Lexipedia

Entscheid

IV.2020.90

Kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

27. Januar 2021Deutsch13 min

anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 27. Januar 2021

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.90

Verfügung vom 17. Juli 2020

Kein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1991 geborene Beschwerdeführerin absolvierte vom 1. August

2010 bis zum 31. Juli 2013 eine Lehre als Köchin (vgl. Fragebogen für

Arbeitgebende vom 8. Juli 2015, Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 18. Juni 2015 meldete sie sich zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1).

1.2.

Mit einer Mitteilung vom 20. April 2016 sprach ihr die

Beschwerdegegnerin ein dreimonatiges, von Mai bis und mit Juli 2016 dauerndes,

Belastbarkeitstraining zu (IV-Akte 33). Dieses wurde im Juni 2016 aus

gesundheitlichen Gründen und auf Wunsch der Beschwerdeführerin vorzeitig

beendet (vgl. den Bericht vom 11. Juli 2016, IV-Akte 47).

1.3.

Im Rahmen ihrer Abklärungen führte die Beschwerdegegnerin am

24. Januar 2017 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 52) und gab etwas

später ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie und Dr. D____, FMH Neurologie, in Auftrag (IV-Akte 81).

Diese kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin bis Frühling 2014 in ihrer

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, ab Frühling 2014 zu 50% und seit 1. Januar

2015 sei sie sodann sowohl in ihrer angestammten als auch in sämtlichen anderen

Tätigkeiten, welche dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin angepasst seien,

zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 81, S. 34).

1.4.

Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr

Leistungsbegehren abzuweisen, da sie keinen Rentenanspruch habe (IV-Akten 85).

Am 9. Januar 2019 mandatierte die Beschwerdeführerin B____ als ihren

Rechtsvertreter (Vollmacht, IV-Akte 86). Dieser ersuchte die

Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben desselben Tages, dass sie der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege gewähren möge (IV-Akte 88). Mit Verfügung

vom 18. Januar 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung infolge fehlender sachlicher Gebotenheit ab

(IV-Akte 100). Am 15. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen

den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Akte 96). Sie beantragte eine volle

Invalidenrente, weitere medizinische Abklärungen, und erneut die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 96). Daraufhin

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter

mit, dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung nicht weiter bearbeitet

werde, da die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 bereits in Rechtskraft

erwachsen sei (Schreiben vom 7. März 2019, IV-Akte 100).

1.5.

Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere

medizinische Berichte ein. Den Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 ersetzte

die Beschwerdegegnerin durch einen neuen Vorbescheid vom 29. Mai 2020 und

kündigte wiederum die Ablehnung des Leistungsbegehrens an (IV-Akte 126). Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 Einwand. Mitunter beantragte sie

erneut die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

(IV-Akten 128, insbesondere S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juli

2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren abermals ab und begründete dies mit der fehlenden

sachlichen Gebotenheit (IV-Akte 136).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 5. August 2020 wird beantragt, die Verfügung

vom 17. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren, mit B____ als

Rechtsbeistand zu gewähren. Dies unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin,

wobei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch B____ als Rechtsbeistand zu

bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien die

Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

4. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

In einer Verfügung vom 9. September 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung

durch B____.

2.4.

Mit Replik vom 2. November 2020 und Duplik vom

13. November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

2.5.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung

vor dem Sozialversicherungsgericht verlangt hat, wird der Fall zur Beurteilung

der Einzelrichterin vorgelegt.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache

Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Unrecht keine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

zugesprochen hat.

4.

4.1.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das

Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden

Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse

es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt

somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung

(vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015

vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).

4.2.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen

Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die

Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist und wo es die Verhältnisse

erfordern. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen

Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, E. 4b). Zu gewichten

ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren

zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, E. 4b, in

BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis,

Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011

[veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und Urteile des Bundesgerichts

8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1. und 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018

Sachverhalt

E. 3.2.).

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine

anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein

Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche

Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, E. 4.1

mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte

E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 sowie 8C_240/2018 vom

3. Mai 2018 E. 3.2. und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.).

Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung

nicht zu begründen. Aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes verlangt

das Bundesgericht bezüglich der Voraussetzungen, unter denen eine

rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab

(in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts

8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_835/2016 vom

3. Februar 2017 E. 6.3. und E. 6.4.2.). Die Voraussetzungen des

Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des

Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl.

z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom

7. April 2017 E. 2.1.).

5.

5.1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe sich

einzig und allein durch den Einwand des Rechtsvertreters zu weiteren

Abklärungen veranlasst gesehen. Ohne anwaltlichen Beistand hätte es keine

erneute Prüfung gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Zugeständnis, dass

weitere Abklärungen erforderlich waren, selbst den Beweis erbracht, dass ohne

anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine dem Vorbescheid

entsprechende, auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung basierenden

Verfügung ergangen wäre. Zudem machten die Vielzahl der bereits abgeklärten und

ärztlich bestätigten Leiden der Beschwerdeführerin und die noch unklaren

Beschwerdebilder die Situation zusätzlich komplex.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sie das erste

Vorbescheidverfahren mit Schreiben vom 23. September 2019 (IV-Akte 113)

lediglich deshalb beendet habe, weil im Bericht der Hausärztin, Dr. E____,

FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Februar 2019 eine geplante

gastroenterologische Kontrolle erwähnt worden sei (IV-Akte 96,

S. 20), deren Ergebnisse sie habe abwarten wollen. Die übrigen

eingereichten Berichte und der Inhalt des Einwandschreibens hätten auf den

Entscheid, ein neues Vorbescheidverfahren durchzuführen, keinen Einfluss

gehabt.

5.3.

Im vorliegenden Fall wurde nach der IV-Anmeldung ein

Frühinterventionsverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen ein

Belastbarkeitstraining durchgeführt wurde. Im Anschluss erfolgten eine

Haushaltsabklärung und eine bidisziplinäre Begutachtung (vgl. E. 1.2. und

1.3.). Nach Erhalt des Vorbescheids vom 14. Dezember 2018

(IV-Akte 85), beauftragte die Beschwerdeführerin im Januar 2019 B____

damit, ihre Rechtsvertretung im IV-Verfahren zu übernehmen (vgl. E. 1.4.).

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin weitere

Arztberichte von den behandelnden Ärzten sowie Stellungnahmen des regionalen

ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-Akten 101, 118 und 125). Dieser

Verfahrensverlauf entspricht einem durchschnittlichen IV-Verfahren. Eine

besondere Komplexität ist darin nicht erkennbar. Insbesondere der Umstand, dass

eine Begutachtung durchgeführt wurde, ändert daran nichts (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5.,

8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3., 8C_835/2016 vom 3. Februar

2017 E. 6.3 und in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2, Urteil

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016). Der vorliegende Sachverhalt allein bot

prospektiv betrachtet keine Veranlassung für die Beschwerdegegnerin, die

Gebotenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin anzunehmen. Auch die

sich stellenden rechtlichen Fragestellungen gehen nicht über das Ausmass bei

einem durchschnittlichen IV-Verfahren hinaus.

5.4.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe

nur aufgrund des Einwands des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin weitere

Abklärungen veranlasst, so ist der entgegenstehenden Aussage der

Beschwerdegegnerin zu folgen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Fachperson

nach Eingang des Einwands vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 96) eine

Anfrage an den RAD gerichtet hat und ihn bat, zum Einwand Stellung zu nehmen

(IV-Akte 98). Pract. med. F____ des RAD kam dieser Bitte am 2. April

2019 nach (IV-Akte 101). In ihrer sehr kurzen Stellungnahme hielt sie

folgendes fest:

"Die

Hausärztin erwähnt im Rahmen des Einwandes mit Brief vom 11.02.2019, dass

aufgrund intermittierender Episoden mit Diarrhoe eine erneut

gastroenterologische Abklärung geplant sei. Ebenso sei eine gynäkologische

Abklärung wegen des Verdachts auf eine Endometriose bei unklaren

Erwägungen

persistierenden Bauchschmerzen.

Zur Frage: Bitte

die Hausärztin anfragen, wo und wann die gastroenterologische und

gynäkologische Abklärung stattfand und ob sie uns eine Kopie der

Konsultationsberichte zustellen kann. Danach Entscheid über weiteres Vorgehen."

Infolgedessen holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte

ein (vgl. z.B. IV-Akten 102, 104 und 108) und teilte der

Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben vom

23.

September 2019 mit, dass sie das Vorbescheidverfahren vom

14.

Dezember 2018 abschliesse (IV-Akte 113). Auch wenn im Schreiben

steht, dass die Einwände des Rechtsvertreters die Beschwerdegegnerin zu diesem

Schluss bewogen hätten, so wird aus den Akten dennoch deutlich, dass im

Wesentlichen der Bericht von Dr. E____ vom 11. Februar 2019

ursächlich dafür war. Dieser wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

als Beilage zum Einwand vom 15. Februar 2019 eingereicht (vgl.

IV-Akte 96). Aus dem Bericht von Dr. E____ geht klar hervor, dass

dieser an die Beschwerdegegnerin gerichtet ist. Es gibt keine Veranlassung,

anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst in der Lage gewesen wäre,

diesen Bericht von Dr. E____ bei der Beschwerdegegnerin einzureichen bzw.

ihn zunächst bei ihrer Hausärztin zu verlangen, oder sich von einer sozialen

Institution oder einer anderen entsprechenden Beratungsstelle dabei unterstützen

zu lassen. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag somit ebenfalls nicht

dazu zu führen, die Voraussetzung der Gebotenheit für einen Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren als erfüllt zu

betrachten.

5.5

Da der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren schon an der Gebotenheit scheitert, erübrigt es sich, auf

die Fragen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin während des Vorbescheidverfahrens einzugehen.

5.6

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren zu Recht verneint hat.

6.

6.1

Infolge der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis

IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von

IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen

nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis

IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33

f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August

2012.

E. 3.2).

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes

Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die

Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu

einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren

Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Der Aufwand für den

vorliegenden Fall liegt daher deutlich unter demjenigen für einen

durchschnittlichen IV-Fall. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 2'200.--

zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von

Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: