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Entscheid

IV.2020.86

Beschwerde abgewiesen. Kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben.

15. Februar 2021Deutsch19 min

Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

Advokatin, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.86

Verfügung vom 10. Juni 2020

Beschwerde abgewiesen. Kein

Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer hatte am 31. August 2002

einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei eine Schädelprellung und eine

Rissquetschwunde links supraorbital mit traumatischem Sensibilitätsverlust

tempero-parietal links mit Verdacht auf Irritation des Nervus supraorbitalis

zugezogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger

Unfallversicherer richtete die gesetzlichen Leistungen aus und sprach dem

Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls mit Verfügung vom 13. Juni 2006

(IV-Akte 25.3, S. 13), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007

(IV-Akte 54, S. 16) ab dem 1. Mai 2006 auf der Grundlage einer

Erwerbsunfähigkeit von 31% eine Invalidenrente zu. Die hiergegen eingereichte

Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil

vom 27. Februar 2008 (Verfahren UV 2007, 9, IV-Akte 54, S. 1) ab.

b)

Am 3. Oktober 2003 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

die Unfallfolgen auch bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl.

Gutachten vom 13. Februar 2007, IV-Akte 35). Nach einer psychiatrischen

Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst

(nachfolgend: RAD, vgl. IV-Akte 50) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2009 (IV-Akte 74) für den Zeitraum

vom 1. August 2003 bis zum 31. März 2006 eine ganze Invalidenrente, basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde

sowohl vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren IV.2009.94, Urteil

vom 26. August 2009, IV-Akte 87) als auch letztinstanzlich durch das

Bundesgericht abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2010, IV-Akte 93).

c)

Am 24. August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 100). Die Beschwerdebeklagte

beauftragte in der Folge Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens

(vgl. Gutachten vom 19. Dezember 2012 (IV-Akte 110). Nachdem der RAD zum

Gutachten von Dr. med. D____ Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 111), verfügte

die Beschwerdegegnerin am 21. März 2013 die Ablehnung eines Rentenanspruchs

(IV-Akte 122). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene

Beschwerde (vgl. IV-Akte 129) wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (Verfahren

IV.2013.76, IV-Akte 136) gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass eine

psychiatrische Begutachtung in einem stationären Rahmen, gemäss den

Empfehlungen von Dr. med. C____ mit Gutachten vom 13. Februar 2007, zu

veranlassen sei.

d)

Dementsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin bei den E____ (nachfolgend:

E____) ein Gutachten, basierend auf einem stationären Aufenthalt des

Beschwerdeführers (vgl. psychiatrisches Gutachten E____ vom 29. Januar 2016,

IV-Akte 183, S. 1 ff; neuropsychologisches Fachgutachten E____ vom 16. November

2015, IV-Akte 183, S. 76 ff.). Mit Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte

202) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

erneut ab. Zur Begründung führte sie an, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich seit der rentenablehnenden Verfügung vom 16. März

2009 nicht wesentlich geändert. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Mai

2017 (Verfahren IV.2016.156, IV-Akte 214) abgewiesen. Auf die Anmeldung des

Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 24. August 2017 (IV-Akte 215) wurde

mit Verfügung vom 24. November 2017 (IV-Akte 229) nicht eingetreten. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)

Mit Anmeldung vom 16. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer

wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 234). Zur

Glaubhaftmachung der verschlechterten gesundheitlichen Situation berief er sich

insbesondere auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. F____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Manuelle Medizin AMM, FMH,

vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 1) und auf die neuropsychologische

Kurzuntersuchung des G____ vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 3). Nachdem der

RAD zu den neuen medizinischen Unterlagen am 3. April 2020 (IV-Akte 243)

Stellung genommen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9.

April 2020 (IV-Akte 244) mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands seit

dem letzten rechtskräftigen Entscheid die Ablehnung des Rentenanspruchs in

Aussicht. Nach Einwand des behandelnden Psychiaters vom 22. April 2020 (IV-Akte

248) und Stellungnahme des RAD mit Bericht vom 30. April 2020 (IV-Akte 251),

bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 253)

die Ablehnung des Rentenanspruchs.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2020

beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2020

und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden

Abklärung des Sachverhaltes. Danach sei neu über das Leistungsbegehren zu

entscheiden. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin als

unentgeltliche Beiständin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 24.

August 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 26. Oktober 2020

und Duplik vom 23. November 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14.

September 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Beiständin, bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgt am

15.

Februar 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 lehnt die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zum wiederholten Mal ab. Zur Begründung

führte sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aus

spezialärztlicher Sicht seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid nicht massgeblich

verschlechtert. Es seien keine neuen, objektivierbaren Gesundheitsstörungen und

somit kein Revisionsgrund ersichtlich. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung

bestehe daher nicht. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei im Wesentlichen

auf die Ausführungen von Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter, SIM, des

Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. April 2020 (IV-Akte 243) und vom 30.

April 2020 (IV-Akte 251).

2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber unter Berufung auf seine

behandelnden Ärzte der Ansicht, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich

zur letztmaligen Überprüfung wesentlich verschlechtert. So verweist er

einerseits auf das im September 2017 im G____ festgestellte Kavernom von 1x1

cm, welches verstärkt zu Kopfschmerzen führe (IV-Akte 241) und andererseits auf den Bericht vom 22. April 2020 von F____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Manuelle Medizin SAMM, FMH (IV-Akte

248), welcher neu eine mittelgradig bis formal schwergradige depressiven

Episode diagnostiziere. Die Beschwerdegegnerin habe daher im Rahmen einer

durchzuführenden Revision ergänzende Abklärungen zu veranlassen und im

Anschluss neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

eine massgebliche, rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft

gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so

hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades

auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit

analog einem Revisionsfall nach

Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird

eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert

werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitsschadens erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen

stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund dar.

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 5. September 2016

(IV-Akte 202).

3.4

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen

Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

4.

4.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 5. September 2016 bis zum 10. Juni

2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 253), eine

revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist

eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010

E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht mit Gesuch vom 16. April 2019

zunächst aus somatischer Sicht geltend, er leide neu an Kopfschmerzen, die

durch Einblutungen des im September 2017 entdeckten Kavernoms hervorgerufen

würden. Neben den Kopfschmerzen würden zudem Schwindel und Taubheitsgefühle,

ihrerseits mögliche Symptome eines Kavernoms, bestehen. Die Beschwerdeführerin

habe diese neue gesundheitliche Beeinträchtigung in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes unberücksichtigt gelassen.

4.2.2

Gemäss Verlegungsbericht des G____ vom 26. September

2017.

(vgl. auch Bericht neuropsychologische Kurzuntersuchung vom 6. Februar

2020) wurde beim Beschwerdeführer ein Kavernom festgestellt. Bei einem Kavernom

handelt es sich um eine arteriovenöse Malformation, die prinzipiell in jedem

Gewebe vorkommen kann. Das Risiko einer Blutung ist sehr gering. Symptome eines

Kavernoms können grundsätzlich Epilepsie, Kopfschmerzen oder auch neurologische

Defizite sein. Aus den Akten ist zunächst ersichtlich, dass die vom

Beschwerdeführer neu geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen,

insbesondere die Kopfschmerzen und der Schwindet, bereits seit vielen Jahren in

gleicher Qualität und Quantität bestehen. So beschreibt der Beschwerdeführer

anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. med. I____ (und auch schon früher)

tägliche Kopfschmerzen, welche sich von der Stirn bis zum Nacken zögen und bei

körperlichen Aktivitäten wie auch kognitiven Anstrengungen ebenso wie der

Schwindel zunehmen würden.

Der Neuropsychologischen Kurzuntersuchung vom 4. Februar 2020

des J____ (IV-Akte 241) ist zudem zu entnehmen, dass das im Jahr 2017

festgestellte Kavernom am insulären Kortex rechts keine ausreichende Erklärung

der bereits seit dem Jahr 2002 bestehenden permanenten Kopfschmerzen (vgl.

Arztbericht für Erwachsene vom 13. Oktober 2003 von Dr. med. K____, Fachärztin

für Allgemeinmedizin, FMH, IV-Akte 12) und den in kurzer Zeitfolge darauf

berichteten kognitiven Probleme darstelle. Die Lokalisation und das Ausmass des

Kavernoms korrespondiere überdies nicht mit der Art und dem Ausmass der

berichteten kognitiven Beeinträchtigungen. Eine valide Testung der allfälligen

kognitiven Störung des Beschwerdeführers war im Übrigen aufgrund der subjektiv

geschilderten minimalen Belastbarkeit nicht valide möglich. Nach dem Gesagten

stellt das Kavernom somit angesichts des sich seit jeher unverändert

präsentierenden Beschwerdebildes kein geeignetes Element dar, um eine

Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft erscheinen zu

lassen. Eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne einer

revisionsbegründenden Gesundheitsveränderung ist somit in diesem Zusammenhang

zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 21. Januar

2015, E. 5 und 6). Eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht im Sinne

von Art. 43 Abs. 1 ATSG ergibt sich somit nicht.

4.3

Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht geltend. Er beruft sich in

diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bericht seines behandelnden

Psychiaters vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 241), welcher eine Exazerbation der

depressiven Symptomatik festgestellt habe.

4.4

4.4.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom

5.

September 2016 auf dem psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2016,

verfasst von Prof. Dr. med. I____, Leitender Arzt, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, mit neuropsychologischem Fachgutachten, erstellt von Dipl.

Psych. L____, Eidg. Anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, Zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM

(IV-Akte 183). Prof. Dr. med. I____ stütze seine gutachterliche Beurteilung auf

vier Untersuchungen sowie einen stationären Aufenthalt in den UPK vom 26.

Februar 2015 bis zum 6. März 2015. Mit Urteil vom 2. Mai 2017 gelangte das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zum Ergebnis (vgl. E. 3.3.2. des

Urteils, IV-Akte 214), dass das UPK-Gutachten den bundesgerichtlichen

Anforderungen entspreche (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle

Beweiskraft zukomme. Die Frage nach der Beweistauglichkeit des Gutachtens vom

29.

Januar 2017 stellt sich somit vorliegend nicht mehr.

4.4.2

Prof. Dr. med. I____

stellte beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: (1.) Double Depression: Dysthimia (ICD-10; F34.1) und

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10; F33.0);

(2.) Somatoforme Störung, am ehesten undifferenziert mit auch dissoziativen

Anteilen (ICD-10; F45.1); (3.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend

narzisstisch-rigiden Anteilen (ICD-10; Z73.1). Eine Diagnose ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht. Nach Ansicht des Gutachters sei

es unzweifelhaft, dass durchgehend seit dem Unfallereignis zumindest eine milde

affektive Störung mit dem Ausprägungsgrad einer Dysthimia vorliege. Aufgrund

der Problematik der Beschwerdenvalidierung sei eine Abgrenzung zwischen einer

Dysthimia und einer leichten depressiven Episode schwierig. Wegen der

dominierenden neurotischen Komponente mit dem führend dysphorisch-gereiztem

Ausdrucksverhalten erscheine die Diagnose einer Dysthimia jedoch passend.

Fachärztlich sei aufgrund eines gewissen sozialen Rückzugs, kognitiven

Einschränkungen, verminderten Aktivitäten und Gefühlen von Hoffnungslosigkeit

und Verzweiflung in der Vergangenheit mehrfach auch die Diagnose einer leichten

(2003) oder einer mittelgradigen (2004) depressiven Episode gestellt worden.

Dennoch sei es fachlich problematisch, rein aus dem Verlauf heraus eine schwerwiegende

Diagnose abzuleiten. Mit der von Dr. med. F____ mit medizinischer Beurteilung

vom 13. August 2014 (IV-Akte 161) gestellten Diagnose einer chronifizierten

mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10;

F32.11) setzt sich Prof. Dr. med. I____ ebenfalls auseinander und führt in

diesem Zusammenhang aus, eine entsprechende Diagnose lasse sich kriteriengeleitet

nach ICD-10 nicht mit der notwendigen Sicherheit stützen. Vor diesem

Hintergrund gelangt der Gutachter zur Ansicht, die vom Beschwerdeführer

geäusserten Leistungsdefizite hätten sowohl krankheitswerte, als auch nicht

krankheitsbedingte Anteile.

4.4.3

Im

neuropsychologischen Fachgutachten werden als Diagnosen eine Aggravation

neurokognitiver Defizite mit durchgängig nicht-authentischen Minderleistungen

und Resultaten unterhalb des Zufallsbereichs bei möglicherweise tatsächlich bestehenden,

jedoch nicht nachweisbaren, kognitiven Einschränkungen sowie eine Aggravation

psychopathologischer Symptome bei zugrundeliegenden authentischen psychischen

Beschwerden und echtem Leidensdruck. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aus neuropsychologischer Sicht sei angesichts der ausgeprägten Aggravation

nicht möglich.

4.4.4

Dr. med. F____ stellte

anlässlich des Berichts vom 20. Februar 2020 trotz der im 14-tages Rhythmus durchgeführten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Verschlechterung der

affektiven Störung fest. Er diagnostiziert eine aktuell schwergradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.21), eine andauernde

Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.8), eine

narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und eine posttraumatische

Belastungsstörung. Als aktuelle Beschwerden des Beschwerdeführers beschreibt

Dr. med. F____ Freudlosigkeit, Energielosigkeit, Interessenverlust, Müdigkeit,

Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführer berichte zudem

über eine Sinnlosigkeit des Lebens und von quälenden Schuldgefühlen. Es bestehe

ein Rückzugsverhalten und eine Isolation bei fehlender Tagesstruktur. Das

klinische Bild sei durch psychomotorische Unruhe, starke vegetative Ausfälle

wie schwitzen, Gedächtnislücken, sprunghafter Gedankengang, gedrückte Stimmung,

Freud- und Interessenlosigkeit gekennzeichnet. Neben einem verminderten

Selbstwertgefühl, einer Störung der Vital- und Insuffizienzgefühlen und

Gefühlen der Wertlosigkeit, bestehe eine fehlende Zukunftsorientierung mit

starkem sozialem Rückzug und erheblicher Verzweiflung. Angesichts der

psychiatrischen Beeinträchtigung erachtet Dr. med. F____ den Beschwerdeführer

für 100% arbeitsunfähig (vgl. Einwand vom 22. April 2020, IV-Akte 248).

4.4.5

Das von Dr. med. F____ gezeichnete klinische

Beschwerdebild, welches als Grundlage für die Herleitung der diagnostizierten

depressiven Episode mittlerer bis schwerer Ausprägung diente, ist mit den von

Prof. Dr. med. I____ erhobenen Befunden nahezu kongruent. So schilderte der

UPK-Gutachter bereits im Jahr 2016 unter den psychopathologischen Befunden

einen starken sozialen Rückzug, eine Herabstimmung im Affekt, eine

pessimistisch hoffnungslose Sicht auf die Zukunft, aufgehobene Interessen und

fehlende Freude mit herabgesetztem Selbstwertgefühl und Schuldgefühlen.

Vegetative Ausfälle mit starkem Schwitzen, motorischer Unruhe und Nervosität

werden anlässlich der Begutachtungen durch Prof. Dr. med. I____ beobachtet und

beschrieben. Der UPK-Gutachter setzt sich in seinem Gutachten zudem intensiv

mit der Deutung des klinischen Beschwerdebildes auseinander und führt

nachvollziehbar aus, weshalb gerade nicht eine depressive Episode mittel- bis

schwergradiger Ausprägung anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang beschreibt er

ferner eine fachliche «Deutungsunsicherheit» aufgrund der Aggravation der

somatischen kognitiven und auch depressiven Symptomatik durch den

Beschwerdeführer. Dies habe dazu geführt, dass die in der Vergangenheit mit der

Beurteilung der medizinischen Sachlage betrauten Ärzte bei ähnlicher

psychopathologischer Befunderhebung diagnostisch voneinander abgewichen sind.

So ging Dr. med. F____ bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung im Jahr

2016.

bei mit dem Gutachten identischen Befund gleich wie aktuell von einem

mittel- bis schwergradig depressiven Zustand aus. Keine der vom behandelnden

Psychiater gestellten Diagnosen hielt jedoch der vor der gutachterlichen

Beurteilung stand.

Bemerkenswert ist im vorliegenden Fall schliesslich, die vom

Gutachter festgestellte Stabilität des Krankheitsbildes. So sei es über die

Jahre bis zum Begutachtungszeitpunkt nie zu einer wesentlichen Veränderung des

Krankheitsbildes gekommen. Die seit dem Jahr 2003 dokumentierten

psychopathologischen Befunde seien seit dem Jahr 2003 insgesamt aussagekräftig

und würden die Einschätzung der Stagnation unterstützen. So erscheint auch

unter dem Blickwinkel der Kontinuität eine Exazerbation des Beschwerdebildes

ohne relevante äussere Zusatzfaktoren unwahrscheinlich.

Angesichts dieser Sachlage ist mit Dr. med. H____ des RAD einig

zu gehen (vgl. Bericht vom 3. April 2020; IV-Akte 243 und vom 30. April 2020,

IV-Akte 251), dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden

nicht von den im Gutachten unterscheiden würden und eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht auszumachen sei. Hinzu

kommt, dass die von Dr. med. F____ in Auftrag gegebene neuropsychologische

Untersuchung vom 6. Februar 2020, welche der Objektivierung der

Verschlechterung des Gesundheitszustandes dienen soll, ihren Zweck verfehlt. So

sind dem Bericht ausschliesslich die subjektiven Schilderungen des

Beschwerdeführers zu entnehmen. Eine valide Testung der kognitiven Störungen

erfolgte nicht. Die anlässlich der Testung vom Beschwerdeführer getätigten

subjektiven Angaben stimmen im Übrigen zu weiten Teilen mit den Schilderungen

im Neuropsychologischen Fachgutachten von Dipl. Psych. L____ aus dem Jahr 2016

überein, wobei im Fachgutachten die kognitiven Leistungen – im Gegensatz zur Untersuchung vom Februar 2020 – objektiviert und

hinsichtlich ihrer Validität überprüft wurden. Die vom Beschwerdeführer

zur Begründung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der

Beschwerdeschrift in den Vordergrund gerückten Suizidgedanken ergeben sich

indes aus dem Bericht von Dr. med. F____ prima vista nicht. Dr. med. F____

führt lediglich an, dass aktuell Suizidgedanken zu explorieren seien (IV-Akte

248, S. 4).

4.5

Die von Dr. med. F____

gestellte ärztliche Schlussfolgerung einer mittel- bis schwergradigen

depressiven Episode bei unverändertem Gesundheitszustand ist wohl auf eine

unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurück zu führen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.). Eine solche

abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von wie vorliegend im

Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt jedoch nicht zu

einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2020 vom 29.

August 2011 E. 4.1.). Hinzu kommt, dass es Erfahrungstatsache ist, dass

behandelnde Ärzte (seien es Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde

Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_420/2019 vom 13. März 2019 E. 6.5.; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E.

4.3.3; je mit Hinweisen).

4.6

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass sich weder aus somatischer noch aus

psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers ergibt. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG liegt nicht vor.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da

dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner

Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich

ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem

vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist

gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von CHF

3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Laste des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer CHF 231.00 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: