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Entscheid

IV.2021.1

Orthopädische Massschuhe

29. März 2021Deutsch16 min

Zusammenhang stehenden Behinderungen, insb. an motorischen Einschränkungen und einer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.

Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____,

vertreten durch seinen Vater,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.1

Verfügung vom 2. Dezember 2020

Orthopädische Massschuhe

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1988, leidet seit

seiner Geburt an einer sensomotorischen Neuropathie Typ I sowie an damit in

Zusammenhang stehenden Behinderungen, insb. an motorischen Einschränkungen und einer

mentalen Beeinträchtigung. Darüber hinaus wurde bei ihm auch eine Epilepsie

diagnostiziert. Die Eidgenössische Invalidenversicherung anerkannte das

Vorliegen eines Geburtsgebrechens (gemäss Ziff. 390 und Ziff. 387 der

Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21])

und gewährte dem Beschwerdeführer bereits diverse Leistungen. Insbesondere kam

sie für die Kosten von medizinischen Massnahmen auf (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 43

und S. 25; siehe auch IV-Akten 15, 21, 39 und 46), liess ihm Sonderschulung zukommen

(vgl. u.a. IV-Akten 1, S. 34, S. 23 und S. 12; siehe auch IV-Akten 17, 37,

41 und 52), leistete Pflegebeiträge (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 27 und S. 17 sowie

IV-Akten 7, 12, 13 und 28) bzw. richtet ihm – seit April 2004 – eine

Hilflosenentschädigung (mittleren Grades) aus (vgl. insb. IV-Akten 35, 70, 78

und 107). Es wurden ihm auch immer wieder Hilfsmittel gewährt. Namentlich leistete

die IV-Stelle Kostengutsprache für Kommunikationsgeräte (vgl. IV-Akten 80, 86

und 98). Seit seiner Volljährigkeit bezieht der Beschwerdeführer überdies eine

ganze IV-Rente (vgl. insb. IV-Akten 69, 76, 105).

b) Im Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle

um Erteilung der Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (gemäss

Kostenvoranschlag der B____ AG vom 29. November 2019; vgl. IV-Akten 110 und 111).

Am 13. Februar 2020 äusserte sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 113). In der

Folge forderte die IV-Stelle weitere ärztliche Unterlagen an (insb. den Bericht

der C____ [...] vom 18. November 2019 [IV-Akte 117, S. 2 ff.], den Bericht

der Orthopädie D____ vom 27. November 2019 [IV-Akte 121, S. 2 f.] sowie

den Bericht des E____ [E____] vom 22. Oktober 2019 [IV-Akte 124]). Anschliessend

äusserte sich der RAD erneut (vgl. IV-Akte 126). Daraufhin teilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2020 mit, man gedenke,

einen Anspruch auf orthopädische Massschuhe abzulehnen (vgl. IV-Akte 127). Dazu

nahm der Beschwerdeführer am 7. November 2020 Stellung (vgl. IV-Akte 132).

Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 2. Dezember 2020 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 134).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch

seinen Vater, am 28. Dezember 2020 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die

Verpflichtung der IV-Stelle zur Kostenübernahme für orthopädische Massschuhe.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Im Sinne einer Replik reicht die Orthopädie D____ am

25.

Februar 2021 für den Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

III.

Am 29. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den

vorliegenden medizinischen Erhebungen (insb. der zusammenfassenden Beurteilung

des RAD) ergebe sich keine Indikation für orthopädische Massschuhe (vgl. insb.

die Beschwerdeantwort). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird vom

Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

orthopädische Massschuhe verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den

Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe

von Hilfsmitteln.

3.2

3.2.1

Entsprechend der Regelung von Art. 21 IVG hat der

Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf

jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der

Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke

der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und

Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche

Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Der

Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die

Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger

Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne

Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die

Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und

zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der

Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den

Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

3.2.2

Dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG zufolge wird somit,

damit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein entsprechendes Bedürfnis

Dispositiv

vorausgesetzt. Das Hilfsmittel muss demnach für die invalide Person zur

Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung

ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht

zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen,

mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017 E. 3.3. und 8C_531/2009

vom 23. Oktober 2009 E. 4.2).

3.3.

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung

den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit

neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und

Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im

engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu

genügen (BGE 143 V 190, 192 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die versicherte

Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck

angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber - wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat - auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit

sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist;

ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem

vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108, 110 E. 2a; BGE 121 V 258, 260 E. 2c).

4.

4.1.

Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender

Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar

1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische

Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt darauf die Verordnung vom

29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten

Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich

im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben.

4.2. Laut

Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf

Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes

mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf

die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese

für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,

für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in

der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig

sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt

notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es

besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und

wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche

Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4 Satz 1).

4.3.

Ziffer 4 des Anhangs zur HVI regelt Schuhwerk und orthopädische

Schuheinlagen. Vergütet werden folgende Hilfsmittel: 4.01 orthopädische Massschuhe

und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine

Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02 orthopädische

Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen

Spezialschuhen; 4.03 orthopädische Spezialschuhe; 4.04 invaliditätsbedingter

Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen sowie 4.05* orthopädische Schuheinlagen,

sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen

Eingliederungsmassnahme darstellen.

5.

5.1.

Für die Beurteilung IV-rechtlicher Leistungsansprüche ist der

Rechtsanwender naturgemäss auf medizinische Erhebungen angewiesen. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt

zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten

zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an

der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

5.2.

5.2.1. Aufgrund der Tragweite der medizinischen Erhebungen im

vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden

kurz zusammengefasst.

5.2.2. Die Orthopädie D____ stellte am 19. November 2019 ein

Rezept aus für "orthopädische Massschuhe bei Cerebralparese und

ausgeprägtem Pes planovalgus" (vgl. IV-Akte 111, S. 1). Die B____ AG verfasste

in der Folge am 28. November 2019 eine Fotodokumentation und Podographie

beider Füsse (IV-Akte 111, S. 2 ff.) und unterbreitete den

Kostenvoranschlag vom 29. November 2019, beinhaltend ein Paar orthopädische

Massschuhe (inklusive Zusatzleistungen) für einen Betrag von Fr. 4'492.80 (vgl.

IV-Akte 110).

5.2.3. Dr. F____, c/o RAD, legte daraufhin in seiner

Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 113) dar, aufgrund welcher Befunde sich

eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen aufdränge, sei aufgrund der vorliegenden

medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Es lägen lediglich die ärztliche Verordnung

und eine Fotodokumentation und Podographie beider Füsse vor. Unter

Berücksichtigung (allein) dieser Unterlagen ergebe sich keine Indikation für

orthopädische Massschuhe.

5.2.4. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge weitere

Berichte zu den Akten, nämlich im Wesentlichen den Bericht der Klinik C____ vom

18. November 2019 (IV-Akte 117, S. 2 ff.), den Bericht der Orthopädie D____

vom 27. November 2019 (IV-Akte 121, S. 2 f.) sowie den Bericht des E____ über

die Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 124).

5.2.5. Im Bericht des E____ über die Ganganalyse vom 22. Oktober

2019 (IV-Akte 124) war dargetan worden, es bestehe ein noch unreifes

Gangbild, das sich mit Hilfsmitteln nicht verbessern lasse. Gegebenenfalls

könne bei klinisch beobachtetem Pes planovalgus eine Versorgung mit

orthopädischen Schuhzurichtungen erwogen werden.

5.2.6. Im Bericht der Klinik C____ vom 18. November 2019

(IV-Akte 117, S. 2 ff.) war festgehalten worden, wegen des pathologischen

Gangbildes und der Angst vor sekundären – durch die Fehlbelastung – möglichen

Folgeschäden sei am 22. Oktober 2019 im E____ eine Ganganalyse vorgenommen

worden. Diese sei im Hinblick auf eine mögliche Kompensation durch

orthopädische Hilfsmittel/Spezialschuhe erfolgt. Man sei noch nicht im Besitze

des entsprechenden Berichtes des E____. Der Vater des Patienten habe sich

dahingehend geäussert, dass sein Sohn bei ca. stabilem Verlauf einen Kilometer

gehen könne. Stürze würden nicht erwähnt.

5.2.7. Im Bericht der Orthopädie D____ vom 27. November 2019

(IV-Akte 121, S. 2 f.) war ausgeführt worden, man sei noch nicht im

Besitze des definitiven Berichtes des E____. Gemäss telefonischer Rücksprache mit

dem E____ solle jetzt eine orthopädische Massschuhversorgung mit hohem Schaft

erfolgen. Man habe eine entsprechende Verordnung mitgegeben.

5.2.8. Dr. F____ würdigte daraufhin in seiner abschliessenden Stellungnahme

vom 16. September 2020 (IV-Akte 126) diese Berichte. In Bezug auf die Fotodokumentation

beider Füsse und Podographie vom 29. November 2019 wies er darauf hin, diese

zeige links ein leicht abgeflachtes Längsgewölbe. Es lägen keine signifikante

Verbreiterung im Bereich des Vorfusses und kein Hallux valgus vor. Auf der

rechten Seite bestehe keine gleichmässige Lastübertragung auf der Lateralseite

des Mittelfusses. Das Längsgewölbe sei erhalten. In der Ansicht von dorsal rechts

unter Belastung sei ein Wegknicken des Fusses nach medial – bei abgeflachtem

Längsgewölbe – erkennbar. Auf der linken Seite sei der Befund deutlich geringer

ausgeprägt. Im Zehenspitzenstand komme es zu einer Aufrichtung der Rückfüsse,

insbesondere rechts und damit einem muskulär aufrichtbaren Pes planovalgus. Den

Bericht des E____ würdigend machte Dr. F____ geltend, die Ganganalyse vom 22. Oktober

2019 habe eine leicht rechts und obere Extremitäten betont dyston

(choreatische) Tetraparese gezeigt. In der Beurteilung sei von einem noch

unreifen Gangbild, das mit Hilfsmitteln nicht verbessert werden könne,

gesprochen worden. Man habe darauf hingewiesen, gegebenenfalls könne bei

klinisch beobachtetem Pes planovalgus eine Versorgung mit orthopädischen Schuhzurichtungen

erwogen werden. Auf diese Ganganalyse hätten sich dann auch die Stellungnahme der

Klinik C____ und der Orthopädie D____ bezogen. Beiden habe der schriftliche

Befund des Ganglabors nicht vorgelegen. Abschliessend stellte Dr. F____ klar, beim

Versicherten bestehe keine Indikation für die Versorgung mit orthopädischen

Massschuhen. Es finde sich gemäss Unterlagen ein Pes planovalgus, der einer

abgestuften Hilfsmittelversorgung bei entsprechender klinischer Symptomatik

bedürfe. Hierfür werde eine lose Einlagenversorgung langsohlig nach Abdruck mit

medialer Unterstützung im Längsgewölbe empfohlen. Die Einlage könne in normalem

Konfektionsschuhwerk getragen werden.

5.3.

5.3.1. Auf diese Beurteilung von Dr. F____ kann abgestellt werden. Sie

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen.

Insbesondere hat sich der RAD-Arzt mit den massgebenden Vorakten (Fotodokumentation

und Podographie beider Füsse [IV-Akte 111, S. 2 ff.], Bericht der Klinik C____

vom 18. November 2019 [IV-Akte 117, S. 2 ff.], Bericht der Orthopädie D____

vom 27. November 2019 [IV-Akte 121, S. 2 f.] und Bericht des E____ über die

Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 [IV-Akte 124]) auseinandergesetzt. Seine –

gestützt darauf ergangene – Beurteilung der medizinischen Situation, mithin die

Verneinung einer Indikation für orthopädische Massschuhe, lässt sich ohne

Weiteres nachvollziehen. Unter Berücksichtigung der in den Vorakten geschilderten

Situation bzw. in Anbetracht der beschriebenen Befunde kann nicht davon

ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fortbewegung nur noch mit

orthopädischen Massschuhen zugemutet werden kann (vgl. im Einzelnen die

nachstehenden Überlegungen).

5.3.2. So wurde im Bericht der Klinik C____ vom 18. November

2019 (IV-Akte 117, S. 2 ff.) unter anderem erwähnt, der Vater des Versicherten

habe dargetan, dass sein Sohn – bei ca. stabilem Verlauf – in der Lage sei,

einen Kilometer zu gehen. Über Stürze habe der Vater nicht berichtet. Auch aus

dem Bericht des E____ über die Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 124)

lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer die Fortbewegung nur noch

mit orthopädischen Massschuhen möglich resp. zumutbar ist. Gegen eine derartige

Annahme spricht namentlich die zurückhaltende Formulierung, es könne – bei

klinisch beobachtetem Pes planovalgus – "gegebenenfalls" eine

orthopädische Massschuhversorgung erwogen werden. Auch die Fotodokumentation

und Podographie beider Füsse (IV-Akte 111, S. 2 ff.) zeigt – gemäss der

plausiblen Interpretation von Dr. F____ (Stellungnahme vom 16. September 2020)

– keinen Befund, der für die Notwendigkeit einer orthopädischen

Massschuhversorgung spricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem vom Pes

planovalgus geprägten Gangbild des Beschwerdeführers auch mit Schuheinlagen (lose

Einlagenversorgung langsohlig nach Abdruck mit medialer Unterstützung im

Längsgewölbe) hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine orthopädische Massschuhversorgung

ist mit anderen Worten nicht mehr als einfach und zweckmässig sowie

wirtschaftlich (vgl. Erwägung 4.2. hiervor) anzusehen.

5.3.3. Die Stellungnahme der Orthopädie D____ vom 25. Februar

2021 (Replik) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zunächst

erscheinen die darin gemachten zeitlichen Angaben nicht als stimmig. So wurde

dargetan, man habe das E____ wegen einer bemerkten Verschlechterung des

Gangbildes am 25. September 2019 um ein erneutes Aufgebot ersucht.

Angesichts der Tatsache, dass die erste Abklärung am 22. Oktober 2019 erfolgt

ist, erscheint es jedoch wenig plausibel, dass bereits vorher um eine erneute

Abklärung gebeten wurde; das Ersuchen um eine nochmalige Abklärung dürfte

naheliegenderweise erst nach der ersten Abklärung, mithin wohl einige Zeit nach

dem 22. Oktober 2019, erfolgt sein. Dafür spricht denn auch die Aussage, der

Zustand habe sich "im letzten Jahr" verschlechtert. Im Übrigen lassen

die von der Orthopädie D____ zur Ganganalyse vom 2. Februar 2021 gemachten

Ausführungen nicht auf eine bis zum massgebenden Zeitpunkt des

Verfügungserlasses (vgl. BGE 129 V 1, 4 E. 1.2) eingetretene relevante Verschlechterung

der tatsächlichen Situation schliessen. Zur Begründung der geltend gemachten

Verschlechterung wurde im Wesentlichen dargetan, anlässlich der erneuten

Ganganalyse vom 2. Februar 2021 sei klar eine Fersenerhöhung in entsprechendem

orthopädischem Schuhwerk empfohlen worden oder gegebenenfalls sogar eine

operative Therapie. Sinnvoll wäre es daher, wenn man die konservativen

orthopädischen Hilfsmittel-Möglichkeiten ausschöpfen könnte und nicht operativ

tätig werden müsste. Gestützt auf diese Aussagen der Orthopädie D____ kann

jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die

Fortbewegung nur noch in orthopädischen Massschuhen möglich bzw. zumutbar ist. Namentlich

ist nicht ersichtlich, weshalb sich – die offenbar vom E____ empfohlene – Fersenerhöhung

nicht auch mit Schuheinlagen (wie von Dr. F____ empfohlen) erzielen lassen sollte.

Eine Indikation für orthopädische Massschuhe ist jedenfalls zu verneinen.

5.3.4. Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag schliesslich

die Tatsache, dass die Invalidenversicherung vorliegend die Kosten für

orthopädische Schuheinlagen nicht zu übernehmen hat. Denn diese werden nur

erstattet, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen

Eingliederungsmassnahme darstellen (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Vorliegend

stehen jedoch keine medizinischen Massnahmen (vgl. dazu Art. 12 und Art. 13

IVG) zur Diskussion. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 der Beschwerdeantwort verwiesen

werden. Ob allenfalls die Krankenkasse eine subsidiäre Leistungspflicht trifft

(vgl. dazu Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung [SR 832.10] in Verbindung mit Ziff. 23.01 der Mittel-

und Gegenständeliste [Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29.

September 1995; SR 832.112.31]), braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu

werden.

5.4.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 zu Recht einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf orthopädische Massschuhe verneint hat.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wird auf die Erhebung

von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: