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Entscheid

IV.2020.97

Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung

20. Januar 2021Deutsch19 min

Beschwerdeführerin verschiedenen Erwerbstätigkeiten in der [...] und in der [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, c/o

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.97

Verfügung vom 1. Juli 2020

Invalidenrente: Abstellen auf

Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der

Schweiz. In ihrer Heimat besuchte sie während zwei Jahren die Schule und

absolvierte danach eine Ausbildung zur [...]. Sie ist Mutter zweier Kinder

(geb. 2000 und 2002). Seit 2008 ist sie von ihrem früheren Ehemann geschieden

(Scheidungsurteil, IV-Akte 2, S. 14 ff.). Zwischen 2006 und 2016 ging die

Beschwerdeführerin verschiedenen Erwerbstätigkeiten in der [...] und in der [...]

in kleinem Umfang nach und war zwischenzeitlich arbeitslos (IK-Kontoauszug,

IV-Akte 6, S. 2 ff.). Zuletzt arbeitete sie auf Abruf ohne fixe Arbeitszeiten als

[...] und [...] in befristeten Einsätzen (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 8)

sowie zwei Stunden pro Woche als [...] (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Vom 9.

März 2017 bis 12. März 2017 und vom 13. April 2017 bis 16. April 2017 war

sie in den C____ (nachfolgend C____) hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte

18, S. 12 ff.; Austrittsbericht vom 3.4.2017, IV-Akte 36, S. 12 ff.).

b) Am 3. Mai 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 2, S. 1 ff.). Vom 22. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 befand sich die

Beschwerdeführerin erneut stationär in den C____ (vgl. Austrittsbericht vom 13.07.2017,

IV-Akte 18, S. 2 ff.) und weilte vom 18. August 2017 bis 1. September 2017 in

der Klinik D____ (vgl. Austrittsbericht vom 31.8.2017, IV-Akte 31, S. 2 ff.). Vom

13. September 2017 bis 15. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin auf der [...]station

(Austrittsbericht, IV-Akte 36, S. 9 ff.) behandelt. Zwischen dem 2. November

2017 und dem 8. Dezember 2017 hielt sie sich erneut in den C____ auf (vgl.

Austrittsbericht, IV-Akte 36, S. 4 ff.). Vom 3. April 2018 bis 27. April 2018 sowie

vom 4. Mai 2018 bis 29. Juni 2018 war die Beschwerdeführerin in teilstationärer

Behandlung in der Klinik D____ (vgl. Austrittsbericht vom 11.06.2018, IV-Akte

31, S. 6 ff; Austrittsbericht vom 3.08.2018, IV-Akte 32, S. 2 ff.).

c) Die Beschwerdegegnerin gab eine Haushaltsabklärung in

Auftrag (Abklärungsbericht vom 12.03.2018, IV-Akte 28, S. 2). Die zuständige

Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes stufte die Beschwerdeführerin zu 50% erwerbs-

und zu 50% im Haushalt tätig ein. Im Haushaltsbereich erachtet sie die

Beschwerdeführerin im Umfang von 18% als eingeschränkt (vgl. a.a.O., S. 6).

d) Nachdem die Beschwerdeführerin vom 27. April 2018 bis 30.

April 2018 erneut in den C____ (vgl. IV-Akte 36, S. 2 ff.) und vom 10. August

2018 bis 31. August 2018 erneut in der Klinik D____ hospitalisiert war (vgl.

Austrittsbericht vom 21.11.2018, IV-Akte 39, S. 2 ff.), nahm der RAD zum Fall

Stellung (Stellungnahme RAD-Psychiater vom 31.10.2018, IV-Akte 34; Stellungnahme

RAD-Psychiater vom 22.02.2019, IV-Akte 44). Gestützt auf eine Empfehlung des

RAD (IV-Akte 54, S. 3) gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten vom 3.12.2019,

IV-Akte 62).

e) Nachdem sich der RAD-Psychiater zum Gutachten geäusserte

hatte (IV-Akte 64), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 13. Februar 2020 mit, dass sie beabsichtige, ihr in Anwendung

der gemischten Methode vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018 eine befristete

halbe Rente zuzusprechen. Ab 1. Januar 2019 (Ablauf der gesetzlichen

dreimonatigen Übergangsfrist ab Oktober 2018) bestehe bei einer Tätigkeit als [...]

sowie jeglicher anderen Tätigkeit im Pensum von 60% kein Rentenanspruch mehr (vgl.

IV-Akte 66). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen, nunmehr vertreten durch die [...],

Einwand (vgl. IV-Akte 72). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Abklärungsperson

Haushalt (vgl. Stellungnahme vom 26.05.2020, IV-Akte 75) sowie beim RAD je eine

Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme RAD-Psychiater vom 15.06.2020, IV-Akte

77) und hielt mit Verfügung vom 1. Juli 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 80).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 2. September 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.07.2020 aufzuheben.

2.

Es sei der

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 01.03.2018 eine ganze und ab 01.01.2019 eine

Viertelsrente zuzusprechen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei

von anfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten

der Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 23. November resp. Duplik

vom 8. Dezember 2020 an den gestellten Rechtsbegehen fest.

III.

Mit Verfügung vom 3. September 2020 wird der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch B____, Advokat c/o [...],

bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 20. Januar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 1.

Juli 2020 der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode (50%

Erwerb, 50% Haushalt) eine befristete ganze Rente zugesprochen und einen

Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 verneint. Sie stützte sich dabei auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 62).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die

Anwendung der gemischten Methode und bringt vor, dass sie als Gesunde in einem

vollen Pensum erwerbstätig wäre.

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung

vom 1. Juli 2020 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren

und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine

Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7

Dispositiv

Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei

der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der

Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V

198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte

Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137

V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.4.

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als

innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und

müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28

E. 2.4).

3.5.

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf

oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der

Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die

Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist

dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der

Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch

in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu

erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass

sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der

Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst

vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann

die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur

noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster

Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von

Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf

bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die

Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen

Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch

nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige

Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau

zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die

ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es

um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine

vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine

Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung

unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der

Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen

Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder

festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein

Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung

der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.

3.6.

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort

(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende

Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012

IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen

Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu

äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen

Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden

stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit

weiteren Hinweisen).

3.7.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt

einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die

Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene

Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer

qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben

der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte

Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im

Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese

Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht

enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,

sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den

mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen

Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil

des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1.

Die Parteien sind sich einig, dass bei der Beschwerdeführerin

gestützt auf das Gutachten von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

welcher der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und

einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, attestiert,

von Anfang 2017 bis Oktober 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und ab

Oktober 2018 von einer solchen im Umfang von 40% auszugehen ist. Nicht

umstritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 18%

eingeschränkt ist, wie dies die Abklärungsperson im Haushaltsabklärungsbericht

festgehalten hat (vgl. IV-Akte 28, S. 6). Weitere Bemerkungen erübrigen sich

hierzu.

4.2.

Zwischen den Parteien einzig umstritten ist der Status der

Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als

Teilerwerbstätige (50% Erwerb, 50% Haushalt) beurteilt, macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (vgl.

Beschwerde, S. 7 f.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.3.

Auf dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt notierte

die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Haushaltsabklärung, sie wäre als Gesunde

zu 100% in der Reinigung oder im Service erwerbstätig (vgl. IV-Akte 25, S. 2

ff., insb. S. 3). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin gegenüber der

Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes an, seit der Scheidung 2008 abhängig von

der Sozialhilfe zu sein und sich daher immer um Arbeit bemüht zu haben (Abklärungsbericht,

IV-Akte 28, S. 2). Da sie jedoch keine Ausbildung und keine Berufserfahrung

habe, habe sie nie eine höher prozentige Stelle gefunden (Abklärungsbericht,

IV-Akte 28, S. 2). Bei guter Gesundheit würde sie ca. 50% arbeiten und die

übrige Zeit in eine Ausbildung investieren, um einmal eine höher prozentige

Stelle zu erhalten (IV-Akte 28, S. 2). Auf Nachfrage warum sie beim Fragebogen angegeben

habe, bei guter Gesundheit 100% erwerbstätig zu sein, bemerkte die Beschwerdeführerin,

dass sie die Fragen nicht richtig verstanden habe und das Formular von der

Frauenberatung ausgefüllt worden sei (Abklärungsbericht, IV-Akte 28, S. 2).

4.4.

Die Abklärungsperson hielt fest, anhand der Erwerbsbiografie und der

den Einkommen im IK-Kontoauszug sei eine maximale Erwerbstätigkeit von 50%

nachvollziehbar, da die beiden Kinder inzwischen auch selbständiger seien. Dass

die Beschwerdeführerin daneben noch eine Ausbildung machen könnte, sei kaum

realistisch, da sie in der Heimat lediglich zwei Schuljahre absolviert habe und

nicht gut Deutsch spreche (IV-Akte 28, S. 3). Daher kam die Abklärungsperson

zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde auch bei guter Gesundheit weiterhin

nur Tätigkeiten im Stundenlohn mit eher niedrigen Pensa finden (a.a.O.).

4.5.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass nach der

scheidungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine 100%

Erwerbstätigkeit zumutbar sei, wenn das jüngste Kind das 16. Lebensjahr

erreicht habe. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Sozialhilfe spätestens ab Oktober 2018 eine

Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100% verlangt hätte und die

Beschwerdeführerin auch in diesem Pensum gearbeitet hätte (vgl. Beschwerde, S. 7

f.). Die Löhne in der Reinigungsbranche seien tief und würden kaum je Fr.

45'000 erreichen (vgl. Replik, S. 3). Vergleiche man das tatsächliche Einkommen

2016 mit diesem Lohn, komme man ungefähr auf ein Pensum von 35%, welches zwar

unter den scheidungsrechtlich zumutbaren 50% liege, aber auch nicht allzu weit

davon entfernt sei (vgl. Replik, S. 3). Weiter lässt sie vorbringen, dass in

der Reinigung jeweils viele kleine Einsätze zu vorbestimmten Zeiten üblich seien

und es deshalb schwierig sei, sich diese so zusammenzustellen um auf ein

bestimmtes Pensum zu kommen, zumal dieses noch mit den Betreuungspflichten

koordiniert werden müsse (vgl. Replik, S. 3). Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin nicht das gewünschte Pensum habe erreichen könne, liege

damit in der Natur des Berufs (vgl. a.a.O.).

4.6.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gefolgt

werden.

4.7.

4.7.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall

nicht um die Frage geht, wie viel die Beschwerdeführerin unter scheidungs- oder

sozialhilferechtlichen Aspekten arbeiten würde, sondern in welchem Pensum sie

als Gesunde aufgrund der konkreten Lebensumstände der letzten Jahre mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit tätig wäre. Hinsichtlich der von der

Beschwerdeführerin angeführten scheidungsrechtlichen Rechtsprechung ist darauf

hinzuweisen, dass bei Unterhaltsfällen von einer 50%igen Erwerbstätigkeit

ausgegangen wird, sobald das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht. Die

Tochter der Beschwerdeführerin erreichte ihr 10. Lebensjahr im Jahr 2012,

sodass die Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt ein 50%iges

Arbeitspensum hätte aufnehmen können. Auch wenn es zutreffen mag, dass im

Reinigungsbereich nicht möglich ist, ein bestimmtes Pensum zu arbeiten, kann

der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Denn nach den Angaben im IK-Auszug

erzielte sie in sämtlichen Jahren seit Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit im

Jahr 2008 derart tiefe Einkommen, die auch im Reinigungsbereich keinem

35%-Pensum entsprechen. So hätte die Beschwerdegegnerin auch nicht abklären

müssen, inwiefern die unbestrittenermassen unrealistische Absicht, eine

Ausbildung zu machen (Replik, S. 2), das effektive Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin beeinflusst hätten, da sich in den Akten keinerlei Hinweise

darauf finden, dass sich die Beschwerdeführerin je um die Aufnahme einer wie

auch immer gearteten Ausbildung bemüht hätte.

4.7.2. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen besteht nach Lage

der Akten erst seit dem ersten stationären Klinikaufenthalt in den C____ ab

März 2017. Für die Zeit davor wurde der Beschwerdeführerin nie eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es ist möglich, dass sich die Beschwerdeführerin

auf Initiative der Sozialhilfe oder aus eigenem Antrieb um eine höherprozentige

Erwerbstätigkeit bemüht hat. In den Akten sind jedoch keine entsprechenden

Arbeitsbemühungen dokumentiert. Aufgrund der Erwerbsbiografie und den Angaben

im IK-Kontoauszug ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter

Gesundheit zu 50% erwerbstätig wäre.

4.8.

Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdegegnerin

in Ausübung ihrer Abklärungspflicht bei der Sozialhilfe hätte in Erfahrung

bringen müssen, welche Anforderungen an die Beschwerdeführerin gestellt wurden

und inwiefern sie diesen nachgekommen ist (vgl. Replik, S. 3). Dies ist nicht

stichhaltig. Seit Beginn der Sozialhilfeabhängigkeit 2008 ist die

Beschwerdeführerin zwar zahlreichen, aber nur äussert geringen Teilzeittätigkeiten

nachgegangen, wie sich dem IK-Auszug entnehmen lässt. So weist der IK Auszug

die Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 bis 2016 als Nichterwerbstätige aus.

Daneben verdiente sie im Jahr 2008 Fr. 1'232.00 und bezog im Jahr 2009

Arbeitslosenentschädigung. Im Jahr 2010 bezog die Beschwerdeführerin neben der

Arbeitslosenentschädigung einen Lohn in der Höhe von Fr. 290.00. Im Jahr 2011

wird ein Einkommen von Fr. 278.00 und im Jahr 2012 ein solches von Fr. 162.00

vermerkt. Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2013 Fr. 108.00

und im Jahr 2014 Fr. 148.00 und Fr. 540.00. Danach konnte die

Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein Einkommen in der Reinigung von Fr. 8'474.00

sowie Fr. 572.00 und Fr. 1'276.00 erzielen. Im Jahr 2016 sank das Einkommen

jedoch wieder und betrug lediglich Fr. 5'744.00 und Fr. 225.00 (vgl. zum Ganzen

IK-Kontoauszug, IV-Akte 6). Angesichts dieser Einkommenszahlen kann das von der

Beschwerdegegnerin angenommene Pensum von 50% unabhängig von allfälligen

Auskünften von der Sozialhilfe nicht als zu niedrig angesehen werden, zumal es

der Beschwerdeführerin mit zunehmendem Alter ihrer Kinder möglich und zumutbar

gewesen wäre, in einem höheren Erwerbspensum arbeitstätig zu sein, um sich von

der Sozialhilfe zu lösen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Situation

inskünftig anders zu beurteilen ist, wenn beide Kinder ihre Ausbildung

abgeschlossen haben.

4.9.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Aufteilung in 50% Haushalt und 50% Erwerb nicht zu beanstanden

ist. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine

Invalidenrente verneint.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der

Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16.

November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte

Vertretung (namentlich [...]) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 192.50 Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.

iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 192.50

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: