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Entscheid

IV.2021.103

Beweiskraft des Administrativgutachtens gegeben

17. November 2021Deutsch20 min

unerwarteten Tod ihres Ehemannes im Februar 2014 kam es bei der Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.103

Verfügung vom 19. Mai 2021

Beweiskraft des Administrativgutachtens

gegeben

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin arbeitete von März 2002

bis Februar 2015 vollzeitlich als [...]mitarbeiterin in einem [...]. Nach dem

unerwarteten Tod ihres Ehemannes im Februar 2014 kam es bei der Beschwerdeführerin

zu einer depressiven Entwicklung, in dessen Zuge sie verstärkt Alkohol konsumierte

und deswegen ihre Stelle verlor (vgl. Bericht Arbeitgeber, IV-Akte 9). Aufgrund

ihrer psychischen Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin vom 23. März 2015

bis 29. Mai 2015 sowie vom 1. Juni 2015 bis 13. August 2015 in den C____ (nachfolgend

C____) zuerst stationär und danach teilstationär behandelt. Die Ärzte der C____

diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine leichte

kognitive Störung, eine Abhängigkeitsstörung und eine mittelgradige depressive

Episode (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 4, S. 7 ff.).

b) Im September 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2), worauf diese bei den

behandelnden Ärzten verschiedene Berichte (Bericht der Psychiaterin Dr. D____,

IV-Akte 4, S. 1 ff.; IV-Akte 20; Bericht des Internisten Dr. E____, IV-Akte 11,

S. 5 ff.; Bericht des Psychiaters Dr. F____, IV-Akte 41; Bericht der C____, IV-G____,

IV-Akte 31) und die Akten der Taggeldversicherung (IV-Akte 27) einholte.

c) Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2016 bis 2.

August 2016 erneut in den C____ aufhielt (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 41, S.

20 ff.) und vom 2. August 2016 bis 25. Oktober 2016 eine Alkoholentwöhnungstherapie

in der Klinik G____, [...], durchführte (Austrittsbericht vom 7.11.2016,

IV-Akte 41, S. 13 ff.) legte die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (nachfolgend RAD) das Dossier der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme

vor. Der RAD beurteilte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar

2015 bis August 2015 und von Januar 2017 bis April 2017 als vollständig

arbeitsunfähig. Für den dazwischenliegenden Zeitraum und danach sei aufgrund

einer nur leicht ausgeprägten depressiven Symptomatik davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin als [...]mitarbeiterin vollzeitlich einsetzbar sei (vgl.

Stellungnahme Dr. H____ vom 17.05.2017, IV-Akte 42). Vom 15. Mai 2018 bis 22.

Mai 2018 weilte die Beschwerdeführerin erneut in den C____ (vgl. IV-Akte 68, S.

3 ff.).

d) Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August

2018 einen Rentenanspruch abgelehnt hatte, verpflichtete das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin im

darauffolgenden Beschwerdeverfahren, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen

(vgl. Urteil vom 08.05.2019, IV-Akte 92). In der Folge gab die

Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 99) bei Dr.

med. univ. I____ das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2020 in Auftrag

(vgl. Gutachten, IV-Akte 107). Dazu nahm der RAD-Psychiater Stellung (vgl.

IV-Akte 109). Am 23. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin im [...]spital

untersucht (vgl. Konsiliarbericht vom 25.09.2020, IV-Akte 116). Nachdem sie mit

ihrem neuen Partner einen Untermietvertrag abgeschlossen hatte, meldete sie

sich per 4. Januar 2021 von [...] nach [...] ab (vgl. Umzugsmeldung, GA 8).

e) Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akten

109 und 110) und Eingang weiterer Arztberichte (IV-Arztbericht Dr. J____ vom

05.01.2021, [...], IV Akte 116, S. 1 ff., Sprechstundenbericht Dr. K____ vom

05.01.2021, IV-Akte 118) informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen mit

Vorbescheid vom 19. Januar 2021, dass sie vom 1. März 2016 bis 30. April 2017

eine ganze und vom 1. Mai 2017 bis 30. November 2020 eine halbe Rente

ausrichten werde. Da seit dem Gutachtenszeitpunkt eine 80% Arbeitsfähigkeit

sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit vorliege,

bestehe bei einem ermittelten IV-Grad von 22% ab Dezember 2020 kein Rentenanspruch

mehr (vgl. IV-Akte 120). Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

Einwand (vgl. IV-Akte 129). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl.

IV-Akte 130) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2021 am

Vorbescheid fest (IV-Akte 134).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Basel vom 19. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A____

für den gesamten Zeitraum ab 1. März 2016 einen Anspruch auf eine volle

Invalidenrente hat.

2.

Eventualiter sei

die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft (recte: Basel-Stadt) vom 19. Mai

2021.

aufzuheben und es sei festzustellen, dass A____ ab dem 1. Dezember

2020.

einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat sowie weitere

medizinische Abklärungen durchzuführen seien.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführerin

jedenfalls die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als

Rechtsbeistand zu bewilligen sei.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

4.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingabe vom 30. August 2021 reicht die

Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. J____ vom 26. August 2021 ein (GA 12).

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 12. Oktober

2021.

an den gestellten Rechtsbegehren fest.

e) Die Beschwerdeführerin äussert sich nochmals mit Schreiben

vom 22. Oktober 2021 und hält ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2021 werden der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. November 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 19. Mai 2021 vom 1. März 2016 bis 30. April 2017 eine ganze, vom 1. Mai

2017.

bis 30. November 2020 eine halbe Rente und für den Zeitraum danach keine

Rente mehr zu (IV-Akte 134). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht

auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____ (vgl. IV-Akte 107).

2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass

entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin mit Dr. med. univ. I____ nicht

davon ausgegangen werden könne, ihr Gesundheitszustand habe sich ab Februar

2017.

gebessert. Nach heutigem Erkenntnisstand habe die Beschwerdeführerin einen

Rückfall erlitten und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb auf

das Gutachten von Dr. med. univ. I____ nicht abgestellt werden könne.

2.3

Streitig und zu prüfen ist deshalb, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Als «Grundsatz» (Randtitel) hält das IVG in Art. 28 fest, dass u.a.

Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sofern die versicherte Person während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

3.2

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261

f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die

Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E.

3.a).

3.3

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist

Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der

Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.

Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

4.

4.1

4.1.1

Dem Gutachten vom 31. August 2020 – basierend auf der

Untersuchung vom 26. August 2020 – lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angab, sie habe am 13. Juli 2020 aufgehört

Alkohol zu trinken (vgl. IV-Akte 107, S. 7). Den Alkoholentzug im Juli habe sie

ganz allein bewältigt, d. h. ohne medizinische Unterstützung. Sie habe den

Entzug bei ihrem Freund in der Nähe von [...] gemacht. In den ersten Tagen habe

sie viel geschwitzt, ansonsten seien aber keine besonderen Probleme aufgetreten.

Inzwischen habe sich ihre Stimmung sehr viel verbessert, sie könne auch klarer

denken und sie erhalte von ihrem Umfeld auch entsprechende positive

Rückmeldungen. Ein Problem sei in den vergangenen Jahren auch gewesen, dass sie

unter Alkoholeinfluss häufig aggressiv bzw. streitlustig gewesen sei. Sie

verspüre in den letzten Wochen keinen Wunsch oder Drang Alkohol zu trinken,

insofern falle ihr das Aufrechterhalten der Abstinenz nicht schwer. Sie wolle

nun auch langfristig keinen Alkohol mehr trinken (vgl. IV-Akte 107, S. 8).

4.1.2

Weiter teilte die Beschwerdeführerin dem Gutachter mit, sie habe in

der Vergangenheit nie Depressionen gehabt. Nach dem Tod ihrer Mutter 2011 sei sie

zwar belastet gewesen, wirklich depressiv sei sie aber erst nach dem Tod ihres Ehemannes

2014.

geworden. Mittlerweile sei die Trauer über den Tod ihres Ehemannes nicht

mehr so präsent, doch seien das Gefühl des Verlassenwordenseins und der

Einsamkeit bei bestimmten Anlässen (z.B. Geburtstage oder Weihnachten) immer

noch sehr stark. Von ihrem Umfeld (Söhne, Partner, Freunde) werde sie

unterstützt (Gutachten, IV-Akte 107, S. 8).

4.2

4.2.1

Zum psychiatrischen Befund vermerkte der Gutachter, es hätten

sich im Rahmen der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der

Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin

sei zu sämtlichen Qualitäten (Zeit, Ort, Person und Situation) vollständig

orientiert gewesen. Intoxikationszeichen und ein Foetor alcoholicus seien nicht

erkennbar gewesen (vgl. IV-Akte 107, S. 12). Während eine Störung des

Kurzzeitgedächtnisses bestanden habe, hätte sich das Langzeit- bzw.

biografische Gedächtnis als klinisch unauffällig erwiesen (IV-Akte 107, S. 13).

Mit Ausnahme einer mässig niedergestimmten Grundstimmung notierte der Gutachter

einen unauffälligen Befund (IV-Akte 107, S. 13).

4.2.2

Zum gesundheitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, seit März

2015.

sei während der verschiedenen stationären und teilstationären Behandlungen

eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Seit Februar 2017 sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

dokumentiert (IV-Akte 107, S. 17 f.). Zum Alkoholkonsum vermerkte der

Gutachter, die Beschwerdeführerin habe bis Mitte Juli 2020 täglich grosse Mengen

an hochprozentigem Alkohol getrunken. Mitte Juli habe die Beschwerdeführerin

ohne medizinische Unterstützung (und glücklicherweise auch ohne Komplikationen)

einen Alkoholentzug durchgeführt. Seit ca. 6 Wochen vor dieser gutachterlichen

Untersuchung habe Abstinenz bestanden, was auch durch das Ergebnis des

Labortests (CD-Transferrin) bestätigt worden sei. Infolge des langjährigen

Alkoholkonsums sei es zu einer Hepathopathie gekommen und kürzlich seien noch

weitere Organschäden festgestellt bzw. vermutet worden (vgl. IV-Akte 107, S.

15). Parallel mit der Entwicklung einer Alkoholsucht habe sich bei der Beschwerdeführerin

(unmittelbar nach dem Tod des Ehemannes 2014) zunächst als Trauerreaktion eine

depressive Symptomatik entwickelt. Später seien die diagnostischen Kriterien

für eine depressive Episode erfüllt gewesen. Die Alkoholabhängigkeit und das

depressive Syndrom hätten sich gegenseitig beeinflusst und verstärkt. So habe

der Alkoholkonsum die depressiven Symptome verschlimmert bzw. eine affektive

Stabilisierung verhindert. Zudem habe die Beschwerdeführerin lange Zeit über

keine anderen Bewältigungsstrategien im Umgang mit Traurigkeit und Einsamkeit

als das Trinken grosser Mengen von Alkohol verfügt (vgl. IV-Akte 107, S. 15). Im

Ergebnis kam der Gutachter zum Schluss unter fortgesetzter Alkoholabstinenz würden

weiterhin gute Chancen für eine weitere Verbesserung der psychischen Situation (affektiv,

kognitiv) bestehen (IV-Akte 107, S. 16 f.).

4.2.3

Vor diesem Hintergrund attestierte der Gutachter Dr. med. univ. I____

der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, seit kurzem abstinent

(ICD-IO: F10.20)

-

Depressives

Zustandsbild leichter Ausprägung, DD depressive Episode, DD substanzassoziierte

affektive Störung (lCD-10: F32.O bzw. F10.8, vgl. IV-Akte 107, S. 14).

4.2.4

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak resp. ein Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10; F17.2, vgl. IV-Akte 107, S. 15). Er attestierte der Beschwerdeführerin

aus rein psychiatrischer Sicht ab dem Begutachtungszeitpunkt eine

Arbeitsfähigkeit von 80% (bezogen auf ein Vollzeitpensum) in der angestammten

Tätigkeit als [...]mitarbeiterin (IV-Akte 107, S. 17).

4.3

Die gutachterlichen Ausführungen sind vorliegend schlüssig und

nachvollziehbar. Das psychiatrische Gutachten berücksichtigt sämtliche

geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen

Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen.

So berücksichtigte der Gutachter bei seiner Einschätzung die Arztberichte der

behandelnden Psychiaterin Dr. D____ vom 30. September 2015 und vom 10. März

2016.

(vgl. Gutachten, IV-Akte 107, S. 3 und 4), die Austrittsberichte der C____

über die Klinikaufenthalte 2015, 2017 und 2018 (vgl. IV-Akte 107, S. 3, 5 und

6) sowie die Berichte der Klinik G____ vom 2. November 2016 und 7.

November 2016 (IV-Akte 107, S. 4 und 5). Damit erfüllt es die formellen

Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Beschwerdeführerin

war nicht nur mehrere Wochen vor der Begutachtung abstinent, sie befand sich zu

diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Behandlung, wie sich dem Gutachten

entnehmen lässt (vgl. IV-Akte 107, S. 2 und 11). Darüber hinaus wurde die

Alkoholabstinenz durch einen Bluttest bestätigt (IV-Akte, 107, S. 14) und mit

dem Rey-15 Item Memory Test eine psychometrische Zusatzuntersuchung

durchgeführt (vgl. a.a.O.). Schliesslich wurden auch die Standardindikatoren

geprüft und die fallspezifischen Fragen des RAD beantwortet, sodass auf die

gutachterlichen Schlussfolgerungen, insbesondere die attestierte 80%ige

Arbeitsfähigkeit, inhaltlich abgestellt werden kann.

4.4

Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag keine andere

Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.5

4.5.1

Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, die von

Dr. med. univ. I____ festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit basiere auf einer

(fortgesetzten) Alkoholabstinenz, welche im Zeitpunkt der Untersuchung vom 26.

August 2020 erst knapp zwei Monate bestanden habe (vgl. Beschwerde, S. 3). Die

Beschwerdeführerin habe nach der Begutachtung einen Rückfall erlitten und sei

daher wieder alkoholabhängig (vgl. Beschwerde, S. 4). Da die Beschwerdeführerin

über Jahre hinweg 1-1,5 Flaschen Whisky getrunken habe, hätte die neu gewonnene

Abstinenz genau überwacht und überprüft werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 4). Weiter

macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Alkoholkonsums geltend, aus dem

Bericht der Klinik G____ vom 14. Oktober 2021 ergebe sich, dass die

Beschwerdeführerin beim dortigen Abklärungsgespräch angegeben habe, im Juli

2020.

eine ca. dreimonatige abstinente Phase gehabt und gegen Ende 2020 wieder

mit dem Alkoholkonsum begonnen zu haben (vgl. GA 16, S. 3). Das Gutachten von

Dr. med. univ. I____ könne nicht als auschlaggebend erachtet werden, da er die

Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt untersuchte, als sie kurzfristig

abstinent und somit nicht in ihrem üblichen gesundheitlichen Zustand

anzutreffen gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 5).

4.5.2

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass den Akten nicht entnommen

werden kann, die Beschwerdeführerin hätte unmittelbar nach der am 26. August

2020.

erfolgten Begutachtung bei Dr. med. univ. I____ wieder mit dem

Alkoholtrinken begonnen. Aus dem Bericht von Dr. J____ im Arztbericht vom 11.

Januar 2021 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 5), welcher rund viereinhalb Monate nach

dem Gutachten von Dr. med. univ. I____ verfasst wurde, ergibt sich, dass bei

der Beschwerdeführerin bis Juli 2020 zwar ein Alkoholüberkonsum mit

anamnestisch psychiatrischer stationärer Behandlung bestanden habe, dieser

jedoch aktuell sistiert sei (vgl. BB 5, S. 1 und 4). Ferner lässt sich auch aus

dem Bericht des [...]spitals [...] vom 25. September 2020, welcher rund einen

Monat nach der Begutachtung erstellt wurde, entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

ihren Alkoholkonsum seit dem 13. Juli 2020 sistiert hatte (vgl. BB 4, S. 1, in

die gleiche Richtung weist auch der Bericht von Dr. L____ vom 18.09.2020,

IV-Akte 118, S. 11).

4.5.3

Angaben zu einem Alkohol(über)konsum finden sich erst wieder im Arztbericht

von Dr. J____ vom 26. August 2021, worin festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin

wieder mit dem Alkoholtrinken begonnen habe (vgl. GA 12). Aus den übrigen Akten

wird nicht schriftlich dokumentiert, dass der Alkoholkonsum zu einem früheren

Zeitpunkt wiedereingesetzt hätte, auch wenn er möglicherweise tatsächlich

früher eingesetzt hat.

Daraus folgt, dass nach Lage der Akten, auf die

vorliegend abzustellen ist, zwischen Juli 2020 bis August 2021 eine Phase

bestand, in welchem die Beschwerdeführerin ihren Alkoholkonsum sistiert hatte.

Zumindest bestehen keine Arztberichte, die von einem Alkoholkonsum im besagten

Zeitraum berichten würden und es bestand auch keine suchtspezifische (stationäre)

Behandlung, wie in den Jahren davor. Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass die Ausführungen von Dr. med. univ. I____ zutreffend sind und

damals von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen

werden musste. Der zwischenzeitlich erfolgte Rückfall mit der Wiederaufnahme

des Alkoholkonsums erfolgte zeitlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung

und bildet daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.6

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei ihr zu

körperlichen Folgeerscheinungen des Alkoholkonsums gekommen sei, so zu einer

Hepatopathie sowie zu weiteren Organschäden, weshalb noch weitere Abklärungen

geplant gewesen wären resp. noch internistisch hätten abgeklärt werden sollen.

Solche Untersuchungen seien jedoch seit der Begutachtung am 28. August 2020

keine mehr erfolgt und dementsprechend auch nicht in die Beurteilung der IV-Stelle

Basel-Stadt eingeflossen (Beschwerde, S. 4). Zum einen habe sich eine "Alcoholic fatty liver", welche im Konsiliarbericht des

[...]spitals [...] festgehalten werde (vgl. BB 4, S. 1), kaum zurückgebildet,

zum anderen müsse davon ausgegangen werden, dass auch die physischen Beschwerden

wieder zugenommen hätten (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Des Weiteren habe Dr. J____

auf die Ergonometrie vom 5. Januar 2021 verwiesen, welche eine mittelschwer

eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt habe (vgl. BB 5, S. 4).

4.7

4.7.1

Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Folgeerscheinungen

des Alkoholkonsums ist auszuführen, dass diese von Dr. med. univ. I____ im

Gutachten erwähnt wurden (vgl. IV-Akte 107, S. 7 und 11) und die

Beschwerdegegnerin deshalb nachträglich bei der behandelnden

Allgemeinmedizinerin Dr. J____ und dem Kardiologen Dr. K____ (vgl. IV-Akte 118,

S. 3 f.) entsprechende Arztberichte anforderte. Weiter wurden der Arztbericht

von Dr. L____ vom 18. September 2020 und der Arztbericht des [...]spitals vom

25.

September 2020 eingereicht. Hierzu nahm der RAD-Arzt Dr. M____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Allgemeine Innere Medizin, am 12. Februar

2021.

ausführlich Stellung. So gab er hinsichtlich des Bericht des [...]spitals

vom 25. September 2020 an, die "Alcoholic

fatty liver" habe sich

unter dem sistierten Alkoholabusus zurückgebildet, in dem keine Zeichen einer

chronischen Hepatopathie und nur minimale Steatose vorhanden gewesen seien. Das

Weiterführen der absoluten Alkoholkarenz sei der Beschwerdeführerin unter

ärztlicher Unterstützung, Führung und Behandlung, welche ihr dauerhaft

zugesichert sei, zumutbar und werde den erreichten Gesundheitszustand erhalten.

Ebenso zumutbar sei die Reduktion oder der Stopp des Nikotinkonsums und eine

Lifestyle-Anpassung mit vermehrter körperlicher Bewegung und gesunder

Ernährung. Alle diese medizinischen Massnahmen seien einfach, zweckmässig und

wirksam realisierbar und kein Grund für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

(vgl. IV-Akte 130, S. 2).

4.7.2

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnde Allgemeinärztin,

Dr. J____, in ihrem Bericht vom 5. Januar 2021 der AFLD (alcoholic fat liver

disease) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (BB 5, S. 1). Auch

sonst hat die Ärztin bis zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert (BB 5, S. 2). Dieser Einschätzung folgte der RAD (vgl. IV-Akte 130,

S. 2) und führte aus, es handle sich um Störungen, welche mit lifestyle

modification, BD-Einstellung und Alkoholabstinenz wirksam und zweckmässig

behandelt werden könnten. Dies gelte auch für die arterielle Hypertonie; die sonographisch

und labormässig nachweislich regrediente Alcoholic fatty liver disease und den St.n.

Hepatitis B (IV-Akte 130, S. 2).

4.7.3

Zum Bericht von Dr. L____ vom 18. September 2020, worin fast

vollständig normalisierte Leberwerte bestätigt werden, führte der RAD aus, der

darin diagnostizierte Diabetes mellitus sei mittels Janumet, Diabetes- und

Ernährungsberatung wirksam und zweckmässig behandelbar, und habe sich bereits

massgeblich unter Behandlung verbessert. Ohne irreversible Folgekrankheiten sei

der Diabetes mellitus kein Grund für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

Dasselbe gelte für den praktisch sistierten Alkoholkonsum mit fast

vollständiger Normalisierung der Leberwerte (IV-Akte 30, S. 2).

4.7.4

Schliesslich führte der RAD zu den kardialen Beschwerden

aus, die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Aortenklappensklerose ohne

Stenose sei kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als [...]mitarbeiterin,

welche nicht als körperlich schwere Tätigkeit einzustufen sei (IV-Akte 130, S.

3). Und bei der Dekonditionierung handle es sich um einen Trainingsmangel,

welcher mit regelmässiger sportlicher Betätigung und einer Gewichtsreduktion

wirksam behoben werden könne (a.a.O.).

4.8

Nach dem Gesagten kann in medizinischer Hinsicht auf die

Einschätzung des Gutachters Dr. med. univ. I____ uneingeschränkt abgestellt

werden. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich

weitere Abklärungen hierzu.

4.9

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Dezember 2020 (vorerst) zu Recht

verneint hat. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin in

der Duplik vom 12. Oktober 2021 bereit erklärt hat, das Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 30. August 2021 als Neuanmeldung entgegenzunehmen (vgl.

GA 13). Daran ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.

5.

5.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar

zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in

Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus,

dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer

zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und

bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein

durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb ein Kostenerlasshonorar von

Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.

B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: