bemessungsmethode nicht allein massgeblich ist, was der

Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund von sozialhilferechtlichen Vorgaben oder

aus scheidungsrechtlicher Sicht zuzumuten wäre. Vielmehr sind die gesamten

Umstände zu beachten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2012

[9C_841/2011], E. 3.2). Nach dem Dargelegten erscheint es vorliegend als überwiegend

wahrscheinlich, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde in einem Teilzeitpensum

tätig. Die IV-Stelle hat daher zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht

die gemischte Methode angewandt. Dabei kann offen bleiben, ob die

Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50% oder zu 80% erwerbstätig gewesen wäre. Denn

selbst wenn angenommen wird, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle zu

80% erwerbstätig, führt dies nicht zu einem rentenbegründenden

Invaliditätsgrad. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Restarbeitsfähigkeit

von 60% (vgl. E. 2.3.) müsste das Valideneinkommen mit Fr. 55'057.-- und das

Invalideneinkommen mit Fr. 33'034.-- beziffert werden (vgl. IV-Akte 48). Nach

Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert daraus eine

Erwerbseinbusse von 40%. Wird diese gewichtet (x 0.8, vgl. Art. 27bis Abs. 3

und Abs. 4 IVV) lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 32%

beziffern. Im Aufgabenbereich besteht keine Einschränkung (E. 2.3.). Folglich

entspricht der Gesamtinvaliditätsgrad dem Invaliditätsgrad im erwerblichen

Bereich. Ein Invaliditätsgrad von 32% schliesst indes einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin aus (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von

einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle

ausgegangen ist. Sie hat somit zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrads

die gemischte Bemessungsmethode angewandt und einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin verneint.

4.

4.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist

ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat

B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: