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Entscheid

IV.2020.99

Rentenrevision

9. Februar 2021Deutsch23 min

ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 38). Im

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.99

Verfügung vom 1. Juli 2020

Rentenrevision

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1968, arbeitete

seit Dezember 1999 als Hilfsschreiner für die C____ Schreinerei in [...] (vgl.

IV-Akte 6). Im März 2005 zog er sich beim Tragen einer schweren Türe eine

Schulterverletzung links zu (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 39). Es wurde u.a. ein

Sehnenriss festgestellt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 41). Ab dem 13. Mai 2005 wurde

ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 38). Im

weiteren Verlauf traten auch psychische Beschwerden auf (vgl. u.a. den

Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 15. November 2005; IV-Akte 5, S. 2

ff.).

b) Am 26. Oktober 2005 meldete sich der Beschwerdeführer

wegen "Sehnenrissen an der linken Schulter" zum Bezug von Leistungen

der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle

Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte

sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von

Dr. E____ vom 22. August 2006; IV-Akte 27). Anschliessend gewährte sie dem

Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. IV-Akte

31). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der F____, G____spital

(nachfolgend: F____ Begutachtung), einen Auftrag zur polydisziplinären (internistischen,

rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 58). Das Gutachten der F____ Begutachtung wurde

am 9. September 2008 erstattet (vgl. IV-Akte 73). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 84) sprach die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. Dezember 2008 und vom 19. Januar 2009 ab

Mai 2006 bis Februar 2007 eine ganze Rente, ab März 2007 bis August 2007 eine

Dreiviertelsrente, ab September 2007 bis Januar 2008 eine ganze Rente und

ab Februar 2008 eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Akten 93 und 94). Die in den

Jahren 2009 und 2013 vorgenommenen Revisionsverfahren zogen keine Änderung des

Rentenanspruches nach sich (vgl. IV-Akten 102 und 111).

c) Ab März 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen

eines Teilzeitpensums für die H____, Arbeit und Beschäftigung, als Mitarbeiter

Reinigung tätig (vgl. IV-Akte 142, S. 1 ff.). Im Februar 2018 erlitt er ein

Verhebetrauma. In der Folge klagte er über ein lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches

Ausfallssyndrom L5 rechts. Am 21. März 2018 wurde der Beschwerdeführer am

Rücken operiert (vgl. IV-Akte 115, S. 2). Im April 2018 stellte er bei der

IV-Stelle Basel-Stadt ein Revisionsgesuch (IV-Akte 115, S. 1). Im Oktober 2018

kündete der Beschwerdeführer seine Anstellung aus gesundheitlichen Gründen per

Ende November 2018 (vgl. IV-Akte 142, S. 19).

d) Die IV-Stelle forderte zunächst die behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. die Berichte von Dr. I____ vom 2.

November 2018 [IV-Akte 130], von Med. pract. J____ vom 2. November 2018

[IV-Akte 131] und von Dr. K____ vom 6. März 2019 [IV-Akte 141]). Schliesslich

erteilte sie Dr. L____ und Dr. M____ einen Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten

Dr. M____ vom 10. September 2019 [IV-Akte 150]; Gutachten Dr. L____ vom 27. August

2019 [IV-Akte 151, S. 1-21]; Gesamtbeurteilung vom 10. September 2019 [IV-Akte

151, S. 22-30]). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 21. Oktober 2019

und vom 4. November 2019 (IV-Akten 155 und 156) teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2020 mit, man

beabsichtige, die bislang gewährte Viertelsrente einzustellen (vgl. IV-Akte 163).

Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 (vgl. IV-Akte 168).

Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 1. Juli 2020 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 177).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. September

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2020 aufzuheben und die IV-Stelle zu

verpflichten, ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei durch

das Gericht ein neues bi-disziplinäres Gutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter

sei die IV-Stelle dazu zu verpflichten, mit ihm berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen unter Ausrichtung eines Taggeldes durchzuführen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle, zuzüglich

7,7 % MwSt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20.

November 2020 an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 9. Februar 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den

relevanten medizinischen Erhebungen (insb. dem Gutachten von Dr. M____ vom 10. September

2019) sei davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers in der Zwischenzeit erheblich verbessert habe und er in einer

angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser

Ausgangslage habe man zu Recht einen weiteren Rentenanspruch verneint (vgl.

insb. die Beschwerdeantwort). Diese Einschätzung erachtet der Beschwerdeführer

als unzutreffend (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt

auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 177) zu

Recht einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem

IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei

einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.

28.

Abs. 2 IVG).

3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben.

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni

2020.

E. 3.5). Es kann nicht nur eine (erhebliche)

Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche

Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen,

umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl. BGE 141 V 9, 15 E.

6.4).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bilde somit die Verfügung vom 23.

Dezember 2008 (IV-Akte 93) den Referenzzeitpunkt. Denn die Weiterausrichtung

der Viertelsrente (vgl. die Mitteilungen vom 29. Dezember 2009 und vom 20.

Juni 2013; IV-Akte 102 und 111) erfolgte einzig gestützt auf die Auskünfte der

behandelnden Ärzte (Bericht Dr. E____ vom 24. September 2009 [IV-Akte 98],

Bericht Dr. N____ vom 22. Oktober 2009 [IV-Akte 100], Bericht Dr. K____

vom 21. Oktober 2009 [IV-Akte 101] bzw. Bericht Dr. E____ vom 30. Mai

2013.

[IV-Akte 109]), mithin ohne vertiefte Abklärung.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Der Verfügung vom 19. Januar 2009 (IV-Akte 94) lag in

medizinischer Hinsicht das Gutachten der F____ Begutachtung vom 9. September

2008.

(IV-Akte 73) zugrunde. In diesem waren folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 20 des

Gutachtens): (1.) chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern, linksbetont

(ICD-10 M75.9) bei/mit (a.) Status nach Verhebetrauma am 9. März 2005, (b.) Partialruptur

der Subscapularissehne links mit Instabilität der Bicepssehne (anamnestisch),

(c.) Status nach Periarthropathia humeroscapularis ankylosans links (Erstdiagnose

24.

Oktober 2006), aktuell keine objektivierbare Bewegungseinschränkung; (2.) chronisches

Zervikovertebral- und Zervikozephalsyndrom (ICD-10 M53.0) bei/mit (a.) paramedianer

bis rezessaler Diskushernie C3/4 rechts mit Diskusprotrusion paramedian bis

infraforaminal C6/7 links (MRT HWS November 2005), ohne Hinweise auf radikuläre

sensomotorische Ausfälle; (3.) mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig

teilremittiert (ICD-10 F32.4); (4.) rezidivierende Synkopen, ohne Hinweise auf

epileptische Genese, DD neurozirkulatorische Asthenie (ICD-10 F45.3). Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren festgehalten worden: (1.)

leichtes chronisches Lumbovertebralsyndrom; (2.) Agoraphobie mit

Panikstörung (ICD-10 F41.1) und (3.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4).

4.3.2

Erläuternd war im Gutachten der F____ Begutachtung

festgehalten worden, aus rheumatologischer Sicht sei der Explorand aufgrund der

partiellen Subscapularisläsion und der möglichen Bizepssehneninstabilität sowie

der dokumentierten Pathologie im Halswirbelsäulenbereich in seinem bisherigen

Beruf als Schreiner eingeschränkt. Diese Einschränkungen seien bereits im

Abschlussbericht des Kreisarztes vom 5. Juni 2006 festgehalten worden. Grundsätzlich

habe sich daran nichts geändert. Dem Exploranden seien aus rheumatologischer

Sicht leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten bis zur Horizontalen

zumutbar. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Arbeiten sowie mit

Vibrations- und Schlagbelastung seien nicht mehr zumutbar. Ebenso seien

repetitive monotone Bewegungsabläufe im Bereich des linken Armes oder längere

Tätigkeiten mit ausgestrecktem linkem Arm nicht mehr möglich. Zusammenfassend sei

der Explorand aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als

Bauschreiner zu 60 % arbeitsfähig. In einer optimal schulteradaptierten

Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 %.

Des Weiteren war im Gutachten der F____ Begutachtung klargestellt worden, die im

Rahmen der rheumatologischen Exploration erhobenen Befunde seien anlässlich der

klinisch neurologischen Untersuchung im Wesentlichen bestätigt worden (vgl. S.

22.

des Gutachtens).

4.3.3

Als Ergebnis der psychiatrischen Exploration war im

Gutachten der F____ Begutachtung festgehalten worden, es könne von einer

Teilremission der mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Die

dauerhaften und quälenden Schmerzen erfüllten die Kriterien einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung. Zudem leide der Explorand unter einer Agoraphobie

mit Panikstörung. Die beiden letzteren Diagnosen hätten jedoch keinen Einfluss

auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden für alle Tätigkeiten eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit

liege gegenwärtig bei lediglich 75 %. Die 25%ige Einschränkung ergebe sich

aufgrund der verminderten emotionalen Belastbarkeit und der deutlich

reduzierten Stresstoleranz (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.3.4

Gestützt auf die im Gutachten der F____ Begutachtung

vom 9. September 2008 attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit war dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2008 eine

Viertelsrente zugesprochen worden (vgl. die Verfügung vom 23. Dezember 2008; IV-Akte

93). Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers seither in relevanter Art und Weise verändert hat.

4.4

4.4.1

Dr. L____ hielt im rheumatologischen Teilgutachten vom 27.

August 2019 (IV-Akte 151, S. 1-21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: (1.) leichtgradiges sensomotorisches Ausfallssyndrom L5

rechts ohne Hinweise auf radikuläre Schmerz- und/oder Reizsymptomatik (ICD-10

M51.1/M54.5), (a.) Status nach Dekompression LWK4/5 rechts, Sequestrektomie und

Radikulolyse L5 am 21. März 2018, (b.) elektromyografisch sich in

Regeneration befindende Veränderungen ohne Hinweis auf floride Schädigung der

Wurzel L5 rechts, (c.) aktuell symptomatische aktivierte Osteochondrose LWK4/5 mit

sekundärer möglicher aktivierter Spondylarthrose L5/S1 rechts bei zusätzlicher

stationärer Retrolisthesis LWK 5 gegenüber SWK 1; (2.) chronisches

Schmerzsyndrom Schultern beidseits (links mehr als rechts) bei Status nach

Verhebetrauma am 9. März 2005, (a.) anamnestisch Partialruptur der

Subscapularissehne links mit Instabilität der Bizepssehne, aktuell klinisch

vollständig erhaltene Funktion der Rotatorenmanschette ohne Hinweis auf

Impingement, (b.) anamnestisch Zeichen der Symptomausweitung; (3.) mögliches

funktionelles thoracic outlet-Syndrom beidseits (vgl. S. 14 des Gutachtens). Als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. L____ ein chronisches,

vorwiegend tendomyotisches cervicovertrebrales Schmerzsyndrom, (a.) von

Retrospodylophyten umgebene breitbasige paramediane bis intraforaminale

Discushernie C3/4 rechts (MRI HWS vom 12. Januar 2011), (b.) aktuell keine

Hinweise auf radikuläre Reizsymptomatik oder relevante cervicale

Funktionseinschränkungen (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.4.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. L____ aus,

nicht mehr möglich seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht

schwere körperlich belastende Tätigkeiten mit insbesondere Tätigkeiten über

Kopf (insbesondere auch die angestammte Tätigkeit als Schreiner), so wie dies

bereits früher im Rahmen der erstmaligen rheumatologischen Begutachtung im

Jahre 2008 definiert worden sei. Bedingt durch die neu aufgetretene lumbale

Rückenschmerzproblematik mit notwendig gewordenem operativen Eingriff sei auch

langfristig von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes

auszugehen, so dass die angestammte Tätigkeit als Schreiner wie auch sämtliche

anderweitige schwere körperlich belastende Tätigkeit langfristig nicht mehr

möglich sei. Es müsse diesbezüglich ab dem 14. Februar 2018 von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 19 des Gutachtens).

Vollumfänglich zumutbar sei dem Exploranden aber spätestens seit dem 15. August

2018.

wieder jegliche leichte bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit, mit

Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 20 kg, durchgeführt in Wechselbelastung

(abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend) sowie ohne Einnahme von

repetitiven Zwangshaltungen und ohne repetitive Tätigkeit über Kopf (vgl. S. 19

f. des Gutachtens).

4.5

Auf dieses Gutachten von Dr. L____ vom 27. August 2019 kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Namentlich hat sich der Gutachter

umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 5 ff. und S.

15.

f. des Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf vorliegenden

Befunde (vgl. S. 11 ff. des Gutachtens) schlüssig begründet (vgl. S.

16.

ff. des Gutachtens). Soweit der Beschwerdeführer rügt, es bestünden aufgrund

der wirbelsäulenchirurgischen Operation weitere Einschränkungen (vgl. S. 10 der

Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. L____ hat dem Rückenleiden

im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gebührend Rechnung getragen (vgl.

insb. S. 19 f. des Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.4.2. hiervor).

4.6

4.6.1

Dr. M____ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom

10.

September 2019 (IV-Akte 150) aus, es könne keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. In der

Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.)

Status nach depressiver Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4); (2.) Status

nach somatoformer Schmerzstörung, aktuell keine Hinweise (ICD-10 F45.4); (3.)

Status nach Agoraphobie, aktuell keine Hinweise (ICD-10 F40.0) (vgl. S. 9 des

Gutachtens).

4.6.2

Erläuternd machte Dr. M____ geltend, die Stimmung sei

beim Exploranden sicher teilweise beeinträchtigt. Dies hänge aber weitgehend

von den körperlichen Beschwerden ab. Ein ausgesprochener Interessensverlust

bestehe nicht. Der Explorand interessiere sich für verschiedene Dinge; er sei

auch als Fussballtrainer tätig. Auch vermöge er sich zu freuen. Ein

Dispositiv

verminderter Antrieb lasse sich nicht erkennen. Es sei demnach von einer

Remission der affektiven Störung auszugehen. Eine dauerhafte depressive Störung

könne nicht bestätigt werden. Es sei eher anzunehmen, dass der Explorand je

nach Umständen und Körperbeschwerden mit Anpassungsstörungen reagiere, welche

allerdings nicht dauerhaft seien und ihn im Alltag nicht wesentlich

einschränken würden. In diesem Sinne könne eine Remission der depressiven

Störung angenommen werden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Des Weiteren führte Dr. M____

aus, die Körperproblematik könne aus somatischer Sicht weitgehend nachvollzogen

werden. Trotz dieser Beschwerden gehe der Explorand verschiedenen Tätigkeiten nach.

Er betätige sich als Hausmann. Seit Jahren sei er aktives Mitglied in einem

Fussballverein, wo er auch aktiv Fussball gespielt habe und nun als Trainer

tätig sei. In diesem Sinne lasse sich eine Schmerzstörung nicht mehr bestätigen.

Auch vom behandelnden Psychiater werde keine derartige Störung angenommen (vgl.

S. 8 des Gutachtens). Überdies hielt Dr. M____ fest, Hinweise auf agoraphobische

Tendenzen könnten nicht gefunden werden. Der Explorand gebe einzig an, dass er

sporadisch diffuse Ängste verspüre, welche er nicht einzuordnen vermöge. Diese

Ängste würden aber eher selten auftreten und ihn im Alltag nicht

beeinträchtigen. Es fänden sich demnach eher diffuse Ängste, welche nicht auf

eine konkrete Situation bezogen sei. Sie würden kein panikartiges Ausmass

annehmen. Es sei deshalb unklar, inwieweit diese Ängste klinisch überhaupt

relevant seien. Vom behandelnden Psychiater würden sie nicht erwähnt. Der Explorand

sei im Alltag nicht beeinträchtigt (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.6.3. Abschliessend stellte Dr. M____ nochmals klar, der

Explorand sei in der Lage, jede Tätigkeit im vollen Umfang durchzuführen. Eine

Einschränkung lasse sich nicht durch den psychischen Zustand begründen. Dies

beinhalte auch die angestammte Tätigkeit als Schreiner. Unklar sei, seit wann

dies wieder möglich sei. Aufgrund der Beschreibungen des Exploranden sei anzunehmen,

dass theoretisch schon seit Jahren aufgrund des psychischen Zustandes jede

Tätigkeit möglich wäre (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.7.

4.7.1. Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M____ vom 10.

September 2019 (IV-Akte 150) kann ebenfalls abgestellt werden. Es erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Der Gutachter hat sich

mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 4 und S. 8 f. des

Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet

(vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, Dr. M____ habe sich

nicht mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters (Dr. K____)

auseinandergesetzt (vgl. S. 10 der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht

gefolgt werden. Dr. K____ führte in seinem Bericht vom 6. März 2019 (IV-Akte

141) an, auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten wirke sich primär das

somatische Leiden aus. Sekundärer Natur sei die rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0). Diese Aussage bekräftigend

wies Dr. K____ darauf hin, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere primär

wegen der "Somatik" (vgl. S. 1 des Berichtes). Diese Ausführungen

wurden von Dr. M____ zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (vgl. S. 9 des

Gutachtens).

4.7.3. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. M____

habe zu Unrecht auf einen Einsatz der gängigen Testverfahren (MADRS; 15-Item

Rey-Test) verzichtet (vgl. S. 12 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass Testverfahren im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens

ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend

bleibt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober

2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom

21. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. M____ seine Beurteilung allein auf die

klinische Untersuchung stützte, und nicht noch mit Testresultaten unterlegte,

ist dem Beweiswert seines Gutachtens daher nicht abträglich; denn es bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. M____ die entsprechenden Vorgaben nicht

bzw. nur ungenügend beachtet hat.

4.7.4. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die

Exploration habe lediglich 40 Minuten gedauert, was ungenügend sei (vgl. S.

12 der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche

Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie

angemessen sein muss. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens

kommt es aber in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die

Untersuchungsdauer nicht entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018

vom 12. Juni 2019 E. 4.1).

4.8.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der

psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in

relevanter Art und Weise verbessert hat und aus psychiatrischer Sicht keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Des Weiteren verfügt der

Beschwerdeführer in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit über

eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit.

5.

5.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend

für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns

(BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).

5.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr.

78'078.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 60'694.-- gegenüber und ermittelte

auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 22 % (vgl. IV-Akte

177, S. 1 f.).

5.3.

5.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325

E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische

Valideneinkommen von Fr. 78'078.-- gestützt auf das tatsächlich erzielte

Einkommen des Beschwerdeführers. Sie passte das von der ehemaligen Arbeitgeberin

gemeldete Einkommen (13 x Fr. 5'200.--; vgl. IV-Akte 6, S. 2) an die bis zum

Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung an (vgl. IV-Akte 177, S. 1). Diese

Berechnung erscheint korrekt und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht

infrage gestellt (vgl. implizit S. 15 der Beschwerde).

5.4.

5.4.1. Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen

Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen

(BGE 135 V 297,

301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin

enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017

vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

5.4.2. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabelle

TA1 und den Totalwert ab (vgl. IV-Akte 177, S. 1). Dies ist – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 14 f. der Beschwerde) – ebenfalls als

korrekt anzusehen. Zwar ist nicht in jedem Fall zwangsläufig die Tabelle TA1

anzuwenden. Indessen ist ein Abweichen von dieser Tabelle nur ausnahmsweise

zulässig und bedarf besonderer Gründe (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_310/2019 vom 9. September 2019 E. 5.1.). So hat das Bundesgericht unter

anderem bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem

Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum

in Frage kam, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen

abgestellt. Auch wurde unter Umständen auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abgestellt,

wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubte und dem

Versicherten der entsprechende Sektor offenstand und zumutbar war (in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, mit Hinweisen).

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer jedoch seine angestammte Tätigkeit nicht

mehr zumutbar (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor). In der von ihm angesprochenen

Bereich der Nahrungsmittelzubereitung (vgl. S. 15 der Beschwerde) war er nie

tätig. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit Raum für eine ausnahmsweise

Anwendbarkeit der Tabelle T17 bleiben sollte.

5.5.

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser

Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31.

März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtet einen Leidensabzug von 10 %

als gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 177, S. 2). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.

Angesichts der bestehenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in einer angepassten Tätigkeit besteht jedenfalls kein Anlass für eine 15%ige

Reduktion des Tabellenlohnes.

5.6.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich

(vgl. dazu IV-Akte 177, S. 1 f.) ist folglich als richtig zu erachten. Damit

lässt sich kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % mehr ermitteln.

Aus diesem Grunde hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bislang

gewährte Viertelsrente mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 177) zu Recht aufgehoben.

6.

6.1.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf

Massnahmen für seine berufliche Wiedereingliederung (vgl. S. 16 f. Beschwerde),

kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

6.2.

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder

aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder

wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel

vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind,

das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209, 211

E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1968 (vgl. IV-Akte 1, S. 10). Die

Rente wurde ihm mit Wirkung ab Mai 2006 zugesprochen (vgl. IV-Akten 93 und 94).

Er hat damit weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente mehr als 15

Jahre bezogen. Damit ist ihm eine Selbsteingliederung zumutbar.

6.3.

Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf Art. 8a IVG (vgl. S. 16

der Beschwerde). Diese Norm trägt den Titel "Wiedereingliederung von

Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern" und kommt folglich nur zur

Anwendung, wenn die betreffende Person noch eine Rente bezieht.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: