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Entscheid

IV.2021.104

Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei über 55-jähriger Beschwerdeführerin. Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist rechtswidrig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. (Bundesgerichtsurteil 8C_348/2022)

26. März 2022Deutsch25 min

abschliessend Stellung (vgl. IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen stellte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. März 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.104

Verfügung vom 18. Mai 2021

Unzumutbarkeit der

Selbsteingliederung bei über 55-jähriger Beschwerdeführerin. Rentenaufhebung

ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist rechtswidrig.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern,

hatte sich erstmals am 14. März 2007 zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte

sie angegeben, sie leide unter Rückenschmerzen (IV-Akte 3). Nach erwerblichen

und medizinischen Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni

2007 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint, da kein

invalidisierendes Leiden bestehe (IV-Akte 15).

Am 8. August 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem

Hinweis auf psychische Probleme, Schwindel und Weichteilarthrose erneut zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 19). In der Folge tätigte die IV-Stelle

verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem wurde am

12. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung durchgeführt, anlässlich derer die

Fachperson Abklärung feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter

Gesundheit zu 20% im Haushalt und zu 80% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine

Einschränkung von 9% (IV-Akte 59). Nach Eingang von weiteren medizinischen

Unterlagen nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 4. September 2018 dazu

abschliessend Stellung (vgl. IV-Akte 86). Gestützt auf diese Abklärungen stellte

die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. November 2018 - ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 36% bzw. 9% - eine Ablehnung des Rentenanspruchs in

Aussicht (IV-Akte 90). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand

vom 10. Dezember 2018 und ergänzender Begründung vom 28. Januar 2019 (IV-Akten

95 und 97). Nachdem der RAD am 20. Februar 2019 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte

100), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, mit der

Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie

und Rheumatologie (IV-Akten 104 und 105). Im Wesentlichen gestützt auf das

bidisziplinäre Gutachten vom 27. August 2019 (IV-Akten 107 und 108) sowie der

Stellungnahme des RAD vom 3. September 2019 (IV-Akte 110) kündigte die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2019 an, die Beschwerdeführerin

habe bei einem Invaliditätsgrad von 82% ab November 2016 bis Juli 2017 Anspruch

auf eine ganze Rente. Ab August 2017 lehnte die IV-Stelle bei einem

Invaliditätsgrad von 5% einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 112). Dagegen erhob

die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2019 Einwand (IV-Akten 115 und 118).

Daraufhin gab die IV-Stelle bei der E____ ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie in Auftrag (IV-Akte 124). Nach

Eingang des bidisziplinären Gutachtens vom 7. August 2020 (IV-Akte 129) und

einer RAD-Stellungnahme vom 18. August 2020 (IV-Akte 131) erliess die IV-Stelle

am 24. August 2020 einen neuen Vorbescheid. Darin teilte sie der

Beschwerdeführerin mit, sie habe - in Anwendung der gemischten

Bemessungsmethode - von März 2015 bis Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad

von 5% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ab November 2016 bis Juli 2017

bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 82% ein Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Ab August 2017 verneinte die IV-Stelle bei einem

Invaliditätsgrad von 2% bzw. 10% wiederum einen Rentenanspruch (IV-Akte 133).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2020 Einwand mit

ergänzender Begründung vom 28. Oktober 2020 (IV-Akten 136 und 138). Nach

Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (IV-Akten 148 und 151) sowie

Rückfragen beim RAD (IV-Akten 140 und 154) erliess die IV-Stelle am 18. Mai

2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid

fest (IV-Akte 159).

Erwägungen

II.

Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom

21.

Juni 2021. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2021

teilweise aufzuheben, indem der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar

2015.

eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen sei.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. August

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. November 2021 und Duplik vom 17. November

2021.

halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2021 eine erste

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reicht die Beschwerdeführerin

einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin F____ sowie des delegierenden

Psychiaters Dr. med. G____ ein (vgl. Gerichtsakte 9). Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2022 wird die Eingabe samt

Beilage der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt.

V.

Nach einer ersten Urteilsberatung vom 15. Dezember 2021

entscheidet das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 spricht die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 82% von November

2016.

bis Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Von März 2015 bis Oktober 2016

verneint sie bei einem Invaliditätsgrad von 5% und ab August 2017 bei einem

Invaliditätsgrad von 2% bzw. ab 2018 von 10% einen Rentenanspruch (IV-Akte

159). Sie wendet zur Berechnung der Invaliditätsgrade die

gemischte Bemessungsmethode an. Dabei geht sie davon aus, die

Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit im Haushalt zu 20% beschäftigt und

zu 80% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 9%. Weiter

gewährte die IV-Stelle beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. In

medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre

Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 27. August

2019.

und auf das bidisziplinäre E____-Gutachten vom 7. August 2020 in den

Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie. Danach sei die

Beschwerdeführerin seit März 2014 ununterbrochen arbeitsunfähig. Bei Ablauf der

Wartefrist im März 2015 habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit

als Mitarbeiterin Reinigungsdienst nicht mehr ausüben können. Aus

spezialärztlicher Sicht sei ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 90%

zumutbar gewesen. Ab November 2016 sei aufgrund eines medizinischen Eingriffes

die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vorübergehend aufgehoben

gewesen. Nach einer entsprechenden Genesungszeit habe kurz nach Anfang April

2017.

wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90% in leidensangepassten Tätigkeiten

bestanden. Aufgrund eines erneuten medizinischen Eingriffs im November 2017

habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2018 bestanden. Da

diese nicht länger als drei Monate angedauert habe, könne kein erneuter

Rentenanspruch entstehen (vgl. IV-Akte 159).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der

Entscheid, wonach ihr lediglich ein befristeter Rentenanspruch zustehen solle, sei

nicht korrekt, weil keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien.

Gemäss BGE 145 V 209 seien bei der Herabsetzung oder Aufhebung der

Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten auch dann grundsätzlich

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder

Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden worden sei. Aber auch in

materieller Hinsicht vermöge der Entscheid nicht zu überzeugen: Das E____-Gutachten

erweise sich bezüglich der Beurteilung der Schwindelattacken als

widersprüchlich. Aus den Angaben der Gutachter folge, dass die

Beschwerdeführerin rund die Hälfte des Tages unter Schwindelbeschwerden leide.

Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich eine 10%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Weiter sei die behauptete Arbeitsfähigkeit

von 90% auch nicht haltbar, weil sie den psychischen Beschwerden nicht Rechnung

trage. Seit der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2019 sei es zu einer

deutlichen Verschlechterung der psychischen Symptomatik gekommen. Die

Beschwerdeführerin leide nunmehr unter einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Damit erweise sich der Sachverhalt

bezüglich der psychischen Beschwerden als nicht hinreichend geklärt. Zudem

werde auch der festgesetzte Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20%

Haushaltsführung bestritten. Die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit

stets zu 100% erwerbstätig gewesen. Dies alleine schon aus finanziellen Gründen

und weil sie keine betreuungsbedürftigen Kinder mehr habe. Schliesslich werde

auch das Invalideneinkommen bestritten. Von diesem sei zu Unrecht kein

leidensbedingter Abzug vorgenommen worden (Beschwerde vom 21. Juni 2021 und

Replik vom 4. November 2021).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die IV-Stelle zu Recht mit

Verfügung vom 18. Mai 2021 ab August 2017 einen weiteren Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte

Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen

Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der

versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich

irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.

3.2).

3.2

Nachstehend ist anhand der wesentlichen medizinischen Unterlagen zu

untersuchen, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2021 einer rechtlichen

Überprüfung standhält. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den

Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 125 V 351, E. 3).

3.3

Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 18. Mai 2021

diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie

und Psychiatrie vom 27. August 2019 (IV-Akten 107 und 108) sowie das

bidisziplinäre E____-Gutachten in den Fachrichtungen Oto-Rhino-Laryngologie und

Neurologie vom 7. August 2020 (IV-Akte 129). Diese werden nachfolgend kurz

dargestellt:

Mit psychiatrischen Teilgutachten vom 22. August 2019 erhebt

der psychiatrische Gutachter Dr. C____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte

depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren. In der bisherigen als auch in einer leidensangepassten

Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen ergäben sich keinerlei

Hinweise dafür, dass die mit den sogenannten ICF-Kriterien abgebildeten

qualitativen Funktionsfähigkeiten in irgendeiner Weise beeinträchtigt seien.

Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht gut. Die Beschwerdeführerin könne

wieder vollzeitlich im ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Aus psychiatrischer

Sicht habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden mit Ausnahme

der Zeiträume, als die Beschwerdeführerin stationär psychiatrisch bzw.

teilstationär psychiatrisch behandelt worden sei (IV-Akte 107, S. 15-27).

Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ stellt in seinem

rheumatologischen Teilgutachten vom 27. August 2019 folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende Schwindelattacken sowie

funktionell sehr gutes Ergebnis bezüglich der linken und rechten Schulter. Ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Fibromyalgie, Angaben von

Knieschmerzen beidseits, Tinnitus rechts, Hyposmie rechts und Anosmie links

unklarer Ätiologie, Status nach erosiver Helicobacter-negative Antrumgastritis,

Status nach CTS-OP links 2008, Status nach Kürettage eines flachen

Basalzellpapillom infraorbital links und Kryotherapie einer Lentigo solaris

Wange kranial links am 11. Juli 2017, Status nach Muschelkaustik beidseits bei

Nasenatmungsbehinderung und Muschelhyperplasie beidseits am 12. März 2015,

Status nach peripher vestibulärer Funktionsstörung links 2006, Status nach

Herpes zoster im Bereich des Dermatoms Th V rechts 1998 sowie Status nach

interner Sphinkterotomie bei rezidivierender Analfissur dorsal am 9. Mai 1996.

Aufgrund der notwendigen Gewichte, welche sie an dieser speziellen

Reinigungsstelle heben müsse und auch der Tatsache, dass sie wegen Schwindel

nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten könne, bestehe für diese spezielle

Reinigungstätigkeit bei der H____ keine Arbeitsfähigkeit mehr. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gibt der

rheumatologische Experte Dr. D____ an, dass keine dauernd schweren oder dauernd

mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kämen. Zudem bestünden Beeinträchtigungen

bzgl. der Schulter und der HWS. Schliesslich könne sie aufgrund des Schwindels

nicht auf Leitern oder Gerüste steigen. Für eine leichte bis gelegentlich

mittelschwere Tätigkeit, welche zusammengefasst schulter- und HWS-schonend sei,

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Die

Beschwerdeführerin sei ab dem 27. April 2014 bis 10. November 2016 vollständig

arbeitsfähig gewesen. Aufgrund einer Schulteroperation rechts sei die

Beschwerdeführerin vom 11. November 2016 bis 3. April 2017 nicht arbeitsfähig

gewesen. Danach habe bis zum 2. November 2017 eine vollständige

Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 3. November 2017 bis 5. Februar 2018 sei die

Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig gewesen, da sie einen Eingriff an der

linken Schulter gehabt habe. Ab 6. Februar 2018 bis aktuell habe wiederum eine

vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (IV-Akte 108, S. 46-51).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 27. August 2019

kommen die Gutachter zum Schluss, dass die vorliegende rheumatologische

Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie

bestehe, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

vorliege (IV-Akte 108, S. 69).

Mit bisdisziplinärem E____-Gutachten vom 7. August 2020 erheben

die Gutachter einen multifaktoriell bedingten chronisch rezidivierenden

Schwindel, eine episodische Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MüKS), ein chronisches panvertebrales

Schmerzsyndrom, eine Anosmie links und Hyposmie rechts unklarer Ätiologie, eine

leichtgradige hochtonbetonte sensorineurale Hörminderung (links etwas

ausgeprägter als rechts) und einen sehr schwer dekompensierten Tinnitus als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus bidisziplinärer

neurootologischer / neurologischer Sicht habe in der angestammten Tätigkeit im

Reinigungsdienst zu keinem Zeitpunkt eine höhere Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit als von 10% bestanden, sofern dabei die qualitativen Limiten

berücksichtigt würden (keine Tätigkeiten auf Leitern oder sturzgefährdeter

Höhe). Die 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei kombiniert durch den

erhöhten Pausenbedarf bei möglicher peripher-vestibulärer Funktionsstörung und

Migränekopfschmerzproblematik bedingt. Es sei davon auszugehen, dass die

10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit März 2014 bestehe. Auch für

alle anderen Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder in sturzgefährdeter

Höhe, ohne Arbeiten unter erschwerten akustischen Bedingungen oder mit

Notwendigkeit des Tragens eines Lärmschutzes und ohne Ansprüche an das

Riechvermögen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90% (IV-Akte 129, S. 6-8).

3.4

Die Beschwerdeführerin kritisiert das rheumatologische Teilgutachten

nicht. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Es kann

deshalb darauf abgestellt werden. Hingegen ist die Beschwerdeführerin mit der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten und im E____-Gutachten

nicht einverstanden. Im Nachfolgenden ist daher im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2.) zu prüfen, ob auf die vorerwähnten

Gutachten abgestellt werden kann.

3.5

Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ kann abgestellt

werden. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an

beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt,

berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin

und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und

nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt. Was die

Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vorbringt, führt – wie

nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

So ist aus den Akten ersichtlich, dass auch die nach der

Erstellung des psychiatrischen Teilgutachtens eingegangenen Arztberichte keine anhaltende

Veränderung des Gesundheitszustandes nachzuweisen vermögen. Zwar befand sich

die Beschwerdeführerin vom 21. Januar bis 25. Februar 2021 in stationärer

Behandlung in der Klinik I____, wo in psychischer Hinsicht eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wurde (vgl.

Austrittsbericht Klinik I____ vom 16. März 2021, IV-Akte 151). Indes wird in

dem Bericht auch erwähnt, dass die depressive Symptomatik sich zusehends

regredient gezeigt habe. Gegen Ende des stationären Aufenthaltes habe sich die

Beschwerdeführerin wieder auf ihre Ressourcen besinnen und diese reaktivieren

können (IV-Akte 151, S. 3). Vor dem Hintergrund dieser Äusserungen ist die

Schlussfolgerung des RAD, es habe sich dabei nur um eine vorübergehende

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt, seit dem 26. Februar 2021

könne aber wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 90% ausgegangen werden

(IV-Akte 154), schlüssig und es ist darauf abzustellen. Daran vermag auch der

Bericht der behandelnden Psychologin F____ und des delegierenden Psychiaters

Dr. G____ vom 6. Januar 2022 nichts zu ändern. Darin wird geschildert, dass

weiterhin eine mittelgradige depressive Episode bestehe und in keinem Fall ein

Zustand, wie er im psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ beschrieben werde.

Die Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. C____ sei nicht mehr aktuell

(vgl. Gerichtsakte 9). In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass

die behandelnden Psychologen bereits mit Berichten vom 5. April 2017 und 24.

Oktober 2018 der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren attestiert haben (vgl. IV-Akten 64 und 91).

Mit diesen Arztberichten hat sich der psychiatrische Experte Dr. C____ in

seinem Teilgutachten vom 22. August 2019 einlässlich auseinandergesetzt (vgl.

IV-Akte 107, S. 24-25). Zusammengefasst führt er diesbezüglich aus, dass die

innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin nirgends diskutiert worden sei,

so dass nirgends eine Persönlichkeitspathologie diagnostiziert worden sei. Es

gehe aus den Berichten nicht hervor, dass es sich um eine therapieresistente,

dauerhafte und chronifizierte Affektpathologie handle. Es würden in diesen

Berichten wiederholt psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, die jedoch

invaliditätsfremd seien. Auf die Berichte der ärztlichen Behandler könne

aufgrund dieser Mängel und Inkonsistenzen nicht abgestützt werden (IV-Akte 107,

S. 25). Auch dem Bericht der behandelnden Psychologin F____ fehlt es an einer

nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der

psychischen Gesundheitsproblematik höhergradig eingeschränkt sein soll.

Vielmehr hält sie weiterhin an den bereits früher gestellten Diagnosen fest,

ohne eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes seit der

psychiatrischen Begutachtung im August 2019 begründet aufzuzeigen. Unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann

eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in

Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die

behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen

gelangt oder an bereits vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. November

2010.

[8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen und 10. Oktober 2018 [9C_636/2018],

E. 4.2.3. mit Hinweisen). Dies trifft hier aber nach dem Vorerwähnten nicht zu.

Somit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit kann daher auf die gutachterlichen Erläuterungen des

psychiatrischen Experten Dr. C____ abgestellt werden.

Auch das E____-Gutachten vom 7. August 2020 erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2.

hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter umfassend mit den

relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Entgegen dem

Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Schwindelbeschwerden in der

Expertise angemessen berücksichtigt worden. So ist den Beschreibungen des

Gutachtens zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ca. einmal jährlich eine

ausgeprägte Schwindelepisode erleide, welche dazu führe, dass sie meist 3

Wochen immobilisiert im Bett liege, da jegliche Bewegung den starken

Drehschwindel verstärke. Neben diesen ausgeprägten, über Wochen anhaltenden

Attacken habe sie auch jeden Morgen im Bett einen Drehschwindel. Bevor sie aus

dem Bett aufstehe, versuche sie Übungen durchzuführen, welche sie von den

Ärzten der HNO gezeigt bekommen habe. Dabei benötige sie ca. 20-30 Minuten bis

der Schwindel etwas rückläufig sei. Dann stehe sie langsam auf, fühle sich aber

stets unsicher und habe Angst zu stürzen, was in der letzten Zeit jedoch nicht

passiert sei. Im Laufe des Tages könne es vorkommen, dass sie bei schnellen und

ruckartigen Kopfbewegungen erneut einen attackenartig auftretenden

Drehschwindel für wenige Sekunden verspüre. Dies trete unregelmässig und nicht

täglich auf (IV-Akte 129, S. 30). Die Gutachter sind aufgrund des

multifaktoriell bedingten chronisch rezidivierenden Schwindels zur Auffassung

gelangt, die Beschwerdeführerin benötige etwas vermehrte Ruhepausen zur

Erholung (IV-Akte 129, S. 25). Aus neurootologischer / neurologischer Sicht

bestehe daher für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90%

(IV-Akte 129, S. 7-8). Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen funktionellen

Beeinträchtigungen durch die Schwindelbeschwerden ist nicht zu schliessen, die

Beschwerdeführerin wäre während eines halben Tages nicht arbeitsfähig. Denn die

schweren Schwindelattacken finden nur ein- bis zweimal jährlich statt. Für die

leichteren täglichen Schwindelbeschwerden benötigt die Beschwerdeführerin

morgens jeweils mehr Zeit um aufzustehen und ist allgemein in der ersten

Tageshälfte vermehrt müde (IV-Akte 129, S. 20). Mit der attestierten 10%igen

Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für Ruhepausen haben die Experten dieser

täglichen Schwindelproblematik angemessen Rechnung getragen. Jedenfalls sind in

den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine höhergradige

Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit sprechen. Unter diesen Umständen

vermag die Beurteilung der E____-Experten zu überzeugen und es ist ihr zu

folgen.

3.6

Zusammengefasst kann auf das bidisziplinäre Gutachten in den

Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 27. August 2019 (IV-Akten 107

und 108) sowie das bidisziplinäre E____-Gutachten in den Fachrichtungen

Oto-Rhino-Laryngologie und Neurologie vom 7. August 2020 (IV-Akte 129) abgestellt

werden. Bei dieser Ausgangslage ist in medizinischer Hinsicht von einer 90%igen

Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen.

4.

4.1

Strittig ist im Weiteren die Statusfrage. Die

Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, sie wäre als Gesunde voll

erwerbstätig. Die IV-Stelle ist dagegen der Ansicht, die Beschwerdeführerin

wäre zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig.

4.2

In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin ist

vorliegend zweifelhaft, ob sie als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre.

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Oktober 2016 habe die

Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 100% arbeiten

würde. Auf Rückfrage habe sie aber angegeben, dass sie sich bei der

Arbeitslosenkasse gemeldet habe, als man ihr Pensum auf 80% reduziert habe.

Dass sie aber keine Stellenbemühungen unternommen habe, weil ihr der

Arbeitsplatz sehr gut gefallen habe. Zudem sei der Lohn auch mit 80% noch in

Ordnung gewesen. Auf nochmalige Rückfrage habe sie dann angegeben, dass sie das

80%-Pensum bei der H____ beibehalten hätte. Ihr habe die Arbeit gefallen, sie

sei mit dem Arbeitgeber und auch mit dem Lohn zufrieden gewesen (IV-Akte 59).

Von dieser «Aussage der ersten Stunde» ist auszugehen. Denn solche «Aussagen

der ersten Stunde» sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere

Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45

E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2016 [8C_940/2015], E.

6.3). Selbst wenn aber von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen

würde und somit die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung käme, hätte dies

bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90% in einer

leidensangepassten Tätigkeit keinen rentenerheblichen Einfluss auf den

Invaliditätsgrad. Daran würde auch ein allfälliger leidensbedingter Abzug

nichts ändern.

4.3

Gesamthaft betrachtet ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle

von einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle

ausgegangen ist. Sie hat somit zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrads

die gemischte Bemessungsmethode angewandt.

5.

5.1

Schliesslich ist noch Stellung zu nehmen zur Frage, ob die zum

Zeitpunkt des Verfügungserlasses über 55-jährige Beschwerdeführerin nach

Aufhebung der befristet zugesprochenen ganzen Rente der Selbsteingliederung

überlassen werden konnte.

5.2

Praxisgemäss sind bei Versicherten,

deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach

mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr

zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung

durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)

ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und

erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich

("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer

Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom

Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die

versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben

integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und

Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den

Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen

Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom

Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die

IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der

Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten

(BGE 145 V 209 E. 5.1

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2021 [8C_233/2021], E.

2.3

mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung, wonach bei der

revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei

zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn wie hier zeitgleich mit

der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung

befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4; Urteil

des Bundesgerichts vom 7. Juni 2021 [8C_233/2021], E. 2.4. mit Hinweisen).

5.3

Die Parteien sind sich einig, dass

keine Ausnahme bezüglich der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung im Sinne

der vorerwähnten Rechtsprechung vorliegt. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage

auch nicht zu beanstanden. So ist die Beschwerdeführerin weder besonders agil,

gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert noch verfügt sie über eine

besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung (IV-Akten 33, S. 3 und 107, S.

9-11). Ferner gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die langjährige

Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen war. Strittig

ist indes, welches der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahrs

massgebliche Zeitpunkt sein soll – der Zeitpunkt der Verfügung selbst,

derjenige der darin verfügten Rentenabstufung beziehungsweise -aufhebung oder

jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit.

5.4

Im konkreten Fall ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der

entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit abzustellen. Vorliegend stand spätestens

mit bidisziplinärem E____-Gutachten vom 7. August 2020 die

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

leidensangepassten Tätigkeit fest. Ab diesem Zeitpunkt erlaubten die

medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsbeurteilung. Sodann

verfügte die Beschwerdeführerin über die Kenntnis, in welchem Ausmass sie von

den Experten als arbeitsfähig erachtet wurde (vgl. auch Vorbescheid vom 24.

August 2020, IV-Akte 133) und konnte eine – allfällige – Selbsteingliederung in

Betracht ziehen. Vorher war hingegen unklar, in welchem Umfang der

Beschwerdeführerin objektiv eine Arbeitstätigkeit zumutbar war beziehungsweise

zugemutet wurde. Insbesondere kann nicht auf den Zeitpunkt der verfügten

Rentenaufhebung im August 2017 abgestellt werden. Dieser Zeitpunkt wurde

retrospektiv festgelegt, die versicherte Person hätte somit eine von ihr

bestrittene und zudem (noch) nicht objektiv feststehende Arbeitsfähigkeit zu

verwerten (vgl. BGE 138 V 457, E. 3.2 f.). Zum Zeitpunkt des Feststehens der

medizinischen Zumutbarkeit im August 2020 war die Beschwerdeführerin 56 Jahre

alt. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung durfte die

Beschwerdeführerin somit von der IV-Stelle nicht auf die Selbsteingliederung

verwiesen werden. Unter diesen Umständen erweist sich die Rentenaufhebung ohne

vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten als rechtswidrig.

5.5

Zusammengefasst ergibt sich, dass die IV-Stelle die Verwertbarkeit

der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten

Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an

die Hand zu nehmen hat, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Falls die Beschwerdeführerin keine Motivation zur Eingliederung aufbringt, ist

ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG

durchzuführen. Anschliessend ist über die

Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen. Dies führt im Ergebnis

zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin

bis zur Durchführung beruflicher Massnahmen bzw. - je nach Motivation der

Beschwerdeführerin - eines allfälligen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens weiterhin

Anspruch auf die bisherige Rente hat.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und der Beschwerdeführerin in teilweiser Abänderung der Verfügung vom 18. Mai

2021.

ab November 2016 eine ganze Rente zuzusprechen ist.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3

Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung vom 18. Mai 2021 teilweise aufgehoben und der Beschwerdeführerin

ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R.

Schnyder lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: