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Entscheid

IV.2020.85

Beschwerde abgewiesen. Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens bejaht

20. Januar 2021Deutsch19 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____ AG

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2020.85

Verfügung vom 5. Juni 2020

Beschwerde abgewiesen.

Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit vielen Jahren als

selbständiger [...] (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 8) als bei ihm im April 2018 eine

rechtsseitige Hemihypästhesie, eine Hypalgesie und unterhalb des rechten Knies

brennende Parästhesien auftraten und er deswegen arbeitsunfähig wurde.

b) Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl.

Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2013-2017, IV-Akte 19) und holte bei

den behandelnden Ärzten am [...]spital [...] (Bericht vom 04.01.2019, IV-Akte

29; Bericht vom 22.08.2018, IV-Akte 9, S. 50 f.; Bericht vom 04.01.2019,

IV-Akte 34, S. 10 ff.), bei Dr. D____ (Neurologisches Konsilium vom 25.05.2018

bis 19.06.2018, IV-Akte 13, S. 16; Berichte vom 16.08.2018 und 30.08.2018,

IV-Akte 9, S. 53 ff.), bei Dr. E____ (Bericht vom 25.10.2018, IV-Akte 13, S.

11; Bericht vom 28.05.2019, IV-Akte 34, S. 7), bei Dr. F____ (Bericht vom

02.11.2018, IV-Akte 13, S. 8 f.) und bei Dr. G____ (Bericht vom 24.09.2018,

IV-Akte 9, S. 52; Bericht vom 5.11.2018, IV-Akte 13, S 1 ff.; Bericht vom

02.07.2019, IV-Akte 34) aktuelle Arztberichte ein. Gestützt auf diese

Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine

Wiedereingliederung nicht möglich sei und sie seinen Rentenanspruch prüfen

werde (Mitteilung vom 12.11.2018, IV-Akte 14).

c) Am 27. März 2019 besuchte eine Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes

den Beschwerdeführer zur Einschätzung des Einkommens aus der selbständigen

Erwerbstätigkeit (Abklärungsbericht vom 27.03.2019, IV-Akte 22). In der Folge

gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahme vom 30.07.2019, IV-Akte 36) nach dem

Zufallsprinzip ein polydisziplinäres Gutachten bei der H____ AG in den

Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Allgemeine Medizin und

Kardiologie in Auftrag. Das Gutachten wurde am 7. Januar 2020 erstattet

(Gutachten, IV-Akte 49) und der RAD nahm hierzu am 22. Januar 2020 Stellung

(vgl. Stellungnahme Dr. I____, IV-Akte 51). In der Folge eröffnete die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2020

(IV-Akte 53), dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren bei einem

ermittelten Invaliditätsgrad von 19% abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhob

dagegen Einwand (vgl. IV-Akten 59, 60 und 66) unter Beilage des neurologischen

Konsiliums vom 7. Mai 2020 (IV-Akte 66, S. 3 f.). Nach einer Stellungnahme des

RAD (vgl. Stellungnahme vom 29.05.2020, IV-Akte 69) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2020 am Vorbescheid fest (vgl.

IV-Akte 71).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 10. Juli 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

Es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 aufzuheben.

Es sei dem

Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei

die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des

Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu

bewilligen.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli

2020.

die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 16. November 2020 resp. Duplik vom

1.

Dezember 2020 an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2020 wird die Pensionskasse dem

Verfahren beigeladen. Sie reicht keine Stellungnahme ein.

IV.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2020 wird dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch Dr. B____, Advokat,

bewilligt, bei einem selbst zu bezahlenden Anteil von Fr. 200.00 für

Gerichtskosten, da aufgrund der verspäteten Einreichung der Gesuchunterlagen

unnötiger gerichtlicher Aufwand entstanden war (vgl. Ausführungen in der

Verfügung vom 15. September 2020).

V.

Innert Frist verlangte keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. Am 20. Januar 2021 wird die Sache von der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 5. Juni 2020

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

(IV-Akte 71). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das

polydisziplinäre Gutachten H____ AG vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 49).

2.2

Der Beschwerdeführer

beanstandet das Gutachten in verschiedener Hinsicht und bringt vor, dass er mit

seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei das in der

Verfügung festgelegte Invalideneinkommen zu erzielen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung im Gutachter der H____ AG

gefolgt ist.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von

mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad

von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf

von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29

Abs. 1 ATSG. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln,

und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art.

28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der

Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs).

3.4

Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber

ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin

stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf das Gutachten der H____ AG vom 7.

Januar 2020 (vgl. IV-Akte 49). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer

aus polydisziplinärer Sicht folgende Diagnosen:

-

Status nach

Neuronitis vestibularis links 04/2018, nicht komplett kompensiert

Differentialdiagnostisch: bilaterale Vestibulopathie

-

Asymptomatisches

Aneurysma der Arteria commünicans posterior links (ca. 7 mm Grösse)

-

Gonarthrose

beidseits, rechtsbetont

-

Arthrose beider

OSG

Arterielle Hypertonie

- Hinweise auf diastolische Reflexationsstönmg

- gering diffuse eingeschränkte linksventrikuläre

Funktion mit einer EF von 45%

- kein Hinweis auf Belastungskoronarinsuffizienz bis

180.

W

- Verdacht auf kleine Shuntverbindung vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 8)

4.4.2

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermerkten

die Gutachter folgende Diagnosen:

-

Cervikovertebrales

Syndrom bei degenerativen Veränderungen ossärer und diskogener Art

-

Status nach

Neuronitis vestibularis rechts, vermutlich komplett kompensiert

-

Dissoziierte

Hemihypasthesie rechts, vermutlich hirnschämisch

-

Zerebrale

Mirkoangiopathie, vorwiegend hypertensiv

-

Cervikogene

Kopfschmerzen links

-

Metabolisches

Syndrom

-

Status nach

Cholezytektomie (vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 8)

4.2

4.2.1

Die Gutachter

beurteilten den Beschwerdeführer in der angestammten resp. zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als [...] für vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer körperlich

leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden, vorwiegend im

Sitzen auszuübende Tätigkeit mit einer Traglimite von 10kg, gelegentlich 15kg,

ohne Zwangspositionen der Knie- und Sprunggelenke, namentlich ohne Abknien,

Kauern oder Hocken, ohne die Notwendigkeit von längeren Gehstrecken oder der

Überwindung von Höhendifferenzen (Treppen, Leitern, Gerüste) und ohne besondere

nervliche Belastung oder besondere Verantwortung sowie ohne ausschliesslichen

(gemeint wohl: überwiegenden) Publikumsverkehr oder Überwachungsfunktion

erachteten sie den Beschwerdeführer für vollumfänglich arbeitsfähig (vgl.

Gutachten, IV-Akte 49, S. 10).

4.2.2

Zur Begründung führten sie aus, der

Beschwerdeführer sei aufgrund der ischämischen Erkrankung des Myokards mit

leichter Einschränkung der linksventrikulären Funktion für die Ausübung

schwerer Tätigkeiten allgemein nicht mehr arbeitsfähig. Weiter führten sie aus,

die Einschränkungen für körperliche Tätigkeiten würden sich durch die Knie-und

Sprunggelenksarthrose ergeben. Wegen der Arthrose der Beine, aber auch wegen

der Schwindelsymptomatik mit Rumpfataxie könnten keine Tätigkeiten mit erhöhten

Gleichgewichtsanforderungen (z.B. auch Bewegen von Lasten über Treppen)

durchgeführt werden. Die auszuübenden Tätigkeiten sollten vorwiegend in sitzender

Position und ohne Stressbelastung sowie ohne Schichtdienst erfolgen. Die

Hemihypästhesie rechts mit Reduktion im Temperatur-und Schmerzempfinden

verunmögliche Arbeiten mit gefährdenden Tätigkeiten durch Druck bzw. thermische

Faktoren (Gutachten, IV-Akte 49, S. 8). In psychiatrischer Hinsicht sei der

Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Es bestünden nur leichte Einschränkungen

betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und die Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit (vgl. a.a.O.). Hinweise für eine Störung der Persönlichkeit

oder für relevante Akzentuierungen in der Persönlichkeit würden sich keine ergeben.

Darüber hinaus würden keine Hinweise auf eine psychisch mitbestimmte

Schmerzsymptomatik vorliegen. Sonstige psychiatrische Diagnosen könnten

ebenfalls nicht gestellt werden (vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 9).

4.3

Es ist festzustellen, dass die

gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der

Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen

volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen

Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen

und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Das Gutachten erweist sich in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend,

weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.4

4.4.1

Die Einwände des

Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.4.2

Zunächst macht der Beschwerdeführer

geltend, dass das Gutachten der H____ AG nicht überzeuge. Er leide unter

multiplen erheblichen und diagnostisch bestätigten Erkrankungen, welche sich

praktisch in jeder erdenklichen Tätigkeit auswirken würden, sodass eine

gänzliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit nicht

mehr als zumutbar sei (Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdeführer kritisiert

insbesondere, dass die Gutachter die bei ihm rechts bestehende sensible

Halbseitenstörung (dissoziierte Hemihypästhesie) als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit einordnen. Die Diagnose sei nach den Ausführungen im

Gutachten zentralnervös bedingt, auch wenn sich bildmorphologisch kein frisches

Ischämieareal nachweisen liess. Sie sei medizinisch erklärbar, weshalb nicht

nachvollziehbar sei, dass sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht

berücksichtigt wurde (Beschwerde, S. 7 f.; vgl. Replik, S. 2). Insgesamt

erachtet der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit im Umfang

von 100% angesichts der gesundheitlichen Beschwerden als nicht schlüssig

(Beschwerde, S. 8).

4.4.3

Dieser Auffassung kann vorliegend

nicht gefolgt werden. Der neurologische Gutachter befasste sich ausführlich mit

den Auswirkungen des Schwindels und der Hemihypästhesie. Bei seiner Untersuchung stellte der Sachverständige

ein unauffälliges Gangbild fest und vermerkte, die Gang- und Standproben seien

sicher gewesen. Bei den erschwerten Standproben habe sich ein auffälliges,

leichtes und rasch einsetzendes Körperschwanken mit der Notwendigkeit von

Ausgleichsbewegungen, jedoch ohne Sturzneigung mit minimaler Kipptendenz nach

links gezeigt (vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 18). In der Beurteilung hielt er beim Schwindel fest, dass sich

die vestibuläre Funktion nicht ganz erholt habe und eine Rumpfunsicherheit für erschwerte Bedingungen bestehe. Darin liege

beim Beschwerdeführer in neurologischer Hinsicht die Haupteinschränkung.

Ausdrücklich vermerkte er das Treppensteigen und das Besteigen von

Haushaltsleitern sei in normalem Umfang möglich, der Beschwerdeführer könne

lediglich keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder solche, bei denen

eine Vielzahl von Treppen zu überwinden ist, mehr ausüben (vgl. Gutachten,

IV-Akte 49, S. 21). Bei diesen gutachterlichen Ausführungen erscheint es plausibel,

dass die Gutachter in der Gesamtbeurteilung, in welche das neurologische

Verweisprofil aufgenommen wurde, nicht von einer quantitativen, sondern

lediglich von einer qualitativen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgingen

und entsprechend als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aufführten.

4.4.4

Weiter schloss der neurologische

Gutachter Tätigkeiten mit Gefährdungen durch äusseren Druck oder Temperatur aufgrund

der Hemihypästhesie, welche zu einer geminderten Empfindung für Druck und

Temperatur führe, aus (vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 19). Zwar wurde diese

Einschränkung nicht in das Belastungsprofil der Gesamtbeurteilung aufgenommen.

Vor dem Hintergrund, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreiche

einfache Tätigkeiten ohne Gefährdung durch Druck oder Temperaturen möglich

sind, bewirkt dies jedoch für den Beschwerdeführer bei der

Invaliditätsbemessung keinen Nachteil, zumal der Gutachter sonstige sensible

Defizite, insbesondere auch Nervenschmerzen ausschliessen konnte (Gutachten,

IV-Akte 49, S. 9). Darüber hinaus erscheint es nicht als überwiegend

wahrscheinlich, dass eine verminderte Schmerz- bzw. Druckempfindlichkeit eine

quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Insofern ist die

Beurteilung des neurologischen Sachverständigen nicht zu beanstanden.

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer

trägt weiter vor, dass das Gutachten eine Gleichgewichtsstörung bestätigt habe.

Deshalb sei es unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer diesem zufolge ein

unauffälliges Gangbild gezeigt habe.

4.5.2

Der neurologische Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer

einen Status nach Neuronitis vestibularis links 04/2018, nicht komplett

kompensiert. Dabei handelt es sich nicht um das Vollbild einer

Gleichgewichtsstörung, sondern um ein Residuum (Überrest) einer solchen

Störung. Diese Diagnose steht im Einklang mit den vom Gutachter beschriebenen

Befunden eines unauffälligen Gangbildes und der erschwerten Standproben mit der

Notwendigkeit von Ausgleichsbewegung, aber ohne Sturzneigung, bei allenfalls

minimaler Kipptendenz nach links. Zwar verweist der Beschwerdeführer zutreffend

darauf, dass Dr. G____ Drehschwindel, Gangunsicherheit mit Fallneigung sowie

Spontannystagmus nach rechts festgestellt hat (vgl. Replik, S. 2). Allerdings

decken sich die gutachterlichen Ausführungen mit den Befunden im Bericht des

Neurologen Dr. D____ betreffend das neurologische Konsilium und die

Nachkontrollen vom 25. Mai 2018 und 19. Juni 2018, in welchen ein unauffälliger

Fersen- und Zehengang beschrieben wurde (vgl. IV-Akte 13, S. 17).

4.6

4.6.1

Ferner bezweifelt der

Beschwerdeführer, dass auf dem freien Arbeitsmarkt eine ungelernte Tätigkeit

existiere, die dem gutachterlichen Verweisprofil entspreche (vgl. Beschwerde,

S. 7). Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin "löse" das Problem auf ihre Weise, indem sie die

gutachterlichen Anforderungen an die angepasste Tätigkeit in der angefochtenen

Verfügung offensichtlich nur unvollständig aufführe, um dann zu behaupten, zu

den noch zumutbaren Tätigkeiten würden Kontrolle, Sortier- oder

Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten

gehören. Diese gemäss der angefochtenen Verfügung noch zumutbaren Tätigkeiten

liessen sich mit dem Gutachten jedoch nicht vereinbaren, weshalb die Verfügung

aktenwidrig sei (Beschwerde, S. 7). Hinzukomme nach Ansicht des

Beschwerdeführers, dass das Gutachten aus kardiologischen Gründen sämtliche

kurzen und schnellen Belastungen ausschliesse. Die Vermeidung solcher

Belastungen sei mit einer ungelernten, vollzeitlichen Tätigkeit von vornherein

nicht vereinbar und werde bei der Begründung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen

der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt. Vielmehr werde als kardiologisch

begründete Einschränkung lediglich die Vermeidung schwerer Tätigkeiten genannt,

was ungenügend sei (Beschwerde, S. 7).

4.6.2

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit durchaus

verwertbar, da sich Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden lassen. So setzen einfache Tätigkeiten in

der Regel keine Übernahme einer besonderen Verantwortung und keine besondere

nervliche Belastbarkeit voraus. Zudem gehen sie weder zwangsläufig mit

überwiegendem Publikumsverkehr oder mit schnellen und kurzen Belastungen einher.

Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten ohne Zwangspositionen der Knie- oder Sprunggelenke sowie eine Traglimite

von 10-15kg begründen für sich allein noch keine Unverwertbarkeit. Der

Beschwerdeführer ist zwar bei längeren Gehstrecken und bei der Überwindung

einer Vielzahl von Treppen, nicht jedoch beim Treppensteigen im normalem Umfang

und nicht beim Autofahren eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund, kann keine

Unverwertbarkeit angenommen werden.

4.7

Insgesamt ist festzustellen,

dass das Verweisprofil zwar komplex, aber nicht derart einschränkend formuliert

ist, dass eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen

wäre. Die meisten Einschränkungen gehen auf die Herzkreislaufprobleme des Beschwerdeführers

zurück und diesbezüglich ist allgemein anerkannt, dass leichte Tätigkeiten noch

in einem vollen Umfang ausgeübt werden können, wie dies auch beim

Beschwerdeführer gutachterlich festgestellt wurde. Ferner ist festzuhalten,

dass auch die behandelnden Ärzte kein anderes als das gutachterliche

Verweisprofil formulieren und dass im letzten Konsilium vom 7. Mai 2020 von Dr.

J____ festgehalten wurde, dass sich hinsichtlich der neurologischen

Einschränkungen mit den bisherigen Abklärungen und im Vergleich zur letzten

Anamnese und Konsultation vom 28. Februar 2020 keine neuen Gesichtspunkte

ergeben hätten. Im Einzelnen vermerkte er, es bestehe eine Sensibilitätsstörung

der gesamten rechten Körperhälfte distal des Kopfes, die aufgrund der

Charakteristik nicht erklärt werden könne. Nebst den nicht kongruenten

sensiblen Defiziten habe in den neurologischen Untersuchungen keine die

Sensibilitätsstörung erklärende Pathologie nachgewiesen werden können (IV-Akte

66, S. 3 f.). Daher hat der RAD zu Recht festgehalten, dass sich zwar die

Sensibilitätsstörungen nicht zuordnen liessen, aber dass beim Beschwerdeführer keine

wesentlichen motorischen Defizite bestünden, welche für die Funktionalität und

Arbeitsfähigkeit massgebend wären (vgl. RAD Stellungnahme vom 29.05.2020,

IV-Akte 69, S. 3). Daraus folgt, dass damit in medizinischer Hinsicht auf das

Gutachten und die darin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden kann.

5.

5.1

Es bleibt auf den Einwand des Beschwerdeführers

einzugehen, er könne entgegen der angefochtenen Verfügung kein Einkommen von

Fr. 60'694.00 mehr erzielen (Beschwerde, 8). Insbesondere widerspreche das im

Gutachten beschriebene Verweisprofil der Annahme, dass der Beschwerdeführer ein

Einkommen in dieser Höhe erzielen könnte (Replik, S. 3). Der Beschwerdeführer

vermöge schätzungsweise maximal noch ein Einkommen zu erzielen, welches ihm

Anspruch auf eine halbe Rente verleihen würde (Beschwerde, S. 8; Replik, S. 3).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend beim Beschwerdeführer auf den

Tabellenlohn Total der TA1 abgestellt. Dies ist korrekt, wenn – wie vorliegend

- die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Schädigung keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgeht oder die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit damit nicht

vollends ausschöpft. Eine andere Auffassung lässt sich vorliegend nicht

begründen, zumal sich in den Berichten der behandelnden Ärzte kein anderes

Verweisprofil findet. So attestieren weder die Ärzte des [...]spitals [...] (vgl.

Bericht vom 04.01.2019, IV-Akte 29) noch Dr. D____ (Berichte vom 25.05.2018 bis

19.06.2018, IV-Akte 13, S. 16 und vom 16.08.2018 und 30.08.2018, IV-Akte 9, S.

53.

ff. sowie vom 22.08.2018, IV-Akte 9, S. 50 f.) noch Dr. G____ (Bericht vom

04.01.2019, IV-Akte 34, S. 10 ff., in welchem die Frage nach der

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit offen gelassen wurde, Bericht vom

24.09.2018, IV-Akte 9, S. 52; Bericht vom 05.11.2018, IV-Akte 13, S 1 ff.;

Bericht vom 02.07.2019, IV-Akte 34) Einschränkungen, welche gutachterlich nicht

berücksichtigt worden wären. Das Gleiche gilt für Dr. E____ (Bericht vom

25.10.2018, IV-Akte 13, S. 11; Bericht vom 28.05.2019, IV-Akte 34, S. 7) und

für Dr. F____ (Bericht vom 02.11.2018, IV-Akte 13, S. 8 f.).

5.3

Im Ergebnis ist damit die Abweisung des Rentenanspruchs des

Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Gemäss diesen Ausführungen ist

die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Entsprechend dem

Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr.

800.00

bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

wobei zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 600.00 zu Lasten

des Staates gehen und er Fr. 200.00 selber zu bezahlen hat. Sein Kostenanteil

von Fr. 200.00 wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten

sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wurde, ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht spricht solche als Pauschalen zu. Diese Pauschale

beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine

Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten

Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer

Parteiverhandlung seit 16. November 2020 Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon

nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im

vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es fand ein

doppelter Schriftenwechsel ohne eine Parteiverhandlung statt, weshalb eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7,7%) als gerechtfertigt erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Der

Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

Fr. 800.00. Sie gehen im Umfang von Fr. 600.00 zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates. Der Kostenanteil von Fr. 200.00

wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die

ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des

Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar

von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00

(7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

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