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Entscheid

IV.2021.100

Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gutachten in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung

29. November 2021Deutsch19 min

ff.). Bezüglich Haushaltarbeiten bestünden keinerlei Einschränkungen (IV-Akte 13,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. B____,

c/o [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.100

Verfügung vom 6. Mai 2021

Beschwerde teilweise gutgeheissen.

Gutachten in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig.

Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung

reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 11). Seit ihrer Einreise

arbeitete sie für verschiedene Arbeitgeberinnen als Reinigungskraft (vgl.

IK-Aufstellung, IV-Akte 3), zuletzt bis am 31. März 2017 bei der C____ mit

einem 8%-Pensum (IV-Akte 20, S. 3).

b)

Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom Dezember 2016

erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin

tätigte in der Folge erwerbliche und berufliche Abklärungen. Namentlich gab sie

ein psychologisches Gutachten bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, in Auftrag (IV-Akte 11). Gemäss Gutachten vom 28. November

2017 (IV-Akte 13) sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf Putzarbeiten zu 70%,

in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (IV-Akte 13, S. 13

ff.). Bezüglich Haushaltarbeiten bestünden keinerlei Einschränkungen (IV-Akte 13,

S. 15). Nach einem Hausbesuch vom 6. Dezember 2017 durch den

Abklärungsdienst (AD) legte die Beschwerdegegnerin den Erwerbsanteil der

Beschwerdeführerin auf 30% fest (IV-Akte 20, S. 8). Unter Anwendung der

gemischten Methode wies die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 35) ab.

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Im Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 40). Die

Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin Unterlagen ein, welche eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen (IV-Akte

42). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, FMH, teilte in der Folge mit Bericht vom 28. November

2019 (IV-Akte 43) mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich

erheblich verschlechtert, sodass insgesamt sieben stationäre Behandlungen (vgl.

Austrittsberichte Sonnenhalte, IV-Akten 43, S. 17 ff., 51, S. 2 ff. und S. 7

ff., 58; Austrittsberichte F____ Kliniken; IV-Akten 43, S. 4 ff., S. 7 ff. und

S. 9 ff.) erforderlich gewesen seien.

d)

Zur Prüfung des Sachverhalts erfolgte eine erneute Haushaltsabklärung

(Abklärungsbericht vom 24. März 2020, IV-Akte 55), wonach für den

Aufgabenbereich eine Beeinträchtigung im Umfang von 60% vorliege (IV-Akte 55,

S. 7). Die Beschwerdegegnerin gab zudem ein neues psychiatrisches Gutachten bei

Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag. Gemäss

Gutachten vom 26. Januar 2021 (IV-Akte 71) gelangte der Gutachter zum Schluss, dass

er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht festlegen könne. Mangels

objektiven Nachweisen sei jedoch nicht von einer Gesundheitsverschlechterung

auszugehen (IV-Akte 71, S. 20).

e)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 74, 77) lehnte die

Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (IV-Akte

84), im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten, ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2021 respektive Beschwerdeergänzung vom 19. Juli

2021.

beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai

2021.

und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei ein

Gerichtsgutachten einzuholen und gestützt darauf über den Rentenanspruch zu

entscheiden. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer

Abklärungen, insbesondere die Einholung eines umfassenden psychiatrischen

Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der

Leistung allfälliger Kostenvorschüsse abzusehen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 27. September 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juli

2021.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, bewilligt und sie

wird von der Leistung von Kostenvorschüssen befreit.

IV.

Innert Frist erfolgte kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 29. November 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom

6.

Mai 2021 das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Invalidenrente ab,

da im Vergleich zur Verfügung vom 8. Oktober 2018 gemäss psychiatrischem

Gutachten vom 26. Januar 2021 keine andauernde wesentliche Verschlechterung des

Dispositiv

Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Demnach sei weiterhin von einer

Arbeitsunfähigkeit von 50% für leichte und mittlere Hilfstätigkeiten ohne Reinigungsarbeit

auszugehen. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Darüber hinaus sei keine

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen.

Die Anwendung der gemischten Methode (30% Erwerb, 70% Haushalt) sei ebenfalls nicht

zu beanstanden. Die Ablehnung des Rentenanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.

2.2.

Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf die behandelnde

Psychiaterin den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens. Ferner sei das

Gutachten unklar und widersprüchlich und würdige weder die stationären

Aufenthalte noch die Vorakten in genügender Weise. Ohnehin sei es nicht möglich,

das Krankheitsbild innerhalb einer ungefähr zweistündigen Sitzung angemessen zu

untersuchen. Darüber hinaus sei der Invaliditätsgrad mittels Erwerbsvergleichsmethode

zu berechnen, wobei die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit

ohnehin nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführerin sei daher eine ganze Rente

zuzusprechen, allenfalls der Sachverhalt erneut zu prüfen.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 6. Mai 2021 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu

Recht verneinte.

3.

3.1.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die

Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad

von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.

3.2.1. Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung

ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Sie hat somit

analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser

Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten

Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt

rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands

(BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und

BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115,

V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

3.2.2. Bei

der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni

2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den

Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen und es

bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen

Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai

2013). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig

(BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18).

3.2.3.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, vorliegend die Verfügung vom 8. Oktober

2018, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.).

3.3.

3.3.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen

Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f.

E. 4).

3.3.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob

der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).

3.3.3.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 8. Oktober

2018 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben

hat.

4.2.

4.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die Verfügung vom 8. Oktober

2018 auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ vom 28. November

2017. Darin wurde eine Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen

(ICD-10: F42.2) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen,

paranoiden und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt (IV-Akte 13, S. 10). Die Beschwerdeführerin wurde

in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als zu 70%

arbeitsunfähig eingeschätzt. Für Tätigkeiten ohne Putzarbeiten bestehe hingegen

eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-Akte 13, S. 15).

4.2.2.

Die Verfügung vom 6. Mai 2021 stützt sich im Wesentlichen auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom 26. Januar 2021. Der Gutachter

stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit histrionischen, anankastischen,

unreifen Anteilen, eine Zwangsstörung mit (inzwischen) überwiegend

Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0/F42.2) sowie aktenanamnetisch eine rezidivierende

depressive Störung (ICD-10: F33), gegenwärtig ohne Vorliegen einer depressiven

Episode, fest (IV-Akte 71, S. 15 f.). Bei der Beschwerdeführerin sei eine

erhebliche Invaliditätsüberzeugung feststellbar. Die Auswirkungen der Diagnose

auf die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund von Inkonsistenzen und Widersprüchen

nicht feststellbar, eine Zustandsverschlechterung könne zumindest aufgrund der

objektiven Befunde nicht ausgewiesen werden (IV-Akte 71, S. 19 f.).

4.3.

4.3.1. Ein psychiatrisches Gutachten hat in erster Linie die Frage

zu beantworten, ob und in welchem Umfang und/oder mit welchen Einschränkungen

der versicherten Person das Ausüben der bisherigen (Berufs-)Tätigkeit oder

einer anderen (Berufs-)Tätigkeit aus medizinischer Sicht möglich ist. Es hat zu

erklären, welche Tätigkeiten mit welchen Einschränkungen, in welchem Umfang,

unter welchen medizinischen und beruflichen Massnahmen aus medizinischer Sicht

von der versicherten Person ausgeübt werden können. Zudem liefert es

medizinische Grundlagen für das Erkennen von invaliditätsfremden Faktoren wie

Alter, Bildung, Sprachkenntnisse, kulturelle Kontextfaktoren (Ebner/Colomb/Mager/Marelli/Rota, Qualitätsrichtlinien

für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, SZS 2016 S. 435 ff., 441). Ein

Verlaufsgutachten hat sich überdies mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit

sich der Gesundheitszustand seit der letzten relevanten Prüfung massgeblich

veränderte. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren

und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der

Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren

abweichenden) ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die

gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts

9C_137/2017 vom 8. November 2017, E. 3.1 mit Hinweisen), was vorliegend jedoch

nicht der Fall ist.

4.3.2. Im Lichte der vorab

zitierten Rechtsprechung und dem Zweck einer (psychiatrischen) Begutachtung (E.

4.3.1 hiervor) ist dem Gutachten von Dr. med. univ. G____ der Beweiswert für

die Belange der Rentenrevision abzusprechen. Dies in mehrfacher Hinsicht.

4.3.3. Aus den Akten ergibt

sich zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom

18. Oktober 2018 insgesamt sieben Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung

befand. Vom 8. November 2018 bis zum 20. Dezember 2018 trat die

Beschwerdeführerin in eine stationäre Behandlung in der Klinik H____ ein.

Diagnostiziert wurden Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt und eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit histrionischen, paranoiden und unreifen

Anteilen. Nach Austritt wurde der Beschwerdeführerin eine tagesstationäre

Behandlung, sowie die Betreuung durch die psychiatrische Spitex empfohlen (vgl.

Austrittsbericht H____ vom 24. Dezember 2018, IV-Akte 43, S. 17). Vom 29. Mai

2019 bis zum 18. Juli 2019 erfolgte ein erneuter stationärer Eintritt in die H____

(Austrittsbericht vom 24. Juli 2019, IV-Akte 43, S. 12). Neben den bereits

bekannten Diagnosen wurden eine paranoide Schizophrenie und

differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt. Die

Beschwerdeführerin habe hoffnungsloser gewirkt als beim letzten stationären

Aufenthalt. Vom 7. August 2019 bis zum 28. August 2019 erfolgte die nächste

Behandlung im stationären Setting, diesmal in den F____ Austrittsbericht vom 3.

September 2019, IV-Akte 43. S. 9). Die gestellten Diagnosen sind mit jenem

gemäss Austrittsbericht H____ vom 24. Juli 2019 identisch. Aufgefallen sei die

Beschwerdeführerin durch ihre starke Affektlabilität. Zudem sei die

Selbstregulierung schwergefallen. Insgesamt sei es im Rahmen der bekannten

paranoiden Schizophrenie zu einer Exazerbation und Intensivierung der

akustischen Halluzinationen gekommen. Vom 22. September 2019 bis zum 28.

September 2019 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der F____

(Austrittsbericht vom 16. Oktober 2019, IV-Akte 43, S. 7). Bei bekannter

Diagnostik und anamnestisch neu festgestellten Suizidgedanken erfolgte eine Krisenintervention.

Nach Festlegung eines Notfallplanes wurde die Beschwerdeführerin bei fehlenden

Gefährdungsaspekten entlassen. Vom 28. Oktober 2019 bis zum 2. November 2019

trat die Beschwerdeführerin wiederum in die F____ ein (Austrittsbericht vom 25.

November 2019, IV-Akte 43, S. 4). Neu wurde zusätzlich eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert. Vom 26.

November 2019 bis zum 16. Januar 2020 trat die Beschwerdeführerin bei bekannter

Diagnostik zum dritten Mal in die H____ ein (Austrittsbericht vom 17. Januar

2020, IV-Akte 51, S. 2) und konnte schliesslich bei anfänglich stark

deprimiertem Zustand mit zufriedenstellendem Rückgang der depressiven

Symptomatik entlassen werden. Der siebte stationäre Aufenthalt der

Beschwerdeführerin dauerte vom 13. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 (Austrittsbericht

H____ vom 20. April 2020, IV-Akte 58, S. 1). Bei nach wie vor bestehender

Diagnostik habe die Beschwerdeführerin von der gegebenen Tagesstruktur, den

Therapieverfahren und der sozialen Einbettung im Schutzrahmen der Klinik

profitiert. Die Möglichkeit, sich jederzeit Rat und Unterstützung beim

Pflegepersonal zu holen, habe sich positiv auf den inneren psychischen Zustand

ausgewirkt. Zu Behandlungsabschluss sei wieder eine Zunahme der Ängste,

Anspannungszustände, Zwangsgedanken und –handlungen zu beobachten gewesen.

4.3.4. Die stationären

Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum betrugen insgesamt

180 Tage. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für einen solch

langen Zeitraum stationär behandelt werden musste, ist für sich allein

betrachtet ein Indikator dafür, dass sich der Gesundheitszustand und damit auch

die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben. Zumindest für die Dauer der

stationären Aufenthalte ist rein faktisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin auszugehen. Nicht nachvollziehbar erscheint bei dieser

Ausgangslage die gutachterliche Feststellung, dass eine Verschlechterung der

Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 8. Oktober 2018 nicht bestätigt werden

könne. So weist auch die behandelnde Psychiaterin E____, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit Bericht vom 2. April 2021 (IV-Akte 77)

zu Recht darauf hin, dass Dr. med. univ. G____ den Längsverlauf des

Gesundheitszustandes unzureichend berücksichtigte, indem er die stationären

Behandlungen in seiner Beurteilung ausser Acht gelassen habe. Gerade bei wie

vorliegend zwecks Rentenrevision erstellten Verlaufsgutachten hängt der

Beweiswert der Expertise wie dargestellt (E. 4.3.1.) wesentlich davon ab, ob

sie sich ausreichend zum Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhaltes

bezieht. Dies ist vorliegend angesichts der ungenügenden Würdigung der

stationären Behandlungen zu verneinen. Spricht sich eine ärztliche Einschätzung

nicht hinreichend darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat, mangelt es daher in der Regel am

rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 E.

3.1 f. mit Hinweis auf Urteile 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR

2012 IV Nr. 18 S. 81 und 9C_710/2014 vom 26. März 2015). Es besteht

vorliegend keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung des

Beweiswertes. Anzuführen ist, dass sich Gutachter G____ auch inhaltlich nur

ungenügend mit den im Rahmen der stationären Aufenthalte gestellten Diagnosen

der rezidivierenden depressiven Symptomatik, der paranoiden Schizophrenie und

der posttraumatischen Belastungsstörung auseinandersetzte und somit wichtige

Aspekte im Rahmen der Begutachtung ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4).

4.3.5. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

hielt Dr. med. univ. G____ in seinem Gutachten ferner fest, eine entsprechende

Festlegung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht schwierig. Eine Einschätzung

sei kaum möglich, da nicht ohne weiteres von einer authentischen

Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne. So

würden sich zahlreiche Inkonsistenzen und widersprüchliche Angaben finden. Es

bestehe eine erhebliche Invaliditätsüberzeugung. Eine Überprüfung der

Authentizität der geklagten Beschwerden erfolgte durch den Gutachter nicht,

obschon eine solche zu den Kernaufgaben im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung

gehört (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2014 vom 27. April 2015 E. 4.4.2). Das

Gutachten erweist sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als mangelhaft. In

Anbetracht des gutachterseits implizit geäusserten Verdachts der Aggravation

wäre von Dr. med. univ. G____ anlässlich der Begutachtung zudem zu prüfen

gewesen, ob die anhand des medizinischen Klassifikationssystems gestellten

Diagnosen den in BGE 131 V 49 genannten Ausschlussgründen, namentlich der

Aggravation, standhalten (vgl. hierzu auch BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1). Eine

entsprechende Prüfung ergibt sich allerdings aus dem Gutachten nicht, weshalb

sich dieses auch mit Blick auf die Prüfung der Standardindikatoren als

ungenügend erweist. Anstelle einer ordentlichen Standardindikatorenprüfung im

Sinne einer Beschwerdevalidierung vermag auch nicht das Ergebnis des Rey Memory

Tests zu treten, da dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen

der psychiatrischen Expertise rechtsprechungsgemäss nur ergänzende Funktion

zukommt. Ausschlaggebend ist und bleibt die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen), welche

sich, wie dargestellt, als ungenügend erweist. Aus dem Urteil des

Bundesgerichts 9C_184/2018 vom 24. April 2018, wonach es nicht bereits gegen

den Beweiswert eines Gutachtens spricht, wenn es der sachverständigen Person

nicht möglich war, sich abschliessend zur Arbeitsfähigkeit zu äussern, vermag

die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im soeben zitierten

Urteil bestanden keine Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit des

Gutachtens erweckt hätten, wohingegen die hier in Frage stehende Expertise mit

Mängeln behaftet ist (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Die beiden Sacherhalte sind

somit nicht vergleichbar.

4.4.

Gemäss vorstehenden Erwägungen entspricht die Expertise insgesamt

den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts nicht, sodass ihr keine

Beweiskraft zukommt. Das Gutachten von Dr. med. univ. G____ weist erhebliche inhaltliche

Mängel auf und setzt sich in ungenügender Weise mit den Standardindikatoren

auseinander (BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1). Da die Berichte der behandelnden

Psychiaterin angesichts ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung ohnehin

mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5; 125

V 351, 353 E. 3b/cc) und vorliegend zudem die beweisrechtlichen Vorgaben genauso

wenig zu erfüllen vermögen, kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Die

Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen und eine

erneute psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, wobei sich angesichts der

im Raum stehenden Diagnosen, insbesondere der zu beurteilenden

Persönlichkeitsstörung, die Durchführung einer stationären psychiatrischen

Begutachtung aufdrängt. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang erübrigen sich schliesslich

weitergehende Erwägungen betreffend die Restarbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin oder der Statusfrage.

5.

5.1.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung

vom 6. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne

der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis

IVG).

5.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei

einer qualifizierten Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 254.10)

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung vom 6. Mai 2021 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: