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Entscheid

IV.2020.92

Invalidenrente: Einkommensvergleich korrigiert, Abweisung

16. Dezember 2020Deutsch16 min

der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.92

Verfügung vom 15. Juni 2020

Invalidenrente:

Einkommensvergleich korrigiert, Abweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem

Ursprungsland die Primar- und Realschule. Im Alter von 14 Jahren reist er in

die Schweiz ein, wo er nach der Berufswahlklasse und dem einjährigen

"Vorkurs Metall" an der Gewerbeschule während drei Monaten einen Auto-CAD

Kurs besuchte und daraufhin für verschiedene Arbeitgeber als technischer

Zeichner arbeitete. Zuletzt war der Beschwerdeführer über eine

Personalverleihfirma von August 2014 bis Ende Juni 2016 mit einem befristeten

Arbeitsvertrag bei den C____ als Tiefbau Projektierer Zeichner angestellt. Im

Rahmen dieser Anstellung besuchte der Beschwerdeführer ein AutoCAD

Intensivtraining für Fortgeschrittene (vgl. IV-Akte 30 S. 5). Im Anschluss

daran gelang es dem Beschwerdeführer nicht mehr, eine Anstellung zu finden.

Seit er von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde, bezieht der

Beschwerdeführer Sozialhilfe.

Im März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab er "Herzerkrankung und Depression" an. Ergänzend

führte er aus, 2007 am Herzen operiert worden zu sein (IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer

Art. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten

(Gutachten Prof. Dr. med. G. Stoppe vom 17. Juni 2019, IV-Akte 43). Mit

Vorbescheid vom 28. August 2018 (IV-Akte 46) stellte sie dem Beschwerdeführer

daraufhin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52% mit Wirkung ab dem 1.

September 2018 bis zum 31. März 2019 die Ausrichtung einer halben

Invalidenrente in Aussicht. Vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt erhob

der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid

(IV-Akte 54). Daraufhin korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung des

Invaliditätsgrades von 52% auf 55% (Vorbescheid vom 9. Januar 2020, IV-Akte

59). Am vorgesehenen Rentenentscheid ergab sich dadurch keine Änderung.

Wiederum vertreten durch die Sozialhilfe liess sich der Beschwerdeführer zum

vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwand vom 13. Februar 2020, IV-Akte 60). Am

15. Juni 2020 erging eine dem zweiten Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 62).

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 17. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.

Juni 2020 und ersucht um Ausrichtung einer Dreiviertelsrente vom 1. September

2018.

bis zum 31. März 2019 und einer halben Rente ab April 2019. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.

September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 13. November

2020.

auf die Einreichung einer Replik. Gleichzeitig reicht seine

Parteivertreterin ihre Honorarnote ein.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. August 2020 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 16. Dezember 2020 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 83

Abs. 4 lit. b ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das psychiatrische

Gutachten davon aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns, im September 2018, in seiner angestammten

Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit zu 50% und ab Januar 2019 zu 70%

arbeitsfähig gewesen. Auf der Basis statistischer Tabellenlöhne ermittelt sie

einen Invaliditätsgrad von 55%, respektive 37% und spricht dem Beschwerdeführer

unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1

IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201)

befristet bis Ende März 2019 eine halbe Rente zu.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. Bei

dessen Bestimmung sei vielmehr auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen.

Würde das Valideneinkommen anhand statistischer Tabellenwerte festgesetzt, so

müsse von einem höheren statistischen Wert ausgegangen werden. Auf Seiten des

Invalideneinkommens sei sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10%

vorzunehmen. Dadurch resultiere ein Invaliditätsgrad von mehr als 60%, womit er

Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente habe. Ab Januar 2019 betrage der

Invaliditätsgrad mehr als 50%, weshalb ihm ab April 2019 unbefristet eine halbe

Rente auszurichten sei.

2.3

Umstritten und vorliegend zu prüfen sind einzig die zahlenmässigen

Grundlagen des Einkommensvergleichs sowie die Frage nach der Gewährung eines leidensbedingten

Abzuges. Die medizinischen Belange sind nicht umstritten.

3.

3.1

3.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeit diese arbeitsfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E.

4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 352 E. 3a).

3.1.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.2

3.2.1

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die

Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D____,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2019 (IV-Akte

43) und den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom

26.

Juli 2019 (IV-Akte 45), welcher das Gutachten als nachvollziehbar

bezeichnete. Dem Beschwerdeführer wurde darin von September 2017 bis April 2018

eine volle Arbeitsunfähigkeit, bis Ende 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%

und ab Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestiert. Dabei sei die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht als höher einzustufen (Gutachten

Prof. Dr. med. D____ vom 17. Juni 2019, IV-Akte 43, S. 15; Bericht RAD vom 26.

Juli 2019, IV-Akte 45, S. 3).

3.2.2

Die erhobenen medizinischen Befunde und die ermittelte

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden von ihm nicht bestritten. Mit

Blick auf die Aktenlage bestehen keine Hinweise, die gegen die gutachterlichen

Feststellungen sprechen. Sie entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen

an beweiskräftige Expertisen (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352

E. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen erübrigt

es sich im Folgenden, näher auf die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers einzugehen. Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten im Umfang von 50%

arbeitsfähig. Ab Januar 2019 beträgt die Arbeitsfähigkeit 70%.

4.

4.1

4.1.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindesten 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

4.1.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in

der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus

der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.2

4.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V

322.

E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der

Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage

der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im

Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu

berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art.

28a).

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin knüpft bei der Berechnung des

Valideneinkommens des Beschwerdeführers in Anwendung der dargelegten

Rechtsprechung nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst an, da der

Beschwerdeführer seine Stelle bei den C____ nicht aus gesundheitlichen Gründen

aufgegeben habe. Stattdessen stützt sie sich für die Ermittlung des

Valideneinkommens in der angefochtenen Verfügung auf die statistischen

Tabellenlöhne der LSE 2016, TA1, Rubrik 73-75 "sonst. freiberufl., wiss.

u. techn. Tätigkeiten", Kompetenzniveau 2 und ermittelt so für das Jahr

2018.

ein massgebliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'230.--.

Die

Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung dieser zahlenmässigen Basis vor, es erscheine

nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im September

2018.

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und bei guter Gesundheit ein Einkommen

wie bei seinem letzten Arbeitgeber erzielen würde. Er habe keine Ausbildung als

technischer Zeichner und lediglich zwei Kurzbesuche im Auto-CAD vorzuweisen. Daher

sei es unwahrscheinlich, dass er ohne entsprechende Fachausbildung bei einem

neuen Arbeitgeber ein vergleichbares Einkommen erzielen würde.

4.2.3

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass in

erster Linie auf das zuletzt (2016) erzielte Einkommen abzustellen sei, womit

das Valideinkommen teuerungsbereinigt Fr. 86'754.-- betrage. Für den Fall der

Anwendung statistischer Tabellenlöhne sei der Wert der Tabelle TA1, gemäss Rubrik

35.

"Energieversorgung", Kompetenzniveau 2 oder Kompetenzniveau 3 anzuwenden.

Dieser Tabellenwert sei damit zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer

einerseits im Rahmen seiner letzten Anstellung im Bereich Fernwärme, was zur

Energieversorgung zu zählen sei, tätig gewesen sei und andererseits diese

Tätigkeit grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausgesetzt habe. Damit

ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 81'985.--, respektive von Fr.

105'463.-- im Kompetenzniveau 3.

4.2.4

An seinem letzten Arbeitsort erzielte der

Beschwerdeführer im Jahr 2014 hochgerechnet ein Eintrittsjahresgehalt von Fr.

73'908.--, im zweiten Jahr betrug es Fr. 78'113.-- (vgl. IK-Auszug,

IV-Akte 11 S. 5). Im Frühjahr 2016 absolvierte er das AutoCAD Intensivtraining

für Fortgeschrittene und konnte im ersten Halbjahr 2016 ein Einkommen von Fr.

42'969.-- verdienen, was hochgerechnet auf das ganze Jahr einem Salär von Fr.

85'938.-- entspräche. Ende Juni 2016 trat der Beschwerdeführer infolge

Projektendes aus den Diensten der C____ aus (vgl. Arbeitgeberfragebogen,

IV-Akte 24 S. 1). Werden diese drei Jahresgehalte jeweils für das vorliegend

massgebende Jahr 2018 teuerungsbereinigt, ergeben sich Jahresgehalte in der

Höhe von Fr. 74'283.-- (2014), Fr. 79'597.-- (2015) und Fr. 87'571.--

(2016), was im Durchschnitt einem Lohn von Fr. 80'484.-- entspricht.

4.2.5

Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beizug statistischer

Tabellenlöhne sei nicht sachgerecht (vgl. Beschwerde S. 6 f.), kann ihm mit

Blick auf die oben unter Erwägung 4.2.1. dargelegte Rechtsprechung nicht

gefolgt werden. Ein Blick auf die Erwerbsbiographie zeigt, dass der Beschwerdeführer

trotz guter Arbeitszeugnisse immer wieder arbeitslos war, sei es aufgrund

fehlender Berufsabschlüsse oder rückgängiger Auftragslage (vgl. Lebenslauf und

Zeugnisse, IV- Akte 30). Gegenüber seinen früheren Anstellungen konnte der

Beschwerdeführer bei seiner letzten Stelle ein massgeblich höheres Einkommen

erzielen. Diese war jedoch von Beginn an zeitlich befristet. Er hat sie mit

anderen Worten aus invaliditätsfremden Faktoren nicht mehr inne und würde

erwiesenermassen auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr bei

seiner letzten Arbeitgeberin tätig sein. Auf das zuletzt erzielte Gehalt kann

daher zur Festsetzung des Valideneinkommens nicht unbesehen abgestellt werden.

Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer durch

seine Berufserfahrung und durch sein Geschick in der Lage war sich

hochzuarbeiten und sein Einkommen entsprechend kontinuierlich zu steigern. Trotz

fehlendem Berufsabschluss war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer

wieder in der Lage, Anstellungen als technischer Zeichner zu finden. So

erscheint es doch als überwiegend wahrscheinlich, dass der 1965 geborene

Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens - der durch die

Stellenlosigkeit verursacht worden war (vgl. die Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 43 S. 13) - bei guter Gesundheit früher oder

später wieder eine Anstellung im Bereich technischer Dienstleistungen gefunden

hätte. Unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und beruflichen

Umstände rechtfertigt es sich daher, für die Festlegung des Valideneinkommens aufgrund

der absolvierten Weiterbildungen und der gesammelten beruflichen Erfahrung auf die

LSE 2018, TA1, Ziff. 69-71 "freiberufliche und technische Dienstleistungen",

Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen. Dies ergibt ein Valideneinkommen (41.7

Std.) in Höhe von Fr. 80'727.--, was in etwa dem teuerungsbereinigten Durchschnittsverdienst

des Beschwerdeführers von 2014 bis 2016 entspricht (Fr. 80'484.--) und

damit sachgerecht erscheint.

4.3

4.3.1

Auf Seiten des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung auf Tabelle TA1 Total Männer, Kompetenzniveau 1

abgestellt. Hat die versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung

statistische Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen

werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich nicht zu

beanstanden. Wie sie in ihrer Beschwerdeantwort jedoch zu Recht vorbringt, ist

der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht lediglich in seiner quantitativen

Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Seine fachlichen Kompetenzen kann er

gleichermassen weiter verwerten. Entsprechend sind im vorliegenden Fall

Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von selben Tabellenlohn zu berechnen.

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu

berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung in Grunde genommen. Der

Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit,

allenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs. Die

Arbeitsfähigkeit betrug zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs im

September 2018 50% (Art. 29 Abs. 1 IVG). Seit Januar 2019 liegt sie bei 70%.

Der Invaliditätsgrad beträgt demzufolge bis Ende Dezember 2018 50% und 30% ab

Januar 2019. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der dreimonatigen

Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von September 2018 bis Ende März 2019

Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Bei einem

Invaliditätsgrad von 30% besteht ab April 2019 kein Rentenanspruch mehr.

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer keinen

leidensbedingten Abzug gewährt mit der Begründung, die Reduktion des

Arbeitspensums trage den leidensbedingten Einschränkungen Rechnung. Dieser

Ansicht ist zu folgen, zumal das Sozialversicherungsgericht nicht ohne

triftigen Grund sein Ermessen an dasjenige der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2). Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine über die

medizinischerseits geschätzte Einschränkung hinaus verminderte Verwertbarkeit

der verbleibenden Leistungsfähigkeit begründen würden. Festzuhalten bleibt

einzig, dass selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10% ein

Invaliditätsgrad von 55% respektive 37% resultieren würde, was ohne Einfluss

auf den Rentenanspruch bliebe.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rentenentscheid der

Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Es bleibt beim

befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente von September 2018 bis Ende

März 2019.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 im Ergebnis korrekt und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 28. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen

diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seiner

Vertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt in ihrer Honorarnote vom 13.

November 2020 einen Aufwand von 11.77 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen

und Mehrwertsteuer, total ein Honorar von Fr. 2'574.50 auf (Gerichtsakte 9). Diesbezüglich

ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel

– in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird

berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen

kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: