IV.2021.104
Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei über 55-jähriger Beschwerdeführerin. Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist rechtswidrig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. (Bundesgerichtsurteil 8C_348/2022)
26. März 2022Deutsch25 min
abschliessend Stellung (vgl. IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen stellte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. März 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.104
Verfügung vom 18. Mai 2021
Unzumutbarkeit der
Selbsteingliederung bei über 55-jähriger Beschwerdeführerin. Rentenaufhebung
ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist rechtswidrig.
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern,
hatte sich erstmals am 14. März 2007 zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte
sie angegeben, sie leide unter Rückenschmerzen (IV-Akte 3). Nach erwerblichen
und medizinischen Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni
2007 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint, da kein
invalidisierendes Leiden bestehe (IV-Akte 15).
Am 8. August 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem
Hinweis auf psychische Probleme, Schwindel und Weichteilarthrose erneut zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 19). In der Folge tätigte die IV-Stelle
verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem wurde am
12. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung durchgeführt, anlässlich derer die
Fachperson Abklärung feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter
Gesundheit zu 20% im Haushalt und zu 80% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine
Einschränkung von 9% (IV-Akte 59). Nach Eingang von weiteren medizinischen
Unterlagen nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 4. September 2018 dazu
abschliessend Stellung (vgl. IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen stellte
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. November 2018 - ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 36% bzw. 9% - eine Ablehnung des Rentenanspruchs in
Aussicht (IV-Akte 90). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand
vom 10. Dezember 2018 und ergänzender Begründung vom 28. Januar 2019 (IV-Akten
95 und 97). Nachdem der RAD am 20. Februar 2019 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte
100), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, mit der
Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie
und Rheumatologie (IV-Akten 104 und 105). Im Wesentlichen gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten vom 27. August 2019 (IV-Akten 107 und 108) sowie der
Stellungnahme des RAD vom 3. September 2019 (IV-Akte 110) kündigte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2019 an, die Beschwerdeführerin
habe bei einem Invaliditätsgrad von 82% ab November 2016 bis Juli 2017 Anspruch
auf eine ganze Rente. Ab August 2017 lehnte die IV-Stelle bei einem
Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 112). Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2019 Einwand (IV-Akten 115 und 118).
Daraufhin gab die IV-Stelle bei der E____ ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie in Auftrag (IV-Akte 124). Nach
Eingang des bidisziplinären Gutachtens vom 7. August 2020 (IV-Akte 129) und
einer RAD-Stellungnahme vom 18. August 2020 (IV-Akte 131) erliess die IV-Stelle
am 24. August 2020 einen neuen Vorbescheid. Darin teilte sie der
Beschwerdeführerin mit, sie habe - in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode - von März 2015 bis Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad
von 5% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ab November 2016 bis Juli 2017
bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 82% ein Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Ab August 2017 verneinte die IV-Stelle bei einem
Invaliditätsgrad von 2% bzw. 10% wiederum einen Rentenanspruch (IV-Akte 133).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2020 Einwand mit
ergänzender Begründung vom 28. Oktober 2020 (IV-Akten 136 und 138). Nach
Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (IV-Akten 148 und 151) sowie
Rückfragen beim RAD (IV-Akten 140 und 154) erliess die IV-Stelle am 18. Mai
2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid
fest (IV-Akte 159).
Erwägungen
II.
Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
21.
Juni 2021. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2021
teilweise aufzuheben, indem der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar
2015.
eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen sei.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. August
2021.
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. November 2021 und Duplik vom 17. November
2021.
halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2021 eine erste
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reicht die Beschwerdeführerin
einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin F____ sowie des delegierenden
Psychiaters Dr. med. G____ ein (vgl. Gerichtsakte 9). Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2022 wird die Eingabe samt
Beilage der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt.
V.
Nach einer ersten Urteilsberatung vom 15. Dezember 2021
entscheidet das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 spricht die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 82% von November
2016.
bis Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Von März 2015 bis Oktober 2016
verneint sie bei einem Invaliditätsgrad von 5% und ab August 2017 bei einem
Invaliditätsgrad von 2% bzw. ab 2018 von 10% einen Rentenanspruch (IV-Akte
159). Sie wendet zur Berechnung der Invaliditätsgrade die
gemischte Bemessungsmethode an. Dabei geht sie davon aus, die
Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit im Haushalt zu 20% beschäftigt und
zu 80% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 9%. Weiter
gewährte die IV-Stelle beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. In
medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre
Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 27. August
2019.
und auf das bidisziplinäre E____-Gutachten vom 7. August 2020 in den
Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie. Danach sei die
Beschwerdeführerin seit März 2014 ununterbrochen arbeitsunfähig. Bei Ablauf der
Wartefrist im März 2015 habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit
als Mitarbeiterin Reinigungsdienst nicht mehr ausüben können. Aus
spezialärztlicher Sicht sei ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 90%
zumutbar gewesen. Ab November 2016 sei aufgrund eines medizinischen Eingriffes
die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vorübergehend aufgehoben
gewesen. Nach einer entsprechenden Genesungszeit habe kurz nach Anfang April
2017.
wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90% in leidensangepassten Tätigkeiten
bestanden. Aufgrund eines erneuten medizinischen Eingriffs im November 2017
habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2018 bestanden. Da
diese nicht länger als drei Monate angedauert habe, könne kein erneuter
Rentenanspruch entstehen (vgl. IV-Akte 159).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der
Entscheid, wonach ihr lediglich ein befristeter Rentenanspruch zustehen solle, sei
nicht korrekt, weil keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien.
Gemäss BGE 145 V 209 seien bei der Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten auch dann grundsätzlich
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder
Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden worden sei. Aber auch in
materieller Hinsicht vermöge der Entscheid nicht zu überzeugen: Das E____-Gutachten
erweise sich bezüglich der Beurteilung der Schwindelattacken als
widersprüchlich. Aus den Angaben der Gutachter folge, dass die
Beschwerdeführerin rund die Hälfte des Tages unter Schwindelbeschwerden leide.
Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich eine 10%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Weiter sei die behauptete Arbeitsfähigkeit
von 90% auch nicht haltbar, weil sie den psychischen Beschwerden nicht Rechnung
trage. Seit der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2019 sei es zu einer
deutlichen Verschlechterung der psychischen Symptomatik gekommen. Die
Beschwerdeführerin leide nunmehr unter einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Damit erweise sich der Sachverhalt
bezüglich der psychischen Beschwerden als nicht hinreichend geklärt. Zudem
werde auch der festgesetzte Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20%
Haushaltsführung bestritten. Die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit
stets zu 100% erwerbstätig gewesen. Dies alleine schon aus finanziellen Gründen
und weil sie keine betreuungsbedürftigen Kinder mehr habe. Schliesslich werde
auch das Invalideneinkommen bestritten. Von diesem sei zu Unrecht kein
leidensbedingter Abzug vorgenommen worden (Beschwerde vom 21. Juni 2021 und
Replik vom 4. November 2021).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die IV-Stelle zu Recht mit
Verfügung vom 18. Mai 2021 ab August 2017 einen weiteren Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich
irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.
3.2).
3.2
Nachstehend ist anhand der wesentlichen medizinischen Unterlagen zu
untersuchen, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2021 einer rechtlichen
Überprüfung standhält. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, E. 3).
3.3
Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 18. Mai 2021
diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie
und Psychiatrie vom 27. August 2019 (IV-Akten 107 und 108) sowie das
bidisziplinäre E____-Gutachten in den Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und
Neurologie vom 7. August 2020 (IV-Akte 129). Diese werden nachfolgend kurz
dargestellt:
Mit psychiatrischen Teilgutachten vom 22. August 2019 erhebt
der psychiatrische Gutachter Dr. C____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte
depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren. In der bisherigen als auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen ergäben sich keinerlei
Hinweise dafür, dass die mit den sogenannten ICF-Kriterien abgebildeten
qualitativen Funktionsfähigkeiten in irgendeiner Weise beeinträchtigt seien.
Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht gut. Die Beschwerdeführerin könne
wieder vollzeitlich im ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Aus psychiatrischer
Sicht habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden mit Ausnahme
der Zeiträume, als die Beschwerdeführerin stationär psychiatrisch bzw.
teilstationär psychiatrisch behandelt worden sei (IV-Akte 107, S. 15-27).
Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ stellt in seinem
rheumatologischen Teilgutachten vom 27. August 2019 folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende Schwindelattacken sowie
funktionell sehr gutes Ergebnis bezüglich der linken und rechten Schulter. Ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Fibromyalgie, Angaben von
Knieschmerzen beidseits, Tinnitus rechts, Hyposmie rechts und Anosmie links
unklarer Ätiologie, Status nach erosiver Helicobacter-negative Antrumgastritis,
Status nach CTS-OP links 2008, Status nach Kürettage eines flachen
Basalzellpapillom infraorbital links und Kryotherapie einer Lentigo solaris
Wange kranial links am 11. Juli 2017, Status nach Muschelkaustik beidseits bei
Nasenatmungsbehinderung und Muschelhyperplasie beidseits am 12. März 2015,
Status nach peripher vestibulärer Funktionsstörung links 2006, Status nach
Herpes zoster im Bereich des Dermatoms Th V rechts 1998 sowie Status nach
interner Sphinkterotomie bei rezidivierender Analfissur dorsal am 9. Mai 1996.
Aufgrund der notwendigen Gewichte, welche sie an dieser speziellen
Reinigungsstelle heben müsse und auch der Tatsache, dass sie wegen Schwindel
nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten könne, bestehe für diese spezielle
Reinigungstätigkeit bei der H____ keine Arbeitsfähigkeit mehr. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gibt der
rheumatologische Experte Dr. D____ an, dass keine dauernd schweren oder dauernd
mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kämen. Zudem bestünden Beeinträchtigungen
bzgl. der Schulter und der HWS. Schliesslich könne sie aufgrund des Schwindels
nicht auf Leitern oder Gerüste steigen. Für eine leichte bis gelegentlich
mittelschwere Tätigkeit, welche zusammengefasst schulter- und HWS-schonend sei,
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Die
Beschwerdeführerin sei ab dem 27. April 2014 bis 10. November 2016 vollständig
arbeitsfähig gewesen. Aufgrund einer Schulteroperation rechts sei die
Beschwerdeführerin vom 11. November 2016 bis 3. April 2017 nicht arbeitsfähig
gewesen. Danach habe bis zum 2. November 2017 eine vollständige
Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 3. November 2017 bis 5. Februar 2018 sei die
Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig gewesen, da sie einen Eingriff an der
linken Schulter gehabt habe. Ab 6. Februar 2018 bis aktuell habe wiederum eine
vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (IV-Akte 108, S. 46-51).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 27. August 2019
kommen die Gutachter zum Schluss, dass die vorliegende rheumatologische
Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie
bestehe, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vorliege (IV-Akte 108, S. 69).
Mit bisdisziplinärem E____-Gutachten vom 7. August 2020 erheben
die Gutachter einen multifaktoriell bedingten chronisch rezidivierenden
Schwindel, eine episodische Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MüKS), ein chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom, eine Anosmie links und Hyposmie rechts unklarer Ätiologie, eine
leichtgradige hochtonbetonte sensorineurale Hörminderung (links etwas
ausgeprägter als rechts) und einen sehr schwer dekompensierten Tinnitus als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus bidisziplinärer
neurootologischer / neurologischer Sicht habe in der angestammten Tätigkeit im
Reinigungsdienst zu keinem Zeitpunkt eine höhere Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit als von 10% bestanden, sofern dabei die qualitativen Limiten
berücksichtigt würden (keine Tätigkeiten auf Leitern oder sturzgefährdeter
Höhe). Die 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei kombiniert durch den
erhöhten Pausenbedarf bei möglicher peripher-vestibulärer Funktionsstörung und
Migränekopfschmerzproblematik bedingt. Es sei davon auszugehen, dass die
10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit März 2014 bestehe. Auch für
alle anderen Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder in sturzgefährdeter
Höhe, ohne Arbeiten unter erschwerten akustischen Bedingungen oder mit
Notwendigkeit des Tragens eines Lärmschutzes und ohne Ansprüche an das
Riechvermögen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90% (IV-Akte 129, S. 6-8).
3.4
Die Beschwerdeführerin kritisiert das rheumatologische Teilgutachten
nicht. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Es kann
deshalb darauf abgestellt werden. Hingegen ist die Beschwerdeführerin mit der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten und im E____-Gutachten
nicht einverstanden. Im Nachfolgenden ist daher im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2.) zu prüfen, ob auf die vorerwähnten
Gutachten abgestellt werden kann.
3.5
Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ kann abgestellt
werden. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an
beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt,
berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin
und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und
nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt. Was die
Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vorbringt, führt – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
So ist aus den Akten ersichtlich, dass auch die nach der
Erstellung des psychiatrischen Teilgutachtens eingegangenen Arztberichte keine anhaltende
Veränderung des Gesundheitszustandes nachzuweisen vermögen. Zwar befand sich
die Beschwerdeführerin vom 21. Januar bis 25. Februar 2021 in stationärer
Behandlung in der Klinik I____, wo in psychischer Hinsicht eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wurde (vgl.
Austrittsbericht Klinik I____ vom 16. März 2021, IV-Akte 151). Indes wird in
dem Bericht auch erwähnt, dass die depressive Symptomatik sich zusehends
regredient gezeigt habe. Gegen Ende des stationären Aufenthaltes habe sich die
Beschwerdeführerin wieder auf ihre Ressourcen besinnen und diese reaktivieren
können (IV-Akte 151, S. 3). Vor dem Hintergrund dieser Äusserungen ist die
Schlussfolgerung des RAD, es habe sich dabei nur um eine vorübergehende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt, seit dem 26. Februar 2021
könne aber wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 90% ausgegangen werden
(IV-Akte 154), schlüssig und es ist darauf abzustellen. Daran vermag auch der
Bericht der behandelnden Psychologin F____ und des delegierenden Psychiaters
Dr. G____ vom 6. Januar 2022 nichts zu ändern. Darin wird geschildert, dass
weiterhin eine mittelgradige depressive Episode bestehe und in keinem Fall ein
Zustand, wie er im psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ beschrieben werde.
Die Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. C____ sei nicht mehr aktuell
(vgl. Gerichtsakte 9). In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass
die behandelnden Psychologen bereits mit Berichten vom 5. April 2017 und 24.
Oktober 2018 der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren attestiert haben (vgl. IV-Akten 64 und 91).
Mit diesen Arztberichten hat sich der psychiatrische Experte Dr. C____ in
seinem Teilgutachten vom 22. August 2019 einlässlich auseinandergesetzt (vgl.
IV-Akte 107, S. 24-25). Zusammengefasst führt er diesbezüglich aus, dass die
innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin nirgends diskutiert worden sei,
so dass nirgends eine Persönlichkeitspathologie diagnostiziert worden sei. Es
gehe aus den Berichten nicht hervor, dass es sich um eine therapieresistente,
dauerhafte und chronifizierte Affektpathologie handle. Es würden in diesen
Berichten wiederholt psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, die jedoch
invaliditätsfremd seien. Auf die Berichte der ärztlichen Behandler könne
aufgrund dieser Mängel und Inkonsistenzen nicht abgestützt werden (IV-Akte 107,
S. 25). Auch dem Bericht der behandelnden Psychologin F____ fehlt es an einer
nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der
psychischen Gesundheitsproblematik höhergradig eingeschränkt sein soll.
Vielmehr hält sie weiterhin an den bereits früher gestellten Diagnosen fest,
ohne eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der
psychiatrischen Begutachtung im August 2019 begründet aufzuzeigen. Unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann
eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in
Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die
behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen
gelangt oder an bereits vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. November
2010.
[8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen und 10. Oktober 2018 [9C_636/2018],
E. 4.2.3. mit Hinweisen). Dies trifft hier aber nach dem Vorerwähnten nicht zu.
Somit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit kann daher auf die gutachterlichen Erläuterungen des
psychiatrischen Experten Dr. C____ abgestellt werden.
Auch das E____-Gutachten vom 7. August 2020 erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2.
hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter umfassend mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Schwindelbeschwerden in der
Expertise angemessen berücksichtigt worden. So ist den Beschreibungen des
Gutachtens zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ca. einmal jährlich eine
ausgeprägte Schwindelepisode erleide, welche dazu führe, dass sie meist 3
Wochen immobilisiert im Bett liege, da jegliche Bewegung den starken
Drehschwindel verstärke. Neben diesen ausgeprägten, über Wochen anhaltenden
Attacken habe sie auch jeden Morgen im Bett einen Drehschwindel. Bevor sie aus
dem Bett aufstehe, versuche sie Übungen durchzuführen, welche sie von den
Ärzten der HNO gezeigt bekommen habe. Dabei benötige sie ca. 20-30 Minuten bis
der Schwindel etwas rückläufig sei. Dann stehe sie langsam auf, fühle sich aber
stets unsicher und habe Angst zu stürzen, was in der letzten Zeit jedoch nicht
passiert sei. Im Laufe des Tages könne es vorkommen, dass sie bei schnellen und
ruckartigen Kopfbewegungen erneut einen attackenartig auftretenden
Drehschwindel für wenige Sekunden verspüre. Dies trete unregelmässig und nicht
täglich auf (IV-Akte 129, S. 30). Die Gutachter sind aufgrund des
multifaktoriell bedingten chronisch rezidivierenden Schwindels zur Auffassung
gelangt, die Beschwerdeführerin benötige etwas vermehrte Ruhepausen zur
Erholung (IV-Akte 129, S. 25). Aus neurootologischer / neurologischer Sicht
bestehe daher für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90%
(IV-Akte 129, S. 7-8). Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen funktionellen
Beeinträchtigungen durch die Schwindelbeschwerden ist nicht zu schliessen, die
Beschwerdeführerin wäre während eines halben Tages nicht arbeitsfähig. Denn die
schweren Schwindelattacken finden nur ein- bis zweimal jährlich statt. Für die
leichteren täglichen Schwindelbeschwerden benötigt die Beschwerdeführerin
morgens jeweils mehr Zeit um aufzustehen und ist allgemein in der ersten
Tageshälfte vermehrt müde (IV-Akte 129, S. 20). Mit der attestierten 10%igen
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für Ruhepausen haben die Experten dieser
täglichen Schwindelproblematik angemessen Rechnung getragen. Jedenfalls sind in
den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine höhergradige
Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit sprechen. Unter diesen Umständen
vermag die Beurteilung der E____-Experten zu überzeugen und es ist ihr zu
folgen.
3.6
Zusammengefasst kann auf das bidisziplinäre Gutachten in den
Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 27. August 2019 (IV-Akten 107
und 108) sowie das bidisziplinäre E____-Gutachten in den Fachrichtungen
Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie vom 7. August 2020 (IV-Akte 129) abgestellt
werden. Bei dieser Ausgangslage ist in medizinischer Hinsicht von einer 90%igen
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen.
4.
4.1
Strittig ist im Weiteren die Statusfrage. Die
Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, sie wäre als Gesunde voll
erwerbstätig. Die IV-Stelle ist dagegen der Ansicht, die Beschwerdeführerin
wäre zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig.
4.2
In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin ist
vorliegend zweifelhaft, ob sie als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre.
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Oktober 2016 habe die
Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 100% arbeiten
würde. Auf Rückfrage habe sie aber angegeben, dass sie sich bei der
Arbeitslosenkasse gemeldet habe, als man ihr Pensum auf 80% reduziert habe.
Dass sie aber keine Stellenbemühungen unternommen habe, weil ihr der
Arbeitsplatz sehr gut gefallen habe. Zudem sei der Lohn auch mit 80% noch in
Ordnung gewesen. Auf nochmalige Rückfrage habe sie dann angegeben, dass sie das
80%-Pensum bei der H____ beibehalten hätte. Ihr habe die Arbeit gefallen, sie
sei mit dem Arbeitgeber und auch mit dem Lohn zufrieden gewesen (IV-Akte 59).
Von dieser «Aussage der ersten Stunde» ist auszugehen. Denn solche «Aussagen
der ersten Stunde» sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere
Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45
E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2016 [8C_940/2015], E.
6.3). Selbst wenn aber von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen
würde und somit die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung käme, hätte dies
bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90% in einer
leidensangepassten Tätigkeit keinen rentenerheblichen Einfluss auf den
Invaliditätsgrad. Daran würde auch ein allfälliger leidensbedingter Abzug
nichts ändern.
4.3
Gesamthaft betrachtet ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle
von einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle
ausgegangen ist. Sie hat somit zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrads
die gemischte Bemessungsmethode angewandt.
5.
5.1
Schliesslich ist noch Stellung zu nehmen zur Frage, ob die zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses über 55-jährige Beschwerdeführerin nach
Aufhebung der befristet zugesprochenen ganzen Rente der Selbsteingliederung
überlassen werden konnte.
5.2
Praxisgemäss sind bei Versicherten,
deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach
mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr
zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung
durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und
erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich
("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer
Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom
Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die
versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben
integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und
Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den
Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen
Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom
Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die
IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der
Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten
(BGE 145 V 209 E. 5.1
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2021 [8C_233/2021], E.
2.3
mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung, wonach bei der
revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei
zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn wie hier zeitgleich mit
der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung
befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4; Urteil
des Bundesgerichts vom 7. Juni 2021 [8C_233/2021], E. 2.4. mit Hinweisen).
5.3
Die Parteien sind sich einig, dass
keine Ausnahme bezüglich der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung im Sinne
der vorerwähnten Rechtsprechung vorliegt. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage
auch nicht zu beanstanden. So ist die Beschwerdeführerin weder besonders agil,
gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert noch verfügt sie über eine
besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung (IV-Akten 33, S. 3 und 107, S.
9-11). Ferner gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die langjährige
Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen war. Strittig
ist indes, welches der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahrs
massgebliche Zeitpunkt sein soll – der Zeitpunkt der Verfügung selbst,
derjenige der darin verfügten Rentenabstufung beziehungsweise -aufhebung oder
jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit.
5.4
Im konkreten Fall ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der
entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit abzustellen. Vorliegend stand spätestens
mit bidisziplinärem E____-Gutachten vom 7. August 2020 die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit fest. Ab diesem Zeitpunkt erlaubten die
medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsbeurteilung. Sodann
verfügte die Beschwerdeführerin über die Kenntnis, in welchem Ausmass sie von
den Experten als arbeitsfähig erachtet wurde (vgl. auch Vorbescheid vom 24.
August 2020, IV-Akte 133) und konnte eine – allfällige – Selbsteingliederung in
Betracht ziehen. Vorher war hingegen unklar, in welchem Umfang der
Beschwerdeführerin objektiv eine Arbeitstätigkeit zumutbar war beziehungsweise
zugemutet wurde. Insbesondere kann nicht auf den Zeitpunkt der verfügten
Rentenaufhebung im August 2017 abgestellt werden. Dieser Zeitpunkt wurde
retrospektiv festgelegt, die versicherte Person hätte somit eine von ihr
bestrittene und zudem (noch) nicht objektiv feststehende Arbeitsfähigkeit zu
verwerten (vgl. BGE 138 V 457, E. 3.2 f.). Zum Zeitpunkt des Feststehens der
medizinischen Zumutbarkeit im August 2020 war die Beschwerdeführerin 56 Jahre
alt. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung durfte die
Beschwerdeführerin somit von der IV-Stelle nicht auf die Selbsteingliederung
verwiesen werden. Unter diesen Umständen erweist sich die Rentenaufhebung ohne
vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten als rechtswidrig.
5.5
Zusammengefasst ergibt sich, dass die IV-Stelle die Verwertbarkeit
der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten
Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an
die Hand zu nehmen hat, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Falls die Beschwerdeführerin keine Motivation zur Eingliederung aufbringt, ist
ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG
durchzuführen. Anschliessend ist über die
Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen. Dies führt im Ergebnis
zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin
bis zur Durchführung beruflicher Massnahmen bzw. - je nach Motivation der
Beschwerdeführerin - eines allfälligen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens weiterhin
Anspruch auf die bisherige Rente hat.
6.
6.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und der Beschwerdeführerin in teilweiser Abänderung der Verfügung vom 18. Mai
2021.
ab November 2016 eine ganze Rente zuzusprechen ist.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 18. Mai 2021 teilweise aufgehoben und der Beschwerdeführerin
ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R.
Schnyder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: