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Entscheid

IV.2020.9

Keine abweichende Beurteilung materieller Feststellungen in einem in der gleichen Sache ergangenen Rückweisungsentscheid (Bundesgerichtsurteil 9C_527/220)

25. Mai 2020Deutsch18 min

durchgeführte Behandlungen somatischer (vgl. Operationsbericht [...] des C____spitals

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, C. Müller

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.9

Verfügung vom 13. Dezember 2019

Keine abweichende Beurteilung

materieller Feststellungen in einem in der gleichen Sache ergangenen

Rückweisungsentscheid

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich (vgl. undatierte

Anmeldung, Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. August 2013, IV-Akte 2)

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 2).

Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche

Abklärungen. Sie holte unter anderem Berichte über nach der Anmeldung

durchgeführte Behandlungen somatischer (vgl. Operationsbericht [...] des C____spitals

[...] vom 12. September 2013, IV-Akte 17 S. 13) sowie psychiatrischer (vgl.

Austrittsberichte der Klinik D____ vom 22. April 2015 über den stationären

Aufenthalt vom 23. Dezember 2014 bis 13. Februar 2015, IV-Akte 99 S. 6 ff,

sowie vom 6. Juni 2016 über den Aufenthalt vom 31. März bis 27. Mai 2016,

IV-Akte 99 S. 2 ff.) Natur ein. Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin

erstattete die E____ (E____) am 11. Dezember 2015 ein Gutachten unter Einbezug

der Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 83). Im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 6. Juni 2016, IV-Akte

90) reichte der Beschwerdeführer ein von ihm veranlasstes psychiatrisches Gutachten

von F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2016 ein

(vgl. IV-Akte 111 S. 2 ff.).

Mit Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 105) verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente. Hiergegen erhob der

Versicherte am 4. April 2017 Beschwerde (IV-Akte 109 S. 2 ff.)

b) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit

Urteil vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 129 S. 2 ff., Verfahren IV 2017 63) die

Beschwerde gut. Das Sozialversicherungsgericht hielt als «Zwischenfazit» fest,

dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der E____ abgestellt habe

(Erw. 4.9). Es bejahte jedoch das Erfordernis weiterer Abklärungen u.a. mit

Hinweis auf einen vom Versicherten mit der Beschwerde eingereichten

kardiologischen Bericht vom 12. Dezember 2016 (Erw. 5.2.) und wies darum die

Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.

Auf die gegen das Urteil vom 7. Mai 2018 eingereichte

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-Akte 131) trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 133 S. 2 ff.) nicht ein

mit der Begründung, der Versicherte habe nicht dargetan, dass ihm durch den

angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe.

c) Die Beschwerdegegnerin forderte bei den behandelnden

Ärztinnen und Ärzten aktuelle Arztberichte an (vgl. u.a. kardiologischer

Bericht des G____spitals vom 8. April 2019, IV-Akte 161, sowie Hospitalisationsbericht

von H____, FMH Urologie, vom 27. September 2018, IV-Akte 155 S. 11 f., sowie Bericht

von I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 22. Februar 2019,

IV-Akte 150). Zur Frage der weiteren medizinischen Abklärungen beriet sich ein interdisziplinäres

Gremium der IV-Stelle, zusammengesetzt aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der

Bereiche Integration und Rente, des Rechtsdienstes sowie des RAD («IRRR-Gremium»;

vgl. Aktennotiz vom 16. Juli 2019, IV-Akte 167).

d) Mit Vorbescheid vom 13. September 2019 (IV-Akte 174)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab

1. Dezember 2017 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 4. Oktober 2019

Einwand (IV-Akte 180) mit dem Begehren, es sei ihm rückwirkend ab 1. März 2014

eine ganze unbefristete Invalidenrente auszurichten. Am 13. Dezember 2019

(IV-Akte 184) erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1.

März 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten sowie, diesen Anspruch ab 1.

März 2016 mit 5% zu verzinsen. Eventualiter sei zur Anspruchsklärung ein

gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Ferner

beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen,

dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von F____ (vom 30. Juli

2016) im Betrag von Fr. 2'966.70 zu ersetzen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 26. März 2020 und mit Duplik vom 22.

April 2020 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

d) In Nachachtung der Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 24. April 2020 (vgl. auch Antrag der

Beschwerdegegnerin in der Duplik) reicht der Beschwerdeführer am 27. April 2020

den Bericht der (damaligen) J____ (J____) vom 13. April 1989 ein. Die

Beschwerdegegnerin nimmt dazu mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Stellung.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 25. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist damit insoweit nicht einverstanden, als

seiner Auffassung nach der Rentenbeginn auf einen früheren Zeitpunkt, und zwar

den 1. März 2014 zu verlegen sei. Im Streit liegt somit (einzig) die

Leistungsperiode ab 1. März 2014 bis 30. November 2017.

Kern dieser Streitigkeit bildet die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin für die strittige Leistungsperiode zu Recht eine

leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit bzw. einen leistungsbegründenden

Invaliditätsgrad verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierfür auf

die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachtens der E____ vom 11.

Dezember 2015, welches unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin,

Rheumatologie und Psychiatrie erstattet wurde (IV-Akte 83). Der

Beschwerdeführer ist der Auffassung, dieses Gutachten, insbesondere die

psychiatrische Teilbeurteilung, sei nicht beweistauglich.

Ob die Verfügung vom 13. Dezember 2019 der Prüfung im Lichte

der Vorbringen des Beschwerdeführers standhält, ist nachfolgend zu klären.

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer hat in der gegen das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Mai 2018 gerichteten Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-Akt 131 Ziff. 3.1.4) angeführt,

es sei streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen

habe, indem sie dem interdisziplinären Gutachten der E____ vom 11. Dezember

2015.

und dort insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten von K____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2015 (IV-Akte 83 S. 25 ff.) volle

Beweiskraft habe zukommen lassen und dass sie demgegenüber die Erkenntnisse des

Privatgutachters (siehe psychiatrisches Gutachten von F____ vom 30. Juli 2016,

IV-Akte 111 S. 2 ff.), der behandelnden Ärzte L____ (siehe Bericht vom 22. Mai

2014, IV-Akte 25) und M____ Praxisassistent Psychiatrie und Psychotherapie (siehe

Berichte vom 11. Oktober 2014, IV-Akte 35, und vom 6. Februar 2016, IV-Akte 111

S. 32 f.) der Klinik D____ (Berichte vom 19. Dezember 2014, IV-Akte 67 S. 4 ff.,

11.

Februar 2015, IV-Akte 67 S. 2 f., und 6. Juni 2016, IV-Akte 99 S. 2 ff.)

sowie der J____ (Berichte vom 13. Dezember 1988, Beilage 2 zur Replik im

Verfahren IV 2017 63 = IV-Akte 119 S. 12), und vom 13. April 1989 (IV-Akte 119

S. 13 = Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020) als

unbeachtlich eigenstuft habe.

3.1.2

Auf eben diese Unterlagen bzw. ärztlichen Äusserungen

der Behandler bzw. von F____ hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits

in der gegen die Verfügung vom 1. März 2017 gerichteten Beschwerde vom 4. April

2017.

(IV-Akte 105 S. 2 ff.) bzw. der Replik vom 31. August 2017 (IV-Akte 119 S.

2.

ff.) im Verfahren IV 2017 63 verwiesen.

Auch in der vorliegenden Beschwerde (S. 11) wird geltend

gemacht, das psychiatrische Teilgutachten von K____ vom 20. Juli 2015 zum

interdisziplinären Gutachten der E____ vom 11. Dezember 2015 erfülle die

beweisrechtlichen Anforderungen nicht. Zum Beleg hierfür verweist der Beschwerdeführer

wiederum auf das Privatgutachten von F____ vom 30. Juli 2016 sowie die Berichte

des behandelnden Arztes (M____), der J____ und der Klinik D____.

3.1.3

Die Argumente bzw. Unterlagen sind somit die gleichen,

mit welchen sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits in seinem

Urteil vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 129 S. 2 f ff.) auseinandergesetzt hat. In Erw.

4.7.3

hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Bezug auf die vom

Beschwerdeführer herangezogenen Berichte des behandelnden Psychiaters M____

(vgl. insb. Erw. 4.7.4.), der Kliniken der J____ und der Klinik D____ (vgl.

insb. Erw. 4.7.2. a.E.) daran erinnert, «dass es die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag

des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten praxisgemäss nicht zulässt,

ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom

27.

September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden

Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai

2014.

E. 5.2). Solche Aspekte können den genannten Berichten vorliegend keine

entnommen werden. Vielmehr sind sämtliche aufgeführten Beschwerden im

polydisziplinären Gutachten enthalten. Das gleiche gilt für das von F____

verfasste Privatgutachten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann

dieses weder Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für

weitere Abklärungen bilden».

Die Beschwerde (S. 19) stellt dieser Argumentation entgegen,

die Berichte der behandelnden Stellen bzw. Ärzte sowie des Privatgutachters förderten

sehr wohl Aspekte zu Tage, die über subjektive ärztliche Interpretationen

hinausgingen. Entscheidend bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass die

psychiatrische Gutachterin der E____ die fraglichen Berichte der behandelnden

Fachärzte keinesfalls übersehen bzw. ungewürdigt gelassen hatte. Sie hat jedoch

die Schlussfolgerungen in deren Berichten nicht nachvollziehen können. Sie

legte explizit dar (IV-Akte 83 S. 34), es liege insbesondere keine „andauernde

Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ vor. Die diagnostischen

Kriterien gemäss ICD-10 seien vorliegend nicht erfüllt. Es ergäben sich auch

keine Anhaltspunkte für eine „rezidivierende depressive Störung“, bei der

gemäss Definition und diagnostischen Leitlinien einzelne depressive Episoden in

der Vergangenheit vorgelegen haben müssten. Solche hätten nicht identifiziert

werden können. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für wiederholt

auftretende depressive Episoden. Allenfalls könne in der Vergangenheit eine

„Anpassungsstörung“ nach der als Kränkung erlebten Kündigung vorgelegen haben,

deren Symptome aber inzwischen abgeklungen seien.

3.1.4

Ergänzend ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sich in seinem Urteil vom 7. Mai 2018

nicht explizit zu den schon damals im Recht liegenden Unterlagen der J____ (Bericht

vom 13. Dezember 1988, Beilage 2 zur Replik vom 31. August 2017 im Verfahren IV

2017.

63, IV-Akte 119 S. 12), und vom 13. April 1989 (IV-Akte 119 S. 13 =

Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020) geäussert hatte. Die

Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2020 zum Bericht vom 13.

April 1989 dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht vom 29.

März 1989 bis 10. April 1989 in der J____ in Behandlung gestanden habe. Darüber

hinaus liessen sich dem Bericht nur spärliche Angaben entnehmen. Gut

nachvollziehbar ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass sich dem

Bericht zu diesem zweiwöchigen Klinikaufenthalt keine klaren Hinweise auf das

damalige Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer rezidivierenden

depressiven Störung entnehmen lassen.

3.2

In der Beschwerde (S. 11 Ziff. 4.2.1 sowie S. 17 Ziff. 4.3.3) wird

zwar auch auf nach dem Urteil vom 7. Mai 2018 ergangene Dokumente

verwiesen. So wird ausgeführt, der den Beschwerdeführer aktuell behandelnde

Psychiater I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], bestätige die

Diagnosen des Privatgutachtens vom 30. Juli 2016 von F____ (vgl. Bericht vom

22.

Februar 2019; Beschwerdebeilage 3 = IV-Akte 150).

I____ attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 27.

Oktober 2018 (= Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres (IV-Akte 150 S. 4). I____

erhebt als Diagnosen (IV-Akte 150 S. 7) eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome

Episode (ICD-10: F33.2), eine Chronische schwer posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (ICD-10: F62.0), eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7)

sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10: F45.40).

I____ verweist auf schon durchgeführte Behandlungen und zwar

(IV-Akte 150 S. 1):

-

7.

bis 13. Dezember 1988 (J____);

-

29.

Februar 1989 bis 10. April 1989 (J____);

-

23.

Dezember 2014 bis 13. Februar 2015 (Klinik D____, [...], vgl.

Bericht vom 11. Februar 2015, IV-Akte 67 S. 2 f.);

-

5.

bis 18. März 2014 (N____spital [...], vgl. Hinweis im Bericht

von M____ vom 8. Februar 2016, IV-Akte 111 S. 32);

-

31.

März 2016 bis 27. Mai 2016 (Klinik D____, Bericht vom 6. Juni

2016, IV-Akte 99 S. 2 ff.).

Im Rahmen dieser Behandlungen hätten die Diagnosen gelautet

(IV-Akte 150 S. 2)

-

Rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis schwere

Episode ohne psychotische Symptome F33.1, F33.2;

-

Komplexe chronische Posttraumatische Belastungsstörung F43.1;

-

Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0.

Soweit I____ auf Berichte zu Klinikaufenthalten vor der

Begutachtung durch die E____ im Jahre 2015 verweist, lassen sich keine neuen

Erkenntnisse gewinnen. Der E____ lagen diese Arztberichte vor. Das

Sozialversicherungsgericht hat sich sodann mit dem Bericht der Klinik D____ vom

6.

Juni 2016 befasst (u.a. Erw. 4.7.2), hat aber auch in Würdigung dieses

Berichts an den Schlussfolgerungen der E____ festgehalten. Der Bericht von I____,

soweit er sich auf die Diagnostik der angeführten Vorberichte bezieht, ist

darum ebenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens der E____

in Frage zu stellen.

Wie nachfolgend in Erw. 4 ff. darzulegen ist, anerkennt die Beschwerdegegnerin

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. die fehlende Verwertbarkeit dieser

Restarbeitsfähigkeit ab Dezember 2016 (vgl. Aktennotiz vom 16. Juli 2019, IV-Akte

167). Soweit I____ ab Behandlungsbeginn im Oktober 2018 (vgl. IV-Akte 150 S. 1)

eine seither bestehende volle Arbeitsfähigkeit attestiert, erübrigt es sich,

näher zu prüfen, ob dies seit diesem Behandlungsbeginn alleine schon aus

psychischen Gründen der Fall sein könnte.

3.3

Zusammenfassend liegen keine Unterlagen im Recht, welche Anlass

dafür bilden könnten, die Frage der Beweiswertigkeit des Gutachtens der E____ heute

anders als schon mit dem Urteil vom 7. Mai 2018 zu beantworten.

Auch der Hinweis in der vorliegenden Beschwerde (S. 11 f.),

dass die Unterschiede zwischen gutachterlichen Beurteilungen gross ausfallen,

vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Entscheidend bleibt, ob im

konkreten Fall Anlass zu unabweislichen Zweifeln am zu würdigenden Gutachten

besteht oder nicht. Soweit die Beschwerde die Frage der Qualitätssicherung von

polydisziplinären Gutachten ansprechen will, sei sie auf die höchstrichterliche

Rechtsprechung verwiesen (BGE 139 V 349 E. 5.5), welche aufgezeigt, mit welchen

Massnahmen (z.B. Berichterstattung, Gutachtensevaluation,

Zertifizierungsrichtlinien) ausserhalb der konkreten Rechtsanwendung die

geforderte Qualität und Einheitlichkeit der Begutachtungen sicherzustellen ist.

4.

4.1

Für den Begutachtungszeitpunkt im Juli 2015 (16. und 20. Juli 2015,

vgl. IV-Akte 83 S. 1) liegt gemäss Einschätzung des Gutachtens der E____ vom

11.

Dezember 2015 sowohl im bisherigen Beruf (Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiter in einer Plastikfabrik) sowie in einer

Verweisungstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 83 S. 41).

Das Urteil vom 7. Mai 2018 hatte nebst dem Gutachten der E____

einen vom Versicherten eingereichten kardiologischen Arztbericht von O____ vom

12.

Dezember 2016 (IV-Akte 140 S. 3 ff.) zu würdigen. Es erwog (Erw. 5.4), aus

diesem Bericht gehe zwar hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf

eine koronare Herzkrankheit erhoben werde, allerdings ergebe sich daraus nicht

mit hinreichender Sicherheit, ob tatsächlich eine entsprechende gesundheitliche

Einschränkung vorliege. Sodann habe der Versicherte zu Recht darauf

hingewiesen, dass bezüglich Herzbeschwerden bereits weitere medizinische

Untersuchungen am C____spital stattgefunden hätten. Das Gericht hat der Beschwerdegegnerin

auferlegt, die Ergebnisse dieser Abklärung in Erfahrung zu bringen. Ferner habe

die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob die im Bericht von O____ vom 12. Dezember

2016.

angekündigte MPS-Untersuchung am C____spital und die vorgesehene

Prostata-Operation stattgefunden hätten. Gestützt darauf werde die

Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu

entscheiden haben.

4.2

Die Beschwerdegegnerin nahm im Anschluss daran medizinische

Unterlagen zu den Akten. Diese befassen sich mit zwei im Verlauf in den

Vordergrund getretenen medizinischen Befunden:

4.2.1

Zunächst sind ein Nierenkarzinom und ein danach

auftretendes Fatigue-Syndrom dokumentiert. Gemäss Hospitalisationsbericht von H____

vom 27. September 2018 (IV-Akte 140 S. 21 f.) war am 21. September 2018 eine

Nierentu­morenukleation (linke Niere) erfolgt. Nach diesem Eingriff bzw. der

Überwindung einer postoperativen Komplikation (Koprostase) war der Versicherte

am 2. postoperativen Tag bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen

worden. Gemäss Bericht von P____, FMH Urologie; [...], vom 29. Januar 2019

bestand aus urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte

147). Q____, FMH Allgemeine Medizin, [...], diagnostizierte mit Arztbericht vom

19.

März 2019 (IV-Akte 155 S. 7) jedoch ein cancer related fatique syndrome.

4.2.2

Sodann wurden Herzbeschwerden erhoben. O____ hatte in dem

schon im Urteil vom 7. Mai 2018 angesprochenen Arztbericht vom 12. Dezember

2016.

(IV-Akte 140 S. 3 ff.) den Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit

erhoben und darum eine Überweisung zum Ausschluss einer KHK (koronare

Herzkrankheit) veranlasst. Am 2. August 2018 berichtete die medizinische Klinik

des G____spitals, [...] (IV-Akte 159 S. 3 ff). Sie erhob eine minimale Koronarsklerose.

Mit Schreiben vom 8. April 2019 hielt die gleiche Stelle fest (IV-Akte 159 S.

2), der Versicherte sei aus kardiologischer Sicht aufgrund der eingeschränkten

linksventrikulären Auswurffraktion möglicherweise in der Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Das Ausmass könne aufgrund der im Moment vorliegenden Daten

nicht genau definiert werden.

4.3

Gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 167) hielt das IRRR-Gremium

der Beschwerdegegnerin fest, neu aufgetreten seien nach den Untersuchungen zum

Gutachten der E____ (1) ein hellzelliges Nierenkarzinom links (diagnostiziert

und operiert April 2018), ein Tumor-Fatigue-Syndrom, sowie eine seit Dezember

2016.

in Abklärung stehende Herzkrankheit mit eingeschränkter linksventrikulärer

Funktion. Kardiologisch sei aber nicht definitiv geklärt, ob die

Funktionseinschränkung koronar bedingt oder infolge einer Kardiomyopathie

aufgetreten sei. Das IRRR-Gremium kam in Berücksichtigung der im rückweisenden

Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 7. Mai 2018 festgehaltenen

Vorgaben zum Schluss, dass der Versicherte nach erfolgreicher Operation des Nierentumors

an einer Fatigue leide. Aufgrund dieser Fatique sei eine IV-relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustandes eingetreten. Den Beginn der Einschränkungen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlegte das IRRR-Gremium auf Dezember

2016.

Zu jenem Zeitpunkt habe sich aufgrund des Arztberichts von O____ vom 12.

Dezember 2016 erstmals eine unzureichende Pumpfunktion des Herzes manifestiert.

In Anbetracht dessen sowie mit Blick auf das Alter des Versicherten (63 1/2

Jahre) gelangte das IRRR-Gremium zum Ergebnis, dass die Restarbeitsfähigkeit

des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Dezember 2016 auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre.

Diese Einschätzung ist mit den Akten vereinbar. Der

Beschwerdeführer kritisiert sie als solche seinerseits nicht; seine Kritik

zielt wie erörtert ab auf die Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____,

gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin eine bereits zu einem vor Dezember

2016.

liegenden Zeitpunkt gegebene Arbeitsunfähigkeit verneint. Liegen jedoch

auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise vor, gestützt auf welche die Beweistauglichkeit

dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen wäre, besteht keine Grundlage für ein

Abrücken von der Einschätzung des IRRR-Gremiums.

5.

Der Beschwerdeführer hält den bereits im Verfahren IV 2017 63

gestellten Antrag aufrecht, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem

Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von F____ (vom 30. Juli 2016)

im Betrag von Fr. 2'966.70 zu ersetzen.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits im

Urteil vom 7. Mai 2018 ausgeführt (E. 4.7.3. a.E.), das Privatgutachten von F____

benenne keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch die E____ unerkannt

oder ungewürdigt geblieben seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne

es weder Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für

weitere Abklärungen bilden. Da es sich bei den Auslagen für das Privatgutachten

nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten handle, seien sie

dem Beschwerdeführer nicht zu vergüten.

Auch bezüglich dieses Antrags auf Erstattung der Kosten des

Privatgutachtens besteht kein Anlass, von den Erwägungen des Urteils vom 7. Mai

2018.

abzugehen.

Der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag auf Rückerstattung der

Kosten für das Privatgutachten ist daher abzuweisen.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen und

sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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