IV.2020.85
Beschwerde abgewiesen. Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens bejaht
20. Januar 2021Deutsch19 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____ AG
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2020.85
Verfügung vom 5. Juni 2020
Beschwerde abgewiesen.
Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit vielen Jahren als
selbständiger [...] (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 8) als bei ihm im April 2018 eine
rechtsseitige Hemihypästhesie, eine Hypalgesie und unterhalb des rechten Knies
brennende Parästhesien auftraten und er deswegen arbeitsunfähig wurde.
b) Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl.
Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2013-2017, IV-Akte 19) und holte bei
den behandelnden Ärzten am [...]spital [...] (Bericht vom 04.01.2019, IV-Akte
29; Bericht vom 22.08.2018, IV-Akte 9, S. 50 f.; Bericht vom 04.01.2019,
IV-Akte 34, S. 10 ff.), bei Dr. D____ (Neurologisches Konsilium vom 25.05.2018
bis 19.06.2018, IV-Akte 13, S. 16; Berichte vom 16.08.2018 und 30.08.2018,
IV-Akte 9, S. 53 ff.), bei Dr. E____ (Bericht vom 25.10.2018, IV-Akte 13, S.
11; Bericht vom 28.05.2019, IV-Akte 34, S. 7), bei Dr. F____ (Bericht vom
02.11.2018, IV-Akte 13, S. 8 f.) und bei Dr. G____ (Bericht vom 24.09.2018,
IV-Akte 9, S. 52; Bericht vom 5.11.2018, IV-Akte 13, S 1 ff.; Bericht vom
02.07.2019, IV-Akte 34) aktuelle Arztberichte ein. Gestützt auf diese
Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine
Wiedereingliederung nicht möglich sei und sie seinen Rentenanspruch prüfen
werde (Mitteilung vom 12.11.2018, IV-Akte 14).
c) Am 27. März 2019 besuchte eine Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes
den Beschwerdeführer zur Einschätzung des Einkommens aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit (Abklärungsbericht vom 27.03.2019, IV-Akte 22). In der Folge
gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahme vom 30.07.2019, IV-Akte 36) nach dem
Zufallsprinzip ein polydisziplinäres Gutachten bei der H____ AG in den
Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Allgemeine Medizin und
Kardiologie in Auftrag. Das Gutachten wurde am 7. Januar 2020 erstattet
(Gutachten, IV-Akte 49) und der RAD nahm hierzu am 22. Januar 2020 Stellung
(vgl. Stellungnahme Dr. I____, IV-Akte 51). In der Folge eröffnete die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2020
(IV-Akte 53), dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren bei einem
ermittelten Invaliditätsgrad von 19% abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhob
dagegen Einwand (vgl. IV-Akten 59, 60 und 66) unter Beilage des neurologischen
Konsiliums vom 7. Mai 2020 (IV-Akte 66, S. 3 f.). Nach einer Stellungnahme des
RAD (vgl. Stellungnahme vom 29.05.2020, IV-Akte 69) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2020 am Vorbescheid fest (vgl.
IV-Akte 71).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. Juli 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
Es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 aufzuheben.
Es sei dem
Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei
die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des
Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli
2020.
die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 16. November 2020 resp. Duplik vom
1.
Dezember 2020 an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2020 wird die Pensionskasse dem
Verfahren beigeladen. Sie reicht keine Stellungnahme ein.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2020 wird dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch Dr. B____, Advokat,
bewilligt, bei einem selbst zu bezahlenden Anteil von Fr. 200.00 für
Gerichtskosten, da aufgrund der verspäteten Einreichung der Gesuchunterlagen
unnötiger gerichtlicher Aufwand entstanden war (vgl. Ausführungen in der
Verfügung vom 15. September 2020).
V.
Innert Frist verlangte keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 20. Januar 2021 wird die Sache von der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 5. Juni 2020
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
(IV-Akte 71). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das
polydisziplinäre Gutachten H____ AG vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 49).
2.2
Der Beschwerdeführer
beanstandet das Gutachten in verschiedener Hinsicht und bringt vor, dass er mit
seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei das in der
Verfügung festgelegte Invalideneinkommen zu erzielen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung im Gutachter der H____ AG
gefolgt ist.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von
mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln,
und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art.
28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der
Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
3.4
Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1
4.4.1
Die Beschwerdegegnerin
stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf das Gutachten der H____ AG vom 7.
Januar 2020 (vgl. IV-Akte 49). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer
aus polydisziplinärer Sicht folgende Diagnosen:
-
Status nach
Neuronitis vestibularis links 04/2018, nicht komplett kompensiert
Differentialdiagnostisch: bilaterale Vestibulopathie
-
Asymptomatisches
Aneurysma der Arteria commünicans posterior links (ca. 7 mm Grösse)
-
Gonarthrose
beidseits, rechtsbetont
-
Arthrose beider
OSG
Arterielle Hypertonie
- Hinweise auf diastolische Reflexationsstönmg
- gering diffuse eingeschränkte linksventrikuläre
Funktion mit einer EF von 45%
- kein Hinweis auf Belastungskoronarinsuffizienz bis
180.
W
- Verdacht auf kleine Shuntverbindung vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 8)
4.4.2
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermerkten
die Gutachter folgende Diagnosen:
-
Cervikovertebrales
Syndrom bei degenerativen Veränderungen ossärer und diskogener Art
-
Status nach
Neuronitis vestibularis rechts, vermutlich komplett kompensiert
-
Dissoziierte
Hemihypasthesie rechts, vermutlich hirnschämisch
-
Zerebrale
Mirkoangiopathie, vorwiegend hypertensiv
-
Cervikogene
Kopfschmerzen links
-
Metabolisches
Syndrom
-
Status nach
Cholezytektomie (vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 8)
4.2
4.2.1
Die Gutachter
beurteilten den Beschwerdeführer in der angestammten resp. zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als [...] für vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer körperlich
leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden, vorwiegend im
Sitzen auszuübende Tätigkeit mit einer Traglimite von 10kg, gelegentlich 15kg,
ohne Zwangspositionen der Knie- und Sprunggelenke, namentlich ohne Abknien,
Kauern oder Hocken, ohne die Notwendigkeit von längeren Gehstrecken oder der
Überwindung von Höhendifferenzen (Treppen, Leitern, Gerüste) und ohne besondere
nervliche Belastung oder besondere Verantwortung sowie ohne ausschliesslichen
(gemeint wohl: überwiegenden) Publikumsverkehr oder Überwachungsfunktion
erachteten sie den Beschwerdeführer für vollumfänglich arbeitsfähig (vgl.
Gutachten, IV-Akte 49, S. 10).
4.2.2
Zur Begründung führten sie aus, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der ischämischen Erkrankung des Myokards mit
leichter Einschränkung der linksventrikulären Funktion für die Ausübung
schwerer Tätigkeiten allgemein nicht mehr arbeitsfähig. Weiter führten sie aus,
die Einschränkungen für körperliche Tätigkeiten würden sich durch die Knie-und
Sprunggelenksarthrose ergeben. Wegen der Arthrose der Beine, aber auch wegen
der Schwindelsymptomatik mit Rumpfataxie könnten keine Tätigkeiten mit erhöhten
Gleichgewichtsanforderungen (z.B. auch Bewegen von Lasten über Treppen)
durchgeführt werden. Die auszuübenden Tätigkeiten sollten vorwiegend in sitzender
Position und ohne Stressbelastung sowie ohne Schichtdienst erfolgen. Die
Hemihypästhesie rechts mit Reduktion im Temperatur-und Schmerzempfinden
verunmögliche Arbeiten mit gefährdenden Tätigkeiten durch Druck bzw. thermische
Faktoren (Gutachten, IV-Akte 49, S. 8). In psychiatrischer Hinsicht sei der
Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Es bestünden nur leichte Einschränkungen
betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und die Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit (vgl. a.a.O.). Hinweise für eine Störung der Persönlichkeit
oder für relevante Akzentuierungen in der Persönlichkeit würden sich keine ergeben.
Darüber hinaus würden keine Hinweise auf eine psychisch mitbestimmte
Schmerzsymptomatik vorliegen. Sonstige psychiatrische Diagnosen könnten
ebenfalls nicht gestellt werden (vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 9).
4.3
Es ist festzustellen, dass die
gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der
Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen
volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen
und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Das Gutachten erweist sich in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend,
weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.
4.4
4.4.1
Die Einwände des
Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.4.2
Zunächst macht der Beschwerdeführer
geltend, dass das Gutachten der H____ AG nicht überzeuge. Er leide unter
multiplen erheblichen und diagnostisch bestätigten Erkrankungen, welche sich
praktisch in jeder erdenklichen Tätigkeit auswirken würden, sodass eine
gänzliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit nicht
mehr als zumutbar sei (Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdeführer kritisiert
insbesondere, dass die Gutachter die bei ihm rechts bestehende sensible
Halbseitenstörung (dissoziierte Hemihypästhesie) als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit einordnen. Die Diagnose sei nach den Ausführungen im
Gutachten zentralnervös bedingt, auch wenn sich bildmorphologisch kein frisches
Ischämieareal nachweisen liess. Sie sei medizinisch erklärbar, weshalb nicht
nachvollziehbar sei, dass sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
berücksichtigt wurde (Beschwerde, S. 7 f.; vgl. Replik, S. 2). Insgesamt
erachtet der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit im Umfang
von 100% angesichts der gesundheitlichen Beschwerden als nicht schlüssig
(Beschwerde, S. 8).
4.4.3
Dieser Auffassung kann vorliegend
nicht gefolgt werden. Der neurologische Gutachter befasste sich ausführlich mit
den Auswirkungen des Schwindels und der Hemihypästhesie. Bei seiner Untersuchung stellte der Sachverständige
ein unauffälliges Gangbild fest und vermerkte, die Gang- und Standproben seien
sicher gewesen. Bei den erschwerten Standproben habe sich ein auffälliges,
leichtes und rasch einsetzendes Körperschwanken mit der Notwendigkeit von
Ausgleichsbewegungen, jedoch ohne Sturzneigung mit minimaler Kipptendenz nach
links gezeigt (vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 18). In der Beurteilung hielt er beim Schwindel fest, dass sich
die vestibuläre Funktion nicht ganz erholt habe und eine Rumpfunsicherheit für erschwerte Bedingungen bestehe. Darin liege
beim Beschwerdeführer in neurologischer Hinsicht die Haupteinschränkung.
Ausdrücklich vermerkte er das Treppensteigen und das Besteigen von
Haushaltsleitern sei in normalem Umfang möglich, der Beschwerdeführer könne
lediglich keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder solche, bei denen
eine Vielzahl von Treppen zu überwinden ist, mehr ausüben (vgl. Gutachten,
IV-Akte 49, S. 21). Bei diesen gutachterlichen Ausführungen erscheint es plausibel,
dass die Gutachter in der Gesamtbeurteilung, in welche das neurologische
Verweisprofil aufgenommen wurde, nicht von einer quantitativen, sondern
lediglich von einer qualitativen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgingen
und entsprechend als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufführten.
4.4.4
Weiter schloss der neurologische
Gutachter Tätigkeiten mit Gefährdungen durch äusseren Druck oder Temperatur aufgrund
der Hemihypästhesie, welche zu einer geminderten Empfindung für Druck und
Temperatur führe, aus (vgl. Gutachten, IV-Akte 49, S. 19). Zwar wurde diese
Einschränkung nicht in das Belastungsprofil der Gesamtbeurteilung aufgenommen.
Vor dem Hintergrund, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreiche
einfache Tätigkeiten ohne Gefährdung durch Druck oder Temperaturen möglich
sind, bewirkt dies jedoch für den Beschwerdeführer bei der
Invaliditätsbemessung keinen Nachteil, zumal der Gutachter sonstige sensible
Defizite, insbesondere auch Nervenschmerzen ausschliessen konnte (Gutachten,
IV-Akte 49, S. 9). Darüber hinaus erscheint es nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass eine verminderte Schmerz- bzw. Druckempfindlichkeit eine
quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Insofern ist die
Beurteilung des neurologischen Sachverständigen nicht zu beanstanden.
4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer
trägt weiter vor, dass das Gutachten eine Gleichgewichtsstörung bestätigt habe.
Deshalb sei es unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer diesem zufolge ein
unauffälliges Gangbild gezeigt habe.
4.5.2
Der neurologische Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer
einen Status nach Neuronitis vestibularis links 04/2018, nicht komplett
kompensiert. Dabei handelt es sich nicht um das Vollbild einer
Gleichgewichtsstörung, sondern um ein Residuum (Überrest) einer solchen
Störung. Diese Diagnose steht im Einklang mit den vom Gutachter beschriebenen
Befunden eines unauffälligen Gangbildes und der erschwerten Standproben mit der
Notwendigkeit von Ausgleichsbewegung, aber ohne Sturzneigung, bei allenfalls
minimaler Kipptendenz nach links. Zwar verweist der Beschwerdeführer zutreffend
darauf, dass Dr. G____ Drehschwindel, Gangunsicherheit mit Fallneigung sowie
Spontannystagmus nach rechts festgestellt hat (vgl. Replik, S. 2). Allerdings
decken sich die gutachterlichen Ausführungen mit den Befunden im Bericht des
Neurologen Dr. D____ betreffend das neurologische Konsilium und die
Nachkontrollen vom 25. Mai 2018 und 19. Juni 2018, in welchen ein unauffälliger
Fersen- und Zehengang beschrieben wurde (vgl. IV-Akte 13, S. 17).
4.6
4.6.1
Ferner bezweifelt der
Beschwerdeführer, dass auf dem freien Arbeitsmarkt eine ungelernte Tätigkeit
existiere, die dem gutachterlichen Verweisprofil entspreche (vgl. Beschwerde,
S. 7). Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin "löse" das Problem auf ihre Weise, indem sie die
gutachterlichen Anforderungen an die angepasste Tätigkeit in der angefochtenen
Verfügung offensichtlich nur unvollständig aufführe, um dann zu behaupten, zu
den noch zumutbaren Tätigkeiten würden Kontrolle, Sortier- oder
Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten
gehören. Diese gemäss der angefochtenen Verfügung noch zumutbaren Tätigkeiten
liessen sich mit dem Gutachten jedoch nicht vereinbaren, weshalb die Verfügung
aktenwidrig sei (Beschwerde, S. 7). Hinzukomme nach Ansicht des
Beschwerdeführers, dass das Gutachten aus kardiologischen Gründen sämtliche
kurzen und schnellen Belastungen ausschliesse. Die Vermeidung solcher
Belastungen sei mit einer ungelernten, vollzeitlichen Tätigkeit von vornherein
nicht vereinbar und werde bei der Begründung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen
der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt. Vielmehr werde als kardiologisch
begründete Einschränkung lediglich die Vermeidung schwerer Tätigkeiten genannt,
was ungenügend sei (Beschwerde, S. 7).
4.6.2
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit durchaus
verwertbar, da sich Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden lassen. So setzen einfache Tätigkeiten in
der Regel keine Übernahme einer besonderen Verantwortung und keine besondere
nervliche Belastbarkeit voraus. Zudem gehen sie weder zwangsläufig mit
überwiegendem Publikumsverkehr oder mit schnellen und kurzen Belastungen einher.
Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Zwangspositionen der Knie- oder Sprunggelenke sowie eine Traglimite
von 10-15kg begründen für sich allein noch keine Unverwertbarkeit. Der
Beschwerdeführer ist zwar bei längeren Gehstrecken und bei der Überwindung
einer Vielzahl von Treppen, nicht jedoch beim Treppensteigen im normalem Umfang
und nicht beim Autofahren eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund, kann keine
Unverwertbarkeit angenommen werden.
4.7
Insgesamt ist festzustellen,
dass das Verweisprofil zwar komplex, aber nicht derart einschränkend formuliert
ist, dass eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen
wäre. Die meisten Einschränkungen gehen auf die Herzkreislaufprobleme des Beschwerdeführers
zurück und diesbezüglich ist allgemein anerkannt, dass leichte Tätigkeiten noch
in einem vollen Umfang ausgeübt werden können, wie dies auch beim
Beschwerdeführer gutachterlich festgestellt wurde. Ferner ist festzuhalten,
dass auch die behandelnden Ärzte kein anderes als das gutachterliche
Verweisprofil formulieren und dass im letzten Konsilium vom 7. Mai 2020 von Dr.
J____ festgehalten wurde, dass sich hinsichtlich der neurologischen
Einschränkungen mit den bisherigen Abklärungen und im Vergleich zur letzten
Anamnese und Konsultation vom 28. Februar 2020 keine neuen Gesichtspunkte
ergeben hätten. Im Einzelnen vermerkte er, es bestehe eine Sensibilitätsstörung
der gesamten rechten Körperhälfte distal des Kopfes, die aufgrund der
Charakteristik nicht erklärt werden könne. Nebst den nicht kongruenten
sensiblen Defiziten habe in den neurologischen Untersuchungen keine die
Sensibilitätsstörung erklärende Pathologie nachgewiesen werden können (IV-Akte
66, S. 3 f.). Daher hat der RAD zu Recht festgehalten, dass sich zwar die
Sensibilitätsstörungen nicht zuordnen liessen, aber dass beim Beschwerdeführer keine
wesentlichen motorischen Defizite bestünden, welche für die Funktionalität und
Arbeitsfähigkeit massgebend wären (vgl. RAD Stellungnahme vom 29.05.2020,
IV-Akte 69, S. 3). Daraus folgt, dass damit in medizinischer Hinsicht auf das
Gutachten und die darin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden kann.
5.
5.1
Es bleibt auf den Einwand des Beschwerdeführers
einzugehen, er könne entgegen der angefochtenen Verfügung kein Einkommen von
Fr. 60'694.00 mehr erzielen (Beschwerde, 8). Insbesondere widerspreche das im
Gutachten beschriebene Verweisprofil der Annahme, dass der Beschwerdeführer ein
Einkommen in dieser Höhe erzielen könnte (Replik, S. 3). Der Beschwerdeführer
vermöge schätzungsweise maximal noch ein Einkommen zu erzielen, welches ihm
Anspruch auf eine halbe Rente verleihen würde (Beschwerde, S. 8; Replik, S. 3).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend beim Beschwerdeführer auf den
Tabellenlohn Total der TA1 abgestellt. Dies ist korrekt, wenn – wie vorliegend
- die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Schädigung keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgeht oder die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit damit nicht
vollends ausschöpft. Eine andere Auffassung lässt sich vorliegend nicht
begründen, zumal sich in den Berichten der behandelnden Ärzte kein anderes
Verweisprofil findet. So attestieren weder die Ärzte des [...]spitals [...] (vgl.
Bericht vom 04.01.2019, IV-Akte 29) noch Dr. D____ (Berichte vom 25.05.2018 bis
19.06.2018, IV-Akte 13, S. 16 und vom 16.08.2018 und 30.08.2018, IV-Akte 9, S.
53.
ff. sowie vom 22.08.2018, IV-Akte 9, S. 50 f.) noch Dr. G____ (Bericht vom
04.01.2019, IV-Akte 34, S. 10 ff., in welchem die Frage nach der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit offen gelassen wurde, Bericht vom
24.09.2018, IV-Akte 9, S. 52; Bericht vom 05.11.2018, IV-Akte 13, S 1 ff.;
Bericht vom 02.07.2019, IV-Akte 34) Einschränkungen, welche gutachterlich nicht
berücksichtigt worden wären. Das Gleiche gilt für Dr. E____ (Bericht vom
25.10.2018, IV-Akte 13, S. 11; Bericht vom 28.05.2019, IV-Akte 34, S. 7) und
für Dr. F____ (Bericht vom 02.11.2018, IV-Akte 13, S. 8 f.).
5.3
Im Ergebnis ist damit die Abweisung des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Gemäss diesen Ausführungen ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Entsprechend dem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr.
800.00
bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
wobei zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 600.00 zu Lasten
des Staates gehen und er Fr. 200.00 selber zu bezahlen hat. Sein Kostenanteil
von Fr. 200.00 wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wurde, ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht spricht solche als Pauschalen zu. Diese Pauschale
beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine
Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten
Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer
Parteiverhandlung seit 16. November 2020 Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon
nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im
vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es fand ein
doppelter Schriftenwechsel ohne eine Parteiverhandlung statt, weshalb eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7,7%) als gerechtfertigt erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.00. Sie gehen im Umfang von Fr. 600.00 zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates. Der Kostenanteil von Fr. 200.00
wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar
von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00
(7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: