IV.2020.87
Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs medizinischer Massnahmen für Minderjährige. (Bundesgerichtsurteil 9C_137/2021 vom 03.03.2021)
18. Januar 2021Deutsch9 min
1.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 18. Januar 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.87
Verfügung vom 22. Juni 2020
Rückweisung der Angelegenheit an
die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs medizinischer Massnahmen für
Minderjährige.
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1.
Die Mutter des im Jahr 2004 geborenen Beschwerdeführers meldete
diesen am 29. Oktober 2014 (IV-Akte 1) erstmals wegen einer Kieferfehlstellung
für medizinische Massnahmen/Geburtsgebrechen Minderjähriger zum Leistungsbezug
bei der Beschwerdegegnerin an. Das Leistungsbegehren wurde mit inzwischen
formell rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2015 (IV-Akte 8) abgewiesen.
1.2.
Mit Anmeldung für Minderjährige vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 9)
meldete die Mutter des Beschwerdeführers ihren Sohn unter Hinweis auf ADHS,
Angst und Depression erneut zum Bezug von Leistungen für Minderjährige bei der
Beschwerdegegnerin an. Nach Einholung medizinischer Berichte lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2018 (IV-Akte 28) einen
Anspruch auf medizinische Massnahmen aufgrund von Geburtsgebrechen ab. Die
Verfügung vom 21. November 2018 ist formell in Rechtskraft erwachsen.
1.3.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund von Depressionen für zwei
Jahre die Schule nicht besuchen konnte (vgl. u.a. Austrittsbericht C____ vom
30. Januar 2020, bei den Beschwerdebeilagen [BB]) erfolgte mit Anmeldeformular
«Anmeldung für Minderjährige: Medizinische Massnahmen, Berufliche Massnahmen
und Hilfsmittel» am 14. August 2019 (IV-Akte 31) abermals eine Anmeldung zum
Leistungsbezug. Nach diversen Abklärungen eröffnete die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 12. Dezember 2019 (IV-Akte 39) die
Kostenübernahme für eine Berufsberatung.
1.4.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 40) teilte der
Beschwerdeführer mit, dass kein Bedarf an einer Berufsberatung bestehe, da die
obligatorische Schulzeit erst in drei Jahren abgeschlossen sein werde. Vielmehr
werde die Übernahme der Kosten für psychologisch-therapeutische Hilfe
beantragt. Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 20. Januar 2020,
IV-Akte 43; Einwand vom 24. Januar 2020, IV-Akte 44) mit Verfügung vom 22. Juni
2020 (IV-Akte 47) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen,
da diese verfrüht seien.
Erwägungen
2.
2.
2.1
Mit Beschwerde vom 15. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2020 und die finanzielle
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für kinderpsychologische Behandlung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer mit Gesuch vom
5.
August 2020 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung medizinischer Massnahmen und
Erlass einer diesbezüglichen Verfügung. Darüber hinaus sei die Beschwerde
betreffend berufliche Massnahmen und Rentenanspruch abzuweisen.
3.
3.1
Mit Verfügung vom 28. August 2020 setzt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer eine Widerspruchsfrist bis zum 22. September 2020 (gemäss
Verfügung vom 22. September 2020 erstreckt bis am 12. Oktober 2020). Die
Instruktionsrichterin stellt für den Fall des Verzichts des Widerspruchs die
teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass
einer entsprechenden Verfügung in Aussicht. Die (einmal erstreckte)
Widerspruchsfrist ist ungenutzt verstrichen.
3.2
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. September 2020 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
3.3
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, wird die Sache mit Verfügung vom
16.
November 2020 der Einzelrichterin vorgelegt.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind
erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG
entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle –
wie den vorliegenden – als Einzelrichterin.
5.
5.1
Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2020 schliesst die im
Verwaltungsverfahren eingeleiteten Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen
ab. Dies erscheint im Sinne der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers,
welche bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 und erneut mit Beschwerde
vom 15. Juli 2020 das (einstweilige) Desinteresse an beruflichen Massnahmen hat
verlauten lassen. Die Parteien sind sich insofern einig, als hinsichtlich der
Frage der beruflichen Massnahmen zur Zeit nichts zu unternehmen sei.
In Hinblick darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer
aufgrund seiner Erkrankung und einer damit einhergehenden Hospitalisation (vgl.
Austrittsbericht C____ vom 30. Januar 2020, bei den BB) die obligatorische
Schulzeit noch nicht vollständig absolviert hat und sich momentan in der 6.
Klasse befindet, erweisen sich bei dieser Ausgangslage berufliche Massnahmen
gemäss Art. 15 bis 18d IVG als verfrüht. Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem
Hintergrund zum aktuellen Zeitpunkt den Anspruch auf berufliche Massnahmen
geprüft hat, ist daher etwas unglücklich. Nach dem Gesagten erweist sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos.
5.2
Vor Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2020 hat die gesetzliche
Vertreterin des Beschwerdeführers die Übernahme der Kosten für
psychologisch-therapeutische Hilfe beantragt (vgl. Gesuch vom 14. August 2019,
IV-Akte 31; Schreiben vom 17. Dezember 2019, IV-Akte 40). Darüber hat die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2020 nicht
befunden. Sie erklärt nun aber in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2020, es
sei die Angelegenheit zur Prüfung medizinischer Massnahmen und zum Erlass einer
diesbezüglichen Verfügung an sie zurück zu weisen.
Mit inzwischen formell rechtskräftiger Verfügung vom 21.
November 2018 (IV-Akte 28) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen aufgrund eines Geburtsgebrechens
ab. Das Gesuch vom 14. August 2019 (IV-Akte 31), spätestens aber das Schreiben
vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 40) stellt im Zusammenhang mit den medizinischen
Massnahmen eine Neuanmeldung dar, welche im Lichte von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu
beurteilen ist. Hiernach werden rechtskräftig beurteilte Dauerleistungen, zu
welchen auch die medizinischen Massnahmen Minderjähriger zu zählen sind (Kieser ueli, in ATSG Kommentar, 3.
Aufl., Zürich – Basel – Genf 2015, Art. 17 Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen N 63 mit Hinweis auf AHI-Praxis 2000 161 f.), auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr
zugrundeliegende Sachverhalt erheblich geändert hat. Zeitliche Vergleichsbasis
für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E.
3.1.), vorliegend somit November 2018 (vgl. Verfügung vom 21. November 2018,
IV-Akte 28).
Dem Bericht vom 7. Oktober 2019 der C____ (IV-Akte 36) ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten
mittelgradigen depressiven Episode (F31.10), einer generalisierten Angststörung
(F93.80) und einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität in der Kindheit
und Jugend (F98.80) in den Schuljahren 2017/2018 die Schule nicht mehr als insgesamt
zwei Wochen besuchen konnte. Erst Mitte des Jahres 2019 konnte erstmals wieder
eine Integration in ein schulisches Setting erfolgen. Auch aus dem
Austrittsbericht der C____ vom 30. Januar 2020 ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes insgesamt neun
Monate hospitalisiert war. Die Beschwerdegegnerin geht vor diesem Hintergrund
zutreffend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum
Verfügungszeitpunkt vom November 2018 aus.
5.3
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zur Prüfung des
Anspruchs auf medizinische Massnahmen erscheint unter Berücksichtigung
vorstehender Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem
Umstand, dass trotz entsprechendem Antrag im Vorbescheidverfahren noch nicht
darüber befunden wurde, folgerichtig.
Mit einer solchen Rückweisung wird dem in der Beschwerde
geäusserten Ansinnen entsprochen. Das Verfahren wird somit in übereinstimmendem
Antrag beider Partien pragmatisch dadurch zu erledigen, dass die Sache zur
Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass einer
entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
5.4
Nicht in diesem Verfahren zu prüfen, da kein Beschwerdeobjekt
vorliegt, sind weitere Ansprüche wie Rente oder Hilfsmittel, zumal Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung frühestens am ersten Tag der der
Vollendung des 18. Altersjahrs folgenden Monat eintritt (Kreisschreiben über
die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1.
Januar 2021, RZ 1030), was beim am 31. August 2004 geborenen Beschwerdeführer
erst am 1. September 2022 der Fall sein wird. Insofern ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
6.
6.1
Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Prüfung des
Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass einer entsprechenden Verfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verfügung vom 22. Juni 2020 betreffend
die Ablehnung beruflicher Massnahmen bleibt bestehen.
6.2
Die ordentlichen Kosten werden umständehalber und angesichts des
Antrags der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde reduziert. Die
reduzierte Gebühr von CHF 300.00 gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG wird
der Beschwerdegegnerin auferlegt, da diese trotz entsprechendem Antrag im
Vorbescheidverfahren auf die Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen
verzichtet hat.
Demgemäss erkennt
die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Prüfung des Anspruchs auf
medizinische Massnahmen und Erlass einer entsprechenden Verfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von CHF 300.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Noëmi
Marbot, MLaw
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: