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Entscheid

IV.2020.89

Beweiskraft eines neutralen bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie und Rheumatologie) bejaht

25. November 2020Deutsch15 min

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 89 und 93) – dem Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.89

Verfügung vom 6. Juli 2020

Beweiskraft eines neutralen

bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie und Rheumatologie) bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1984 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 10.

September 2012 unter dem Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen

der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 1). Nach

erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer am 5. November 2012 Berufsberatung zugesprochen (IV-Akte 16).

Mit Schreiben vom 6. August 2013 hatte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen

wieder abgeschlossen, da der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitgeteilt hatte,

er benötige keine berufliche Unterstützung mehr (IV-Akte 34).

Am 30. Juli 2014 erfolgte unter dem Hinweis auf einen

Bandscheibenvorfall eine erneute IV-Anmeldung (IV-Akte 38). Am 16. März 2015

wurde der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule operiert. Es erfolgte eine

Dekompression L4/5 und L5/S1 sowie eine Diskektomie L4/5 von links (IV-Akte 62,

S. 21f.). Nach Einholung verschiedener Arztberichte gab die IV-Stelle bei Dr.

med. B____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein

rheumatologisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 82). Im Wesentlichen gestützt

auf das rheumatologische Gutachten vom 7. August 2017 sprach die IV-Stelle –

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 89 und 93) – dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 16. August 2018 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100%

ab März 2015 bis August 2015 eine ganze Rente zu. Ab September 2015 verneinte

die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 14% einen Rentenanspruch (IV-Akte

112).

Mit Schreiben vom 9. November 2017 ersuchte der

Beschwerdeführer die IV-Stelle um Unterstützung in der beruflichen

Neuorientierung (IV-Akte 97). In der Folge leitete die IV-Stelle eine

Frühintervention ein (vgl. Erstgespräch Frühintervention vom 8. Juni 2018,

IV-Akte 107). Da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig

fühlte, wurde die Frühintervention am 18. September 2018 wieder abgeschlossen

(Verfügung vom 18. September 2018, IV-Akte 119). In der Folge nahm die

IV-Stelle weiter medizinische und erwerbliche Abklärungen an die Hand, da der

Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte (vgl.

Einwand vom 16. Oktober 2018, IV-Akte 118). Sie beauftragte Dr. med. C____,

Facharzt FMH für Psychiatrie, und Dr. B____, mit der Erstellung eines

bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie

(vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. Januar 2020, IV-Akte 144). Nach

Einholung einer medizinischen Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD;

IV-Akte 147) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Februar 2020 an,

der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 14% keinen

Rentenanspruch (IV-Akte 151). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit

Einwand vom 11. März 2020 (IV-Akte 152) und ergänzender Begründung vom 16.

April 2020. Dem Schreiben beigelegt war ein Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. D____ vom 15. April 2020 sowie Berichte der Anästhesie und

der Psychosomatik des E____ vom 19. April 2017 und 28. Juni 2017 (IV-Akte 157).

Dazu nahm der RAD am 23. Juni 2020 Stellung (IV-Akte 159). Am 6. Juli 2020

erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an

ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 161).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 4. August 2020

(Postaufgabe) bei der IV-Stelle «Einspruch». Die IV-Stelle leitet das Schreiben

als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter (Eingabe

vom 6. August 2020). Darin und in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 24.

August 2020 wird beantragt, die Verfügung vom 6. Juli 2020 sei aufzuheben und

dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im

Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 25. November 2020

den Kostenerlass bewilligt.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat,

findet am 25. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 6. Juli 2020 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. In medizinischer Hinsicht

stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14.

Januar 2020 in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. IV-Akten

143.

und 144). Danach sei der Beschwerdeführer seit Mai 2011 ununterbrochen und

in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der

gesundheitlichen Situation könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit

als Heizungsmonteur nicht mehr ausüben. Dagegen seien ihm andere, leichte

leidensangepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. In erwerblicher Hinsicht

hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und beim

Invalideneinkommen aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug

von 5% gewährt. Dies ergab – nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen –

einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14% (IV-Akte 161).

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit der Beurteilung der Gutachter Dres. B____

und C____ nicht einverstanden. Er leide schon seit vielen Jahren unter

Schmerzen am Rücken und sei infolgedessen depressiv geworden. Dies habe der

psychiatrische Experte Dr. C____ nicht erkannt. Dies sei darauf zurückzuführen,

dass er von sich nach aussen möglichst ein korrektes Bild aufrechterhalten

möchte, denn er möchte möglichst einen normalen Eindruck erwecken. Gegenüber

den beiden Gutachtern sei ihm dies offenbar gelungen, dies aber auch da die

Begutachtungen nur sehr kurz gedauert hätten. Indes könne er aufgrund der

Schmerzen nachts nicht schlafen. Er schlafe dann tagsüber ein, so dass er

keinem Arbeitgeber zumutbar sei. Der Konsiliararzt Dr. med. F____, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, habe – entgegen der Ansicht des psychiatrischen

Experten Dr. C____ – eine Depression und eine posttraumatische

Belastungsstörung festgestellt. Dr. F____ erachte den Beschwerdeführer als

höchstens 30% arbeitsfähig. Zudem habe er festgestellt, dass Dr. C____ in

seinem Gutachten Dinge falsch beurteile oder nicht gesehen habe. Es könne daher

nicht auf die Gutachten abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben von Dr. F____

sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Beschwerdebegründung vom 24. August

2020).

2.3

Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom

6.

Juli 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen

zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3

Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 16. August

2018.

(IV-Akte 112), in welcher - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14% -

ein Rentenanspruch ab September 2015 verneint wurde und der angefochtenen

Verfügung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 161) in den tatsächlichen Verhältnissen

eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den

Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.

4.1

Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten abweisenden

Entscheid vom 16. August 2018 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert

hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts

entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

4.2

Unstrittig ist vorliegend, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 16. August 2018 verändert hat.

Nunmehr sind zu den somatischen Beschwerden auch psychische Beeinträchtigungen

hinzugetreten (IV-Akten 130 und 137). Nachfolgend ist daher zu prüfen,

inwiefern sich der Gesundheitszustand ab März 2019 – mithin sechs Monate nach

der Neuanmeldung im September 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG) – verändert hat bzw. in

welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit März 2019 arbeitsunfähig ist.

Nachfolgend werden die diesbezüglichen entscheidwesentlichen medizinischen

Unterlagen kurz dargelegt.

4.3

Die IV-Stelle stützt ihre Verfügung vom 6. Juli 2020 im Wesentlichen

auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2020. Darin erheben die

Gutachter ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung

links als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren, ein horizontaler Riss im medialen Meniskus,

polylobulierte 1.8 cm grosse perimeniskale Ganglionzyste, operative Sanierung

am 13. Januar 2020 vorgesehen sowie eine Adipositas WHO Grad II. Die bisherige

Tätigkeit als Heizungsmonteur sei aus somatischen Gründen nicht mehr möglich.

In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0%. In einer leichten,

wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit bestehe aus bidisziplinärer

Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 144, S. 6-8).

4.4

In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das bidisziplinäre

Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 14. Januar 2020

(IV-Akten 143 und 144) abgestellt werden. Das bidisziplinäre Gutachten wurden

in Kenntnis der Aktenlage erstellt, ist umfassend und schlüssig, so dass ihm

voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.2.). Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachter hätten

das Vorliegen einer Depression nicht erkannt, ist auf die zutreffenden

Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 zu

verweisen. Insbesondere ist zu betonen, dass sich der psychiatrische Experte Dr.

C____ mit der Diagnose einer Depression auseinandergesetzt und nachvollziehbar

begründet hat, weshalb eine solche nicht gegeben ist. So gibt er an, dass der

Beschwerdeführer zwar gelegentlich unter leichten depressiven Verstimmungen

leide. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung im Grossen und

Ganzen jedoch ausgeglichen, gelegentlich etwas herabgesetzt, nicht eigentlich

depressiv, gelegentlich auch heiter gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit

sei erhalten. Antriebsstörungen würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer kümmere

sich regelmässig um seine Kinder, helfe seiner Ehefrau beim Einkaufen und

Kochen, lese regelmässig, habe Kontakt zu seinem Bruder, der Schwester und

Mutter und sei im Sommer 2019 in seine Heimat gereist. Auch im Bericht der

Psychosomatik des E____ vom Juni 2016 werde keine depressive Verstimmung

festgestellt. Anlässlich der stationären Behandlung in der G____ vom 19. März

bis 4. Juli 2018 hätten die Ärzte ebenfalls keine depressive Verstimmung feststellen

können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nie stationär psychiatrisch

behandelt worden sei, was gegen eine schwere depressive Erkrankung spreche.

(IV-Akte 144, S. 35 ff.). Aufgrund all dieser Gründe kommt der psychiatrische

Experte Dr. C____ zum Schluss, dass keine eigenständige depressive Erkrankung vorliege.

Die leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen

Schmerzstörung einzuordnen (IV-Akte 144, S. 37). Diese Schilderungen des

psychiatrischen Experten sind unter Zugrundelegung der Aktenlage nicht zu

beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen

Untersuchung - wie von ihm vorgebracht - dissimuliert hätte, führt dies nicht

zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn der psychiatrische Experte Dr. C____

hat nicht alleine aufgrund seiner Beobachtungen anlässlich der Begutachtung das

Vorliegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung ausgeschlossen. Er hat

dabei auch die medizinische Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers zu

seinem Tagesablauf und zu seinen sozialen Interaktionen als auch die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht regelmässig einnimmt,

gewürdigt. Aufgrund dieser Umstände ist er zum Ergebnis gelangt, dass der

Beschwerdeführer im Alltag nicht durch die psychischen Beschwerden

beeinträchtigt sei, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

bestehe (IV-Akte 144, S. 38). Dies vermag mit Blick auf die medizinische

Aktenlage zu überzeugen. Der Einschätzung von Dr. C____ ist daher zu folgen.

Sodann wurden auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

einer leidensangepassten Tätigkeit gebührend berücksichtigt. So führt der

rheumatologische Experte Dr. B____ in diesem Zusammenhang aus, dem

Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur, welche

körperlich mittelschwere bis zum Teil schwere Arbeiten enthalte, welche in sehr

unergonomischen Stellungen getätigt werden müssten, nicht mehr zumutbar

(IV-Akte 143, S. 47). Hingegen würden die von ihm geleisteten

Alltagsaktivitäten alltäglichen Tätigkeiten auf einem körperlich leichten

Niveau entsprechen, wie dies auch bei einer entsprechenden Berufstätigkeit möglich

sei. Klinisch bestünden keine Schonungszeichen der Muskulatur, keine Atrophien,

so dass von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ohne relevante

Behinderung in einer körperlich leichten Belastungssituation ausgegangen werden

könne. Ferner wiesen die erhobenen Blutresultate darauf hin, dass der

Beschwerdeführer die Medikamente wie Tramadol nicht regelmässig einnehme, was

eine weitere Inkonsistenz darstelle (IV-Akte 143, S. 46 f.). Die Beurteilung

von Dr. B____ als auch von Dr. C____, der Beschwerdeführer sei in

rückenschonenden, leichten Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht

beeinträchtigt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und es kann

darauf abgestellt werden.

Darüber hinaus vermögen auch die Darlegungen des

Konsiliarpsychiaters Dr. F____ das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2020

nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F____ diagnostiziert mit Bericht vom 17. August

2020.

ein chronisches Schmerzsyndrom, eine mittelschwere depressive Episode,

einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und eine Adipositas. Der

Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30% arbeitsfähig

(Beschwerdebeilage). Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass Dr. F____ in

seinem Bericht keine schwere, sondern höchstens eine leichte bis mittelgradige

depressive Episode beschreibt. Dies scheint im Widerspruch zu der von Dr. F____

attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit zu stehen. Auch die Verdachtsdiagnose

der posttraumatischen Belastungsstörung kann Dr. F____ nicht überzeugend herleiten,

fehlt es doch an einem belastenden Ereignis oder einer Situation mit

aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass. Weiter zielt die

Kritik von Dr. F____ am psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ ins Leere. Dr. F____

stellt ohne weitere Begründung in Abrede, dass der Beschwerdeführer sich um

seine Kinder kümmern und den Alltag «aktiv gestalten» könne. Er führt indes

nicht aus, inwiefern die Sachlage anders zu beurteilen wäre. Damit gehen aus

dem Bericht keine Anhaltspunkte hervor, welche die Einschätzung von Dr. C____

in Frage stellen könnten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein

allfälliger «rapid metabolizer» ist und die Blutwerte möglicherweise nicht

aussagekräftig bezüglich des Leidensdrucks bzw. der «Compliance» des Beschwerdeführers

sind, vermag das psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Mit der

IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers nicht alleine die (nicht regelmässige)

Medikamenteneinnahme entscheidend war. Vielmehr sind hierzu auch die

medizinischen Unterlagen, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die

Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und die in diesem Zusammenhang

stehende Befunderhebung einzubeziehen. Vorliegend haben die Gutachter eine umfassende

und nachvollziehbare Würdigung der vorerwähnten Faktoren vorgenommen. Vor

diesem Hintergrund ist der Einschätzung der Gutachter Dres. B____ und C____

gegenüber derjenigen von Dr. F____ den Vorzug zu geben.

4.5

Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht auf das lege artis

erstellte bidisziplinäre Gutachten von Dres. B____ und C____ abgestellt und

diesem volle Beweiskraft zuerkannt. Weitere Abklärungen erscheinen nicht

angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit ab März 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle ausgehend von der

100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten

Tätigkeit einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von

14% ermittelt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch

nicht zu beanstanden. Gesamthaft betrachtet hat sich somit der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 16.

August 2018 nicht rentenerheblich verändert. Ausgehend vom ermittelten

Invaliditätsgrad von 14% hat die IV-Stelle deshalb zu Recht einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist

daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da

ihm der Kostenerlass mit Verfügung vom 25. November 2020 bewilligt wurde, gehen

die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: