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Entscheid

IV.2020.94

Genügende Entscheidgrundlage für die Verneinung eines Rentenanspruchs

22. Dezember 2020Deutsch29 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.94

Verfügung vom 16. Juli 2020

Genügende Entscheidgrundlage für

die Verneinung eines Rentenanspruchs

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hat nach ihrem Studium ab 1988 als

Lehrerin gearbeitet (Anmeldung für Erwachsene vom 14. Januar 2018,

Akte 10 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 6; vgl.

auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 12,

S. 2 ff.). Seit 2006 übernahm sie zudem die Pflege der Eltern. Zunächst

insbesondere der Mutter, dann auch des demenzkranken Vaters (Abklärungsbericht

vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2).

b)

Infolge einer mehrmonatigen Krankschreibung zwischen November 2010 und

April 2011 (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 2) wurde die

Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 von der Krankentaggeldversicherung zur

Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Akte 1). In einem

Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund der durchgeführten Abklärungen keine

IV-Anmeldung empfehlen könne (IV-Akte 4).

c)

Aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs der Eltern kündigte die

Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Lehrerin im Jahr 2013 (Anmeldung für

Erwachsene vom 14. Januar 2018, IV-Akte 10, S. 6, und

Abklärungsbericht vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2).

d)

Ab dem 3. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu

100 % krankgeschrieben (vgl. div. Krankenscheine und

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in IV-Akten 11 und 13). Im Oktober 2017 trat

die Mutter der Beschwerdeführerin in ein Heim ein (Abklärungsbericht vom

4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2). Am 28. Dezember 2017

meldete sich die Beschwerdeführerin selbst erneut zur Früherfassung an

(IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin informierte sie darauf hin, dass sie

eine Anmeldung für notwendig erachte (Schreiben vom 11. Januar 2018,

IV-Akte 9). Am 14. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin

daraufhin eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Akte 10). Die

Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Mit einem Vorbescheid

vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 32) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen

(IV-Akte 32). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Oktober

2018 Einwand (IV-Akte 36; vgl. auch die ausführlichere Begründung vom

8. Januar 2019, IV-Akte 39).

e)

In einer Mitteilung vom 19. September 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrische

Begutachtung notwendig sei und sie Prof. Dr. C____, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Alterspsychiatrie und

Alterspsychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, damit

beauftragt habe (IV-Akte 56). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am

25. September 2019 Stellung (IV-Akte 57). Sie machte namentlich

geltend, dass weitere Spezialärzte, insbesondere ein Hämatologe sowie ein

Orthopäde hinzugezogen werden müssten um ihre Krankheitssituation richtig zu

beurteilen. Daraufhin ersetzte die Beschwerdegegnerin die erwähnte Mitteilung

mit einer neuen Mitteilung vom 24. Oktober 2019 mit welcher sie nebst

einer psychiatrischen auch eine neurologische Begutachtung bei Dr. D____,

FMH Neurologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vorsah

(IV-Akte 62). Die beiden Gutachterinnen kamen infolge der daraufhin

stattfindenden Untersuchungen im Wesentlichen zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin zwischen Juli 2017 und März 2019 zu 50 %, und seither

zu 40 % in der Arbeitstätigkeit eingeschränkt sei. Bei der Pflege ihres

Vaters erkannten sie keine Einschränkung (bidisziplinäre

Begutachtung vom 18. April 2020, IV-Akte 68, S. 28 ff.). Basierend

darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

13. Mai 2020 mit, dass sie ihr keine Invalidenrente zuzusprechen gedenke

(IV-Akte 71). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020

Einwand (IV-Akte 73). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 78).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 26. August 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Juli 2020

aufzuheben und der rechtserhebliche Sachverhalt sei umfassend abzuklären. Über

die Rentenfrage sei nach Abklärung des Sachverhalts neu zu entscheiden.

Eventualiter, für den Fall, dass der Fall nicht weiter abgeklärt werde, sei der

Beschwerdeführerin, die ihr zustehende Rente auszurichten.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

30.

September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

In einer Eingabe vom 27. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin

an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verzichtet auf die

Einreichung einer Replik.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Sie stützt sich dabei auf das

bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. C____ und Dr. D____ vom

18.

April 2020, auf die Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes

(RAD) sowie auf die Berichte ihres Abklärungsdienstes. Sie geht von einer

Aufteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Pflege des demenzkranken

Vaters aus.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand sei

ungenügend abgeklärt worden. Das bidisziplinäre Gutachten stelle (namentlich

wegen ungenügender Begründung der Arbeitsunfähigkeit) keine genügende

Entscheidungsgrundlage dar. Zusätzlich wären eine orthopädische und/oder

rheumatologische Abklärung, eine hämatologische und eine dermatologische

Abklärung notwendig. Beim Einkommensvergleich sei zudem statt eines Abzugs von

5.

%, ein solcher von mindestens 20 % gerechtfertigt.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine

Rente der IV hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 %

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1

IVG)

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,

die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der

Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall

massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).

Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen

zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei

der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der

Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8a und b).

3.3

Ein medizinisches Gutachten erfüllt

die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen

Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von

sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29.

Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung der

Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die

psychiatrisch-neurologische bidisziplinäre Beurteilung vom 18. April 2020

von Prof. Dr. C____ und Dr. D____ ab (vgl. IV-Akte 68, S. 24 ff.).

Die beiden Gutachterinnen stellten folgende Diagnosen (IV-Akte 68,

S. 27):

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-

Belastungsabhängige

brennende Fussschmerzen beidseits unklarer multifaktorieller Ätiologie

DD Small Fiber Neuropathie, orthopädisch, rheumatologisch

-

Leichte

Polyneuropathie der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie ED 03/13 (ICD-10

G62.-)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach

mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1)

-

Nikotinabhängigkeit

(17.25)

-

Akzentuierte

Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73)

-

PAVK Stadium I

beidseits (ICD-10 I70.20)

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.86)

-

Mildes Von

Willebrand-Syndrom Typ 1 (ED 23.05.2011) (ICD-10 D68.0)

-

Oberschenkelbetontes

Lipödem der Beine

-

St. n.

Achillessehnenruptur links

-

St n. Operation

bei Kreuzbandriss links

-

St. n. Otitits

media 12/17

-

Miliaria profunda

(ICD-10 L74.2)

Bezüglich der funktionellen

Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen führten sie aus, die Beschwerdeführerin

sei vor allen Dingen im Bereich der Anpassung an Regeln und Routinen, der

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, sowie in der Durchhaltefähigkeit und

Selbstpflege beeinträchtigt. Aus neurologischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin leichtgradig beeinträchtigt für stehende und gehende

Tätigkeiten (IV-Akte 68, S. 27).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die

Gutachterinnen fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in

der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin in Anbetracht der Schmerzstörung zu 40 %

beeinträchtigt. In der Pflege des demenzkranken Vaters sei sie allerdings nicht

beeinträchtigt, zumal sie den Pflegeaufwand ihrer körperlichen Belastbarkeit

anpassen könne. Diese Beeinträchtigung gelte seit Juli 2017. Im Zeitraum von

Juli 2017 bis März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wegen der depressiven Episode

zu 50 % beeinträchtigt gewesen. Aus neurologischer Sicht bestehe seit 2017 in

der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin aufgrund der Fussbeschwerden eine

leichtgradige Einschränkung für stehende und gehende Tätigkeiten von 20 %. In

der Pflege des demenzkranken Vaters bestehe aus neurologischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit wäre die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht, z.B. bei Unterricht im Sitzen, im

1.

zu 1-Unterricht (Nachhilfe etc.) oder auch in internetbezogenen

Lehraktivitäten gut einsetzbar. Der vermehrte Pausenbedarf sei ebenfalls

entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu beziffern. Aus neurologischer

Sicht bestehe für vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die beiden Arbeitsunfähigkeiten addierten

sich nicht (IV-Akte 68, S. 28 f.).

Im Weiteren erklärten Prof. Dr. C____

und Dr. D____, auch falls der Vater in einer Tageseinrichtung betreut

würde, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Lehrerin nicht mehr voll

arbeitsfähig. Dies liege jetzt vorwiegend an der somatoformen Störung. Hier

müsse von einer Beeinträchtigung von 40 % ausgegangen werden.

4.2

Die bidisziplinäre, psychiatrisch-neurologische Begutachtung von

Prof. Dr. C____ und Dr. D____ vom 18. April 2020

(IV-Akten 67 und 68) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht

auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und

auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die

Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte

Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3

(vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl.

IV-Akte 67, S. 18 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten

somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch sinngemäss vor, es lägen

konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen

(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert die

Beschwerdeführerin, aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde zu wenig

klar, welche Rolle die gestellten Diagnosen spielten. Insgesamt lasse die

Gutachterin eine schlüssige Herleitung und Begründung der Einschränkungen die

Arbeitsfähigkeit vermissen. Die Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil einer

leidensangepassten Tätigkeit enthielten weniger eine auf die psychischen

Beschwerden als eine auf die körperlichen Beschwerden fokussierte Beurteilung

und könnten bereits aus diesem Grund keine genügende Entscheidgrundlage bilden.

Dasselbe gelte auch für das neurologische Teilgutachten. Auch hier bleibe

unklar, welche der unter Punkt 6 im Gutachten aufgeführten Diagnosen sich auf die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit

auswirkten. Zudem habe die Gutachterin ergänzende Abklärungen rheumatologischer

und orthopädischer Art empfohlen, auf welche die Beschwerdegegnerin jedoch

verzichtet habe. Der RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, habe in einer

Stellungnahme vom 6. Mai 2020 festgehalten, dass eine rheumatologische und

eine orthopädische Untersuchung nicht erforderlich sei, da das chronische

Lumbovertebralsyndrom nicht geeignet sei, die somatisch und psychiatrisch

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Tätigkeiten

weiter zu beeinflussen. Dr. E____ verfüge als Psychiater nicht über die

fachliche Kompetenz, dies zu beurteilen. Ausserdem gehe es bei den im Gutachten

angeregten Untersuchungen nicht um das Lumbovertebralsyndrom, sondern um die

rheumatologische und/oder orthopädischen Ursache der Fussschmerzen. Überdies

mangle es an fundierten Abklärungsergebnissen in den Bereichen Hämatologie und

Dermatologie. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund von Hautreaktionen

keine BHs mehr tragen könne, was sich bei einer Tätigkeit als Lehrerin

erschwerend auswirke. Überdies leide sie an einem oberschenkelbetonten Lipödem.

Aufgrund dessen, könne sie nicht während längerer Zeit aufrecht sitzen und

müsse ihre Beine hochlagern. Dieser Aspekt sei im Gutachten nicht

berücksichtigt worden.

4.4

Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin – aus der Konsensbeurteilung deutlich wird, welche Diagnosen

sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. In psychiatrischer Hinsicht wirkt sich

der Auflistung nach nur die anhaltende somatoforme Schmerzstörung weiterhin auf

die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 68, S. 27). Die depressive Störung

wirkte sich zwischen Juli 2017 und März 2019 zusätzlich auf die

Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 68, S. 28). Auch bezüglich der

neurologischen Diagnosen ergibt sich aus der Konsensbeurteilung klar, welche sich

auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-Akte 68, S. 27).

Was die Begründung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht betrifft, so geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, dass sich

die Beschwerdeführerin vor allem über Schmerzen in den Füssen beklagt habe

(IV-Akte 67, S. 17) und angegeben habe, nicht lange stehen zu können

(IV-Akte 67, S. 10). Die Fussschmerzen nannte die psychiatrische

Gutachterin im Zusammenhang mit der von ihr diagnostizierten anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung – der Diagnose, welche zur Arbeitsunfähigkeit von

40.

% führte. Aus den Aussagen von Prof. Dr. C____ zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass die Einschränkung von 40 % auf

einen erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen sei (IV-Akte 67, S. 20). Die

Herleitung der Einschränkung von 40 % ist somit nachvollziehbar. Die von der

Gutachterin für die Zeit von Juli 2017 bis März 2019 wegen einer depressiven

Störung der Beschwerdeführerin angenommene Arbeitsunfähigkeit von 50 %,

entspricht dem Maximum, das erfahrungsgemäss bei mittelgradigen depressiven

Störungen von Gutachtern konstatiert wird. Zum Argument der Beschwerdeführerin,

die Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit

seien weniger auf die psychischen als auf die körperlichen Beschwerden

fokussiert, ist festzuhalten, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

zwar eine psychiatrische Diagnose darstellt, der Schmerz jedoch am Körper

wahrgenommen wird. Insofern ist nachvollziehbar, dass diese Schmerzen auch die

psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Zudem gab die

Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 17. Mai 2019 selbst an,

sich nicht mehr psychisch eingeschränkt zu fühlen (Abklärungsbericht vom

21.

Mai 2019, IV-Akte 50, S. 3). Ebenfalls nachvollziehbar ist

die Begründung der Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei in der Pflege ihres

demenzkranken Vaters nicht beeinträchtig, da sie den Pflegeaufwand ihrer

körperlichen Belastbarkeit anpassen könne (IV-Akte 68, S. 28). Wie

aus dem Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 hervorgeht, beträgt der

Pflegeaufwand des Vaters täglich vier bis sechs Stunden an sieben Tagen die

Woche (IV-Akte 50, S. 6). Eine gewisse Flexibilität (zumindest

bezüglich gewisser Leistungen für den Vater, wie z.B. dem Wäschewaschen, dem

Aufwand beim Kochen der selbstzubereiteten Mahlzeiten oder den administrativen

Tätigkeiten) darf daher vorausgesetzt werden. Es gibt somit keine Veranlassung

zu Zweifeln an der Einschätzung von Prof. Dr. C____.

4.5

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Auswirkungen ihres

oberschenkelbetonten Lipödems seien nicht berücksichtigt worden (vgl.

E. 4.3.), ist festzuhalten, dass die Gutachterinnen dieses Lipödem in

ihren Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (vgl.

E. 4.1.). Dr. E____ hielt in seinem Bericht vom 23. August 2019

dementsprechend fest, das Funktionsprofil der Beschwerdeführerin im Alltag

weise darauf hin, dass das Lipödem sie bei der Ausübung ihres Alltags nicht

behindere. Daran hält er auch in seinem Bericht vom 23. September 2020

fest (IV-Akte 85, S. 85). Auch der Hausarzt Dr. F____ nannte das

Lipödem in seinem Bericht vom 17. März 2018 unter den Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 20, S. 1). Weshalb er

im Bericht vom 6. Juli 2019 von einer Auswirkung desselben auf die

Arbeitsfähigkeit ausging (IV-Akte 52, S. 1), begründete er nicht und

es ergibt sich nicht aus den Akten. Seine (unbegründete) Änderung vermag daher

nicht zu Zweifeln am Gutachten zu führen.

4.6

Im Weiteren trifft es zu, dass die neurologische Gutachterin,

Dr. D____ erklärte, dass aufgrund der bisher erhobenen diskreten

klinischen und elektroneurografischen Befunde die geltend gemachten

Einschränkungen aus neurologischer Sicht nicht vollständig nachvollzogen werden

könnten. Dazu führte sie aus, dass differenzialdiagnostisch eine

rheumatologische und/oder aufgrund der belastungsabhängigen Symptomatik eine

orthopädische Ursache der Fussschmerzen ausgeschlossen werden müsse

(IV-Akte 68, S. 20). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hingegen

anbelangt, so wurden die Fussschmerzen dort durchaus berücksichtigt. Sie sind

in den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu finden und wurden

explizit in der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl.

E. 4.1.). Dr. D____ hielt sodann an anderer Stelle im Gutachten fest,

dass stehende Tätigkeiten aufgrund der Schmerzsymptomatik soweit möglich

vermieden werden, somit bestehe eine Leistungseinschränkung (IV-Akte 68,

S. 21). Eine Beurteilung der Auswirkungen der Fussbeschwerden auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit bereits erfolgt. Für die

Einordnung eines Gesundheitsschadens ist nicht die diagnostische Einordnung

entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit (BGE 143 V 418, 427 E. 6., sowie Urteile des

Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2. und

9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279,

281.

E. 3.2.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen der Fussbeschwerden verzichtete.

Den Verzicht auf die Einholung eines hämatologischen Gutachtens

begründete der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin mit den Aussagen des

Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. F____, FMH Innere Medizin (vgl.

Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 18. Oktober 2019, IV-Akte 59).

Dieser führte das Von Willebrand Syndrom als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf (vgl. dessen Bericht vom 6. Juli 2019,

IV-Akte 52). Anderweitige Hinweise auf eine Auswirkung des Syndroms auf

die Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin hat

daher zu Recht auf eine hämatologische Begutachtung verzichtet. Eine

dermatologische Begutachtung wäre aufgrund der diagnostizierten Miliaria

profunda grundsätzlich denkbar. Allerdings haben die beiden Gutachterinnen die

Diagnose bereits berücksichtigt (vgl. E. 4.1.). Auch wenn dies

wahrscheinlich eher in den Bereich der dermatologischen Diagnosen gehört, ist

vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die Einordnung der Gutachterinnen

anzuzweifeln wäre. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da sie keinen BH tragen könne (im

Einwandschreiben vom 10. Juni 2020 wies sie auf potentielle Probleme mit

Schülern hin, die sich z.B. sexuell belästigt fühlen könnten, IV-Akte 73,

S. 3). Dies allein vermag die Arbeitsfähigkeit objektiv betrachtet aber

kaum einzuschränken.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren um

Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher

Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (BGE 122 V 157, 162

E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4,

9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom

19.

Dezember 2011 E. 4.1).

4.7

Zusammenfassend vermag die Kritik der Beschwerdeführerin nicht zu

Zweifeln an der Begutachtung durch Prof. Dr. C____ und Dr. D____ zu

führen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt.

5.

5.1

Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere Abklärungen

an Ort und Stelle veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Vorliegend

erfolgte eine solche Abklärung, welche nicht als klassische Haushaltsabklärung

erfolgte, da es nicht primär oder zumindest nicht allein um die Einschränkungen

der Beschwerdeführerin in der Führung ihres eigenen Haushalts ging. Vielmehr erfolgte

eine Abklärung allfälliger Einschränkungen bei der Pflege ihres im selben

Haushalt lebenden Vaters. Gleichwohl kann hinsichtlich des Beweiswerts die

Rechtsprechung bezüglich der Haushaltsabklärungen analog angewendet werden, da

die Fragestellung im Kern dieselbe ist.

Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung

(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2

IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten

Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat.

Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen

Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an

Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts

8C_620/2011 vom

8.

Februar 2012

E. 4

mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).

5.2

Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf den

Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 ab. Darin hielt die Abklärungsperson insbesondere

fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit

30.

% als Lehrerin arbeiten würde und sich in der restlichen Zeit um ihren

demenzkranken Vater (entlohnt) kümmern würde. Sie kümmere sich während vier bis

sechs Stunden am Tag an sieben Tagen die Woche um ihn, was einem Mittelwert von

35.

Wochenarbeitsstunden bzw. einem 83 %-Arbeitspensum entspreche

(IV-Akte 50, S. 3). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei im Haushalt insgesamt zu 8 % eingeschränkt

(IV-Akte 50, S. 6). Sie nahm Einschränkungen im Bereich Ernährung und

im Bereich Wäsche und Kleiderpflege an (IV-Akte 50, S. 4 und 5).

5.3

Der Bericht erfüllt die unter E. 5.1. erwähnten Anforderungen. Nicht

ganz nachvollziehbar ist einzig, weshalb hinsichtlich der Reinigung der Küche,

den allgemeinen gründlichen Reinigungsarbeiten im Haus und der Gartenarbeit

darauf hingewiesen wurde, dass diese in das Aufgabengebiet der

Beschwerdeführerin fielen bzw. auch ohne die Pflege des Vaters anfallen würden,

weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin wäre auch

im Gesundheitsfall – was als unbestritten angesehen werden kann – wegen der

Pflege ihres im selben Haus lebenden Vaters nur zu 30 % arbeitstätig. Daher

erschiene es angemessener, alle Arbeiten, welche im (letztendlich gemeinsamen)

Haushalt anfallen, zu berücksichtigen. Angesichts der ansonsten sehr geringen

Einschränkungen, dem Umstand, dass derartige Arbeiten in der Regel nicht

täglich oder sogar nur sporadisch notwendig sind und (wie sich zeigen wird) dem

sehr geringen Invaliditätsgrad, vermöchte eine Berücksichtigung dieser

Tätigkeiten jedoch vorliegend nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ging bei

der Berechnung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin daher zu Recht

gestützt auf diesen Bericht von einer Aufteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und

70.

% Pflege des Vaters aus (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2020,

IV-Akte 78, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandete dies

sowie auch die festgestellte Einschränkung von 8 % grundsätzlich ebenfalls

zu Recht nicht (zur Frage, der Abweichung der Beurteilung des

Abklärungsdienstes von jener der Gutachterinnen, vgl. E. 6.6.).

6.

6.1

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird

unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind

(vgl. Art. 25 bis 27bis der IVV). Für die Bemessung des

Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also

die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a

Dispositiv

Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung

sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu

dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und

daneben im Aufgabebereich tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung

gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den

Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4

mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

6.2.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).

Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu

schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,

muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung

als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit

Hinweisen).

6.3.

6.3.1 Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin, wie unter

E. 5.3. dargelegt, zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und sich zu

70 % um ihren demenzkranken Vater kümmern würde. Infolge der von den

Gutachterinnen abgestuften Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.1.) nahm die

Beschwerdegegnerin für zwei Zeitpunkte einen Einkommensvergleich vor.

6.3.2 Den ersten Einkommensvergleich erstellte sie für die

Zeit ab Juli 2018. Es ist vorliegend zu Recht unumstritten, dass ein

Rentenanspruch frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnen könnte (vgl.

E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von

Fr. 81'302.00 bei einem 100 %-Pensum aus. Dabei stellte sie auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Rubrik 85/Erziehung

und Unterricht, Frauen, Kompetenzniveau 3 (Fr. 6'499.00) ab. Mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden schloss sie auf das genannte

Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen ging sie vom selben Tabellenlohn aus,

jedoch von einem 50 %-Pensum. Einen Abzug vom Tabellenlohn erachtet sie als

nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die

leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen

einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden

seien (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2020, IV-Akte 78,

S. 1 f.). Somit resultierte beim Vergleich der beiden Einkommen eine

Einschränkung im Erwerbsteil von 50 %. Bei einem Anteil von 30 % schloss die

Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 15 % im Erwerb.

Bei der Pflege des Vaters durch die Beschwerdeführerin ging sie

aufgrund des Abklärungsberichts vom 21. Mai 2019 von einer Einschränkung

von 8 % aus. Bei einer Gewichtung von 70 % schloss sie auf einen

Invaliditätsgrad von 5.6 % bei der Pflege des Vaters. Insgesamt resultierte so

ein Invaliditätsgrad von 21 %.

6.3.3 Den zweiten Einkommensvergleich führte die

Beschwerdegegnerin für die Zeit ab März 2019 durch, da die Gutachterinnen davon

ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis dahin zu 50 %

eingeschränkt war und ab dann zu 40 % (vgl. E. 4.1.). Die

Beschwerdegegnerin stellte auf denselben Tabellenlohn ab wie beim ersten

Einkommensvergleich. Beim Invalideneinkommen ging sie jedoch von einem Pensum

von 60 % sowie einem leidensbedingten Abzug von 5 % aus. So schloss sie auf ein

Invalideneinkommen von Fr. 46'574.00. Der Vergleich der beiden Einkommen

ergab eine Einschränkung von 43 %. Nach der Gewichtung mit 30 % verblieb ein

Invaliditätsgrad im Erwerb von 12.9 %. Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin

davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab März 2019 in der Pflege ihres Vaters

nicht mehr eingeschränkt sei. Sie schloss somit insgesamt auf einen

Invaliditätsgrad von (gerundet) 13 % (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2017,

IV-Akte 78, S. 2 f.).

6.4.

Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin

keinen höheren als einen 5%igen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Sie

zeigt sich der Auffassung, dass weitere Einschränkungen vorlägen, welche sich

ebenfalls einkommensmindernd auswirken würden und welche mit einem Abzug von 5 %

nicht abgegolten würden. So benötige sie eine Tätigkeit, in welcher sie nicht

nur sitzen könne, sondern beim Sitzen die Beine hochlagern und die

Rückenposition so einstellen könne, dass sie nicht aufrecht sitzen müsse. Dabei

sei zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit gerade

bei einer unterrichtenden Tätigkeit ein erschwerendes Kriterium sei und nur bei

ganz spezifischen Lehrertätigkeiten überhaupt ausgeübt werden könne. Daher sei

ein Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt.

6.5.

Die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Vergleichseinkommen

beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Dass die betriebsübliche

Arbeitszeit bei der Rubrik 85/Erziehung und Unterricht in den Jahren 2018 und

2019 41.4 und nicht 41.7 Stunden betrug, ändert vorliegend nichts, da dem

Validen- und dem Invalideneinkommen derselbe Tabellenlohn zugrunde liegen. Aus

diesem Grund kann auch offengelassen werden, ob die Nominallohnentwicklung im

Jahr 2019 zum Verfügungszeitpunkt bereits bekannt war und grundsätzlich hätte

berücksichtigt werden müssen.

Was die Kritik der Beschwerdeführerin angeht, so gibt es in den

Akten keine Anhaltspunkte, die ihre Begründung, weshalb ein leidensbedingter

Abzug von 20 % notwendig wäre, stützen würden. Insbesondere entsprechen ihre

Angaben nicht dem von den Gutachterinnen erstellten Profil der Tätigkeiten, die

der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind (vgl. E. 4.1.). Das Gericht

sieht sich daher nicht veranlasst, in diesem Punkt in das Ermessen der

Beschwerdegegnerin einzugreifen.

6.6.

Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich indessen

nicht eindeutig, weshalb sie lediglich bis und mit März 2019 von einer

Einschränkung der Beschwerdeführerin von 8 % bei der Pflege ihres Vaters

ausging. Die Beschwerdegegnerin stellte scheinbar ab März 2019 auf die

Einschätzung der Gutachterinnen ab, welche davon ausgingen, dass die

Beschwerdeführerin bei der Pflege ihres Vaters nicht eingeschränkt sei. Es kann

vorliegend offenbleiben, ob und wie lange von einer Einschränkung der

Beschwerdeführerin bei der Pflege ihres Vaters auszugehen ist. Für die Zeit von

Juli 2018 bis und mit Februar 2019 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine

Beeinträchtigung bei der Pflege des Vaters von 8 % (entsprechend dem

Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019, IV-Akte 50). Bei einer Gewichtung

von 70 % verbleibt ein Invaliditätsgrad in der Pflege von 5.6 %. Zusammen mit

dem ermittelten Invaliditätsgrad im Erwerb von 15 % (vgl. E. 6.3.2) ergibt

sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 21 %. Dieser ist nicht

rentenbegründend.

Würde man bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ab März 2019

dieselbe Einschränkung von 8 % bzw. eine Invalidität von 5.6 % in der

Pflege des Vaters berücksichtigen, ergäbe sich insgesamt – zusammen mit dem

Invaliditätsgrad im Erwerb von 12.9 % (vgl. E. 6.3.3) ein ebenfalls

nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 18.5 % (statt dem von der

Beschwerdeführerin eruierten Invaliditätsgrad von gerundet 13 %).

6.7.

Der Beschwerdeführerin kann aufgrund der unter der Grenze von 40 %

liegenden Invaliditätsgrade keine Rente zugesprochen werden (vgl. dazu

E. 3.1.). Auch die alternative Berechnung des Rechtsdienstes unter der

Annahme eines Arbeitspensums von 36 %, vermochte nicht zu einem

rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu führen (vgl. Bericht vom 13. Juli

2020, IV-Akte 76, S. 3).

7.

7.1.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.3.

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in

der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin liegt

vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb

wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: