IV.2021.101
IVG Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Restarbeitsfähigkeit verwertbar.
4. Oktober 2021Deutsch31 min
mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern im Niedriglohnbereich (Reinigungskraft,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.101
Verfügung vom 19. Mai 2021
Beschwerde abgewiesen.
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.
Restarbeitsfähigkeit verwertbar.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung
reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein. Seit 1997 war die Beschwerdeführerin
mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern im Niedriglohnbereich (Reinigungskraft,
Küchenhilfe) tätig (vgl. IK-Auszug vom 10. April 2012, IV-Akte 7). Zuletzt
arbeitete sie bei der C____ AG als Verpackungsmitarbeiterin in einem 95%-Pensum
(IV-Akte 8). Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin erfolgte per 30. April
2012 aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Kündigung vom 20. März 2012, IV-Akte
5.6).
b)
Am 22. Oktober 2011 rutschte die Beschwerdeführerin auf der Treppe im Wohnhaus
ihrer Schwiegermutter aus (vgl. Schadenmeldung UVG vom 9. November 2011,
IV-Akte 5) und zog sich hierbei eine Rückenfraktur zu, die am 26. Oktober 2011 operativ
behandelt wurde (vgl. Operationsbericht vom 1. November 2011, IV-Akte 5.1, S.
11). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (IV-Akte 44.4) sprach die Suva der Beschwerdeführerin
als zuständige Unfallversicherung eine Invalidenrente basierend auf einem
17%igen Invaliditätsgrad zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
c)
Am 15. März 2012 (IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf Rückenprobleme erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft (nachfolgend: SVA-BL) an. Die SVA-BL veranlasste daraufhin
erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie ein rheumatologisches
Gutachten beim D____ ein (vgl. Gutachten vom 20. Januar 2014/31. März 2014,
IV-Akte 52). Gemäss diesem Gutachten sei die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig
(Fabrikarbeiterin/Reinigungskraft). In einer angepassten Verweistätigkeit
bestehe hingegen ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
d)
Nachdem die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid vom
6. Oktober 2014 (IV-Akte 49) äusserte, holte die SVA-BL weitere
medizinische Unterlagen ein. Ferner veranlasste die SVA-BL eine erneute
rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologe,
FMH, (vgl. Gutachten vom 17. Februar 2017, IV-Akte 156), der die
Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss Gutachten des D____spitals [...] bestätigte.
e)
Mit Verfügung vom 3. April 2018 (IV-Akte 198) sprach die SVA-BL der
Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2012 bis zum 28. Februar 2013 gestützt auf
die fachärztlichen Begutachtungen eine befristete ganze Invalidenrente, danach
keine Rente mehr zu. Die am 3. Mai 2018 gegen diese Verfügung beim
Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde (IV-Akte 202) wurde mit
Urteil vom 27. September 2018 (IV-Akte 213) teilweise gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin in Abänderung der Verfügung vom 3. April 2018 eine ganze
befristete Invalidenrente vom 1. Oktober 2012 bis und mit 31. Oktober 2013
zugesprochen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die SVA-BL
erliess in der Folge am 18. Februar 2019 eine dem Urteil entsprechende
Verfügung (IV-Akte 218).
f)
Aufgrund eines Wohnsitzwechsels in den Kanton Basel-Stadt ging die
Zuständigkeit von der SVA-BL zur Beschwerdegegnerin über (IV-Akte 223).
g)
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 227) machte die
Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, geltend. Die Beschwerdegegnerin liess
die Beschwerdeführerin daraufhin bei den Dres med. E____, Facharzt für
Rheumatologie, FMH, und F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, bidisziplinär begutachten. Mit Gutachten vom 4. Dezember 2020 (vgl.
IV-Akte 267 und 268) erachteten die Experten die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit zu 0% und in einer leichten Tätigkeit ohne dauerndem
Sitzen, Stehen, ohne Zwangshaltung, ohne dauerndem Überkopfarbeiten, mit
maximaler Gewichtsbelastung von 7.5 kg bei Stossen oder Ziehen zu 70%
arbeitsfähig.
h)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 271) und Einholung
einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 10. April 2021 (IV-Akte
288) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (IV-Akte
293) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und wies das
Leistungsbegehren ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 und die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente ab Mai 2020, eventualiter einer halben Invalidenrente ebenfalls
ab Mai 2020. Subeventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten zur
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht einzuholen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 27. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juni
2021.
wird dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
entsprochen.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 4. Oktober
2021.
die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 lehnt die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
34% unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% ab. Die Beschwerdegegnerin
stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. E____ und F____. Da dem Gutachten volle Beweiskraft
anzuerkennen sei, sei der ablehnende Rentenentscheid zu Recht erfolgt.
2.2
Die Beschwerdeführerin führt dagegen ins Feld, unter Verweis auf die
Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei die Darstellung von Dr. med. F____
in diagnostischer Hinsicht und in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit
nicht schlüssig. Ferner sei die Gesamtarbeitsfähigkeit im Rahmen der
Gesamtbeurteilung nicht schlüssig. Die in den beiden Teilgutachten
festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (30% rheumatologisch,
20% psychiatrisch) verhalte sich vielmehr additiv, wobei die attestierte
Restarbeitsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertbar sei. Vor diesem Hintergrund
sei daher eine ganze Rente, eventualiter eine halbe Rente auszurichten. In
formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend und stellt sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 19. Mai
2019.
könne mangels Begründung nicht nachvollzogen werden.
2.3
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 19. Mai 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu
Recht verneinte.
3.
3.1
Vorweg ist zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere
betreffend die Verletzung der Begründungspflicht Stellung zu nehmen.
3.2
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung
sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss eine Begründung
wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, Kommentar zum
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4.
vollständig revidierte Auflage, Zürich 2020, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180,
181, E. 1a).
3.3
Die Verfügung vom 19. Mai 2021 führt nebst dem Dispositiv («Ihr
neues Leistungsbegehren wird abgewiesen») unter dem Titel «Unsere Abklärungen»
auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus
spezialärztlicher Sicht, bis auf eine vorübergehende 3-monatige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Rücken-OP im Januar 2019 seit der letzten
Verfügung nicht verändert habe. Der Beschwerdeführerin musste damit klar sein, dass
die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der (neu) geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden gleich beurteilte wie mit Verfügung vom
18.
Februar 2019. Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der bidisziplinären
Begutachtung vom 4. Dezember 2020, womit ihr bewusst sein musste, dass die
Beschwerdegegnerin diese als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ansieht.
Folgerichtig hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Juni
2021.
auch mit dem bidisziplinären Gutachten befasst und dargelegt, weswegen sie
die gutachterliche Einschätzung im den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie
nicht teile. Damit war der Beschwerdeführer zweifellos über die medizinischen
Abklärungen im Bilde und wusste auch um die Tragweite der einzelnen
medizinischen Erhebungen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 führen
müsste, zu verneinen.
4.
4.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
4.3
Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Bei einer
Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November
2018.
E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
4.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 18.
Februar 2019 (IV-Akte 218) den Referenzzeitpunkt.
5.
5.1
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen
Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 18. Februar
2018.
bis zum 19. Mai 2021, dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes
ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
5.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.3
5.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
V.
5.2
5.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352,
353.
E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.4
5.4.1
Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom
18.
Februar 2019 das rheumatologische Gutachten vom 17. Februar 2017
(IV-Akte 156), welches im Urteil des Kantonsgerichts vom 27. September 2018
hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes als beweiswürdig erachtet
wurde (vgl. E. 5.1; IV-Akte 213, S. 7).
5.4.2
Dr. med. E____ stellte im Rahmen des Gutachtens vom
17.
Februar 2017 (IV-Akte 156) als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei Satus nach Thorakovertebralsyndrom
(Status nach Hämatomevakuation, Dekompression TH11/12, Flavektomie; Dekompression
TH12/L2; dorsolaterale Spondylodese und Stabilisation nach Reposition der
Fraktur TH11/L2; USS Fraktur; Beckenkammspogiosaentnahme dorsal rechts bei
Distraktionsverletzung TH11/12, Rotationsverletzung TH12/L1; epidural
komprimierendes Hämatom TH11/12, ca. 70-80%ige Spinalkanalstenose,
frakturfragmentbedingt LWK1 (bei ursächlichem Sturz am 22.10.2011) am
26.10.2011; Status nach OSME USS-Fraktur TH11 – L2; Debridement thoracolumbal
bei störendem Osteosynthesematerial am 21.01.2016; lumbospondylogenes Syndrom
links mit/bei leichtgradige Spinalkanalstenose LWK3/4, Spinalkanalstenose L4/5
mit linksbetonter Diskushernie L4/5; Antelisthesis L5/S1 bei Osteochondrose
L5/S1 (MRI LWS/ISG 04.04.2016)), persistierende Vorfussschmerzen links mit/bei
Status nach Operation nach Chevron und Akin bds., Operation Weil Dig II/III
rechts bei Hallux valgus bds., Status nach M. Köhler II Dig I rechts mit
ausgeprägter osteophytärer Ausziehung am 20.04.2012, Status nach kompletter
OSME Vorfüsse bds., medialer Kapselraffung MTP I links, Mobilisation Dig I –
III rechts am 26.10.2012; Status nach original Lapidus-OT, Akin-OT, Weil II/III
links bei Rezidiv Hallux valgus links am 13.02.2013; Status nach MTP-I-Arthrodese,
Lapidus-Arthrodese, Mobilisation Dig. II + III Fuss links bei Pseudoarthrose
TMT-I-Gelenk, Arthrose MTP-I-Gelenk mit Rezidiv-Hallux valgus und Hammerzehen D
II und D III links am 14.05.2014; Status nach OSME TMT-I und MTP-I links bei
störendem Osteosynthese material am 18.03.2015 (IV-Akte 156, S. 43).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. E____ aus,
dass von Seiten der Rückenproblematik mittelschwere und schwere Tätigkeiten
wegfielen. Dafür bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine rein stehende
Tätigkeit bestehe auf Grund der Fussproblematik keine Arbeitsfähigkeit. Für
eine Tätigkeit welche die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzend tätigen könne,
ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7,5kg, ohne Zwangspositionen,
nicht nur sitzend, nicht nur stehend, nicht nur gehend, ohne
Rotationsbewegungen, ohne dauerndes Vornüberbeugen oder dauerndes Arbeiten
überkopf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Für eine Verweistätigkeit,
welche das oben genannte Profil respektiert und welche vorwiegend sitzend
Dispositiv
ausgeübt werden könne, bestehe demnach seit Dezember 2012 eine Arbeitsfähigkeit
von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum. Berufliche Massnamen hielt der
Gutachter angesichts der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit
für nicht indiziert.
5.5.
5.5.1. Die Verfügung vom 19. Mai 2021 basierte in medizinischer
Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. E____ und F____.
5.5.2. Mit rheumatologischem Gutachten vom 4. Dezember 2020
(IV-Akte 268) attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei
Thorakovertebralsyndrom (Status nach Hämatomevakuation, Dekompression TH11/12,
Flavektomie, Dekompression TH12/L2, dorsolaterale Spondylodese und
Stabilisation nach Reposition der Fraktur TH11/L2, USS Fraktur,
Beckenkammspongiosaentnahme dorsal rechts bei Distraktionsverletzung TH11/12, Rotationsverletzung
TH12/L1, epidural komprimierendes Hämatom TH11/12, ca. 70-80%ige
Spinalkanalstenose, frakturfragmentbedingt LWK1 (bei ursächlichem Sturz am
22.10.2011) am 26.10.2011, Status nach OSME USS-Fraktur TH11 - L2, Debridement
thoracolumbal bei störendem Osteosynthesematerial am 21.01.2016,
lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Status nach Dekompression/Interlaminotomie
L3-S1, TLIF L5/S1, dorsolateral Korrekturspondylodese L4-S1, Anlagern autologen
Knochenmaterial am 08.01.2019, kein Hinweis auf radikuläre Reizsituation;
persistierende Vorfussschmerzen links mit/bei Status nach Chevron und Akin bds.
Operation nach Weil Dig II/III rechts bei Hallux valgus bds., Status nach G____
II Dig I rechts mit ausgeprägter osteophytärer Ausziehung am 20.04.2012, Status
nach kompletter OSME Vorfüsse bds., mediale Kapselraffung MTP I links,
Mobilisation Dig I – III rechts am 26.10.2012, Status nach original Lapidus-OT,
Akin-OT, Weil II/III links bei Rezidiv Hallux valgus links am 13.02.2013 (IV-Akte
268, S. 72). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte
Dr. med. E____ ein Asthma bronchiale und Nikotinabusus aus.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Rheumatologe eine
im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 17. Februar 2017 unveränderte Situation
fest. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe gleich. In der Tätigkeit als
Fabrikarbeiterin, Betriebsarbeiterin oder Reinigungsfrau bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit
sei hingegen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.5.3. Mit psychiatrischem Gutachten vom 1. Dezember 2020
(IV-Akte 267) attestierte Dr. med. F____ der Beschwerdeführerin als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41). Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte
Dr. med. F____ aus, die Beschwerdeführerin könne jede berufliche Tätigkeit
ausüben, die keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle.
Aufgrund der Schmerzstörung bestehe allerdings eine Leistungseinschränkung von
20%. So sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80%
arbeitsfähig. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____
aus, dass sich die chronische Schmerzstörung seit der Verfügung vom 19. Februar
2019 [recte: 18. Februar 2019] verschlimmert habe, so dass nun eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht bestehe seit Januar 2020 (IV-Akte 267, S. 55 f.).
5.5.4. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 4.
Dezember 2020 (IV-Akte 268, S. 94) hielten die Gutachter zunächst aus
psychiatrischer Sicht fest, die bestehende Schmerzstörung habe im Laufe der
Zeit leichtgradig zugenommen. Im Rahmen der Schmerzstörung bestehe seit etwas
mehr als einem Jahr eine depressive Verstimmung und eine erhöhte Ängstlichkeit.
Es liege aus psychiatrischer Sicht eine geringgradige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vor. Mit der somatisch bedingten Einschränkung von 70% sei der
psychiatrischen Einschränkung von 20% genüge getan. Die aus den einzelnen
Fachgebieten ausgesprochene Einschränkung wirke nicht kumulativ. Insgesamt
gelte die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung. Somit sei
insgesamt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
auszugehen.
5.6.
Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E____ und F____
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 5.3.1.
hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die
wichtigsten Textpassagen der massgeblichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt
wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen.
Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden in den jeweiligen
Teilgutachten berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage einer sorgfältigen
Anamnese. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die
Standardindikatoren berücksichtigt. Die erhobenen Befunde werden im Kontext
gewürdigt und die Gutachter setzten sich mit den Vorbefunden eingehend
auseinander und äussern sich insbesondere zum Verlauf seit der letzten
Begutachtung. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der
medizinischen Zusammenhänge in den Teilgutachten und auch der
Konsensbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar
begründet.
6.
6.1.
6.1.1. Der Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens nicht
abträglich ist der Umstand, dass Dr. med. E____ das bei der Beschwerdeführerin
vorliegende intrinsische Asthma bronchiale (IV-Akte 268, S. 73) nicht als
Diagnose mit, sondern als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufführte. Aus der gesamten Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das Asthma. So
wird unter anderem mit Konsultationsbericht vom 26. Oktober 2020 von Dr. med. H____,
Facharzt für Innere Medizin und für Pneumologie, FMH, und Dr. med. I____,
Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, FMH, festgehalten, die
Lungenfunktion zeige keine Auffälligkeiten und auch die FNO-Werte seien im
Normbereich. Die Schmerzen seien nicht durch das Asthma begründet (IV-Akte 264,
S. 4). Wie Dr. med. E____ mit Stellungnahme vom 10. April 2021 (IV-Akte 288) ferner
zutreffend festhält, hatte die Beschwerdeführerin nie in einer staubigen und
oder schimmligen Umgebung gearbeitet, welche sich negativ auf die
Atemwegserkrankung auswirken könnte. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin
noch zumutbaren Verweistätigkeiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass auch künftig keine Tätigkeit in einer dergestalten
Umgebung auszuführen sein werden. Schliesslich erscheint der Hinweis auf eine
allfällige Auswirkung des Asthmas auf die Arbeitsfähigkeit angesichts des sich
auf die Erkrankung negativ auswirkenden Nikotinabusus nicht nachvollziehbar.
6.1.2. Insoweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Einschätzung
des behandelnden Arztes, Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, geltend macht, die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E____ (70%) sei nicht plausibel, kann ihm nicht
gefolgt werden (Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 10. April 2021, IV-Akte
288, S. 3). Mit Bericht vom 7. Dezember 2015 (IV-Akte 118) attestierte Dr. med.
J____ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bereits mit
Gutachten vom 17. Februar 2017 hatte sich Dr. med. E____ mit der abweichenden
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. J____ auseinandergesetzt und
nachvollziehbar ausgeführt, dass die vom Behandler angerufene Schmerzverarbeitungsstörung
zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe (IV-Akte
156, S. 20). Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2018 gab auch
das Kantonsgericht Basel-Landschaft der Einschätzung des Gutachters vor
derjenigen von Dr. med. J____ den Vorrang und ging von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urteil vom 27. September
2018, E. 5.2.1, IV-Akte 213). Es sind auch aktuell keine Hinweise ersichtlich,
welche zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten. Dr. med. E____ wies
mit Stellungnahme vom 10. April 2021 zu Recht darauf hin, dass die Wertung
bezüglich chronischer Schmerzpatienten seitens des Psychiaters erfolgen müsste
und man unter Berücksichtigung der rein organischen Schmerzkomponente zu einer
70%igen Arbeitsfähigkeit komme. Aus den seit dem Urteilszeitpunkt vorliegenden
Berichten von Dr. med. J____ ergeben sich zudem insgesamt keine Anhaltspunkte
auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit für eine
höhere Arbeitsunfähigkeit, im Gegenteil. Dr. med. J____ schilderte mit Bericht
vom 19. Mai 2019 (IV-Akte 227, S. 7) eine im Verlauf deutliche Besserung der
Schmerzsymptomatik im Vergleich zum präoperativen Status. Auch mit Bericht vom
17. März 2020 (IV-Akte 246, S. 2) führte der behandelnde Arzt aus, die Lumboischialgien
seien sistiert. Alles in allem sei eine gewisse Linderung der Symptomatik
vorhanden. Allerdings dominiere das chronische Schmerzsyndrom immer noch die
Situation. Hinsichtlich der mit Gutachten vom 4. Dezember 2020 attestierten 70%igen
Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. J____ an, er halte diese für unrealistisch. Unter
Berücksichtigung der vom Behandler festgestellten Verbesserung der
gesundheitlichen Situation und der vor der Verbesserung durch ihn attestierten
50%igen Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 118) erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb
die gutachterlich festgelegte 70%ige Arbeitsfähigkeit unrealistisch sein soll. Dr.
med. J____ führte im Einzelnen auch keine Gründe dafür an, weshalb eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit nicht realisierbar sein sollte. Eine Quantifizierung der
Arbeitsfähigkeit erfolgte mit Bericht vom 17. März 2020 ebenfalls nicht. Dr.
med. J____ begnügte sich mit der blossen Feststellung, die gutachterlich
angesetzten 70% seien zu hoch. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die
Darstellung von Dr. med. J____ nicht geeignet, die entsprechenden
gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dass der
behandelnde Arzt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter ausgeht
ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5). Hinsichtlich des von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beigebrachten Berichts von Dr. med. J____
vom 15. Juni 2021 (Beschwerdebeilage 9) ist schliesslich zu bemerken, dass
dieser nach der Verfügung vom 19. Mai 2021 datiert und deshalb grundsätzlich
nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277,
283 E. 3.4). Es ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern sich die im
SPECT/CT vom 15. April 2021 festgestellte Anreicherung im Bereich der Schraube
L4 beidseits sowie im Bereich des Fazettengelenks L4/5 links im Sinne einer
möglichen Pseudoarthrose L4/5 mit Schraubenlockerung negativ auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte.
6.2.
6.2.1. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vertritt die
Beschwerdeführerin insbesondere mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. K____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 10. Februar 2021 (IV-Akte
282) die Ansicht, die gutachterliche Einschätzung sei sowohl in diagnostischer Hinsicht,
als auch bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar.
6.2.2. Gemäss Stellungnahme vom 10. Februar 2021 diagnostiziert
der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittel bis schwergradige Depression (ICD-10 F.33.0 –
F.33.1) mit differentialdiagnostisch chronischer Schmerzstörung mit psychischen
und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach anhaltender Belastung (ICD-10 F.62) mit
ängstlichen und vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.6). In Bezug auf
die Höhe der Arbeitsfähigkeit sind der Stellungnahme keine Ausführungen zu
entnehmen. Aus dem Arztzeugnis vom 1. Dezember 2020 ergibt sich allerdings,
dass Dr. med. K____ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen scheint
(IV-Akte 272, S. 2).
6.2.2. Dr. med. K____ äussert sich in seiner Stellungnahme
nicht zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin. Dem Zeugnis vom 1.
Dezember 2020 ist neben der blossen Feststellung einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit keine entsprechende Begründung zu entnehmen. Bereits unter
diesem Gesichtspunkt vermag die Stellungnahme daher vorliegend das nach Art. 44
ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. F____ nicht in Frage zu stellen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4).
In diagnostischer Hinsicht besteht zwischen dem behandelnden
Psychiater und dem Gutachter insoweit Einigkeit, als dass beide eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren feststellten.
Uneinigkeit besteht hingegen dahingehend, ob zusätzlich eine Affektpathologie
in Form einer depressiven Symptomatik besteht. In der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte
267, S. 50 f.) führte der Gutachter nachvollziehbar aus, dass die depressive
Verstimmung und die leichtgradig ausgeprägten Ängste im Rahmen der
Schmerzstörung zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu auch
Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10.
überarbeitete Aufl. 2018, S. 233.). Der Gutachter verneinte eine
relevante Depression gestützt auf die Untersuchungsbefunde (vgl. Stellungnahme
vom 22. April 2021, IV-Akte 289). Hinsichtlich der geklagten Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen führte der Gutachter aus, diese könnten nicht objektiviert
werden. Er verwies an dieser Stelle auf die präzisen Angaben betreffend die
Unterstützung durch die Sozialhilfe und die Höhe der Miete. Die lebhafte
Psychomotorik und die Abwesenheit von Hilflosigkeit (Zubereitung von einfachen
Mahlzeiten, Tätigen von Einkäufen, Spaziergänge) sprächen ebenfalls gegen eine
depressive Verstimmung. Die Beschwerdeführerin neige dazu ihre Beschwerden zu
dramatisieren. So ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich
regelmässig mit Freundinnen treffe, das Vorhandensein von sozialen Kontakten.
Der unregelmässige Schlaf-/Wachrythmus sei kein eigenständiges
psychopathologisches Phänomen, sondern folge der mangelnden
Schlaf-/Wachhygiene. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach draussen
gehe (Einkäufe, Spaziergänge) und die Abwesenheit von tatsächlichen
Belastungsfaktoren sprächen zudem gegen eine entsprechende
Persönlichkeitsveränderung. Diese Darstellung erscheint schlüssig. Der Bericht
vom 20. Januar 2021 ist somit nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der
gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen.
6.2.3. Die Beschwerdegegnerin, respektive der behandelnde Psychiater
moniert weiter die Untersuchungsmethodik des Gutachters. So habe Dr. med. F____
zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese und die Durchführung
psychometrischer Tests verzichtet. Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, dass eine Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber nicht
zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25.
August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E.
5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der
Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E.
4.3.2). Da der Gutachter vorliegend durch etliche
Berichte von Dr. med. K____ dokumentiert war und sich mit diesen im Gutachten
auseinandersetzte, erweist sich das Fehlen einer Fremdanamnese daher als nicht
so schwerwiegend und führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Begutachtung. Dass
Dr. med. F____ seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung nicht noch
mit Testresultaten abstützte, ist dem Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht
abträglich. Bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der begutachtenden
Person ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014
vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend
notwendig, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen),
da Beschwerdevalidierungstests im Rahmen der Begutachtung ohnehin nur
ergänzender Charakter (möglicher «Mosaikstein in der Begutachtung) zukommen
kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3). Daran
vermag auch die von Dr. med. K____ mit Stellungnahme vom 10. Februar 2021
angerufene MINI-ICF-APP Testung nichts zu ändern, bildet doch dieses
psychometrische Instrument ausschliesslich die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin ab und ist zur Symptomvalidierung nicht geeignet.
6.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des psychiatrischen
Teilgutachtens vorbringt, eine Diskussion der
Standardindikatoren im Sinne der höchstrechtlichen Praxis fehle, kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist das Gutachten insgesamt gut strukturiert
und die einzelnen Indikatoren wurden seitens des Gutachters mit
nachvollziehbarem Ergebnis geprüft (vgl. Bericht RAD vom 7. Mai 2021, IV-Akte
291, S. 3 f.). Nicht zielführend ist der Hinweis auf die angeblich nicht
gewürdigte Behandlungsresistenz. Eine solche ist lediglich in Fällen
anzunehmen, in welchen keine therapeutischen Optionen mehr offenstehen (vgl.
(BGE 141 V 2871, 299 E. 4.3.1.2. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Dies ist bereits mit
Blick auf die fehlende Medikamente-Compliance der Beschwerdeführerin zu
verneinen. Bei den von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten nicht berücksichtigten fehlenden Ressourcen (fehlende
Schulbildung, fehlende Ausbildung, Situation auf dem Arbeitsmarkt bei
vorgängiger Arbeitslosigkeit, Dekonditionierung) handelt es sich insgesamt um
invaliditätsfremde Faktoren, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
gerade nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom
11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Vielmehr sind die
Funktionseinschränkungen, welche auf die Gesundheitsschäden zurück zu führen
sind, wie vorliegend von nicht versicherten (invaliditätsfremden) Faktoren zu
trennen (vgl. BGE 141 V 281, 299, E. 4.3.1.1.).
6.2.5. Nicht als zu kurz anzusehen ist schliesslich die von der
Beschwerdeführerin bemängelte Explorationsdauer von 60 Minuten. Der zu
betreibende zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden
Pathologie angemessen sein. Für den Aussagegehalt eines medizinischen
Gutachtens kommt es aber in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die
Untersuchungsdauer nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018
vom 12. Juni 2019 E. 4.1). Es trifft zwar zu, dass die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum
untersuchen als die Sachverständigen. Dieser Umstand vermag allerdings für sich
allein genommen die Beweistauglichkeit einer Begutachtung nicht in Zweifel zu
ziehen.
6.3.
Im Rahmen der Konsensbeurteilung (IV-Akte 268) führen die Gutachter aus,
dass der psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% im
Rahmen der somatisch bedingten Einschränkung von 30% genüge getan sei. Die aus
den Fachgebieten ausgesprochenen Einschränkungen würden sich nicht kumulativ
auswirken. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhalten sich einzelne fachbereichsbezogene
Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv zueinander. Deshalb ist der
Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu
bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E.
4.2.2; 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6). Bei dieser Sachlage ist die
im Gutachten ermittelte Gesamtarbeitsfähigkeit von 70% in einer adaptierten Verweistätigkeit
nachvollziehbar, zumal weder die Beschwerdeführerin selbst, noch die
behandelnden Ärzte näher ausführen, inwiefern die gutachterlich festgelegte
Gesamtarbeitsfähigkeit nicht zutreffen sollte.
6.4.
Insgesamt ergibt sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer
Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich im Vergleich
zum Verfügungszeitpunkt vom 18. Februar 2019 nachteilig auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würde. Ein Revisionsgrund
nach Art. 17 ATSG liegt nicht vor.
7.
7.1.
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die
gutachterlich festgestellte 70%ige Arbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt
nicht verwertbar.
7.2.
Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so
dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende
Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vorneherein
ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10.
Dezember 2020 E. 6.1).
7.3.
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit,
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25.
Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E.
4.1.1 mit Hinweisen).
7.4.
Zunächst steht das Alter der Beschwerdeführerin von 47 Jahren im
Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Auch die gesundheitlichen
Einschränkungen stellen keine allzu hohen Anforderungen an einen Arbeitsplatz
auf dem (hier massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dr. med. E____
erachtet die Beschwerdeführerin in leichte, rückenschonende Tätigkeiten zu 70%
arbeitsfähig. Die gutachterlich gezeichnete Verweistätigkeit erweist sich nicht
als derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr
kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober
2009 E. 5.5). Zu denken wäre beispielsweise an leichte Überwachungs-, Prüf- und
Kontrollarbeiten in der Industrie. Hierbei handelt es sich insgesamt um
Tätigkeiten, welche keinen besonderen Qualifikationen unterliegen und auch
keine Umschulung voraussetzen. Ferner fehlen Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit
eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_825/2016 vom 10. Juli 2017
E. 4.5). Die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Konzentrationsprobleme konnten anlässlich der psychiatrischen Begutachtung
nicht objektiviert werden und sind daher im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. IV-Akte 267, S. 51).
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers
rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Hinzu kommt, dass die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit in
quantitativer Hinsicht nicht derart gering ist, dass sie in der freien
Wirtschaft nicht realisierbar wäre. Es ist
daher insgesamt davon auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die vom
Gutachter umschriebene allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an
diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts
9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b;
Urteil 9C_538/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ist daher verwertbar.
8.
8.1.
Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu
unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni
2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den
Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies wie in
vorliegendem Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ist die Prüfung
abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim
bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai
2013). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht
notwendig (BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18).
8.2.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 19. Mai 2021 mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art.
17 ATSG und aufgrund der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
9.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____,
Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer
Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in
Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem
Rechtsvertreter, B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: