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Entscheid

IV.2020.95

Beweiswert Gutachten

19. April 2021Deutsch20 min

Folge gab die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dr. med. E____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

April 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.95

Verfügung vom 29. Juni 2020

Beweiswert Gutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 2. Mai

2014 bis 30. Juni 2016 als Flachdach-Isoleur bei der C____ GmbH, [...].

Am 13. Juni 2013 (IV-Akte 2) meldete er sich erstmals bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, unter Hinweis auf

eine depressive Entwicklung, Rückenschmerzen sowie Lungen- und Magenprobleme

zum Leistungsbezug an. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 22. September 2012

(IV-Akte 12) zu Handen der Krankenversicherung eine Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), aufgrund der Besserung des

Krankheitsbildes sei er ab November 2012 wieder voll arbeitsfähig. Mit

Verfügung vom 8. Oktober 2013 (IV-Akte 19) lehnte die IV-Stelle einen

Rentenanspruch ab.

Am 25. Oktober 2018 (IV-Akte 23) meldete sich der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf starke Knieschmerzen, Depressionen,

Schlafstörungen und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen erneut bei der

IV-Stelle an. Diese nahm erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen vor. Mit

Mitteilung vom 11. Januar 2019 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es seien

aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen

möglich und es werde sein Anspruch auf eine Rente geprüft (IV-Akte 32). In der

Folge gab die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dr. med. E____,

Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, stellten im Gutachten vom 5. September 2019 (IV-Akte 48)

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden, rücken- und

knieschonenden Tätigkeit fest. Im Vorbescheid vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 53)

stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 18 % in Aussicht. Am 7. Mai 2020 (IV-Akte 67) nahm

Dr. med. F____ zu den Einwänden (IV-Akte 59) sein Gutachten betreffend

Stellung. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 24. Juni 2020 Stellung

(IV-Akte 69). Am 29. Juni 2020 (IV-Akte 71) erliess die IV-Stelle eine dem

Vorbescheid entsprechende, das Leistungsbegehren ablehnende Verfügung.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 31. August 2020 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____ Rechtsanwalt, die Aufhebung

der Verfügung vom 29. Juni 2020 und die Zusprache mindestens einer halben Rente

ab dem 1. Mai 2019.

In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 9. November 2020 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest und er reicht den Bericht von Dr. med. G____ und Dr. phil.

H____ vom 9. September 2020 sowie den Bericht vom 7. Oktober 2020 über eine im I____

durchgeführte neuropsychologische Untersuchung ein.

Die IV-Stelle hält in ihrer Duplik vom 1. Februar 2021 an ihrem

Antrag fest.

III.

Am 19. April 2021 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in

einer alternativen Tätigkeit sei ihm nicht möglich. Dr. med. F____ habe sich in

seinem Gutachten mit den Befunden des behandelnden Arztes und der behandelnden

Psychotherapeutin nicht auseinandergesetzt. Insbesondere weise Dr. med. F____

auf die Aufenthalte im Schreibergarten hin und leite unter anderem daraus ab,

der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Es handle sich hierbei

jedoch um einen krankheitsbedingten sozialen Rückzug. Die Beurteilung von Dr.

med. G____ und Dr. H____ sei schlüssig und es sei daher von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Zweifel sei ein

Gerichtsgutachten einzuholen.

2.2

Die IV-Stelle wendet dagegen ein, das Gutachten von Dr. med. F____

entspreche formell und materiell den Anforderungen der Rechtsprechung.

Insbesondere werde zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen und

die Standardindikatoren seien diskutiert worden. Während der gutachterlichen

psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer leichtgradig depressiv

gewesen. Es bestehe keine soziale Isolation. Zwar sei er am liebsten allein,

vermeide aber nicht jegliche sozialen Kontakte. Auch habe er gegenüber Dr. med.

F____ von einer guten Schlafqualität gesprochen. Auch würde die Diagnose des

behandelnden Psychiaters in seinem Bericht vom 13. Dezember 2019 nur marginal

von derjenigen im psychiatrischen Gutachten abweichen, wobei zu berücksichtigen

sei, dass die jeweiligen Funktionseinschränkungen für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit massgebend sei. Dieser Anforderung sei mit der Prüfung der

Standardindikatoren hinreichend Rechnung getragen worden. Auch Dr. med. G____

gehe im Bericht vom 7. Dezember 2018 von einer mittelgradigen depressiven

Episode mit somatischen Syndromen aus, sodass auch er eine leichte Verbesserung

des Gesundheitszustandes ausmache. Die vom Beschwerdeführer angegebene

Behandlungsfrequenz von drei Wochen spreche gegen einen schweren

psychiatrischen Gesundheitsschaden.

2.3

Bezüglich des neu eingereichten Berichts von Dr. med. G____ und Dr.

phil. H____ ist die IV-Stelle der Ansicht, er unterscheide sich hinsichtlich

der Befunde nicht vom Bericht vom 13. November 2019. Zu diesem habe Dr. med. F____

bereits am 7. Mai 2019 Stellung genommen. Zudem sei er sehr stark von

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bei der Schilderung seiner

Krankheitsentwicklung wie auch anlässlich des durchgeführten Mini-ICF-APP

geprägt.

2.4

Umstritten ist somit das psychiatrische Teilgutachten. Zu prüfen ist

daher, ob auf das psychiatrische Teilgutachten vom 5. September 2019 (IV-Akte

48) abgestellt werden kann.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60

%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung

einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer

ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten

Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in

zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»

sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4)

Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie

«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1)

der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen

Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben,

müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den

Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei

psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

3.4

Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte im

Teilgutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 47) mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts mit ausgedehnter horizontaler

Rissbildung im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts und eine Gonarthrose links mit

kleiner degenerativer horizontaler Rissbildung des Innenmeniskus links sowie

ein Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform mit degenerativen Veränderungen mit

Spondylarthrose und foraminale Enge L4/L5 rechts und lumbosakraler Übergangsstörung

(Hemisakralisation von L5 links, S. 28 des Gutachtens). Für eine leichte

vorwiegend sitzende Tätigkeit, die rücken- und knieschonend sei, bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum (S. 31 des

Gutachtens). Die Lendenwirbelsäule sei frei beweglich, jedoch mit

Endphasenschmerz in alle Richtungen, am stärksten bei Seitneigung nach rechts

im paravertebralen rechtsseitigen und im ISG-Bereich rechts. Hier fänden sich

auch entsprechende myotendinotische Befunde mit Druckdolenzen, aber keinen

relevanten Verspannungen. An den unteren Extremitäten seien Kraft, Sensibilität

und Reflexe normal (S. 35 des Gutachtens). Die degenerativen Veränderungen der

Wirbelsäule würden nicht über das Altersausmass hinausgehen. Auf dem Beckenbild

habe sich auf der nicht schmerzhaften linken Seite eine lumbosakrale Übergangsstörung

gezeigt, die keine klinische Relevanz habe (S. 35 des Gutachtens). Eine

radikuläre Problematik bestehe nicht (S. 36 des Gutachtens). Das Tagesprofil

des Beschwerdeführers zeige, dass er zahlreichen Aktivitäten auf einem

körperlich leichten Niveau nachgehe, sodass in Bezug auf eine Verweistätigkeit

keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (S. 37 des Gutachtens).

3.5

Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. September 2019 (IV-Akte

48) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10

F33.0) und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) als ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Umgang mit seinen

Beschwerden durch die leichten depressiven Verstimmungen kaum beeinträchtigt.

Er habe während mehr als 30 Jahren in der freien Wirtschaft gearbeitet, von

seiner Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt

(IV-Akte 48 S. 6). Im psychiatrischen Befund (IV-Akte 48 S. 25) beschrieb der

Gutachter eine herabgesetzte, klagsame, leichtgradig depressive Stimmung und

einen etwas verminderten Antrieb. Während der Untersuchung habe er nie Zeichen

von Konzentrationsschwäche gezeigt, die Merkfähigkeit und die

Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Er habe einen klaren und guten Bezug

zur Realität und zu seiner Person. Aus seinen Schilderungen hätten sich keine

Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages

ergeben. Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner somatischen

Beschwerden nicht mehr in der Lage, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen

zu können. Der Gutachter beschrieb weiter (IV-Akte 48 S. 26), aus somatischer

Sicht wäre ihm eine adaptierte Tätigkeit zumutbar, es bestehe also eine gewisse

psychische Überlagerung. Er klage über Schmerzen. Er gestalte den Alltag aktiv,

unternehme Spaziergänge, stehe am Morgen regelmässig auf, verbringe den

Nachmittag in seinem Schrebergarten, wo er Gemüse anpflanze und auch einen

guten Kontakt mit den anderen Gärtnern habe. Er sei also im Alltag nicht durch

schwere, invalidisierende Schmerzen beeinträchtigt, sodass die Diagnose einer

Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Es handle sich um eine

Schmerzverarbeitungsstörung. Er zeige eine gewisse Freudlosigkeit und einen

leichtgradigen sozialen Rückzug. Er gehe tagsüber einigen Aktivitäten nach und

pflege, wenn auch reduziert, einige soziale Kontakte. Diagnostisch handle es

sich um eine leichte depressive Störung. Der Beschwerdeführer habe explizit

berichtet, dass keine Ein- und Durchschlafstörungen bestünden, und es bestünde

auch keine soziale Isolation. Die depressive Störung sei leichtgradig

ausgeprägt, sodass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Ende 2018 sei die depressive

Verstimmung vorübergehend mittelgradig ausgeprägt gewesen, es fänden sich aber

keine Hinweise auf langandauernde mittelgradige oder schwere depressive Phasen.

3.6

Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (IV-Akte 67) verneinte Dr. med. F____

eine soziale Isolation damit, dass der Beschwerdeführer vormittags regelmässig

Spaziergänge unternehme und sich nachmittags in seinem Schrebergarten aufhalte

und dort Kontakte mit anderen Gärtnern habe. Es bestehe also keine soziale

Isolation. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei nur leichtgradig depressiv

gewesen, er habe tägliche Spaziergänge und tägliche Besuche im Schrebergarten unternommen.

Er habe auch keine Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen feststellen können. Auch

habe Dr. med. D____ im Gutachten 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit

attestiert. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer, nach den aktuellen

Beschwerden befragt, berichtet habe, dass er am liebsten alleine sei. Dennoch

habe er erwähnt, dass er regelmässig Kontakt mit seinen Kollegen im

Schrebergarten habe. Dass der Explorand täglich Spaziergänge unternehme und

täglich seinen Schrebergarten aufsuche, sei ein Zeichen dafür, dass er kaum

häufig die Orientierung verliere. Er leide auch nicht an einer sehr schweren

Depression oder an einer Demenz, die allenfalls eine Orientierungslosigkeit

erklären könne. Der Beschwerdeführer habe explizit berichtet, dass er gut

schlafen könne. Er sei enttäuscht vom Leben, die finanzielle Situation sei

angespannt, er sehe für sich keine beruflichen und finanziellen Perspektiven.

Er könne also tagsüber einigen Aktivitäten nachgehen. Er habe dem

Beschwerdeführer ausführlich Zeit gegeben, über sein Leben, sein Erleben und

seine Alltagsgestaltung sprechen zu können. Die Untersuchung habe in ruhiger

Atmosphäre stattgefunden, er habe zwei Untersuchungen durchgeführt und der

Beschwerdeführer sei ruhig und entspannt gewesen und er habe nie feststellen

können, dass der Beschwerdeführer in emotionale Erregung geraten sei. Der

Beschwerdeführer leide auch nicht an kognitiven Einschränkungen, er habe nicht

von einer Antriebsstörung berichtet und die aktive Tagesgestaltung schliesse

eine mittelgradige bis schwere depressive Störung aus. Wenn er täglich längere

Spaziergänge unternehme und sich täglich im Schrebergarten aufhalte, sei dies

ein Hinweis dafür, dass die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Der

Beschwerdeführer pflege nur wenige soziale Kontakte und daher habe er vorgeschlagen,

dass eine Tätigkeit mit eher wenigen sozialen Kontakten geeigneter sei. Der

Beschwerdeführer vermeide nicht jegliche sozialen Kontakte. Eine leichte

depressive Episode habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb halte

er an den Schlussfolgerungen von seinem Gutachten vom 5. September 2019 fest,

dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt sei.

3.7

Dr. phil. H____ und Dr. med. G____ berichteten demgegenüber im

Schreiben vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 59) von Energie- und Kraftlosigkeit,

Interesse- und Freudlosigkeit, innerer Unruhe, Nervosität und Gedächtnis- und

Konzentrationsstörungen. Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive

Störung, in unterschiedlichem Ausmass, leichte bis mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F33.0, F33.1). Der Beschwerdeführer sei zu 50 %

arbeitsunfähig aufgrund der rezidivierenden depressiven Symptomatik, die sich

in Antriebsverminderung, verlorener Zukunftsperspektive mit Interessen- und

Freudlosigkeit, depressiver Verstimmung, Gedächtnis- und

Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Scham- und Schuldgefühlen mit Vermeidung

von sozialen Kontakten, verminderter Belastungsfähigkeit und eingeschränkter

Durchhalte- und Kontaktfähigkeit zu Dritten äussere. Sie kritisierten, der Gutachter

habe den Beschwerdeführer weder auf sein jetziges Leiden angesprochen noch habe

er seine aktuellen Beschwerden aktiv exploriert. Der Beschwerdeführer gehe

ausser den Aufenthalten in seinem Garten keinen anderen Aktivitäten nach und

isoliere sich praktisch jeden Tag im Schrebergarten. Der Beschwerdeführer finde

keinen Sinn in seinem Leben, könne mit keinem Menschen über sein Leiden reden

und ziehe sich in seinen Garten zurück. Er fliehe dorthin insbesondere vor

seinen Schuld- und Schamgefühlen gegenüber seiner Frau und seiner Tochter und

den Sprüchen seiner Kollegen. Dies müsse vom Gutachter exploriert werden. Des

Weiteren habe der Beschwerdeführer von Ein- und Durchschlafstörungen berichtet.

Der Beschwerdeführer habe sich vom Gutachter entwertet und diskriminiert

gefühlt und sei fast «ausgerastet». Über sein Leiden habe er überhaupt nicht

reden können. Die gesamte Untersuchungssituation sei für ihn enorm belastend

gewesen. Auch sei keine Fremdanamnese erhoben worden. Im Verlauf der Behandlung

sei es immer wieder zu Schwankungen des psychischen Zustandes gekommen,

weswegen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit habe. Das Gutachten entspreche auch nicht dem klinischen

Bild in ihrer Behandlung und sei sehr oberflächlich ausgefallen. Die Vermeidung

von sozialen Kontakten sei ein typisches Merkmal einer depressiven Störung, die

einen erheblichen Einfluss auf die Tätigkeiten auf dem offenen Arbeitsmarkt

haben könne.

3.8

Das rheumatologische Gutachten ist nicht bestritten und ist auch

nicht weiter zu beanstanden. Dr. med. E____ führte eine sorgfältige klinische

Untersuchung des Bewegungsapparates durch (vgl. S. 16 bis 19 des Gutachtens).

Wenngleich ein somatisches Korrelat für die beklagten Schmerzen vorhanden ist,

so ist es doch wenig ausgeprägt, altersentsprechend und ohne radikuläre

Symptomatik. Auf das rheumatologische Gutachten kann daher ohne Weiteres

abgestellt werden.

3.9

Zu prüfen bleibt das psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 48). Dr.

med. F____ erhob eine ausreichende Anamnese, er befragte den Beschwerdeführer

zu den aktuellen Beschwerden, zu seiner Familie, zu Kindheit und Jugend, zu

seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zu seinem arbeitsbezogenen

Beschwerdebild, zu seinem sozialen Umfeld, zu seinem Tagesablauf und zu seinen

Zukunftsvorstellungen (S. 12 bis 15 des Gutachtens). Der Gutachter hat damit

die notwendigen Angaben erhoben. Er muss den Beschwerdeführer dafür zumindest

ausreichend befragt haben, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden kann, er habe

die aktuellen Beschwerden nicht aktiv exploriert.

3.10

Während Dr. med. F____ eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) diagnostizierte, ging der

behandelnde Psychiater von einer leichten bis mittelgradigen depressiven

Episode (ICD-10 F33.0, F33.1) aus. In diagnostischer Hinsicht unterscheiden

sich die beiden Ärzte daher nicht stark voneinander. Auch hielt Dr. med. F____

fest, Ende 2018 sei die depressive Verstimmung vorübergehend mittelgradig

ausgeprägt gewesen (siehe oben Erw. 3.5.). Unterschiedlich beurteilen sie in

erster Linie das Ausmass der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden

Ressourcen und insbesondere die Konsistenz (siehe oben Erw. 3.3.).

3.11

Auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren

depressiven Erkrankungen, werden dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt.

Bei diesen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten

Dispositiv

Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie

sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt. Dementsprechend ist es

Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen,

weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich

guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle

Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).

3.12.

Dr. med. F____ hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Alltag ein

gewisses Funktionsniveau zeigt, das ihm erlaubt, einer leichten Tätigkeit

nachzugehen. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Angaben des

Beschwerdeführers anlässlich seiner Begutachtung. Danach unternehme er täglich

Spaziergänge und er gehe täglich in den Schrebergarten und verbringe dort den

gesamten Nachmittag. Entsprechend äusserte sich auch Dr. med. E____ in seinem

Gutachten, indem er beschrieb, dass das Tagesprofil des Beschwerdeführers

zeige, dass er zahlreichen Aktivitäten auf einem körperlich leichten Niveau

nachgehe. Angesprochen ist damit im Wesentlichen die Frage der gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebenslagen (siehe

oben Erw. 3.3.). Die Anamnese über den Tagesablauf kann für die Prüfung dieses

Indikators wichtige Hinweise geben. Dieser ist zu entnehmen, dass er mithilfe

der Medikamente gut schlafen könne, vormittags Spaziergänge unternehme und

nachmittags den Schrebergarten aufsuche, wo er Tomaten, Salat und Zwiebeln

pflanze. Nach dem Abendessen schaue er etwas fern (IV-Akte 48 S. 24). Die

Anamnese lässt keine grossen Einschränkungen in der Tagesgestaltung erkennen.

Auch kann nicht von einer sozialen Isolation im Schrebergarten gesprochen

werden. Einerseits muss der Beschwerdeführer dafür sein Zuhause verlassen,

andererseits gibt es dort auch zufällige Kontakte und der Beschwerdeführer

verwies anlässlich der Begutachtung auf die dortigen guten Kontakte. Der

Gutachter hat dem kontaktvermeidenden Verhalten des Beschwerdeführers im

Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen, indem er Tätigkeiten mit zahlreichen

sozialen Kontakten eher für ungeeignet hielt (IV-Akte 48 S. 29). Dass keine

Fremdanamnese erhoben wurde, ist ebenfalls nicht weiter zu beanstanden. Denn

eine solche mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich

(Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2017, 9C_648/2017, E. 3.2.1. und

vom 22. Mai 2007, I 305/06, E. 3.2). Die Frage, ob medizinische Gutachter,

welche über die vollständigen Akten verfügen, eine Fremdanamnese einholen oder

nicht, liegt in deren Ermessen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2010,

9C_762/2010, E. 3.1.). Ohnehin hat die IV-Stelle die Einwände der behandelnden

Therapeuten dem Gutachter vorgelegt und dieser hat dazu Stellung genommen.

3.13.

In Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend

wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen

ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht

mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner

Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E.

4.5.3). Der Gutachter geht offensichtlich von einem solchen Fall aus.

3.14.

Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik einen weiteren

Arztbericht vom 9. September 2020 von Dr. med. G____ und Dr. phil. H____ ein und

weist darauf hin, dass der Mini-ICF-APP mit 17 Punkten einer mittelgradigen

Funktionsstörung entspreche. Des Weiteren reichte er den Untersuchungsbericht

vom 7. Oktober 2020 über eine neuropsychologische Testung am 25. September 2020

ein. Darin sei eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert

worden.

3.15.

Zunächst ist die Frage zu klären, ob die genannten Berichte überhaupt

berücksichtigt werden können. Diese datieren nämlich von Zeitpunkten nach der

streitgegenständlichen Verfügung vom 29. Juni 2020. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt

im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E.

1 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch

insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem

Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des

Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der

Bericht vom 9. September 2020 äussert sich zu den bereits vor dem

Verfügungszeitpunkt aufgetretenen Leiden und bezieht sich damit auf einen

Gesundheitszustand im Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens,

weshalb dessen Einschätzungen zu berücksichtigen sind.

3.16.

Der Arztbericht vom 9. September 2020 wiederholt im Wesentlichen die

bereits vorgebrachten Einwände vom 13. Dezember 2019, wie den Rückzug in den

Garten und Beeinträchtigungen in der Kontaktfähigkeit. In der

neuropsychologischen Untersuchung wurde eine mittelgradige neuropsychologische

Störung diagnostiziert, mit Auffälligkeiten in der Geschwindigkeit, in den

Aufmerksamkeitsfunktionen, im nonverbalen Gedächtnis und in Teilbereichen der

Exekutivfunktionen. Des Weiteren imponiere eine psychomotorische Verlangsamung.

Der psychiatrische Gutachter konnte hingegen nie Zeichen einer

Konzentrationsschwäche feststellen und die Merkfähigkeit und die

Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen (siehe oben Erw. 3.5.). Die

neuropsychologische Testung ergab jedoch eine neue Diagnose und betrifft damit

eine Tatsache, die sich erst nach dem Verfügungszeitpunkt verwirklichte, und

ist damit nicht mehr zu berücksichtigen.

3.17.

Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Ressourcen, die ihm

eine Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Auf das psychiatrische

Gutachten kann abgestellt werden.

4.

4.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.

Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

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