IV.2021.100
Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gutachten in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung
29. November 2021Deutsch19 min
ff.). Bezüglich Haushaltarbeiten bestünden keinerlei Einschränkungen (IV-Akte 13,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____,
c/o [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.100
Verfügung vom 6. Mai 2021
Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Gutachten in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig.
Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung
reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 11). Seit ihrer Einreise
arbeitete sie für verschiedene Arbeitgeberinnen als Reinigungskraft (vgl.
IK-Aufstellung, IV-Akte 3), zuletzt bis am 31. März 2017 bei der C____ mit
einem 8%-Pensum (IV-Akte 20, S. 3).
b)
Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom Dezember 2016
erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
tätigte in der Folge erwerbliche und berufliche Abklärungen. Namentlich gab sie
ein psychologisches Gutachten bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, in Auftrag (IV-Akte 11). Gemäss Gutachten vom 28. November
2017 (IV-Akte 13) sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf Putzarbeiten zu 70%,
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (IV-Akte 13, S. 13
ff.). Bezüglich Haushaltarbeiten bestünden keinerlei Einschränkungen (IV-Akte 13,
S. 15). Nach einem Hausbesuch vom 6. Dezember 2017 durch den
Abklärungsdienst (AD) legte die Beschwerdegegnerin den Erwerbsanteil der
Beschwerdeführerin auf 30% fest (IV-Akte 20, S. 8). Unter Anwendung der
gemischten Methode wies die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 35) ab.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Im Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 40). Die
Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin Unterlagen ein, welche eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen (IV-Akte
42). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH, teilte in der Folge mit Bericht vom 28. November
2019 (IV-Akte 43) mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich
erheblich verschlechtert, sodass insgesamt sieben stationäre Behandlungen (vgl.
Austrittsberichte Sonnenhalte, IV-Akten 43, S. 17 ff., 51, S. 2 ff. und S. 7
ff., 58; Austrittsberichte F____ Kliniken; IV-Akten 43, S. 4 ff., S. 7 ff. und
S. 9 ff.) erforderlich gewesen seien.
d)
Zur Prüfung des Sachverhalts erfolgte eine erneute Haushaltsabklärung
(Abklärungsbericht vom 24. März 2020, IV-Akte 55), wonach für den
Aufgabenbereich eine Beeinträchtigung im Umfang von 60% vorliege (IV-Akte 55,
S. 7). Die Beschwerdegegnerin gab zudem ein neues psychiatrisches Gutachten bei
Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag. Gemäss
Gutachten vom 26. Januar 2021 (IV-Akte 71) gelangte der Gutachter zum Schluss, dass
er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht festlegen könne. Mangels
objektiven Nachweisen sei jedoch nicht von einer Gesundheitsverschlechterung
auszugehen (IV-Akte 71, S. 20).
e)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 74, 77) lehnte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (IV-Akte
84), im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten, ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2021 respektive Beschwerdeergänzung vom 19. Juli
2021.
beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai
2021.
und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei ein
Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt darauf über den Rentenanspruch zu
entscheiden. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer
Abklärungen, insbesondere die Einholung eines umfassenden psychiatrischen
Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der
Leistung allfälliger Kostenvorschüsse abzusehen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 27. September 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juli
2021.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, bewilligt und sie
wird von der Leistung von Kostenvorschüssen befreit.
IV.
Innert Frist erfolgte kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 29. November 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom
6.
Mai 2021 das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Invalidenrente ab,
da im Vergleich zur Verfügung vom 8. Oktober 2018 gemäss psychiatrischem
Gutachten vom 26. Januar 2021 keine andauernde wesentliche Verschlechterung des
Dispositiv
Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Demnach sei weiterhin von einer
Arbeitsunfähigkeit von 50% für leichte und mittlere Hilfstätigkeiten ohne Reinigungsarbeit
auszugehen. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Darüber hinaus sei keine
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen.
Die Anwendung der gemischten Methode (30% Erwerb, 70% Haushalt) sei ebenfalls nicht
zu beanstanden. Die Ablehnung des Rentenanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf die behandelnde
Psychiaterin den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens. Ferner sei das
Gutachten unklar und widersprüchlich und würdige weder die stationären
Aufenthalte noch die Vorakten in genügender Weise. Ohnehin sei es nicht möglich,
das Krankheitsbild innerhalb einer ungefähr zweistündigen Sitzung angemessen zu
untersuchen. Darüber hinaus sei der Invaliditätsgrad mittels Erwerbsvergleichsmethode
zu berechnen, wobei die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit
ohnehin nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführerin sei daher eine ganze Rente
zuzusprechen, allenfalls der Sachverhalt erneut zu prüfen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 6. Mai 2021 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu
Recht verneinte.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die
Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad
von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1. Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Sie hat somit
analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser
Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten
Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands
(BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und
BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115,
V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
3.2.2. Bei
der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni
2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den
Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen und es
bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai
2013). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig
(BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18).
3.2.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, vorliegend die Verfügung vom 8. Oktober
2018, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.).
3.3.
3.3.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f.
E. 4).
3.3.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).
3.3.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 8. Oktober
2018 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben
hat.
4.2.
4.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die Verfügung vom 8. Oktober
2018 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ vom 28. November
2017. Darin wurde eine Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen
(ICD-10: F42.2) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen,
paranoiden und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt (IV-Akte 13, S. 10). Die Beschwerdeführerin wurde
in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als zu 70%
arbeitsunfähig eingeschätzt. Für Tätigkeiten ohne Putzarbeiten bestehe hingegen
eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-Akte 13, S. 15).
4.2.2.
Die Verfügung vom 6. Mai 2021 stützt sich im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom 26. Januar 2021. Der Gutachter
stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit histrionischen, anankastischen,
unreifen Anteilen, eine Zwangsstörung mit (inzwischen) überwiegend
Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0/F42.2) sowie aktenanamnetisch eine rezidivierende
depressive Störung (ICD-10: F33), gegenwärtig ohne Vorliegen einer depressiven
Episode, fest (IV-Akte 71, S. 15 f.). Bei der Beschwerdeführerin sei eine
erhebliche Invaliditätsüberzeugung feststellbar. Die Auswirkungen der Diagnose
auf die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund von Inkonsistenzen und Widersprüchen
nicht feststellbar, eine Zustandsverschlechterung könne zumindest aufgrund der
objektiven Befunde nicht ausgewiesen werden (IV-Akte 71, S. 19 f.).
4.3.
4.3.1. Ein psychiatrisches Gutachten hat in erster Linie die Frage
zu beantworten, ob und in welchem Umfang und/oder mit welchen Einschränkungen
der versicherten Person das Ausüben der bisherigen (Berufs-)Tätigkeit oder
einer anderen (Berufs-)Tätigkeit aus medizinischer Sicht möglich ist. Es hat zu
erklären, welche Tätigkeiten mit welchen Einschränkungen, in welchem Umfang,
unter welchen medizinischen und beruflichen Massnahmen aus medizinischer Sicht
von der versicherten Person ausgeübt werden können. Zudem liefert es
medizinische Grundlagen für das Erkennen von invaliditätsfremden Faktoren wie
Alter, Bildung, Sprachkenntnisse, kulturelle Kontextfaktoren (Ebner/Colomb/Mager/Marelli/Rota, Qualitätsrichtlinien
für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, SZS 2016 S. 435 ff., 441). Ein
Verlaufsgutachten hat sich überdies mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit
sich der Gesundheitszustand seit der letzten relevanten Prüfung massgeblich
veränderte. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren
und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der
Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren
abweichenden) ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts
9C_137/2017 vom 8. November 2017, E. 3.1 mit Hinweisen), was vorliegend jedoch
nicht der Fall ist.
4.3.2. Im Lichte der vorab
zitierten Rechtsprechung und dem Zweck einer (psychiatrischen) Begutachtung (E.
4.3.1 hiervor) ist dem Gutachten von Dr. med. univ. G____ der Beweiswert für
die Belange der Rentenrevision abzusprechen. Dies in mehrfacher Hinsicht.
4.3.3. Aus den Akten ergibt
sich zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom
18. Oktober 2018 insgesamt sieben Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung
befand. Vom 8. November 2018 bis zum 20. Dezember 2018 trat die
Beschwerdeführerin in eine stationäre Behandlung in der Klinik H____ ein.
Diagnostiziert wurden Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt und eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit histrionischen, paranoiden und unreifen
Anteilen. Nach Austritt wurde der Beschwerdeführerin eine tagesstationäre
Behandlung, sowie die Betreuung durch die psychiatrische Spitex empfohlen (vgl.
Austrittsbericht H____ vom 24. Dezember 2018, IV-Akte 43, S. 17). Vom 29. Mai
2019 bis zum 18. Juli 2019 erfolgte ein erneuter stationärer Eintritt in die H____
(Austrittsbericht vom 24. Juli 2019, IV-Akte 43, S. 12). Neben den bereits
bekannten Diagnosen wurden eine paranoide Schizophrenie und
differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt. Die
Beschwerdeführerin habe hoffnungsloser gewirkt als beim letzten stationären
Aufenthalt. Vom 7. August 2019 bis zum 28. August 2019 erfolgte die nächste
Behandlung im stationären Setting, diesmal in den F____ Austrittsbericht vom 3.
September 2019, IV-Akte 43. S. 9). Die gestellten Diagnosen sind mit jenem
gemäss Austrittsbericht H____ vom 24. Juli 2019 identisch. Aufgefallen sei die
Beschwerdeführerin durch ihre starke Affektlabilität. Zudem sei die
Selbstregulierung schwergefallen. Insgesamt sei es im Rahmen der bekannten
paranoiden Schizophrenie zu einer Exazerbation und Intensivierung der
akustischen Halluzinationen gekommen. Vom 22. September 2019 bis zum 28.
September 2019 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der F____
(Austrittsbericht vom 16. Oktober 2019, IV-Akte 43, S. 7). Bei bekannter
Diagnostik und anamnestisch neu festgestellten Suizidgedanken erfolgte eine Krisenintervention.
Nach Festlegung eines Notfallplanes wurde die Beschwerdeführerin bei fehlenden
Gefährdungsaspekten entlassen. Vom 28. Oktober 2019 bis zum 2. November 2019
trat die Beschwerdeführerin wiederum in die F____ ein (Austrittsbericht vom 25.
November 2019, IV-Akte 43, S. 4). Neu wurde zusätzlich eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert. Vom 26.
November 2019 bis zum 16. Januar 2020 trat die Beschwerdeführerin bei bekannter
Diagnostik zum dritten Mal in die H____ ein (Austrittsbericht vom 17. Januar
2020, IV-Akte 51, S. 2) und konnte schliesslich bei anfänglich stark
deprimiertem Zustand mit zufriedenstellendem Rückgang der depressiven
Symptomatik entlassen werden. Der siebte stationäre Aufenthalt der
Beschwerdeführerin dauerte vom 13. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 (Austrittsbericht
H____ vom 20. April 2020, IV-Akte 58, S. 1). Bei nach wie vor bestehender
Diagnostik habe die Beschwerdeführerin von der gegebenen Tagesstruktur, den
Therapieverfahren und der sozialen Einbettung im Schutzrahmen der Klinik
profitiert. Die Möglichkeit, sich jederzeit Rat und Unterstützung beim
Pflegepersonal zu holen, habe sich positiv auf den inneren psychischen Zustand
ausgewirkt. Zu Behandlungsabschluss sei wieder eine Zunahme der Ängste,
Anspannungszustände, Zwangsgedanken und –handlungen zu beobachten gewesen.
4.3.4. Die stationären
Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum betrugen insgesamt
180 Tage. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für einen solch
langen Zeitraum stationär behandelt werden musste, ist für sich allein
betrachtet ein Indikator dafür, dass sich der Gesundheitszustand und damit auch
die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben. Zumindest für die Dauer der
stationären Aufenthalte ist rein faktisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen. Nicht nachvollziehbar erscheint bei dieser
Ausgangslage die gutachterliche Feststellung, dass eine Verschlechterung der
Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 8. Oktober 2018 nicht bestätigt werden
könne. So weist auch die behandelnde Psychiaterin E____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit Bericht vom 2. April 2021 (IV-Akte 77)
zu Recht darauf hin, dass Dr. med. univ. G____ den Längsverlauf des
Gesundheitszustandes unzureichend berücksichtigte, indem er die stationären
Behandlungen in seiner Beurteilung ausser Acht gelassen habe. Gerade bei wie
vorliegend zwecks Rentenrevision erstellten Verlaufsgutachten hängt der
Beweiswert der Expertise wie dargestellt (E. 4.3.1.) wesentlich davon ab, ob
sie sich ausreichend zum Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhaltes
bezieht. Dies ist vorliegend angesichts der ungenügenden Würdigung der
stationären Behandlungen zu verneinen. Spricht sich eine ärztliche Einschätzung
nicht hinreichend darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat, mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 E.
3.1 f. mit Hinweis auf Urteile 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR
2012 IV Nr. 18 S. 81 und 9C_710/2014 vom 26. März 2015). Es besteht
vorliegend keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung des
Beweiswertes. Anzuführen ist, dass sich Gutachter G____ auch inhaltlich nur
ungenügend mit den im Rahmen der stationären Aufenthalte gestellten Diagnosen
der rezidivierenden depressiven Symptomatik, der paranoiden Schizophrenie und
der posttraumatischen Belastungsstörung auseinandersetzte und somit wichtige
Aspekte im Rahmen der Begutachtung ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4).
4.3.5. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
hielt Dr. med. univ. G____ in seinem Gutachten ferner fest, eine entsprechende
Festlegung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht schwierig. Eine Einschätzung
sei kaum möglich, da nicht ohne weiteres von einer authentischen
Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne. So
würden sich zahlreiche Inkonsistenzen und widersprüchliche Angaben finden. Es
bestehe eine erhebliche Invaliditätsüberzeugung. Eine Überprüfung der
Authentizität der geklagten Beschwerden erfolgte durch den Gutachter nicht,
obschon eine solche zu den Kernaufgaben im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung
gehört (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2014 vom 27. April 2015 E. 4.4.2). Das
Gutachten erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als mangelhaft. In
Anbetracht des gutachterseits implizit geäusserten Verdachts der Aggravation
wäre von Dr. med. univ. G____ anlässlich der Begutachtung zudem zu prüfen
gewesen, ob die anhand des medizinischen Klassifikationssystems gestellten
Diagnosen den in BGE 131 V 49 genannten Ausschlussgründen, namentlich der
Aggravation, standhalten (vgl. hierzu auch BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1). Eine
entsprechende Prüfung ergibt sich allerdings aus dem Gutachten nicht, weshalb
sich dieses auch mit Blick auf die Prüfung der Standardindikatoren als
ungenügend erweist. Anstelle einer ordentlichen Standardindikatorenprüfung im
Sinne einer Beschwerdevalidierung vermag auch nicht das Ergebnis des Rey Memory
Tests zu treten, da dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen
der psychiatrischen Expertise rechtsprechungsgemäss nur ergänzende Funktion
zukommt. Ausschlaggebend ist und bleibt die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen), welche
sich, wie dargestellt, als ungenügend erweist. Aus dem Urteil des
Bundesgerichts 9C_184/2018 vom 24. April 2018, wonach es nicht bereits gegen
den Beweiswert eines Gutachtens spricht, wenn es der sachverständigen Person
nicht möglich war, sich abschliessend zur Arbeitsfähigkeit zu äussern, vermag
die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im soeben zitierten
Urteil bestanden keine Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Gutachtens erweckt hätten, wohingegen die hier in Frage stehende Expertise mit
Mängeln behaftet ist (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Die beiden Sacherhalte sind
somit nicht vergleichbar.
4.4.
Gemäss vorstehenden Erwägungen entspricht die Expertise insgesamt
den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts nicht, sodass ihr keine
Beweiskraft zukommt. Das Gutachten von Dr. med. univ. G____ weist erhebliche inhaltliche
Mängel auf und setzt sich in ungenügender Weise mit den Standardindikatoren
auseinander (BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1). Da die Berichte der behandelnden
Psychiaterin angesichts ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung ohnehin
mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5; 125
V 351, 353 E. 3b/cc) und vorliegend zudem die beweisrechtlichen Vorgaben genauso
wenig zu erfüllen vermögen, kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Die
Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen und eine
erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, wobei sich angesichts der
im Raum stehenden Diagnosen, insbesondere der zu beurteilenden
Persönlichkeitsstörung, die Durchführung einer stationären psychiatrischen
Begutachtung aufdrängt. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang erübrigen sich schliesslich
weitergehende Erwägungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin oder der Statusfrage.
5.
5.1.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung
vom 6. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne
der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis
IVG).
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei
einer qualifizierten Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 254.10)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 6. Mai 2021 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: