IV.2020.96
IVG Einstellung einer Invalidenrente gest. auf Art. 17 ATSG; Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens bejaht.
2. März 2021Deutsch34 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.96
Verfügung vom 29. Juni 2020
Einstellung einer Invalidenrente
gest. auf Art. 17 ATSG; Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 30. April 2003 zum
Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet
(vgl. IV-Akte 2). In der Folge hatte die Beschwerdegegnerin diverse Abklärungen
vorgenommen. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, am 7. Juni 2004 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 27). Die
Beschwerdegegnerin hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2004
(IV-Akte 30) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93% ab März 2003 eine
ganze Invalidenrente zugesprochen.
Im Rahmen der im Oktober 2005 eingeleiteten Rentenrevision
erstattete C____ am 10. Juli 2006 ein Verlaufsgutachten (vgl. IV-Akte 44).
Daraufhin wurde dem Versicherten weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet (vgl.
die Mitteilung vom 8. August 2006; IV-Akte 45). Eine im März 2009 eingeleitete
weitere Überprüfung des Rentenanspruches ergab gemäss Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2009 (IV-Akte 51) ebenfalls keine erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. Schreiben 16. Juni 2009, IV-Akte 51).
b) Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 hatte die
Beschwerdegegnerin per sofort die Auszahlung der Invalidenrente sistiert, dies
im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe der Verdacht auf unrechtmässigen
Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 69). Die hiergegen erhobene Beschwerde (vgl.
IV-Akte 73 S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 29. August 2011 abgewiesen (vgl. IV-Akte 97, S. 2 f.).
Der Versicherte wurde von D____, FMH Neurologie, [...], und C____
erneut begutachtet (Gutachten D____ vom 5. September 2011, Gutachten C____ vom
26. September 2011 sowie ergänzende Stellungnahme C____ vom 25. Februar 2013;
IV-Akten 98, 99 und 119). Mit Verfügung 21. November 2013 (IV-Akte 141) hob die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1.
März 2003 auf. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt hob diese
Verfügung mit Urteil vom 18. Juni 2014 (IV-Akte 156 S. 2 ff.) auf Beschwerde
des Versicherten (IV-Akte 142 S. 2 ff.) hin auf. Es wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück mit der Anweisung, den Beschwerdeführer stationär
psychiatrisch begutachten zu lassen und in der Folge erneut über seinen
Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. Erw. 5.1. des Urteils vom 18. Juni 2014).
c) Der Beschwerdeführer wurde in der E____klinik [...] stationär
abgeklärt. Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete die E____klinik [...] am
18. Oktober 2016 ein bidisziplinäres (Fachrichtungen Neurologie und
Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte 213). Mit Vorbescheid vom 18. August 2017
(IV-Akte 223) kündigte die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Aufhebung der
Invalidenrente per 31. Dezember 2013 an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
am 22. September 2017 Einwand (IV-Akte 224, Begründung vom 31. Oktober 2017,
IV-Akte 228, sowie Ergänzung vom 23. September 2019, IV-Akte 234). Am 29. Juni
2020 erliess die Beschwerdegegnerin ihre dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 240).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. August 2020 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung vom 29. Juni 2020 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auch nach dem 31. Dezember 2013
auszurichten. Es sei ferner die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten
für die Stellungnahme von F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom
9.
Juli 2018 im Umfang von
CHF 4‘400.-- zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Dezember 2020 und mit Duplik vom
11.
Januar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 2. März 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 1.
Oktober 2004 (IV-Akte 30) ab März 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Gemäss Mitteilungen vom 8. August 2006 (IV-Akte 45) und vom 16. Juni 2009
(IV-Akte 51) wurde eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verneint. In
medizinisch-theoretischer Hinsicht beruhte die Ausrichtung der Invalidenrente
auf einem Gutachten vom 7. Juni 2004 (IV-Akte 27) bzw. einem Verlaufsgutachten
vom 10. Juli 2006 (IV-Akte 44) von C____. Vorgängig zu einer vom
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2014 aufgehobenen Verfügung
vom 21. November 2013 (IV-Akte 141) hatten D____, FMH Neurologie, [...], und C____
eine bidisziplinäre Abklärung durchgeführt (Gutachten von D____ vom 5.
September 2001, Gutachten von C____ vom 26. September 2011 sowie ergänzende
Stellungnahme C____ vom 25. Februar 2013, IV-Akten 98, 99 und 119).
Nach Rückweisung der Sache mit erwähntem Urteil vom 18. Juni
2014.
hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 240) die
Invalidenrente des Versicherten rückwirkend per 31. Dezember 2013 auf.
Vorgängig zu dieser hier angefochtenen Verfügung hatte die E____klinik [...] am
18.
Oktober 2016 ein bidisziplinäres (Fachrichtungen Neurologie und
Psychiatrie) Gutachten (IV-Akte 213) erstattet.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm über den 31.
Dezember 2013 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzüglich zweier
entsprechender Kinderrenten zu entrichten. Ob die Verfügung vom 29. Juni 2020
zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
2.2
2.2.1
Vorweg ist zur formellen Rüge Stellung zu nehmen, die
vorliegend angefochtene rückwirkende Aufhebung einer Rentenleistung hätte zwingend
im Rahmen der rentenaufhebenden Verfügung begründet werden müssen. Die fehlende
Begründung der rückwirkenden Aufhebung der Rente verletze das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers. Die angefochtene Verfügung sei bereits aus diesem Grund
aufzuheben.
Die Verfügung vom 29. Juni 2020 führt nebst dem Dispositiv
(«Die Rente wird rückwirkend per 31.12.2013 aufgehoben») einen mit «Unsere
Abklärungen» betitelten Passus auf. Dort wird auf das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 verwiesen, mit welchem
die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden sei, nach Durchführung einer
stationären psychiatrischen Begutachtung erneut zum Anspruch auf
Rentenleistungen Stellung zu nehmen. Ergebnis dieses Gutachtens sei, dass «von
einem schon seit einigen Jahren gebesserten Gesundheitszustand auszugehen» sei.
Die Verfügung führt dann einen Einkommensvergleich auf, der zu einem
Invaliditätsgrad von «0%» führt. Die Verfügung enthält schliesslich einen
Passus, in welchem zu den Einwendungen des Versicherten vom 22. September 2017
bzw. 31. Oktober 2017 zum Vorbescheid Stellung genommen wird. Unter Anderem
wird angeführt, der Rechtsdienst halte in einer Stellungnahme vom 17. Juni 2020
an seiner früheren Einschätzung fest. Diese Stellungnahme vom 17. Juni 2020 war
dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Juni
2020.
(IV-Akte 239) zugestellt worden. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2020
(IV-Akte 238) erörterte der Rechtsdienst die Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 1
ATSG im vorliegenden Fall und kam zum Schluss, es sei die Verfügung vom 1.
Oktober 2004 in prozessuale Revision zu ziehen und die ab 1. März 2003 gewährte
Invalidenrente aufzuheben.
2.2.2
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit,
eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss
eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2015, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
Zwar erschliesst sich auch in Verbindung mit dieser Stellungnahme
des Rechtsdienstes nicht, warum gemäss Verfügung vom 29. Juni 2020 die
Invalidenrente nun gerade rückwirkend per 31. Dezember 2013 aufzuheben sei.
Aufgrund der Stellungnahme war der Beschwerdeführer aber jedenfalls darüber ins
Bild gesetzt, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf Art.
53.
Abs. 1 ATSG in Revision ziehen und damit rückwirkend aufheben wolle.
Der Beschwerdeführer war damit in die Lage versetzt, mit Blick
auf Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 1 ATSG die Verfügung sachgerecht
anzufechten. Folgerichtig hat sich die Beschwerde (S. 4 Ziff. 5 2. Abschnitt
sowie S. 5 f. Ziff. 7) mit dieser Revisionsnorm befasst.
Somit ist eine Verletzung des Rechtlichen Gehörs, die zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste, zu verneinen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend
sei die Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 zu
Recht im Rahmen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53. Abs. 1 ATSG
aufgehoben worden.
Nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war. Die prozessuale Revision bezieht sich
somit auf Konstellationen der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines
Verwaltungsaktes (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 18).
Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 55
Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig.
Nach Abs.1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die
mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine
absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides
einsetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.5.1 mit
Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt mit Verfügung
vom 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Es folgten noch
Bestätigungen dieser Rentenleistung mit Mitteilungen aus den Jahren 2006 und
2009.
(IV-Akten 45 und 51). Seitherige, in Rechtskraft getretene Verfügungen zur
definitiven Klärung der Rentenfrage liegen nicht vor. Bereits mit Blick hierauf
wird klar, dass eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nur schon darum
nicht zum Zuge kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der hier strittigen
Verfügung vom 29. Juni 2020 die absolute Frist von 10 Jahren im Sinne von Art.
53.
Abs. 1 ATSG verstrichen war.
3.2
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch
dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG
gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen
(vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).
Mit Blick auf die angeführten Grundsätze bleibt vorliegend aber
zunächst zu prüfen, ob die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG erfüllt sind. Sollte dies zu bejahen sein, erübrigt sich die Prüfung, ob
die Rentenverfügung aus dem Jahr 2004 bzw. die Bestätigungen dieser verfügten
Berentung im Jahre 2006 bzw. 2009 der Wiederwägung zugänglich wären.
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni
2020.
E. 3.5). Es kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung,
sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlechterung
revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden
Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl. BGE 141 V 9, 15 E. 6.4).
4.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Versicherten wie erwähnt mit
Verfügung vom 1. Oktober 2004 (IV-Akte 30) ab März 2003 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen. Gemäss Mitteilung vom 8. August 2006 (IV-Akte 45)
und vom 16. Juni 2009 (IV-Akte 51) wurde eine erhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades verneint. In medizinisch-theoretischer Hinsicht beruhte die
Ausrichtung der Invalidenrente auf einem Gutachten vom 7. Juni 2004 (IV-Akte 27)
bzw. einem Verlaufsgutachten vom 10. Juli 2006, IV-Akte 44) von C____. Es
liesse sich zwar argumentieren, dass somit auch vor der Mitteilung vom 8.
August 2006 (IV-Akte 45) immerhin eine vertiefte medizinische Abklärung
stattgefunden hatte. Da diese aber zu einer Bestätigung der ursprünglichen
Verfügung vom 1. Oktober 2004, die allein auch nähere Ausführungen zu den erwerblichen
Auswirkungen dokumentiert, muss hier diese ursprüngliche Verfügung aus dem
Jahre 2004 den zeitlichen Referenzpunkt bilden.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls in
welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 1. Oktober 2004
bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 verändert haben.
4.3
Zur Beurteilung dieser Frage sind die Verwaltung und im Streitfall
das Gericht auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen (BGE 122 V 158
f. E. 1b; 114 V 314 f. E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E.
3a).
5.
5.1
Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab März 2003 stützt sich
auf ein Gutachten bzw. ein Verlaufsgutachten von C____. Im ersten Gutachten vom
7.
Juni 2004 (IV-Akte 27) hatte der Experte eine mittelschwere depressive
Episode (ICD-10: F32.1) bei ausgeprägter narzisstischer Neurose (ICD-10: F48.9)
mit ängstlichen Anteilen diagnostiziert. Es bestehe beim Versicherten eine massive
Überlastungssituation, die sich im Februar 2002 nach jahrelanger Überlastung in
Form einer deutlichen Depression manifestiert habe. Im Rahmen dieser Depression
sei der Beschwerdeführer nicht nur erschöpft und ängstlich, sondern er habe
auch einen «äusserst beeinträchtigenden und invalidisierenden Schwindel»
entwickelt. Geringste, im Normalfall als unbedeutend erlebte Belastungen erlebe
er nun als äusserst gravierende Belastungen und Stressoren, was jeweils zu
einer Aktivierung und Verschlechterung der Schwindelsymptomatik führe. Dies habe
dazu geführt, dass er sich auch sozial sehr stark zurückgezogen habe. Der
Experte erachtete die bisherige Tätigkeit, aber aktuell überhaupt jeden
Arbeitseinsatz (vgl. IV-Akte 27 S. 14), als nicht zumutbar, denn er könne
regelmässige Arbeitszeiten wegen jederzeit möglichen Schwindelepisoden nicht
einhalten (IV-Akte 27 S. 13). C____ empfahl jedoch, «unbedingt» bis in einem
Jahr eine Rentenrevision durchzuführen (IV-Akte 27 S. 14). Im Verlaufsgutachten
vom 10. Juli 2006 (IV-Akte 44) hatte C____ eine mittelschwere depressive
Episode (ICD-10: F32.1) bei ausgeprägter ängstlich-narzisstischer Neurose
(ICD-10: F41.1/F48.9) diagnostiziert. Er hielt fest (IV-Akte 44 S. 10), im Vergleich
zu Vorgutachten habe er diagnostisch die Angststörung deutlicher rubriziert:
Sie bestehe nun nicht mehr im Sinne von „ängstlichen Anteilen“, sondern als
Teil der neurotischen Struktur des Versicherten. Die Beurteilung im Vorgutachtens
zeige deutlich auf, weshalb beim Versicherten eine narzisstischneurotische
Struktur diagnostiziert werden könne. Er habe über Jahre an verschiedensten
„Fronten“ erhebliche Verantwortungen übernommen, die zweifellos seine subjektiv
angenommene Unentbehrlichkeit dokumentierten. Dass er nun diese Leistung nicht
mehr erbringen und abrufen könne, erlebe der Beschwerdeführer wiederum als sehr
grosse Kränkung, sodass er in der hiesigen Untersuchung auch mehrmals die Frage
gestellt habe, wovon eigentlich diese Schwindelepisoden kämen. C____ hielt
fest, der Schwindel sei Ausdruck einer Angststörung im Sinne einer
ängstlich-neurotischen Struktur. Narzisstische Überbauten könnten jederzeit
einbrechen, wobei depressive und ängstliche Dimensionen dann hervortreten könnten.
Die Schwindelepisoden könnten als Ausdruck dieser Angststörung gewertet werden,
insbesondere, weil organisch ja wohl kein Korrelat habe gefunden werden können.
C____ hielt abschliessend fest, es sei in den letzten Jahren zu
einer recht starken Entwöhnung (Rückzug, Vermeideverhalten) gekommen, sodass
der Versicherte sich unterdessen kaum irgendetwas zutraue. Aufgrund dieser nun
doch recht dramatischen Entwöhnung, die in den letzten Jahren durch das fortwährende
Vermeideverhalten des Versicherten zustande gekommen sei, bleibe es bei der
bereits im Vorgutachten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht (IV-Akte 44 S. 11).
Prognostisch notierte C____, dass Angststörungen in der Regel
recht gut behandelbar seien. Insofern sei die Prognose «prinzipiell nicht
ungünstig» (IV-Akte 44 S. 11).
5.2
Der Versicherte wurde vom Neurologen D____ und von C____ erneut
begutachtet (Gutachten von D____ vom 5. September 2011, Gutachten vom C____ vom
26.
September 2011 sowie ergänzende Stellungnahme von C____ vom 25. Februar
2013; IV-Akten 98, 99 und 119). Bereits vorgängig zu diesem Gutachten waren gegen
den Versicherten wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz Ermittlungen eingeleitet worden (vgl.
Strafuntersuchungsakten, der Beschwerdegegnerin mit Schreiben des Bezirksstatthalteramts
Arlesheim vom 14. September 2010 zugestellt, IV-Akte 64; mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. August 2013, IV-Akte 144, wurde
der Versicherte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
[teilweise bedingten] Freiheitsstrafe verurteilt).
Im neurologischen Gutachten vom 5. September 2011 erhob D____ einen
chronischen unsystematisierten Schwindel, anamnestisch mit häufigem Erbrechen
einhergehend, bei anamnestisch fraglicher Basilaris-Migräne, nicht sicher
verifizierbar, und ohne Nachweis einer hirnorganischen Erkrankung sowie einen
Status nach Verkehrsunfall mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma 1997,
ohne Residuen (IV-Akte 98 S. 14). In der Beurteilung hielt D____ fest, weil das
komplexe langjährige Beschwerdebild des Exploranden nicht mit
Wahrscheinlichkeit einer hirnorganischen beziehungsweise neurologischen
Grundlage zugeordnet werden könne, könne die seit 2002 geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit nicht mit neurologischen Ursachen begründet werden. D____
verwies auf die psychiatrisch-neurologische Konsensbesprechung mit C____,
wonach die bestehenden Einschränkungen ausschliesslich psychiatrisch begründet
werden könnten (IV-Akte 98 S. 19).
C____ erhob im Gutachten vom 26. September 2011 als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 99 S. 21) eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD10: F61.0) mit ängstlich-vermeidenden sowie
abhängigen, aber auch dissozialen Anteilen sowie eine leichte depressive
Episode (ICD10: F32.0). C____ rekapitulierte die Schlussfolgerungen seiner
beiden vorangegangenen Begutachtungen, wonach er aus psychiatrischer Sicht eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, jedoch jeweils darauf hingewiesen
habe, dass durch eine Psychotherapie wie auch durch schrittweise zu erfolgende
berufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte. Er nahm
sodann Bezug auf den Umstand, dass der Versicherte im Zeitraum zwischen 2002
und 2010 im Kokainhandel tätig gewesen sei (IV-Akte 99 S. 21). In einem ersten
Schritt würdige C____ hauptsächlich die subjektiven Angaben des Versicherten zu
seinen Angstsymptomen unter Einbezug eines Vergleichs mit den objektiven
Untersuchungsbefunden (IV-Akte 99 S. 25). Das Ergebnis dieser Erhebungen
formulierte C____ dahingehend, man würde «zunächst davon ausgehen müssen, dass
hier eine ganz erhebliche Pathologie» bestehe. Ausführlich setzte sich C____ sodann
damit auseinander, wie das deliktische Verhalten des Versicherten psychiatrisch
zu bewerten sei (IV-Akte 99 S. 25 ff.). Zusammenfassend legte C____ dar, ob man
nun «diese ‘Tätigkeit’ des Expl., die er zu Hause ausführte, als ‘Einzelfirma’
bezeichnen kann, kann sicher verschiedentlich diskutiert werden. Dass er diese
Tätigkeiten aber zu Hause ausführte und keine grösseren Aktivitäten in der
Öffentlichkeit notwendig waren, könnte auch dafür sprechen, dass es sich - wenn
man diese Tätigkeit als ‘eigentliche Arbeit’ bezeichnet - hier um einen ‘Nischenarbeitsplatz’
gehandelt hatte. (…) Ich kann aber zusammenfassen, dass der Versicherte mit
dieser Tätigkeit (…) dokumentierte, dass er über innerpsychische Ressourcen
verfügt, die er sehr wohl auch nach aussen hin, das heisst für ausserhäusliche
Aktivitäten umsetzen könnte. Wie bereits diskutiert zeigte er dies auch in der
hiesigen Untersuchung». Gestützt auf diese Überlegungen gelangte C____ in
Abweichung von seiner früheren Einschätzung zum Ergebnis, zum
Untersuchungszeitpunkt resultiere eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 70% (IV-Akte 99 S. 30). Nach wie vor bejahte C____ einen Zustand mit
«verhältnismässig hohen Funktionseinbussen» (IV-Akte 99 S. 30). Dieser Annahme
legte der Experte zu Grunde, dass zwar eine erhebliche Psychopathologie als
Ausdruck einer erheblichen psychischen Störung bestehe, die aber zumindest
teilweise behandelbar sei, jedoch in den letzten Jahren nicht genügend bzw.
optimal behandelt worden sei, bzw. wo eine Behandlung bestanden habe, diese vom
Versicherten nicht zuverlässig wahrgenommen worden sei, so könne gesagt werden,
dass aktuell noch von verhältnismässig hohen qualitativen Funktionseinbussen
ausgegangen werden müsse, die aber zumindest teilweise verbesserbar seien.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2013
(IV-Akte 119) hob C____ hervor, ein Aspekt, der diese Begutachtung so komplex
mache, sei der Umstand, dass der Versicherte einen jahrelangen Drogenhandel von
zu Hause aus getätigt habe, während er gleichzeitig eine IV-Rente bezogen habe.
C____ verwies darauf, dass er nach seinem Dafürhalten im ausführlichen
psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2011 sämtliche Perspektiven
diskutiert habe, wie aus psychopathologischer Sicht allenfalls erklärbar wäre,
dass ein Patient mit einer psychischen Störung zu einer solchen „Tätigkeit“ in
der Lage sei. C____ verwies auch darauf, dass er aus eben diesem Grund in
seinem Gutachten diskutiert habe, dass der Versicherte im Grunde genommen
stationär genügend lange beobachtet werden müsste, um ein verlässliches
objektives Bild seiner Psychopathologie und letztendlich auch seiner
Funktionsfähigkeiten machen zu können.
6.
6.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit seinem Urteil vom
18.
Juni 2014 erwogen (IV-Akte 156, Erw. 4.9.), es erscheine angezeigt, dass
der Beschwerdeführer entsprechend dem Vorschlag von C____ in einem stationären
Rahmen begutachtet werde. Mit dieser Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin die
E____klinik [...] beauftragt.
Diese Stelle erhob im Gutachten vom 18. Oktober 2016 in der
Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte
213.
S. 5) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit abhängig-vermeidenden
Charakterzügen wahrscheinlich (ICD-10: F68.0). Differentialdiagnostisch wurden akzentuierte
Charakterzüge (lCD-10: Z 73.1) angeführt. Neurologische Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden verneint. Die Gutachterstelle
verneint eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
(kaufmännischen) Tätigkeit (IV-Akte 213 S. 9). Hinsichtlich Einschränkung in
einer angepassten Tätigkeit (a.a.O.) führt die E____klinik [...] aus, es sei «grundsätzlich»
bei einem (als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
referenzierten, vgl. IV-Akte 213 S. 6) Schwindelleiden eine Arbeitstätigkeit
mit Absturzgefahr oder auch an gefährlichen Maschinen nicht zu empfehlen.
6.2
G____, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,
erhebt im neurologischen Gutachten der E____klinik [...] keine
neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 213
S. 67). Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
listet er Schwindel und Taumel (nach ICD-10: R42), atypische Migräne, ohne
gesicherte Auren (nach ICHD-Klassifikation: „wahrscheinliche Migräne"
1.5.1; nach ICD-10: G43.0) sowie blanden episodischen Kopfschmerz vom
Spannungstyp, ohne perikranielle Hypersensitivität (nach der
ICHO-Klassifikation: 2.1.2; nach ICD-10: G44.2; DD:
Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz) auf.
Aufgrund seiner Erhebungen kommt der neurologische Gutachter
zum Ergebnis (IV-Akte 213 S. 67), das vom Versicherten geschilderte und
mutmasslich seit 2002 vorliegende unspezifische Schwindelsyndrom (mit
Begleit-Beschwerden) sei nicht in ein neurologisch oder HNO/ORL-ärztlich
bekanntes Syndrom einzuordnen. Es sei darum eine Zuordnung (nach ICD-10) zur
deskriptiven Diagnose „Schwindel und Taumel" bzw. zur diesbezüglichen, im
psychiatrischen Gutachten begründete Diagnose, vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung der vom Versicherten angegebenen
teilweisen Besserung der subjektiven Beschwerden unter regelmässiger Einnahme
eines Migräne-vorbeugenden Medikamentes (Sibelium) und der erhobenen und
angeforderten Befunde sei beim Versicherten die Diagnose einer Migräne ohne Aura
wahrscheinlich. Der Versicherte habe ein zusätzliches Kopfweh, welches als
blander episodischer Kopfschmerz vom Spannungs-Typ eingeordnet werden könne. G____
hält fest, die Differenzialdiagnose eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes
sei «im Sinne einer möglichen Diagnose» vorstellbar.
Gestützt auf diese diagnostischen Erörterungen kommt G____ zum
Ergebnis (IV-Akte 213 S. 67), es sei beim Versicherten durch neurologische
Erkrankungen oder durch Schädigungen des peripheren zentralen oder
vegetativen/autonomen Nervensystems keine Einschränkung der körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in
Verweistätigkeiten begründbar. G____ erachtet es auch für nicht wahrscheinlich,
dass körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten aufgrund der berichteten
Nackenbeschwerden, der Lumbago-artigen Schmerzen und der (aktuell
rechtsseitigen) Schulterbeschwerden infolge einer neurologischen
Gesundheitsstörung beeinträchtigt sein könnten.
G____ kommt damit zum gleichen Ergebnis wie bereits der
neurologische Vorgutachter D____. Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen
ist nach der Aktenlage nicht gegeben.
6.3
6.3.1
H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (CH),
Mitglied FMH, erhebt als psychiatrische Diagnosen (IV-Akte 213 S. 152) einen
(1) somatoformen Schwindel im Rahmen einer Störung aus dem
somatoformen Spektrum (somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3,
oder [sogenannt] undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10: F
45.1), eine
(2) vorwiegend psychoreaktive Missstimmung (ohne Codierung nach
ICD-10; DD: Dysthymie, ICD-10: F 34.1, oder höchstens leichte depressive
Episode, ICD-10: F 32.0) sowie
(3) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.8)
mit abhängig-vermeidenden Charakterzügen (DD: akzentuierte Persönlichkeitszüge,
ICD10: Z 73.1 oder kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F 61).
6.3.2
Zum ersten Diagnosepunkt führt H____ in der
versicherungsmedizinischen Beurteilung aus (IV-Akte 213 S. 158), es bestehe
hinsichtlich des Ausmasses der geklagten Schwindelbeschwerden eine weitgehende
Unsicherheit. Jedoch erachtet es H____ als «doch wahrscheinlich, dass der
Versicherte Schwindelgefühle erlebt».
H____ argumentiert (IV-Akte 2013 S. 158), dass dem Schwindel
und weiteren körperbezogenen Beschwerden eher wahrscheinlich eine somatoforme
Störung (Somatisierung) zugrunde liegt, die sich mittlerweile, im jahrelangen
Beschwerdeverlauf, eingestellt hat bzw. hinsichtlich der Fortdauer und der
Genese der Beschwerden in den Vordergrund getreten ist. Angesichts der «wahrscheinlich
mangelhaften Validität der angegebenen Schwindelbeschwerden» und angesichts von
nur ungenügenden Hinweisen verneint H____ eine hinlänglich typische, schwere
Form einer somatoformen Störung. Aus der wahrscheinlichen Diagnose einer
Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.1) könne kein verlässlicher Schluss auf
eine daraus resultierende ausweisbare Minderung des funktionellen
Leistungsvermögens gezogen werden.
6.3.3
Hinsichtlich des zweiten Diagnosepunktes
erachtet es H____ (IV-Akte 213 S. 157) als «weit überwiegend wahrscheinlich»,
dass der Versicherte das Bestehen einer schweren Depression habe glauben machen
wollen, dass er aber nicht an einer fachlich ausweisbaren relevant schweren
Depression leide, sondern höchstens an einer deutlich leichteren Störung aus
dem depressiven Spektrum, d.h. höchstens an einer leichten depressiven Episode
oder an einer noch leichteren Form einer Depressivität im Sinne einer möglichen
sogenannten Dysthymie oder einer nicht krankheitswertigen, mehr unspezifischen
Missstimmung. Dies seien alles Zustände, die in der Regel keine
Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Zwar habe eine erhöhte vegetative
Ängstlichkeit objektiviert werden können. Deren Zuordnung in eine
psychiatrische Diagnosekategorie sei jedoch nicht mit genügender Sicherheit
gelungen. Diese Ängstlichkeit habe für sich gesehen keinen Einfluss darauf,
dass dadurch in ausweisbarer Art und Weise das Leistungsvermögen relevant
beeinträchtigt würde.
Zur Begründung dieser Einschätzung führt H____ an, hinsichtlich
der Beurteilung der Stimmung des Versicherten habe ein intensives, verbal
wortreich vorgetragenes Klageverhalten im Vordergrund gestanden (IV-Akte 213 S.
144). Der Versicherte habe seine Berichte unter Tränen vorgebracht, teils unter
Schluchzen und mit Zeichen von gepresster Atmung, begleitet von gelegentlichen
kurzen Schmerzbekundungen hinsichtlich von Rückenschmerzen. Die Angaben seien
unter schmerzverzerrter Mimik und mit expressiver Stimmgebung erfolgt. Der
Versicherte habe auch intensive wiederkehrende Suizidgedanken angegeben.
Entsprechend seien die Depressionsskalen ausgefallen, welche auf subjektiven
Angaben beruhten oder gar von den betroffenen Personen selber ausgefüllt würden
(Selbstauskunft-Fragebögen wie das BDI-Il), nämlich im Bereich einer
mittelschweren bis gar schweren Depression.
H____ hebt hervor (IV-Akte 213 S. 144), dass im Widerspruch mit
klinischer Erfahrung mit relevant depressiven Patienten (basierend auf
objektivierbaren Feststellungen) vorliegend typische, Fachpersonen bekannte
depressive Zeichen fehlten. Als solche nennt H____ Hemmung- und
Antriebsstörung, gedankliche Einengung, starre Mimik und Schuldgedanken. Solche
Zeichen hätten nicht Teil des klinischen Zustandsbilds bzw. des vom
Versicherten geschilderten Beschwerdebilds gebildet. Das präsentierte Verhalten
und Klagemuster entspreche viel eher dem, was Laien sich unter einer intensiven
depressiven, bzw. schlechten Stimmung vorstellten, wenn diese mit viel
Nachdruck vorgetragen würden. Auch habe der Versicherte gegenüber dem
neurologischen Gutachter in gewisser Diskrepanz dazu berichtet, seine Stimmung
sei unter Valdoxan (generisch: Agomelatin) ausgeglichener und dass seine
Stimmung sich manchmal rasch verschlechtere, gleichsam einem seelischen Loch
entsprechend, was unter Valdoxan seltener auftrete.
6.3.4
Zum dritten Diagnosepunkt legt H____ dar
(IV-Akte 213 S. 161), die funktionellen Auswirkungen der vom Vorgutachter C____
ins Zentrum gestellten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischem Gepräge (oder
allenfalls auch lediglich stark akzentuierte Persönlichkeitszüge narzisstischer
Natur) könnten für sich allein keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
begründen. Eine solche narzisstische Störung der Persönlichkeitsstruktur wirke
sich am ehesten in engen Zweierbeziehungen («dyadischen» Beziehungen) aus
infolge mangelhafter emotionaler Entwicklung und damit mangelhafter emotionaler
Ausdrucks- und Empfindungsfähigkeit, bzw. in einer Modifikation der
Bindungsfähigkeit. Ebenso ergäben sich dadurch gegebenenfalls Einschränkungen
hinsichtlich einer therapeutischen Bindung und der Therapiefähigkeit von
solchen Betroffenen. Dadurch resultiere jedoch noch nicht automatisch eine
Minderung der Leistungsfähigkeit.
Diese Darlegungen und deren vorliegend sehr umfangreichen und detaillierten
Herleitungen sind gut nachvollziehbar und lassen keine Zweifel an der
Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen.
5.3.5
H____ setzt sich auch mit den Einschätzungen des
behandelnden Psychiaters F____ auseinander, der sich eingehend nochmals mit Bericht
vom 9. Juli 2018 (IV-Akte 234 S. 3 ff.) geäussert hatte. Der Gutachter H____
hat mit diesem Facharzt auch ein Telefonat vom 19. Mai 2016 (rund eine halbe
Stunde) geführt (IV-Akte 213 S. 134).
H____ äussert sich zu einem Bericht von F____ vom 7. Mai 2013
(IV-Akte 128) dahingehend, dass auch der behandelnde Psychiater nunmehr seine
Beurteilung insofern modifiziere, als unter dem neu verschriebenen
Antidepressivum Valdoxan eine leichte Besserung eingetreten sei und somit eine
leichte depressive Episode vorliege (F 32.0). Es seien keine manifesten
Suizidgedanken mehr vorhanden, der Schwindel sei unverändert. Eine 20%-ige
Tätigkeit ohne feste Arbeitszeiten sei zumutbar und ratsam (IV-Akte 213 S.
157). H____ hält fest, der behandelnde Psychiater attestiere aus seiner Sicht «in
etwa das, was dieser im Rahmen der häuslichen Tätigkeit für kirchliche
Institutionen zu arbeiten angibt». Daraus schliesst H____, die Wertung von F____
beruhe stets auf den subjektiven Angaben des Versicherten zu seinem
Leistungsvermögen und könne daher «insgesamt nicht überzeugen».
Im Bericht vom 9. Juli 2018 übt F____ Kritik an den
Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters H____. F____ taxiert u.a. die von
H____ formulierte Zusammenfassung der „gewonnenen Eindrücke aus psychiatrischer
Sicht" (IV-Akte 213 S.141 ff.) als Ausdruck der Befangenheit und Ablehnung
des Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer. F____ verwendet nun allerdings
mit Blick auf das Gutachten der E____klinik [...] deplatzierte Formulierungen,
wie, es sei aufgrund eines von F____ zitierten Satzes «des H____schen
Elaborates» dessen «unkorrekte, unprofessionelle Arbeitsweise klar
ersichtlich». Damit tritt zwar die Vehemenz der Ablehnung auf Seiten des behandelnden
Facharztes an der gutachterlichen Beurteilung deutlich zu Tage, die sich jedoch
nicht eignet, begründete Zweifel an der Beweiswertigkeit des psychiatrischen
Gutachtens zu wecken. Hinzuweisen ist gerade an dieser Stelle darauf, dass
Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind,
da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.4
Zusammenfassend ist damit die Beweiswertigkeit des Gutachtens der E____klinik
[...] zu bejahen. Zu prüfen bleibt, wie sich dessen Ergebnisse im
revisionsrechtlichen Kontext auswirken.
7.
7.1
Bereits wurde erwähnt, dass Anlass zur Rentenrevision
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9 E. 2, 134 V 131 E. 3 und 130 V 343 E. 3.5 mit
Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist dagegen unerheblich (BGE 112 V 371 E.
2b).
7.2
Vorliegend nimmt der psychiatrische Gutachter H____ zur Frage der
mittlerweile eingetretenen Besserung des psychischen Zustandsbildes Stellung
(IV-Akte 213 S. 162). Der Experte legt dar, die Klagen des Versicherten seit
dem Entscheid, eine Vollrente zuzusprechen, seien seither auffallend
gleichbleibend, ermangelten aber der Kontur. Ob sie den effektiven Beschwerdeverlauf
abbilden, erachtet der Experte unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz als
fraglich.
H____ bejaht eine Besserung der depressiven
Symptomatik.
Der psychiatrische Experte legt dar (IV-Akte 213 S. 143 f.),
beim Versicherten sei bisher vom behandelnden Psychiater, F____, seit
Behandlungsbeginn 2003 eine mittelgradige depressive Episode mit konsekutiver
voller Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert worden. C____ habe den Versicherten
zwar initial 2004 und 2006 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert,
beim dritten Gutachten aber eine Verbesserung des psychopathologischen
Zustandes festgestellt und lediglich noch eine leichte depressive Episode
diagnostiziert (IV-Akte 99 S. 35).
H____ führt aus, das argumentative Hauptgewicht in den
Gutachten von C____ habe mehr auf der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur
und diesbezüglichen psychodynamischen Überlegungen gelegen, dies mit Blick auf
einen Zusammenhang mit der hauptsächlichen und als invalidisierend beklagten
Schwindelsymptomatik mit Nausea. Insbesondere beim dritten Gutachten habe C____
aber darauf hingewiesen, dass die subjektiven Angaben des Versicherten
schwierig zu objektivieren seien, was ihn zur Empfehlung einer weitergehenden
stationären Abklärung geführt habe.
Hinsichtlich eines seinerzeit allenfalls bestehenden
depressiven Zustandsbildes, welches schon bei der Rentenzusprechung laut den
damaligen ärztlichen Unterlagen in Form einer mittelgradigen depressiven
Episode bestanden habe (vgl. erstes Gutachten C____ sowie Berichte des
behandelnden Psychiaters F____), habe C____ in seinem dritten Gutachten 2011 «überzeugend»
(IV-Akte 213 S. 162) eine Besserung nachweisen; 2011 habe er lediglich noch
eine leichte depressive Episode diagnostiziert (IV-Akte 99 S. 35).
H____ hält fest, es könne aus heutiger Sicht dazu lediglich
ausgesagt werden, dass der Versicherte nun im Vergleich zum Gutachten 2004,
2006.
und auch 2011 deutlich verstärkt eine übertriebene und mindestens
teilweise nicht authentische Darstellung von depressiven Beschwerden habe glaubhaft
machen wollen. Der Grad der effektiv darunterliegenden Verstimmung kann nach
Einschätzung von H____ kaum quantifiziert werden (IV-Akte 213 S. 162). Der
Experte legt dar, es müsse offenbleiben, ob nun noch eine leichtere eigentliche
depressive Verstimmung aus dem Spektrum von möglichen depressiven Störungen
bestehe (z.B. Dysthymie, F 34.1, bzw. im Maximum eine leichte depressive
Episode, F 32.0), oder ob eher eine sonstige, im Ausmass wechselnde und
kontextabhängige psychoreaktive Missstimmung bestehe, die nicht dem
eigentlichen depressiven Spektrum zugeordnet werden kann bzw. den Begriff einer
depressiven psychischen Störung erfüllt. H____ gelangte gestützt auf diese
Überlegungen zum Schluss (IV-Akte 213 S. 145), angesichts der gesamten
Befundlage könne das Bestehen einer relevant schweren depressiven Stimmung
nicht objektiviert werden.
Mit Blick auf die gesamte Zeitachse ab 2004 kommt H____ zum
Schluss, dass gegenüber der ursprünglichen Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters C____ in den Jahren 2004 und 2006 bezüglich Depression eine
Besserung eingetreten ist, H____ geht bei dieser Schlussfolgerung davon aus,
dass die damaligen Angaben bezüglich Stimmung authentisch waren (IV-Akte 213 S.
145). Gestützt wird diese von H____ vertretene Besserung auch durch die
Ergebnisse der aktuellen testpsychologIschen Abklärungen des Neuropsychologen
(insbesondere Verweis auf MMPI-2), worin klare Übertreibungstendenzen hätten
gesichert werden können.
Aufgrund des Vergleichs der bis und mit dem dritten Gutachten
von C____ ergangenen medizinischen Akten mit dem von der E____klinik [...]
erstatteten Gutachten ist eine wesentliche gesundheitliche Veränderung somit zu
bejahen.
Damit steht fest, dass die ursprünglich mit Verfügung vom 1.
Oktober 2004 (IV-Akte 30) zugesprochene Invalidenrente der Revision gestützt
auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zugänglich ist.
8.
Ist gemäss dem Gutachten der E____klinik [...] dem Versicherten
auch im bisherigen Beruf eine Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar, so liegt
keine anspruchsbegründende Invalidität vor, dies jedenfalls ab dem Datum der
Erstattung dieses Gutachtens am 18. Oktober 2016.
Nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gestützt auf diese
Vorschrift wäre somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes jedenfalls ab
Januar 2017 zu berücksichtigen.
Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den
Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt
hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen
ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die
unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
Die Beschwerdegegnerin (Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 29. Juli 2020,
IV-Akte 238 S. 2) hat dazu festgehalten, eine Rückforderung der bereits ausgerichteten
Rentenleistungen sei nicht möglich, «zumal diese vom Versicherten weder
nachweisbar unrechtmässig erwirkt worden sind noch eine durch ihn begangene
Verletzung der Meldepflicht vorliegt». Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV
kommt vorliegend somit nicht zum Zug.
Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a der IVV erfolgt die
Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Dies ist somit, da die
angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2020 dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020
zugestellt worden ist (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I.1.), der 1. September
2020.
9.
Bei diesem Ergebnis ist die Verfügung vom 29. Juni 2020 in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die
Invalidenrente des Beschwerdeführers auf den 1. September 2020 eingestellt
wird.
10.
10.1
10.1.1
Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem
Rechtsbegehren nur teilweise durch. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ist
die Halbierung der ordentlichen Kosten wie die Zusprache einer um die Hälfte
reduzierten Parteientschädigung vorzusehen.
10.1.2
Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen. Der
Anteil des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu
Lasten des Staates.
10.1.3
Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden bei
Obsiegen des Versicherten eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- bzw. bei
Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'875.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
10.1.4
Die ausserordentlichen Kosten werden im
Übrigen wettgeschlagen. Entsprechend Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
10.2
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die Kosten für die Stellungnahme von F____ vom 9. Juli 2018 im
Umfang von CHF 4‘400.-- zu bezahlen.
Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von
Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen
durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung
fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren.
Vorstehend (Erw. 5.3.5.) wurde dargelegt, dass der Bericht von F____
vom 9. Juli 2018 nicht geeignet ist, die Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____klinik
[...] zu erschüttern. Die Unerlässlichkeit des Berichts vom 9. Juli 2018 ist
folglich zu verneinen. Somit ist der Antrag auf Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der Stellungnahme vom 9. Juli 2018
abzuweisen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Verfügung vom 29. Juni 2020 wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die
Invalidenrente des Beschwerdeführers auf den 1. September 2020 eingestellt
wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil
zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 144.35 an
den Beschwerdeführer.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, die Kosten für die Stellungnahme von F____ vom 9. Juli 2018 im
Umfang von CHF 4‘400.-- zu bezahlen, wird abgewiesen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: