IV.2020.99
Rentenrevision
9. Februar 2021Deutsch23 min
ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 38). Im
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.99
Verfügung vom 1. Juli 2020
Rentenrevision
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1968, arbeitete
seit Dezember 1999 als Hilfsschreiner für die C____ Schreinerei in [...] (vgl.
IV-Akte 6). Im März 2005 zog er sich beim Tragen einer schweren Türe eine
Schulterverletzung links zu (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 39). Es wurde u.a. ein
Sehnenriss festgestellt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 41). Ab dem 13. Mai 2005 wurde
ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 38). Im
weiteren Verlauf traten auch psychische Beschwerden auf (vgl. u.a. den
Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 15. November 2005; IV-Akte 5, S. 2
ff.).
b) Am 26. Oktober 2005 meldete sich der Beschwerdeführer
wegen "Sehnenrissen an der linken Schulter" zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle
Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte
sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von
Dr. E____ vom 22. August 2006; IV-Akte 27). Anschliessend gewährte sie dem
Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. IV-Akte
31). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der F____, G____spital
(nachfolgend: F____ Begutachtung), einen Auftrag zur polydisziplinären (internistischen,
rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 58). Das Gutachten der F____ Begutachtung wurde
am 9. September 2008 erstattet (vgl. IV-Akte 73). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 84) sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. Dezember 2008 und vom 19. Januar 2009 ab
Mai 2006 bis Februar 2007 eine ganze Rente, ab März 2007 bis August 2007 eine
Dreiviertelsrente, ab September 2007 bis Januar 2008 eine ganze Rente und
ab Februar 2008 eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Akten 93 und 94). Die in den
Jahren 2009 und 2013 vorgenommenen Revisionsverfahren zogen keine Änderung des
Rentenanspruches nach sich (vgl. IV-Akten 102 und 111).
c) Ab März 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen
eines Teilzeitpensums für die H____, Arbeit und Beschäftigung, als Mitarbeiter
Reinigung tätig (vgl. IV-Akte 142, S. 1 ff.). Im Februar 2018 erlitt er ein
Verhebetrauma. In der Folge klagte er über ein lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches
Ausfallssyndrom L5 rechts. Am 21. März 2018 wurde der Beschwerdeführer am
Rücken operiert (vgl. IV-Akte 115, S. 2). Im April 2018 stellte er bei der
IV-Stelle Basel-Stadt ein Revisionsgesuch (IV-Akte 115, S. 1). Im Oktober 2018
kündete der Beschwerdeführer seine Anstellung aus gesundheitlichen Gründen per
Ende November 2018 (vgl. IV-Akte 142, S. 19).
d) Die IV-Stelle forderte zunächst die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. die Berichte von Dr. I____ vom 2.
November 2018 [IV-Akte 130], von Med. pract. J____ vom 2. November 2018
[IV-Akte 131] und von Dr. K____ vom 6. März 2019 [IV-Akte 141]). Schliesslich
erteilte sie Dr. L____ und Dr. M____ einen Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
Dr. M____ vom 10. September 2019 [IV-Akte 150]; Gutachten Dr. L____ vom 27. August
2019 [IV-Akte 151, S. 1-21]; Gesamtbeurteilung vom 10. September 2019 [IV-Akte
151, S. 22-30]). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 21. Oktober 2019
und vom 4. November 2019 (IV-Akten 155 und 156) teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2020 mit, man
beabsichtige, die bislang gewährte Viertelsrente einzustellen (vgl. IV-Akte 163).
Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 4. Mai 2020 (vgl. IV-Akte 168).
Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 1. Juli 2020 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 177).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. September
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2020 aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei durch
das Gericht ein neues bi-disziplinäres Gutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter
sei die IV-Stelle dazu zu verpflichten, mit ihm berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen unter Ausrichtung eines Taggeldes durchzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle, zuzüglich
7,7 % MwSt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20.
November 2020 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 9. Februar 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den
relevanten medizinischen Erhebungen (insb. dem Gutachten von Dr. M____ vom 10. September
2019) sei davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in der Zwischenzeit erheblich verbessert habe und er in einer
angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser
Ausgangslage habe man zu Recht einen weiteren Rentenanspruch verneint (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort). Diese Einschätzung erachtet der Beschwerdeführer
als unzutreffend (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 177) zu
Recht einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem
IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28.
Abs. 2 IVG).
3.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben.
3.3
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni
2020.
E. 3.5). Es kann nicht nur eine (erhebliche)
Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche
Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen,
umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl. BGE 141 V 9, 15 E.
6.4).
3.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bilde somit die Verfügung vom 23.
Dezember 2008 (IV-Akte 93) den Referenzzeitpunkt. Denn die Weiterausrichtung
der Viertelsrente (vgl. die Mitteilungen vom 29. Dezember 2009 und vom 20.
Juni 2013; IV-Akte 102 und 111) erfolgte einzig gestützt auf die Auskünfte der
behandelnden Ärzte (Bericht Dr. E____ vom 24. September 2009 [IV-Akte 98],
Bericht Dr. N____ vom 22. Oktober 2009 [IV-Akte 100], Bericht Dr. K____
vom 21. Oktober 2009 [IV-Akte 101] bzw. Bericht Dr. E____ vom 30. Mai
2013.
[IV-Akte 109]), mithin ohne vertiefte Abklärung.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Der Verfügung vom 19. Januar 2009 (IV-Akte 94) lag in
medizinischer Hinsicht das Gutachten der F____ Begutachtung vom 9. September
2008.
(IV-Akte 73) zugrunde. In diesem waren folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 20 des
Gutachtens): (1.) chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern, linksbetont
(ICD-10 M75.9) bei/mit (a.) Status nach Verhebetrauma am 9. März 2005, (b.) Partialruptur
der Subscapularissehne links mit Instabilität der Bicepssehne (anamnestisch),
(c.) Status nach Periarthropathia humeroscapularis ankylosans links (Erstdiagnose
24.
Oktober 2006), aktuell keine objektivierbare Bewegungseinschränkung; (2.) chronisches
Zervikovertebral- und Zervikozephalsyndrom (ICD-10 M53.0) bei/mit (a.) paramedianer
bis rezessaler Diskushernie C3/4 rechts mit Diskusprotrusion paramedian bis
infraforaminal C6/7 links (MRT HWS November 2005), ohne Hinweise auf radikuläre
sensomotorische Ausfälle; (3.) mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig
teilremittiert (ICD-10 F32.4); (4.) rezidivierende Synkopen, ohne Hinweise auf
epileptische Genese, DD neurozirkulatorische Asthenie (ICD-10 F45.3). Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren festgehalten worden: (1.)
leichtes chronisches Lumbovertebralsyndrom; (2.) Agoraphobie mit
Panikstörung (ICD-10 F41.1) und (3.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4).
4.3.2
Erläuternd war im Gutachten der F____ Begutachtung
festgehalten worden, aus rheumatologischer Sicht sei der Explorand aufgrund der
partiellen Subscapularisläsion und der möglichen Bizepssehneninstabilität sowie
der dokumentierten Pathologie im Halswirbelsäulenbereich in seinem bisherigen
Beruf als Schreiner eingeschränkt. Diese Einschränkungen seien bereits im
Abschlussbericht des Kreisarztes vom 5. Juni 2006 festgehalten worden. Grundsätzlich
habe sich daran nichts geändert. Dem Exploranden seien aus rheumatologischer
Sicht leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten bis zur Horizontalen
zumutbar. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Arbeiten sowie mit
Vibrations- und Schlagbelastung seien nicht mehr zumutbar. Ebenso seien
repetitive monotone Bewegungsabläufe im Bereich des linken Armes oder längere
Tätigkeiten mit ausgestrecktem linkem Arm nicht mehr möglich. Zusammenfassend sei
der Explorand aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als
Bauschreiner zu 60 % arbeitsfähig. In einer optimal schulteradaptierten
Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 %.
Des Weiteren war im Gutachten der F____ Begutachtung klargestellt worden, die im
Rahmen der rheumatologischen Exploration erhobenen Befunde seien anlässlich der
klinisch neurologischen Untersuchung im Wesentlichen bestätigt worden (vgl. S.
22.
des Gutachtens).
4.3.3
Als Ergebnis der psychiatrischen Exploration war im
Gutachten der F____ Begutachtung festgehalten worden, es könne von einer
Teilremission der mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Die
dauerhaften und quälenden Schmerzen erfüllten die Kriterien einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung. Zudem leide der Explorand unter einer Agoraphobie
mit Panikstörung. Die beiden letzteren Diagnosen hätten jedoch keinen Einfluss
auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden für alle Tätigkeiten eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit
liege gegenwärtig bei lediglich 75 %. Die 25%ige Einschränkung ergebe sich
aufgrund der verminderten emotionalen Belastbarkeit und der deutlich
reduzierten Stresstoleranz (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.3.4
Gestützt auf die im Gutachten der F____ Begutachtung
vom 9. September 2008 attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit war dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2008 eine
Viertelsrente zugesprochen worden (vgl. die Verfügung vom 23. Dezember 2008; IV-Akte
93). Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seither in relevanter Art und Weise verändert hat.
4.4
4.4.1
Dr. L____ hielt im rheumatologischen Teilgutachten vom 27.
August 2019 (IV-Akte 151, S. 1-21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: (1.) leichtgradiges sensomotorisches Ausfallssyndrom L5
rechts ohne Hinweise auf radikuläre Schmerz- und/oder Reizsymptomatik (ICD-10
M51.1/M54.5), (a.) Status nach Dekompression LWK4/5 rechts, Sequestrektomie und
Radikulolyse L5 am 21. März 2018, (b.) elektromyografisch sich in
Regeneration befindende Veränderungen ohne Hinweis auf floride Schädigung der
Wurzel L5 rechts, (c.) aktuell symptomatische aktivierte Osteochondrose LWK4/5 mit
sekundärer möglicher aktivierter Spondylarthrose L5/S1 rechts bei zusätzlicher
stationärer Retrolisthesis LWK 5 gegenüber SWK 1; (2.) chronisches
Schmerzsyndrom Schultern beidseits (links mehr als rechts) bei Status nach
Verhebetrauma am 9. März 2005, (a.) anamnestisch Partialruptur der
Subscapularissehne links mit Instabilität der Bizepssehne, aktuell klinisch
vollständig erhaltene Funktion der Rotatorenmanschette ohne Hinweis auf
Impingement, (b.) anamnestisch Zeichen der Symptomausweitung; (3.) mögliches
funktionelles thoracic outlet-Syndrom beidseits (vgl. S. 14 des Gutachtens). Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. L____ ein chronisches,
vorwiegend tendomyotisches cervicovertrebrales Schmerzsyndrom, (a.) von
Retrospodylophyten umgebene breitbasige paramediane bis intraforaminale
Discushernie C3/4 rechts (MRI HWS vom 12. Januar 2011), (b.) aktuell keine
Hinweise auf radikuläre Reizsymptomatik oder relevante cervicale
Funktionseinschränkungen (vgl. S. 15 des Gutachtens).
4.4.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. L____ aus,
nicht mehr möglich seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht
schwere körperlich belastende Tätigkeiten mit insbesondere Tätigkeiten über
Kopf (insbesondere auch die angestammte Tätigkeit als Schreiner), so wie dies
bereits früher im Rahmen der erstmaligen rheumatologischen Begutachtung im
Jahre 2008 definiert worden sei. Bedingt durch die neu aufgetretene lumbale
Rückenschmerzproblematik mit notwendig gewordenem operativen Eingriff sei auch
langfristig von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes
auszugehen, so dass die angestammte Tätigkeit als Schreiner wie auch sämtliche
anderweitige schwere körperlich belastende Tätigkeit langfristig nicht mehr
möglich sei. Es müsse diesbezüglich ab dem 14. Februar 2018 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 19 des Gutachtens).
Vollumfänglich zumutbar sei dem Exploranden aber spätestens seit dem 15. August
2018.
wieder jegliche leichte bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit, mit
Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 20 kg, durchgeführt in Wechselbelastung
(abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend) sowie ohne Einnahme von
repetitiven Zwangshaltungen und ohne repetitive Tätigkeit über Kopf (vgl. S. 19
f. des Gutachtens).
4.5
Auf dieses Gutachten von Dr. L____ vom 27. August 2019 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Namentlich hat sich der Gutachter
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 5 ff. und S.
15.
f. des Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf vorliegenden
Befunde (vgl. S. 11 ff. des Gutachtens) schlüssig begründet (vgl. S.
16.
ff. des Gutachtens). Soweit der Beschwerdeführer rügt, es bestünden aufgrund
der wirbelsäulenchirurgischen Operation weitere Einschränkungen (vgl. S. 10 der
Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. L____ hat dem Rückenleiden
im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gebührend Rechnung getragen (vgl.
insb. S. 19 f. des Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.4.2. hiervor).
4.6
4.6.1
Dr. M____ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
10.
September 2019 (IV-Akte 150) aus, es könne keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. In der
Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.)
Status nach depressiver Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4); (2.) Status
nach somatoformer Schmerzstörung, aktuell keine Hinweise (ICD-10 F45.4); (3.)
Status nach Agoraphobie, aktuell keine Hinweise (ICD-10 F40.0) (vgl. S. 9 des
Gutachtens).
4.6.2
Erläuternd machte Dr. M____ geltend, die Stimmung sei
beim Exploranden sicher teilweise beeinträchtigt. Dies hänge aber weitgehend
von den körperlichen Beschwerden ab. Ein ausgesprochener Interessensverlust
bestehe nicht. Der Explorand interessiere sich für verschiedene Dinge; er sei
auch als Fussballtrainer tätig. Auch vermöge er sich zu freuen. Ein
Dispositiv
verminderter Antrieb lasse sich nicht erkennen. Es sei demnach von einer
Remission der affektiven Störung auszugehen. Eine dauerhafte depressive Störung
könne nicht bestätigt werden. Es sei eher anzunehmen, dass der Explorand je
nach Umständen und Körperbeschwerden mit Anpassungsstörungen reagiere, welche
allerdings nicht dauerhaft seien und ihn im Alltag nicht wesentlich
einschränken würden. In diesem Sinne könne eine Remission der depressiven
Störung angenommen werden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Des Weiteren führte Dr. M____
aus, die Körperproblematik könne aus somatischer Sicht weitgehend nachvollzogen
werden. Trotz dieser Beschwerden gehe der Explorand verschiedenen Tätigkeiten nach.
Er betätige sich als Hausmann. Seit Jahren sei er aktives Mitglied in einem
Fussballverein, wo er auch aktiv Fussball gespielt habe und nun als Trainer
tätig sei. In diesem Sinne lasse sich eine Schmerzstörung nicht mehr bestätigen.
Auch vom behandelnden Psychiater werde keine derartige Störung angenommen (vgl.
S. 8 des Gutachtens). Überdies hielt Dr. M____ fest, Hinweise auf agoraphobische
Tendenzen könnten nicht gefunden werden. Der Explorand gebe einzig an, dass er
sporadisch diffuse Ängste verspüre, welche er nicht einzuordnen vermöge. Diese
Ängste würden aber eher selten auftreten und ihn im Alltag nicht
beeinträchtigen. Es fänden sich demnach eher diffuse Ängste, welche nicht auf
eine konkrete Situation bezogen sei. Sie würden kein panikartiges Ausmass
annehmen. Es sei deshalb unklar, inwieweit diese Ängste klinisch überhaupt
relevant seien. Vom behandelnden Psychiater würden sie nicht erwähnt. Der Explorand
sei im Alltag nicht beeinträchtigt (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.6.3. Abschliessend stellte Dr. M____ nochmals klar, der
Explorand sei in der Lage, jede Tätigkeit im vollen Umfang durchzuführen. Eine
Einschränkung lasse sich nicht durch den psychischen Zustand begründen. Dies
beinhalte auch die angestammte Tätigkeit als Schreiner. Unklar sei, seit wann
dies wieder möglich sei. Aufgrund der Beschreibungen des Exploranden sei anzunehmen,
dass theoretisch schon seit Jahren aufgrund des psychischen Zustandes jede
Tätigkeit möglich wäre (vgl. S. 10 des Gutachtens).
4.7.
4.7.1. Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M____ vom 10.
September 2019 (IV-Akte 150) kann ebenfalls abgestellt werden. Es erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Der Gutachter hat sich
mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 4 und S. 8 f. des
Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet
(vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.7.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, Dr. M____ habe sich
nicht mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters (Dr. K____)
auseinandergesetzt (vgl. S. 10 der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht
gefolgt werden. Dr. K____ führte in seinem Bericht vom 6. März 2019 (IV-Akte
141) an, auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten wirke sich primär das
somatische Leiden aus. Sekundärer Natur sei die rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0). Diese Aussage bekräftigend
wies Dr. K____ darauf hin, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere primär
wegen der "Somatik" (vgl. S. 1 des Berichtes). Diese Ausführungen
wurden von Dr. M____ zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (vgl. S. 9 des
Gutachtens).
4.7.3. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. M____
habe zu Unrecht auf einen Einsatz der gängigen Testverfahren (MADRS; 15-Item
Rey-Test) verzichtet (vgl. S. 12 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass Testverfahren im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens
ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend
bleibt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober
2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom
21. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. M____ seine Beurteilung allein auf die
klinische Untersuchung stützte, und nicht noch mit Testresultaten unterlegte,
ist dem Beweiswert seines Gutachtens daher nicht abträglich; denn es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. M____ die entsprechenden Vorgaben nicht
bzw. nur ungenügend beachtet hat.
4.7.4. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die
Exploration habe lediglich 40 Minuten gedauert, was ungenügend sei (vgl. S.
12 der Beschwerde). Dem ist entgegenzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche
Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie
angemessen sein muss. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens
kommt es aber in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die
Untersuchungsdauer nicht entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018
vom 12. Juni 2019 E. 4.1).
4.8.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der
psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in
relevanter Art und Weise verbessert hat und aus psychiatrischer Sicht keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Des Weiteren verfügt der
Beschwerdeführer in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit über
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit.
5.
5.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend
für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns
(BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr.
78'078.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 60'694.-- gegenüber und ermittelte
auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 22 % (vgl. IV-Akte
177, S. 1 f.).
5.3.
5.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325
E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische
Valideneinkommen von Fr. 78'078.-- gestützt auf das tatsächlich erzielte
Einkommen des Beschwerdeführers. Sie passte das von der ehemaligen Arbeitgeberin
gemeldete Einkommen (13 x Fr. 5'200.--; vgl. IV-Akte 6, S. 2) an die bis zum
Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung an (vgl. IV-Akte 177, S. 1). Diese
Berechnung erscheint korrekt und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht
infrage gestellt (vgl. implizit S. 15 der Beschwerde).
5.4.
5.4.1. Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen
Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen
(BGE 135 V 297,
301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin
enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017
vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).
5.4.2. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabelle
TA1 und den Totalwert ab (vgl. IV-Akte 177, S. 1). Dies ist – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 14 f. der Beschwerde) – ebenfalls als
korrekt anzusehen. Zwar ist nicht in jedem Fall zwangsläufig die Tabelle TA1
anzuwenden. Indessen ist ein Abweichen von dieser Tabelle nur ausnahmsweise
zulässig und bedarf besonderer Gründe (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_310/2019 vom 9. September 2019 E. 5.1.). So hat das Bundesgericht unter
anderem bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem
Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum
in Frage kam, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen
abgestellt. Auch wurde unter Umständen auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abgestellt,
wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubte und dem
Versicherten der entsprechende Sektor offenstand und zumutbar war (in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, mit Hinweisen).
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer jedoch seine angestammte Tätigkeit nicht
mehr zumutbar (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor). In der von ihm angesprochenen
Bereich der Nahrungsmittelzubereitung (vgl. S. 15 der Beschwerde) war er nie
tätig. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit Raum für eine ausnahmsweise
Anwendbarkeit der Tabelle T17 bleiben sollte.
5.5.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser
Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31.
März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtet einen Leidensabzug von 10 %
als gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 177, S. 2). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.
Angesichts der bestehenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer angepassten Tätigkeit besteht jedenfalls kein Anlass für eine 15%ige
Reduktion des Tabellenlohnes.
5.6.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich
(vgl. dazu IV-Akte 177, S. 1 f.) ist folglich als richtig zu erachten. Damit
lässt sich kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % mehr ermitteln.
Aus diesem Grunde hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bislang
gewährte Viertelsrente mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 177) zu Recht aufgehoben.
6.
6.1.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf
Massnahmen für seine berufliche Wiedereingliederung (vgl. S. 16 f. Beschwerde),
kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
6.2.
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder
aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder
wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel
vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind,
das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels
Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209, 211
E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1968 (vgl. IV-Akte 1, S. 10). Die
Rente wurde ihm mit Wirkung ab Mai 2006 zugesprochen (vgl. IV-Akten 93 und 94).
Er hat damit weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente mehr als 15
Jahre bezogen. Damit ist ihm eine Selbsteingliederung zumutbar.
6.3.
Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf Art. 8a IVG (vgl. S. 16
der Beschwerde). Diese Norm trägt den Titel "Wiedereingliederung von
Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern" und kommt folglich nur zur
Anwendung, wenn die betreffende Person noch eine Rente bezieht.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: