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Entscheid

IV.2020.88

Anrechnung von Erziehungsgutschriften

22. Dezember 2020Deutsch20 min

der (ehemaligen) Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 1. Dezember 1996 zwischen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.88

Verfügung vom 25. Juni 2020 resp.

Verfügung vom 10. März 2020

Anrechnung von

Erziehungsgutschriften

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin übernahm gestützt auf den Beschluss

der (ehemaligen) Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 1. Dezember 1996 zwischen

1996 und Sommer 2015 die Pflege und Obhut über B____ (bis 2006 C____), geb. 4.

März 1996, die Tochter ihrer verstorbenen Schwester (IV-Akte 1, S. 15; Bestätigung

der KESB, Beschwerdebeilage/BB 3). Dies geschah mit Einverständnis der mit

Verfügung vom 6. Dezember 1996 eingesetzten Vormundin (BB 3). Der Vater der

Pflegetochter hatte keine elterliche Sorge und lebte dauerhaft im Ausland. Nach

der Trennung von ihrem Ehemann im Frühjahr 2008 übernahm die Beschwerdeführerin

die alleinige Dauerpflege (BB 3). Mit ihrem (ehemaligen) Pflegevater stand B____

in regelmässigem Kontakt und verbrachte Teile ihrer Ferien mit ihm. Mit

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 17. Juni

2014 wurde die Vormundschaft nach aArt. 368 ZGB aufgehoben und die Vormundin

aus ihrem Dienst entlassen. Das Pflegeverhältnis zwischen der

Beschwerdeführerin und B____ wurde im Sommer 2015 beendet (BB 3).

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich im März 2017 zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 26). Mit

Verfügung vom 10. März 2020 wurde ihr eine ganze Invalidenrente von

September 2017 bis Juli 2018 und eine halbe Invalidenrente ab Juli 2018

zugesprochen. Bei der Berechnung der Invalidenrente wurden keine

Erziehungsgutschriften nach Art. 29sexies AHVG angerechnet (Rentenverfügung,

IV-Akte 159).

c) Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die

Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Dauer des

Pflegschaftsverhältnisses. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 25.

Juni 2020, welche sie im Namen der Beschwerdegegnerin erliess, die Anrechnung

von Erziehungsgutschriften unter Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts (EVG) vom 28. Mail 1999 (IV-Akte 161, BB 4).

Erwägungen

II.

a) Mit

Beschwerde

vom 20. Juli 2020 beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 25. Juni 2020 aufzuheben und es

seien ihr Erziehungsgutschriften für die Obhut ihrer Pflegetochter anzurechnen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 3. September 2020 die

Durchführung einer Parteiverhandlung.

III.

Am 22. Dezember 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die

Beschwerdeführerin und der Vertreter der Beschwerdegegnerin gelangen zum

Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die

nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG

154.100).

1.2

Angefochten ist vorliegend die

Verfügung der Ausgleichskasse vom 25. Juni 2020. Wie die Beschwerdegegnerin

jedoch zu Recht vorbringt, kommt dieser keine eigenständige Bedeutung zu

(Protokoll HV, S. 3). Sie ist im Kontext der von der Beschwerdegegnerin am 10.

März 2020 erlassenen IV-Rentenverfügung zusehen. Gegen diese hat die

Beschwerdeführerin zwar formell betrachtet keine Beschwerde eingereicht.

Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt aufgrund der COVID 19-Situation eine

ausserordentliche Lage mit Fristenstillstand und die Beschwerdeführerin war

weder anwaltlich noch anderweitig vertreten, sodass es ihr nicht zu einem

Nachteil gereichen kann, dass sie ihren Anfechtungswillen gegenüber der

Ausgleichskasse und nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte. Wie die

Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung korrekterweise feststellte,

kann daher auf die Beschwerde eingetreten werden (Protokoll HV, S. 4). Da auch

die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies die Ausgleichskasse im Namen

der Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anrechnung von

Erziehungsgutschriften für die Berechnung der Höhe der Invalidenrente ab. Dabei

stützte sie sich im Wesentlichen auf das Urteil des EVG vom 28. Mail 1999, wonach

Pflegekindverhältnisse nicht zu einer Anrechnung von Erziehungsgutschriften

berechtigen (IV-Akte 161). Daher änderten sich die Berechnungsgrundlagen für

die IV-Rente der Beschwerdeführerin nicht.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, ihre Rente sei unter

Anrechnung der Erziehungsgutschrift für das von ihr unentgeltlich betreute

Pflegekind neu festzusetzen. Sie vertritt die Ansicht, die genannte

Rechtsprechung sei in ihrem Fall aufgrund der unterschiedlichen

Sachverhaltskonstellation nicht einschlägig.

2.3

Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine

Anrechnung von Erziehungsgutschriften für das Pflegekindverhältnis verneint hat.

3.

3.1

Nach Art. 36 Abs. 2 IVG ist zur Berechnung der IV-Rente sinngemäss

das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR

831.10) anzuwenden. Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach

Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus

dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften

zusammensetzt. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG werden den

Versicherten Erziehungsgutschriften für diejenigen Jahre angerechnet, in

welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die

das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die

gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften

kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, wenn Eltern Kinder

unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Sorge über sie auszuüben (Art. 29sexies

Abs. 1 lit. a AHVG). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 29sexies

Abs. 1 lit. a AHVG hat der Bundesrat in Art. 52e der Verordnung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) bestimmt, dass ein

Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in

denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die

elterliche Sorge zustand.

3.2

Im Urteil vom 28. Mai 1999 (= BGE 125 V 245) hat das EVG dargelegt,

dass der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon

abhängig sei, dass der Versicherte über eines oder mehrere Kinder die

elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinne von aArt. 296 ff. ZGB

ausgeübt habe. Der Gesetzgeber habe den Anspruch nicht auf

Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollen. Nach diesen Bestimmungen hätten

Pflegeeltern keine elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge), sondern

lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt (heute:

elterliche Sorge) zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer

Aufgaben angezeigt sei (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Eine Ausnahme von der

Voraussetzung der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) sehe das

AHV-Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die

Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen könne, dass

Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt (heute:

elterliche Sorge) über sie auszuüben (Art. 29sexies lit. a AHVG).

Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)

beschränke sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von

Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in

ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt (heute: elterliche

Sorge) zustand. Geregelt werde damit der Fall, dass den leiblichen Eltern,

Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) entzogen

wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen

werden (BGE 125 V 245, 247 E. 2a m.H. auf Art. 311 ff. ZGB und BGE 112 II 21 E. 5).

3.3

In BGE 126 V 1, 2 E. 3a führte das Bundesgericht aus, nach dem

Wortlaut des Gesetzes und den Materialien beruhe der Anspruch auf Anrechnung

von Erziehungsgutschriften grundsätzlich auf einem Kindesverhältnis im Sinne

von Art. 252 ff. ZGB. Anspruchsberechtigt seien daher nicht nur die leiblichen

Eltern, sondern auch Adoptiveltern, nicht dagegen die Pflegeeltern (BGE 126 V 1, 2 E. 3a; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der eidgenössischen AHV und

IV [RWL], Ziffer 5417).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

zwischen (einem nicht näher bestimmten Datum) 1996 und Sommer 2015 in einem

Pflegschaftsverhältnis zur Tochter ihrer verstorbenen Schwester stand, dass sie

die faktische Obhut über ihr Pflegekind innegehabt und sich dieses bei ihr in unentgeltlicher

Dauerpflege befunden hat, da seine Mutter verstorben war. Der leibliche Vater des

Kindes besass keine elterliche Sorge und lebte dauerhaft im Ausland, weshalb er

keinen resp. nur sporadischen Kontakt zum Kind pflegte. Das Kind hatte eine

Vormundin, welche die Obhut zuerst der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam

und später der Beschwerdeführerin alleine übergeben hat (Beschwerde, S. 2;

Protokoll HV, S. 3).

4.2

4.2.1

Nach Ansicht der Ausgleichskasse resp. der Beschwerdegegnerin

könne die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage aufgrund des Urteils des

EVG vom 28. Mail 1999 (= BGE 125 V 245) keine Anrechnung von

Erziehungsgutschriften geltend machen.

4.2.2

Im Urteil des EVG vom 28. Mail 1999 (= BGE 125 V 245) hielt das Gericht

fest, das Gesetz mache den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften

grundsätzlich davon abhängig, dass der Versicherte über eines oder mehrere

Kinder die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) ausgeübt habe. Der

Begriff der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) sei im Sinne der Art.

296.

ff. ZGB zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen hätten Pflegeeltern keine

elterliche Gewalt, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der

elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer

Dispositiv

Aufgaben angezeigt sei (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern seien demnach vom

Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 125 V 245, E. 2a). Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Gewalt (heute:

elterliche Sorge) sehe das AHV-Gesetz lediglich dann vor, wenn Eltern Kinder in

ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand. Geregelt werde

damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die

elterliche Gewalt entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB). Nicht unter die Bestimmung

würden die Pflegeeltern fallen, weil ihnen von vornherein keine elterliche

Gewalt zukomme (a.a.O. i.f.).

4.2.3. Weiter hielt das Gericht fest, auch aus der

Entstehungsgeschichte von Art. 29sexies AHVG und den Materialien

zur 10. AHV-Revision ergebe sich, dass Pflegekindverhältnisse zu keiner

Anrechnung von Erziehungsgutschriften Anlass geben würden (BGE 125 V 245 E.

2b). Zwar hätte nach Art. 53ter Abs. 1 AHVV eine Anrechnung von

Erziehungsgutschriften bei geschiedene Altersrentnerinnen erfolgen können, welche

ein Kind lediglich zur Pflege aufgenommen hatten (BGE 125 V 245 E. 2b/aa). Im

Rahmen der 10. AHV-Revision (AS 1996 2466 ff; in Kraft seit 1. Januar 1997) und

der im Zusammenhang mit dem Rentensplitting vorgesehenen Einführung der

Erziehungsgutschriften für verheiratete Rentenbezüger sei diese Bestimmung auf

Antrag des Ständerates entgegen der Auffassung des Nationalrats jedoch

gestrichen worden. Insbesondere habe der Ständerat eine Anrechnung von

Erziehungsgutschriften mit der Begründung abgelehnt, Erziehungsgutschriften für

Pflegekinder seien nicht praktikabel. Sinn und Zweck der Erziehungsgutschrift sei

es, einen Einkommensverlust auszugleichen, welcher aufgrund der Kinderbetreuung

entstanden sei. Werde nun diese von den Pflegeeltern wahrgenommen, sollten die

Eltern nicht auch in den Genuss der Gutschrift kommen. Ein Kind solle nicht

mehr als eine Gutschrift auslösen können, was sich aber bei der Rentenberechnung

überhaupt nicht kontrollieren lasse (a.a.O., m.H. auf Amtl. Bull. S 1994 S.

550).

4.3.

Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann insofern gefolgt werden,

als nach dem Wortlaut von Art. 29sexies AHVG Pflegeeltern mangels

elterlicher Sorge in Bezug auf eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht

anspruchsberechtigt sind. Ferner trifft es zu, dass Pflegeeltern zwar weitgehende

Befugnisse über die Obhut ihres Pflegekinds zu stehen, es sich bei diesen

Befugnissen jedoch nicht um die gleichen Rechte handelt, wie sie Eltern als

Inhaber der elterlichen Sorge für unmündige Kinder von Gesetzes wegen zukommen.

Pflegeltern üben die elterliche Sorge grundsätzlich nur vertretungsweise aus. Allerdings

kann auf den von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid vorliegend nicht

abgestellt werden. Denn einerseits wurde der Grundsatz, wonach an die

elterliche Sorge anzuknüpfen sei vom Verordnungsgeber und vom Bundesgericht durchbrochen,

worauf nachfolgend einzugehen ist. Andererseits rechtfertigt das unentgeltliche

Pflegeverhältnis im vorliegenden Fall eine Anrechnung von

Erziehungsgutschriften.

4.4.

4.4.1 Der Verordnungsgeber bestimmte, dass Eltern gemäss Art. 29sexies

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52e AHVV eine Erziehungsgutschrift erhalten können,

wenn sie Kinder in Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht.

4.4.2. Weiter führte das Bundesgericht in BGE 126 V 1 aus, dass sich auch

ein Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut habe, trotz

fehlender elterlicher Sorge Erziehungsgutschriften anrechnen lassen könne, da

er dem Inhaber der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) im Sinne von

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen sei. Zur Begründung

verwies das Bundesgericht darauf, dass die Vormundschaft die elterliche Gewalt

ersetze und der Vormund (als Elternersatz) auch für den Aufgabenbereich der

Eltern einzustehen habe, soweit dieser nicht unmittelbar von einer besonderen

Beziehungsnähe oder dem rechtlichen Kindesverhältnis abhängig sei. Der Vormund

habe zwar nicht die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge), verfügt jedoch

über Befugnisse, welche der elterlichen Gewalt (heute: elterliche Sorge) gleichkommen.

Er übe diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig

aus, weil die elterliche Gewalt (heute: elterliche Sorge) den leiblichen Eltern

entzogen wurde oder aus anderen Gründen (insbesondere wegen des Todes) nicht

mehr ausgeübt werden könne. Lebe das Kind auch faktisch in der Obhut des

Vormundes, so verhalte es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter

der elterlichen Gewalt (heute: elterlichen Sorge) der leiblichen Eltern oder

eines Elternteils als alleinigen Inhabers der elterlichen Gewalt (heute:

elterlichen Sorge) stehe. Anderseits bestehe gegenüber einem einfachen

Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied, als der Vormund die

Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die

Pflegeeltern neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Gewalt (oder

einem Vormund) wahrnehme. Damit entfalle auch die Gefahr eines doppelten

Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem

Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern

wollte (BGE 126 V 1 m.H. auf Amtl. Bull. 1994 S 550).

4.4.3. Der Umstand, dass leiblichen Eltern auch dann eine

Erziehungsgutschrift erhalten können, wenn ihnen nur die Obhut und nicht die

elterliche Sorge zusteht, wird in Ziffer 5411 der Wegleitung über die Renten

(RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(nachfolgend Rentenwegleitung), Stand 1. Januar 2020, aufgenommen. Darin findet

sich auch der Hinweis, dass Adoptivkinder und Stiefkinder (als Kinder des

Ehepartners) den leiblichen Kindern gleichgestellt sind (vgl. Ziffer 5414 f.

Rentenwegleitung).

4.5.

Wenn nun im Grundsatz Eltern, welchen die elterliche Sorge entzogen

wurde, denen aber die faktische Obhut weiterhin zusteht, einen Anspruch auf

Erziehungsgutschriften geltend machen können und das Gleiche für einen Vormund

gilt, welchem nicht die elterliche Sorge aber die Obhut über ein Pflegekind zukommt,

so ist nicht einzusehen, weshalb bei der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Fall eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften verweigert werden sollte,

solange keine Gefahr auf einen doppelten Anspruch besteht. Zwar übte die

Beschwerdeführerin die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich neben der

Vormundin aus. Dennoch besteht im vorliegenden Fall keine Gefahr eines

doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie ihn der Gesetzgeber mit dem

Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern

wollte. Die Mutter des Pflegekinds ist verstorben und der leibliche Vater

weilte im Ausland ohne sich um das Kind zu kümmern, sodass bei beiden keine

Anrechnung von Erziehungsgutschriften erfolgen kann. Das Gleiche gilt für die

eingesetzte Vormundin, welche keine Obhut über das Pflegekind hatte. Anders zu

entscheiden würde bedeuten, dass vorliegend niemand Erziehungsgutschriften für das

Pflegekind beanspruchen könnte. Dies war jedoch nicht im Sinne des

Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte nur verhindern, dass mehrere Personen für

das gleiche Kind Erziehungsgutschriften geltend machen können, wie sich aus den

ständerätlichen Debatten entnehmen lässt ("Ein

Kind soll nicht mehr als eine Gutschrift auslösen können" vgl. Amtl. Bull. 1994 S 550). Keinesfalls

entspricht es gesetzgeberischer Absicht die Hürden für die Anrechnung von

Erziehungsgutschriften derart zu erhöhen, dass letzten Endes niemand mehr

Erziehungsgutschriften beanspruchen kann.

4.6.

4.6.1. In der Lehre ist die restriktive Haltung, (unentgeltlichen) Pflegeeltern

keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften einzuräumen, auf Kritik gestossen. So

weist Anderer darauf hin, dass

sich Pflegeeltern in "obhutsrechtlicher" Hinsicht von Eltern, denen

die elterliche Sorge entzogen wurde - abgesehen von der biologischen Abstammung

- nicht unterscheiden. Da beiden "nur" die faktische Obhut und kein

Obhutsrecht zukomme, sei die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung

zwischen Pflegeeltern und Eltern ihrer Ansicht nach fraglich. Der

Verordnungsgeber verkenne diesbezüglich die "obhutsrechtliche" Gleichartigkeit von Eltern

ohne elterliche Sorge und Pflegeeltern (Karin

Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche

Rechtsstellung der Pflegeeltern, Diss. Univ. Luzern 2011, Zürich 2012, Rn. 539).

4.6.2. Weiter führt Anderer in

Bezug auf Pflegefamilien, welche nicht gewerbsmässig arbeiten (für den im vorliegenden

Kontext nicht interessierenden Fall von professionellen Pflegefamilien stellt

die Pflegekindschaft das Erwerbseinkommen dar, was dem Zweck der Anrechnung von

Erziehungsgutschriften widerspricht, vgl. Anderer,

a.a.O., Fn. 744), aus, das Bundesgericht unterschätze in seinen Erklärungen die

Wirkungen und den Umfang der Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern gemäss Art. 300

ZGB. Lebe das Kind dauerhaft in der Familienpflege, verleihe diese Bestimmung den

Pflegeeltern eine nahezu umfassende gesetzliche Vertretungsbefugnis für den

Erziehungsalltag, damit sie ihre Aufgabe überhaupt erfüllen können. Sie müssten

täglich in der Lage sein, Entscheidungen für die Pflege und Erziehung zu fällen

(Anderer, a.a.O., Rn. 543). Daher

spiele es für Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht eine grosse Rolle, ob der

Pflegefamilie Ergänzungscharakter oder eher Ersatzfunktion zukomme: Bestehe -

wie vorliegend - für das Kind keine Option mehr, ins Elternhaus zurückkehren zu

können, und werde kein Kontakt mit den Eltern gepflegt, habe die Pflegefamilie

eine andere Bedeutung und Funktion als bei einem Nebeneinander von

Herkunftsfamilie und Pflegefamilie (Anderer,

a.a.O., Rn 547).

4.6.3. Entsprechend hält Anderer

fest, der Umstand, dass Pflegeeltern in gewissen Rechtsbereichen keine

Entscheidungen (zumindest nicht alleine) für das Kind treffen könnten, ändere

nichts an der zu verrichtenden täglichen Erziehungsarbeit. Der Zweck der

Erziehungsgutschriften ziele darauf ab, die mit dieser Aufgabe verbundenen

Nachteile des beruflichen Fortkommens auszugleichen. Diese Nachteile würden

sich unabhängig von der Regelung einer Vertretungskompetenz oder gesetzlichen

Vertretung stellen; sie würden sich aus der täglich zu leistenden Pflege und

Erziehung ergeben, weshalb die Anknüpfung an die elterliche Sorge schon deshalb

als ungeeignetes Kriterium zu qualifizieren sei (Anderer, a.a.O., Rn. 548). Im Ergebnis hält Anderer fest, es vermöge nicht zu

überzeugen, die Pflegeeltern, die keine Vormundschaft über das Kind führen, vom

Anspruch auf Erziehungsgutschriften auszuschliessen. Art. 29sexies

AHVG sei in gesetzgeberischer Hinsicht missraten, da die verschiedenen in der

Gesellschaft real existierenden Familienformen im Gesetzgebungsprozess nicht

berücksichtigt worden seien. Das Abstellen auf das rein formale Kriterium der

elterlichen Sorge lasse den Zweck der Erziehungsgutschriften nicht befriedigend

verwirklichen, da die erziehungsbedingten Nachteile nicht aus dem elterlichen

Sorgerecht, sondern aus der faktischen Obhut abgeleitet werden müssen. Dass

Eltern ohne elterliche Sorge sowie Vormundinnen und Vormunde der Kinder

Erziehungsgutschriften beantragen können, Pflegeeltern aber nicht, sei

unverständlich. Der Ausschluss von Pflegeeltern von den Erziehungsgutschriften

sei sachlich nicht begründbar und stehe auch nicht im Einklang mit dem in Art.

8 Abs. 1 BV enthaltenen Gleichbehandlungsgebot (Anderer,

a.a.O., Rn. 551).

4.7.

4.7.1. Diese Überlegungen können auf den vorliegend zu beurteilenden

Fall übertragen werden.

4.7.2. Die Beschwerdeführerin hat, wie sie anlässlich der Hauptverhandlung

ausführte, für ihre Pflegetochter stets die volle faktische Obhut ausgeübt und

damit einhergehend eine tragende Rolle im Leben ihrer Pflegetochter eingenommen.

Aufgrund dieser Betreuungsaufgaben war es ihr nicht möglich, in einem vollen

Pensum zu arbeiten, da die zuständigen Entscheidträger im Pflegewesen dies

nicht wollten. Sie erlitt betreuungsbedingte Nachteile in ihrem beruflichen

Fortkommen, ohne hierfür vom Pflegewesen entschädigt worden zu sein, da sie

stets nur die Auslagen für den Unterhalt der Pflegetochter erhielt (Protokoll

HV, S. 2). Auf der anderen Seite konnte die Beschwerdeführerin weder Kinder-

noch anderweitige familienbedingte Zulagen beziehen, da sie hierfür nicht

berechtigt war. Auch ein steuerlicher Abzug war offenbar nicht möglich. Zwar

weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

Erziehungsgutschriften hätte beanspruchen können, wenn sie als Vormundin

eingesetzt worden wäre (Protokoll HV, S. 4). Diesbezüglich hat die

Beschwerdeführerin jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass dies bei den

damaligen Entscheidträgern aufgrund ihrer ursprünglichen familiären Lebensweise

nicht in Frage gekommen sei. Zu einer möglichen Adoption ihrer Pflegetochter,

welche sie ebenfalls zu Erziehungsgutschriften berechtigt hätte, führte sie

aus, dass sie nicht an die Stelle ihrer verstorbenen Schwester, welche die

Mutter des Pflegekinds gewesen sei, habe treten wollen und es ihr stets ein

Bedürfnis gewesen sei, dass die Beziehung zwischen ihr und der Pflegetochter

auf Freiwilligkeit beruhe, sodass letztlich eine Adoption nicht in Frage

gekommen sei (Protokoll HV, S. 1 f). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar.

Im Ergebnis befand sich die Beschwerdeführerin damit insbesondere in der Zeit,

als sie nach der Scheidung von ihrem Ehemann für das Pflegekind alleine

verantwortlich war, in der gleichen Situation wie zuvor geschiedene

Pflegemütter, welche noch unter der Geltung des Art. 53ter AHVV zwischen

dem 1. Januar 1994 und 31. Dezember 1996 Erziehungsgutschriften beantragen

konnten (vgl. E. 4.2.3. vorstehend). Hinzukommt, dass das Argument des

Ständerats, wonach eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften für

Pflegefamilien nicht praktikabel sei, welches damals dazu führte, dass ein

Anspruch der Pflegeeltern auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht in

das Gesetz aufgenommen wurde, im aktuellen Kontext nicht mehr zu überzeugen

vermag. Mit den gegenwärtigen IT-basierten Systemen bestehen bei den

Ausgleichskassen durchaus die entsprechenden Kontrollmechanismen, um eine

doppelte Anrechnung von Erziehungsgutschriften auszuschliessen. Schliesslich

spricht auch der Umstand, dass Pflegekinder über einen Anspruch auf Invaliden-

und Waisenkinderrenten verfügen, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und

Erziehung aufgenommen worden sind (vgl. Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs.

1 AHVV) sowie grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen auslösen (Art. 4

Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an

Familienorganisationen vom 24. März 2006, SR 836.2) gegen eine restriktive

Auslegung gemäss dem nunmehr vor zwanzig Jahren gefällten BGE 125 V 245, auf

welchen sich die Beschwerdegegnerin beruft.

4.8.

Im Lichte der ratio legis von Art. 29sexies AHVG ist es angesichts

der vorliegenden Umstände im Einzelfall, wonach die Beschwerdeführerin die

Pflege unentgeltlich ausgeübt hat und weder die leiblichen Eltern noch die

Vormundin eine Erziehungsgutschrift beanspruchen können, angebracht, der

Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum zwischen 1996 und Sommer 2015

Erziehungsgutschriften anzurechnen.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 25. Juni 2020 resp. 10. März 2020 aufzuheben ist. Die Sache

ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin

die Erziehungsgutschriften während der Dauer des Pflegeverhältnisses anrechne.

5.2.

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis

IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von

IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage

handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art.

69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind

(vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts

9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 25. Juni 2020 resp. die Verfügung vom 10. März 2020 aufgehoben

und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin die

Erziehungsgutschriften während der Dauer des Pflegeverhältnisses anzurechnen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: