Lexipedia

Entscheid

IV.2020.96

IVG Einstellung einer Invalidenrente gest. auf Art. 17 ATSG; Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens bejaht.

2. März 2021Deutsch34 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

März 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.96

Verfügung vom 29. Juni 2020

Einstellung einer Invalidenrente

gest. auf Art. 17 ATSG; Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 30. April 2003 zum

Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet

(vgl. IV-Akte 2). In der Folge hatte die Beschwerdegegnerin diverse Abklärungen

vorgenommen. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte C____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, am 7. Juni 2004 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 27). Die

Beschwerdegegnerin hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2004

(IV-Akte 30) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93% ab März 2003 eine

ganze Invalidenrente zugesprochen.

Im Rahmen der im Oktober 2005 eingeleiteten Rentenrevision

erstattete C____ am 10. Juli 2006 ein Verlaufsgutachten (vgl. IV-Akte 44).

Daraufhin wurde dem Versicherten weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet (vgl.

die Mitteilung vom 8. August 2006; IV-Akte 45). Eine im März 2009 eingeleitete

weitere Überprüfung des Rentenanspruches ergab gemäss Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2009 (IV-Akte 51) ebenfalls keine erhebliche

Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. Schreiben 16. Juni 2009, IV-Akte 51).

b) Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 hatte die

Beschwerdegegnerin per sofort die Auszahlung der Invalidenrente sistiert, dies

im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe der Verdacht auf unrechtmässigen

Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 69). Die hiergegen erhobene Beschwerde (vgl.

IV-Akte 73 S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 29. August 2011 abgewiesen (vgl. IV-Akte 97, S. 2 f.).

Der Versicherte wurde von D____, FMH Neurologie, [...], und C____

erneut begutachtet (Gutachten D____ vom 5. September 2011, Gutachten C____ vom

26. September 2011 sowie ergänzende Stellungnahme C____ vom 25. Februar 2013;

IV-Akten 98, 99 und 119). Mit Verfügung 21. November 2013 (IV-Akte 141) hob die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1.

März 2003 auf. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt hob diese

Verfügung mit Urteil vom 18. Juni 2014 (IV-Akte 156 S. 2 ff.) auf Beschwerde

des Versicherten (IV-Akte 142 S. 2 ff.) hin auf. Es wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück mit der Anweisung, den Beschwerdeführer stationär

psychiatrisch begutachten zu lassen und in der Folge erneut über seinen

Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. Erw. 5.1. des Urteils vom 18. Juni 2014).

c) Der Beschwerdeführer wurde in der E____klinik [...] stationär

abgeklärt. Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete die E____klinik [...] am

18. Oktober 2016 ein bidisziplinäres (Fachrichtungen Neurologie und

Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte 213). Mit Vorbescheid vom 18. August 2017

(IV-Akte 223) kündigte die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Aufhebung der

Invalidenrente per 31. Dezember 2013 an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer

am 22. September 2017 Einwand (IV-Akte 224, Begründung vom 31. Oktober 2017,

IV-Akte 228, sowie Ergänzung vom 23. September 2019, IV-Akte 234). Am 29. Juni

2020 erliess die Beschwerdegegnerin ihre dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 240).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 31. August 2020 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung vom 29. Juni 2020 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auch nach dem 31. Dezember 2013

auszurichten. Es sei ferner die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten

für die Stellungnahme von F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom

9.

Juli 2018 im Umfang von

CHF 4‘400.-- zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um

Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 17. Dezember 2020 und mit Duplik vom

11.

Januar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 2. März 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 1.

Oktober 2004 (IV-Akte 30) ab März 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

Gemäss Mitteilungen vom 8. August 2006 (IV-Akte 45) und vom 16. Juni 2009

(IV-Akte 51) wurde eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verneint. In

medizinisch-theoretischer Hinsicht beruhte die Ausrichtung der Invalidenrente

auf einem Gutachten vom 7. Juni 2004 (IV-Akte 27) bzw. einem Verlaufsgutachten

vom 10. Juli 2006 (IV-Akte 44) von C____. Vorgängig zu einer vom

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2014 aufgehobenen Verfügung

vom 21. November 2013 (IV-Akte 141) hatten D____, FMH Neurologie, [...], und C____

eine bidisziplinäre Abklärung durchgeführt (Gutachten von D____ vom 5.

September 2001, Gutachten von C____ vom 26. September 2011 sowie ergänzende

Stellungnahme C____ vom 25. Februar 2013, IV-Akten 98, 99 und 119).

Nach Rückweisung der Sache mit erwähntem Urteil vom 18. Juni

2014.

hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 240) die

Invalidenrente des Versicherten rückwirkend per 31. Dezember 2013 auf.

Vorgängig zu dieser hier angefochtenen Verfügung hatte die E____klinik [...] am

18.

Oktober 2016 ein bidisziplinäres (Fachrichtungen Neurologie und

Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte 213) erstattet.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm über den 31.

Dezember 2013 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzüglich zweier

entsprechender Kinderrenten zu entrichten. Ob die Verfügung vom 29. Juni 2020

zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

2.2

2.2.1

Vorweg ist zur formellen Rüge Stellung zu nehmen, die

vorliegend angefochtene rückwirkende Aufhebung einer Rentenleistung hätte zwingend

im Rahmen der rentenaufhebenden Verfügung begründet werden müssen. Die fehlende

Begründung der rückwirkenden Aufhebung der Rente verletze das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers. Die angefochtene Verfügung sei bereits aus diesem Grund

aufzuheben.

Die Verfügung vom 29. Juni 2020 führt nebst dem Dispositiv

(«Die Rente wird rückwirkend per 31.12.2013 aufgehoben») einen mit «Unsere

Abklärungen» betitelten Passus auf. Dort wird auf das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 verwiesen, mit welchem

die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden sei, nach Durchführung einer

stationären psychiatrischen Begutachtung erneut zum Anspruch auf

Rentenleistungen Stellung zu nehmen. Ergebnis dieses Gutachtens sei, dass «von

einem schon seit einigen Jahren gebesserten Gesundheitszustand auszugehen» sei.

Die Verfügung führt dann einen Einkommensvergleich auf, der zu einem

Invaliditätsgrad von «0%» führt. Die Verfügung enthält schliesslich einen

Passus, in welchem zu den Einwendungen des Versicherten vom 22. September 2017

bzw. 31. Oktober 2017 zum Vorbescheid Stellung genommen wird. Unter Anderem

wird angeführt, der Rechtsdienst halte in einer Stellungnahme vom 17. Juni 2020

an seiner früheren Einschätzung fest. Diese Stellungnahme vom 17. Juni 2020 war

dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Juni

2020.

(IV-Akte 239) zugestellt worden. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2020

(IV-Akte 238) erörterte der Rechtsdienst die Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 1

ATSG im vorliegenden Fall und kam zum Schluss, es sei die Verfügung vom 1.

Oktober 2004 in prozessuale Revision zu ziehen und die ab 1. März 2003 gewährte

Invalidenrente aufzuheben.

2.2.2

Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die

Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit,

eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss

eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die

Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2015, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).

Zwar erschliesst sich auch in Verbindung mit dieser Stellungnahme

des Rechtsdienstes nicht, warum gemäss Verfügung vom 29. Juni 2020 die

Invalidenrente nun gerade rückwirkend per 31. Dezember 2013 aufzuheben sei.

Aufgrund der Stellungnahme war der Beschwerdeführer aber jedenfalls darüber ins

Bild gesetzt, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf Art.

53.

Abs. 1 ATSG in Revision ziehen und damit rückwirkend aufheben wolle.

Der Beschwerdeführer war damit in die Lage versetzt, mit Blick

auf Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 1 ATSG die Verfügung sachgerecht

anzufechten. Folgerichtig hat sich die Beschwerde (S. 4 Ziff. 5 2. Abschnitt

sowie S. 5 f. Ziff. 7) mit dieser Revisionsnorm befasst.

Somit ist eine Verletzung des Rechtlichen Gehörs, die zur

Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste, zu verneinen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend

sei die Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 zu

Recht im Rahmen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53. Abs. 1 ATSG

aufgehoben worden.

Nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell

rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,

wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war. Die prozessuale Revision bezieht sich

somit auf Konstellationen der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines

Verwaltungsaktes (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 18).

Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 55

Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig.

Nach Abs.1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die

mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine

absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides

einsetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.5.1 mit

Hinweisen).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt mit Verfügung

vom 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Es folgten noch

Bestätigungen dieser Rentenleistung mit Mitteilungen aus den Jahren 2006 und

2009.

(IV-Akten 45 und 51). Seitherige, in Rechtskraft getretene Verfügungen zur

definitiven Klärung der Rentenfrage liegen nicht vor. Bereits mit Blick hierauf

wird klar, dass eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nur schon darum

nicht zum Zuge kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der hier strittigen

Verfügung vom 29. Juni 2020 die absolute Frist von 10 Jahren im Sinne von Art.

53.

Abs. 1 ATSG verstrichen war.

3.2

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch

dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht

erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen

Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG

gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen

(vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).

Mit Blick auf die angeführten Grundsätze bleibt vorliegend aber

zunächst zu prüfen, ob die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG erfüllt sind. Sollte dies zu bejahen sein, erübrigt sich die Prüfung, ob

die Rentenverfügung aus dem Jahr 2004 bzw. die Bestätigungen dieser verfügten

Berentung im Jahre 2006 bzw. 2009 der Wiederwägung zugänglich wären.

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben.

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni

2020.

E. 3.5). Es kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung,

sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlechterung

revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden

Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl. BGE 141 V 9, 15 E. 6.4).

4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

Die Beschwerdegegnerin hatte dem Versicherten wie erwähnt mit

Verfügung vom 1. Oktober 2004 (IV-Akte 30) ab März 2003 eine ganze

Invalidenrente zugesprochen. Gemäss Mitteilung vom 8. August 2006 (IV-Akte 45)

und vom 16. Juni 2009 (IV-Akte 51) wurde eine erhebliche Änderung des

Invaliditätsgrades verneint. In medizinisch-theoretischer Hinsicht beruhte die

Ausrichtung der Invalidenrente auf einem Gutachten vom 7. Juni 2004 (IV-Akte 27)

bzw. einem Verlaufsgutachten vom 10. Juli 2006, IV-Akte 44) von C____. Es

liesse sich zwar argumentieren, dass somit auch vor der Mitteilung vom 8.

August 2006 (IV-Akte 45) immerhin eine vertiefte medizinische Abklärung

stattgefunden hatte. Da diese aber zu einer Bestätigung der ursprünglichen

Verfügung vom 1. Oktober 2004, die allein auch nähere Ausführungen zu den erwerblichen

Auswirkungen dokumentiert, muss hier diese ursprüngliche Verfügung aus dem

Jahre 2004 den zeitlichen Referenzpunkt bilden.

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls in

welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 1. Oktober 2004

bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 verändert haben.

4.3

Zur Beurteilung dieser Frage sind die Verwaltung und im Streitfall

das Gericht auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen (BGE 122 V 158

f. E. 1b; 114 V 314 f. E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E.

3a).

5.

5.1

Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab März 2003 stützt sich

auf ein Gutachten bzw. ein Verlaufsgutachten von C____. Im ersten Gutachten vom

7.

Juni 2004 (IV-Akte 27) hatte der Experte eine mittelschwere depressive

Episode (ICD-10: F32.1) bei ausgeprägter narzisstischer Neurose (ICD-10: F48.9)

mit ängstlichen Anteilen diagnostiziert. Es bestehe beim Versicherten eine massive

Überlastungssituation, die sich im Februar 2002 nach jahrelanger Überlastung in

Form einer deutlichen Depression manifestiert habe. Im Rahmen dieser Depression

sei der Beschwerdeführer nicht nur erschöpft und ängstlich, sondern er habe

auch einen «äusserst beeinträchtigenden und invalidisierenden Schwindel»

entwickelt. Geringste, im Normalfall als unbedeutend erlebte Belastungen erlebe

er nun als äusserst gravierende Belastungen und Stressoren, was jeweils zu

einer Aktivierung und Verschlechterung der Schwindelsymptomatik führe. Dies habe

dazu geführt, dass er sich auch sozial sehr stark zurückgezogen habe. Der

Experte erachtete die bisherige Tätigkeit, aber aktuell überhaupt jeden

Arbeitseinsatz (vgl. IV-Akte 27 S. 14), als nicht zumutbar, denn er könne

regelmässige Arbeitszeiten wegen jederzeit möglichen Schwindelepisoden nicht

einhalten (IV-Akte 27 S. 13). C____ empfahl jedoch, «unbedingt» bis in einem

Jahr eine Rentenrevision durchzuführen (IV-Akte 27 S. 14). Im Verlaufsgutachten

vom 10. Juli 2006 (IV-Akte 44) hatte C____ eine mittelschwere depressive

Episode (ICD-10: F32.1) bei ausgeprägter ängstlich-narzisstischer Neurose

(ICD-10: F41.1/F48.9) diagnostiziert. Er hielt fest (IV-Akte 44 S. 10), im Vergleich

zu Vorgutachten habe er diagnostisch die Angststörung deutlicher rubriziert:

Sie bestehe nun nicht mehr im Sinne von „ängstlichen Anteilen“, sondern als

Teil der neurotischen Struktur des Versicherten. Die Beurteilung im Vorgutachtens

zeige deutlich auf, weshalb beim Versicherten eine narzisstischneurotische

Struktur diagnostiziert werden könne. Er habe über Jahre an verschiedensten

„Fronten“ erhebliche Verantwortungen übernommen, die zweifellos seine subjektiv

angenommene Unentbehrlichkeit dokumentierten. Dass er nun diese Leistung nicht

mehr erbringen und abrufen könne, erlebe der Beschwerdeführer wiederum als sehr

grosse Kränkung, sodass er in der hiesigen Untersuchung auch mehrmals die Frage

gestellt habe, wovon eigentlich diese Schwindelepisoden kämen. C____ hielt

fest, der Schwindel sei Ausdruck einer Angststörung im Sinne einer

ängstlich-neurotischen Struktur. Narzisstische Überbauten könnten jederzeit

einbrechen, wobei depressive und ängstliche Dimensionen dann hervortreten könnten.

Die Schwindelepisoden könnten als Ausdruck dieser Angststörung gewertet werden,

insbesondere, weil organisch ja wohl kein Korrelat habe gefunden werden können.

C____ hielt abschliessend fest, es sei in den letzten Jahren zu

einer recht starken Entwöhnung (Rückzug, Vermeideverhalten) gekommen, sodass

der Versicherte sich unterdessen kaum irgendetwas zutraue. Aufgrund dieser nun

doch recht dramatischen Entwöhnung, die in den letzten Jahren durch das fortwährende

Vermeideverhalten des Versicherten zustande gekommen sei, bleibe es bei der

bereits im Vorgutachten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht (IV-Akte 44 S. 11).

Prognostisch notierte C____, dass Angststörungen in der Regel

recht gut behandelbar seien. Insofern sei die Prognose «prinzipiell nicht

ungünstig» (IV-Akte 44 S. 11).

5.2

Der Versicherte wurde vom Neurologen D____ und von C____ erneut

begutachtet (Gutachten von D____ vom 5. September 2011, Gutachten vom C____ vom

26.

September 2011 sowie ergänzende Stellungnahme von C____ vom 25. Februar

2013; IV-Akten 98, 99 und 119). Bereits vorgängig zu diesem Gutachten waren gegen

den Versicherten wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz Ermittlungen eingeleitet worden (vgl.

Strafuntersuchungsakten, der Beschwerdegegnerin mit Schreiben des Bezirksstatthalteramts

Arlesheim vom 14. September 2010 zugestellt, IV-Akte 64; mit Urteil des

Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. August 2013, IV-Akte 144, wurde

der Versicherte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

[teilweise bedingten] Freiheitsstrafe verurteilt).

Im neurologischen Gutachten vom 5. September 2011 erhob D____ einen

chronischen unsystematisierten Schwindel, anamnestisch mit häufigem Erbrechen

einhergehend, bei anamnestisch fraglicher Basilaris-Migräne, nicht sicher

verifizierbar, und ohne Nachweis einer hirnorganischen Erkrankung sowie einen

Status nach Verkehrsunfall mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma 1997,

ohne Residuen (IV-Akte 98 S. 14). In der Beurteilung hielt D____ fest, weil das

komplexe langjährige Beschwerdebild des Exploranden nicht mit

Wahrscheinlichkeit einer hirnorganischen beziehungsweise neurologischen

Grundlage zugeordnet werden könne, könne die seit 2002 geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit nicht mit neurologischen Ursachen begründet werden. D____

verwies auf die psychiatrisch-neurologische Konsensbesprechung mit C____,

wonach die bestehenden Einschränkungen ausschliesslich psychiatrisch begründet

werden könnten (IV-Akte 98 S. 19).

C____ erhob im Gutachten vom 26. September 2011 als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 99 S. 21) eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD10: F61.0) mit ängstlich-vermeidenden sowie

abhängigen, aber auch dissozialen Anteilen sowie eine leichte depressive

Episode (ICD10: F32.0). C____ rekapitulierte die Schlussfolgerungen seiner

beiden vorangegangenen Begutachtungen, wonach er aus psychiatrischer Sicht eine

volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, jedoch jeweils darauf hingewiesen

habe, dass durch eine Psychotherapie wie auch durch schrittweise zu erfolgende

berufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte. Er nahm

sodann Bezug auf den Umstand, dass der Versicherte im Zeitraum zwischen 2002

und 2010 im Kokainhandel tätig gewesen sei (IV-Akte 99 S. 21). In einem ersten

Schritt würdige C____ hauptsächlich die subjektiven Angaben des Versicherten zu

seinen Angstsymptomen unter Einbezug eines Vergleichs mit den objektiven

Untersuchungsbefunden (IV-Akte 99 S. 25). Das Ergebnis dieser Erhebungen

formulierte C____ dahingehend, man würde «zunächst davon ausgehen müssen, dass

hier eine ganz erhebliche Pathologie» bestehe. Ausführlich setzte sich C____ sodann

damit auseinander, wie das deliktische Verhalten des Versicherten psychiatrisch

zu bewerten sei (IV-Akte 99 S. 25 ff.). Zusammenfassend legte C____ dar, ob man

nun «diese ‘Tätigkeit’ des Expl., die er zu Hause ausführte, als ‘Einzelfirma’

bezeichnen kann, kann sicher verschiedentlich diskutiert werden. Dass er diese

Tätigkeiten aber zu Hause ausführte und keine grösseren Aktivitäten in der

Öffentlichkeit notwendig waren, könnte auch dafür sprechen, dass es sich - wenn

man diese Tätigkeit als ‘eigentliche Arbeit’ bezeichnet - hier um einen ‘Nischenarbeitsplatz’

gehandelt hatte. (…) Ich kann aber zusammenfassen, dass der Versicherte mit

dieser Tätigkeit (…) dokumentierte, dass er über innerpsychische Ressourcen

verfügt, die er sehr wohl auch nach aussen hin, das heisst für ausserhäusliche

Aktivitäten umsetzen könnte. Wie bereits diskutiert zeigte er dies auch in der

hiesigen Untersuchung». Gestützt auf diese Überlegungen gelangte C____ in

Abweichung von seiner früheren Einschätzung zum Ergebnis, zum

Untersuchungszeitpunkt resultiere eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 70% (IV-Akte 99 S. 30). Nach wie vor bejahte C____ einen Zustand mit

«verhältnismässig hohen Funktionseinbussen» (IV-Akte 99 S. 30). Dieser Annahme

legte der Experte zu Grunde, dass zwar eine erhebliche Psychopathologie als

Ausdruck einer erheblichen psychischen Störung bestehe, die aber zumindest

teilweise behandelbar sei, jedoch in den letzten Jahren nicht genügend bzw.

optimal behandelt worden sei, bzw. wo eine Behandlung bestanden habe, diese vom

Versicherten nicht zuverlässig wahrgenommen worden sei, so könne gesagt werden,

dass aktuell noch von verhältnismässig hohen qualitativen Funktionseinbussen

ausgegangen werden müsse, die aber zumindest teilweise verbesserbar seien.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2013

(IV-Akte 119) hob C____ hervor, ein Aspekt, der diese Begutachtung so komplex

mache, sei der Umstand, dass der Versicherte einen jahrelangen Drogenhandel von

zu Hause aus getätigt habe, während er gleichzeitig eine IV-Rente bezogen habe.

C____ verwies darauf, dass er nach seinem Dafürhalten im ausführlichen

psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2011 sämtliche Perspektiven

diskutiert habe, wie aus psychopathologischer Sicht allenfalls erklärbar wäre,

dass ein Patient mit einer psychischen Störung zu einer solchen „Tätigkeit“ in

der Lage sei. C____ verwies auch darauf, dass er aus eben diesem Grund in

seinem Gutachten diskutiert habe, dass der Versicherte im Grunde genommen

stationär genügend lange beobachtet werden müsste, um ein verlässliches

objektives Bild seiner Psychopathologie und letztendlich auch seiner

Funktionsfähigkeiten machen zu können.

6.

6.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit seinem Urteil vom

18.

Juni 2014 erwogen (IV-Akte 156, Erw. 4.9.), es erscheine angezeigt, dass

der Beschwerdeführer entsprechend dem Vorschlag von C____ in einem stationären

Rahmen begutachtet werde. Mit dieser Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin die

E____klinik [...] beauftragt.

Diese Stelle erhob im Gutachten vom 18. Oktober 2016 in der

Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte

213.

S. 5) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit abhängig-vermeidenden

Charakterzügen wahrscheinlich (ICD-10: F68.0). Differentialdiagnostisch wurden akzentuierte

Charakterzüge (lCD-10: Z 73.1) angeführt. Neurologische Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden verneint. Die Gutachterstelle

verneint eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

(kaufmännischen) Tätigkeit (IV-Akte 213 S. 9). Hinsichtlich Einschränkung in

einer angepassten Tätigkeit (a.a.O.) führt die E____klinik [...] aus, es sei «grundsätzlich»

bei einem (als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

referenzierten, vgl. IV-Akte 213 S. 6) Schwindelleiden eine Arbeitstätigkeit

mit Absturzgefahr oder auch an gefährlichen Maschinen nicht zu empfehlen.

6.2

G____, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,

erhebt im neurologischen Gutachten der E____klinik [...] keine

neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 213

S. 67). Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

listet er Schwindel und Taumel (nach ICD-10: R42), atypische Migräne, ohne

gesicherte Auren (nach ICHD-Klassifikation: „wahrscheinliche Migräne"

1.5.1; nach ICD-10: G43.0) sowie blanden episodischen Kopfschmerz vom

Spannungstyp, ohne perikranielle Hypersensitivität (nach der

ICHO-Klassifikation: 2.1.2; nach ICD-10: G44.2; DD:

Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz) auf.

Aufgrund seiner Erhebungen kommt der neurologische Gutachter

zum Ergebnis (IV-Akte 213 S. 67), das vom Versicherten geschilderte und

mutmasslich seit 2002 vorliegende unspezifische Schwindelsyndrom (mit

Begleit-Beschwerden) sei nicht in ein neurologisch oder HNO/ORL-ärztlich

bekanntes Syndrom einzuordnen. Es sei darum eine Zuordnung (nach ICD-10) zur

deskriptiven Diagnose „Schwindel und Taumel" bzw. zur diesbezüglichen, im

psychiatrischen Gutachten begründete Diagnose, vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der vom Versicherten angegebenen

teilweisen Besserung der subjektiven Beschwerden unter regelmässiger Einnahme

eines Migräne-vorbeugenden Medikamentes (Sibelium) und der erhobenen und

angeforderten Befunde sei beim Versicherten die Diagnose einer Migräne ohne Aura

wahrscheinlich. Der Versicherte habe ein zusätzliches Kopfweh, welches als

blander episodischer Kopfschmerz vom Spannungs-Typ eingeordnet werden könne. G____

hält fest, die Differenzialdiagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes

sei «im Sinne einer möglichen Diagnose» vorstellbar.

Gestützt auf diese diagnostischen Erörterungen kommt G____ zum

Ergebnis (IV-Akte 213 S. 67), es sei beim Versicherten durch neurologische

Erkrankungen oder durch Schädigungen des peripheren zentralen oder

vegetativen/autonomen Nervensystems keine Einschränkung der körperlichen oder

geistigen Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in

Verweistätigkeiten begründbar. G____ erachtet es auch für nicht wahrscheinlich,

dass körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten aufgrund der berichteten

Nackenbeschwerden, der Lumbago-artigen Schmerzen und der (aktuell

rechtsseitigen) Schulterbeschwerden infolge einer neurologischen

Gesundheitsstörung beeinträchtigt sein könnten.

G____ kommt damit zum gleichen Ergebnis wie bereits der

neurologische Vorgutachter D____. Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen

ist nach der Aktenlage nicht gegeben.

6.3

6.3.1

H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (CH),

Mitglied FMH, erhebt als psychiatrische Diagnosen (IV-Akte 213 S. 152) einen

(1) somatoformen Schwindel im Rahmen einer Störung aus dem

somatoformen Spektrum (somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3,

oder [sogenannt] undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10: F

45.1), eine

(2) vorwiegend psychoreaktive Missstimmung (ohne Codierung nach

ICD-10; DD: Dysthymie, ICD-10: F 34.1, oder höchstens leichte depressive

Episode, ICD-10: F 32.0) sowie

(3) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.8)

mit abhängig-vermeidenden Charakterzügen (DD: akzentuierte Persönlichkeitszüge,

ICD10: Z 73.1 oder kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F 61).

6.3.2

Zum ersten Diagnosepunkt führt H____ in der

versicherungsmedizinischen Beurteilung aus (IV-Akte 213 S. 158), es bestehe

hinsichtlich des Ausmasses der geklagten Schwindelbeschwerden eine weitgehende

Unsicherheit. Jedoch erachtet es H____ als «doch wahrscheinlich, dass der

Versicherte Schwindelgefühle erlebt».

H____ argumentiert (IV-Akte 2013 S. 158), dass dem Schwindel

und weiteren körperbezogenen Beschwerden eher wahrscheinlich eine somatoforme

Störung (Somatisierung) zugrunde liegt, die sich mittlerweile, im jahrelangen

Beschwerdeverlauf, eingestellt hat bzw. hinsichtlich der Fortdauer und der

Genese der Beschwerden in den Vordergrund getreten ist. Angesichts der «wahrscheinlich

mangelhaften Validität der angegebenen Schwindelbeschwerden» und angesichts von

nur ungenügenden Hinweisen verneint H____ eine hinlänglich typische, schwere

Form einer somatoformen Störung. Aus der wahrscheinlichen Diagnose einer

Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.1) könne kein verlässlicher Schluss auf

eine daraus resultierende ausweisbare Minderung des funktionellen

Leistungsvermögens gezogen werden.

6.3.3

Hinsichtlich des zweiten Diagnosepunktes

erachtet es H____ (IV-Akte 213 S. 157) als «weit überwiegend wahrscheinlich»,

dass der Versicherte das Bestehen einer schweren Depression habe glauben machen

wollen, dass er aber nicht an einer fachlich ausweisbaren relevant schweren

Depression leide, sondern höchstens an einer deutlich leichteren Störung aus

dem depressiven Spektrum, d.h. höchstens an einer leichten depressiven Episode

oder an einer noch leichteren Form einer Depressivität im Sinne einer möglichen

sogenannten Dysthymie oder einer nicht krankheitswertigen, mehr unspezifischen

Missstimmung. Dies seien alles Zustände, die in der Regel keine

Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Zwar habe eine erhöhte vegetative

Ängstlichkeit objektiviert werden können. Deren Zuordnung in eine

psychiatrische Diagnosekategorie sei jedoch nicht mit genügender Sicherheit

gelungen. Diese Ängstlichkeit habe für sich gesehen keinen Einfluss darauf,

dass dadurch in ausweisbarer Art und Weise das Leistungsvermögen relevant

beeinträchtigt würde.

Zur Begründung dieser Einschätzung führt H____ an, hinsichtlich

der Beurteilung der Stimmung des Versicherten habe ein intensives, verbal

wortreich vorgetragenes Klageverhalten im Vordergrund gestanden (IV-Akte 213 S.

144). Der Versicherte habe seine Berichte unter Tränen vorgebracht, teils unter

Schluchzen und mit Zeichen von gepresster Atmung, begleitet von gelegentlichen

kurzen Schmerzbekundungen hinsichtlich von Rückenschmerzen. Die Angaben seien

unter schmerzverzerrter Mimik und mit expressiver Stimmgebung erfolgt. Der

Versicherte habe auch intensive wiederkehrende Suizidgedanken angegeben.

Entsprechend seien die Depressionsskalen ausgefallen, welche auf subjektiven

Angaben beruhten oder gar von den betroffenen Personen selber ausgefüllt würden

(Selbstauskunft-Fragebögen wie das BDI-Il), nämlich im Bereich einer

mittelschweren bis gar schweren Depression.

H____ hebt hervor (IV-Akte 213 S. 144), dass im Widerspruch mit

klinischer Erfahrung mit relevant depressiven Patienten (basierend auf

objektivierbaren Feststellungen) vorliegend typische, Fachpersonen bekannte

depressive Zeichen fehlten. Als solche nennt H____ Hemmung- und

Antriebsstörung, gedankliche Einengung, starre Mimik und Schuldgedanken. Solche

Zeichen hätten nicht Teil des klinischen Zustandsbilds bzw. des vom

Versicherten geschilderten Beschwerdebilds gebildet. Das präsentierte Verhalten

und Klagemuster entspreche viel eher dem, was Laien sich unter einer intensiven

depressiven, bzw. schlechten Stimmung vorstellten, wenn diese mit viel

Nachdruck vorgetragen würden. Auch habe der Versicherte gegenüber dem

neurologischen Gutachter in gewisser Diskrepanz dazu berichtet, seine Stimmung

sei unter Valdoxan (generisch: Agomelatin) ausgeglichener und dass seine

Stimmung sich manchmal rasch verschlechtere, gleichsam einem seelischen Loch

entsprechend, was unter Valdoxan seltener auftrete.

6.3.4

Zum dritten Diagnosepunkt legt H____ dar

(IV-Akte 213 S. 161), die funktionellen Auswirkungen der vom Vorgutachter C____

ins Zentrum gestellten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischem Gepräge (oder

allenfalls auch lediglich stark akzentuierte Persönlichkeitszüge narzisstischer

Natur) könnten für sich allein keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

begründen. Eine solche narzisstische Störung der Persönlichkeitsstruktur wirke

sich am ehesten in engen Zweierbeziehungen («dyadischen» Beziehungen) aus

infolge mangelhafter emotionaler Entwicklung und damit mangelhafter emotionaler

Ausdrucks- und Empfindungsfähigkeit, bzw. in einer Modifikation der

Bindungsfähigkeit. Ebenso ergäben sich dadurch gegebenenfalls Einschränkungen

hinsichtlich einer therapeutischen Bindung und der Therapiefähigkeit von

solchen Betroffenen. Dadurch resultiere jedoch noch nicht automatisch eine

Minderung der Leistungsfähigkeit.

Diese Darlegungen und deren vorliegend sehr umfangreichen und detaillierten

Herleitungen sind gut nachvollziehbar und lassen keine Zweifel an der

Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen.

5.3.5

H____ setzt sich auch mit den Einschätzungen des

behandelnden Psychiaters F____ auseinander, der sich eingehend nochmals mit Bericht

vom 9. Juli 2018 (IV-Akte 234 S. 3 ff.) geäussert hatte. Der Gutachter H____

hat mit diesem Facharzt auch ein Telefonat vom 19. Mai 2016 (rund eine halbe

Stunde) geführt (IV-Akte 213 S. 134).

H____ äussert sich zu einem Bericht von F____ vom 7. Mai 2013

(IV-Akte 128) dahingehend, dass auch der behandelnde Psychiater nunmehr seine

Beurteilung insofern modifiziere, als unter dem neu verschriebenen

Antidepressivum Valdoxan eine leichte Besserung eingetreten sei und somit eine

leichte depressive Episode vorliege (F 32.0). Es seien keine manifesten

Suizidgedanken mehr vorhanden, der Schwindel sei unverändert. Eine 20%-ige

Tätigkeit ohne feste Arbeitszeiten sei zumutbar und ratsam (IV-Akte 213 S.

157). H____ hält fest, der behandelnde Psychiater attestiere aus seiner Sicht «in

etwa das, was dieser im Rahmen der häuslichen Tätigkeit für kirchliche

Institutionen zu arbeiten angibt». Daraus schliesst H____, die Wertung von F____

beruhe stets auf den subjektiven Angaben des Versicherten zu seinem

Leistungsvermögen und könne daher «insgesamt nicht überzeugen».

Im Bericht vom 9. Juli 2018 übt F____ Kritik an den

Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters H____. F____ taxiert u.a. die von

H____ formulierte Zusammenfassung der „gewonnenen Eindrücke aus psychiatrischer

Sicht" (IV-Akte 213 S.141 ff.) als Ausdruck der Befangenheit und Ablehnung

des Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer. F____ verwendet nun allerdings

mit Blick auf das Gutachten der E____klinik [...] deplatzierte Formulierungen,

wie, es sei aufgrund eines von F____ zitierten Satzes «des H____schen

Elaborates» dessen «unkorrekte, unprofessionelle Arbeitsweise klar

ersichtlich». Damit tritt zwar die Vehemenz der Ablehnung auf Seiten des behandelnden

Facharztes an der gutachterlichen Beurteilung deutlich zu Tage, die sich jedoch

nicht eignet, begründete Zweifel an der Beweiswertigkeit des psychiatrischen

Gutachtens zu wecken. Hinzuweisen ist gerade an dieser Stelle darauf, dass

Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind,

da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

6.4

Zusammenfassend ist damit die Beweiswertigkeit des Gutachtens der E____klinik

[...] zu bejahen. Zu prüfen bleibt, wie sich dessen Ergebnisse im

revisionsrechtlichen Kontext auswirken.

7.

7.1

Bereits wurde erwähnt, dass Anlass zur Rentenrevision

rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9 E. 2, 134 V 131 E. 3 und 130 V 343 E. 3.5 mit

Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts ist dagegen unerheblich (BGE 112 V 371 E.

2b).

7.2

Vorliegend nimmt der psychiatrische Gutachter H____ zur Frage der

mittlerweile eingetretenen Besserung des psychischen Zustandsbildes Stellung

(IV-Akte 213 S. 162). Der Experte legt dar, die Klagen des Versicherten seit

dem Entscheid, eine Vollrente zuzusprechen, seien seither auffallend

gleichbleibend, ermangelten aber der Kontur. Ob sie den effektiven Beschwerdeverlauf

abbilden, erachtet der Experte unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz als

fraglich.

H____ bejaht eine Besserung der depressiven

Symptomatik.

Der psychiatrische Experte legt dar (IV-Akte 213 S. 143 f.),

beim Versicherten sei bisher vom behandelnden Psychiater, F____, seit

Behandlungsbeginn 2003 eine mittelgradige depressive Episode mit konsekutiver

voller Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert worden. C____ habe den Versicherten

zwar initial 2004 und 2006 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert,

beim dritten Gutachten aber eine Verbesserung des psychopathologischen

Zustandes festgestellt und lediglich noch eine leichte depressive Episode

diagnostiziert (IV-Akte 99 S. 35).

H____ führt aus, das argumentative Hauptgewicht in den

Gutachten von C____ habe mehr auf der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur

und diesbezüglichen psychodynamischen Überlegungen gelegen, dies mit Blick auf

einen Zusammenhang mit der hauptsächlichen und als invalidisierend beklagten

Schwindelsymptomatik mit Nausea. Insbesondere beim dritten Gutachten habe C____

aber darauf hingewiesen, dass die subjektiven Angaben des Versicherten

schwierig zu objektivieren seien, was ihn zur Empfehlung einer weitergehenden

stationären Abklärung geführt habe.

Hinsichtlich eines seinerzeit allenfalls bestehenden

depressiven Zustandsbildes, welches schon bei der Rentenzusprechung laut den

damaligen ärztlichen Unterlagen in Form einer mittelgradigen depressiven

Episode bestanden habe (vgl. erstes Gutachten C____ sowie Berichte des

behandelnden Psychiaters F____), habe C____ in seinem dritten Gutachten 2011 «überzeugend»

(IV-Akte 213 S. 162) eine Besserung nachweisen; 2011 habe er lediglich noch

eine leichte depressive Episode diagnostiziert (IV-Akte 99 S. 35).

H____ hält fest, es könne aus heutiger Sicht dazu lediglich

ausgesagt werden, dass der Versicherte nun im Vergleich zum Gutachten 2004,

2006.

und auch 2011 deutlich verstärkt eine übertriebene und mindestens

teilweise nicht authentische Darstellung von depressiven Beschwerden habe glaubhaft

machen wollen. Der Grad der effektiv darunterliegenden Verstimmung kann nach

Einschätzung von H____ kaum quantifiziert werden (IV-Akte 213 S. 162). Der

Experte legt dar, es müsse offenbleiben, ob nun noch eine leichtere eigentliche

depressive Verstimmung aus dem Spektrum von möglichen depressiven Störungen

bestehe (z.B. Dysthymie, F 34.1, bzw. im Maximum eine leichte depressive

Episode, F 32.0), oder ob eher eine sonstige, im Ausmass wechselnde und

kontextabhängige psychoreaktive Missstimmung bestehe, die nicht dem

eigentlichen depressiven Spektrum zugeordnet werden kann bzw. den Begriff einer

depressiven psychischen Störung erfüllt. H____ gelangte gestützt auf diese

Überlegungen zum Schluss (IV-Akte 213 S. 145), angesichts der gesamten

Befundlage könne das Bestehen einer relevant schweren depressiven Stimmung

nicht objektiviert werden.

Mit Blick auf die gesamte Zeitachse ab 2004 kommt H____ zum

Schluss, dass gegenüber der ursprünglichen Einschätzung des psychiatrischen

Gutachters C____ in den Jahren 2004 und 2006 bezüglich Depression eine

Besserung eingetreten ist, H____ geht bei dieser Schlussfolgerung davon aus,

dass die damaligen Angaben bezüglich Stimmung authentisch waren (IV-Akte 213 S.

145). Gestützt wird diese von H____ vertretene Besserung auch durch die

Ergebnisse der aktuellen testpsychologIschen Abklärungen des Neuropsychologen

(insbesondere Verweis auf MMPI-2), worin klare Übertreibungstendenzen hätten

gesichert werden können.

Aufgrund des Vergleichs der bis und mit dem dritten Gutachten

von C____ ergangenen medizinischen Akten mit dem von der E____klinik [...]

erstatteten Gutachten ist eine wesentliche gesundheitliche Veränderung somit zu

bejahen.

Damit steht fest, dass die ursprünglich mit Verfügung vom 1.

Oktober 2004 (IV-Akte 30) zugesprochene Invalidenrente der Revision gestützt

auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zugänglich ist.

8.

Ist gemäss dem Gutachten der E____klinik [...] dem Versicherten

auch im bisherigen Beruf eine Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar, so liegt

keine anspruchsbegründende Invalidität vor, dies jedenfalls ab dem Datum der

Erstattung dieses Gutachtens am 18. Oktober 2016.

Nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gestützt auf diese

Vorschrift wäre somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes jedenfalls ab

Januar 2017 zu berücksichtigen.

Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den

Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt

hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen

ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die

unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

Die Beschwerdegegnerin (Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 29. Juli 2020,

IV-Akte 238 S. 2) hat dazu festgehalten, eine Rückforderung der bereits ausgerichteten

Rentenleistungen sei nicht möglich, «zumal diese vom Versicherten weder

nachweisbar unrechtmässig erwirkt worden sind noch eine durch ihn begangene

Verletzung der Meldepflicht vorliegt». Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV

kommt vorliegend somit nicht zum Zug.

Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a der IVV erfolgt die

Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten

der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Dies ist somit, da die

angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2020 dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020

zugestellt worden ist (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I.1.), der 1. September

2020.

9.

Bei diesem Ergebnis ist die Verfügung vom 29. Juni 2020 in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die

Invalidenrente des Beschwerdeführers auf den 1. September 2020 eingestellt

wird.

10.

10.1

10.1.1

Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem

Rechtsbegehren nur teilweise durch. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ist

die Halbierung der ordentlichen Kosten wie die Zusprache einer um die Hälfte

reduzierten Parteientschädigung vorzusehen.

10.1.2

Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen. Der

Anteil des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu

Lasten des Staates.

10.1.3

Das Sozialversicherungsgericht spricht im

Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden bei

Obsiegen des Versicherten eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- bzw. bei

Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'875.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

10.1.4

Die ausserordentlichen Kosten werden im

Übrigen wettgeschlagen. Entsprechend Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

10.2

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, die Kosten für die Stellungnahme von F____ vom 9. Juli 2018 im

Umfang von CHF 4‘400.-- zu bezahlen.

Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von

Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen

durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung

fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren.

Vorstehend (Erw. 5.3.5.) wurde dargelegt, dass der Bericht von F____

vom 9. Juli 2018 nicht geeignet ist, die Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____klinik

[...] zu erschüttern. Die Unerlässlichkeit des Berichts vom 9. Juli 2018 ist

folglich zu verneinen. Somit ist der Antrag auf Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Stellungnahme vom 9. Juli 2018

abzuweisen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Verfügung vom 29. Juni 2020 wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die

Invalidenrente des Beschwerdeführers auf den 1. September 2020 eingestellt

wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten

des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil

zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 144.35 an

den Beschwerdeführer.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘500.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, die Kosten für die Stellungnahme von F____ vom 9. Juli 2018 im

Umfang von CHF 4‘400.-- zu bezahlen, wird abgewiesen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: