IV.2020.94
Genügende Entscheidgrundlage für die Verneinung eines Rentenanspruchs
22. Dezember 2020Deutsch29 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.94
Verfügung vom 16. Juli 2020
Genügende Entscheidgrundlage für
die Verneinung eines Rentenanspruchs
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hat nach ihrem Studium ab 1988 als
Lehrerin gearbeitet (Anmeldung für Erwachsene vom 14. Januar 2018,
Akte 10 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 6; vgl.
auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 12,
S. 2 ff.). Seit 2006 übernahm sie zudem die Pflege der Eltern. Zunächst
insbesondere der Mutter, dann auch des demenzkranken Vaters (Abklärungsbericht
vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2).
b)
Infolge einer mehrmonatigen Krankschreibung zwischen November 2010 und
April 2011 (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 2) wurde die
Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 von der Krankentaggeldversicherung zur
Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Akte 1). In einem
Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund der durchgeführten Abklärungen keine
IV-Anmeldung empfehlen könne (IV-Akte 4).
c)
Aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs der Eltern kündigte die
Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Lehrerin im Jahr 2013 (Anmeldung für
Erwachsene vom 14. Januar 2018, IV-Akte 10, S. 6, und
Abklärungsbericht vom 4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2).
d)
Ab dem 3. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu
100 % krankgeschrieben (vgl. div. Krankenscheine und
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in IV-Akten 11 und 13). Im Oktober 2017 trat
die Mutter der Beschwerdeführerin in ein Heim ein (Abklärungsbericht vom
4. Juni 2018, IV-Akte 27, S. 2). Am 28. Dezember 2017
meldete sich die Beschwerdeführerin selbst erneut zur Früherfassung an
(IV-Akte 5). Die Beschwerdegegnerin informierte sie darauf hin, dass sie
eine Anmeldung für notwendig erachte (Schreiben vom 11. Januar 2018,
IV-Akte 9). Am 14. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin
daraufhin eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Akte 10). Die
Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Mit einem Vorbescheid
vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 32) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen
(IV-Akte 32). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Oktober
2018 Einwand (IV-Akte 36; vgl. auch die ausführlichere Begründung vom
8. Januar 2019, IV-Akte 39).
e)
In einer Mitteilung vom 19. September 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrische
Begutachtung notwendig sei und sie Prof. Dr. C____, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Alterspsychiatrie und
Alterspsychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, damit
beauftragt habe (IV-Akte 56). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am
25. September 2019 Stellung (IV-Akte 57). Sie machte namentlich
geltend, dass weitere Spezialärzte, insbesondere ein Hämatologe sowie ein
Orthopäde hinzugezogen werden müssten um ihre Krankheitssituation richtig zu
beurteilen. Daraufhin ersetzte die Beschwerdegegnerin die erwähnte Mitteilung
mit einer neuen Mitteilung vom 24. Oktober 2019 mit welcher sie nebst
einer psychiatrischen auch eine neurologische Begutachtung bei Dr. D____,
FMH Neurologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vorsah
(IV-Akte 62). Die beiden Gutachterinnen kamen infolge der daraufhin
stattfindenden Untersuchungen im Wesentlichen zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin zwischen Juli 2017 und März 2019 zu 50 %, und seither
zu 40 % in der Arbeitstätigkeit eingeschränkt sei. Bei der Pflege ihres
Vaters erkannten sie keine Einschränkung (bidisziplinäre
Begutachtung vom 18. April 2020, IV-Akte 68, S. 28 ff.). Basierend
darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
13. Mai 2020 mit, dass sie ihr keine Invalidenrente zuzusprechen gedenke
(IV-Akte 71). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2020
Einwand (IV-Akte 73). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 78).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 26. August 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Juli 2020
aufzuheben und der rechtserhebliche Sachverhalt sei umfassend abzuklären. Über
die Rentenfrage sei nach Abklärung des Sachverhalts neu zu entscheiden.
Eventualiter, für den Fall, dass der Fall nicht weiter abgeklärt werde, sei der
Beschwerdeführerin, die ihr zustehende Rente auszurichten.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
30.
September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In einer Eingabe vom 27. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin
an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verzichtet auf die
Einreichung einer Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Sie stützt sich dabei auf das
bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. C____ und Dr. D____ vom
18.
April 2020, auf die Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD) sowie auf die Berichte ihres Abklärungsdienstes. Sie geht von einer
Aufteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Pflege des demenzkranken
Vaters aus.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand sei
ungenügend abgeklärt worden. Das bidisziplinäre Gutachten stelle (namentlich
wegen ungenügender Begründung der Arbeitsunfähigkeit) keine genügende
Entscheidungsgrundlage dar. Zusätzlich wären eine orthopädische und/oder
rheumatologische Abklärung, eine hämatologische und eine dermatologische
Abklärung notwendig. Beim Einkommensvergleich sei zudem statt eines Abzugs von
5.
%, ein solcher von mindestens 20 % gerechtfertigt.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine
Rente der IV hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 %
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1
IVG)
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen
zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei
der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.2.2
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
3.3
Ein medizinisches Gutachten erfüllt
die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29.
Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung der
Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die
psychiatrisch-neurologische bidisziplinäre Beurteilung vom 18. April 2020
von Prof. Dr. C____ und Dr. D____ ab (vgl. IV-Akte 68, S. 24 ff.).
Die beiden Gutachterinnen stellten folgende Diagnosen (IV-Akte 68,
S. 27):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Belastungsabhängige
brennende Fussschmerzen beidseits unklarer multifaktorieller Ätiologie
DD Small Fiber Neuropathie, orthopädisch, rheumatologisch
-
Leichte
Polyneuropathie der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie ED 03/13 (ICD-10
G62.-)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach
mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1)
-
Nikotinabhängigkeit
(17.25)
-
Akzentuierte
Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73)
-
PAVK Stadium I
beidseits (ICD-10 I70.20)
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.86)
-
Mildes Von
Willebrand-Syndrom Typ 1 (ED 23.05.2011) (ICD-10 D68.0)
-
Oberschenkelbetontes
Lipödem der Beine
-
St. n.
Achillessehnenruptur links
-
St n. Operation
bei Kreuzbandriss links
-
St. n. Otitits
media 12/17
-
Miliaria profunda
(ICD-10 L74.2)
Bezüglich der funktionellen
Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen führten sie aus, die Beschwerdeführerin
sei vor allen Dingen im Bereich der Anpassung an Regeln und Routinen, der
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, sowie in der Durchhaltefähigkeit und
Selbstpflege beeinträchtigt. Aus neurologischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin leichtgradig beeinträchtigt für stehende und gehende
Tätigkeiten (IV-Akte 68, S. 27).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die
Gutachterinnen fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in
der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin in Anbetracht der Schmerzstörung zu 40 %
beeinträchtigt. In der Pflege des demenzkranken Vaters sei sie allerdings nicht
beeinträchtigt, zumal sie den Pflegeaufwand ihrer körperlichen Belastbarkeit
anpassen könne. Diese Beeinträchtigung gelte seit Juli 2017. Im Zeitraum von
Juli 2017 bis März 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wegen der depressiven Episode
zu 50 % beeinträchtigt gewesen. Aus neurologischer Sicht bestehe seit 2017 in
der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin aufgrund der Fussbeschwerden eine
leichtgradige Einschränkung für stehende und gehende Tätigkeiten von 20 %. In
der Pflege des demenzkranken Vaters bestehe aus neurologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit wäre die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht, z.B. bei Unterricht im Sitzen, im
1.
zu 1-Unterricht (Nachhilfe etc.) oder auch in internetbezogenen
Lehraktivitäten gut einsetzbar. Der vermehrte Pausenbedarf sei ebenfalls
entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu beziffern. Aus neurologischer
Sicht bestehe für vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die beiden Arbeitsunfähigkeiten addierten
sich nicht (IV-Akte 68, S. 28 f.).
Im Weiteren erklärten Prof. Dr. C____
und Dr. D____, auch falls der Vater in einer Tageseinrichtung betreut
würde, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Lehrerin nicht mehr voll
arbeitsfähig. Dies liege jetzt vorwiegend an der somatoformen Störung. Hier
müsse von einer Beeinträchtigung von 40 % ausgegangen werden.
4.2
Die bidisziplinäre, psychiatrisch-neurologische Begutachtung von
Prof. Dr. C____ und Dr. D____ vom 18. April 2020
(IV-Akten 67 und 68) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht
auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und
auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die
Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte
Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3
(vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl.
IV-Akte 67, S. 18 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten
somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch sinngemäss vor, es lägen
konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert die
Beschwerdeführerin, aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde zu wenig
klar, welche Rolle die gestellten Diagnosen spielten. Insgesamt lasse die
Gutachterin eine schlüssige Herleitung und Begründung der Einschränkungen die
Arbeitsfähigkeit vermissen. Die Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil einer
leidensangepassten Tätigkeit enthielten weniger eine auf die psychischen
Beschwerden als eine auf die körperlichen Beschwerden fokussierte Beurteilung
und könnten bereits aus diesem Grund keine genügende Entscheidgrundlage bilden.
Dasselbe gelte auch für das neurologische Teilgutachten. Auch hier bleibe
unklar, welche der unter Punkt 6 im Gutachten aufgeführten Diagnosen sich auf die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit
auswirkten. Zudem habe die Gutachterin ergänzende Abklärungen rheumatologischer
und orthopädischer Art empfohlen, auf welche die Beschwerdegegnerin jedoch
verzichtet habe. Der RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, habe in einer
Stellungnahme vom 6. Mai 2020 festgehalten, dass eine rheumatologische und
eine orthopädische Untersuchung nicht erforderlich sei, da das chronische
Lumbovertebralsyndrom nicht geeignet sei, die somatisch und psychiatrisch
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Tätigkeiten
weiter zu beeinflussen. Dr. E____ verfüge als Psychiater nicht über die
fachliche Kompetenz, dies zu beurteilen. Ausserdem gehe es bei den im Gutachten
angeregten Untersuchungen nicht um das Lumbovertebralsyndrom, sondern um die
rheumatologische und/oder orthopädischen Ursache der Fussschmerzen. Überdies
mangle es an fundierten Abklärungsergebnissen in den Bereichen Hämatologie und
Dermatologie. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund von Hautreaktionen
keine BHs mehr tragen könne, was sich bei einer Tätigkeit als Lehrerin
erschwerend auswirke. Überdies leide sie an einem oberschenkelbetonten Lipödem.
Aufgrund dessen, könne sie nicht während längerer Zeit aufrecht sitzen und
müsse ihre Beine hochlagern. Dieser Aspekt sei im Gutachten nicht
berücksichtigt worden.
4.4
Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin – aus der Konsensbeurteilung deutlich wird, welche Diagnosen
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. In psychiatrischer Hinsicht wirkt sich
der Auflistung nach nur die anhaltende somatoforme Schmerzstörung weiterhin auf
die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 68, S. 27). Die depressive Störung
wirkte sich zwischen Juli 2017 und März 2019 zusätzlich auf die
Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 68, S. 28). Auch bezüglich der
neurologischen Diagnosen ergibt sich aus der Konsensbeurteilung klar, welche sich
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-Akte 68, S. 27).
Was die Begründung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht betrifft, so geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, dass sich
die Beschwerdeführerin vor allem über Schmerzen in den Füssen beklagt habe
(IV-Akte 67, S. 17) und angegeben habe, nicht lange stehen zu können
(IV-Akte 67, S. 10). Die Fussschmerzen nannte die psychiatrische
Gutachterin im Zusammenhang mit der von ihr diagnostizierten anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung – der Diagnose, welche zur Arbeitsunfähigkeit von
40.
% führte. Aus den Aussagen von Prof. Dr. C____ zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass die Einschränkung von 40 % auf
einen erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen sei (IV-Akte 67, S. 20). Die
Herleitung der Einschränkung von 40 % ist somit nachvollziehbar. Die von der
Gutachterin für die Zeit von Juli 2017 bis März 2019 wegen einer depressiven
Störung der Beschwerdeführerin angenommene Arbeitsunfähigkeit von 50 %,
entspricht dem Maximum, das erfahrungsgemäss bei mittelgradigen depressiven
Störungen von Gutachtern konstatiert wird. Zum Argument der Beschwerdeführerin,
die Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit
seien weniger auf die psychischen als auf die körperlichen Beschwerden
fokussiert, ist festzuhalten, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
zwar eine psychiatrische Diagnose darstellt, der Schmerz jedoch am Körper
wahrgenommen wird. Insofern ist nachvollziehbar, dass diese Schmerzen auch die
psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Zudem gab die
Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 17. Mai 2019 selbst an,
sich nicht mehr psychisch eingeschränkt zu fühlen (Abklärungsbericht vom
21.
Mai 2019, IV-Akte 50, S. 3). Ebenfalls nachvollziehbar ist
die Begründung der Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei in der Pflege ihres
demenzkranken Vaters nicht beeinträchtig, da sie den Pflegeaufwand ihrer
körperlichen Belastbarkeit anpassen könne (IV-Akte 68, S. 28). Wie
aus dem Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 hervorgeht, beträgt der
Pflegeaufwand des Vaters täglich vier bis sechs Stunden an sieben Tagen die
Woche (IV-Akte 50, S. 6). Eine gewisse Flexibilität (zumindest
bezüglich gewisser Leistungen für den Vater, wie z.B. dem Wäschewaschen, dem
Aufwand beim Kochen der selbstzubereiteten Mahlzeiten oder den administrativen
Tätigkeiten) darf daher vorausgesetzt werden. Es gibt somit keine Veranlassung
zu Zweifeln an der Einschätzung von Prof. Dr. C____.
4.5
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Auswirkungen ihres
oberschenkelbetonten Lipödems seien nicht berücksichtigt worden (vgl.
E. 4.3.), ist festzuhalten, dass die Gutachterinnen dieses Lipödem in
ihren Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (vgl.
E. 4.1.). Dr. E____ hielt in seinem Bericht vom 23. August 2019
dementsprechend fest, das Funktionsprofil der Beschwerdeführerin im Alltag
weise darauf hin, dass das Lipödem sie bei der Ausübung ihres Alltags nicht
behindere. Daran hält er auch in seinem Bericht vom 23. September 2020
fest (IV-Akte 85, S. 85). Auch der Hausarzt Dr. F____ nannte das
Lipödem in seinem Bericht vom 17. März 2018 unter den Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 20, S. 1). Weshalb er
im Bericht vom 6. Juli 2019 von einer Auswirkung desselben auf die
Arbeitsfähigkeit ausging (IV-Akte 52, S. 1), begründete er nicht und
es ergibt sich nicht aus den Akten. Seine (unbegründete) Änderung vermag daher
nicht zu Zweifeln am Gutachten zu führen.
4.6
Im Weiteren trifft es zu, dass die neurologische Gutachterin,
Dr. D____ erklärte, dass aufgrund der bisher erhobenen diskreten
klinischen und elektroneurografischen Befunde die geltend gemachten
Einschränkungen aus neurologischer Sicht nicht vollständig nachvollzogen werden
könnten. Dazu führte sie aus, dass differenzialdiagnostisch eine
rheumatologische und/oder aufgrund der belastungsabhängigen Symptomatik eine
orthopädische Ursache der Fussschmerzen ausgeschlossen werden müsse
(IV-Akte 68, S. 20). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hingegen
anbelangt, so wurden die Fussschmerzen dort durchaus berücksichtigt. Sie sind
in den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu finden und wurden
explizit in der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl.
E. 4.1.). Dr. D____ hielt sodann an anderer Stelle im Gutachten fest,
dass stehende Tätigkeiten aufgrund der Schmerzsymptomatik soweit möglich
vermieden werden, somit bestehe eine Leistungseinschränkung (IV-Akte 68,
S. 21). Eine Beurteilung der Auswirkungen der Fussbeschwerden auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit bereits erfolgt. Für die
Einordnung eines Gesundheitsschadens ist nicht die diagnostische Einordnung
entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit (BGE 143 V 418, 427 E. 6., sowie Urteile des
Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2. und
9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279,
281.
E. 3.2.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen der Fussbeschwerden verzichtete.
Den Verzicht auf die Einholung eines hämatologischen Gutachtens
begründete der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin mit den Aussagen des
Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. F____, FMH Innere Medizin (vgl.
Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 18. Oktober 2019, IV-Akte 59).
Dieser führte das Von Willebrand Syndrom als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf (vgl. dessen Bericht vom 6. Juli 2019,
IV-Akte 52). Anderweitige Hinweise auf eine Auswirkung des Syndroms auf
die Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin hat
daher zu Recht auf eine hämatologische Begutachtung verzichtet. Eine
dermatologische Begutachtung wäre aufgrund der diagnostizierten Miliaria
profunda grundsätzlich denkbar. Allerdings haben die beiden Gutachterinnen die
Diagnose bereits berücksichtigt (vgl. E. 4.1.). Auch wenn dies
wahrscheinlich eher in den Bereich der dermatologischen Diagnosen gehört, ist
vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die Einordnung der Gutachterinnen
anzuzweifeln wäre. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da sie keinen BH tragen könne (im
Einwandschreiben vom 10. Juni 2020 wies sie auf potentielle Probleme mit
Schülern hin, die sich z.B. sexuell belästigt fühlen könnten, IV-Akte 73,
S. 3). Dies allein vermag die Arbeitsfähigkeit objektiv betrachtet aber
kaum einzuschränken.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren um
Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher
Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (BGE 122 V 157, 162
E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4,
9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom
19.
Dezember 2011 E. 4.1).
4.7
Zusammenfassend vermag die Kritik der Beschwerdeführerin nicht zu
Zweifeln an der Begutachtung durch Prof. Dr. C____ und Dr. D____ zu
führen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt.
5.
5.1
Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere Abklärungen
an Ort und Stelle veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Vorliegend
erfolgte eine solche Abklärung, welche nicht als klassische Haushaltsabklärung
erfolgte, da es nicht primär oder zumindest nicht allein um die Einschränkungen
der Beschwerdeführerin in der Führung ihres eigenen Haushalts ging. Vielmehr erfolgte
eine Abklärung allfälliger Einschränkungen bei der Pflege ihres im selben
Haushalt lebenden Vaters. Gleichwohl kann hinsichtlich des Beweiswerts die
Rechtsprechung bezüglich der Haushaltsabklärungen analog angewendet werden, da
die Fragestellung im Kern dieselbe ist.
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2
IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten
Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat.
Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen
Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts
8C_620/2011 vom
8.
Februar 2012
E. 4
mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).
5.2
Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf den
Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 ab. Darin hielt die Abklärungsperson insbesondere
fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit
30.
% als Lehrerin arbeiten würde und sich in der restlichen Zeit um ihren
demenzkranken Vater (entlohnt) kümmern würde. Sie kümmere sich während vier bis
sechs Stunden am Tag an sieben Tagen die Woche um ihn, was einem Mittelwert von
35.
Wochenarbeitsstunden bzw. einem 83 %-Arbeitspensum entspreche
(IV-Akte 50, S. 3). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei im Haushalt insgesamt zu 8 % eingeschränkt
(IV-Akte 50, S. 6). Sie nahm Einschränkungen im Bereich Ernährung und
im Bereich Wäsche und Kleiderpflege an (IV-Akte 50, S. 4 und 5).
5.3
Der Bericht erfüllt die unter E. 5.1. erwähnten Anforderungen. Nicht
ganz nachvollziehbar ist einzig, weshalb hinsichtlich der Reinigung der Küche,
den allgemeinen gründlichen Reinigungsarbeiten im Haus und der Gartenarbeit
darauf hingewiesen wurde, dass diese in das Aufgabengebiet der
Beschwerdeführerin fielen bzw. auch ohne die Pflege des Vaters anfallen würden,
weshalb diese nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin wäre auch
im Gesundheitsfall – was als unbestritten angesehen werden kann – wegen der
Pflege ihres im selben Haus lebenden Vaters nur zu 30 % arbeitstätig. Daher
erschiene es angemessener, alle Arbeiten, welche im (letztendlich gemeinsamen)
Haushalt anfallen, zu berücksichtigen. Angesichts der ansonsten sehr geringen
Einschränkungen, dem Umstand, dass derartige Arbeiten in der Regel nicht
täglich oder sogar nur sporadisch notwendig sind und (wie sich zeigen wird) dem
sehr geringen Invaliditätsgrad, vermöchte eine Berücksichtigung dieser
Tätigkeiten jedoch vorliegend nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ging bei
der Berechnung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin daher zu Recht
gestützt auf diesen Bericht von einer Aufteilung von 30 % Erwerbstätigkeit und
70.
% Pflege des Vaters aus (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2020,
IV-Akte 78, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandete dies
sowie auch die festgestellte Einschränkung von 8 % grundsätzlich ebenfalls
zu Recht nicht (zur Frage, der Abweichung der Beurteilung des
Abklärungsdienstes von jener der Gutachterinnen, vgl. E. 6.6.).
6.
6.1
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird
unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 25 bis 27bis der IVV). Für die Bemessung des
Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also
die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a
Dispositiv
Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu
dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und
daneben im Aufgabebereich tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung
gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den
Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4
mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
6.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
6.3.
6.3.1 Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin, wie unter
E. 5.3. dargelegt, zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und sich zu
70 % um ihren demenzkranken Vater kümmern würde. Infolge der von den
Gutachterinnen abgestuften Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.1.) nahm die
Beschwerdegegnerin für zwei Zeitpunkte einen Einkommensvergleich vor.
6.3.2 Den ersten Einkommensvergleich erstellte sie für die
Zeit ab Juli 2018. Es ist vorliegend zu Recht unumstritten, dass ein
Rentenanspruch frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnen könnte (vgl.
E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von
Fr. 81'302.00 bei einem 100 %-Pensum aus. Dabei stellte sie auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Rubrik 85/Erziehung
und Unterricht, Frauen, Kompetenzniveau 3 (Fr. 6'499.00) ab. Mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden schloss sie auf das genannte
Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen ging sie vom selben Tabellenlohn aus,
jedoch von einem 50 %-Pensum. Einen Abzug vom Tabellenlohn erachtet sie als
nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen
einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden
seien (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2020, IV-Akte 78,
S. 1 f.). Somit resultierte beim Vergleich der beiden Einkommen eine
Einschränkung im Erwerbsteil von 50 %. Bei einem Anteil von 30 % schloss die
Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 15 % im Erwerb.
Bei der Pflege des Vaters durch die Beschwerdeführerin ging sie
aufgrund des Abklärungsberichts vom 21. Mai 2019 von einer Einschränkung
von 8 % aus. Bei einer Gewichtung von 70 % schloss sie auf einen
Invaliditätsgrad von 5.6 % bei der Pflege des Vaters. Insgesamt resultierte so
ein Invaliditätsgrad von 21 %.
6.3.3 Den zweiten Einkommensvergleich führte die
Beschwerdegegnerin für die Zeit ab März 2019 durch, da die Gutachterinnen davon
ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis dahin zu 50 %
eingeschränkt war und ab dann zu 40 % (vgl. E. 4.1.). Die
Beschwerdegegnerin stellte auf denselben Tabellenlohn ab wie beim ersten
Einkommensvergleich. Beim Invalideneinkommen ging sie jedoch von einem Pensum
von 60 % sowie einem leidensbedingten Abzug von 5 % aus. So schloss sie auf ein
Invalideneinkommen von Fr. 46'574.00. Der Vergleich der beiden Einkommen
ergab eine Einschränkung von 43 %. Nach der Gewichtung mit 30 % verblieb ein
Invaliditätsgrad im Erwerb von 12.9 %. Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin
davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab März 2019 in der Pflege ihres Vaters
nicht mehr eingeschränkt sei. Sie schloss somit insgesamt auf einen
Invaliditätsgrad von (gerundet) 13 % (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2017,
IV-Akte 78, S. 2 f.).
6.4.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin
keinen höheren als einen 5%igen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Sie
zeigt sich der Auffassung, dass weitere Einschränkungen vorlägen, welche sich
ebenfalls einkommensmindernd auswirken würden und welche mit einem Abzug von 5 %
nicht abgegolten würden. So benötige sie eine Tätigkeit, in welcher sie nicht
nur sitzen könne, sondern beim Sitzen die Beine hochlagern und die
Rückenposition so einstellen könne, dass sie nicht aufrecht sitzen müsse. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit gerade
bei einer unterrichtenden Tätigkeit ein erschwerendes Kriterium sei und nur bei
ganz spezifischen Lehrertätigkeiten überhaupt ausgeübt werden könne. Daher sei
ein Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt.
6.5.
Die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Vergleichseinkommen
beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Dass die betriebsübliche
Arbeitszeit bei der Rubrik 85/Erziehung und Unterricht in den Jahren 2018 und
2019 41.4 und nicht 41.7 Stunden betrug, ändert vorliegend nichts, da dem
Validen- und dem Invalideneinkommen derselbe Tabellenlohn zugrunde liegen. Aus
diesem Grund kann auch offengelassen werden, ob die Nominallohnentwicklung im
Jahr 2019 zum Verfügungszeitpunkt bereits bekannt war und grundsätzlich hätte
berücksichtigt werden müssen.
Was die Kritik der Beschwerdeführerin angeht, so gibt es in den
Akten keine Anhaltspunkte, die ihre Begründung, weshalb ein leidensbedingter
Abzug von 20 % notwendig wäre, stützen würden. Insbesondere entsprechen ihre
Angaben nicht dem von den Gutachterinnen erstellten Profil der Tätigkeiten, die
der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind (vgl. E. 4.1.). Das Gericht
sieht sich daher nicht veranlasst, in diesem Punkt in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen.
6.6.
Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich indessen
nicht eindeutig, weshalb sie lediglich bis und mit März 2019 von einer
Einschränkung der Beschwerdeführerin von 8 % bei der Pflege ihres Vaters
ausging. Die Beschwerdegegnerin stellte scheinbar ab März 2019 auf die
Einschätzung der Gutachterinnen ab, welche davon ausgingen, dass die
Beschwerdeführerin bei der Pflege ihres Vaters nicht eingeschränkt sei. Es kann
vorliegend offenbleiben, ob und wie lange von einer Einschränkung der
Beschwerdeführerin bei der Pflege ihres Vaters auszugehen ist. Für die Zeit von
Juli 2018 bis und mit Februar 2019 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine
Beeinträchtigung bei der Pflege des Vaters von 8 % (entsprechend dem
Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019, IV-Akte 50). Bei einer Gewichtung
von 70 % verbleibt ein Invaliditätsgrad in der Pflege von 5.6 %. Zusammen mit
dem ermittelten Invaliditätsgrad im Erwerb von 15 % (vgl. E. 6.3.2) ergibt
sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 21 %. Dieser ist nicht
rentenbegründend.
Würde man bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ab März 2019
dieselbe Einschränkung von 8 % bzw. eine Invalidität von 5.6 % in der
Pflege des Vaters berücksichtigen, ergäbe sich insgesamt – zusammen mit dem
Invaliditätsgrad im Erwerb von 12.9 % (vgl. E. 6.3.3) ein ebenfalls
nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 18.5 % (statt dem von der
Beschwerdeführerin eruierten Invaliditätsgrad von gerundet 13 %).
6.7.
Der Beschwerdeführerin kann aufgrund der unter der Grenze von 40 %
liegenden Invaliditätsgrade keine Rente zugesprochen werden (vgl. dazu
E. 3.1.). Auch die alternative Berechnung des Rechtsdienstes unter der
Annahme eines Arbeitspensums von 36 %, vermochte nicht zu einem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu führen (vgl. Bericht vom 13. Juli
2020, IV-Akte 76, S. 3).
7.
7.1.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in
der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin liegt
vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb
wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: