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Entscheid

IV.2020.91

Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auch bei verspäteter Einreichung der massgeblichen Unterlagen

6. Januar 2021Deutsch15 min

Am 7. Juni 2018 (IV-Akte 33), meldete sich die Beschwerdeführerin (zum wiederholten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.91

Verfügung vom 12. Juni 2020

Unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren. Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auch

bei verspäteter Einreichung der massgeblichen Unterlagen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Am 7. Juni 2018 (IV-Akte 33), meldete sich die Beschwerdeführerin (zum wiederholten

Mal) zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Vorbescheid vom 5.

März 2020 (IV-Akte 75) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

die erneute Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 25.

März 2020 (IV-Akte 76) ersuchte die nun anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin vorsorglich um Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren.

b)

Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer vierwöchigen Frist das entsprechende

Formular zur Begründung des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung zu. In

diesem Zusammenhang wies sie daraufhin, dass bei verspäteter Einreichung der

Unterlagen, nicht auf das Begehren eingetreten würde (vgl. Schreiben vom 9. April

2020, IV-Akte 80).

c)

Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 82) reichte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Unterlagen betreffend die

unentgeltliche Verbeiständung ein (vgl. IV-Akte 81). Mit Schreiben vom 13. Mai

2020 (IV-Akte 85) setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

Nachfrist bis zum 4. Juni 2020 zur Einreichung der letzten

Veranlagungsverfügung und des vollständigen Formulars (Seite 2 fehlte),

ansonsten die Bedarfsberechnung anhand der vorliegenden Unterlagen durchgeführt

würde. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 88) lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche

Verbeiständung schliesslich gestützt auf die am 5. Mai 2020 eingereichten

Unterlagen ab.

d)

Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 (IV-Akte 99) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf ihre

Wiedererwägungsgesuche vom 15. Juni 2020 (IV-Akte 89) und vom 13. Juli 2020

(IV-Akte 97), anlässlich welchen die Beschwerdeführerin die von der

Beschwerdegegnerin gewünschten Unterlagen vollständig eingereicht hatte,

eintreten werde.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. August 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2020 und die Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. In formeller Hinsicht

verlangt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 29. Oktober 2020 und Duplik vom 13. November 2020 halten

die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18.

August 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für

das Beschwerdeverfahren mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand,

bewilligt.

IV.

Da keine

der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung

beantragte, findet am 6. Januar 2020 die Beratung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Die Verfügung vom 6. Juni 2020 (IV-Akte 88), stellt eine Zwischenverfügung dar, die innerhalb von 30 Tagen beim Gericht

angefochten werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG

sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4.

Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 17 und Art. 37 Abs. 4 N 51, BGE 132 V 418

und BGE 139 V 600, 602 E. 2.2 = Praxis 2014 Nr. 103, S. 472). Da auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe der

Beschwerdeführerin unter Androhung der entsprechenden Konsequenzen –

Beurteilung der Bedürftigkeit anhand der vorliegenden Unterlagen – eine

Nachfrist nach Massgabe von Art. 40 Abs. 2 ATSG zur Einreihung der fehlenden

Dokumente gesetzt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist sei mit Verfügung vom 6.

Juni 2020, gestützt auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Unterlagen,

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt

worden. Hinzu komme, dass die im Rahmen der Verfügung vom 6. Juni 2020 erfolgte

Verneinung der Bedürftigkeit auch angesichts der nun vollständig vorliegenden

Dokumente korrekt erscheine.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden Unterlagen

ausgewiesen. Zudem könne das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jederzeit

während des Verfahrens gestellt werden, wobei die höchstrichterliche

Rechtsprechung einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch bei

nachträglicher Gesuchstellung und bezüglich bereits geleisteter Arbeit

anerkenne.

2.3

Streitig und zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung im Vorbescheidverfahren

zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird

der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo

die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1];

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 [BV; SR 101). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen

Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit,

die sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 4.1.).

3.2

Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass die sachliche

Gebotenheit und die Nichtaussichtslosigkeit als Voraussetzungen für die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend gegeben sind (vgl.

Verfügung vom 12. Juni 2020, IV-Akte 88). Es ist daher die mit Verfügung vom

12.

Juni 2020 erfolgte Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung lediglich

unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit zu untersuchen.

4.

4.1

Bedürftig ist eine Person,

wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen

Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im

Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird

(BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch

in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Der nach prozessualen

Dispositiv

Regeln bemessene Lebensbedarf liegt demnach etwas über dem unumgänglich

Not-wendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum

(vgl. BGE 118 Ia 369, 370 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das

Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9

E. 3).

4.2.

Die bei der Festlegung der

Bedürftigkeit zu berücksichtigenden Kriterien ergeben sich aus Anhang 2 des

Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL

(nachfolgend: KSRP, Stand 1. April 2013). Auf der Einkommensseite zu

berücksichtigen sind demnach alle Einkünfte, die tatsächlich erzielt werden

oder ohne weiteres einforderbar sind. Dazu gehören namentlich Einkünfte aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit (Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit), Einkünfte

aus Vermögen, Ersatzeinkommen (Versicherungsleistungen), Unterhalts- und

Unterstützungsbeiträge, Beiträge minderjähriger Kinder aus Erwerbseinkommen.

Als Ausgaben anzurechnen ist demgegenüber zunächst ein um 30% erhöhter

Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Art. 93 Bundesgesetz über die

Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dieser

Grundbetrag ist um die Mietkosten, die Krankenkassenkosten (Grundversicherung)

unter Berücksichtigung der Prämienreduktion, Prämien der Hausrats- und

Haftpflichtversicherung, Prämien der Lebensversicherung für die Risiken Tod

und/oder Invalidität der Gesuchstellenden, die nicht der obligatorischen

beruflichen Vorsorge unterstehen, Berufsausgaben, die aus einer Behinderung

entstehenden Ausgaben, Unterhaltsleistungen, Steuern, Schuldzinsen und Beträge

aus Rückzahlungen von Schulden für Güter von existenziellem Nutzen. Das Vermögen

der versicherten Person und ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten

ist anrechenbar soweit es verfügbar oder einfach realisierbar ist. Ein

angemessener Freibetrag ist zuzulassen. Zu berücksichtigen ist nur das

Vermögen, welches die entsprechenden Freibeträge nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG

übersteigt.

4.3.

4.3.1. Auf der Einkommensseite ist der Beschwerdeführerin lediglich

der Nettolohn des Ehemannes von monatlich CHF 3'302.05 anzurechnen (vgl.

Beschwerdebeilagen [BB] 6 bis 9). Weitere Einkünfte ergeben sich aus den

vorliegenden Unterlagen nicht. Insbesondere rechtfertigt sich die Anrechnung

eines Entgelts für die gelegentliche Verköstigung der Tochter C____ und des

Sohnes D____ nach dem Vorbild von Art. 11 Abs. 2 Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; 831.101]) nicht. Vielmehr

führt die sporadische Verköstigung der erwachsenen Kinder bei der

Beschwerdeführerin zu Auslagen, entstehen ihr doch Mehrkosten für den Kauf von Essen

und Getränken. Ein Kostgeld der Kinder würde daher lediglich der Deckung des

entstandenen finanziellen Mehraufwandes dienen. Die Anrechnung eines Einkommens

aus der Verköstigung von C____ und D____ ist somit sachfremd. Angesichts der

von den erwachsenen Kindern verlangten familiären Unterstützung gemäss Abklärungsbericht

Haushalt vom 17. April 21019 (IV-Akte 62) besteht für die Annahme eines

Entgelts für anderweitige Haushaltsdienste der Beschwerdeführerin ebenfalls

kein Raum. Hinzu kommt, dass der Regelungsbereich von Art. 11 AHVV die Entschädigung

für Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und Hausdienst

betrifft. Gemäss der Wegleitung über den

massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ([WML], Stand: 1. Januar 2021) gehören

solche regelmässigen Naturalleistungen zum massgebenden Lohn. Lohn stellt das

Entgelt für geleistete menschliche Arbeit dar und steht somit im Austausch zur

Arbeitsleistung. Ein solches Austauschverhältnis in dem Sinne, dass die Kinder

der Beschwerdeführerin für die bezogene Verköstigung ihre Arbeitsleistung (bspw.

Mithilfe im Haushalt) anbieten müssten, besteht hingegen hier nicht und wird

von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.

4.3.2. Auf der Ausgabenseite ist

der monatliche Grundbetrag für Ehepaare in Höhe von zurzeit CHF 1'700.00,

erweitert um 30% (CHF 510.000) und somit insgesamt von CHF 2'210.00 zu

berücksichtigen. Der monatliche Bruttomietzins von CHF 1'985.00 (Mietvertrag

vom 5. Juli 2019, BB 10) ist der Beschwerdeführerin im Umfang von zwei Fünfteln

und somit von CHF 794.00 als Ausgabe anzurechnen. Die im selben Haushalt

lebenden beiden erwachsenen Kinder und der Schweigervater kommen für ihren

Mietzinsanteil jeweils selbst auf. Weiter anrechenbar sind die monatlichen

Ausgaben für die Krankengrundversicherung der Beschwerdeführerin und ihres

Ehemannes in Höhe von CHF 1'024.00 (BB 11 und 12), die Franchisen und

Selbstbehalte im Umfang von CHF 112.00 (BB 13 und 14), die Ausgaben für das

Umweltschutzabonnement von CHF 160.00, sowie ein Zwölftel des jährlichen Steuerbetrages

(CHF 186.60) in Höhe von CHF 15.55. Ein über dem Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG liegendes Vermögen ist aus den eingereichten Unterlagen nicht

ersichtlich (BB 15 und 16). Aus der Addition der anrechenbaren Ausgaben ergibt

sich ein Betrag von monatlich CHF 4'315.55.

4.4.

Stellt man nun die massgeblichen Einnahmen von CHF 3'302.05 den

anrechenbaren Ausgaben von CHF 4'315.55 gegenüber so ergibt sich ein

monatliches Defizit von CHF 1'015.50. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist

somit für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 25. März 2020 erstellt und

ist im Übrigen auch heute noch gegeben. Selbst wenn man zu Lasten der

Beschwerdeführerin der Bedarfsberechnung auf der Ausgabenseite den in der KSRP

festgehaltenen Grundbetrag von CHF 1'550.00 (Stand 24. November 2000) erweitert

um 30% (CHF 465.00) und somit von CHF 2'015.00 zu Grunde legen würde, ergäbe

sich noch ein monatliches Defizit von CHF 820.50. Vor diesem Hintergrund ist

mit der Beschwerdeführerin grundsätzlich einig zu gehen, dass aus

prozessökonomischer Sicht die Behandlung der Wiedererwägungsgesuche vom 15.

Juni 2020 und vom 13. Juli 2020 zu begrüssen gewesen wäre. Mit Schreiben vom

30. Juli 2020 (IV-Akte 99) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

jedoch mit, nicht auf die Wiedererwägungsgesuche einzutreten. Der Entscheid

über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen – grundsätzlich einer gerichtlichen

Überprüfung unterstehenden – Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der

Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was

aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist) wird durch die bisherige

Rechtsprechung die Anfechtung ausgeschlossen (BGE 133 V 50,55 E. 4.2.2.). Es besteht

somit nach dem Gesagten kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung des

Nichteintretensentscheids vom 30. Juli 2020.

5.

5.1.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 aBV, dass die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung jederzeit während des Verfahrens beantragt werden kann.

Sie ist, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an

zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die

anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig

eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 120 Ia 14. 17, E. 3f.).

5.2.

Zwischen den Parteien unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren erstmals am

25. März 2020 gestellt hat. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.3.) ist

zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung erstellt. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung (BGE 120

Ia 14, 17, E. 3f.) tritt demnach die Wirkung der Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren grundsätzlich am 25.

März 2020 ein.

5.3.

5.3.1. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass aufgrund

der gemäss Art. 40 Abs. 2 ATSG angesetzten und von der Beschwerdeführerin nicht

berücksichtigten Frist zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen eine

Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren per

25. März 2020 gemäss den angedrohten Konsequenzen ausser Betracht falle.

5.3.2. Diese Auffassung der Beschwerdegegnerin verfängt aus

mehrfacher Hinsicht nicht. Zunächst ist zu beachten, dass bei der zu

verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist.

Wird die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so kann

sich die festgelegte Sanktion lediglich auf denjenigen Zeitpunkt beziehen,

während derer die Mitwirkungspflicht verweigert wurde (BGE 139 V 585, 390 E.

6.3.7.5.). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der

Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten

Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. So wäre

vorliegend spätestens mit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 15. Juni

2020, anlässlich welchem seitens der Beschwerdeführerin die vollständigen

Unterlagen eingereicht wurden, die unentgeltliche Rechtspflege für das

Vorbescheidverfahren zu bewilligen gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Zeitpunkt der Gesuchstellung jedoch keine

ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Kriterien der

unentgeltlichen Vertretung hat, ist das Gesuch insbesondere dann rückwirkend zu

bewilligen, wenn bereits, wie vorliegend, zum Gesuchszeitpunkt die massgebenden

Kriterien erfüllt waren (SK ATSG-Kieser, Art.

61 N 200 mit Hinweis auf SVR 2000 UV Nr. 3). Hinzu

kommt, dass im Verwaltungsverfahren aufgrund des vorherrschenden

Untersuchungsgrundsatzes sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte

(d.h. bisher unbekannte) tatsächliche Noven zulässig sind Seetaler/Portmann, in

Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 78). Auch neue

Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden und zwar unabhängig vom

Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklich haben (Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts B-1473/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3.1.). Die

Untersuchungspflicht des Gerichts rechtfertigt somit die Berücksichtigung

verspäteter Parteivorbringen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich,

VB.2008.00550 vom 16. September 2009 E. 3.2.1.). Nach dem Gesagten rechtfertigt

sich die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten

Beschwerdebeilagen auch unter dem Gesichtspunkt der Eventualmaxime, zumal die

Unterlagen der Beschwerdegegnerin bereits am 15. Juni 2020 vorgelegen sind.

5.4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 25. März 2020

erstellt ist und der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das

Vorbescheidverfahren ab diesem Zeitpunkt nichts im Wege steht.

6.

6.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung

vom 12. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____,

Advokat, für das Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 25. März 2020 zu

bewilligen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten. Advokat B____, weist in seiner Honorarnote vom

26. November 2020 für Bemühungen ab dem 6. Juli 2020 bis zum 29. Oktober 2020

einen Aufwand von 7.5 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern aus. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle einer

so genannten qualifizierten Vertretung bei vollem Obsiegen eine Parteienschädigung

von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dies

entspricht einem Zeitaufwand von 15 Stunden à CHF 250.00. Der geltend gemachte

Aufwand erscheint angesichts des Umstandes, dass hier lediglich die Beurteilung

der unentgeltlichen Rechtspflege zur Diskussion steht und angesichts des

doppelten Schriftenwechsels unter Berücksichtigung eines Stundenaufwandes von

CHF 250.00 als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

daher eine Parteientschädigung von CHF 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt.

(CHF 144.40) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das

Vorbescheidverfahren mit lic. iur. B____, Advokat, mit Wirkung ab dem 25. März

2020 zu bewilligen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'875.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich MwSt. in Höhe von CHF 144.40.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: