Lexipedia

Entscheid

IV.2020.84

Invalidenrente; beweistaugliches Gutachten und Notwendigkeit der Parallelisierung (Bundesgerichtsurteil 8C_286/2021 vom 22.07.2021)

14. Dezember 2020Deutsch29 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.84

Verfügung vom 8. Juni 2020

Invalidenrente; beweistaugliches

Gutachten und Notwendigkeit der Parallelisierung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Januar 1999 als Verkäuferin

im eigenen Lebensmittelladen (vgl. u.a. Fragebogen für Arbeitgebende,

IV-Akte 12). Ab dem 31. Mai 2016 wurde sie von den behandelnden

Ärzten zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,

IV-Akte 3). Am 6. Juli 2017 meldete sie sich bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete

in der Folge Abklärungen ein.

b)

Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin ein

rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. B____, Facharzt FMH für

Rheumatologie und für Innere Medizin, und Dr. C____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. IV-Akten 65 und 66). Nach

der Begutachtung beschwerte sich die Beschwerdeführerin schriftlich über die

Begutachtung bei Dr. C____ (Schreiben vom 19. November 2019,

IV-Akte 71). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen in der angestammten Tätigkeit

als Verkäuferin im eigenen Laden nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer

adaptierten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (vgl.

Konsensbeurteilung der Gutachter vom 25. November 2019, IV-Akte 72,

S. 55).

c)

Mit Vorbescheid vom 5. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, das sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen bzw.

einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (IV-Akte 81). Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 6. April 2020 Einwand erheben

(IV-Akte 83, vgl. auch Einwandbegründung vom 15. Mai 2020,

IV-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 8. Juni

2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 92).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 8. Juni 2020

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Dies unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In formeller

Hinsicht beantragt sie zur Wahrung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) sowie zur Gewährung eines fairen Verfahrens einen

zweiten Schriftenwechsel.

b)

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

27.

August 2020, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen

sei.

c)

Mit Replik vom 29. September 2020 und Duplik vom 11. November

2020.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Dezember 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der Verfügung vom 8. Juni

2020.

(IV-Akte 92) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente. Basierend auf der Begutachtung von Dr. B____ und Dr. C____

(vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 25. November 2019,

IV-Akte 72, S. 55) ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in

einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig wäre.

Davon ausgehend ergab sich aus dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich

kein Invaliditätsgrad. Anlässlich des Gerichtsverfahrens kommt sie zum Schluss,

dass in einer adaptierten Tätigkeit von einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Sie stellt dabei insbesondere

auf einen Bericht von Dr. B____ vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 97)

ab. Sie schliesst darauf, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des neu durchgeführten

Einkommensvergleichs, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 %, ab

dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die beiden

Teilgutachten von Dr. B____ und Dr. C____ seien mangelhaft. Der

Sachverhalt sei damit nicht genügend abgeklärt worden. Entsprechend der

behandelnden Ärztin, Dr. D____, FMH Rheumatologie, sei von einer

Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % in einer adaptierten Tätigkeit

auszugehen.

2.3

Streitig ist nunmehr, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf

eine Invalidenrente hat, die höher ist als eine Viertelsrente. Insbesondere ist

dabei streitig, ob auf die Beurteilungen von Dr. C____ und Dr. B____

abgestellt werden kann.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn

sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens

40.

% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Anspruch entsteht

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was

notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen

sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger

hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4.

Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im

Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu

befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.2.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in

jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B.

BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.3

Im Rahmen ihrer Abklärungen kann die

IV-Stelle insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.

Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ein medizinisches Gutachten erfüllt die

juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen

Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von

sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.

4.1

4.1.1

Die beiden Gutachter, Dr. B____ und Dr. C____

stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 25. November

2019.

folgende Diagnosen (IV-Akte 72, S. 53):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Seronegative

rheumatoide Arthritis, DD Spondylarthritis möglich (Synonym: seronegative

Spondylarthropathie) ED 03/2017 mit/bei

o Klinisch gemäss Akten am 9. März

2017: Gelenksschwellung PIP II rechts (als einziges betroffenes Gelenk, übriger

Gelenkstatus unauffällig)

o Klinik aktuell: Derzeit Angabe von

Fingerschmerzen der linken Hand bei klinisch lediglich Druckdolenz aller PIP

der linken Hand ohne Synovititden

o Radiologie: anerosiver Verlauf

(Röntgen Hände 20. Dezember 2016 und 18. November 2019)

o Basistherapie (Methotrexat, Humira

und Salazopyrin)

o Keine psychiatrischen Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

St. n.

Hernienoperation nach Lichtenstein links bei grosser Femoralhernie am

14.

Dezember 2017

-

St. n.

diagnostischer Hysteroskopie, Polypen-Entfernung und fraktionierter Curettage

bei Intrakavitär-Polyp mit Hypermenorrhoe am 13. Mai 2016

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

St. n. CTS-OP

rechts 09/2015

-

St. n.

Lungenembolie 09/2014 infolge Venenthrombose rechts nach einer längeren

Autoreise

-

St. n. Stripping

der V. saphena magna rechts 2007

-

St. n.

Appendektomie 1990

Aus rheumatologischer Sicht führte Dr. B____ aus, die

Beschwerdeführerin habe ganztags im Verkauf im familieneigenen Geschäft mit zum

Teil körperlich leichten, zum Teil mittelschweren aber zum Teil auch körperlich

schweren Belastungen wie z.B. Heben von Rinderteilen gearbeitet. Hierbei handle

es sich also um eine ganz spezifische Verkaufsstelle mit zum Teil grossen

körperlichen Belastungen. An dieser spezifischen Stelle im familieneigenen

Geschäft mit Tätigkeit im Verkauf mit einer erheblich körperlichen Belastung

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Es bestehe keine Berufsausbildung,

demgemäss erfolge die Beurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bezüglich

der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erklärte Dr. B____, es

kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in

Frage, sondern nur noch leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende

Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin könne die Hände nur in einem körperlich

leichten Bereich bis 5 kg mit Heben, Stossen oder Ziehen belasten. Es sei

günstig, wenn sie nicht repetitiv an diese Belastungslimite herangehen müsse.

Für eine leichte handschonende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

100.

%, bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 72, S. 55). Diese

Beurteilung gelte ab dem 9. März 2017 und auf Dauer (rheumatologisches

Gutachten vom 25. November 2019, IV-Akte 72, S. 38 f.).

In psychiatrischer Hinsicht attestierte Dr. C____ der Beschwerdeführerin

aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer

angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Akte 72,

S. 55). Diese Einschätzung gelte seit September 2016 (Psychiatrisches

Gutachten vom 28. November 2019, IV-Akte 75, S. 30).

4.1.2

Mit einem Schreiben vom 10. Juni 2020 reichte die

Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. D____

vom 13. Mai 2020 sowie einen Bericht der Radiologie des E____ Spitals vom

9.

Februar 2018 bezüglich eines MRI der linken Hand ein (IV-Akte 93).

Dr. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinsicher

Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), empfahl daraufhin, die

beiden neu eingereichten Berichte dem rheumatologischen Gutachter Dr. B____

vorzulegen (Aktennotiz vom 18. Juni 2020, IV-Akte 95).

Dr. B____ nahm am 29. Juni 2020 zu den erwähnten

Berichten Stellung (IV-Akte 97). Er erklärte, das MRI der linken Hand vom

6.

Februar 2018 habe ihm nicht zur Verfügung gestanden, er habe es deshalb

auch nicht kommentieren können. Das MRI dokumentiere einen erosiven Verlauf.

Damit sei von einem erheblichen Gelenksbefall der linken Hand auszugehen. Die

Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und beklage alleinig Beschwerden im

Bereich der linken Hand (er verweist dazu auf die Angabe der Beschwerdeführerin

anlässlich der Begutachtung, der rechte Arm sei nur betroffen, wenn sie im

Haushalt etwas mache, ansonsten gehe es; IV-Akte 72, S. 20). Es

bestünden erhebliche Tagesaktivitäten, so besorge die Beschwerdeführerin den

Haushalt, koche alleine oder mit Unterstützung des Ehemannes, gehe alleine

Einkaufen und betätige sich in der Wohnungsreinigung (er verwies dazu auf sein

Gutachten vom 25. November 2019, IV-Akte 72, S. 37). Diese

umfassten Tätigkeiten auf einem körperlich leichten Niveau. Klinisch hätten

auch keine Schonungszeichen bestanden. Deshalb könne er eine Arbeitsunfähigkeit

von 70 %, wie sie Dr. D____ attestiert habe (vgl. Bericht vom 13. Mai

2020, IV-Akte 93, S. 4), nicht nachvollziehen. Dies entspreche nicht

der Realität. Die Beschwerdeführerin sei selbständig, ziehe sich alleine an und

aus, gehe alleine auf die Toilette und zum Duschen. Dies alles bedürfe einer

gewissen Belastung der linken Hand. Dennoch müsse eine Anpassung des Pensums

getätigt werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit werde das Gutachten nicht geändert, diese bleibe bei 0 %. Anders

sei es bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund

der neuen Tatsachen kämen nur sehr leichte Tätigkeiten in Frage mit folgenden

Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin könne die Hände nur in einem körperlich

sehr leichten Bereich bis 5 kg mit Heben, Stossen oder Ziehen belasten. Es

sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an diese Belastungslimite herangehen

müsse. Für eine sehr leichte handschonende Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagespensum

(IV-Akte 95, S. 2).

4.2

Die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. B____ und C____

(IV-Akten 72 und 75) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht

auf allseitigen Untersuchungen. Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung sowie

die beiden Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die

geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet

und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei

allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418)

wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 72, S. 53 ff. und

IV-Akte 75, S. 27 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das

Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die

Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche

gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353

E. 3b/bb).

4.3

In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ kritisiert

die Beschwerdeführerin, dass der Gutachter festgestellt habe, dass die

Beschwerdeführerin weder an Depressionen, noch an Schlafstörungen leide. Dies,

obwohl sie aufgrund dieser Beschwerden seit 2016 bei Dr. G____,

Psychologin FSP, in Behandlung stehe. Zudem sei sie aufgrund der anhaltenden

psychischen Beschwerden in der Klinik H____ behandelt worden. Auch dort sei

eine rezidivierende depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung

diagnostiziert worden. Dr. C____ habe ausgeführt, dass es nicht

nachvollziehbar sei, dass die Klinik H____ zwar eine mittelgradige depressive

Episode diagnostiziert aber keine antidepressive Therapie eingeleitet habe. Entgegen

der Darstellung des Gutachters könne aus dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin die von ihr eingenommenen Medikamente nicht auswendig habe

nennen können und sie auch keine Liste dieser Medikamente mit sich geführt

habe, nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht an psychischen Problemen

leide. Dr. C____ habe insgesamt keine fundierten Argumente gegen das

Vorliegen einer depressiven Störung vorbringen können. Der Beweiswert dieses

Teilgutachtens sei folglich "äusserst fraglich". Ausserdem weist die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Dr. C____ bereits zu einem

früheren Zeitpunkt Befangenheit vorgeworfen und ein mangelndes Terminaufgebot

kritisiert habe (vgl. dazu das Schreiben der Beschwerdeführerin vom

19.

November 2019, IV-Akte 71).

4.4

Es mag zutreffen, dass allein aus dem Umstand, dass jemand keine

Medikamente einnimmt oder die eingenommenen Medikamente nicht auswendig nennen

kann, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die betreffende Person nicht

an einer psychischen Störung leide. Vorliegend hielt Dr. C____ fest, er

habe im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine depressiven Verstimmungen

feststellen können und die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in der

Regel gut schlafen könne und gelegentlich wegen der Schmerzen erwache. Der

Antrieb und die Konzentrationsfähigkeit seien nicht vermindert gewesen und die

Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie leichtere Arbeiten im Haushalt

ausübe und mit dem Ehemann spazieren gehe und auch in die Ferien fahre. Einzig

bezüglich ihrer Schmerzen habe sie keine Hoffnung auf Besserung gehabt (Gutachten

vom 28. November 2019, IV-Akte 75, S. 26). Zu berücksichtigen

ist im Weiteren, dass Dr. C____ zu Recht darauf hinwies, dass auch

Dr. I____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. J____, Fachärztin FMH Neurologie, spez.

Neuropsychologie, Verhaltensneurologie in ihrem "Teilgutachten –

Versicherungsmedizinische Evaluation des neuropsychiatrischen

Funktionspotentials" zuhanden der Taggeldversicherung vom

26.

September 2017 zum Schluss kamen, dass sich objektiv-gutachterlich

keine selbständige depressive Kernsymptomatik eruieren lasse.

Leistungspsychologisch bestünden keine neurokognitiven Funktionsdefizite mit

Berufsrelevanz bei unauffälligen Befunden in allen Modalitäten. Hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus

psychiatrisch-psychopathologischer und

neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht in der angestammten wie auch in

jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 38,

S. 12).

Was die Krankschreibung von 100 % durch Dr. K____

betrifft, so differenzierte dieser bezüglich der Arbeitsfähigkeit bzw.

–unfähigkeit nicht zwischen der psychischen und der rheumatologischen

Problematik (vgl. insbesondere seine diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,

IV-Akte 3, sowie seine Berichte vom 8. Juni 2017, IV-Akte 6,

S. 21 ff., vom 29. September 2017, IV-Akte 21,

S. 1 ff. und vom 29. August 2018, IV-Akte 48,

S. 1 ff.). Aus dem Austrittsbericht der Klinik H____ vom

29.

Oktober 2019 (IV-Akte 68) geht zwar eine Diagnosestellung hervor,

jedoch wurde keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Auch wenn man

davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt des Klinikeintritts der Beschwerdeführerin

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradiger Episode

gestellt werden musste, bedeutet dies nicht, dass diese auch beim Austritt noch

bestand. Dagegen spricht insbesondere, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass

sich psychometrisch im Verlauf eine leicht erhöhte Depressivität (nebst einer

erhöhten Ängstlichkeit) gezeigt habe. So ist durchaus möglich, dass die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer psychiatrischen Begutachtung am

18.

November 2019 (vgl. IV-Akte 75, S. 2) keine depressiven

Symptome (mehr) zeigte und auch in der Zeit davor nicht längerfristig an

solchen gelitten hatte. Aus den Akten gehen insgesamt keine konkreten Indizien

hervor, welche gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Beurteilung von Dr. C____

sprechen würden (vgl. dazu E. 3.3.). Auch Hinweise auf eine Befangenheit des

Gutachters ergeben sich keine. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom

19.

November 2019, das auf der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin

allein beruht, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Auf das psychiatrische

Teilgutachten vom 28. November 2019 kann somit abgestellt werden.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei im Übrigen angemerkt,

dass sowohl das L____ im Austrittsbericht vom 19. Mai 2017 (IV-Akte 21,

S. 13 ff.), als auch Dr. K____ (vgl. seine Berichte vom

8.

Juni 2017, IV-Akte 6, S. 21, vom 25. September 2017,

IV-Akte 21, S. 1, und vom 29. August 2018, IV-Akte 48,

S. 1) und die Klinik H____ (Bericht vom 29. Oktober 2019,

IV-Akte 68, S. 1) jeweils eine mittelgradige Episode einer

depressiven Störung diagnostizierten. Eine solche führt erfahrungsgemäss bei

Begutachtungen maximal zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies

entspricht der von Dr. B____ nun veranschlagten Arbeitsunfähigkeit in

einer adaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4.1.2). Selbst wenn von einer länger

andauernden depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

auszugehen wäre, würde dies folglich kaum zu einer Erhöhung der

Arbeitsunfähigkeit insgesamt führen.

4.5

Bezüglich der rheumatologischen Beurteilung von Dr. B____ macht

die Beschwerdeführerin – nachdem die Beschwerdegegnerin mit der

Beschwerdeantwort vom 27. August 2020, basierend auf der Stellungnahme von

Dr. B____ vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 97; vgl. E. 4.1.2)

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht anerkennt – nunmehr

geltend, seine Einschätzung divergiere erheblich von der Einschätzung der

behandelnden Rheumatologin, Dr. D____. Sie erachte bei der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

30.

% als realistisch und auch das Erreichen dieses Pensums bereits als durchaus

problematisch, wenn die Beschwerdeführerin einen Schub erleiden sollte.

4.6

Die Rheumatologin Dr. D____ führte hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 13. Mai 2020

(IV-Akte 93, S. 3 f.) aus, sie finde es schwierig, von der

Haushaltsführung auszugehen und zur Schlussfolgerung zu kommen, dass die

Beschwerdeführerin, weil sie den Haushalt bewältigen könne, auch einer

Tätigkeit auf dem freien Markt nachgehen könnte. Die Arbeit zu Hause werde in

Etappen ausgeführt und eine Pause einzulegen sei jederzeit möglich. Zudem

könnten die Hausarbeiten jederzeit vertagt werden oder Familienangehörige

würden Mithilfe leisten. Bei einer Anstellung hingegen werde Regelmässigkeit

und Ausdauer verlangt, dies auch bei einer leichten Tätigkeit. In der Regel

verlaufe die Arthritis schubweise und erschwere den Ablauf einer normalen

Arbeit erheblich. Der Verlauf sei weiterhin unbefriedigend mit Zeiten von

weniger Schmerzen, aber intermittierenden Schüben der Erkrankung. Dr. D____

konstatierte, es bestehe derzeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für

mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Eine leichte Tätigkeit könnte zu maximal

30.

% ausgeführt werden und dies wahrscheinlich unregelmässig mit einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem 30 %-Pensum während eines Schubes.

4.7

Der Gutachter Dr. B____ legte in seiner Stellungnahme vom

29.

Juni 2020 dar, weshalb er auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

schloss und nicht von einer solchen von 70 % ausging. Er führte aus, dass

die Beschwerdeführerin im Alltag bei verschiedenen Verrichtungen (vgl. dazu

E. 4.1.2) die Hände einsetze und belaste. Es sei falsch, davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin mit einer "derartigen Hand" überhaupt

nichts mehr machen könne, weil im Alltagsleben eben auch eine solche Hand

eingesetzt werde, dies unter verminderter Belastung. Für jegliche Tätigkeiten,

wie z.B. Kochen, Anziehen, zur Toilette gehen und Duschen, überall müsse die

Hand in einem leichten Ausmass belastet werden. Dr. B____ äusserte auch

Verständnis für die Argumentation der behandelnden Ärztin Dr. D____, mit

der Begründung, dass die Beschwerdeführerin selbstverständlich ihre Meinung

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit kommuniziere. Es bestünden auch psychosoziale

Schwierigkeiten, welche mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch in die ganze

Problematik hineinspielte. So habe sie das langjährige Familiengeschäft

aufgeben müssen und es gebe eine schwierige Situation mit einem depressiven

Sohn, welcher sich durch einen Suizidversuch multiple Verletzungen zugezogen

habe und nun zu Hause sei (vgl. IV-Akte 97, S. 3).

Die Ausführungen des Gutachters Dr. B____ sind

nachvollziehbar. Ausserdem ging auch Dr. K____ mehr als ein Jahr vor der

Begutachtung durch Dr. B____, im Bericht vom 29. August 2018 davon

aus, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin prognostisch auf 50 %

gesteigert werden könne (IV-Akte 48, S. 3 und 4). Zudem ist bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachten, dass es um die Frage geht, welche

Tätigkeiten einer Person in welchem Pensum zumutbar sind. Die Frage, wie es mit

der Möglichkeit aussieht, tatsächlich eine Anstellung zu finden, ist eine

andere. Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird

auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt (vgl. hierzu

BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1). Dieser umfasst auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote,

bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des

Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017

vom 4. Mai

2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom

28.

November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010

E. 3.3). Daher ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin eine

ihrem Leiden angepasste Arbeitstätigkeit finden könnte.

Demzufolge gibt es keine Veranlassung, die Zuverlässigkeit der

Beurteilung von Dr. B____ in Frage zu stellen. Dementsprechend ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu

50.

% arbeitsunfähig ist.

4.8

In medizinischer Hinsicht ist die Sachverhaltsabklärung der

Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdegegnerin

lediglich vorbringt, der Einkommensvergleich sei aufgrund der ungenügenden

medizinischen Abklärungen falsch, kann das Gericht sich jedoch aufgrund des

Untersuchungsprinzips dennoch dazu äussern (Art. 61 lit. c ATSG).

5.

5.1

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs,

Dispositiv

anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen,

welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte

(Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads sind

die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Namentlich ist beim

Abstellen auf Tabellenlöhne die jeweils aktuellste LSE beizuziehen (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweis und Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015

E. 4 mit Hinweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.).

5.2.

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden

Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde

Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen

erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG

Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich

aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte

(vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4,

BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 und BGE 125 V 146, 157 f. E. 5c/bb mit Hinweisen). Dies geschieht

praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen, in dem entweder auf Seiten

des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten

Einkommens vorgenommen wird oder durch Abstellen auf statistische Werte oder

auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des

statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 mit Hinweisen).

Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen werden kann, ist,

dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen

Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert

von 5 % überschreitet. Die Einkommen sind nur in dem Umfang zu

parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten (BGE 135 V 297,

303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3).

5.3.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die

Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu

schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,

muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung

als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit

Hinweisen).

5.4.

Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen von

Fr. 48'000.00 aus. Dafür stellt sie auf die Angaben im Fragebogen für

Arbeitgebende vom 15. August 2017 ab. Gemäss diesem bezog die

Beschwerdeführerin den Jahreslohn von Fr. 48'000.00 bereits seit 1999

(IV-Akte 12, S. 2). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass sie

ihre Tätigkeit im Familiengeschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste

und das Geschäft deshalb verkauft wurde (vgl. z.B. psychiatrisches Gutachten

von Dr. C____ vom 28. November 2019, IV-Akte 75, S. 19,

Austrittsbericht der Klinik H____ vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 68,

S. 2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch zum

Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. E. 5.1.) in ihrem Familiengeschäft

gearbeitet und ein Jahreseinkommen von Fr. 48'000.00 erzielt hätte.

5.5.

5.5.1 Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin

auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016,

Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 in Höhe von 0.87 %

schliesst sie darauf, dass die Beschwerdeführerin noch 50 % des so von ihr

berechneten Einkommens von Fr. 52'304.00 bei einem 100 %-Pensum

erzielen könnte.

In der Beschwerdeantwort legt sie der Berechnung des

Invaliditätsgrads die in der Verfügung vom 8. Juni 2020 (IV-Akte 92,

S. 1) verwendeten Ausgangslöhne für die Vergleichseinkommen zugrunde

(Beschwerdeantwort, Ziff. 5.). Bereits zum Zeitpunkt der Verfügung war die

LSE 2018 schon publiziert worden – jedenfalls die fragliche Tabelle TA1 war

bereits am 21. April 2020 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden,

sodass darauf hätte abgestellt werden müssen. Angesichts des von Dr. B____

beschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.1.2) ist hingegen wiederum

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1, Total

Frauen, Kompetenzniveau 1 abstellte. Dieses beträgt in der LSE 2018

Fr. 4'371.00. Hochgerechnet auf einen Jahreslohn (zwölf Monate) und mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) ergibt dies einen durchschnittlichen

Verdienst Frauen in einer Hilfstätigkeit von Fr. 54'681.00. Bei einem

50 %-Pensum verbleibt ein Verdienst von Fr. 27'341.00.

5.5.2 Vorliegend gilt zu bedenken, dass das Valideneinkommen

der Beschwerdeführerin, verglichen mit einem durchschnittlichen Einkommen im

Detailhandel unterdurchschnittlich ist. Gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik 47

Detailhandel, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeit körperlicher oder

handwerklicher Art – es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin

eine intellektuell herausforderndere Tätigkeit ausübte), konnten Frauen in

diesem Bereich im Jahr 2018 im Durchschnitt ein jährliches Einkommen von

Fr. 55'490.00 erzielen (Fr. 4'425.00 x 12 / 40 x 41.8 [Betriebsübliche

Arbeitszeit in der erwähnten Rubrik; vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen]). Verglichen mit dem Valideneinkommen

der Beschwerdeführerin von Fr. 48'000.00 liegt dieser Verdienst

13.5 % höher. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich vier

Jahre die Schule besuchte, dementsprechend keine Berufsausbildung hat und

sowohl in ihrer Muttersprache als auch auf Deutsch schlecht lesen und fast gar

nicht schreiben kann (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom

11. September 2017, IV-Akte 14, S. 1), engt ihre Möglichkeiten

für eine berufliche Tätigkeit stark ein. Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin auch in einer anderen Tätigkeit als im familieneigenen

Lebensmittelladen unterdurchschnittlich verdienen würde – auch ohne

gesundheitliche Einschränkung. Insbesondere die geringe Schulbildung und die

fehlende Berufsausbildung lassen dies rechtsprechungsgemäss naheliegen (vgl.

dazu E. 5.2.). Es kann offenbleiben, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin

im familieneigenen Laden als selbständige Erwerbstätigkeit gelten müsste,

obwohl allein ihr Ehemann im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. den

online-Handelsregistereintrag der M____). Auch wenn das Bundesgericht bei einer

selbständigen Erwerbstätigkeit eine Parallelisierung in der Regel ablehnt (so

jedenfalls Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 und das

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

[KSIH], N 3020.5), bedeutet dies nicht, dass dies in jedem Fall geschehen

muss – insbesondere dann nicht, wenn gewichtige Gründe, wie die dargelegten,

dafür sprechen, dass die betroffene Person selbst bei Aufgabe dieser Tätigkeit

lediglich einen unterdurchschnittlichen Lohn verdient hätte. Im Lichte dessen

und der Ausführungen unter E. 5.2. ist vorliegend eine Parallelisierung im

Umfang des den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigenden Anteils der

Abweichung, also 8.5 % vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und

6.1.3 S. 303 f.). Bei einer Kürzung des Betrags von

Fr. 27'341.00 um 8.5 % verbleiben Fr. 25'017.00.

5.5.3 Bei ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads in der

Verfügung vom 8. Juni 2020 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der

leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug vom

Tabellenlohn von 5 % vor (IV-Akte 92, S. 1 f.). Auf einen

solchen verzichtet sie in der Beschwerdeantwort, begründet dies jedoch nicht

(Ziff. 5.). Verändert hat sich in der Zwischenzeit lediglich die

Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in einer

adaptierten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei – nicht zu

100 %. Jedenfalls jene leidensbedingten Einschränkungen, welche bereits in

der Arbeitsunfähigkeit von 50 % berücksichtigt wurden, können nicht

nochmals beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden. Aus demselben Grund

kann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vermutlich aus

invaliditätsfremden Gründen nur eingeschränkte Möglichkeiten bei der Jobsuche

hat (vgl. E. 5.5.2.), nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen (vgl.

dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 24. Januar 2020

E. 5.3.2. und 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2.). In

Anbetracht dessen, dass die behandelnde Ärztin Dr. D____ im Bericht vom

13. Mai 2020 konstatierte, der Verlauf der rheumatoiden Arthritis der

Beschwerdeführerin verlaufe schubweise (IV-Akte 93, S. 4; zum Abzug

vom Tabellenlohn bei schwer kalkulierbaren Absenzen und Krankheitsschüben vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2,

9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3 und 9C_728/2009 vom

21. September 2020 E. 4.3.1) und dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin sogar in sehr leichten Tätigkeiten (nicht nur in leichten)

noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (zum Abzug vom Tabellenlohn,

wenn die versicherte Person sogar in leichten Tätigkeiten noch eingeschränkt

ist vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2.4),

stellt sich der in der Verfügung vom 8. Juni 2020 noch gewährte

leidensbedingte Abzug von 5 % als angemessen dar und ist nach wie vor zu

gewähren.

5.6.

Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % von Fr. 25'017.00

(dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 23'766.00) ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von 50 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar

2018 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung

(Art. 28 Abs. 2 IVG). Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte

Datum des Rentenbeginns kann als unumstritten gelten. Angesichts des Beginns

der Arbeitsunfähigkeit am 31. Mai 2016 der Anmeldung zum Bezug von

IV-Leistungen am 20. Juli 2017 (vgl. Tatsachen, I.a), sowie unter Berücksichtigung

der Ausführungen unter E. 3.1., ist die Festlegung des Rentenbeginns auf

den 1. Januar 2018 nicht zu beanstanden.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfügung vom 8. Juni 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine halbe

Invalidenrente auszurichten.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 8. Juni 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine halbe

Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: