IV.2021.1
Orthopädische Massschuhe
29. März 2021Deutsch16 min
Zusammenhang stehenden Behinderungen, insb. an motorischen Einschränkungen und einer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____,
vertreten durch seinen Vater,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.1
Verfügung vom 2. Dezember 2020
Orthopädische Massschuhe
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1988, leidet seit
seiner Geburt an einer sensomotorischen Neuropathie Typ I sowie an damit in
Zusammenhang stehenden Behinderungen, insb. an motorischen Einschränkungen und einer
mentalen Beeinträchtigung. Darüber hinaus wurde bei ihm auch eine Epilepsie
diagnostiziert. Die Eidgenössische Invalidenversicherung anerkannte das
Vorliegen eines Geburtsgebrechens (gemäss Ziff. 390 und Ziff. 387 der
Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21])
und gewährte dem Beschwerdeführer bereits diverse Leistungen. Insbesondere kam
sie für die Kosten von medizinischen Massnahmen auf (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 43
und S. 25; siehe auch IV-Akten 15, 21, 39 und 46), liess ihm Sonderschulung zukommen
(vgl. u.a. IV-Akten 1, S. 34, S. 23 und S. 12; siehe auch IV-Akten 17, 37,
41 und 52), leistete Pflegebeiträge (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 27 und S. 17 sowie
IV-Akten 7, 12, 13 und 28) bzw. richtet ihm – seit April 2004 – eine
Hilflosenentschädigung (mittleren Grades) aus (vgl. insb. IV-Akten 35, 70, 78
und 107). Es wurden ihm auch immer wieder Hilfsmittel gewährt. Namentlich leistete
die IV-Stelle Kostengutsprache für Kommunikationsgeräte (vgl. IV-Akten 80, 86
und 98). Seit seiner Volljährigkeit bezieht der Beschwerdeführer überdies eine
ganze IV-Rente (vgl. insb. IV-Akten 69, 76, 105).
b) Im Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle
um Erteilung der Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (gemäss
Kostenvoranschlag der B____ AG vom 29. November 2019; vgl. IV-Akten 110 und 111).
Am 13. Februar 2020 äusserte sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 113). In der
Folge forderte die IV-Stelle weitere ärztliche Unterlagen an (insb. den Bericht
der C____ [...] vom 18. November 2019 [IV-Akte 117, S. 2 ff.], den Bericht
der Orthopädie D____ vom 27. November 2019 [IV-Akte 121, S. 2 f.] sowie
den Bericht des E____ [E____] vom 22. Oktober 2019 [IV-Akte 124]). Anschliessend
äusserte sich der RAD erneut (vgl. IV-Akte 126). Daraufhin teilte die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2020 mit, man gedenke,
einen Anspruch auf orthopädische Massschuhe abzulehnen (vgl. IV-Akte 127). Dazu
nahm der Beschwerdeführer am 7. November 2020 Stellung (vgl. IV-Akte 132).
Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 2. Dezember 2020 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 134).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch
seinen Vater, am 28. Dezember 2020 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die
Verpflichtung der IV-Stelle zur Kostenübernahme für orthopädische Massschuhe.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Im Sinne einer Replik reicht die Orthopädie D____ am
25.
Februar 2021 für den Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
III.
Am 29. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den
vorliegenden medizinischen Erhebungen (insb. der zusammenfassenden Beurteilung
des RAD) ergebe sich keine Indikation für orthopädische Massschuhe (vgl. insb.
die Beschwerdeantwort). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird vom
Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
orthopädische Massschuhe verneint hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den
Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe
von Hilfsmitteln.
3.2
3.2.1
Entsprechend der Regelung von Art. 21 IVG hat der
Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf
jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke
der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und
Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche
Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Der
Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger
Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die
Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und
zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der
Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den
Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
3.2.2
Dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG zufolge wird somit,
damit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein entsprechendes Bedürfnis
Dispositiv
vorausgesetzt. Das Hilfsmittel muss demnach für die invalide Person zur
Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung
ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht
zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen,
mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017 E. 3.3. und 8C_531/2009
vom 23. Oktober 2009 E. 4.2).
3.3.
Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung
den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit
neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und
Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu
genügen (BGE 143 V 190, 192 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die versicherte
Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber - wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat - auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit
sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist;
ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108, 110 E. 2a; BGE 121 V 258, 260 E. 2c).
4.
4.1.
Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender
Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische
Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt darauf die Verordnung vom
29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten
Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich
im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben.
4.2. Laut
Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf
Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf
die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,
für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in
der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig
sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt
notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es
besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und
wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche
Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4 Satz 1).
4.3.
Ziffer 4 des Anhangs zur HVI regelt Schuhwerk und orthopädische
Schuheinlagen. Vergütet werden folgende Hilfsmittel: 4.01 orthopädische Massschuhe
und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine
Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02 orthopädische
Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen
Spezialschuhen; 4.03 orthopädische Spezialschuhe; 4.04 invaliditätsbedingter
Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen sowie 4.05* orthopädische Schuheinlagen,
sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen
Eingliederungsmassnahme darstellen.
5.
5.1.
Für die Beurteilung IV-rechtlicher Leistungsansprüche ist der
Rechtsanwender naturgemäss auf medizinische Erhebungen angewiesen. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt
zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten
zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an
der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Aufgrund der Tragweite der medizinischen Erhebungen im
vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden
kurz zusammengefasst.
5.2.2. Die Orthopädie D____ stellte am 19. November 2019 ein
Rezept aus für "orthopädische Massschuhe bei Cerebralparese und
ausgeprägtem Pes planovalgus" (vgl. IV-Akte 111, S. 1). Die B____ AG verfasste
in der Folge am 28. November 2019 eine Fotodokumentation und Podographie
beider Füsse (IV-Akte 111, S. 2 ff.) und unterbreitete den
Kostenvoranschlag vom 29. November 2019, beinhaltend ein Paar orthopädische
Massschuhe (inklusive Zusatzleistungen) für einen Betrag von Fr. 4'492.80 (vgl.
IV-Akte 110).
5.2.3. Dr. F____, c/o RAD, legte daraufhin in seiner
Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 113) dar, aufgrund welcher Befunde sich
eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen aufdränge, sei aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Es lägen lediglich die ärztliche Verordnung
und eine Fotodokumentation und Podographie beider Füsse vor. Unter
Berücksichtigung (allein) dieser Unterlagen ergebe sich keine Indikation für
orthopädische Massschuhe.
5.2.4. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge weitere
Berichte zu den Akten, nämlich im Wesentlichen den Bericht der Klinik C____ vom
18. November 2019 (IV-Akte 117, S. 2 ff.), den Bericht der Orthopädie D____
vom 27. November 2019 (IV-Akte 121, S. 2 f.) sowie den Bericht des E____ über
die Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 124).
5.2.5. Im Bericht des E____ über die Ganganalyse vom 22. Oktober
2019 (IV-Akte 124) war dargetan worden, es bestehe ein noch unreifes
Gangbild, das sich mit Hilfsmitteln nicht verbessern lasse. Gegebenenfalls
könne bei klinisch beobachtetem Pes planovalgus eine Versorgung mit
orthopädischen Schuhzurichtungen erwogen werden.
5.2.6. Im Bericht der Klinik C____ vom 18. November 2019
(IV-Akte 117, S. 2 ff.) war festgehalten worden, wegen des pathologischen
Gangbildes und der Angst vor sekundären – durch die Fehlbelastung – möglichen
Folgeschäden sei am 22. Oktober 2019 im E____ eine Ganganalyse vorgenommen
worden. Diese sei im Hinblick auf eine mögliche Kompensation durch
orthopädische Hilfsmittel/Spezialschuhe erfolgt. Man sei noch nicht im Besitze
des entsprechenden Berichtes des E____. Der Vater des Patienten habe sich
dahingehend geäussert, dass sein Sohn bei ca. stabilem Verlauf einen Kilometer
gehen könne. Stürze würden nicht erwähnt.
5.2.7. Im Bericht der Orthopädie D____ vom 27. November 2019
(IV-Akte 121, S. 2 f.) war ausgeführt worden, man sei noch nicht im
Besitze des definitiven Berichtes des E____. Gemäss telefonischer Rücksprache mit
dem E____ solle jetzt eine orthopädische Massschuhversorgung mit hohem Schaft
erfolgen. Man habe eine entsprechende Verordnung mitgegeben.
5.2.8. Dr. F____ würdigte daraufhin in seiner abschliessenden Stellungnahme
vom 16. September 2020 (IV-Akte 126) diese Berichte. In Bezug auf die Fotodokumentation
beider Füsse und Podographie vom 29. November 2019 wies er darauf hin, diese
zeige links ein leicht abgeflachtes Längsgewölbe. Es lägen keine signifikante
Verbreiterung im Bereich des Vorfusses und kein Hallux valgus vor. Auf der
rechten Seite bestehe keine gleichmässige Lastübertragung auf der Lateralseite
des Mittelfusses. Das Längsgewölbe sei erhalten. In der Ansicht von dorsal rechts
unter Belastung sei ein Wegknicken des Fusses nach medial – bei abgeflachtem
Längsgewölbe – erkennbar. Auf der linken Seite sei der Befund deutlich geringer
ausgeprägt. Im Zehenspitzenstand komme es zu einer Aufrichtung der Rückfüsse,
insbesondere rechts und damit einem muskulär aufrichtbaren Pes planovalgus. Den
Bericht des E____ würdigend machte Dr. F____ geltend, die Ganganalyse vom 22. Oktober
2019 habe eine leicht rechts und obere Extremitäten betont dyston
(choreatische) Tetraparese gezeigt. In der Beurteilung sei von einem noch
unreifen Gangbild, das mit Hilfsmitteln nicht verbessert werden könne,
gesprochen worden. Man habe darauf hingewiesen, gegebenenfalls könne bei
klinisch beobachtetem Pes planovalgus eine Versorgung mit orthopädischen Schuhzurichtungen
erwogen werden. Auf diese Ganganalyse hätten sich dann auch die Stellungnahme der
Klinik C____ und der Orthopädie D____ bezogen. Beiden habe der schriftliche
Befund des Ganglabors nicht vorgelegen. Abschliessend stellte Dr. F____ klar, beim
Versicherten bestehe keine Indikation für die Versorgung mit orthopädischen
Massschuhen. Es finde sich gemäss Unterlagen ein Pes planovalgus, der einer
abgestuften Hilfsmittelversorgung bei entsprechender klinischer Symptomatik
bedürfe. Hierfür werde eine lose Einlagenversorgung langsohlig nach Abdruck mit
medialer Unterstützung im Längsgewölbe empfohlen. Die Einlage könne in normalem
Konfektionsschuhwerk getragen werden.
5.3.
5.3.1. Auf diese Beurteilung von Dr. F____ kann abgestellt werden. Sie
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen.
Insbesondere hat sich der RAD-Arzt mit den massgebenden Vorakten (Fotodokumentation
und Podographie beider Füsse [IV-Akte 111, S. 2 ff.], Bericht der Klinik C____
vom 18. November 2019 [IV-Akte 117, S. 2 ff.], Bericht der Orthopädie D____
vom 27. November 2019 [IV-Akte 121, S. 2 f.] und Bericht des E____ über die
Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 [IV-Akte 124]) auseinandergesetzt. Seine –
gestützt darauf ergangene – Beurteilung der medizinischen Situation, mithin die
Verneinung einer Indikation für orthopädische Massschuhe, lässt sich ohne
Weiteres nachvollziehen. Unter Berücksichtigung der in den Vorakten geschilderten
Situation bzw. in Anbetracht der beschriebenen Befunde kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fortbewegung nur noch mit
orthopädischen Massschuhen zugemutet werden kann (vgl. im Einzelnen die
nachstehenden Überlegungen).
5.3.2. So wurde im Bericht der Klinik C____ vom 18. November
2019 (IV-Akte 117, S. 2 ff.) unter anderem erwähnt, der Vater des Versicherten
habe dargetan, dass sein Sohn – bei ca. stabilem Verlauf – in der Lage sei,
einen Kilometer zu gehen. Über Stürze habe der Vater nicht berichtet. Auch aus
dem Bericht des E____ über die Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 124)
lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer die Fortbewegung nur noch
mit orthopädischen Massschuhen möglich resp. zumutbar ist. Gegen eine derartige
Annahme spricht namentlich die zurückhaltende Formulierung, es könne – bei
klinisch beobachtetem Pes planovalgus – "gegebenenfalls" eine
orthopädische Massschuhversorgung erwogen werden. Auch die Fotodokumentation
und Podographie beider Füsse (IV-Akte 111, S. 2 ff.) zeigt – gemäss der
plausiblen Interpretation von Dr. F____ (Stellungnahme vom 16. September 2020)
– keinen Befund, der für die Notwendigkeit einer orthopädischen
Massschuhversorgung spricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem vom Pes
planovalgus geprägten Gangbild des Beschwerdeführers auch mit Schuheinlagen (lose
Einlagenversorgung langsohlig nach Abdruck mit medialer Unterstützung im
Längsgewölbe) hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine orthopädische Massschuhversorgung
ist mit anderen Worten nicht mehr als einfach und zweckmässig sowie
wirtschaftlich (vgl. Erwägung 4.2. hiervor) anzusehen.
5.3.3. Die Stellungnahme der Orthopädie D____ vom 25. Februar
2021 (Replik) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zunächst
erscheinen die darin gemachten zeitlichen Angaben nicht als stimmig. So wurde
dargetan, man habe das E____ wegen einer bemerkten Verschlechterung des
Gangbildes am 25. September 2019 um ein erneutes Aufgebot ersucht.
Angesichts der Tatsache, dass die erste Abklärung am 22. Oktober 2019 erfolgt
ist, erscheint es jedoch wenig plausibel, dass bereits vorher um eine erneute
Abklärung gebeten wurde; das Ersuchen um eine nochmalige Abklärung dürfte
naheliegenderweise erst nach der ersten Abklärung, mithin wohl einige Zeit nach
dem 22. Oktober 2019, erfolgt sein. Dafür spricht denn auch die Aussage, der
Zustand habe sich "im letzten Jahr" verschlechtert. Im Übrigen lassen
die von der Orthopädie D____ zur Ganganalyse vom 2. Februar 2021 gemachten
Ausführungen nicht auf eine bis zum massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (vgl. BGE 129 V 1, 4 E. 1.2) eingetretene relevante Verschlechterung
der tatsächlichen Situation schliessen. Zur Begründung der geltend gemachten
Verschlechterung wurde im Wesentlichen dargetan, anlässlich der erneuten
Ganganalyse vom 2. Februar 2021 sei klar eine Fersenerhöhung in entsprechendem
orthopädischem Schuhwerk empfohlen worden oder gegebenenfalls sogar eine
operative Therapie. Sinnvoll wäre es daher, wenn man die konservativen
orthopädischen Hilfsmittel-Möglichkeiten ausschöpfen könnte und nicht operativ
tätig werden müsste. Gestützt auf diese Aussagen der Orthopädie D____ kann
jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die
Fortbewegung nur noch in orthopädischen Massschuhen möglich bzw. zumutbar ist. Namentlich
ist nicht ersichtlich, weshalb sich – die offenbar vom E____ empfohlene – Fersenerhöhung
nicht auch mit Schuheinlagen (wie von Dr. F____ empfohlen) erzielen lassen sollte.
Eine Indikation für orthopädische Massschuhe ist jedenfalls zu verneinen.
5.3.4. Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag schliesslich
die Tatsache, dass die Invalidenversicherung vorliegend die Kosten für
orthopädische Schuheinlagen nicht zu übernehmen hat. Denn diese werden nur
erstattet, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen
Eingliederungsmassnahme darstellen (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Vorliegend
stehen jedoch keine medizinischen Massnahmen (vgl. dazu Art. 12 und Art. 13
IVG) zur Diskussion. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 der Beschwerdeantwort verwiesen
werden. Ob allenfalls die Krankenkasse eine subsidiäre Leistungspflicht trifft
(vgl. dazu Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung [SR 832.10] in Verbindung mit Ziff. 23.01 der Mittel-
und Gegenständeliste [Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29.
September 1995; SR 832.112.31]), braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu
werden.
5.4.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 zu Recht einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf orthopädische Massschuhe verneint hat.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wird auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: