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Entscheid

IV.2020.87

Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs medizinischer Massnahmen für Minderjährige. (Bundesgerichtsurteil 9C_137/2021 vom 03.03.2021)

18. Januar 2021Deutsch9 min

1.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 18. Januar 2021

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.87

Verfügung vom 22. Juni 2020

Rückweisung der Angelegenheit an

die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs medizinischer Massnahmen für

Minderjährige.

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1.

Die Mutter des im Jahr 2004 geborenen Beschwerdeführers meldete

diesen am 29. Oktober 2014 (IV-Akte 1) erstmals wegen einer Kieferfehlstellung

für medizinische Massnahmen/Geburtsgebrechen Minderjähriger zum Leistungsbezug

bei der Beschwerdegegnerin an. Das Leistungsbegehren wurde mit inzwischen

formell rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2015 (IV-Akte 8) abgewiesen.

1.2.

Mit Anmeldung für Minderjährige vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 9)

meldete die Mutter des Beschwerdeführers ihren Sohn unter Hinweis auf ADHS,

Angst und Depression erneut zum Bezug von Leistungen für Minderjährige bei der

Beschwerdegegnerin an. Nach Einholung medizinischer Berichte lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2018 (IV-Akte 28) einen

Anspruch auf medizinische Massnahmen aufgrund von Geburtsgebrechen ab. Die

Verfügung vom 21. November 2018 ist formell in Rechtskraft erwachsen.

1.3.

Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund von Depressionen für zwei

Jahre die Schule nicht besuchen konnte (vgl. u.a. Austrittsbericht C____ vom

30. Januar 2020, bei den Beschwerdebeilagen [BB]) erfolgte mit Anmeldeformular

«Anmeldung für Minderjährige: Medizinische Massnahmen, Berufliche Massnahmen

und Hilfsmittel» am 14. August 2019 (IV-Akte 31) abermals eine Anmeldung zum

Leistungsbezug. Nach diversen Abklärungen eröffnete die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 12. Dezember 2019 (IV-Akte 39) die

Kostenübernahme für eine Berufsberatung.

1.4.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 40) teilte der

Beschwerdeführer mit, dass kein Bedarf an einer Berufsberatung bestehe, da die

obligatorische Schulzeit erst in drei Jahren abgeschlossen sein werde. Vielmehr

werde die Übernahme der Kosten für psychologisch-therapeutische Hilfe

beantragt. Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 20. Januar 2020,

IV-Akte 43; Einwand vom 24. Januar 2020, IV-Akte 44) mit Verfügung vom 22. Juni

2020 (IV-Akte 47) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen,

da diese verfrüht seien.

Erwägungen

2.

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 15. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2020 und die finanzielle

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für kinderpsychologische Behandlung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer mit Gesuch vom

5.

August 2020 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung

der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung medizinischer Massnahmen und

Erlass einer diesbezüglichen Verfügung. Darüber hinaus sei die Beschwerde

betreffend berufliche Massnahmen und Rentenanspruch abzuweisen.

3.

3.1

Mit Verfügung vom 28. August 2020 setzt die Instruktionsrichterin

dem Beschwerdeführer eine Widerspruchsfrist bis zum 22. September 2020 (gemäss

Verfügung vom 22. September 2020 erstreckt bis am 12. Oktober 2020). Die

Instruktionsrichterin stellt für den Fall des Verzichts des Widerspruchs die

teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit an die

Vorinstanz zur Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass

einer entsprechenden Verfügung in Aussicht. Die (einmal erstreckte)

Widerspruchsfrist ist ungenutzt verstrichen.

3.2

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. September 2020 wird

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

3.3

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, wird die Sache mit Verfügung vom

16.

November 2020 der Einzelrichterin vorgelegt.

4.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind

erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG

entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle –

wie den vorliegenden – als Einzelrichterin.

5.

5.1

Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2020 schliesst die im

Verwaltungsverfahren eingeleiteten Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen

ab. Dies erscheint im Sinne der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers,

welche bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 und erneut mit Beschwerde

vom 15. Juli 2020 das (einstweilige) Desinteresse an beruflichen Massnahmen hat

verlauten lassen. Die Parteien sind sich insofern einig, als hinsichtlich der

Frage der beruflichen Massnahmen zur Zeit nichts zu unternehmen sei.

In Hinblick darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer

aufgrund seiner Erkrankung und einer damit einhergehenden Hospitalisation (vgl.

Austrittsbericht C____ vom 30. Januar 2020, bei den BB) die obligatorische

Schulzeit noch nicht vollständig absolviert hat und sich momentan in der 6.

Klasse befindet, erweisen sich bei dieser Ausgangslage berufliche Massnahmen

gemäss Art. 15 bis 18d IVG als verfrüht. Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem

Hintergrund zum aktuellen Zeitpunkt den Anspruch auf berufliche Massnahmen

geprüft hat, ist daher etwas unglücklich. Nach dem Gesagten erweist sich das

vorliegende Beschwerdeverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos.

5.2

Vor Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2020 hat die gesetzliche

Vertreterin des Beschwerdeführers die Übernahme der Kosten für

psychologisch-therapeutische Hilfe beantragt (vgl. Gesuch vom 14. August 2019,

IV-Akte 31; Schreiben vom 17. Dezember 2019, IV-Akte 40). Darüber hat die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2020 nicht

befunden. Sie erklärt nun aber in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2020, es

sei die Angelegenheit zur Prüfung medizinischer Massnahmen und zum Erlass einer

diesbezüglichen Verfügung an sie zurück zu weisen.

Mit inzwischen formell rechtskräftiger Verfügung vom 21.

November 2018 (IV-Akte 28) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen aufgrund eines Geburtsgebrechens

ab. Das Gesuch vom 14. August 2019 (IV-Akte 31), spätestens aber das Schreiben

vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 40) stellt im Zusammenhang mit den medizinischen

Massnahmen eine Neuanmeldung dar, welche im Lichte von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu

beurteilen ist. Hiernach werden rechtskräftig beurteilte Dauerleistungen, zu

welchen auch die medizinischen Massnahmen Minderjähriger zu zählen sind (Kieser ueli, in ATSG Kommentar, 3.

Aufl., Zürich – Basel – Genf 2015, Art. 17 Revision der Invalidenrente und

anderer Dauerleistungen N 63 mit Hinweis auf AHI-Praxis 2000 161 f.), auf

Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr

zugrundeliegende Sachverhalt erheblich geändert hat. Zeitliche Vergleichsbasis

für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung bildet die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E.

3.1.), vorliegend somit November 2018 (vgl. Verfügung vom 21. November 2018,

IV-Akte 28).

Dem Bericht vom 7. Oktober 2019 der C____ (IV-Akte 36) ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten

mittelgradigen depressiven Episode (F31.10), einer generalisierten Angststörung

(F93.80) und einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität in der Kindheit

und Jugend (F98.80) in den Schuljahren 2017/2018 die Schule nicht mehr als insgesamt

zwei Wochen besuchen konnte. Erst Mitte des Jahres 2019 konnte erstmals wieder

eine Integration in ein schulisches Setting erfolgen. Auch aus dem

Austrittsbericht der C____ vom 30. Januar 2020 ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes insgesamt neun

Monate hospitalisiert war. Die Beschwerdegegnerin geht vor diesem Hintergrund

zutreffend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum

Verfügungszeitpunkt vom November 2018 aus.

5.3

Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zur Prüfung des

Anspruchs auf medizinische Massnahmen erscheint unter Berücksichtigung

vorstehender Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem

Umstand, dass trotz entsprechendem Antrag im Vorbescheidverfahren noch nicht

darüber befunden wurde, folgerichtig.

Mit einer solchen Rückweisung wird dem in der Beschwerde

geäusserten Ansinnen entsprochen. Das Verfahren wird somit in übereinstimmendem

Antrag beider Partien pragmatisch dadurch zu erledigen, dass die Sache zur

Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass einer

entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

5.4

Nicht in diesem Verfahren zu prüfen, da kein Beschwerdeobjekt

vorliegt, sind weitere Ansprüche wie Rente oder Hilfsmittel, zumal Anspruch auf

eine Rente der Invalidenversicherung frühestens am ersten Tag der der

Vollendung des 18. Altersjahrs folgenden Monat eintritt (Kreisschreiben über

die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1.

Januar 2021, RZ 1030), was beim am 31. August 2004 geborenen Beschwerdeführer

erst am 1. September 2022 der Fall sein wird. Insofern ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

6.

6.1

Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Prüfung des

Anspruchs auf medizinische Massnahmen und Erlass einer entsprechenden Verfügung

an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verfügung vom 22. Juni 2020 betreffend

die Ablehnung beruflicher Massnahmen bleibt bestehen.

6.2

Die ordentlichen Kosten werden umständehalber und angesichts des

Antrags der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde reduziert. Die

reduzierte Gebühr von CHF 300.00 gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG wird

der Beschwerdegegnerin auferlegt, da diese trotz entsprechendem Antrag im

Vorbescheidverfahren auf die Prüfung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen

verzichtet hat.

Demgemäss erkennt

die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Prüfung des Anspruchs auf

medizinische Massnahmen und Erlass einer entsprechenden Verfügung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 300.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Noëmi

Marbot, MLaw

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: