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Entscheid

IV.2021.10

Revisionsverfahren; Beweiswert RAD-Bericht; Rückweisung zur Einholung eines Verlaufsgutachtens

6. Dezember 2021Deutsch22 min

Beschwerdeführer unentschuldigt dem Arbeitsplatz ferngeblieben war (vgl. IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch MLaw B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.10

Verfügung vom 2. Dezember 2020

Revisionsverfahren; Beweiswert

RAD-Bericht; Rückweisung zur Einholung eines Verlaufsgutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer verfügt über keine

Berufsausbildung und verrichtet nach Abschluss seiner Schulzeit verschiedene

Aushilfstätigkeiten von jeweils kurzer Dauer. Er meldete sich am 30. Januar

2007 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und gab als Grund der

Beeinträchtigung eine seit rund zwei Jahren bestehende Epilepsie an (IV-Akte

3). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und

erwerblicher Art und verneinte mit Verfügung vom 9. September 2010 einen

Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Akte 59).

Am 1. Juni 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 77). Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum

entsprechende Abklärungen und leistete Kostengutsprache für eine

Informatik-Lehre des Beschwerdeführers (IV-Akte 103). Wegen Absenzen des

Beschwerdeführers wurde die berufliche Massnahme jedoch vorzeitig beendet (vgl.

IV-Akte 113), ebenso das in der Folge gewährte Arbeitstraining (vgl.

Schlussbericht vom 6. Februar 2013, IV-Akte 120). Im Frühjahr 2014 wurde eine

weitere berufliche Abklärung durchgeführt und dem Beschwerdeführer im Anschluss

daran Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ mit B-Profil ab dem

1. August 2014 erteilt (IV-Akte 153). Bereits im September 2014 brach der

Beschwerdeführer die Ausbildung aufgrund einer depressiven Erkrankung wieder ab

(vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 1. Oktober 2014, IV-Akte 162). Die

Beschwerdegegnerin schloss daraufhin die beruflichen Massnahmen ab (IV-Akte

166). Im Rahmen der danach eingeleiteten Rentenüberprüfung wurde der

Beschwerdeführer neurologisch (Gutachten Dr. med. D____ vom 6. Februar 2016

[IV-Akte 193]) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 9. Februar 2016

[IV-Akte 192]) begutachtet. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 11. Januar 2017 auf der Basis einer Einschränkung in der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% einen Rentenanspruch (IV-Akte 215).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil IV 2017 27 vom 28. Juni 2017 ab (IV-Akte 224).

b) Am 31. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut für die Gewährung beruflicher Integrationsmassnahmen bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 225). Diese gewährte ihm zur Steigerung der

Belastbarkeit in Hinblick auf die Aufnahme einer Berufsausbildung im Sommer

2018 von November 2017 bis Februar 2018 ein dreimonatiges Aufbautraining

(IV-Akte 232), das im Verlauf bis Ende Juli 2018 verlängert wurde, um den

Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden (vgl. IV-Akten 256, 257,

280, 285). Ende Juni 2018 musste die Massnahme abgebrochen werden, da der

Beschwerdeführer unentschuldigt dem Arbeitsplatz ferngeblieben war (vgl. IV-Akte

303). Im Februar 2019 wurde nochmals ein Standortgespräch in der Berufsberatung

durchgeführt anlässlich dessen der Beschwerdeführer mitteilte, auf eigene Faust

einen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt unternehmen zu wollen und um

Gewährung eines entsprechenden Coachings ersuchte (IV-Akte 310). Mit Schreiben

vom 26. Februar 2019 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf

hin, dass ihre Unterstützung an den Nachweis einer Cannabis-Abstinenz geknüpft

sei (IV-Akte 313). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin im

weiteren Verlauf mit, er sei nicht in der Lage, den geforderten Nachweis zu

erbringen. Sein Zustand habe sich verschlechtert und der Berufseinstieg im 1.

Arbeitsmarkt sei ihm nicht gelungen. Es stehe nun ein stationärer Aufenthalt

bevor (Schreiben vom 25. März 2019, IV-Akte 315; Bericht über den stationären

Aufenthalt in der Klinik F____ vom 21. August 2019, IV-Akte 325). Am 8. April

2019 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab und

teilte dem Beschwerdeführer mit, sie werde nun seinen Rentenanspruch prüfen

(IV-Akte 317). Nachdem sie diverse medizinische Abklärungen getätigt hatte,

stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. Juni 2020 wegen eines

unveränderten Gesundheitszustandes die Abweisung seines Leistungsbegehrens ins

Aussicht (IV-Akte 328). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (IV-Akte 331) liess

sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Sein

behandelnder Psychiater, Dr. med. C____ nahm mit Schreiben vom 18. August 2020

Stellung (IV-Akte 335). Am 2. Dezember 2020 erging eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 345).

Erwägungen

II.

Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2.

Dezember 2020 und ersucht um Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung

ergänzender medizinischer Abklärungen. Gleichzeitig reicht er einen undatierten

Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. C____, ein (Beschwerdebeilage

[BB] 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Nachdem sie diesen Bericht ihrem RAD zur Stellungnahme

unterbreitet hat (Bericht vom 12. Februar 2021, IV-Akte 352), schliesst die

Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 auf Abweisung der

Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 23. April 2021 und reicht

nochmals den Bericht des Dr. med. C____ (BB 2), nunmehr datiert auf den 3.

Februar 2021, sowie einen weiteren Bericht vom 21. April 2021 ein.

Mit Duplik vom 4. Juni 2021 hält die Beschwerdegegnerin an

ihren Begehren fest und reicht einen weiteren Bericht des RAD vom 2. Juni 2021

ein. Dieser wird dem Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme

zugestellt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 verzichtet der Beschwerdeführer

auf die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme.

III.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 heisst der

Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gut.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 6. Dezember 2021 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letztmaligen

Beurteilung im Januar 2017 nicht verändert. Nach wie vor gelte eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%.

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer gestützt auf verschiedene

Berichte seines behandelnden Facharztes Dr. med. C____ vor, sein

Gesundheitszustand habe sich gegenüber der letztmaligen Beurteilung sehr wohl

verschlechtert. Die gescheiterten Eingliederungsversuche seien Ursache und Ausdruck

dieser Verschlechterung. Sowohl der Grad des depressiven Erlebens als auch die

Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung hätten sich deutlich verschlechtert und

es sei zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen. Sein Gesundheitszustand

sei komplex und bedürfe einer Überprüfung. Der Beurteilung des RAD könne hingegen

kein Beweiswert zukommen.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilung ihres RADs

von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine

Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des

Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes

sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des

an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung

stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte -

Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem

Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel

unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz

der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S.

81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.2

3.2.1

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende

Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen

und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise

Dispositiv

ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und

seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes

mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in

hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine

effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten

Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine

entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich

erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E.

5.2.1.).

3.2.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber

zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im

Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_815/2012 E. 3.2.1.

mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil

9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zur erneuten Abklärung.

3.3.

3.3.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der

befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf

Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es

grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An

die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch

strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

3.3.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer

medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte

gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229;

135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16.

September 2014 E. 4.2.2).

4.

4.1.

Die letztmalige materielle Rentenprüfung, welche zu einer

anerkannten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% führte, basierte in

psychiatrischer Hinsicht auf einem Administrativgutachten des Dr. med. E____

vom 9. Februar 2016 (IV-Akte 192), der als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.81)

und eine rezidivierende depressive Störung damals leichtgradig ausgeprägte

Episode (ICD-10: F33.00) aufführte. Aufgrund dieser Diagnosen bestand seiner

Ansicht nach seit Mai 2015 eine gemittelte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von höchstens 30%, wobei darin eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit

mitenthalten war. Zum Bericht des bereits damals behandelnden Psychiaters Dr.

med. C____ vom 25. April 2015, worin dieser eine schwere depressive Episode

ohne psychotische Symptome diagnostiziert und eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (IV-Akte 179), merkte der Gutachter einerseits

an, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass der behandelnde Psychiater keine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Sodann habe ihm dieser bestätigt, dass

sich die depressive Erkrankung zum Zeitpunkt der Begutachtung seit seinem

Bericht vom April 2015 gebessert habe, sodass seine gutachterliche Beurteilung

nicht im Widerspruch zu jener des behandelnden Arztes stehe (vgl. IV-Akte 192

S. 25 ff.). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kam in seinem Urteil

IV 2017 27 vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 224) zum Schluss, was der

behandelnde Psychiater vorbringe, vermöge keine Zweifel am Gutachten zu wecken.

So sei es einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach der

Begutachtung eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe und

diese nicht schon zuvor erkannt habe, obwohl er den Beschwerdeführer seit

längerem behandle und dieser ein gutes Vertrauensverhältnis zu ihm habe

aufbauen können. Sodann spreche die Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers

gegen das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.6.).

Zusammenfassend hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei gestützt auf

die gutachterliche Beurteilung seit 2008 zu 30% in seiner Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigt.

4.2.

4.2.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer im August 2017 (IV-Akte

225) wieder bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, wurde im Hinblick auf

die Aufnahme einer KV-Berufsausbildung Profil B zunächst ein mehrmonatiges

Aufbautraining in die Wege geleitet, dessen Zielsetzung, sein Pensum auf 100%

zu steigern, der Beschwerdeführer nicht erreichen konnte. Dem Protokoll des

Standortgesprächs vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 255) ist zu entnehmen, dass er zwar

eine gute Arbeitsleistung erbracht hatte, jedoch lediglich ein Pensum von 67.7%

erreichen konnte. Er wies zahlreiche Verspätungen auf und ging wiederholt

vorzeitig nach Hause, ohne sich abzumelden. Der Beschwerdeführer fühlte sich

auf Nachfrage nicht in der Lage, das anvisierte Pensum einzuhalten und gab an

krank zu sein, weswegen er mehr Zeit brauche. Von der Beschwerdegegnerin fühle

er sich unter Druck gesetzt. Das Arbeitstraining wurde daraufhin unter strikten

Auflagen hinsichtlich Präsenz verlängert, um dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf den Beginn einer Ausbildung seine

Belastbarkeit auf das notwendige Mass zu steigern. Sein behandelnder Psychiater

äusserte sich daraufhin dahingehend, dass sich die berufliche Massnahme in der

Gesamtbilanz grundsätzlich positiv auf die Stimmung des Beschwerdeführers

auswirke, dass jedoch die Anforderungen nur kleinschrittig gesteigert werden

sollten, da dem Beschwerdeführer wohl die Arbeit an und für sich zumutbar sei,

jedoch die sozialen Interaktionen eine Belastung für ihn darstellen würden

(vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 30. März 2018, IV-Akte 268). Einem weiteren

Zwischenbericht der Eingliederungsstätte vom Juni 2018 (IV-Akte 290) ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 65.7% eine Leistungsfähigkeit

von 50-60% aufweisen konnte. Insgesamt war die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers sehr von seiner Tagesform, seiner psychischen Belastbarkeit

und seiner Motivation abhängig. Die Voraussetzungen für einen Lehrbeginn im

August 2018 wurden als nicht erfüllt beurteilt. Im weiteren Verlauf des

Aufbautrainings kehrte der Beschwerdeführer nach seinen Ferien unentschuldigt

nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück, sodass die Massnahme vorzeitig

abgebrochen und die beruflichen Massnahmen eingestellt wurden (vgl. Bericht G____

vom 2. Juli 2018, IV-Akte 300, Abschlussbericht FI vom 3. Juli 2018, IV-Akte

301). Der geplante selbstständige Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Mail

Dr. med. C____ an die Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2019, IV-Akte 312)

gelang dem Beschwerdeführer nicht, berufliche Eingliederungsmassnahmen wie das

gewünschte begleitende Coaching scheiterten am fehlenden Nachweis der

Cannabis-Abstinenz (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die

Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019, IV-Akte 315, Abschluss Frühintervention

vom 8. April 2019, IV-Akte 317). Der RAD schlussfolgerte, die mangelnde

Kooperation des Beschwerdeführers sei nicht auf psychische Krankheitsgründe

zurückzuführen. Der behandelnde Arzt gehe selber nur von einer leichtgradig

ausgeprägten depressiven Episode aus. Die Persönlichkeitsstörung bestehe

naturgemäss zwar weiter, es sei jedoch diesbezüglich keine Verschlechterung

oder Zuspitzung der Symptomatik erkennbar. Vielmehr berichte der behandelnde

Psychiater in seinem Schreiben vom 30. März 2018 selber, der Beschwerdeführer

habe in puncto Persönlichkeitsstörung Fortschritte erzielt (Aktennotiz RAD vom 12.

Juli 2018, IV-Akte 302).

4.2.2. Im Juli 2019 trat der Beschwerdeführer bei bestehender

depressiver Episode und ausgeprägten sozialpsychiatrischen Belastungen für

einen stationären Aufenthalt in eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ein,

die er nach 17 Tagen aus eigener Initiative wieder verliess. Am multimodalen

Therapieprogramm nahm der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts zwar

teil, zeigte jedoch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, insbesondere in

Gruppensituationen. Dem Austrittsbericht lassen sich die Diagnosen einer zum damaligen

Zeitpunkt schwer ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung ohne

psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine ängstlich (vermeidende)

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) sowie sonstige Epilepsien (ICD-10:

G40.8) entnehmen (Bericht F____ vom 21. August 2018, IV-Akte 325). Der

behandelnde Dr. med. C____ berichtete seinerseits im Dezember 2019 der

Beschwerdeführer sei aufgrund einer ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und einer als Folge der Grunderkrankung

aufgetretenen rezidivierenden Störung leichtgradiger Ausprägung (ICD-10: F32.0)

zu 100% arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sehe sich nicht mehr in der Lage,

Termine ambulant wahrzunehmen und strebe eine stationäre oder teilstationäre

Behandlung an. Die Symptomatik aggraviere aufgrund mangelnder Kontakte und

zunehmender sozialer Ängstlichkeit, der Grad der Invalidisierung nehme eher zu.

Ohne eine berufliche Eingliederung über den zweiten Arbeitsmarkt und eine damit

verbundene Tagesstruktur sei eine Therapie derzeit nicht zielführend. Im

zweiten Arbeitsmarkt, in einem familiären Rahmen, sei es dem Beschwerdeführer

möglich, zwei Stunden täglich zu arbeiten. Eine solche Tätigkeit wäre nach

Ansicht des behandelnden Facharztes angemessen und könnte einer weiteren

Chronifizierung vorbeugen (Bericht vom 28. Dezember 2019, IV-Akte 325).

4.2.3. Der RAD hielt daraufhin am 10. Juni 2020 fest, es hätten

sich syndromal keine neuen Aspekte hinsichtlich des Gesundheitszustandes

ergeben, weshalb im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung von einem

unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (IV-Akte 327). Der behandelnde

Facharzt reagierte mit Schreiben vom 18. August 2020 (IV-Akte 335) darauf und

führte aus, die Schwere der Persönlichkeitsstörung werde unterschätzt und

falsch eingeordnet. Der Beschwerdeführer sei weder passiv aggressiv noch

narzisstisch. Vielmehr stünden Angst, Vermeidung und Selbstzweifel im

Vordergrund. Diese seien wesentliche Faktoren für das Scheitern des

Beschwerdeführers. Sämtliche Eingliederungsversuche seien am

Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers gescheitert. Denn anderen Menschen

zu begegnen und von diesen potenziell in Frage gestellt zu werden, stelle den

eigentlichen Stressor für den Beschwerdeführer dar, und sei damit der Kern der

Arbeitsunfähigkeit. Mittlerweile habe eine deutliche Aggravierung der schon

verfestigten Einstellung stattgefunden, und zunehmende paranoide Ängste würde

dazu führen, dass der Beschwerdeführer sich tagsüber kaum noch aus der Wohnung

traue. Seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Der

RAD konnte in den Schilderungen des behandelnden Psychiaters dennoch keine

neuen Aspekte erkennen und empfahl das Festhalten an der bisherigen

Einschätzung (Stellungnahme RAD vom 16. November 2020, IV-Akte 343).

4.2.4. Nach Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung

betonte Dr. med. C____ erneut, die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung

habe nunmehr einen hohen Schweregrad erreicht und begründe eine höhere

Arbeitsunfähigkeit als noch im Jahr 2015 vom Gutachter postuliert. Das

Selbstbild des Beschwerdeführers sei geprägt durch Selbstabwertung und

Selbstdestruktivität. Nach Ansicht des behandelnden Psychiaters ist es nicht

die Arbeit als solche, welcher sich der Beschwerdeführer nicht gewachsen fühlt.

Vielmehr sind es die interpersonellen Interaktionen, die seiner Ansicht nach durchgängig

von Angst, Paranoia und Furcht vor Abwertung geprägt sind und jeweils zum

Abbruch von Arbeitsversuchen führen (Bericht vom 3. Februar 2021, Replikbeilage

1). Der RAD erwiderte, die vorgebrachten Aspekte seien bekannt und vom

Gutachter im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gewürdigt und anders beurteilt

worden, als vom behandelnden Psychiater. Nach wie vor bestehe keine

Veranlassung, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen

(vgl. Stellungnahme vom 12. Februar 2021, IV-Akte 352). Im April 2021 berichtete

Dr. med. C____ ein weiteres Mal und führte eingehend aus, wie der

Beschwerdeführer zuhause von seiner Ehefrau erlebt wird. Geschildert wurde ein

sehr zurückgezogener, passiver Beschwerdeführer, der kaum noch die Wohnung

verlässt und bei der Besorgung des Haushaltes und der Kinderbetreuung nicht

mehr mithilft. Dr. med. C____ betont wiederum, die soziale Phobie habe ein

Ausmass angenommen, das mit einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr vereinbar

sei (Bericht vom 21. April 2021, Replikbeilage 2). Für den RAD ergaben sich aus

versicherungsmedizinischer Sicht dennoch keine neuen Aspekte, weshalb an der

bisherigen Einschätzung festzuhalten sei (Stellungnahme vom 2. Juni 2021,

Duplikbeilage).

4.3.

Im Fokus der Sachverhaltsabklärung steht die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung im

Januar 2017 verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin verneint dies unter

Berufung auf die Haltung ihres RADs. Wohl liegt es grundsätzlich im Ermessen

des Versicherungsträgers darüber zu befinden, mit welchem Mitteln die

Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dies kann durchaus auch gestützt auf

Berichte versicherungsinterner Ärzte erfolgen. Beweiswert kann diesen im Rahmen

der gerichtlichen Überprüfung jedoch nur zukommen, sofern keinerlei Zweifel an

deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Vorliegend hegt das Gericht

jedoch Zweifel an den Schlussfolgerungen des RAD. Zum einen erscheint dem

Gericht die Haltung, die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers im Rahmen

der Frühinterventionsmassnahmen sei nicht auf psychische Krankheitsgründe zurückzuführen,

etwas zu kurz gegriffen. Dem Protokoll des Standortgespräches ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gute Arbeit geleistet hat und bemüht

war, den Anforderungen gerecht zu werden. Dennoch konnte er nur eine Leistung

von 50%-60% erbringen. Seine Leistung war wohl einerseits abhängig von seiner

Motivation, andererseits jedoch eben auch von seiner Tagesform und seiner

psychischen Verfassung. So stellte beispielsweise die exponiertere Arbeit im

Sekretariat für ihn eine grosse Herausforderung dar und damit korrelierend sank

seine Eigeninitiative (vgl. IV-Akte 290 S. 3). Im Grunde manifestierte sich

während des Aufbautrainings genau das, was der behandelnde Facharzt stets

betonte: Nicht die Arbeit an und für sich stellt für den Beschwerdeführer die

Herausforderung dar, sondern die damit verbundenen sozialen Interaktionen, die

ihn ängstigen, denen er sich nicht gewachsen fühlt und denen er letztlich mit

Vermeidungsverhalten aus dem Weg geht. Ein ähnliches Verhalten zeigte der

Beschwerdeführer auch während des stationären Aufenthalts im Sommer 2019 und

seine Ehefrau schildert übereinstimmend damit im April 2021, ihr Mann sei seit

zwei Jahren überhaupt nicht mehr belastbar, jede Begegnung mit anderen Menschen

stresse ihn. Dass dies Ausdruck einer ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung ist, erscheint plausibel. Ob es sich nun bei der

Persönlichkeitsstörung um eine passiv-aggressive (F 60.81) oder eine

ängstlich-vermeidende (F 60.6) handelt, ist letztlich für die Frage der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht allein entscheidend. Aus einer

anderen diagnostischen Attribuierung lassen sich keine direkten Rückschlüsse

auf einen abweichenden Grad der Arbeitsfähigkeit ziehen. Massgebend ist

vielmehr der Schweregrad der psychischen Symptomatik aufgrund der erhobenen

psychopathologischen Befunde und die sich daraus ergebenden

Funktionseinschränkungen. Gerade hinsichtlich deren Entwicklung kann die einen

längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Begleitung durch den behandelnden Facharzt

jedoch wertvolle Erkenntnisse bringen. Dr. med. C____ schildert anschaulich und

nachvollziehbar, dass sich die Persönlichkeitsstörung verstärkt und

chronifiziert hat und den Beschwerdeführer massgeblich in seiner

Funktionsfähigkeit einschränkt. Es ist zweifelhaft, ob er unter diesen

Gegebenheiten nach wie vor in der Lage ist, eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt

im Umfang von 70% auszuüben. Die dargelegte Entwicklung lässt zumindest

vermuten, dass seit der letztmaligen Begutachtung eine Veränderung des

Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Folglich kann aufgrund der

erwähnten Zweifel bei der aktuellen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf

die Einschätzung des RAD abgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer externen

fachärztlichen Verlaufsbegutachtung zur Klärung des Gesundheitszustandes und

des Leistungsvermögens. Denn die verbleibende Arbeitsfähigkeit kann auch nicht

gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters beurteilt werden, der

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Rechtsprechungsgemäss gilt es

bekanntlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter

aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihrer Patienten

aussagen. Die Aktenlage erweist sich somit als lückenhaft und lässt eine

rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu. Die

Beschwerdegegnerin wird daher ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen haben

und danach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden müssen.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 2.

Dezember 2020 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendige Abklärung

vornehme und danach erneut über das Rentengesuch entscheide.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art.69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive

Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber

ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 2. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherung

Versandt am: