IV.2020.9
Keine abweichende Beurteilung materieller Feststellungen in einem in der gleichen Sache ergangenen Rückweisungsentscheid (Bundesgerichtsurteil 9C_527/220)
25. Mai 2020Deutsch18 min
durchgeführte Behandlungen somatischer (vgl. Operationsbericht [...] des C____spitals
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.9
Verfügung vom 13. Dezember 2019
Keine abweichende Beurteilung
materieller Feststellungen in einem in der gleichen Sache ergangenen
Rückweisungsentscheid
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich (vgl. undatierte
Anmeldung, Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. August 2013, IV-Akte 2)
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche
Abklärungen. Sie holte unter anderem Berichte über nach der Anmeldung
durchgeführte Behandlungen somatischer (vgl. Operationsbericht [...] des C____spitals
[...] vom 12. September 2013, IV-Akte 17 S. 13) sowie psychiatrischer (vgl.
Austrittsberichte der Klinik D____ vom 22. April 2015 über den stationären
Aufenthalt vom 23. Dezember 2014 bis 13. Februar 2015, IV-Akte 99 S. 6 ff,
sowie vom 6. Juni 2016 über den Aufenthalt vom 31. März bis 27. Mai 2016,
IV-Akte 99 S. 2 ff.) Natur ein. Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin
erstattete die E____ (E____) am 11. Dezember 2015 ein Gutachten unter Einbezug
der Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 83). Im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 6. Juni 2016, IV-Akte
90) reichte der Beschwerdeführer ein von ihm veranlasstes psychiatrisches Gutachten
von F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2016 ein
(vgl. IV-Akte 111 S. 2 ff.).
Mit Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 105) verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente. Hiergegen erhob der
Versicherte am 4. April 2017 Beschwerde (IV-Akte 109 S. 2 ff.)
b) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit
Urteil vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 129 S. 2 ff., Verfahren IV 2017 63) die
Beschwerde gut. Das Sozialversicherungsgericht hielt als «Zwischenfazit» fest,
dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der E____ abgestellt habe
(Erw. 4.9). Es bejahte jedoch das Erfordernis weiterer Abklärungen u.a. mit
Hinweis auf einen vom Versicherten mit der Beschwerde eingereichten
kardiologischen Bericht vom 12. Dezember 2016 (Erw. 5.2.) und wies darum die
Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.
Auf die gegen das Urteil vom 7. Mai 2018 eingereichte
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-Akte 131) trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 133 S. 2 ff.) nicht ein
mit der Begründung, der Versicherte habe nicht dargetan, dass ihm durch den
angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe.
c) Die Beschwerdegegnerin forderte bei den behandelnden
Ärztinnen und Ärzten aktuelle Arztberichte an (vgl. u.a. kardiologischer
Bericht des G____spitals vom 8. April 2019, IV-Akte 161, sowie Hospitalisationsbericht
von H____, FMH Urologie, vom 27. September 2018, IV-Akte 155 S. 11 f., sowie Bericht
von I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 22. Februar 2019,
IV-Akte 150). Zur Frage der weiteren medizinischen Abklärungen beriet sich ein interdisziplinäres
Gremium der IV-Stelle, zusammengesetzt aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der
Bereiche Integration und Rente, des Rechtsdienstes sowie des RAD («IRRR-Gremium»;
vgl. Aktennotiz vom 16. Juli 2019, IV-Akte 167).
d) Mit Vorbescheid vom 13. September 2019 (IV-Akte 174)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab
1. Dezember 2017 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 4. Oktober 2019
Einwand (IV-Akte 180) mit dem Begehren, es sei ihm rückwirkend ab 1. März 2014
eine ganze unbefristete Invalidenrente auszurichten. Am 13. Dezember 2019
(IV-Akte 184) erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1.
März 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten sowie, diesen Anspruch ab 1.
März 2016 mit 5% zu verzinsen. Eventualiter sei zur Anspruchsklärung ein
gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Ferner
beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen,
dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von F____ (vom 30. Juli
2016) im Betrag von Fr. 2'966.70 zu ersetzen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 26. März 2020 und mit Duplik vom 22.
April 2020 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
d) In Nachachtung der Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 24. April 2020 (vgl. auch Antrag der
Beschwerdegegnerin in der Duplik) reicht der Beschwerdeführer am 27. April 2020
den Bericht der (damaligen) J____ (J____) vom 13. April 1989 ein. Die
Beschwerdegegnerin nimmt dazu mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Stellung.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 25. Mai 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist damit insoweit nicht einverstanden, als
seiner Auffassung nach der Rentenbeginn auf einen früheren Zeitpunkt, und zwar
den 1. März 2014 zu verlegen sei. Im Streit liegt somit (einzig) die
Leistungsperiode ab 1. März 2014 bis 30. November 2017.
Kern dieser Streitigkeit bildet die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin für die strittige Leistungsperiode zu Recht eine
leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit bzw. einen leistungsbegründenden
Invaliditätsgrad verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierfür auf
die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachtens der E____ vom 11.
Dezember 2015, welches unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin,
Rheumatologie und Psychiatrie erstattet wurde (IV-Akte 83). Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, dieses Gutachten, insbesondere die
psychiatrische Teilbeurteilung, sei nicht beweistauglich.
Ob die Verfügung vom 13. Dezember 2019 der Prüfung im Lichte
der Vorbringen des Beschwerdeführers standhält, ist nachfolgend zu klären.
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer hat in der gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Mai 2018 gerichteten Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-Akt 131 Ziff. 3.1.4) angeführt,
es sei streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen
habe, indem sie dem interdisziplinären Gutachten der E____ vom 11. Dezember
2015.
und dort insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten von K____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2015 (IV-Akte 83 S. 25 ff.) volle
Beweiskraft habe zukommen lassen und dass sie demgegenüber die Erkenntnisse des
Privatgutachters (siehe psychiatrisches Gutachten von F____ vom 30. Juli 2016,
IV-Akte 111 S. 2 ff.), der behandelnden Ärzte L____ (siehe Bericht vom 22. Mai
2014, IV-Akte 25) und M____ Praxisassistent Psychiatrie und Psychotherapie (siehe
Berichte vom 11. Oktober 2014, IV-Akte 35, und vom 6. Februar 2016, IV-Akte 111
S. 32 f.) der Klinik D____ (Berichte vom 19. Dezember 2014, IV-Akte 67 S. 4 ff.,
11.
Februar 2015, IV-Akte 67 S. 2 f., und 6. Juni 2016, IV-Akte 99 S. 2 ff.)
sowie der J____ (Berichte vom 13. Dezember 1988, Beilage 2 zur Replik im
Verfahren IV 2017 63 = IV-Akte 119 S. 12), und vom 13. April 1989 (IV-Akte 119
S. 13 = Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020) als
unbeachtlich eigenstuft habe.
3.1.2
Auf eben diese Unterlagen bzw. ärztlichen Äusserungen
der Behandler bzw. von F____ hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits
in der gegen die Verfügung vom 1. März 2017 gerichteten Beschwerde vom 4. April
2017.
(IV-Akte 105 S. 2 ff.) bzw. der Replik vom 31. August 2017 (IV-Akte 119 S.
2.
ff.) im Verfahren IV 2017 63 verwiesen.
Auch in der vorliegenden Beschwerde (S. 11) wird geltend
gemacht, das psychiatrische Teilgutachten von K____ vom 20. Juli 2015 zum
interdisziplinären Gutachten der E____ vom 11. Dezember 2015 erfülle die
beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Zum Beleg hierfür verweist der Beschwerdeführer
wiederum auf das Privatgutachten von F____ vom 30. Juli 2016 sowie die Berichte
des behandelnden Arztes (M____), der J____ und der Klinik D____.
3.1.3
Die Argumente bzw. Unterlagen sind somit die gleichen,
mit welchen sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits in seinem
Urteil vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 129 S. 2 f ff.) auseinandergesetzt hat. In Erw.
4.7.3
hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer herangezogenen Berichte des behandelnden Psychiaters M____
(vgl. insb. Erw. 4.7.4.), der Kliniken der J____ und der Klinik D____ (vgl.
insb. Erw. 4.7.2. a.E.) daran erinnert, «dass es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag
des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten praxisgemäss nicht zulässt,
ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom
27.
September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden
Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai
2014.
E. 5.2). Solche Aspekte können den genannten Berichten vorliegend keine
entnommen werden. Vielmehr sind sämtliche aufgeführten Beschwerden im
polydisziplinären Gutachten enthalten. Das gleiche gilt für das von F____
verfasste Privatgutachten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann
dieses weder Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für
weitere Abklärungen bilden».
Die Beschwerde (S. 19) stellt dieser Argumentation entgegen,
die Berichte der behandelnden Stellen bzw. Ärzte sowie des Privatgutachters förderten
sehr wohl Aspekte zu Tage, die über subjektive ärztliche Interpretationen
hinausgingen. Entscheidend bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass die
psychiatrische Gutachterin der E____ die fraglichen Berichte der behandelnden
Fachärzte keinesfalls übersehen bzw. ungewürdigt gelassen hatte. Sie hat jedoch
die Schlussfolgerungen in deren Berichten nicht nachvollziehen können. Sie
legte explizit dar (IV-Akte 83 S. 34), es liege insbesondere keine „andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ vor. Die diagnostischen
Kriterien gemäss ICD-10 seien vorliegend nicht erfüllt. Es ergäben sich auch
keine Anhaltspunkte für eine „rezidivierende depressive Störung“, bei der
gemäss Definition und diagnostischen Leitlinien einzelne depressive Episoden in
der Vergangenheit vorgelegen haben müssten. Solche hätten nicht identifiziert
werden können. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für wiederholt
auftretende depressive Episoden. Allenfalls könne in der Vergangenheit eine
„Anpassungsstörung“ nach der als Kränkung erlebten Kündigung vorgelegen haben,
deren Symptome aber inzwischen abgeklungen seien.
3.1.4
Ergänzend ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sich in seinem Urteil vom 7. Mai 2018
nicht explizit zu den schon damals im Recht liegenden Unterlagen der J____ (Bericht
vom 13. Dezember 1988, Beilage 2 zur Replik vom 31. August 2017 im Verfahren IV
2017.
63, IV-Akte 119 S. 12), und vom 13. April 1989 (IV-Akte 119 S. 13 =
Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020) geäussert hatte. Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2020 zum Bericht vom 13.
April 1989 dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht vom 29.
März 1989 bis 10. April 1989 in der J____ in Behandlung gestanden habe. Darüber
hinaus liessen sich dem Bericht nur spärliche Angaben entnehmen. Gut
nachvollziehbar ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass sich dem
Bericht zu diesem zweiwöchigen Klinikaufenthalt keine klaren Hinweise auf das
damalige Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer rezidivierenden
depressiven Störung entnehmen lassen.
3.2
In der Beschwerde (S. 11 Ziff. 4.2.1 sowie S. 17 Ziff. 4.3.3) wird
zwar auch auf nach dem Urteil vom 7. Mai 2018 ergangene Dokumente
verwiesen. So wird ausgeführt, der den Beschwerdeführer aktuell behandelnde
Psychiater I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], bestätige die
Diagnosen des Privatgutachtens vom 30. Juli 2016 von F____ (vgl. Bericht vom
22.
Februar 2019; Beschwerdebeilage 3 = IV-Akte 150).
I____ attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 27.
Oktober 2018 (= Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres (IV-Akte 150 S. 4). I____
erhebt als Diagnosen (IV-Akte 150 S. 7) eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome
Episode (ICD-10: F33.2), eine Chronische schwer posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (ICD-10: F62.0), eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7)
sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10: F45.40).
I____ verweist auf schon durchgeführte Behandlungen und zwar
(IV-Akte 150 S. 1):
-
7.
bis 13. Dezember 1988 (J____);
-
29.
Februar 1989 bis 10. April 1989 (J____);
-
23.
Dezember 2014 bis 13. Februar 2015 (Klinik D____, [...], vgl.
Bericht vom 11. Februar 2015, IV-Akte 67 S. 2 f.);
-
5.
bis 18. März 2014 (N____spital [...], vgl. Hinweis im Bericht
von M____ vom 8. Februar 2016, IV-Akte 111 S. 32);
-
31.
März 2016 bis 27. Mai 2016 (Klinik D____, Bericht vom 6. Juni
2016, IV-Akte 99 S. 2 ff.).
Im Rahmen dieser Behandlungen hätten die Diagnosen gelautet
(IV-Akte 150 S. 2)
-
Rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis schwere
Episode ohne psychotische Symptome F33.1, F33.2;
-
Komplexe chronische Posttraumatische Belastungsstörung F43.1;
-
Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0.
Soweit I____ auf Berichte zu Klinikaufenthalten vor der
Begutachtung durch die E____ im Jahre 2015 verweist, lassen sich keine neuen
Erkenntnisse gewinnen. Der E____ lagen diese Arztberichte vor. Das
Sozialversicherungsgericht hat sich sodann mit dem Bericht der Klinik D____ vom
6.
Juni 2016 befasst (u.a. Erw. 4.7.2), hat aber auch in Würdigung dieses
Berichts an den Schlussfolgerungen der E____ festgehalten. Der Bericht von I____,
soweit er sich auf die Diagnostik der angeführten Vorberichte bezieht, ist
darum ebenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens der E____
in Frage zu stellen.
Wie nachfolgend in Erw. 4 ff. darzulegen ist, anerkennt die Beschwerdegegnerin
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. die fehlende Verwertbarkeit dieser
Restarbeitsfähigkeit ab Dezember 2016 (vgl. Aktennotiz vom 16. Juli 2019, IV-Akte
167). Soweit I____ ab Behandlungsbeginn im Oktober 2018 (vgl. IV-Akte 150 S. 1)
eine seither bestehende volle Arbeitsfähigkeit attestiert, erübrigt es sich,
näher zu prüfen, ob dies seit diesem Behandlungsbeginn alleine schon aus
psychischen Gründen der Fall sein könnte.
3.3
Zusammenfassend liegen keine Unterlagen im Recht, welche Anlass
dafür bilden könnten, die Frage der Beweiswertigkeit des Gutachtens der E____ heute
anders als schon mit dem Urteil vom 7. Mai 2018 zu beantworten.
Auch der Hinweis in der vorliegenden Beschwerde (S. 11 f.),
dass die Unterschiede zwischen gutachterlichen Beurteilungen gross ausfallen,
vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Entscheidend bleibt, ob im
konkreten Fall Anlass zu unabweislichen Zweifeln am zu würdigenden Gutachten
besteht oder nicht. Soweit die Beschwerde die Frage der Qualitätssicherung von
polydisziplinären Gutachten ansprechen will, sei sie auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung verwiesen (BGE 139 V 349 E. 5.5), welche aufgezeigt, mit welchen
Massnahmen (z.B. Berichterstattung, Gutachtensevaluation,
Zertifizierungsrichtlinien) ausserhalb der konkreten Rechtsanwendung die
geforderte Qualität und Einheitlichkeit der Begutachtungen sicherzustellen ist.
4.
4.1
Für den Begutachtungszeitpunkt im Juli 2015 (16. und 20. Juli 2015,
vgl. IV-Akte 83 S. 1) liegt gemäss Einschätzung des Gutachtens der E____ vom
11.
Dezember 2015 sowohl im bisherigen Beruf (Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiter in einer Plastikfabrik) sowie in einer
Verweisungstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 83 S. 41).
Das Urteil vom 7. Mai 2018 hatte nebst dem Gutachten der E____
einen vom Versicherten eingereichten kardiologischen Arztbericht von O____ vom
12.
Dezember 2016 (IV-Akte 140 S. 3 ff.) zu würdigen. Es erwog (Erw. 5.4), aus
diesem Bericht gehe zwar hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf
eine koronare Herzkrankheit erhoben werde, allerdings ergebe sich daraus nicht
mit hinreichender Sicherheit, ob tatsächlich eine entsprechende gesundheitliche
Einschränkung vorliege. Sodann habe der Versicherte zu Recht darauf
hingewiesen, dass bezüglich Herzbeschwerden bereits weitere medizinische
Untersuchungen am C____spital stattgefunden hätten. Das Gericht hat der Beschwerdegegnerin
auferlegt, die Ergebnisse dieser Abklärung in Erfahrung zu bringen. Ferner habe
die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob die im Bericht von O____ vom 12. Dezember
2016.
angekündigte MPS-Untersuchung am C____spital und die vorgesehene
Prostata-Operation stattgefunden hätten. Gestützt darauf werde die
Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu
entscheiden haben.
4.2
Die Beschwerdegegnerin nahm im Anschluss daran medizinische
Unterlagen zu den Akten. Diese befassen sich mit zwei im Verlauf in den
Vordergrund getretenen medizinischen Befunden:
4.2.1
Zunächst sind ein Nierenkarzinom und ein danach
auftretendes Fatigue-Syndrom dokumentiert. Gemäss Hospitalisationsbericht von H____
vom 27. September 2018 (IV-Akte 140 S. 21 f.) war am 21. September 2018 eine
Nierentumorenukleation (linke Niere) erfolgt. Nach diesem Eingriff bzw. der
Überwindung einer postoperativen Komplikation (Koprostase) war der Versicherte
am 2. postoperativen Tag bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen
worden. Gemäss Bericht von P____, FMH Urologie; [...], vom 29. Januar 2019
bestand aus urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte
147). Q____, FMH Allgemeine Medizin, [...], diagnostizierte mit Arztbericht vom
19.
März 2019 (IV-Akte 155 S. 7) jedoch ein cancer related fatique syndrome.
4.2.2
Sodann wurden Herzbeschwerden erhoben. O____ hatte in dem
schon im Urteil vom 7. Mai 2018 angesprochenen Arztbericht vom 12. Dezember
2016.
(IV-Akte 140 S. 3 ff.) den Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit
erhoben und darum eine Überweisung zum Ausschluss einer KHK (koronare
Herzkrankheit) veranlasst. Am 2. August 2018 berichtete die medizinische Klinik
des G____spitals, [...] (IV-Akte 159 S. 3 ff). Sie erhob eine minimale Koronarsklerose.
Mit Schreiben vom 8. April 2019 hielt die gleiche Stelle fest (IV-Akte 159 S.
2), der Versicherte sei aus kardiologischer Sicht aufgrund der eingeschränkten
linksventrikulären Auswurffraktion möglicherweise in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Das Ausmass könne aufgrund der im Moment vorliegenden Daten
nicht genau definiert werden.
4.3
Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 167) hielt das IRRR-Gremium
der Beschwerdegegnerin fest, neu aufgetreten seien nach den Untersuchungen zum
Gutachten der E____ (1) ein hellzelliges Nierenkarzinom links (diagnostiziert
und operiert April 2018), ein Tumor-Fatigue-Syndrom, sowie eine seit Dezember
2016.
in Abklärung stehende Herzkrankheit mit eingeschränkter linksventrikulärer
Funktion. Kardiologisch sei aber nicht definitiv geklärt, ob die
Funktionseinschränkung koronar bedingt oder infolge einer Kardiomyopathie
aufgetreten sei. Das IRRR-Gremium kam in Berücksichtigung der im rückweisenden
Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 7. Mai 2018 festgehaltenen
Vorgaben zum Schluss, dass der Versicherte nach erfolgreicher Operation des Nierentumors
an einer Fatigue leide. Aufgrund dieser Fatique sei eine IV-relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten. Den Beginn der Einschränkungen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlegte das IRRR-Gremium auf Dezember
2016.
Zu jenem Zeitpunkt habe sich aufgrund des Arztberichts von O____ vom 12.
Dezember 2016 erstmals eine unzureichende Pumpfunktion des Herzes manifestiert.
In Anbetracht dessen sowie mit Blick auf das Alter des Versicherten (63 1/2
Jahre) gelangte das IRRR-Gremium zum Ergebnis, dass die Restarbeitsfähigkeit
des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Dezember 2016 auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre.
Diese Einschätzung ist mit den Akten vereinbar. Der
Beschwerdeführer kritisiert sie als solche seinerseits nicht; seine Kritik
zielt wie erörtert ab auf die Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____,
gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin eine bereits zu einem vor Dezember
2016.
liegenden Zeitpunkt gegebene Arbeitsunfähigkeit verneint. Liegen jedoch
auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise vor, gestützt auf welche die Beweistauglichkeit
dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen wäre, besteht keine Grundlage für ein
Abrücken von der Einschätzung des IRRR-Gremiums.
5.
Der Beschwerdeführer hält den bereits im Verfahren IV 2017 63
gestellten Antrag aufrecht, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem
Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von F____ (vom 30. Juli 2016)
im Betrag von Fr. 2'966.70 zu ersetzen.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits im
Urteil vom 7. Mai 2018 ausgeführt (E. 4.7.3. a.E.), das Privatgutachten von F____
benenne keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch die E____ unerkannt
oder ungewürdigt geblieben seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne
es weder Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für
weitere Abklärungen bilden. Da es sich bei den Auslagen für das Privatgutachten
nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten handle, seien sie
dem Beschwerdeführer nicht zu vergüten.
Auch bezüglich dieses Antrags auf Erstattung der Kosten des
Privatgutachtens besteht kein Anlass, von den Erwägungen des Urteils vom 7. Mai
2018.
abzugehen.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag auf Rückerstattung der
Kosten für das Privatgutachten ist daher abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen und
sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: