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Entscheid

IV.2021.102

Verrechnung der rückwirkend ausgerichteten Invalidenrente mit Krankentaggeldern und Lohnfortzahlungen

15. Juni 2022Deutsch17 min

Tinnitus (2014), Impingement Schulter (2015) sowie eine mittelgradige Depression

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.102

Verfügung vom 21. Mai 2021

Verrechnung der rückwirkend

ausgerichteten Invalidenrente mit Krankentaggeldern und Lohnfortzahlungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1964 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab Januar

2000 mit einem Pensum von 80% als Sozialarbeiterin in den B____. Aus

gesundheitlichen Gründen reduzierte sie ihr Pensum per 1. Juli 2014 auf 60%. Im

Mai 2016 meldete sie sich bei der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug an. Als

Gründe für die gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie Schlafstörungen (2009),

Tinnitus (2014), Impingement Schulter (2015) sowie eine mittelgradige Depression

mit Klinikaufenthalt (2012 und 2016) an (vgl. IV-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer

Art und stellt der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. September 2017

(IV-Akte 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben

vom 18. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den

vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 34).

b) Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin weitere

Abklärungen, unter anderem führte sie eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin

durch (Haushaltabklärungsbericht vom 12. Februar 2018, IV-Akte 43). Im November

2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei an Brustkrebs erkrankt und es

stehe nun eine mehrmonatige Behandlung an (vgl. Mail vom 29. November 2018,

IV-Akte 59). Gestützt auf einen Bericht ihres RAD vom 12. Juni 2020 (IV-Akte

99) anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Wirkung ab dem 1. März

2016 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% und ab November 2018

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 stellte

sie der Beschwerdeführerin gestützt darauf vom 1. März 2017 bis zum 31.

Dezember 2017 die Ausrichtung einer Viertelsrente, ab dem 1. Januar 2018 einer

halben Rente und mit Wirkung ab dem 1. März 2019 die Ausrichtung einer ganzen

Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte 102). Am 22. Oktober 2020 erging eine dem

Vorbescheid entsprechende Rentenverfügung (IV-Akte 108, S. 6-9).

c) Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die

Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020

im Betrag von insgesamt Fr. 55'517.-- werde ihrer ehemaligen Arbeitgeberin

überwiesen, womit die Überentschädigung ausgeglichen sei. Die C____

Versicherung AG als Krankentaggeldversicherung habe innert Frist keine

Ansprüche erhoben, weshalb nun diese Auszahlung mit befreiender Wirkung

erfolgen könne. Ab Oktober 2020 erfolge die Überweisung der Rente direkt an die

Beschwerdeführerin. Für Rückfragen bezüglich Nachzahlung und Verrechnung der

Leistungen wurde die Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse Basel-Stadt

verwiesen (vgl. IV-Akte 109 S. 2).

c) Die Beschwerdeführerin wehrte sich daraufhin mit Schreiben

vom 26. Oktober 2020 gegen die Drittauszahlung (AK-BS-Beilage 5, IV-Akte 125 S.

25), worauf ihr die Ausgleichskasse mitteilte, sie nehme dieses Schreiben als

Einsprache zur Verfügung vom 22. Oktober 2020 entgegen (Schreiben der

Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2020, AK-BS-Beilage 6, IV-Akte 125 S. 29). Mit

Verfügung vom 6. November 2020 stellt sie der Beschwerdegegnerin in Aussicht, die

Nachzahlung zu korrigieren und erneut darüber zu verfügen (AK-BS-Beilage 8,

IV-Akte 125 S. 32 f.). Am 21. Mai 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine

weitere Verfügung, mit der sie die Verfügung vom 22. Oktober 2020 insoweit

ersetzte, als diese die Verrechnung der Rentennachzahlung vom 1. März 2017 bis

zum 30. September 2020 betroffen hatte. Nunmehr wurde eine Auszahlung von Fr.

35'674.80 an die Krankentaggeldversicherung und eine solche von Fr. 2'789.20 an

die ehemalige Arbeitgeberin vorgesehen. Der Restbetrag von Fr. 18'497.--

(inklusive Verzugszins), gelange direkt zur Auszahlung an die

Beschwerdeführerin. Allfällige Einwände gegen diese Verfügung seien im

Beschwerdeverfahren vorzubringen (AK-BS-Beilage 20, IV-Akte 125 S. 133).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2021 erhebt die Beschwerdeführerin

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2021 und rügt die Drittauszahlungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde und reicht zur Begründung eine

Vernehmlassung der Ausgleichskasse Basel-Stadt, datierend vom 6. August 2021

ein.

Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 18. Oktober

2021.

Die Duplik der Ausgleichskasse Basel-Stadt datiert vom 15.

November 2021.

Am 22. Februar 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere

Stellungnahme ein.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Juni 2022 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (IV-Akte 125 S. 133) wurde der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab März 2017 eine Viertelsrente, ab dem 1.

Januar 2018 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. März 2019 eine unbefristete ganze

Invalidenrente zugesprochen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades wurde anhand

der gemischten Methode vorgenommen, wobei von einer Statusaufteilung von 80%

Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltführung ausgegangen wurde. Der nachzuzahlende

Rentenbetrag für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 in

der Höhe von Fr. 55'517.-- sowie die davon abgezogenen Drittauszahlungen

an die Krankentaggeldversicherung und die ehemalige Arbeitgeberin wurden von

der Ausgleichskasse Basel-Stadt (AK BS) ermittelt. Diese stellt sich auf den

Standpunkt, in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 ATSG seien Auszahlungen von

Sozialversicherungsnachzahlungen an Dritte unter anderem dann zulässig, wenn

diese Vorschussleistungen erbracht hätten. Die Krankentaggeldleistungen stünden

in zeitlicher und sachlicher Kongruenz zur ganzen Invalidenrente, sodass die

Verrechnung zu Recht erfolgt sei, anderenfalls die Beschwerdeführerin

überentschädigt gewesen wäre. Die ehemalige Arbeitgeberin sei nicht in der Lage

gewesen, eine plausible Berechnung ihrer Forderung vorzulegen, weshalb man

davon ausgegangen sei, es habe vom 1. Januar 2018 bis Ende Februar 2019 im

Umfang von 10% eine Überversicherung vorgelegen, da die Beschwerdeführerin

dannzumal mit entsprechendem Lohn 60% gearbeitet habe und ihr für jenen

Zeitraum nachträglich eine halbe Rente zugesprochen worden sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Invaliditätsbemessung nicht.

Ihre Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Drittauszahlungen an die B____

und an die Krankentaggeldversicherung im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum

30.

September 2020. Sie bringt im Wesentlich vor, die Zahlungen der

Arbeitgeberin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis Ende Februar 2019 hätten

keinen Vorschusscharakter gehabt. Sie habe damals 60% gearbeitet und sei

entsprechend für dieses Pensum entlöhnt worden. Es gehe nicht an, einen

Rentengrad von 50% mit einem Arbeitspensum von 60% zu addieren und so auf eine

Überentschädigung von 10% zu schliessen. In Bezug auf die Forderung der

Krankentaggeldversicherung bringt die Beschwerdeführerin zum einen vor, es

liege kein gültiger Verrechnungsantrag vor. Zudem sei nicht einleuchtend,

weshalb ab Eintritt der vollen Invalidität die ganze Rente zur Verrechnung stehe

statt höchstens nur deren Hälfte.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

berechtigt war, Rentennachzahlungen direkt an die Arbeitgeberin und die

Krankentaggeldversicherung nach VVG zu leisten. Soweit überdies die Höhe des

Rückforderungsbetrags im Streit liegt, ist es nicht Sache der IV-Stelle (und im

Bestreitungsfall des Sozialversicherungsgerichts), über den geltend gemachten

Ersatzanspruch materiell, das heisst nach Bestand und Höhe zu entscheiden.

Diese Frage betrifft allein das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und

der Krankentaggeldversicherung, beziehungsweise der Arbeitgeberin. Die Frage

nach der Begründetheit, respektive der Höhe der Rückforderung, wäre mithin in

einem separaten Verfahren zu klären (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Graubünden S 20 26 vom 10. November 2020 E. 3. mit Hinweis auf Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 296/03 vom 21. Oktober 2004). Die IV-Stellen

sind vor Erlass ihrer Verrechnungsverfügung lediglich zur Vornahme einer

Plausibilitätskontrolle angehalten (vgl. Claudia

Cadenas, Koordination von Krankentaggeldleistungen in: HAVE

Haftpflichtrecht und Versicherung, Bd. 8, Zürich 2016, S. 75).

3.

3.1

Alter, Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Tod können neben

Sozialversicherungsleistungen auch Leistungen aus dem Arbeitsvertrag und aus Versicherungsverhältnissen

des privaten Versicherungsrechts auslösen. Da die Invalidenversicherung

grundsätzlich bereits nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit

Leistungen ausrichtet und die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung

nicht selten 720 Tage der Arbeitsunfähigkeit umfasst, ist das Zusammenfallen

dieser Leistungen in der Praxis relativ häufig. In vielen Fällen hat die

Invalidenversicherung aber nach Ablauf eines Jahres der Arbeitsunfähigkeit noch

nicht über den Rentenanspruch der versicherten Person verfügt, sondern spricht

ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend eine Invalidenrente zu. Sie

erbringt dann eine Nachzahlung der Rentenleistungen, wodurch es zu einer

Überschneidung mit Lohnfortzahlungen und mit Krankentaggeldern kommen kann.

3.2

Für solche Fälle sieht Art. 22 Abs. 2 ATSG vor, dass Nachzahlungen

von Leistungen des Sozialversicherers folgendermassen abgetreten werden können:

Dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese

Vorschusszahlungen leisteten (Abs. 2 lit. a) sowie einer Versicherung, die

Vorleistungen erbrachte (Abs. 2 lit b.). Steht dem Drittauszahlungsempfänger

unmittelbar kraft Gesetz oder Verordnung ein eindeutig festgelegtes

Rückforderungsrecht zu, bedarf es keiner Abtretungserklärung der versicherten

Person (BGE 141 V 264 E. 3.1).

3.3

3.3.1

Für die Belange der Invalidenversicherung wird diese

Nachzahlung an bevorschussende Dritte in Art. 85bis IVV (Verordnung

über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) konkretisiert.

Dispositiv

Demnach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,

Krankenversicherer, öffentliche und private Fürsorgestellen oder

Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine

Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen,

dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen

verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren

Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und

spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

3.3.2. Als Vorschuss gelten (Art. 85bis Abs. 2 IVV):

a) freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren

Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an

die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b) vertraglich oder

aufgrund Gesetz erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz

ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet

werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im

Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht

worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV), sie muss mit

anderen Worten zeitlich kongruent sein.

3.3.3.

Da die Koordination von Sozialversicherungs- und

Privatversicherungsleistungen gesetzlich weitgehend ungeregelt ist, folgt die Leistungskoordination

zwischen Sozialversicherungen und Privatversicherungen dem ungeschriebenen

Grundsatz der Subsidiarität der Privatversicherungsleistungen. Liegt eine

Schadenversicherungsleistung vor, ist es den privaten Versicherern gestattet,

in ihren Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) Subsidiär- oder

Komplementärklauseln aufzunehmen (vgl. Gustavo

Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl.,

Basel 2012, § 23 Rz. 173 ff.).

4.

4.1.

4.1.1. Zu beleuchten ist in einem ersten Schritt der

Rückforderungsanspruch der privaten Krankentaggeldversicherung. Für den

Zeitraum vom 23. März 2019 bis zum 30. September 2020 wurden von ihr

Taggelder in der Höhe von Fr. 77'004.-- erbracht (vgl. die

Taggeldabrechnungen der C____ Versicherung AG von 26. November 2019 bis zum

23. Oktober 2020, bei den Verfahrensakten). Sie ersucht nun um

Drittauszahlung der auf diesen Zeitraum entfallenden Rentenleistungen an sie.

Von der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. März

2019 rückwirkend eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die ganze

Invalidenrente betrug in den Jahren 2019 und 2020 monatlich Fr. 1'953.--.

Während des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums vom 23. März 2019 bis zum 30.

September 2020 erbrachte die Invalidenversicherung Rentenleistungen in der Höhe

von Fr. 35'675.-- (vgl. dazu die entsprechende Aufstellung im

Verrechnungsantrag der C____ Versicherung AG vom 23. September 2020, bei den

Verfahrensakten).

4.1.2. Die B____ hat bei der C____ Versicherung AG zugunsten ihrer

Angestellten eine Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen. Die vorliegend

massgeblichen Vertragsbedingungen 2015 sehen unter dem Titel "Anrechnung

und Bevorschussung von Sozialversicherungsleistungen" unter Ziff. A1 Folgendes

vor:

"Erbringt

ein in- oder ausländischer Sozialversicherer oder eine Institution der

beruflichen Vorsorge während der Dauer des Anspruchs auf Taggelder Leistungen,

so bezahlt die C____ für diese Zeitperiode die Differenz zwischen den

Sozialversicherungsleistungen und maximal 80% des versicherten Verdienstes

(Prinzip der zeitlichen Kongruenz). Solche Differenzzahlungen gelten als

Taggelder im Sinne von D4."

"Die C____

bevorschusst längstens bis zur rechtskräftigen Leistungspflicht der

Invalidenversicherung […]."

"Die Bevorschussung

bewirkt ein entsprechendes Verrechnungsrecht der Taggelder mit den Leistungen

aller beteiligten Sozialversicherer, im Umfang der bevorschussten

Leistungen."

4.1.3. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Leistungen der

Krankentaggeldversicherung zu den Sozialversicherungsleistungen subsidiär sind

bzw. die Sozialversicherungsleistungen an die Taggeldleistungen angerechnet

werden. Das Taggeld reduziert sich insoweit um den Betrag der nachzuzahlenden

IV-Rente (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar zu Art. 22 Rz 68, 4. Aufl., Zürich 2020). Die C____ Versicherung

AG hat ein vertraglich vorgesehenes Rückforderungsrecht für die von ihr

erbrachten Vorschussleistungen im Umfang später erbrachter

Sozialversicherungsleistungen. Gemäss ihren Vertragsbedingungen bewirkt die

Bevorschussung direkt ein entsprechendes Verrechnungsrecht der Taggelder mit

den Sozialversicherungsleistungen. Die in den Versicherungsbedingungen

getroffene Regelung ist ohne weiteres zulässig (vgl. Urteil BGer 9C_794/2020

vom 19. April 2021, E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 142 V 466 E. 3.3.4). Beide

Leistungen wurden für denselben Zeitraum ausgerichtet, sie sind mit anderen

Worten zeitlich kongruent. Sowohl das Krankentaggeld als auch die

Invalidenrente sind in vollem Umfang Ersatz für die Erwerbsunfähigkeit, sodass

auch die sachliche Kongruenz gegeben ist. Die Drittauszahlung ist demnach zu

Recht erfolgt. Dass der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bemessen

wurde, fällt vorliegend nicht ins Gewicht, da bereits die Einschränkung im

erwerblichen Bereich (80%) ausreicht, um den Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente zu begründen. Die Einschränkung im Haushalt von 5.6% ist unter

diesen Umständen ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch und steht einer

Verrechnung der ganzen Invalidenrente nicht entgegen. Unbeachtlich bleibt in

diesem Zusammenhang ferner das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich

bei Unterzeichnung des Formulars im Irrtum befunden, weshalb keine Ermächtigung

zur Verrechnung vorliege. Im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Zustimmung der

versicherten Person mehr erforderlich. Die Zustimmung der versicherten Person

wird vielmehr ersetzt durch das eindeutige vertragliche Rückforderungsrecht,

das die Krankentaggeldversicherung in ihrem Vertragsbestimmungen vorgesehen

hat. Bei der Geltendmachung mittels Formular handelt es sich diesfalls um eine

reine Ordnungsvorschrift (BGE 131 V 242 E. 6.2). Zusammenfassend ist demnach

die Drittauszahlung an die Krankentaggeldversicherung im Umfang von Fr.

35'674.80 nicht zu beanstanden.

4.2.

4.2.1. Der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin möchte die

Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung verrechnungsweise einen

Betrag von Fr. 2'789.20 ausrichten. Zur Begründung führt sie aus, die

Arbeitgeberin sei vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen und

Teile der Rentennachzahlung würden sich mit dem Zeitraum der Lohnfortzahlung

decken.

4.2.2. Wie die Ausgleichskasse Basel-Stadt in ihrer Stellungnahme vom 6.

August 2021 zutreffend ausführt, hat die Arbeitgeberin weder eine plausible

Berechnung ihrer Rückforderung vorgelegt, noch hat sie dargetan, worauf sich

ihr Verrechnungsanspruch stützt. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt argumentiert,

die Arbeitgeberin könne für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar

2019 Anspruch auf die 10%ige Überschneidung erheben, welche sich ergeben habe,

da die Beschwerdeführerin 60% Lohn und 50% Rente erhalten habe. Ab dem 1. März

2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Abzug der Forderung der

Krankentaggeldversicherung könne die Arbeitgeberin die Restnachzahlung fordern.

Insgesamt habe sie ermittelt, dass der Arbeitgeberin einen Betrag von Fr.

2'789.20 zustehe (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2021, IV-Akte 125 S. 122). Die

Ausführungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt zu Bestand und Höhe sind weder

nachvollziehbar noch schlüssig. Letztlich kann die Frage nach der Höhe der

Forderung vorliegend jedoch offen bleiben. Vielmehr geht es um die grundsätzliche

Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 85bis IVV für die Verrechnung

der nachzuzahlenden Invalidenrente mit Lohnzahlungen der Arbeitgeberin erfüllt

sind (vgl. vorstehend E. 3.2.).

4.2.3. Zunächst ist fraglich, ob es sich bei den zur Verrechnung

vorgesehenen Lohnzahlungen um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis

Abs. 2 IVV handelte. Zumindest im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27.

November 2018 war die Beschwerdeführerin noch mit einem Pensum von 60%

arbeitstätig, erbrachte folglich ein Äquivalent für den Lohn. Dafür, dass es

sich dabei - wie vorgebracht - lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt

haben soll, finden sich keine echtzeitlichen Hinweise in den Akten, womit der

Vorschusscharakter dieser Lohnzahlungen zu verneinen ist. Von November 2018 bis

Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet. Während dieser

Zeit hat die B____ Lohnfortzahlungen erbracht, zu deren Leistung sie gesetzlich

(Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall gemäss Art. 324a OR

[Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

fünfter Teil, vom 30. März 1911, SR 220] beziehungsweise vertraglich (Ziff. 2.7

des Gesamtarbeitsvertrages [GAV] D____ gültig per 1. Januar 2016) verpflichtet

war. Die Zahlungen waren jedoch nicht explizit mit einer noch zu erwartenden

Sozialversicherungsleistung verknüpft, was ebenfalls gegen die Annahme eines

Vorschusses spricht (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar zu Art. 22 Rz 49 ff., 4. Aufl., Zürich 2020).

4.2.4. Selbst wenn der Vorschusscharakter der Lohnfortzahlungen

zu bejahen wäre, begründet dies allein noch kein direktes Rückforderungsrecht

der Arbeitgeberin gegenüber der Invalidenversicherung. Hätte es sich um eine freiwillige

Vorschussleistung gehandelt, so wäre eine Auszahlung an die Arbeitgeberin nur

mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zulässig gewesen. Eine entsprechende

Abtretungserklärung der Beschwerdeführerin fehlt. Das Rückforderungsgesuch der

Arbeitgeberin vom 17. September 2020 wurde von der Beschwerdeführerin

soweit ersichtlich nicht unterzeichnet (vgl. dazu auch das Schreiben der

Ausgleichskasse Basel-Stadt an die Arbeitgeberin vom 6. November 2020). Wurde

die Vorschussleistung aufgrund einer vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen

Verpflichtung erbracht, so ist die Drittauszahlung wiederum nur zulässig, wenn

sich aus Arbeitsvertrag oder Gesetz ein entsprechendes Rückforderungsrecht ergibt.

Die Beschwerdeführerin unterstand als Mitarbeiterin der B____ dem GAV D____.

Dieser sieht in Ziff. 2.3.4 mit dem Titel "Invalidität" vor, dass

erfolgte Lohnzahlungen unter dem Vorbehalt der Überentschädigung nicht rückwirkend

gekürzt werden. Damit wird statuiert, dass keine Überentschädigung erfolgen soll.

Ein Rückforderungsrecht der Arbeitgeberin gegenüber der nachleistenden

Sozialversicherung wird dadurch jedoch nicht vertraglich normiert. Da zudem

weder das OR noch das Arbeitsgesetz ([ArG] Bundesgesetz über Arbeit in

Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964, SR. 822.11), auf deren

subsidiäre Anwendbarkeit der GAV in Ziff. 1.1 verweist, ein entsprechendes

Rückforderungsrecht gegenüber der nachleistenden Sozialversicherung vorsehen,

fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Verrechnung der

Rentennachzahlung.

4.3.

Zusammenfassend ist aus diesen Erwägungen zu schliessen, dass die B____

keinen Anspruch auf eine direkte Nachzahlung erheben kann. Wie die Frage einer

allfälligen Überentschädigung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zu regeln

ist, ist nicht Sache der Invalidenversicherung und damit nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Insofern ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.

Soweit die angefochtene Verfügung die Verrechnung mit den Leistungen der C____

Versicherung AG im Umfang von Fr. 35'674.80 betrifft, ist diese aufgrund der

obenstehenden Erwägungen zuzulassen. Von der nachzuzahlenden Rente in der Höhe

von insgesamt Fr. 55'517.-- ist somit lediglich dieser Betrag abzuziehen, womit

Fr. 19'842.20, zuzüglich Verzugszins von 5% ab März 2019 (Art. 26 Abs. 2

ATSG) an die Beschwerdeführerin gehen (vgl. auch die Verzugszinsberechnung der

AK BS vom 21. Mai 2021, bei den Verfahrensakten).

5.

5.1.

Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2021 ist demnach in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als sie die

Drittauszahlung an die B____ im Umfang von Fr. 2'789.20 vorsieht. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum

vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 Invalidenrentenleistungen im Umfang

von Fr. 19'842.20 zuzüglich 5% Verzugszins ab März 2019 auszuzahlen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerdegegnerin wird in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den

Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2020 Rentenleistungen im Betrag

von Fr. 19'842.20 zuzüglich 5% Zins ab März 2019 nachzuzahlen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: