IV.2020.89
Beweiskraft eines neutralen bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie und Rheumatologie) bejaht
25. November 2020Deutsch15 min
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 89 und 93) – dem Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.89
Verfügung vom 6. Juli 2020
Beweiskraft eines neutralen
bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie und Rheumatologie) bejaht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 10.
September 2012 unter dem Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 1). Nach
erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer am 5. November 2012 Berufsberatung zugesprochen (IV-Akte 16).
Mit Schreiben vom 6. August 2013 hatte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen
wieder abgeschlossen, da der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte,
er benötige keine berufliche Unterstützung mehr (IV-Akte 34).
Am 30. Juli 2014 erfolgte unter dem Hinweis auf einen
Bandscheibenvorfall eine erneute IV-Anmeldung (IV-Akte 38). Am 16. März 2015
wurde der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule operiert. Es erfolgte eine
Dekompression L4/5 und L5/S1 sowie eine Diskektomie L4/5 von links (IV-Akte 62,
S. 21f.). Nach Einholung verschiedener Arztberichte gab die IV-Stelle bei Dr.
med. B____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein
rheumatologisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 82). Im Wesentlichen gestützt
auf das rheumatologische Gutachten vom 7. August 2017 sprach die IV-Stelle –
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 89 und 93) – dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 16. August 2018 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100%
ab März 2015 bis August 2015 eine ganze Rente zu. Ab September 2015 verneinte
die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 14% einen Rentenanspruch (IV-Akte
112).
Mit Schreiben vom 9. November 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer die IV-Stelle um Unterstützung in der beruflichen
Neuorientierung (IV-Akte 97). In der Folge leitete die IV-Stelle eine
Frühintervention ein (vgl. Erstgespräch Frühintervention vom 8. Juni 2018,
IV-Akte 107). Da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig
fühlte, wurde die Frühintervention am 18. September 2018 wieder abgeschlossen
(Verfügung vom 18. September 2018, IV-Akte 119). In der Folge nahm die
IV-Stelle weiter medizinische und erwerbliche Abklärungen an die Hand, da der
Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte (vgl.
Einwand vom 16. Oktober 2018, IV-Akte 118). Sie beauftragte Dr. med. C____,
Facharzt FMH für Psychiatrie, und Dr. B____, mit der Erstellung eines
bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie
(vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. Januar 2020, IV-Akte 144). Nach
Einholung einer medizinischen Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD;
IV-Akte 147) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Februar 2020 an,
der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 14% keinen
Rentenanspruch (IV-Akte 151). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 11. März 2020 (IV-Akte 152) und ergänzender Begründung vom 16.
April 2020. Dem Schreiben beigelegt war ein Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. D____ vom 15. April 2020 sowie Berichte der Anästhesie und
der Psychosomatik des E____ vom 19. April 2017 und 28. Juni 2017 (IV-Akte 157).
Dazu nahm der RAD am 23. Juni 2020 Stellung (IV-Akte 159). Am 6. Juli 2020
erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an
ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 161).
Erwägungen
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 4. August 2020
(Postaufgabe) bei der IV-Stelle «Einspruch». Die IV-Stelle leitet das Schreiben
als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter (Eingabe
vom 6. August 2020). Darin und in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 24.
August 2020 wird beantragt, die Verfügung vom 6. Juli 2020 sei aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 25. November 2020
den Kostenerlass bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat,
findet am 25. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 6. Juli 2020 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. In medizinischer Hinsicht
stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14.
Januar 2020 in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. IV-Akten
143.
und 144). Danach sei der Beschwerdeführer seit Mai 2011 ununterbrochen und
in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit
als Heizungsmonteur nicht mehr ausüben. Dagegen seien ihm andere, leichte
leidensangepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. In erwerblicher Hinsicht
hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und beim
Invalideneinkommen aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug
von 5% gewährt. Dies ergab – nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen –
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14% (IV-Akte 161).
2.2
Der Beschwerdeführer ist mit der Beurteilung der Gutachter Dres. B____
und C____ nicht einverstanden. Er leide schon seit vielen Jahren unter
Schmerzen am Rücken und sei infolgedessen depressiv geworden. Dies habe der
psychiatrische Experte Dr. C____ nicht erkannt. Dies sei darauf zurückzuführen,
dass er von sich nach aussen möglichst ein korrektes Bild aufrechterhalten
möchte, denn er möchte möglichst einen normalen Eindruck erwecken. Gegenüber
den beiden Gutachtern sei ihm dies offenbar gelungen, dies aber auch da die
Begutachtungen nur sehr kurz gedauert hätten. Indes könne er aufgrund der
Schmerzen nachts nicht schlafen. Er schlafe dann tagsüber ein, so dass er
keinem Arbeitgeber zumutbar sei. Der Konsiliararzt Dr. med. F____, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, habe – entgegen der Ansicht des psychiatrischen
Experten Dr. C____ – eine Depression und eine posttraumatische
Belastungsstörung festgestellt. Dr. F____ erachte den Beschwerdeführer als
höchstens 30% arbeitsfähig. Zudem habe er festgestellt, dass Dr. C____ in
seinem Gutachten Dinge falsch beurteile oder nicht gesehen habe. Es könne daher
nicht auf die Gutachten abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben von Dr. F____
sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Beschwerdebegründung vom 24. August
2020).
2.3
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
6.
Juli 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3
Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 16. August
2018.
(IV-Akte 112), in welcher - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14% -
ein Rentenanspruch ab September 2015 verneint wurde und der angefochtenen
Verfügung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 161) in den tatsächlichen Verhältnissen
eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den
Leistungsanspruch zu beeinflussen.
4.
4.1
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten abweisenden
Entscheid vom 16. August 2018 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert
hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).
4.2
Unstrittig ist vorliegend, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 16. August 2018 verändert hat.
Nunmehr sind zu den somatischen Beschwerden auch psychische Beeinträchtigungen
hinzugetreten (IV-Akten 130 und 137). Nachfolgend ist daher zu prüfen,
inwiefern sich der Gesundheitszustand ab März 2019 – mithin sechs Monate nach
der Neuanmeldung im September 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) – verändert hat bzw. in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit März 2019 arbeitsunfähig ist.
Nachfolgend werden die diesbezüglichen entscheidwesentlichen medizinischen
Unterlagen kurz dargelegt.
4.3
Die IV-Stelle stützt ihre Verfügung vom 6. Juli 2020 im Wesentlichen
auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2020. Darin erheben die
Gutachter ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
links als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, ein horizontaler Riss im medialen Meniskus,
polylobulierte 1.8 cm grosse perimeniskale Ganglionzyste, operative Sanierung
am 13. Januar 2020 vorgesehen sowie eine Adipositas WHO Grad II. Die bisherige
Tätigkeit als Heizungsmonteur sei aus somatischen Gründen nicht mehr möglich.
In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0%. In einer leichten,
wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit bestehe aus bidisziplinärer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 144, S. 6-8).
4.4
In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das bidisziplinäre
Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 14. Januar 2020
(IV-Akten 143 und 144) abgestellt werden. Das bidisziplinäre Gutachten wurden
in Kenntnis der Aktenlage erstellt, ist umfassend und schlüssig, so dass ihm
voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.2.). Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachter hätten
das Vorliegen einer Depression nicht erkannt, ist auf die zutreffenden
Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 zu
verweisen. Insbesondere ist zu betonen, dass sich der psychiatrische Experte Dr.
C____ mit der Diagnose einer Depression auseinandergesetzt und nachvollziehbar
begründet hat, weshalb eine solche nicht gegeben ist. So gibt er an, dass der
Beschwerdeführer zwar gelegentlich unter leichten depressiven Verstimmungen
leide. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung im Grossen und
Ganzen jedoch ausgeglichen, gelegentlich etwas herabgesetzt, nicht eigentlich
depressiv, gelegentlich auch heiter gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit
sei erhalten. Antriebsstörungen würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer kümmere
sich regelmässig um seine Kinder, helfe seiner Ehefrau beim Einkaufen und
Kochen, lese regelmässig, habe Kontakt zu seinem Bruder, der Schwester und
Mutter und sei im Sommer 2019 in seine Heimat gereist. Auch im Bericht der
Psychosomatik des E____ vom Juni 2016 werde keine depressive Verstimmung
festgestellt. Anlässlich der stationären Behandlung in der G____ vom 19. März
bis 4. Juli 2018 hätten die Ärzte ebenfalls keine depressive Verstimmung feststellen
können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nie stationär psychiatrisch
behandelt worden sei, was gegen eine schwere depressive Erkrankung spreche.
(IV-Akte 144, S. 35 ff.). Aufgrund all dieser Gründe kommt der psychiatrische
Experte Dr. C____ zum Schluss, dass keine eigenständige depressive Erkrankung vorliege.
Die leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen
Schmerzstörung einzuordnen (IV-Akte 144, S. 37). Diese Schilderungen des
psychiatrischen Experten sind unter Zugrundelegung der Aktenlage nicht zu
beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen
Untersuchung - wie von ihm vorgebracht - dissimuliert hätte, führt dies nicht
zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn der psychiatrische Experte Dr. C____
hat nicht alleine aufgrund seiner Beobachtungen anlässlich der Begutachtung das
Vorliegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung ausgeschlossen. Er hat
dabei auch die medizinische Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Tagesablauf und zu seinen sozialen Interaktionen als auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht regelmässig einnimmt,
gewürdigt. Aufgrund dieser Umstände ist er zum Ergebnis gelangt, dass der
Beschwerdeführer im Alltag nicht durch die psychischen Beschwerden
beeinträchtigt sei, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
bestehe (IV-Akte 144, S. 38). Dies vermag mit Blick auf die medizinische
Aktenlage zu überzeugen. Der Einschätzung von Dr. C____ ist daher zu folgen.
Sodann wurden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer leidensangepassten Tätigkeit gebührend berücksichtigt. So führt der
rheumatologische Experte Dr. B____ in diesem Zusammenhang aus, dem
Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur, welche
körperlich mittelschwere bis zum Teil schwere Arbeiten enthalte, welche in sehr
unergonomischen Stellungen getätigt werden müssten, nicht mehr zumutbar
(IV-Akte 143, S. 47). Hingegen würden die von ihm geleisteten
Alltagsaktivitäten alltäglichen Tätigkeiten auf einem körperlich leichten
Niveau entsprechen, wie dies auch bei einer entsprechenden Berufstätigkeit möglich
sei. Klinisch bestünden keine Schonungszeichen der Muskulatur, keine Atrophien,
so dass von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ohne relevante
Behinderung in einer körperlich leichten Belastungssituation ausgegangen werden
könne. Ferner wiesen die erhobenen Blutresultate darauf hin, dass der
Beschwerdeführer die Medikamente wie Tramadol nicht regelmässig einnehme, was
eine weitere Inkonsistenz darstelle (IV-Akte 143, S. 46 f.). Die Beurteilung
von Dr. B____ als auch von Dr. C____, der Beschwerdeführer sei in
rückenschonenden, leichten Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht
beeinträchtigt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und es kann
darauf abgestellt werden.
Darüber hinaus vermögen auch die Darlegungen des
Konsiliarpsychiaters Dr. F____ das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2020
nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F____ diagnostiziert mit Bericht vom 17. August
2020.
ein chronisches Schmerzsyndrom, eine mittelschwere depressive Episode,
einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und eine Adipositas. Der
Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30% arbeitsfähig
(Beschwerdebeilage). Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass Dr. F____ in
seinem Bericht keine schwere, sondern höchstens eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode beschreibt. Dies scheint im Widerspruch zu der von Dr. F____
attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit zu stehen. Auch die Verdachtsdiagnose
der posttraumatischen Belastungsstörung kann Dr. F____ nicht überzeugend herleiten,
fehlt es doch an einem belastenden Ereignis oder einer Situation mit
aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass. Weiter zielt die
Kritik von Dr. F____ am psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ ins Leere. Dr. F____
stellt ohne weitere Begründung in Abrede, dass der Beschwerdeführer sich um
seine Kinder kümmern und den Alltag «aktiv gestalten» könne. Er führt indes
nicht aus, inwiefern die Sachlage anders zu beurteilen wäre. Damit gehen aus
dem Bericht keine Anhaltspunkte hervor, welche die Einschätzung von Dr. C____
in Frage stellen könnten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein
allfälliger «rapid metabolizer» ist und die Blutwerte möglicherweise nicht
aussagekräftig bezüglich des Leidensdrucks bzw. der «Compliance» des Beschwerdeführers
sind, vermag das psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Mit der
IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers nicht alleine die (nicht regelmässige)
Medikamenteneinnahme entscheidend war. Vielmehr sind hierzu auch die
medizinischen Unterlagen, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die
Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und die in diesem Zusammenhang
stehende Befunderhebung einzubeziehen. Vorliegend haben die Gutachter eine umfassende
und nachvollziehbare Würdigung der vorerwähnten Faktoren vorgenommen. Vor
diesem Hintergrund ist der Einschätzung der Gutachter Dres. B____ und C____
gegenüber derjenigen von Dr. F____ den Vorzug zu geben.
4.5
Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht auf das lege artis
erstellte bidisziplinäre Gutachten von Dres. B____ und C____ abgestellt und
diesem volle Beweiskraft zuerkannt. Weitere Abklärungen erscheinen nicht
angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit ab März 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle ausgehend von der
100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten
Tätigkeit einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von
14% ermittelt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch
nicht zu beanstanden. Gesamthaft betrachtet hat sich somit der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 16.
August 2018 nicht rentenerheblich verändert. Ausgehend vom ermittelten
Invaliditätsgrad von 14% hat die IV-Stelle deshalb zu Recht einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist
daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da
ihm der Kostenerlass mit Verfügung vom 25. November 2020 bewilligt wurde, gehen
die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: