IV.2020.84
Invalidenrente; beweistaugliches Gutachten und Notwendigkeit der Parallelisierung (Bundesgerichtsurteil 8C_286/2021 vom 22.07.2021)
14. Dezember 2020Deutsch29 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.84
Verfügung vom 8. Juni 2020
Invalidenrente; beweistaugliches
Gutachten und Notwendigkeit der Parallelisierung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Januar 1999 als Verkäuferin
im eigenen Lebensmittelladen (vgl. u.a. Fragebogen für Arbeitgebende,
IV-Akte 12). Ab dem 31. Mai 2016 wurde sie von den behandelnden
Ärzten zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,
IV-Akte 3). Am 6. Juli 2017 meldete sie sich bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete
in der Folge Abklärungen ein.
b)
Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin ein
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. B____, Facharzt FMH für
Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. C____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. IV-Akten 65 und 66). Nach
der Begutachtung beschwerte sich die Beschwerdeführerin schriftlich über die
Begutachtung bei Dr. C____ (Schreiben vom 19. November 2019,
IV-Akte 71). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen in der angestammten Tätigkeit
als Verkäuferin im eigenen Laden nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer
adaptierten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (vgl.
Konsensbeurteilung der Gutachter vom 25. November 2019, IV-Akte 72,
S. 55).
c)
Mit Vorbescheid vom 5. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, das sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen bzw.
einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (IV-Akte 81). Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 6. April 2020 Einwand erheben
(IV-Akte 83, vgl. auch Einwandbegründung vom 15. Mai 2020,
IV-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 8. Juni
2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 92).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 8. Juni 2020
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Dies unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In formeller
Hinsicht beantragt sie zur Wahrung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV; SR 101) sowie zur Gewährung eines fairen Verfahrens einen
zweiten Schriftenwechsel.
b)
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
27.
August 2020, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen
sei.
c)
Mit Replik vom 29. September 2020 und Duplik vom 11. November
2020.
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Dezember 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der Verfügung vom 8. Juni
2020.
(IV-Akte 92) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente. Basierend auf der Begutachtung von Dr. B____ und Dr. C____
(vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 25. November 2019,
IV-Akte 72, S. 55) ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in
einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig wäre.
Davon ausgehend ergab sich aus dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich
kein Invaliditätsgrad. Anlässlich des Gerichtsverfahrens kommt sie zum Schluss,
dass in einer adaptierten Tätigkeit von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Sie stellt dabei insbesondere
auf einen Bericht von Dr. B____ vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 97)
ab. Sie schliesst darauf, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des neu durchgeführten
Einkommensvergleichs, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 %, ab
dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die beiden
Teilgutachten von Dr. B____ und Dr. C____ seien mangelhaft. Der
Sachverhalt sei damit nicht genügend abgeklärt worden. Entsprechend der
behandelnden Ärztin, Dr. D____, FMH Rheumatologie, sei von einer
Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % in einer adaptierten Tätigkeit
auszugehen.
2.3
Streitig ist nunmehr, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
eine Invalidenrente hat, die höher ist als eine Viertelsrente. Insbesondere ist
dabei streitig, ob auf die Beurteilungen von Dr. C____ und Dr. B____
abgestellt werden kann.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn
sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40.
% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Anspruch entsteht
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was
notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen
sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger
hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4.
Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im
Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu
befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
3.2.2
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in
jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B.
BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.3
Im Rahmen ihrer Abklärungen kann die
IV-Stelle insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.
Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1
4.1.1
Die beiden Gutachter, Dr. B____ und Dr. C____
stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 25. November
2019.
folgende Diagnosen (IV-Akte 72, S. 53):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Seronegative
rheumatoide Arthritis, DD Spondylarthritis möglich (Synonym: seronegative
Spondylarthropathie) ED 03/2017 mit/bei
o Klinisch gemäss Akten am 9. März
2017: Gelenksschwellung PIP II rechts (als einziges betroffenes Gelenk, übriger
Gelenkstatus unauffällig)
o Klinik aktuell: Derzeit Angabe von
Fingerschmerzen der linken Hand bei klinisch lediglich Druckdolenz aller PIP
der linken Hand ohne Synovititden
o Radiologie: anerosiver Verlauf
(Röntgen Hände 20. Dezember 2016 und 18. November 2019)
o Basistherapie (Methotrexat, Humira
und Salazopyrin)
o Keine psychiatrischen Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
St. n.
Hernienoperation nach Lichtenstein links bei grosser Femoralhernie am
14.
Dezember 2017
-
St. n.
diagnostischer Hysteroskopie, Polypen-Entfernung und fraktionierter Curettage
bei Intrakavitär-Polyp mit Hypermenorrhoe am 13. Mai 2016
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
St. n. CTS-OP
rechts 09/2015
-
St. n.
Lungenembolie 09/2014 infolge Venenthrombose rechts nach einer längeren
Autoreise
-
St. n. Stripping
der V. saphena magna rechts 2007
-
St. n.
Appendektomie 1990
Aus rheumatologischer Sicht führte Dr. B____ aus, die
Beschwerdeführerin habe ganztags im Verkauf im familieneigenen Geschäft mit zum
Teil körperlich leichten, zum Teil mittelschweren aber zum Teil auch körperlich
schweren Belastungen wie z.B. Heben von Rinderteilen gearbeitet. Hierbei handle
es sich also um eine ganz spezifische Verkaufsstelle mit zum Teil grossen
körperlichen Belastungen. An dieser spezifischen Stelle im familieneigenen
Geschäft mit Tätigkeit im Verkauf mit einer erheblich körperlichen Belastung
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Es bestehe keine Berufsausbildung,
demgemäss erfolge die Beurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bezüglich
der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erklärte Dr. B____, es
kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in
Frage, sondern nur noch leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende
Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin könne die Hände nur in einem körperlich
leichten Bereich bis 5 kg mit Heben, Stossen oder Ziehen belasten. Es sei
günstig, wenn sie nicht repetitiv an diese Belastungslimite herangehen müsse.
Für eine leichte handschonende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100.
%, bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 72, S. 55). Diese
Beurteilung gelte ab dem 9. März 2017 und auf Dauer (rheumatologisches
Gutachten vom 25. November 2019, IV-Akte 72, S. 38 f.).
In psychiatrischer Hinsicht attestierte Dr. C____ der Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Akte 72,
S. 55). Diese Einschätzung gelte seit September 2016 (Psychiatrisches
Gutachten vom 28. November 2019, IV-Akte 75, S. 30).
4.1.2
Mit einem Schreiben vom 10. Juni 2020 reichte die
Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. D____
vom 13. Mai 2020 sowie einen Bericht der Radiologie des E____ Spitals vom
9.
Februar 2018 bezüglich eines MRI der linken Hand ein (IV-Akte 93).
Dr. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinsicher
Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), empfahl daraufhin, die
beiden neu eingereichten Berichte dem rheumatologischen Gutachter Dr. B____
vorzulegen (Aktennotiz vom 18. Juni 2020, IV-Akte 95).
Dr. B____ nahm am 29. Juni 2020 zu den erwähnten
Berichten Stellung (IV-Akte 97). Er erklärte, das MRI der linken Hand vom
6.
Februar 2018 habe ihm nicht zur Verfügung gestanden, er habe es deshalb
auch nicht kommentieren können. Das MRI dokumentiere einen erosiven Verlauf.
Damit sei von einem erheblichen Gelenksbefall der linken Hand auszugehen. Die
Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und beklage alleinig Beschwerden im
Bereich der linken Hand (er verweist dazu auf die Angabe der Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung, der rechte Arm sei nur betroffen, wenn sie im
Haushalt etwas mache, ansonsten gehe es; IV-Akte 72, S. 20). Es
bestünden erhebliche Tagesaktivitäten, so besorge die Beschwerdeführerin den
Haushalt, koche alleine oder mit Unterstützung des Ehemannes, gehe alleine
Einkaufen und betätige sich in der Wohnungsreinigung (er verwies dazu auf sein
Gutachten vom 25. November 2019, IV-Akte 72, S. 37). Diese
umfassten Tätigkeiten auf einem körperlich leichten Niveau. Klinisch hätten
auch keine Schonungszeichen bestanden. Deshalb könne er eine Arbeitsunfähigkeit
von 70 %, wie sie Dr. D____ attestiert habe (vgl. Bericht vom 13. Mai
2020, IV-Akte 93, S. 4), nicht nachvollziehen. Dies entspreche nicht
der Realität. Die Beschwerdeführerin sei selbständig, ziehe sich alleine an und
aus, gehe alleine auf die Toilette und zum Duschen. Dies alles bedürfe einer
gewissen Belastung der linken Hand. Dennoch müsse eine Anpassung des Pensums
getätigt werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit werde das Gutachten nicht geändert, diese bleibe bei 0 %. Anders
sei es bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund
der neuen Tatsachen kämen nur sehr leichte Tätigkeiten in Frage mit folgenden
Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin könne die Hände nur in einem körperlich
sehr leichten Bereich bis 5 kg mit Heben, Stossen oder Ziehen belasten. Es
sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an diese Belastungslimite herangehen
müsse. Für eine sehr leichte handschonende Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum
(IV-Akte 95, S. 2).
4.2
Die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. B____ und C____
(IV-Akten 72 und 75) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht
auf allseitigen Untersuchungen. Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung sowie
die beiden Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die
geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet
und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418)
wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 72, S. 53 ff. und
IV-Akte 75, S. 27 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das
Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die
Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche
gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb).
4.3
In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ kritisiert
die Beschwerdeführerin, dass der Gutachter festgestellt habe, dass die
Beschwerdeführerin weder an Depressionen, noch an Schlafstörungen leide. Dies,
obwohl sie aufgrund dieser Beschwerden seit 2016 bei Dr. G____,
Psychologin FSP, in Behandlung stehe. Zudem sei sie aufgrund der anhaltenden
psychischen Beschwerden in der Klinik H____ behandelt worden. Auch dort sei
eine rezidivierende depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung
diagnostiziert worden. Dr. C____ habe ausgeführt, dass es nicht
nachvollziehbar sei, dass die Klinik H____ zwar eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert aber keine antidepressive Therapie eingeleitet habe. Entgegen
der Darstellung des Gutachters könne aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin die von ihr eingenommenen Medikamente nicht auswendig habe
nennen können und sie auch keine Liste dieser Medikamente mit sich geführt
habe, nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht an psychischen Problemen
leide. Dr. C____ habe insgesamt keine fundierten Argumente gegen das
Vorliegen einer depressiven Störung vorbringen können. Der Beweiswert dieses
Teilgutachtens sei folglich "äusserst fraglich". Ausserdem weist die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Dr. C____ bereits zu einem
früheren Zeitpunkt Befangenheit vorgeworfen und ein mangelndes Terminaufgebot
kritisiert habe (vgl. dazu das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
19.
November 2019, IV-Akte 71).
4.4
Es mag zutreffen, dass allein aus dem Umstand, dass jemand keine
Medikamente einnimmt oder die eingenommenen Medikamente nicht auswendig nennen
kann, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die betreffende Person nicht
an einer psychischen Störung leide. Vorliegend hielt Dr. C____ fest, er
habe im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine depressiven Verstimmungen
feststellen können und die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in der
Regel gut schlafen könne und gelegentlich wegen der Schmerzen erwache. Der
Antrieb und die Konzentrationsfähigkeit seien nicht vermindert gewesen und die
Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie leichtere Arbeiten im Haushalt
ausübe und mit dem Ehemann spazieren gehe und auch in die Ferien fahre. Einzig
bezüglich ihrer Schmerzen habe sie keine Hoffnung auf Besserung gehabt (Gutachten
vom 28. November 2019, IV-Akte 75, S. 26). Zu berücksichtigen
ist im Weiteren, dass Dr. C____ zu Recht darauf hinwies, dass auch
Dr. I____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. J____, Fachärztin FMH Neurologie, spez.
Neuropsychologie, Verhaltensneurologie in ihrem "Teilgutachten –
Versicherungsmedizinische Evaluation des neuropsychiatrischen
Funktionspotentials" zuhanden der Taggeldversicherung vom
26.
September 2017 zum Schluss kamen, dass sich objektiv-gutachterlich
keine selbständige depressive Kernsymptomatik eruieren lasse.
Leistungspsychologisch bestünden keine neurokognitiven Funktionsdefizite mit
Berufsrelevanz bei unauffälligen Befunden in allen Modalitäten. Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus
psychiatrisch-psychopathologischer und
neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht in der angestammten wie auch in
jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 38,
S. 12).
Was die Krankschreibung von 100 % durch Dr. K____
betrifft, so differenzierte dieser bezüglich der Arbeitsfähigkeit bzw.
–unfähigkeit nicht zwischen der psychischen und der rheumatologischen
Problematik (vgl. insbesondere seine diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,
IV-Akte 3, sowie seine Berichte vom 8. Juni 2017, IV-Akte 6,
S. 21 ff., vom 29. September 2017, IV-Akte 21,
S. 1 ff. und vom 29. August 2018, IV-Akte 48,
S. 1 ff.). Aus dem Austrittsbericht der Klinik H____ vom
29.
Oktober 2019 (IV-Akte 68) geht zwar eine Diagnosestellung hervor,
jedoch wurde keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Auch wenn man
davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt des Klinikeintritts der Beschwerdeführerin
die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradiger Episode
gestellt werden musste, bedeutet dies nicht, dass diese auch beim Austritt noch
bestand. Dagegen spricht insbesondere, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass
sich psychometrisch im Verlauf eine leicht erhöhte Depressivität (nebst einer
erhöhten Ängstlichkeit) gezeigt habe. So ist durchaus möglich, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer psychiatrischen Begutachtung am
18.
November 2019 (vgl. IV-Akte 75, S. 2) keine depressiven
Symptome (mehr) zeigte und auch in der Zeit davor nicht längerfristig an
solchen gelitten hatte. Aus den Akten gehen insgesamt keine konkreten Indizien
hervor, welche gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Beurteilung von Dr. C____
sprechen würden (vgl. dazu E. 3.3.). Auch Hinweise auf eine Befangenheit des
Gutachters ergeben sich keine. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
19.
November 2019, das auf der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin
allein beruht, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Auf das psychiatrische
Teilgutachten vom 28. November 2019 kann somit abgestellt werden.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei im Übrigen angemerkt,
dass sowohl das L____ im Austrittsbericht vom 19. Mai 2017 (IV-Akte 21,
S. 13 ff.), als auch Dr. K____ (vgl. seine Berichte vom
8.
Juni 2017, IV-Akte 6, S. 21, vom 25. September 2017,
IV-Akte 21, S. 1, und vom 29. August 2018, IV-Akte 48,
S. 1) und die Klinik H____ (Bericht vom 29. Oktober 2019,
IV-Akte 68, S. 1) jeweils eine mittelgradige Episode einer
depressiven Störung diagnostizierten. Eine solche führt erfahrungsgemäss bei
Begutachtungen maximal zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies
entspricht der von Dr. B____ nun veranschlagten Arbeitsunfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4.1.2). Selbst wenn von einer länger
andauernden depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
auszugehen wäre, würde dies folglich kaum zu einer Erhöhung der
Arbeitsunfähigkeit insgesamt führen.
4.5
Bezüglich der rheumatologischen Beurteilung von Dr. B____ macht
die Beschwerdeführerin – nachdem die Beschwerdegegnerin mit der
Beschwerdeantwort vom 27. August 2020, basierend auf der Stellungnahme von
Dr. B____ vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 97; vgl. E. 4.1.2)
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht anerkennt – nunmehr
geltend, seine Einschätzung divergiere erheblich von der Einschätzung der
behandelnden Rheumatologin, Dr. D____. Sie erachte bei der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
30.
% als realistisch und auch das Erreichen dieses Pensums bereits als durchaus
problematisch, wenn die Beschwerdeführerin einen Schub erleiden sollte.
4.6
Die Rheumatologin Dr. D____ führte hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 13. Mai 2020
(IV-Akte 93, S. 3 f.) aus, sie finde es schwierig, von der
Haushaltsführung auszugehen und zur Schlussfolgerung zu kommen, dass die
Beschwerdeführerin, weil sie den Haushalt bewältigen könne, auch einer
Tätigkeit auf dem freien Markt nachgehen könnte. Die Arbeit zu Hause werde in
Etappen ausgeführt und eine Pause einzulegen sei jederzeit möglich. Zudem
könnten die Hausarbeiten jederzeit vertagt werden oder Familienangehörige
würden Mithilfe leisten. Bei einer Anstellung hingegen werde Regelmässigkeit
und Ausdauer verlangt, dies auch bei einer leichten Tätigkeit. In der Regel
verlaufe die Arthritis schubweise und erschwere den Ablauf einer normalen
Arbeit erheblich. Der Verlauf sei weiterhin unbefriedigend mit Zeiten von
weniger Schmerzen, aber intermittierenden Schüben der Erkrankung. Dr. D____
konstatierte, es bestehe derzeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für
mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Eine leichte Tätigkeit könnte zu maximal
30.
% ausgeführt werden und dies wahrscheinlich unregelmässig mit einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem 30 %-Pensum während eines Schubes.
4.7
Der Gutachter Dr. B____ legte in seiner Stellungnahme vom
29.
Juni 2020 dar, weshalb er auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
schloss und nicht von einer solchen von 70 % ausging. Er führte aus, dass
die Beschwerdeführerin im Alltag bei verschiedenen Verrichtungen (vgl. dazu
E. 4.1.2) die Hände einsetze und belaste. Es sei falsch, davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin mit einer "derartigen Hand" überhaupt
nichts mehr machen könne, weil im Alltagsleben eben auch eine solche Hand
eingesetzt werde, dies unter verminderter Belastung. Für jegliche Tätigkeiten,
wie z.B. Kochen, Anziehen, zur Toilette gehen und Duschen, überall müsse die
Hand in einem leichten Ausmass belastet werden. Dr. B____ äusserte auch
Verständnis für die Argumentation der behandelnden Ärztin Dr. D____, mit
der Begründung, dass die Beschwerdeführerin selbstverständlich ihre Meinung
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit kommuniziere. Es bestünden auch psychosoziale
Schwierigkeiten, welche mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch in die ganze
Problematik hineinspielte. So habe sie das langjährige Familiengeschäft
aufgeben müssen und es gebe eine schwierige Situation mit einem depressiven
Sohn, welcher sich durch einen Suizidversuch multiple Verletzungen zugezogen
habe und nun zu Hause sei (vgl. IV-Akte 97, S. 3).
Die Ausführungen des Gutachters Dr. B____ sind
nachvollziehbar. Ausserdem ging auch Dr. K____ mehr als ein Jahr vor der
Begutachtung durch Dr. B____, im Bericht vom 29. August 2018 davon
aus, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin prognostisch auf 50 %
gesteigert werden könne (IV-Akte 48, S. 3 und 4). Zudem ist bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachten, dass es um die Frage geht, welche
Tätigkeiten einer Person in welchem Pensum zumutbar sind. Die Frage, wie es mit
der Möglichkeit aussieht, tatsächlich eine Anstellung zu finden, ist eine
andere. Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird
auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt (vgl. hierzu
BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1). Dieser umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote,
bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017
vom 4. Mai
2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom
28.
November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010
E. 3.3). Daher ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin eine
ihrem Leiden angepasste Arbeitstätigkeit finden könnte.
Demzufolge gibt es keine Veranlassung, die Zuverlässigkeit der
Beurteilung von Dr. B____ in Frage zu stellen. Dementsprechend ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu
50.
% arbeitsunfähig ist.
4.8
In medizinischer Hinsicht ist die Sachverhaltsabklärung der
Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdegegnerin
lediglich vorbringt, der Einkommensvergleich sei aufgrund der ungenügenden
medizinischen Abklärungen falsch, kann das Gericht sich jedoch aufgrund des
Untersuchungsprinzips dennoch dazu äussern (Art. 61 lit. c ATSG).
5.
5.1
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs,
Dispositiv
anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen,
welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Namentlich ist beim
Abstellen auf Tabellenlöhne die jeweils aktuellste LSE beizuziehen (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweis und Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015
E. 4 mit Hinweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.).
5.2.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen
erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG
Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich
aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte
(vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4,
BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 und BGE 125 V 146, 157 f. E. 5c/bb mit Hinweisen). Dies geschieht
praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen, in dem entweder auf Seiten
des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten
Einkommens vorgenommen wird oder durch Abstellen auf statistische Werte oder
auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 mit Hinweisen).
Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen werden kann, ist,
dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen
Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert
von 5 % überschreitet. Die Einkommen sind nur in dem Umfang zu
parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten (BGE 135 V 297,
303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).
5.3.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die
Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen von
Fr. 48'000.00 aus. Dafür stellt sie auf die Angaben im Fragebogen für
Arbeitgebende vom 15. August 2017 ab. Gemäss diesem bezog die
Beschwerdeführerin den Jahreslohn von Fr. 48'000.00 bereits seit 1999
(IV-Akte 12, S. 2). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass sie
ihre Tätigkeit im Familiengeschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste
und das Geschäft deshalb verkauft wurde (vgl. z.B. psychiatrisches Gutachten
von Dr. C____ vom 28. November 2019, IV-Akte 75, S. 19,
Austrittsbericht der Klinik H____ vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 68,
S. 2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch zum
Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. E. 5.1.) in ihrem Familiengeschäft
gearbeitet und ein Jahreseinkommen von Fr. 48'000.00 erzielt hätte.
5.5.
5.5.1 Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin
auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016,
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 in Höhe von 0.87 %
schliesst sie darauf, dass die Beschwerdeführerin noch 50 % des so von ihr
berechneten Einkommens von Fr. 52'304.00 bei einem 100 %-Pensum
erzielen könnte.
In der Beschwerdeantwort legt sie der Berechnung des
Invaliditätsgrads die in der Verfügung vom 8. Juni 2020 (IV-Akte 92,
S. 1) verwendeten Ausgangslöhne für die Vergleichseinkommen zugrunde
(Beschwerdeantwort, Ziff. 5.). Bereits zum Zeitpunkt der Verfügung war die
LSE 2018 schon publiziert worden – jedenfalls die fragliche Tabelle TA1 war
bereits am 21. April 2020 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden,
sodass darauf hätte abgestellt werden müssen. Angesichts des von Dr. B____
beschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.1.2) ist hingegen wiederum
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1, Total
Frauen, Kompetenzniveau 1 abstellte. Dieses beträgt in der LSE 2018
Fr. 4'371.00. Hochgerechnet auf einen Jahreslohn (zwölf Monate) und mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) ergibt dies einen durchschnittlichen
Verdienst Frauen in einer Hilfstätigkeit von Fr. 54'681.00. Bei einem
50 %-Pensum verbleibt ein Verdienst von Fr. 27'341.00.
5.5.2 Vorliegend gilt zu bedenken, dass das Valideneinkommen
der Beschwerdeführerin, verglichen mit einem durchschnittlichen Einkommen im
Detailhandel unterdurchschnittlich ist. Gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik 47
Detailhandel, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeit körperlicher oder
handwerklicher Art – es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin
eine intellektuell herausforderndere Tätigkeit ausübte), konnten Frauen in
diesem Bereich im Jahr 2018 im Durchschnitt ein jährliches Einkommen von
Fr. 55'490.00 erzielen (Fr. 4'425.00 x 12 / 40 x 41.8 [Betriebsübliche
Arbeitszeit in der erwähnten Rubrik; vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen]). Verglichen mit dem Valideneinkommen
der Beschwerdeführerin von Fr. 48'000.00 liegt dieser Verdienst
13.5 % höher. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich vier
Jahre die Schule besuchte, dementsprechend keine Berufsausbildung hat und
sowohl in ihrer Muttersprache als auch auf Deutsch schlecht lesen und fast gar
nicht schreiben kann (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom
11. September 2017, IV-Akte 14, S. 1), engt ihre Möglichkeiten
für eine berufliche Tätigkeit stark ein. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin auch in einer anderen Tätigkeit als im familieneigenen
Lebensmittelladen unterdurchschnittlich verdienen würde – auch ohne
gesundheitliche Einschränkung. Insbesondere die geringe Schulbildung und die
fehlende Berufsausbildung lassen dies rechtsprechungsgemäss naheliegen (vgl.
dazu E. 5.2.). Es kann offenbleiben, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
im familieneigenen Laden als selbständige Erwerbstätigkeit gelten müsste,
obwohl allein ihr Ehemann im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. den
online-Handelsregistereintrag der M____). Auch wenn das Bundesgericht bei einer
selbständigen Erwerbstätigkeit eine Parallelisierung in der Regel ablehnt (so
jedenfalls Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 und das
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH], N 3020.5), bedeutet dies nicht, dass dies in jedem Fall geschehen
muss – insbesondere dann nicht, wenn gewichtige Gründe, wie die dargelegten,
dafür sprechen, dass die betroffene Person selbst bei Aufgabe dieser Tätigkeit
lediglich einen unterdurchschnittlichen Lohn verdient hätte. Im Lichte dessen
und der Ausführungen unter E. 5.2. ist vorliegend eine Parallelisierung im
Umfang des den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigenden Anteils der
Abweichung, also 8.5 % vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und
6.1.3 S. 303 f.). Bei einer Kürzung des Betrags von
Fr. 27'341.00 um 8.5 % verbleiben Fr. 25'017.00.
5.5.3 Bei ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads in der
Verfügung vom 8. Juni 2020 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der
leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug vom
Tabellenlohn von 5 % vor (IV-Akte 92, S. 1 f.). Auf einen
solchen verzichtet sie in der Beschwerdeantwort, begründet dies jedoch nicht
(Ziff. 5.). Verändert hat sich in der Zwischenzeit lediglich die
Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in einer
adaptierten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei – nicht zu
100 %. Jedenfalls jene leidensbedingten Einschränkungen, welche bereits in
der Arbeitsunfähigkeit von 50 % berücksichtigt wurden, können nicht
nochmals beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden. Aus demselben Grund
kann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vermutlich aus
invaliditätsfremden Gründen nur eingeschränkte Möglichkeiten bei der Jobsuche
hat (vgl. E. 5.5.2.), nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen (vgl.
dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 24. Januar 2020
E. 5.3.2. und 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2.). In
Anbetracht dessen, dass die behandelnde Ärztin Dr. D____ im Bericht vom
13. Mai 2020 konstatierte, der Verlauf der rheumatoiden Arthritis der
Beschwerdeführerin verlaufe schubweise (IV-Akte 93, S. 4; zum Abzug
vom Tabellenlohn bei schwer kalkulierbaren Absenzen und Krankheitsschüben vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2,
9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3 und 9C_728/2009 vom
21. September 2020 E. 4.3.1) und dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin sogar in sehr leichten Tätigkeiten (nicht nur in leichten)
noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (zum Abzug vom Tabellenlohn,
wenn die versicherte Person sogar in leichten Tätigkeiten noch eingeschränkt
ist vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2.4),
stellt sich der in der Verfügung vom 8. Juni 2020 noch gewährte
leidensbedingte Abzug von 5 % als angemessen dar und ist nach wie vor zu
gewähren.
5.6.
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % von Fr. 25'017.00
(dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 23'766.00) ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 50 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar
2018 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte
Datum des Rentenbeginns kann als unumstritten gelten. Angesichts des Beginns
der Arbeitsunfähigkeit am 31. Mai 2016 der Anmeldung zum Bezug von
IV-Leistungen am 20. Juli 2017 (vgl. Tatsachen, I.a), sowie unter Berücksichtigung
der Ausführungen unter E. 3.1., ist die Festlegung des Rentenbeginns auf
den 1. Januar 2018 nicht zu beanstanden.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 8. Juni 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine halbe
Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. Juni 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine halbe
Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: