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Entscheid

IV.2021.105

Beschwerde gutgeheissen; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens

2. November 2021Deutsch21 min

Beschwerdegegnerin nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (vgl. den IK-Zusammenzug

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.105

Verfügung vom 10. Juni 2021

Beschwerde gutgeheissen;

Rückweisung zur Einholung eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am

28. September 2018 unter Hinweis auf eine Krebserkrankung zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (vgl. den IK-Zusammenzug

[IV-Akte 10]; Berichte des [...]spitals [...], Onkologie

[IV-Akten 13, 14, 23 und 27]). Mit Mitteilung vom 9. November 2018

(IV-Akte 15) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da

aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zurzeit keine

Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente

überprüft. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Dezember

2018 wurde für den Beschwerdeführer eine Begleitbeistandschaft und eine

Vertretungsbeistandschaft zur Unterstützung bei der Erledigung der

administrativen und finanziellen Angelegenheiten errichtet (IV-Akte 20).

Gestützt auf die medizinischen Abklärungen teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 10. Oktober

2019 (IV-Akte 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens mit. Seit April

2019 liege aus onkologischer Sicht wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor.

Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 4. November 2019 Einwand und begründete diesen mit

Eingabe vom 21. November 2019 (IV-Akte 39). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin den Arztbericht des [...]spitals [...], Psychosomatik vom 21.

bzw. 23. Januar 2020 (IV-Akte 43) ein. Gestützt auf die Empfehlung

des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) erteilte die Beschwerdegegnerin der C____

GmbH (C____) den Auftrag zur onkologisch-psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers (Gutachten vom 22. September 2020 [IV-Ak­te 55]).

Am 19. November 2020 nahm der RAD Stellung zum Gutachten

(IV-Akte 57).

Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 16. Dezember

2020 (IV-Ak­te 60) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente vom

1. April 2019 bis 30. Sep­tember 2019 an. Der Beschwerdeführer erhob

am 1. Februar 2021 Einwand (IV-Ak­te 68). Nach der Einholung einer

ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters (Stellungnahme vom 28. März

2021 [IV-Akte 75]), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni

2021 (IV-Akte 81) an ihrem Vorbescheid fest.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 wird beantragt, es sei

dem Beschwerdeführer ab März 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und danach sei neu über die

Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu verfügen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Verbeiständung ersucht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. August

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. August 2021

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung

durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. September 2021

an seiner Beschwerde fest.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom

22.

September 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 2. November 2021 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das

beweiskräftige onkologisch-psychiatrische Gutachten vom 22. September 2020

sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (nach Ablauf des Wartejahres im

April 2019) bis Juni 2019 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Juli 2019 verfüge

er wieder über eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit, die keine

hohen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten stelle. Bei dieser medizinischen

Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – dem

Beschwerdeführer zu Recht eine befristete halbe Invalidenrente von April 2019

bis Ende September 2019 zugesprochen und ab Oktober 2019 einen Rentenanspruch

verneint (vgl. Verfügung vom 10. Juni 2021; siehe auch die

Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 2 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten vom 22. September 2020 könne nicht abgestellt werden. So sei

namentlich das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft (Beschwerde Rz. 26

ff.) und es fehle eine neuropsychologische Testung des Beschwerdeführers

(Beschwerde Rz. 25). Zudem seien ergänzende Abklärungen durchzuführen, ob

der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt arbeits- und

leistungsfähig sei (Beschwerde Rz. 24). Aufgrund des Gesundheitszustands,

der Persönlichkeitsmerkmale und eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten

(Intelligenzminderung) sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, eine

Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben (Replik Rz. 8).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 10. Juni 2021 gestützt auf die

vorliegenden Akten von April 2019 bis Ende September 2019 eine befristete halbe

Invalidenrente zugestanden und ab Oktober 2019 einen Rentenanspruch verneint

hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG

(Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und

im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der

Ärztinnen oder der Ärzte ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

4.

4.1

Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers bzw. seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen

das Folgende zu entnehmen:

4.2

Im Bericht vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 14) führte PD.

Dr. med. Dr. phil. D____, Oberarzt Onkologie, [...]spital [...], als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diffus grosszelliges B-Zell-Lymphom

Stadium III, Erstdiagnose am 25. April 2018, auf. Er attestierte ab dem

25.

April 2018 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.

4.3

4.3.1

Prof. Dr. med. E____, Leitender Arzt Onkologie, [...]spital

[...], hielt im Verlaufsbericht vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 23)

fest, es würden seit November 2018 keine Veränderungen vorliegen. Neu leide der

Beschwerdeführer an einer Leistenhernie, die operativ versorgt werden müsse.

Eine Neubeurteilung sei frühestens in drei Monaten sinnvoll.

4.3.2

Im Verlaufsbericht vom 8. Juli 2019 hielt Prof. Dr. med. E____

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diffus grosszelliges

B-Zell-Lymphom Stadium III fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege

eine Leistenhernie links vor. Von April 2018 bis April 2019 habe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen. Seither sei der Beschwerdeführer

seitens der onkologischen Diagnose wieder arbeitsfähig.

4.4

4.4.1

Mit Bericht vom 21. bzw. 23. Januar 2020

(IV-Akte 43) hielt Dr. med. F____, Psychosomatik, [...]spital [...], als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach schwerer agitierter

depressiver Episode (ICD-10 F32.2) und eine Persönlichkeitsentwicklung auf

mittlerem Strukturniveau, überwiegend selbstunsichere Persönlichkeitszüge

(ICD-10 F60.8) fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein

B-Zell-Lymphom zu diagnostizieren.

4.4.2

Der Beschwerdeführer befinde sich seit Sommer 2018 in

psycho-onko­logischer Behandlung, zunächst begleitend zu seinen stationären (somatischen)

Aufenthalten, später ambulant im Rahmen der Nachsorge (IV-Akte 43 S. 7).

Im Laufe des Jahres 2018 habe sich ein ausgeprägtes agitiertes depressives

Syndrom mit starker innerer Unruhe, Getriebenheit, Ängstlichkeit und

Schlafstörungen entwickelt. Der Beschwerdeführer habe zunehmend Mühe gezeigt,

seinen Alltag zu strukturieren und sich um seine Belange zu kümmern, weswegen

eine Beistandschaft eingerichtet worden sei. Die Konzentrationsfähigkeit sei

leicht vermindert und die Aufmerksamkeitsspanne leicht reduziert. Zwar würden

keine Hinweise auf Zwangs­phänomene im engeren Sinne bestehen, aber es sei eine

Tendenz zu rigiden Verhaltensmustern sichtbar. Im Kontakt wirke er unsicher, er

lache häufig verlegen. Wenn er eine Aussage treffen müsse, beobachte er das

Gegenüber aufmerksam, immer auf der Hut nichts Falsches zu sagen. Entsprechend

falle es ihm ohne unterstützende äussere Struktur schwer Entscheidungen zu

treffen, resp. für seine Rechte und Interessen einzustehen (IV-Akte 43

S. 8 f.). Während der Berufstätigkeit bei der [...] habe der

Beschwerdeführer in klar gegliederten und strukturierten Arbeitsanleitungen und

Abläufen gearbeitet. Durch den Wegfall dieser äusseren strukturgebenden

Tätigkeit und durch den Verlust der Mutter und die eigene Erkrankung sei es zu

einem Zusammenbruch der inneren Struktur gekommen, was die schwere agitierte

depressive Symptomatik hervorgebracht habe (IV-Akte 43 S. 9). Seit

Herbst 2019 sei die depressiv-ängstliche Symptomatik vollständig abgeklungen.

Die Beeinträchtigungen auf dem Strukturniveau würden weiterhin bestehen. Es sei

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe haben werde, einen

geeigneten Arbeitsplatz zu finden bzw. auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen

(IV-Akte 43 S. 9).

4.4.3

Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit sei der

Beschwerdeführer seit Sommer 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 50%

arbeitsfähig. Dabei sollten keine Arbeiten unter Druck oder Arbeiten, die ein

hohes Mass an Selbstorganisation erforderten, durchgeführt werden

(IV-Akte 43 S. 4 und 9).

4.5

RAD-Arzt Dr. med. G____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. April

2020.

(IV-Ak­te 45) fest, dass der aktuelle Gesundheitszustand und die

damit verbundene Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unklar sei. Er

empfahl die Einholung eines bidisziplinären onkologisch-psychiatrischen

Gutachtens.

4.6

4.6.1

Im onkologisch-psychiatrischen Gutachten vom

22.

September 2020 (IV-Akte 55) werden keine Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit werden ein diffuses grosszelliges B-Zell-Lymphom, Stadium III

(ICD-10 C83.3) und ein Status nach Anpassungsstörung, längere depressive

Reaktion (ICD-10 F43.21) festgehalten (IV-Akte 55 S. 6).

4.6.2

Prof. Dr. med. H____, FMH für Onkologie, hielt im onkologischen

Teilgutachten fest, die Behandlung des B-Zell-Lymphoms sei lege artis erfolgt. Nach

Abschluss der intensiven Lymphom-Therapie (Status nach sechs Zyklen einer

Chemotherapie von Mai bis Juli 2018 und konsolidierender Bestrahlung des

abdominellen Bulks im Oktober/November 2018) habe sich das AIIgemeinbefinden

und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers rasch wieder normalisiert,

zurzeit bestehe eine komplette Remission (IV-Akte 55 S. 23).

Von Beginn der Erkrankung im April 2018 bis Anfang 2019 habe eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit aus onkologischen Gründen bestanden. Danach sei medizinisch-theoretisch

ein schrittweiser Wiederaufbau des Arbeitspensums erfolgt, wobei dieser durch

eine Leistenhernien-Operation im März 2019 verschoben worden sei, so dass

effektiv erst im Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit hergestellt worden sei

(IV-Akte 55 S. 24).

4.6.3

Dr. med. I____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im

psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit liege ein Status nach Anpassungsstörung, längere depressive

Reaktion (ICD-10 F43.21) vor (IV-Akte 55 S. 17). Im Rahmen der

aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen, die Psychomotorik lebhaft

und der Antrieb unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer mache einen wachen

Eindruck und sei bewusstseinsklar. Hinweise auf eine Veränderung des Antriebs

oder der Stimmung im Tagesverlauf seien nicht vorhanden. Während der

Untersuchung hätten sich keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt, die

Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die gemachten

Beobachtungen und Feststellungen würden auf unterdurchschnittliche

Intelligenzleistungen hinweisen (IV-Akte 55 S. 17).

In der Herleitung der Diagnose führte der Gutachter aus, der

Beschwerdeführer habe im Rahmen der Tumorerkrankung vor­übergehend unter

depressiven Verstimmungen, innerer Unruhe, Ängstlichkeit und Schlafstörungen

gelitten. Die durch die Erkrankung ausgelösten depressiven Symptome hätten sich

innert Monaten zurückgebildet. Es könne ein Status nach Anpassungsstörung,

längere depressive Reaktion, diagnostiziert werden (IV-Akte 55

S. 18). Die in den Akten erwähnten ängstlich-depressiven Verstimmungen

seien durch die Tumorerkrankung ausgelöst worden, eine eigenständige depressive

Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer sei einfach

strukturiert, er habe es beispielsweise nicht geschafft, eine Lehre als [...]

erfolgreich abzuschliessen. Er habe während 25 Jahren mit guter Leistung bei

der [...] gearbeitet. Er fahre Auto und Motorrad, pflege regelmässig soziale

Kontakte und er reise in die Ferien. Er könne sich im Alltag selbständig

versorgen und sei auch bis 2018 ohne weiteres in der Lage gewesen, sich um

seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Es würden somit keine

Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtige. Die kognitiven Fähigkeiten seien unterdurchschnittlich

ausgeprägt, begründeten aber angesichts der Arbeitsanamnese keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Eine Intelligenzminderung liege nicht vor (vgl. IV-Akte 55

S. 18 f.).

Von April 2018 bis Ende Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100%

arbeitsunfähig gewesen, seit Januar 2019 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit

von 100%. Dabei sei er in der Lage, einer Tätigkeit, die keine hohen

Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten stelle, nachzugehen

(IV-Akte 55 S. 19 f.).

4.6.4

Die Gutachter hielten in der bidisziplinären Konsensbesprechung

fest, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2018 und 50%-iger Arbeitsunfähigkeit

ab Januar 2019, sei ab Juli 2019 wieder von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in

einer Tätigkeit, welche keine hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten

stelle, auszugehen (IV-Akte 55 S. 7).

4.6.5

Am 28. März 2021 beantwortete der psychiatrische Gutachter,

Dr. med. I____, die Rückfragen zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen

Einwänden (IV-Akte 75). Er hielt fest, Dr. med. F____ diagnostiziere im

Bericht vom 21. bzw. 23. Januar 2020 (IV-Akte 43) einen Status nach schwerer

agitierter depressiven Episode und eine Persönlichkeitsstörung. Im Bericht sei keine

depressive Symptomatik mehr aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei einfach

strukturiert, so habe er die Lehre als [...] nicht erfolgreich abschliessen

können. Dennoch habe er während Jahrzehnten ohne Schwierigkeiten oder Probleme in

der freien Wirtschaft arbeiten können. Einfache Arbeiten könne er weiterhin

ausüben, auch wenn er im Rahmen der Arbeitsabklärungen teilweise Mühe gezeigt

habe, Instruktionen umzusetzen. Zusammenfassend zeige die Arbeitsanamnese, dass

keine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.

5.

5.1

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127

E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil

des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung

vom 10. Juni 2021 massgeblich auf das onkologisch-psychiatrische Gutachten

vom 22. September 2020 (IV-Akte 55) sowie auf die ergänzende

Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 28. März 2021 (IV-Akte 75)

abgestellt.

5.3.2

Zunächst kann festgehalten werden, dass das onkologische Teilgutachten

die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a) erfüllt. Insbesondere hat sich der Gutachter mit den

relevanten medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und seine

Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die

Beschwerdegegnerin durfte auf das onkologische Teilgutachten abstellen.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer macht zahlreiche Einwände gegen das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ geltend.

5.4.2

Er rügt zunächst, der Gutachter gehe von einer

unterdurchschnittlichen Intelligenzleistung des Beschwerdeführers aus.

Diesbezüglich seien konkrete Abklärungen (Intelligenztestung) aber nicht

durchgeführt worden. Ebenso fehlten Testungen zur Merkfähigkeit und

Gedächtnisleistung (Replik Rz. 5).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort

Ziff. III Rz. 4), wurde beim Beschwerdeführer medizinisch nie eine

relevante Minderintelligenz oder ein Verdacht auf eine solche diagnostiziert

(zur Definition der Minderintelligenz siehe das Urteil des Bundesgerichts

8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1). Andererseits finden sich in

den Akten konkrete Hinweise auf kognitive Einschränkungen, wie eine fehlende

Auffassungsgabe und Verlangsamung (vgl. die IV-Akten 11 und 43). Der

psychiatrische Gutachter hat den – im Rahmen der Begutachtung – festgestellten

unterdurchschnittlichen Intelligenzleistungen keinen Krankheitswert

zugeschrieben. Eine Minderintelligenz hat er ausdrücklich ausgeschlossen

(IV-Akte 55 S. 19).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt sich bei einer

gesundheitlich bedingten Intelligenzschwäche in jedem Einzelfall zusätzlich die

Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die

mögliche Leistungserbringung des betroffenen Versicherten auswirkt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_861/‌2014 vom 16. März 2015 E. 4.3.1). Dazu

muss zunächst einmal das Niveau der kognitiven Fähigkeiten des

Beschwerdeführers evaluiert werden. Eine neuropsychologische Untersuchung und

Testung erweist sich deshalb als notwendig.

5.4.3

Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, der psychiatrische

Gutachter habe sich nicht hinreichend mit der Diagnose einer

Persönlichkeitsentwicklung auf mittlerem Strukturniveau bei überwiegend

selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.8) auseinandergesetzt.

Aufgrund der klaren Hinweise auf eine Persönlichkeitsproblematik sei eine

vertiefte Abklärung notwendig (Replik Rz. 4). Auch habe er sich mit keinem

Wort mit den gut dokumentierten und letztlich gescheiterten

Wiedereingliederungsversuchen des Arbeitsintegrationszentrums (AIZ)

auseinandergesetzt. Dort seien trotz hoher Motivation des Beschwerdeführers

eklatante Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden (Replik Rz. 6).

Im Schlussbericht des AIZ vom 21. Oktober 2016 (IV-Akte 11

S. 10 ff.) über die Abklärungen und Arbeitsversuche im Zeitraum vom

22.

Januar bis 21. Oktober 2016 wurde festgehalten, dass der

Beschwerdeführer eine hohe Motivation, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und

Offenheit bei der Arbeit gezeigt habe. Seine Auffassungsgabe, die Konzentration,

das Arbeitstempo, die Eigeninitiative sowie seine Flexibilität hätten hingegen

bereits in der Abklärungsphase nur tiefe Werte erreicht. In der Selbst- und

Fremdeinschätzung seien signifikante Unterschiede sichtbar. Der

Beschwerdeführer bewerbe sich als Logistiker, Mitarbeiter, Chauffeur und

Betriebsmitarbeiter. Er sei körperlich fit und habe alle ihm aufgetragenen

Arbeiten ausführen können. Allerdings zeige er eine gewisse Sturheit bezüglich

der Flexibilität eines Einsatzes und habe angebotene Stellen als Lagerist abgelehnt,

da er lieber beim AIZ arbeiten wolle. Auch lange und wiederholte Erklärungen,

dass er nicht beim AIZ bleiben könne, hätten nicht gefruchtet. Es sei

wiederholt der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer einem Gespräch

nicht wirklich folgen könne. So müsse man immer wieder nachfragen, was er

verstanden habe und ihn allenfalls korrigieren. Generell benötige er viel Zeit,

um eine Aufgabe zu verstehen und sie dann alleine auszuführen. Er könne keine

eigenen Lösungen erarbeiten, komplexe Aufgaben seien für ihn sehr schwierig. Er

benötige eine einfache, wiederkehrende Arbeit und brauche mehr Zeit zur

Erklärung, damit er diese verstehe. Sollte er eine einfache Tätigkeit mit

wiederkehrenden Arbeiten finden, sei der Beschwerdeführer ein treuer und guter

Mitarbeiter. Leider seien diese Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht

zu finden.

5.4.4

Nach der Rechtsprechung kommt den Erkenntnissen von

Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft

zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen,

sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die

subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2). Berufliche

Massnahmen haben auch nicht die Leistungseinschätzung zum Ziel und auf ein

Gutachten ist deshalb abzustellen, sofern sich dieses sowohl mit den Resultaten

des Aufbautrainings als auch mit den verschiedenen Diagnosen der medizinischen

Vorakten einlässlich auseinandersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013

vom 20. November 2013 E. 3.5). Steht eine medizinische Einschätzung

der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer

Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei

einwandfreiem Arbeitsverhalten und Einsatz des Versicherten effektiv realisiert

und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag

dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das

Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar

(Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 3.5).

Der psychiatrische Gutachter hielt im Gutachten fest, die kognitiven

Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien unterdurchschnittlich ausgeprägt,

begründeten aber angesichts der Arbeitsanamnese keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 55 S. 18 f.). Und in der Stellungnahme vom

28.

März 2021 ergänzte er, dass er einfache Arbeiten weiterhin ausüben könne,

auch wenn er im Rahmen der Arbeitsabklärungen teilweise Mühe gezeigt habe,

Instruktionen umzusetzen (IV-Akte 75). Der Beschwerdeführer sei einfach

strukturiert, dennoch habe er während Jahrzehnten in der freien Wirtschaft

arbeiten können, so sei er von 1988 bis 2013 bei der [...] ohne Schwierigkeiten

oder Probleme tätig gewesen. Zusammenfassend zeige die Arbeitsanamnese, dass

keine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege

(IV-Akte 55 S. 19).

5.4.5

Insgesamt erscheinen diese gutachterlichen Einschätzungen der

Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig. So geht der

Gutachter nicht darauf ein, weshalb der Beschwerdeführer seit 2013 nach dem

Verlust der Arbeitsstelle bei der [...] – abgesehen von einigen wenigen

Einsätzen bei einem [...] (siehe Fragebogen Arbeitgeber [IV-Akte 12]) –

keine Arbeitsstelle mehr gefunden hat. Es gibt keine Hinweise auf eine fehlende

Motivation des Beschwerdeführers, wieder Arbeit zu finden. Im Gegenteil wird

ihm im Rahmen der AIZ-Abklärungen eine hohe Arbeitsmotivation attestiert. So

wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer stemple absichtlich später

ein, obwohl er bereits längere Zeit gearbeitet habe. Zu Ferien müsse man ihn

fast zwingen (IV-Akte 11 S. 11). Auf der anderen Seite wird im

Abklärungsbericht eine gewisse Sturheit und ein unflexibles Handeln bemängelt,

das sich ungünstig auf die getroffenen Entscheidungen auswirke (IV-Akte 11

S. 12; vgl. auch den Bericht von Dr. med. F____ vom 21. bzw.

23.

Januar 2020 [IV-Ak­te 43 S. 8 f.; E. 4.3. hiervor]).

Zwar werden im AIZ-Schlussbericht vom 21. Oktober 2016

(IV-Akte 11 S. 10 ff.) keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit mit einfachen, wiederkehrenden Arbeiten

festgestellt. Dennoch ergibt sich aus den in diesem Bericht festgehaltenen

Verhaltensweisen und den daraus folgenden Einschränkungen des Beschwerdeführers

eine hohe Übereinstimmung mit den durch Dr. med. F____ erhobenen

Beeinträchtigungen. Vorliegend kann jedoch auch nicht abschliessend auf die im

Bericht von Dr. med. F____ vom 21. bzw. 23. Januar 2020 (IV-Ak­te 43)

attestierte 50%-ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, da sich aus diesen

Berichten keine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit mit einer Prüfung der

Standardindikatoren ergibt (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3; 143 V 418, 419 E. 7.2).

5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt ist. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Form

einer bidisziplinären Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie

und Neuropsychologie vornimmt und anschliessend über den Rentenanspruch neu

entscheidet.

6.

6.1

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Juni

2021.

aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung im Sinne der

Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt spricht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen

bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00

(inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

erscheint daher angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 10. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: